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260925_Formblätter_Radreifen.docx

Radreifen für Variobahn-Fahrzeuge

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 08:47 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Anlage I

des

Verfahrensbriefs

zum Vergabeverfahren über die

„Lieferung Radreifen Variobahn“

F 1 – Angebotsschreiben

Name und Anschrift des Bieters

An:

ViP Verkehrsbetreib in Potsdam GmbH

z. H. Herr Tobias Weigel

Fritz-Zubeil-Str. 96

14482 Potsdam

Betreff: Verfahren „Lieferung von Radreifen Variobahn“

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bieten Ihnen im Vergabeverfahren über die „Lieferung Radreifen Variobahn“ zu den im Verfahrensbrief genannten und beschriebenen Bedingungen entsprechend dem beigefügten verbindlichen Angebot an.

Bestandteile unseres verbindlichen Angebotes sind darüber hinaus die folgenden Unterlagen:

1. Preisblatt (Formblatt F 2) 2. Angaben zur Lieferzeit (Formblatt F 3)
1. Erklärung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formblatt F 4)
1. Soweit erforderlich: Nachunternehmererklärung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formblatt F 5) 2. Erklärung restriktive Maßnahmen Russland (Formblatt F 6) 3. Eigenerklärung zur Eignung gemäß § 22 LkSG (Formblatt F 7)

Bei Widersprüchen zwischen unserem Angebot und den Verfahrensunterlagen gehen die Verfahrensunterlagen vor.

Mit freundlichen Grüßen

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Ort, Datum, Name des Unternehmens,Name der erklärenden Person

F 2 – Preisblatt

Preis in € (netto)
Preis für 100 Stück Radreifen Variobahn in einer Liefercharge gemäß der Leistungsbeschreibung
Transportkosten für die Lieferung der Radreifen
Kosten für die Erstellung des Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 (erst nach Zuschlagserteilung)

F 3 – Angaben zur Lieferzeit

Lieferung von RadreifenLieferzeit in Wochen ab Auftragserteilung
Lieferzeit

F 4 Erklärung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach BbgVergG

Hinweis: Das Formblatt F 4 ist nur vom Hauptbieter unterschrieben mit dem Angebot einzureichen.

Hinweis: Das Formblatt ist nur vom Hauptbieter unterschrieben mit dem Angebot einzureichen.

Die nachstehend aufgeführten Erklärungen für in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Bestandteil meines/unseres Angebots:

  1. Vergütung der Arbeitsleistung der Beschäftigten

Den bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten wird für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrags mindestens das nach § 6 Abs.2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes geltende Bruttoentgelt gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge.

Das gilt nicht, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das Mindestlohngesetz, aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ein Mindestentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gemäß § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erreicht oder übersteigt.

      • Lieferleistung:

Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Mit dem Vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Liefergegenstand unterfallen ebenfalls dieser Vereinbarung.

Das derzeit gültige Mindestentgelt nach § 6 Absatz 2

Des Brandenburgischen Vergabegesetzes beträgt 13,00 Euro brutto.

Der nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ab dem

1.Januar 2026 gültige Bundes-Mindestlohn beträgt 13,90 Euro brutto.

      • Längerfristige Verträge:

Bei längerfristigen Verträgen ist eine ggf. vereinbarte Lohngleitklausel auch auf den Fall der Erhö­hung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Absatz 2 Brandenburgisches Vergabegesetz unter den für die Lohngleitung sonst geltenden Voraussetzungen und der tatsächlichen Erhöhung des Arbeitsentgelts für die Beschäftigten anwendbar.

Solange der Bundes-Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz höher ist, als das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz, finden die nachstehenden, aus der Mindestentgelt­verpflichtung des Brandenburgischen Vergabegesetzes resultierenden Regelungen keine Anwen­dung. Sie finden dann wieder Anwendung, sobald das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz den Bundes-Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz übersteigt.

  1. Nachweise (Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen)

Alle Nachweise können in anonymisierter (§ 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz) oder pseudonymisierter Form (Artikel 4 Nummer 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung) vorgelegt werden. Es muss erkennbar sein, dass Nachweise der Arbeitszeit für den Einsatz im öffentlichen Auftrag und die Entgeltberechnungs- und –zahlungsunterlagen sich auf dieselbe Person beziehen.

      • Lieferaufträge:

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns mit der Rechnung Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Erbringung aller Leistungen beziehen, die mit der Anlieferung zusammenhängen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung.

      • Dienstleistungsverträge:

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns mit mindestens einer (Teil-)Rechnung über erbrachte Leistungen während der Vertragslaufzeit oder bei längeren Laufzeiten einmal kalenderjährlich Lohn- und Ge­haltszahlungsunterlagen vorzulegen, wobei der Auftraggeber den Zeitpunkt unter Wahrung der wechselseitigen Interessen bestimmen kann.

  1. Stichprobenkontrollen

Dem Auftraggeber wird zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohn- und Ge­haltsabrechnungen und Auszahlungsbelege gegeben. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Beschäftigten zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Über­prüfung der vorgelegten Abrechnungen werde(n) ich/wir einholen. Die Unterlagen können pseudo­nymisiert sein, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist. Zu Kontrollen darf der Auftragge­ber oder eine von diesem beauftragte Person meine/unsere betrieblichen Grundstücke und Räume betreten und Beschäftigte meines/unseres Unternehmens über den Einsatz beim Auftraggeber und die Arbeitsentgelthöhe und -zahlung befragen.

  1. Entgeltzahlung an Beschäftigte

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter aller - auch der im Ausland ansässigen -Be­schäftigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege bereit­zuhalten und auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen, werktags außer samstags zwischen 8 Uhr und 17 Uhr, freitags bis 14 Uhr, den Zugang zu mei­nen/unseren Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Beschäftigungs­verhältnisse und Überweisungsbelege zu gestatten und diese oder im Beisein einer auftraggebersei­tigen Person gefertigte Kopien auf Verlangen gegen Quittung vorübergehend zu überlassen. Die Nachweise können pseudonymisiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist.

  1. Nachunternehmer

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung zugunsten einer Kontrolle durch mich/uns und den Auftraggeber mir/uns gegenüber abgibt und gleich lautende Erklärungen evtl. Weiterer von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern vorlegt. Dassel­be gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.

  1. Verstöße, Auftragssperren und Vertragsstrafen

Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Verstöße gegen das Mindestlohngesetz an die zuständige Zollbehörde meldet. Es ist auch bekannt, dass der Auftraggeber bei Verstößen gegen die in diesem Angebotsteil enthaltenen vertraglichen Pflichten über einen Ausschluss vom Wettbewerb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen zu einer zentralen Sperrliste melden kann, aus der brandenburgische Auftraggeber Auskunft über die Eintra­gung erhalten. Es besteht die Möglichkeit durch eine „Selbstreinigung“ eine Kürzung der Sperrdauer oder eine Aufhebung der Sperre zu erreichen. Änderungen an den Eintragungen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, der die Eintragung bewirkt hat. Ist ein Nachauftragnehmer mit einer Auftragssperre belegt, werde ich kurzfristig einen anderen Nachauftragnehmer benennen. Der Auftraggeber räumt diese Möglichkeit nur ein, wenn zeitliche Verzögerungen im Vergabeverfah­ren unschädlich sind.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Ver­pflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer von meinem/unserem Unternehmen bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Dul­dung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, ma­ximal 25 0000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgelt-zahlungspflichten je Be­schäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkon­trollen bilden ebenso einen Fall.

      • Von Nachunternehmern:

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich gemäß dem in der Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügtem Muster mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Zif­fer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 25 0000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Entsprechende Erklärungen lege ich auch von weiteren Nachunternehmern oder Verleihern vor.

  1. Kündigungsrecht

Ich/wir räume/n dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung meiner/unserer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Ort, Datum, Name des Unternehmens,Name der erklärenden Person

F 5 Nachunternehmererklärung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach BbgVerG

Hinweis: Das Formblatt F 5 ist vom Hauptbieter und vom Nachunternehmer unterschrieben mit dem Angebot einzureichen.

Die nachstehend aufgeführten Erklärungen für in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Bestandteil meines/unseres Angebots:

  1. Vergütung der Arbeitsleistung der Beschäftigten

Den bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten wird für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrags mindestens das nach § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes geltende Bruttoentgelt gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge.

Das gilt nicht, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das Mindestlohngesetz, aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ein Mindestentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gemäß § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erreicht oder übersteigt.

      • Lieferleistung:

Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Mit dem Vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Liefergegenstand unterfallen ebenfalls dieser Vereinbarung.

Das derzeit gültige Mindestentgelt nach § 6 Absatz 2

des Brandenburgischen Vergabegesetzes beträgt 13,00 Euro brutto.

Der nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ab dem

  1. Januar 2026 gültige Bundes-Mindestlohn beträgt 13,90 Euro brutto.
      • Langfristige Verträge:

Bei längerfristigen Verträgen ist eine ggf. vereinbarte Lohngleitklausel auch auf den Fall der Erhöhung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Absatz 2 Brandenburgisches Vergabegesetz unter den für die Lohngleitung sonst geltenden Voraussetzungen und der tatsächlichen Erhöhung des Arbeitsentgelts für die Beschäftigten anwendbar.

Solange der Bundes-Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz höher ist als das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz, finden die nachstehenden, aus der Mindestentgeltverpflichtung des Brandenburgischen Vergabegesetzes resultierenden Regelungen keine Anwendung. Sie finden dann wieder Anwendung, sobald das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz den Bundes-Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz übersteigt.

  1. Entgeltnachweise und Stichprobenkontrollen

Soweit meine/unsere Leistungen betroffen sind, werde ich meinen/unseren Vertragspartner bei der Erfüllung der Vorlagepflicht von anonymisierten (§ 3 Brandenburgisches Daten-schutzgesetz) oder pseudonymisierten (Artikel 4 Nummer 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung) Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Verbindung mit einer Rechnung über die Leistung unterstützen. Der Zusammengehörigkeit der Belege zur selben Person muss erkennbar sein.

Ich/Wir (Nachunternehmer/Verleiher) verpflichte(n) mich/uns gegenüber ________________ (Auftragnehmer) mit Wirkung zugunsten ________________ (öffentlicher Auftraggeber), dem eigenen Auftraggeber und dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichproben-kontrollen Einblick in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu geben. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmer zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen werde(n) ich/wir einholen. Die Unterlagen können pseudonymisiert sein, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist. Zu Kontrollen darf der eigene Auftraggeber und der öffentliche Auftraggeber oder eine von diesem beauftragte Person meine/unsere betrieblichen Grundstücke und Räume betreten und Beschäftigte meines/unseres Unternehmens über den Einsatz beim Auftraggeber und die Arbeitsentgelthöhe und -zahlung befragen.

  1. Entgeltzahlung an Beschäftigte

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter aller – auch der im Ausland ansässigen - Be-schäftigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege bereitzuhalten und auf Wunsch des Auftraggebers oder des öffentlichen Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers oder öffentlichen Auftraggebers vorzulegen, werktags außer samstags zwischen 8 Uhr und 17 Uhr, freitags bis 14 Uhr den Zugang zu meinen/unseren Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege zu gestatten und diese oder im Beisein einer auftraggeberseitigen Person gefertigte Kopien auf Verlangen gegen Quittung zu überlassen. Die Nachweise können pseudonymisiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist.

  1. Weitere Nachunternehmer und Verleiher

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, weitere Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauf-tragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung mir/uns gegenüber abgibt und gleich lautende Erklärungen evt. weiterer von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern vorlegt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.

  1. Verstöße, Auftragssperren und Vertragsstrafen

Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Verstöße gegen das Mindestlohngesetz an die zuständige Zollbehörde meldet. Es ist auch bekannt, dass der Auftraggeber bei Verstößen gegen die in diesem Angebotsteil enthaltene vertragliche Pflichten über einen Ausschluss vom Wettbewerb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen zu einer zentralen Sperrliste melden kann, aus der brandenburgische Auftraggeber Auskunft über die Eintragung erhalten. Es besteht die Möglichkeit durch eine „Selbstreinigung“ eine Kürzung der Sperrdauer oder eine Aufhebung der Sperre zu erreichen. Änderungen an den Eintragungen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, der die Eintragung bewirkt hat.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer von meinem / unseren Unternehmen bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Dul-dung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250 000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 dieser Vereinbarung erwirbt ________________ (öffentlicher Auftraggeber) unmittelbar das Recht, die verwirkte Vertragsstrafe von mir/uns zu fördern.

      • Verstöße von weiteren Nachunternehmern und Verleihern

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich gemäß demselben Vereinbarungstext mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250 000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Entsprechende Erklärungen lege ich auch von weiteren Nachunternehmern oder Verleihern vor.

  1. Kündigungsrecht

Ich/wir räume/n dem eigenen Auftraggeber ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung meiner/unserer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein. Entgeltzahlung an Beschäftigte

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Ort, Datum, Name des UnternehmensName der erklärenden Person
Auftraggeber des Nachunternehmers

F 6 Restriktive Maßnahmen Russland

Erklärung Russland

zum Vergabeverfahren

„Lieferung Radreifen Variobahn“

Vergabenummer: 22_260909_ViP-nat_TW

Für den Fall einer Bietergemeinschaft ist diese Erklärung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben.

Erklärung zu den restriktiven Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, gem. Verordnung (EU) 2022/576 des Rates

zwischen

Name des Bieters/des Bietergemeinschaftsmitglieds

und

ViP Verkehrsbetrieb in Potsdam GmbH

„(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

  1. russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten

Organisationen gehalten werden, oder

  1. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

  2. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

    1. den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die

Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die

Wiederaufbereitung von Brenn-elementen und die Weiterführung der Planung, des

Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre

Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

    1. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
    2. die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten

Personen bereitgestellt werden können,

    1. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
    2. den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder
    3. den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.
  1. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die

Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

  1. Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.“

Ich/Wir nehmen die oben genannten restriktiven Maßnahmen zur Kenntnis und erklären, dass ich/wir und die ggf. eingesetzten Nachunternehmen nicht zu den darin genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählen.

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Ort, Datum, Name des Unternehmens,Name der erklärenden Person

F 7 Eigenerklärung Lieferkettengesetz

Eigenerklärung zur Eignung gem. § 22 LkSG

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Name des Bewerbers/des BewerbergemeinschaftsmitgliedsAnschrift

Hiermit erkläre(n) ich / wir, dass ich / wir meine(n)/unsere(n) Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, wobei ins Ausland entsandte Arbeitnehmer nicht erfasst sind.

[ ] Ja

[ ] Nein

Sofern „Nein“ erklärt wird, sind keine weiteren Angaben erforderlich.

Hiermit erkläre(n) ich / wir, dass die unter § 22 LkSG (Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten) genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

[ ] Ja

[ ] Nein

[ ] Falls Nein: Nachweise der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB liegen bei.

Nach § 22 Absatz 1 LkSG sollen Bewerber von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind.

Nach § 24 Absatz 1 LkSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Festlegung getroffen

ist,

  1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Nummer 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

  1. entgegen § 6 Absatz 1 eine Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,

  2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1 eine Überprüfung

nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  1. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 3 oder § 8 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme

nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

  1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,

  2. entgegen

a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder

b) § 9 Absatz 3 Nummer 3

ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt,

  1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist,
  2. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt,
  3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht richtig erstellt,
  4. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,
  5. entgegen § 12 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig einreicht odereiner vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt
  6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt.
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OrtDatum,Name des Unternehmens,Name der erklärenden Person
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