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[Anlage 4]_Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundespolizei.pdf

Räder- und Reifenwechselservice für Bundespolizeistandorte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 01:29 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundespolizei

  1. Anwendungsbereich (2) Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann die Auftraggeberin Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sin- (1) V orliegende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gel- ne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den ten für Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge der Bun- gesetzlich genannten Fällen gem. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. despolizei. Für andere Vertragsarten gelten diese AGB ent- 2 BGB entbehrlich. sprechend. (2) Vertragsbestandteile sind: 7. Transport/Versand a. Vertrag (1) B esteht die Leistung in der Lieferung von Waren, hat die b. Leistungsbeschreibung Auftragnehmerin für einen sicheren Transport durch geeig- nete Verpackung und Beförderungsmittel je nach Anforde- c. Besondere Bewerbungsbedingungen rung der Ware zu sorgen. d. Allgemeine Bewerbungsbedingungen (2) D ie Auftragnehmerin hat alle zum Zeitpunkt des Transports e. diese AGB geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorgaben (u. a. Kenn- f. etwaige allgemeine technische Vertragsbedingungen zeichnung) einzuhalten. g. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung (3) D ie Kosten für die Verpackung und den Transport trägt, so- von Leistungen (VOL/B – in der jeweils gültigen Fas- weit nichts anderes vereinbart ist, die Auftragnehmerin. Die sung) Auftragnehmerin ist verpflichtet, Verpackungen bei Anliefe- h. Angebot der Auftragnehmerin. rung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzuneh- (3) B ei Widersprüchen in den o. g. Vertragsbestandteilen gilt men. die in Abs. 2 festgelegte Rangfolge. (4) D ie Auftragnehmerin hat bei Übergabe der Waren an den (4) L eistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Empfänger einen Lieferschein in zweifacher Ausfertigung Konkretisierung der Leistungsbeschreibung. auszustellen. Bei Teilleistungen ist jeweils ein Lieferschein auszustellen. Auf dem Lieferschein muss die Auftragsnum- (5) D ie allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragneh- mer sowie ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung ver- merin werden nicht Vertragsbestandteil. merkt sein.
  2. Auftraggeberin
  3. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter Auftraggeberin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten (1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet zu prüfen, ob ihre durch das Bundesministerium des Innern1, dieses vertreten Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Die durch die Bundespolizei. Prüfpflicht umfasst dabei auch Vorgaben aus der Leis-
  4. Unterauftragnehmer tungsbeschreibung und Spezifikationen in anderen Ver- tragsbestandteilen im Sinne der Ziffer 1 Abs. 2. Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin die von ihr im Rah- men des Vertragsverhältnisses eingesetzten Unterauftragneh- (2) B ei der Feststellung, dass die Ausführung der vertraglich merin vor Auftragsausführung mindestens in Textform anzuzei- geschuldeten Leistung nicht ohne die Verletzung gewerb- gen. Die Anzeige umfasst den Namen, Kontaktdaten und die licher Schutzrechte Dritter möglich ist, hat die Auftragneh- gesetzlichen Vertreter der eingesetzten Unterauftragnehmerin. merin dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der Unterauftragnehmerin bedürfen der Einwilli- (3) Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von Ansprü- gung der Auftraggeberin und sind ihr vorab mindestens in Text- chen Dritter aus etwaigen schuldhaften Verletzungen ge- form anzuzeigen. Dies gilt auch für weitere Unterauftragnehmer werblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der in der Kette. Im Übrigen gilt § 4 Nr. 4 VOL/B. Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen.
  5. Erfüllungsort bzw. Leistungsort/Gefahrübergang
  6. Güteprüfung (1) E rfüllungsort i. S. v § 269 BGB ist der von der Auftragge- (1) Die Auftraggeberin hat das Recht, die Leistung auf seine ver- berin bestimmte Ort. Ist kein Ort zur Erfüllung der Leistung tragsmäßig vereinbarte Beschaffenheit und Eigenschaften bestimmt, gilt der Ort der Dienststelle der Auftraggeberin als durch einen ihrer Beauftragten zu prüfen (Güteprüfung). Erfüllungsort. (2) D ie Güteprüfung kann am Produktionsort der zu liefernden (2) S oweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet die Auftrag- Waren erfolgen. nehmerin den Leistungserfolg am von der Auftraggeberin bestimmten Ort oder in der Dienststelle der Auftraggeberin (3) D ie Auftraggeberin setzt sich hinsichtlich des Ortes und der (sog. Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs Zeit der Güteprüfung mit der Auftragnehmerin rechtzeitig in oder der zufälligen Verschlechterung geht in diesem Fall Verbindung. erst mit Ablieferung der Ware am vereinbarten Lieferort (4) D as Ergebnis der Güteprüfung wird vom Beauftragten der oder mit Abnahme des Werkes auf die Auftraggeberin über. Auftraggeberin dokumentiert.
  7. Leistungszeit (5) D ie Güteprüfung entbindet die Auftragnehmerin nicht von ihrer Pflicht, den Leistungsgegenstand auf seine vertrags- (1) D ie Leistung ist zu dem im Vertrag vereinbarten Termin zu gemäße Beschaffenheit sowie der Einhaltung technischer erbringen. Ist kein Termin vereinbart, ist die Leistung spä- und sonstiger allgemeingültiger Mindestanforderungen vor testens 14 Tage nach Vertragsschluss zu erbringen. der Übergabe zu überprüfen. (2) W arenanlieferungen mit Lastkraftwagen müssen in der Zeit (6) D ie Güteprüfung ersetzt nicht die Abnahme. von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr erfolgen, soweit nichts 10. Übergabe/Abnahme anderes vereinbart wurde. (1) D ie Übergabe des Leistungsgegenstands erfolgt am Erfül-
  8. Verzug/Schadensersatz lungsort gem. Ziffer 4 dieser AGB, soweit nichts anderes vereinbart ist. (1) W enn die Auftragnehmerin den Vertragserfüllungstermin oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt sie ohne (2) Die Auftragnehmerin lässt sich die ordnungsgemäße Mahnung in Verzug. Die Auftraggeberin kann im Fall des Übergabe des Leistungsgegenstands auf einem Leistungs- Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. schein durch die Auftraggeberin bescheinigen. Eine Ausfer-

1 Die Formulierung „Bundesministerium des Innern“ ist abstrakt und gilt unabhängig von abweichenden Bezeichnungen während einer Legislaturperiode.

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)2 nov 2 etieS( 52 11 120 00 2 LOPB tigung des Leistungsscheins erhält die Auftraggeberin, eine trag zurücktreten oder diesen mit sofortiger Wirkung außer- Ausfertigung verbleibt bei der Auftragnehmerin. ordentlich kündigen. Eine schwerwiegende Verletzung ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer (3) S oweit es sich um einen Werkvertrag handelt, ist die Ab- der Auftraggeberin unter Berücksichtigung aller Umstände nahme des Werkes die Erklärung der Auftraggeberin, dass des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bleibt im Übrigen unberührt. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der verein- (4) L iegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, kann die Auftragge- barten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zuge- berin oder der von ihr Beauftragte die Abnahme der Leistung mutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: verweigern. Im Falle eines nicht wesentlichen Mangels gilt a. Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen dies nicht, wenn und soweit die Auftragnehmerin ihre Pflicht Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen, zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. b. bei Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Bestechung (§ 334 11. Preise StGB) sowie bei vorsätzlich abgegebenen unzutreffenden Angaben zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverläs- (1) B ei öffentlichen Aufträgen gilt die Verordnung über die Prei- sigkeit, se bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) in der je- c. eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer beson- weils gültigen Fassung. Grundsätzlich werden Marktpreise deren Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB) erfolgt ist, gem. § 4 vereinbart, § 1 der VO PR Nr. 30/53. Die übrigen Bestimmungen der VO PR Nr. 30/53 sind bei der Preiser- d. ein vor der Serie gefertigtes Muster auch nach Fristsetzung mittlung ergänzend heranzuziehen. nicht von der Auftragnehmerin vorgestellt wird oder, e. ein vor der Serie gefertigtes Muster von der vertraglich (2) W erden ausnahmsweise gem. § 5 VO PR Nr. 30/53 Selbst- vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch kosten vereinbart, sind die Leitsätze für die Preisermittlung weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten aufgrund von Selbstkosten (Anlage zu VO PR NR. 30/53) lassen, anzuwenden. f. über das Vermögen der Auftragnehmerin das Insolvenz- 12. Einreichen der Rechnung verfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder (1) D ie Auftragnehmerin hat ihre Rechnung grundsätzlich über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangs- g. die Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, plattform des Bundes (OZG-RE) einzureichen: https:// dass die Auftragnehmerin ihre Zahlung nicht nur vorüber- xrechnung-bdr.de. gehend einstellt. (2) Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz (1) sind insbeson- (2) I m Übrigen bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündi- dere Rechnungen, die bis zu einem Betrag von 1 000 EUR gung nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt. netto gestellt werden (siehe § 3 E-RechV). (3) I m Falle einer Vertragsbeendigung ist die bisherige Leis- (3) Rechnungen, die bei der Auftraggeberin nicht elektro- tung, soweit die Auftraggeberin Verwendung hierfür hat, auf nisch eingehen, begründen abweichend von § 286 Abs. 3 der Grundlage der Vertragspreise anteilsmäßig abzurech- BGB keinen Verzug. nen. Eine nicht verwendbare Leistung wird der Auftragneh- merin auf deren Kosten zurückgewährt. (4) S oweit die Leistung nach Zustimmung der Auftraggeberin in Teilen erbracht wurde, kann diese auch in den jeweilig (4) T ritt die Auftraggeberin vom gesamten Vertrag zurück, sind abrechenbaren Teilen in Rechnung gestellt werden. Ein An- bereits erbrachte Leistungen von den Vertragsparteien zu- spruch auf Teilleistung besteht auf Seiten der Auftragneh- rück zu gewähren. merin im Übrigen nicht. 16. Verschwiegenheit/Referenz/Werbung (5) I m Übrigen bleibt § 15 VOL/B unberührt. (1) D ie Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Ver- 13. Zahlung der Rechnung trages sowie Informationen, die ihnen im Rahmen der Auf- tragsausführung zur Kenntnis gelangen, Dritten nur mitzu- (1) Z ahlungen erfolgen durch Banküberweisung auf die von teilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages Auftragnehmerin in der Rechnung benannte Kontoverbin- notwendig ist oder soweit eine gesetzliche Verpflichtung dung. Benennt die Auftragnehmerin mehrere Kontoverbin- besteht. dungen, kann die Auftraggeberin auf jede dieser Konten mit schuldbefreiender Wirkung Einzahlungen tätigen. (2) D ie Auftragnehmerin darf ohne ausdrückliche Einwilligung in Textform gem. § 126b BGB der Auftraggeberin die Bun- (2) D ie Begleichung erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart – despolizei nicht als Referenz oder zu Werbezwecken nut- 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. zen. (3) F älligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer Leistungserbrin- 17. Schriftform gung ein. (1) V ertragsabschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Schrift- (4) D ie Zahlungsverpflichtung ist an dem Tag erfüllt, an dem form gem. § 126 BGB oder der elektronischen Form gem. der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Empfängers gut- § 126a BGB. schrieben wird (Wertstellungsdatum). (2) V ertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen (5) I m Übrigen bleibt § 15 VOL/B unberührt. abweichend von Abs. 1 der Textform gem. § 126b BGB. 14. Skonto Mündliche Nebenabreden werden erst nach Bestätigung in Textform gem. § 126b BGB wirksam. (1) D ie Auftragnehmerin kann der Auftraggeberin Skonto/ Skonti einräumen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, be- 18. Salvatorische Klausel trägt die Skontofrist 10 Tage. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser AGB berühren die (2) D ie Skontofrist beginnt mit Zugang der ordnungsgemä- Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. ßen nachprüfbaren Rechnung sowie der vollständigen, ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Vertragserfüllung 19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand (insbesondere bei Lieferung mit Lieferschein) durch die (1) Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Auftragnehmerin. Die Skontofrist ist bei berechtigten Ein- Deutschland. wendungen und Einreden für diesen Zeitraum gehemmt. (2) G erichtsstand ist der Sitz des sachlich zuständigen Gerich- 15. Vorzeitige Beendigung des Vertrags tes, in dessen Bezirk die Dienststelle der Auftraggeberin ihren Sitz hat. (1) D ie Auftraggeberin kann im Falle von schwerwiegenden Verletzungen der vertraglichen Pflichten vorzeitig vom Ver-

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