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BL - Besondere Vertragsbedingungen 01.09.2026.pdf

Putzarbeiten für die Kulturschule Gelsenkirchen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 09:30 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Besondere Vertragsbedingungen – Bauleistungen nach § 75 a GO NRW

Vergabenummer 10/4.2-2026-0515 Baumaßnahme Kulturschule Gelsenkirchen, Am Schalker Verein 9+11, 45888 Gelsenkirchen Leistung Putzarbeiten BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

0 Die VOB/B und VOB/C werden für die Auftragsausführung vereinbart und werden Vertragsbestandteil. Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am spätestens __ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der __. KW 2026 ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. X innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 22.12.2026 zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am x innerhalb von 267 Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der __. KW 2026, spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: X vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn X vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung X folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen: Dauer Hauptleistung (ohne W&M-Planung): 210 AT/252 WT Gesamtdauer einschl. W&M-Planung: 225 AT/267 WT

Zwischentermin 1 (ZT1): 11 AT/14 WT nach Abruf Beginn Ausführung Neubau

Zwischentermin 2 (ZT2): 66 AT/78 WT nach Abruf Beginn Ausführung Schalthaus

Zwischentermin 3 (ZT3): 80 AT/95 WT nach Abruf Fertigstellung Ausführung Schalthaus

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ____________ € (ohne Umsatzsteuer) X 0,2 Prozent der tatsächlichen Teil- bzw. Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil der Abrechnungssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 Prozent der Abrechnungssumme (ohne

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Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf ____________________ Tage.

4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. X Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. X Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt VHB 421 „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt VHB 422 „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und VHB 423 „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt

7 frei

8 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.1 Abfallentsorgung / Wiederverwertung

Es gelten die Bestimmungen der Gewerbeabfall- (GewAbfV), der Nachweisverordnung (NachwV) und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie die Satzung über die Abfallentsorgung (AES) in der Stadt Gelsenkirchen.

Danach hat die Abfallvermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung.

Für genaue Information – insbesondere hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwanges für bestimmte Abfälle, z.B. Restmüll/gemischter Siedlungsabfall – stehen Ihnen bei GELSENDIENSTE

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Frau Weitkämper, Tel. 0209/954-4248 oder Frau Westermann-Nehmer, Tel. 0209/954-4778

zur Verfügung.

Bauabfälle sind entsprechend § 8 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) möglichst an der Anfallstelle getrennt zu erfassen. Bauabfälle werden über einen zentralen Recyclinghof auf dem Baufeld entsorgt. Dieser Hof dient als zentrale Sammelstelle für die fachgerechte Trennung und Wiederverwertung von Materialien, um eine nachhaltige und umweltfreundliche Entsorgung zu gewährleisten. Das Management, die Logistik und die Entsorgung der Container des Recyclinghofes werden über den AN Baulogistik abgewickelt. Die Kosten der Entsorgung übernimmt der Auftraggeber. Das beigefügte Baulogistikkonzept ist zu beachten.

Gefährliche Abfälle – Elektronisches Abfall-/Nachweisverfahren: Gefährliche Abfälle (z.B. kontaminierter Bodenaushub), unterliegen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz einer gesonderten Behandlung. Die Entsorgungswege sind durch Vorlage der Analysen vorab mit dem Referat Umwelt der Stadt Gelsenkirchen abzustimmen. Für die Erzeugung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen sind die geltenden abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen zu berücksichtigen (NachwV). Mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung muss der Entsorgungsnachweis dem Auftraggeber sowie dem Referat Umwelt der Stadt Gelsenkirchen vorliegen. Der Entsorgungsnachweis und die Begleitscheine sind in elektronischer Form zu führen und zu signieren.

10.2 Säubern der Baustelle

Der gesamte Baubereich (Baustelle, Einrichtungs- und Lagerflächen) ist mind. wöchentlich bzw. bei Bedarf zusätzlich auf Verlangen der Bauüberwachung von sämtlichem anfallendem Schutt und dergleichen zu säubern und aufzuräumen.

Der hierbei anfallende Schutt ist täglich bzw. nach Erfordernis und Anweisung der Bauüberwachung in den vorgesehenen Containern des Recyclinghofes zu entsorgen.

Das Verbrennen von Materialresten und Verpackungen auf der Baustelle ist nicht gestattet.

10.3 Veröffentlichungen / Vervielfältigungen

Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.

Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.

10.4 Termine / Terminpläne

Sämtliche zur Genehmigung vorzulegenden Unterlagen sind spätestens 10 Arbeitstage nach Auftragserteilung einzureichen. Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 10 Arbeitstage nach Auftragserteilung - bei Überarbeitungen unverzüglich - digital als PDF-Datei zu übergeben.

Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach einer verbindlichen Baustellentaktung. Der vom AG vorgegebene Taktplan ist zwingend einzuhalten und Bestandteil der Vertragsunterlagen. Die Baustellentaktung ist dem untenstehenden Schema zu entnehmen, parallele Tätigkeiten in

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mehreren Taktabschnitten – voraussichtlich ist nach 20 Arbeitstagen mit dem Folgetakt zu beginnen. Sollten Änderungen oder Abweichungen vom Taktplan erforderlich werden, sind diese zwischen den Beteiligten, insbesondere dem AG und der Bauüberwachung (BÜ), abzustimmen. Der AN hat Arbeitsvorbereitung, Materialdisposition sowie Personal- und Geräteeinsatz so zu organisieren, dass die vorgegebene Taktung uneingeschränkt eingehalten wird. Hierfür ist ausreichend qualifiziertes Personal in entsprechender Stärke vorzuhalten und bei Bedarf aufzustocken. Teile der Werk- und Montageplanung, sind vorrangig zu bearbeiten. Der AN hat seine Planungs-, Fertigungs- und Montagekapazitäten entsprechend auszurichten. Verzögerungen infolge unzureichender Personal- oder Kapazitätsplanung gehen zu Lasten des AN.

10.5 Unfallverhütungsvorschriften

Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, welche

  • den Bestimmungen der Berufsgenossenschaftsvorschrift
  • den für ihn sonst geltenden BG-Vorschriften
  • den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und
  • arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.

Alle am Bau tätigen Personen haben während der Ausübung ihrer Tätigkeit eine persönliche Schutzausrüstung (z.B. Helm, Sicherheitsschuhe etc.) zu tragen.

Entsprechend §§ 3 bis 6 Arbeitsschutzgesetz hat jede Firma Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen, dabei werden sie vom sicherheitstechnischen Dienst der für sie zuständigen BauBG unterstützt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit des Auftragnehmers ist schriftlich zu benennen. Die vorgenannten Unterlagen sind im Auftragsfall 2 Wochen vor Baubeginn der Bauüberwachung zu übergeben.

Der Auftragnehmer ist weiterhin zur Beachtung des Sicherheits- und Gefahrenplanes und der Baustellenordnung verpflichtet.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Arbeiten mindestens ein funktionsfähiges und betriebsbereites Mobiltelefon (pro Unternehmen) vorhanden ist, um im Bedarfsfall (Unfall) sofort die notwendigen Stellen informieren zu können.

Jeder meldepflichtige Unfall und Unfall mit Arbeitszeitausfall größer einem Tag ist der Bauüberwachung und dem Bauherrn sofort mündlich oder telefonisch und zusätzlich danach schriftlich dem SiGeKo anzuzeigen. Eine Kopie der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallanzeige ist nachzureichen. Nicht meldepflichtige Unfälle sind in das Verbandbuch einzutragen.

Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet genügend eigenes Personal, welches als Ersthelfer ausgebildet ist, sowie entsprechende Hilfsmittel zur ausreichenden Erstversorgung bereitzustellen. Jeder Auftragnehmer hat für eine Erstversorgung seiner Arbeitnehmer zu sorgen. In schwierigen Fällen ist sofort Hilfe über die Rettungsdienste zu holen.

Eine Unfallstelle soll möglichst unverändert bleiben, bis alle Ermittlungen abgeschlossen sind. Von einer Unfallstelle hat sich jeder fernzuhalten, der nicht mit der Sicherung der Unfallstelle beschäftigt ist. Bis zum Eintreffen des Rettungswagens sind die Verkehrswege freizuhalten und Verkehrslotsen aufzustellen. Die Unfallstelle ist möglichst abzusperren.

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10.6 Brandschutz / Brandfall

Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, (i. d. R. für eine Schicht) am Arbeitsplatz bereitgestellt werden. An diesen Arbeitsstellen hat der Auftragnehmer geeignete Löscheinrichtungen bereitzustellen, brandgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer hat selbst eine Brandwache zu stellen. Jeder Auftragnehmer hat in seinen Büro- und Mannschaftsunterkünften eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern anzubringen und für die turnusmäßige Prüfung der Funktionsfähigkeit dieser Feuerlöscher zu sorgen. Jeder Auftragnehmer hat die Beschäftigten auf die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden zu unterweisen, dazu gehört auch der Umgang mit Feuerlöschern. Diese sind 2- jährig zu überprüfen.

Feuerwehrumfahrten, Flucht-/ Rettungswege und Notausgänge sowie die Baustellenzufahrten sind stets freizuhalten und dürfen nicht zugestellt werden.

Im Falle eines Brandausbruchs sind bedrohte Personen zu retten, sich in Sicherheit zu bringen, den Notruf abzusetzen und bei Entstehungsbränden, falls möglich, mit den vorhandenen Löschmitteln die Brandbekämpfung aufzunehmen.

Die Bauüberwachung ist in jedem Fall unverzüglich zu benachrichtigen.

10.7 Bauleistungsversicherungen

Bauleistungsversicherungen werden vom Auftraggeber

nicht abgeschlossen abgeschlossen, die Kosten werden vom Auftraggeber übernommen

10.8 Montagepläne

Diese sind durch den Auftragnehmer zu fertigen. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Montagearbeiten dürfen nur mit vom Auftraggeber freigegebenen Montageplänen ausgeführt werden.

Ausführungsänderungen sind dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Notwendige Planänderungen sind dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Angaben zu Vorleistungen von Fremdgewerken sind in den Montageplänen kenntlich zu machen und die erforderlichen Leistungen sind aufzulisten.

10.9 Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat den Ablauf der Arbeiten sowie die Kontrolle aller sicherheitsrelevanten Einrichtungen arbeitstäglich zu dokumentieren und die Dokumentation der Bauüberwachung mindestens wöchentlich in Kopie zu übergeben. Die Bautagesberichte gelten nicht als Nachweis für Stundenlohnarbeiten. Die in den Bautagesberichten enthaltenen Angaben sind rein informativ und für die Bauüberwachung nicht verbindlich. Mit der Übergabe ist keine Anerkennung dessen Inhalts durch den Auftraggeber verbunden. Eine Gegenzeichnung durch die Bauüberwachung erfolgt nicht.

Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

10.10 Revisionsunterlagen / Bescheinigungen / Prüfberichte

Die Unterlagen sind nach Terminplan einzureichen. Der Auftraggeber stellt die Ausführungspläne als PDF zur Eintragung der geforderten Angaben zu Verfügung. Papierexemplare werden nicht zur Verfügung gestellt.

Die Revisionspläne müssen die tatsächlich zur Ausführung gekommenen Bauwerksabmessungen enthalten (gilt für Lage der vom Auftragnehmer verlegten Leitungen, Einbauteile u.ä., die verwendeten Baustoffe sowie die wesentlichen Merkmale der

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Bauleistungen).

Die Übereinstimmung mit der Ausführung ist zu bestätigen.

Die Unterlagen, welche durch den Auftragnehmer erstellt werden, müssen nachfolgend enthalten:

Fachunternehmerbescheinigung Fachbauleitererklärung Fachbauleitererklärung Dämmung / Brandschutz Konformitätserklärung Allg. Bauaufsichtliche Zulassung Qualitäts- / Materialnachweise Einweisungsprotokolle Wartungsunterlagen /-anweisungen Vorgaben aus der Baugenehmigung Protokolle der Sachverständigen-Abnahme Druckprobenprotokolle u.a. Plattendruckversuche Dichtigkeitsprüfung Zeichnungsliste: Grundrisse, Schnitte, Schematas Nachweise über Wärmedämmung Nachweise der Verglasung Nachweise über Schallschutz Technische Datenblätter aller eingebauten Anlagenteile (z.B.: Beschläge, Obertürschließer, Schlösser etc.)

Die Revisionsunterlagen sind gem. den Anforderungen der Stadt Gelsenkirchen (Layerlisten, Zeichnungslisten, Nomenklaturen) zu erstellen und im PDF-Format (Protokolle, Bescheinigungen, Bedienungs- und Wartungsanweisungen, technische Daten zu verbauten Bauteilen) sowie Revisionspläne in DWG-Format (Auto CAD 2007 kompatibel) und zusätzlich im PLT-Format (HPGL2) einzureichen.

Die mängelfreien Revisionsunterlagen sind 3-fach in Papier und 1-fach, komplett auf Datenträger einzureichen. Die Revisionsunterlagen sind spätestens 4 Wochen vor Abnahme vorzulegen.

10.11 Baubesprechungen

Der Arbeitsablauf ist in enger Abstimmung mit der Bauüberwachung zu koordinieren. Diese regelt die Zusammenarbeit auf der Baustelle.

Es finden in der Regel einmal wöchentlich Baubesprechungen statt.

Ein deutschsprachiger mit allen Vollmachten des Auftragnehmers ausgestatteter Vertreter ist zur regelmäßigen Teilnahme an diesen Baubesprechungen oder an den Planungsbesprechungen verpflichtet. Die Teilnahme ist für den Auftragnehmer während seiner Ausführungszeit bzw. 3 Kalenderwochen vor Beginn der Ausführung verpflichtend.

10.12 Ausführung der Leistung

Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.

10.13 Leistungsnachweise / Aufmaße

Aufmaße sind vom Auftragnehmer gemeinsam mit dem Auftraggeber durchzuführen.

Die genehmigten und freigegebenen Pläne sind Grundlage für die Ausführung und Abrechnung; sie sind ständig auf der Baustelle bereitzuhalten.

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10.14 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zugelassen.

Der Auftragnehmer hat den Nachweis über Stundenlohnarbeiten werktäglich oder wöchentlich in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 VOB/B wie folgt enthalten:

  • das Datum
  • die Bezeichnung der Baustelle
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle
  • die Art der Leistung
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
  • die Gerätekenngrößen.

Die Vergütung von bzw. Abrechnung von Stundenlohnarbeiten erfolgt auf Basis des Verrechnungslohns gemäß Formblatt 221 bzw. 222.

10.15 Materialien / Baustoffe

Die zur Ausführung kommenden Materialien sind in Originalverpackung bzw. in Originalgebinde auf die Baustelle zu liefern.

10.16 Rechnungslegung

Die prüfbaren Rechnungen und die Massenberechnungen sind jeweils 1-fach (kumulierte Rechnung) einzureichen unter:

Stadtverwaltung Gelsenkirchen Zentraler Rechnungseingang Postfach 10 26 44 45826 Gelsenkirchen

und in digitaler Form als PDF an die E-Mail-Adresse:

rechnung@gelsenkirchen.de

Auf eine Rechnungsstellung mit deutlichen Angaben, zu Auftrags-Nr./ Empfänger der Lieferung (Referat)/ Kreditoren-Nr. ist zu achten.

Die Abrechnung hat derart zu erfolgen, dass alle Teilabrechnungen bzw. Abschlagszahlungen (einschl. durchnummerierte Aufmaßblätter, Abrechnungs-zeichnungen und Massenermittlungen) später als Unterlage für die Gesamtabrechnung verwendet werden können.

Alle Massenermittlungen, Aufmaße und Zeichnungen sind seitenweise fortlaufend nummeriert einzureichen.

10.17 Versicherungsnachweis

Der Bieter hat eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von

5.000.000,00 € für Personenschäden und 1.000.000,00 € für Sachschäden und Vermögensschäden, jeweils pro Schadensfall und Schadensjahr,

abzuschließen und diese auf Verlangen nachzuweisen.

In dem Fall, dass keine Versicherung in der geforderten Höhe vorliegt, ist eine Bestätigung einer Versicherung vorzulegen, die die Absicht bestätigt, im Auftragsfall eine Versicherung in der geforderten Höhe abzuschließen. Vor Ausführungsbeginn ist der Versicherungsabschluss mit den geforderten

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Mindestdeckungssummen nachzuweisen.

10.18 Mindestanforderungen an Nebenangebote

Bei der Abgabe von Nebenangeboten sind die Nummern 4.1 bis 4.4 der Bewerbungsbedingungen zu beachten.

Das Nebenangebot muss den Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben entsprechen.

Änderungen gegenüber dem Hauptangebot sind kenntlich zu machen.

10.19 Abtretungsvereinbarung

Eine Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Teilt der Auftragnehmer für die Abtretung sachlich berechtigte Gründe mit, wird der Auftraggeber die erforderliche Zustimmung nicht verweigern.

10.20 Geschäftsbedingungen des Bieters/Auftragnehmers

Geschäftsbedingungen des Bieters/Auftragnehmers, insbesondere Vertrags-, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie Angaben des Bieters/Auftragnehmers über Erfüllungsort und Gerichtsstand werden nicht Vertragsbestandteil. Sie gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.

10.21 Vertragsänderungen

Jegliche Vertragsänderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie in Schriftform vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

10.22 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gelsenkirchen.

10.23 Hauptachsen des Gebäudes

Die Absteckung der Hauptachsen und des Höhenfestpunktes des Gebäudes erfolgt durch den Auftraggeber. Durch den Auftragnehmer ist daher sicherzustellen, dass die Markierungen während der Ausführung gesichert werden. Neuvermessungen infolge Beschädigung der Markierungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Es werden Meterrisse in jedem Treppenhaus und auf jeder Etage angebracht.

10.24 Lieferungen / Transportleistungen

Jede Lieferung und Transportleistung ist, soweit sie bei der Abrechnung zugrunde gelegt werden muss, mit Wiegekarten bzw. Lieferscheinen nachzuweisen. Die Gewichtsnachweise müssen folgende Angaben enthalten: Standort der Waage, Datum und Uhrzeit der Wägung, Name der Baustelle, Art des Wägegutes, Nummer des Wiegescheines, eingedrucktes Brutto- und Tara-Gewicht, pol. Kennzeichnen des LKW bzw. Anhängers, sowie Unterschrift des vereidigten Wägers.

10.25 Alkohol- und Rauchverbot

Auf der Baustelle gilt ein Alkohol- und Drogenverbot (einschl. Cannabis). Innerhalb des Gebäudes gilt zudem ein Rauchverbot (einschl. E-Zigaretten). Im Bereich der Containerstellflächen werden spezielle Raucherbereiche vorgesehen, nur hier ist Rauchen erlaubt. Bei Verstößen gegen das Alkohol- und Rauchverbot behält sich die Bauüberwachung vor, die entsprechenden Personen für den Rest des Arbeitstages bzw. bei wiederholten Verstößen dauerhaft der Baustelle und des Geländes der Kulturschule zu verweisen.

10.26 Essen und Trinken

Im Gebäude ist lediglich das Trinken von Wasser gestattet. Der Verzehr von Speisen und anderen Getränken ist nur im Bereich der Tagesunterkünfte zugelassen.

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10.27 Ausführungsunterlagen

Maßgebend für die Ausführung sind die jeweils aktuellen Ausführungsunterlagen wie Pläne, Berechnungen etc. Zeichnungen von Fachplanern (z.B. Tragwerksplanung, TGA-Planung etc.). Alle Unterlagen sind nur in Verbindung mit den Architektenplänen gültig. Diese sind durch den Auftragnehmer auf Übereinstimmung zu prüfen, Abweichungen sind der Bauüberwachung umgehend mitzuteilen. Papierpläne werden nicht durch den AG bereitgestellt, die Planung wird digital (PDF)übergeben.

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