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Anlage: MiLoG
GZ:
Verpflichtungserklärung
- Einhaltung des Mindestlohngesetzes -
Die Erklärung ist von jedem Bieter und/oder Mitglied einer Bietergemeinschaft sowie zugehöriger Unterauftragnehmer auszufüllen, soweit diese nicht präqualifiziert sind.
Bieter / Bewerber bzw. Mitglied einer Bietergemeinschaft oder Unterauftragnehmer
| Name | |
|---|---|
| Anschrift |
Ich erkläre/Wir erklären, dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung ein Stundenlohn von mindestens in der nach § 11 MiLoG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegten Höhe bezahlt wird.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass mein/unser Unternehmen verpflichtet ist, der öffentlichen Auftraggeberin die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen,
mein/unser Unternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen im vorstehenden Sinne über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten haben,
ein nachweislich schuldhafter Verstoß meines/unseres Unternehmens gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung den Ausschluss meines/unseres Unternehmens von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat,
bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß meines/unseres Unternehmens von der öffentlichen Auftraggeberin für die Dauer von bis zu drei Jahren von Vergaben der öffentlichen Auftraggeberin ausgeschlossen werden kann,
bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß die öffentliche Auftraggeberin nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist und dass ich/wir der öffentlichen Auftraggeberin den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen habe/haben.
Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, die vorstehende Eignungserklärung auch von Nachunternehmern zu fordern und auf Verlangen bei der Auftraggeberin vorzulegen.
Ort, Datum Firmenstempel, Unterschrift
Name in Druckbuchstaben
Hinweis: Bei Unterzeichnungen in Textform gem. § 126 b BGB ist hier eine lesbare Erklärung, in der die Firma und die handelnde Person genannt werden, erforderlich und ausreichend.
BPOL 7 10 026 07 26