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[Anlage 8]_Verpflichtungserklärung_VS-NfD.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 01:29 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Anlage: Teil 2, Teil 3 und Teil 4 der Anlage 4 des Geheimschutzhandbuch für die Wirtschaft

GZ:

Verpflichtungserklärung

VS-NfD

Verpflichtung zur Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NfD (VERSCHLUSSSACHE NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH)

In den Vergabeunterlagen/den Auftragsunterlagen sind Verschlusssachen nach dem Einstufungsgrad VS-NfD enthalten.

Sie (als Bewerber/Bieter oder Auftragnehmer) müssen sich verpflichten, die in der Anlage 4 des Geheimschutzhandbuches für die Wirtschaft (VS-NfD-Merkblatt)1 festgelegten Bestimmungen einzuhalten und die Verschlusssachen entsprechend zu behandeln.

Erst wenn dem Bundespolizeipräsidium diese Vereinbarung und die jeweiligen Nachweise über die Verpflichtung gemäß Teil 5 der Anlage 4 des Geheimschutzhandbuches für die Wirtschaft vorliegen, können Ihnen die als VS-NfD eingestuften Unterlagen/Informationen überlassen werden. Die nachweisliche Belehrung und Verpflichtung der Mitarbeitenden des VS-NfD-Auftragnehmers, die Zugang oder Zugangsmöglichkeit zu VS-NfD erhalten, über bzw. auf VS-NfD-Merkblatt Teil 2, Teil 3 (sofern anwendbar) und Teil 4 ist in allen Fällen umzusetzen.

Auf § 353 b StGB und die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit eines Auftragsverhältnisses nach Ziffer 15 der AGB der Bundespolizei wird hingewiesen.

Soweit Nachunternehmer oder Mitglieder einer Bewerber-/Bietergemeinschaft ebenfalls Kenntnis von den vorgenannten Verschlusssachen erhalten sollen, sind diese zu benennen. Von diesen ist ebenfalls eine eigene Erklärung abzugeben.

Hiermit verpflichtet sich

Firmenname und Anschrift

die in der Anlage 4 des Geheimschutzhandbuches für die Wirtschaft aufgeführten Bedingungen im VS-NfD-Merkblatt enthaltenen Bestimmungen einzuhalten.

Als verantwortliche Personen für die Einhaltung und Durchführung der Maßnahmen nach dem VS-NfD-Merkblatt werden benannt:

Verantwortliche PersonVertreter/in
Name:
Vorname:
Postalische Anschrift:
E-Mail:
Telefon:
  1. Anlage 4 des Geheimschutzhandbuchs für die Wirtschaft ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bmwk-sicherheitsforum.de/ghb/formulare/641.0.0.1.0.html

BPOL – Stand: 28. Juli 2026 Seite 1 von 2

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Bei geheimschutzbetreuten Unternehmen sind die verantwortlichen Personen der Sicherheitsbevollmächtigte und seine Vertretung.

Die Verantwortung umfasst:

• die nachweisliche Bekanntgabe des VS-NfD-Merkblatts an die Beschäftigten des Unternehmens, • die Kontrolle der Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von VS-NfD im Unternehmen, • b esondere Maßnahmen bei der Nutzung von Informationstechnik, z. B. Einsatz von Kryptiertechnik Firewall, Applikations-Gateway und Antiviren-Software, • die Einholung der Genehmigung des Auftraggebers zur Weitergabe von VS-NfD etwa bei Unteraufträgen.

Ort, Datum Firmenstempel, Unterschrift

Name in Druckbuchstaben

Hinweis: Bei Unterzeichnungen in Textform gem. § 126 b BGB ist hier eine lesbare Erklärung, in der die Firma und die handelnde Person genannt werden, erforderlich und ausreichend.

BPOL – Stand: 28. Juli 2026 Seite 2 von 2

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