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Geschäftsführende Partner:
Udo Kirchner Vorgang: 2224-503-G-0036-wag.doc We - ven Dipl.-Ing. (FH) Bauingenieur VBI Stand: 09.09.2025 Index A.4 Prüfingenieur für Brandschutz MHKBD NRW Staatl. anerk. Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes IKBau NRW Öffentl. best. u. vereid. Sachverständiger für Vorbeugenden Brandschutz IHK Aachen
Brandschutzkonzept
Sachverständiger für Brandschutz nach Fachliste 38 der Ing BW
Rupert Wendorf Projekt: KRN Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik Neubau Kita Ringstraße Öffentl. best. und vereid. Sachverständiger für Vorbeugender Brandschutz Waiblingen-Neustadt IHK Region Stuttgart Sachverständiger für Brandschutz Auftrag- Stadt Waiblingen nach Fachliste 38 der Ing BW geber/ Vertreten durch FB 65 Bauherr: Abteilung Hochbau Jochen Dralle Dipl.-Ing. Arch. Lange Straße 45 Sachverständiger für Brandschutz 71332 Waiblingen nach Fachliste 38 der Ing BW
Planung: studio ito GmbH Silberburgstr.189 70178 Stuttgart
Inhalt: Darstellung eines Gesamt- brandschutzkonzeptes
(cid:9)
HALFKANN + KIRCHNER PartGmbB Beratende Ingenieure für Brandschutz Friedrichstraße 10 70174 Stuttgart Tel 0711 577355-0 · Fax 0711 577355-90 stuttgart@hk-brandschutz.de
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 1 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
Inhalt
1 Bearbeitungsgrundlagen ....................................................... 3
1.1 Anlass und Auftrag ........................................................................................ 3
1.2 Unterlagen und Vorgespräche ......................................................................... 3
1.3 Revisionen .................................................................................................... 4
2 Aufgabenbezogene Objektbeschreibung; Sachstandsfeststellungen ..................................................... 5
2.1 Allgemeines .................................................................................................. 5
2.2 Konstruktion und bauliche Merkmale des Gebäudes .......................................... 6
2.3 Beschreibung der Nutzung ............................................................................. 6
3 Risikobewertung und Beurteilungsgrundlagen .................... 7
3.1 Schutzziele und gesetzliche Bestimmungen ...................................................... 7
3.2 Objektspezifische Risiken ............................................................................... 9
4 Gesamtbrandschutzkonzept................................................ 10
4.1 Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr .................................................................................................. 10
4.2 Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie der Löschwasserversorgung ............................................................................... 10
4.3 Umweltschutz und Löschwasserrückhaltung ................................................... 11
4.4 System der äußeren und inneren Abschottungen in Brand- bzw. Rauchabschnitte .......................................................................................... 11 4.4.1 Brandabschnittsbildung ................................................................................ 11 4.4.2 Rauchabschnitte .......................................................................................... 12 4.4.3 Wände........................................................................................................ 12 4.4.4 Decken und Dächer ..................................................................................... 18
4.5 Lage, Anordnung und Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege ................. 19 4.5.1 Allgemeines ................................................................................................ 19 4.5.2 Objektspezifische Flucht- und Rettungswegesituation ..................................... 20
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 2 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
4.5.3 Treppen- und Treppenräume ........................................................................ 21 4.5.4 Notwendige Flure ........................................................................................ 21
4.6 Höchstzulässige Zahl von Nutzern ................................................................. 21
4.7 Lage und Anordnung von haustechnischen Anlagen ........................................ 22 4.7.1 Leitungsanlagen .......................................................................................... 22 4.7.2 Aufzug ........................................................................................................ 23 4.7.3 Elektrotechnische Anlagen und Räume .......................................................... 24 4.7.4 Installationsschächte und Kanäle .................................................................. 24 4.7.5 Heizungsanlage ........................................................................................... 24
4.8 Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen ..................................................... 24
4.9 Lage, Anordnung und Bemessung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen .................................................................................. 25
4.10 Elektroakustische Alarmierung und sicherheitstechnische Anlagen ................... 25 4.10.1 Elektroakustische Alarmierungsanlage ........................................................... 25 4.10.2 Sicherheitsbeleuchtung ................................................................................ 25 4.10.3 Sicherheitsstromversorgung ......................................................................... 26
4.11 Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung ............................................ 26
4.12 Hydrantenpläne (Außenhydranten) ................................................................ 26
4.13 Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen ................................................ 26
4.14 Feuerwehrpläne .......................................................................................... 27
4.15 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung .................... 28 4.15.1 Kennzeichnung ............................................................................................ 28 4.15.2 Brandschutzbeauftragter .............................................................................. 28 4.15.3 Brandschutzordnung .................................................................................... 28 4.15.4 Flucht- und Rettungspläne ............................................................................ 29 4.15.5 Maßnahmen zur Räumung ............................................................................ 29
4.16 Abweichungstatbestände .............................................................................. 30
5 Gutachterliche Zusammenfassung und abschließende Empfehlung ................................................. 31
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 3 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
1 Bearbeitungsgrundlagen
1.1 Anlass und Auftrag
Die Stadt Waiblingen beabsichtigt in Waiblingen Neustadt an der Ringstraße den Neubau einer zweigeschossigen Kindertagesstätte für Kinder vom 1. bis zum 7. Lebensjahr (KRN).
Das Sachverständigenbüro Halfkann+Kirchner wurde seitens der Bauherrenschaft beauftragt, für das geplante Bauvorhaben ein Brandschutzkonzept zu erstellen.
Die Begutachtung dient als Planungshilfe sowie zur Erleichterung der Entscheidungsfindung im Baugenehmigungsverfahren und soll die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen im Rahmen eines abgeschlossenen Brandschutzkonzeptes darstellen.
Die Rechtsgrundlage für die Einschaltung von Sachverständigen ergibt sich aus § 47 (2) der Bauordnung des Landes Baden-Württemberg. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde zur Überprüfung und Beurteilung des Bauantrages Sachverständige heranziehen.
1.2 Unterlagen und Vorgespräche
Zur Bearbeitung wurden dem Unterzeichner Grundrisse sowie Ansichten des Objektes mit Planstand September 2025 auf elektronischem Datenweg übermittelt.
Zur Abklärung der Nutzungsbedingungen sowie bautechnischer Detailfragen erfolgten diver- se Erörterungsgespräche unter Beteiligung des planenden Architekturbüros studio ito GmbH, 70178 Stuttgart, sowie Herrn Dipl.-Ing. Rupert Wendorf aus dem Hause Halfkann + Kirchner.
Es wurde darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen aus Eigen- schutzgründen bzw. aus versicherungsrechtlichen Erwägungen angezeigt erscheinen können.
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 4 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
1.3 Revisionen
Das Brandschutzgutachten ist in folgenden Revisionen erstellt bzw. fortgeschrieben:
| Index | Datum | Inhalt |
|---|---|---|
| A | Brandschutzkonzept „Neubau Kita Ringstraße, Waiblingen Neustadt“ | |
| A.0 | 10.05.2023 | Basisbearbeitung Brandschutzkonzept „Neubau Kita Ringstraße, Waiblingen Neustadt“ |
| A.1 | 12.07.2023 | Einarbeitung von Anmerkungen seitens des planenden Architekten sowie der Fachingenieure |
| A.2 | 08.09.2023 | Brandschutzkonzept zur Baueingabe |
| A.3 | 08.09.2023 | Brandschutzkonzept zur Baueingabe, Einarbeitung von Anmerkun- gen seitens des planenden Architekten |
| A.4 | 09.09.2025 | Brandschutzkonzept zur Baueingabe, Planungsfortschreibung |
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 5 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
2 Aufgabenbezogene Objektbeschreibung;
Sachstandsfeststellungen
2.1 Allgemeines
Zur Beurteilung steht der Neubau einer zweigeschossigen Kindertagesstätte an der Ringstra- ße in Waiblingen-Neustadt.
Das Gebäude wird freistehend errichtet und weist eine maximale Längenausdehnung von ca. 34 m sowie eine maximale Breite bzw. Tiefe von ca. 30 m auf und bedeckt im Erdgeschoss eine Grundfläche von ca. 650 m² und im Obergeschoss einschließlich der dortigen Außenbal- kone eine Grundfläche von ca. 690 m².
Die Höhenkote des Obergeschosses als oberste Aufenthaltsraumebene beträgt + 3,38 m.
Die Erschließung des Objektes erfolgt über dementsprechende Zugänge im Erdgeschoss. Zur Erschließung des Obergeschosses erhält das Gebäude an seiner Nordseite einen Treppenauf- gang mit Aufzugsanlage im Treppenauge.
Besonderheit des Objektes ist die Anordnung eines außenliegenden Balkons mit außenlie- genden Treppenabgängen an der Südost- sowie Ostseite des Gebäudes, an welchen die Gruppen- und Schlafräume des Obergeschosses angeschlossen sind.
Für die weitere Beurteilung ist ferner hervorzuheben, dass das Gebäude flächendeckend mit einer
automatischen Brandmeldeanlage
mit hieran gekoppelter Objektalarmierungseinrichtung ausgestattet wird.
Das Gebäude ist über die Ringstraße für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr anfahrbar und für deren Einsatzkräfte an beiden Längsseiten zugänglich.
Die oben grob umrissene Kubatur des Gebäudes kann auch den in Anlage beigefügten Plan- unterlagen entnommen werden.
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2.2 Konstruktion und bauliche Merkmale des Gebäudes
Die tragenden Bauteile des Objektes werden im Erd- sowie Obergeschoss in mindestens feu- erhemmender Massivbauweise realisiert.
Die Geschossdecke über dem Erdgeschoss wird in mindestens feuerhemmender Massivbau- weise hergestellt.
Das Dach wird in Form eines Stahlbeton-Flachdaches mit extensiver Dachbegrünung ausge- bildet. Ferner erhält das Dach eine Photovoltaik-Anlage.
Die Außenwände des Gebäudes sind in Massivbauweise mit großflächigen Verglasungen vor- gesehen. Die Außenbalkone im Obergeschoss werden gleichsam in Massivbauweise ausge- führt.
Innere Trennwände im Objekt werden in Massiv- oder Trockenbauweise hergestellt. Beson- derheit hierzu ist auch, dass - wie nachfolgend dargestellt - auf die Ausbildung von notwen- digen Fluren im Objekt verzichtet wird.
2.3 Beschreibung der Nutzung
Im Erd- und Obergeschoss werden insgesamt sechs Gruppenräume mit zugehörigen Schlaf- räumen als wesentliche Nutzungen eingeplant.
An der Nordseite des Erdgeschosses werden Technikräume sowie ein Müllraum vorgesehen. Weiterhin erhält das Erdgeschoss einen Speisesaal sowie Bewegungsraum.
Die Küche der Kindertagesstätte ist ebenfalls im Erdgeschoss des Gebäudes vorgesehen. Hierbei handelt es sich um eine Aufwärmküche, d.h. ein Zubereiten von Speisen in größerem Umfang erfolgt hier nicht.
Das Alter der Kinder in der Kindertagesstätte kann zwischen 6 Monaten und 7 Jahren ange- geben werden.
Die Nutzungsbedingungen im Objekt können auch den in Anlage beigefügten Planunterlagen entnommen werden. Auf die Betriebsbeschreibung zur Baueingabe wird verwiesen.
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3 Risikobewertung und Beurteilungsgrundlagen
3.1 Schutzziele und gesetzliche Bestimmungen
Die
Schutzziele des Gesetzgebers
sind im § 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), Fassung 18. März 2025 beschrieben. Hiernach sind bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Ein- richtungen im Sinne des § 1 so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände nutzbar sind.
Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn
eine andere Lösung in gleicher Weise
die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt.
Bezüglich des Brandschutzes werden die Schutzziele des Gesetzgebers im § 15 LBO kon- kretisiert.
Hiernach sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass die Entstehung ei- nes Brandes und die Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwen- dung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorge- beugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.
Da es sich bei dem zu beurteilenden Gebäude um einen Sonderbau handelt, gilt insbesonde- re § 38 LBO. Hiernach können an Sonderbauten besondere Anforderungen gestellt, aber auch Erleichterungen im Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschrif- ten
a) wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume,
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oder
b) wegen der besonderen Anforderungen
nicht bedarf.
Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen können sich dabei insgesamt erstrecken auf:
-
die Ausführung und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, dem Brandschutz, Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile;
-
die Zahl, Anordnung und Herstellung der Treppen, Aufzüge, Ausgänge und Rettungs- wege.
Mit der Höhenlage der obersten Aufenthaltsraumebene im Obergeschoss des Gebäudes mit + 3,38 m OK FFB - bezogen auf die Geländeoberfläche - ist das Objekt der
Gebäudeklasse 3
im Sinne des § 2 LBO zuzuordnen.
Im Hinblick auf die bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmungen zum Brandschutz sowie die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte, andere Anlagen und Ein- richtungen wird auf die Ausführungen der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Technische Baubestimmungen (VwV TB) in der aktuell gültigen Fassung verwiesen.
Das Beurteilungsobjekt ist unter Zugrundelegung der Standardanforderungen der Landes- bauordnung und unter Berücksichtigung der spezifischen Nutzungsbedingungen und hieraus resultierenden besonderen Risiken zu beurteilen.
Für Kindertagesstätten werden seitens der Landesbauordnung keine konkreten Regelungen getroffen. Auch gibt es in den Bundesländern bzw. im Speziellen für Baden-Württemberg keine spezifischen Sonderbauverordnungen, Richtlinien oder Hinweise, welche das Sonder- risiko einer Kindertagesstätte erfassen. Demgemäß werden die nachfolgenden Brandschutz- maßnahmen in einer schutzzielorientierten Betrachtungsweise und auf Basis § 38 LBO fest- gelegt.
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3.2 Objektspezifische Risiken
Wie bereits erwähnt, erfasst die Landesbauordnung nicht voll umfänglich die spezifischen brandschutztechnischen Risiken einer Kindertagesstätte.
Für Kindertagesstätten ist eine größere Anzahl an Kindern aller Altersgruppen (1 bis 7 Jahre) anzunehmen, die im Falle eines Brandes die auftretenden Gefahren nicht richtig beurteilen können, sich dementsprechend falsch verhalten und möglicherweise sogar selbst in Gefahr bringen.
Das bedeutet, dass Kinder bei der Entfluchtung auf eine Fremdrettung bzw. die Unterstüt- zung der dortigen Erzieher und Erzieherinnen angewiesen sind, was zu einer erschwerten Evakuierung führt. Daher sind Maßnahmen zur Früherkennung von Bränden in Kombination mit kurzen Flucht- und Rettungswegen unumgänglich, um ein schnelles Eingreifen von Erzie- hern und Erzieherinnen zu gewährleisten und eine Evakuierung der Kindertagesstätte mög- lichst vor Eintreffen der Feuerwehr sicherzustellen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen das die Ausbildung klassischer notwendiger Flure im bau- ordnungsrechtlichen Sinne innerhalb von Kindertagesstätten nutzungsbedingt schwerlich umsetzbar ist.
Nachfolgend wird ein Brandschutzkonzept dargestellt, welches im Wesentlichen die Maßnah- men zur Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege im Objekt und unter Berücksichtigung des besonderen Personenkreises beinhaltet.
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4 Gesamtbrandschutzkonzept
4.1 Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
Das Beurteilungsobjekt wird freistehend errichtet und ist über die öffentliche Verkehrsfläche „Ringstraße“ an seiner Nordwestseite anfahrbar. Die Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ist an der Nordwest- sowie Südostseite des Gebäudes gegeben.
Wie im Rahmen des Brandschutzkonzeptes noch präzisiert wird, erfolgt im Objekt aufgrund dessen besonderer Risikospezifik die bauliche Sicherstellung des 2. Flucht- und Rettungswe- ges. Demgemäß wird eine Anleiterung des Gebäudes durch die Feuerwehr nicht erforderlich.
Insgesamt können die Zufahrten zum Gebäude als auch dessen Zugänglichkeit für die Ein- satzkräfte der Feuerwehr als ausreichend und risikogerecht bezeichnet werden.
Die Zufahrt und gegebenenfalls erforderlichen Aufstellflächen für die Feuerwehr sind in Ab- stimmung mit der örtlichen Feuerwehr / Brandschutzdienststelle ausreichend zu kennzeich- nen und ständig freizuhalten.
4.2 Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie der Löschwasserversorgung
Unter Berücksichtigung der Größe des Objektes muss für Einsatzzwecke der Feuerwehr eine Löschwasserversorgung von mindestens 1.600 l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden sichergestellt sein.
Hierauf können Löschwasserentnahmemöglichkeiten im Umkreis von bis zu 300 m um das zu beurteilende Objekt angerechnet werden.
Auf diese Löschwasserlieferleistung können mit Rückgriff auf das Arbeitsblatt W 405 des Ver- eins des Gas- und Wasserfaches Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von bis zu 300 m vom Objekt angerechnet werden.
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 11 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
Bezüglich der vorhandenen Löschwasserlieferleistung liegen dem Unterzeichnerbüro konkrete Angaben nicht vor. Aufgrund der innerstädtischen Lage des Objektes kann jedoch von einer ausreichenden Löschwasserlieferleistung ausgegangen werden. Einzelheiten zur Löschwas- serentnahme aus öffentlichem Hydrantennetz sind abschließend mit der zuständigen Behör- de und der Feuerwehr abzustimmen.
Sollten weitere Nachweise seitens der Baurechtsbehörde gefordert werden, so sind diese seitens des Betreibers der zuständigen Stelle auf Verlangen nachzureichen.
4.3 Umweltschutz und Löschwasserrückhaltung
Auf Grundlage der Nutzung des Objektes werden Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nicht erforderlich.
4.4 System der äußeren und inneren Abschottungen in Brand- bzw. Rauchabschnitte
4.4.1 Brandabschnittsbildung
Gemäß den Anforderungen der Landesbauordnung müssen ausgedehnte Gebäude durch brandabschnittsbildende Wände (Brandwände) unterteilt werden, wobei die maximale Aus- dehnung auf 40 m begrenzt bleibt. Insofern sind im Beurteilungsrahmen der Landesbauord- nung Brandabschnitte mit maximal 1.600 m² statthaft.
Allerdings führt die Landesbauordnung weiter aus, dass größere Abstände durchaus gestattet werden können, sofern Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Ebenso bleiben in obigen Standardanforderungen anlagentechnische Einrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder Sprinkleranlagen, für die konkreten Nutzungsverhältnisse vollständig unberücksichtigt.
Die Kindertagesstätte weist eine maximale Länge von ca. 34 m bei einer Breite von ca. 30 m auf, so dass gemäß obigen Anforderungen keine Brandabschnittsbildung erforderlich ist.
Da das Objekt freistehend errichtet wird, ist eine grenzständige Bebauung nicht gegeben. Insofern sind öffnungslose Gebäudeabschlusswände in Form von Brandwänden nicht erfor- derlich.
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4.4.2 Rauchabschnitte
Die Realisierung von Rauchabschnitten im Objekt wird im Rahmen des Gesamtbrandschutz- konzeptes nicht erforderlich.
4.4.3 Wände
4.4.3.1 Brandabschnittsbildende Wände
Wie bereits erwähnt, wird die Realisierung von inneren Brandwänden bzw. von Brandwänden als öffnungslose Gebäudeabschlusswände nicht erforderlich.
4.4.3.2 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen; Trennwände
Die an die tragenden Wände, Pfeiler und Stützen sowie inneren Trennwände des Gebäudes gestellten Anforderungen werden nachfolgend in einer Tabelle zusammengefasst:
| Brandschutztechnische Anforderungen an tragende Bauteile und Wände | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen |
| EG - OG tragende Wände, Pfeiler und Stützen | feuerhemmend | feuerhemmend § 27 LBO | entfallen |
| EG - OG tragende Bauteile von not- wendigen Treppen (Außen- treppen) | nichtbrennbar | nichtbrennbar § 28 LBO | entfallen |
| EG Trennwände zu interner Treppe (Geschosstrennung EG/OG) | feuerhemmend | feuerhemmend § 27d LBO § 38 LBO | entfallen |
| EG Trennwände Müllraum, Technikraum HLS und Elekt- ro gemäß Brandschutzplan | feuerhemmend | feuerhemmend § 27b LBO | entfallen |
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 13 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
| Brandschutztechnische Anforderungen an tragende Bauteile und Wände | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen |
| EG-OG Trennwände zur Untertei- lung der Geschossfläche in Nutzungseinheiten gemäß Brandschutzplan | feuerhemmend | feuerhemmend § 27b LBO § 38 LBO nach Risikobewertung | siehe Text |
| EG-OG Fahrschacht Aufzug | feuerhemmend | feuerhemmend § 29 LBO | entfallen |
| EG - OG Trennwände innerhalb der Nutzungseinheiten | ohne Anforderungen | keine § 28b LBO § 38 LBO nach Risikoanalyse | entfallen |
Wie die vorstehende tabellarische Auflistung zeigt, werden die Anforderungen an die tragen- den Bauteile im Objekt erfüllt.
Innerhalb der Geschossflächen im EG und OG soll auf die Ausbildung notwendiger Flure ver- zichtet werden.
Gemäß § 28b LBO sind Nutzungseinheiten zunächst bis zu einer Grundfläche von 200 m2, unabhängig der geplanten Nutzung, zulässig. Anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen, wie z. B. Brandmeldeanlagen, bleiben dabei unberücksichtigt. Für Büro- und Verwaltungsnut- zungen sind Größen von Nutzungseinheiten von 400 m2 zulässig.
Wie bereits erwähnt, ist für die Kindertagesstätte ein Sonderrisiko hinsichtlich der Entfluch- tung auszuweisen. Eine Ausbildung von notwendigen Fluren gemäß LBO ist aufgrund der Nutzungscharakteristik einer Kindertagesstätte nicht bzw. nur erschwert möglich.
Die Nutzungseinheiten weisen eine maximale Fläche von 275m² auf.
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hinsichtlich der Flächenüberschreitung keine Be- denken da im Objekt, entsprechend den nachfolgenden Darstellungen, die bauliche Sicher- stellung des zweiten Rettungsweges erfolgt und hierzu insbesondere jeder Gruppen- und Schlafraum unmittelbare Ausgänge ins Freie bzw. den Außenbalkon und hierüber auf Erdglei- che erhält, womit äußerst kurze Rettungswege für diese hinsichtlich Ihrer Nutzungsbedin- gungen kritischen Raumbereiche bestehen.
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Gleichzeitig liegen mit den vorbeschriebenen Rettungswegen zahlreiche Angriffswege für die Feuerwehr mit geringen Eindringtiefen vor.
Weiterhin erhält das Objekt eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage mit hie- ran gekoppelter Objektalarmierungseinrichtung, um die Evakuierung des Objektes durch das anwesende Personal zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Brandgeschehens zu ermöglichen.
Die feuerhemmenden Trennwände im Erdgeschoss zur internen Treppe des Gebäudes dienen der Geschosstrennung zwischen EG und OG.
Diese Treppe bzw. dieser Treppenraum ist nicht als notwendiger Treppenraum im bauord- nungsrechtlichen Sinne zu bewerten. Insofern wird eine brandschutztechnisch wirksame Ab- trennung des Treppenaufgangs im Obergeschoss nicht erforderlich.
Da somit der Aufzug im Treppenauge der internen Treppe geschossüberbrückend ausgebildet wird, ist der Fahrschacht der Aufzugsanlage mit brandschutztechnisch qualifizierten Trenn- wänden -feuerhemmend im Erd- sowie Obergeschoss - auszuführen.
Die Küche im Erdgeschoss dient lediglich zur Erwärmung von Speisen und weist dementspre- chend kein Sonderrisiko auf. Demgemäß kann auch unter Berücksichtigung der nachfolgend noch darzustellenden Flucht- und Rettungswege auf eine brandschutztechnische Abtrennung der Küche verzichtet werden.
Die Wände im Objekt, welche entsprechend der vorseitigen Ausführung eine Feuerwider- standsdauer erfüllen müssen (siehe auch Planeintragung in den Brandschutzplänen), sind von der Oberkante Rohfußboden bis zur Unterkante der Rohdecke zu führen. Insbesondere die fachgerechte Ausbildung der Wandanschlüsse und die notwendige konstruktive Ausbil- dung sind bei der Errichtung zu beachten.
Die Durchführungsstellen von Versorgungsleitungen (Gas, Strom, Wasser, Lüftung) durch Wände und Decken, die eine Feuerwiderstandsdauer erfüllen müssen, sind stets mit bauauf- sichtlich zugelassenem Abschottungssystem zu verschließen, so dass eine Übertragung von Feuer und Rauch über diese Bauteile nicht zu befürchten ist.
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4.4.3.3 Außenwände, Bekleidungen, Dämmstoffe
Die baurechtlich gestellten Anforderungen an Außenwände sowie die Anforderungen an Bekleidungen und Dämmstoffe sowie deren geplante Ausführung können nachfolgender tabellarischer Auflistung entnommen werden:
| Brandschutztechnische Anforderungen an Außenwände, Bekleidungen, Dämmstoffe | ||||
|---|---|---|---|---|
| Bauteil | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen | |
| nichttragende Außenwän- de | normalentflammbar | keine § 27a LBO | entfallen | |
| Dämmstoffe in Außen- wänden | normalentflammbar | keine § 27a LBO | entfallen | |
| Oberflächen von Außen- wänden, Außenwand- bekleidungen, außenlie- gender Sonnenschutz | normalentflammbar | keine § 27a LBO | entfallen | |
| Wand- und Deckenbeklei- | normalentflammbar | keine | entfallen | |
| dungen, Unterdecken, | § 38 LBO | |||
| Einbauten innerhalb der | nach Risikobewertung | |||
| Nutzungsbereiche ein- | ||||
| schließlich Flure und inter- | ||||
| ne Treppe im EG und OG |
Entsprechend der obigen tabellarischen Auflistungen werden die Anforderungen an die Au- ßenwände, Bekleidungen und Dämmstoffe im Objekt eingehalten.
Bei Verwendung eines Wärmedämmverbundsystem im Bereich der Außenwände wird eine konforme Einbaulage bzw. Ausführung entsprechend dem Verwendbarkeitsnachweis des Sys- tems vorausgesetzt.
Werden die Außenwände als Konstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- bzw. Luft- räumen (hinterlüftete Fassade) vorgesehen, so sind besondere Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung im Sinne des § 27a LBO zu treffen. Es sind hinterlüftete Außenwandbeklei- dungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 73a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig. Auf die diesbezüglichen Rege- lungen der VVTB wird verwiesen.
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 16 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
Ist an der Außenfassade des Gebäudes die Anordnung eines außenliegenden Sonnenschut- zes vorgesehen, so ist dieser im Bereich der Notausgangstüren der Gestalt anzuordnen, dass diese Türen jederzeit von innen, leicht und ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.
Da gemäß obiger Auflistung eine Ausführung von Oberflächen von Außenwänden und Au- ßenwandbekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen genügt, bestehen aus brand- schutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen Begrünungen im Außenwand- bzw. Fassadenbereich.
4.4.3.4 Verglasungen
Die Anforderungen an Verglasungen im Objekt beschreiben sich wie folgt:
| Brandschutztechnische Anforderungen an Verglasungen | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen |
| über und neben feuer- hemmenden Türen | feuerhemmend | feuerhemmend gemäß Zulassung | entfallen |
Entsprechend der obigen Auflistung wird die Anforderung an Verglasungen im Objekt einge- halten.
4.4.3.5 Anforderungen an den Verschluss von Türöffnungen
Die erforderlichen Abschlüsse von Türöffnungen sind der folgenden Auflistung zu entneh- men:
| Brandschutztechnische Anforderungen an tragende Bauteile und Wände | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen |
| EG in Trennwänden zu Müll- raum, Technikraum HLS und Elektro gemäß Brandschutz- plan | feuerhemmend und selbstschließend | feuerhemmend und selbstschließend § 27b LBO § 38 LBO nach Risikoanalyse | entfallen |
| EG-OG Fahrschacht Aufzug | EN 81-58 | EN 81-58 § 29 LBO/ §13 LBOAVO nach Risikoanalyse | entfallen |
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 17 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
| Brandschutztechnische Anforderungen an tragende Bauteile und Wände | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen |
| EG in Trennwänden zu Müll- raum, Technikraum HLS und Elektro gemäß Brandschutz- plan | feuerhemmend und selbstschließend | feuerhemmend und selbstschließend § 27b LBO § 38 LBO nach Risikoanalyse | entfallen |
| EG-OG Fahrschacht Aufzug | EN 81-58 | EN 81-58 § 29 LBO/ §13 LBOAVO nach Risikoanalyse | entfallen |
| EG in Trennwänden zu interner Treppe (Geschosstrennung EG/OG) | feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend | feuerhemmend, rauch- dicht und selbstschließend § 27b LBO § 38 LBO | entfallen |
| EG-OG in Trennwänden zur Unter- teilung der Geschossfläche in Nutzungseinheiten gemäß Brandschutzplan | feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend | feuerhemmend, rauch- dicht und selbstschließend § 27b LBO § 38 LBO | siehe Text |
| EG - OG in Trennwänden innerhalb der Nutzungseinheiten | ohne Anforderungen | keine nach Risikoanalyse | entfallen |
Wie die vorstehende tabellarische Auflistung zeigt, werden die Anforderungen an Türab- schlüsse im Objekt erfüllt.
Türen im Zuge von Rettungswegen müssen während der Betriebszeit von innen leicht und in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfalle jederzeit geöffnet werden können.
Gegen das ständige Offenhalten von Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüssen bestehen keine Bedenken, wenn die Abschlüsse bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen erhalten, welche im Brandfall bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen dieser Türen herbeiführen.
Zweiflüglige Feuerschutz- und Rauchschutztüren müssen mit dem im jeweiligen Zulassungs- bescheid aufgeführten Schließfolgeregler ausgestattet werden.
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 18 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
Werden Feuerschutz- oder Rauchschutzabschlüsse unterhalb abgehängter Decken eingebaut, so ist der Deckenhohlraum in diesem Bereich bis zur Rohdecke in der gleichen Feuerwider- standsklasse bzw. in der gleichen Rauchschutzqualität zu schließen wie die Wand, in der die- se Türen eingebaut werden, sie erfüllt.
Die gleichen Anforderungen sind beim Einbau von Feuerschutzabschlüssen oberhalb von Doppelböden für den Bodenhohlraum zu erfüllen.
4.4.4 Decken und Dächer
Für die Geschossdecke über dem Erdgeschoss ist eine mindestens feuerhemmende Massiv- bauweise geplant, womit eine bauordnungsrechtliche Konformität gegeben.
Mit dem beschriebenen internen Treppenaufgang aus dem Erd- in das Obergeschoss ist eine geschossübergreifende Verbindung geplant. Hiergegen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht, unter Berücksichtigung der brandschutztechnisch wirksamen Abtrennung dieser Trep- penanlage im Erdgeschoss, keine Bedenken. Auf die vorseitigen Darstellungen wird verwie- sen.
Das Dach ist in Form eines Stahlbeton-Flachdach mit oberseitiger mindestens normalent- flammbarer Wärmedämmung, bituminöser Eindichtung sowie extensiver Dachbegrünung geplant.
Insgesamt muss der Dachaufbau den Anforderungen an eine harte Bedachung im Sinne ei- ner Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gemäß DIN 4102 - Teil 7 genügen.
Dächer mit Extensivbegrünung durch überwiegend niedrig wachsende Pflanzen (z.B. Gras, Sedum, Eriken) sind als ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wär- me zu bewerten, wenn
-
eine mindestens 3 cm dicke Schicht Substrat (Dachgärtnererde, Erdsubstrat) mit höchs- tens 20 Gew.-% organischer Bestandteile vorhanden ist. Bei Begrünungsaufbauten, die dem nicht entsprechen (z.B. Substrat mit höherem Anteil organischer Bestandteile, Ve- getationsmatten aus Schaumstoff) ist ein Nachweis nach DIN 4102-7 bei einer Neigung von 15° und im trockenen Zustand ohne Begrünung zu führen;
-
vor Öffnungen in der Dachfläche (Dachfenster, Lichtkuppeln) ein mindestens 0,5 m brei- ter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies angeordnet wird, es sei denn, dass die Brüstung der Wandöffnung mehr als 0,8 m über Oberkante Substrat hoch ist.
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 19 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
Bei Umsetzung obiger Vorgaben bestehen keine Bedenken gegen die Realisierung einer Pho- tovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes. Eine Installation der Anlage entsprechend dem Stand der Technik wird vorausgesetzt.
4.5 Lage, Anordnung und Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege
4.5.1 Allgemeines
Nach den Grundsatzanforderungen der Landesbauordnung muss jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss von mindestens zwei voneinander unabhängigen Ret- tungswegen erreichbar sein. Innerhalb eines Geschosses dürfen beide Rettungswege über denselben notwendigen Flur führen.
Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit oder eine weitere notwendige Treppe sichergestellt werden.
Nach der Landesbauordnung beträgt die zulässige Entfernung zu einem Treppenraumzugang einer notwendigen Treppe oder eines unmittelbar ins Freie führenden Ausgangs 35 m.
Unter Berücksichtigung der objektspezifischen Nutzung und der daraus resultierenden Son- derrisiken als auch im Hinblick auf die vorseitig beschriebene Ausbildung von zusammenhän- genden Nutzungsbereichen wird im Objekt zwingend die bauliche Sicherstellung des zweiten Flucht- und Rettungsweges erforderlich.
Im Vorgriff auf die nachfolgend beschriebene Flucht- und Rettungswegkonzeption kann fest- gehalten werden, dass die o. g. maximal zulässigen Fluchtweglängen von 35 m stets deutlich unterschritten werden, womit - insbesondere unter Berücksichtigung der flächendeckenden Rauchmelderüberwachung mit hieran gekoppelter akustischer Alarmierung - gegenüber den Standardanforderungen der Landesbauordnung Sicherheitsreserven auszuweisen sind.
Im Hinblick auf die geplanten Flucht- und Rettungswege im Objekt wird auch auf die Planein- tragungen in der Anlage verwiesen.
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 20 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
4.5.2 Objektspezifische Flucht- und Rettungswegesituation
Im Erdgeschoss des Objektes erhalten die dortigen Gruppen- sowie Schlafräume stets unmit- telbar ins Freie führende Ausgänge.
Der Speisesaal erhält gleichsam einen unmittelbaren Ausgang in das Freie.
Die weiteren Funktionsbereiche im Erdgeschoss (Personal- und Küchenbereich, Sozialräume) können über weitere unmittelbar ins Freie führende Ausgänge entfluchtet werden.
Der formal auszuweisende zweite bauliche Flucht- und Rettungsweg wird über vorbeschrie- bene zahlreiche Ausgänge in den Außenwänden geführt.
Hierbei ist auch eine Entfluchtung über die jeweils benachbarte Nutzungseinheit als gesicher- ter Bereich positiv anzuführen.
Obergeschoss
Die Ausbildung der Flucht- und Rettungswege im Obergeschoss folgt der Systematik des Erdgeschosses, d.h. die dortigen Gruppenräume sowie Schlafräume erhalten unmittelbare Ausgänge auf die dortigen Außenbalkone mit ihren äußeren Treppenabgängen.
Der formal auszuweisende zweite Flucht- und Rettungsweg führt über jeweils benachbarte Gruppen- oder Schlafräume als auch die jeweils angrenzende Nutzungseinheit als gesicher- ten Bereich und deren Ausgänge in das Freie bzw. auf die Außenbalkone.
Der Personal-/ Besprechungsraum im Obergeschoss des Gebäudes wird über die vorbe- schriebenen Flucht- und Rettungswege gleichsam entfluchtet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, unter Berücksichtigung der flächendeckenden au- tomatischen Brandmeldeanlage mit hieran gekoppelter Objektalarmierungseinrichtung und den als günstig zu bezeichnenden Laufweglängen, die Flucht- und Rettungswege im Objekt als ausreichend und risikogerecht bezeichnet werden können.
Da für den Außenbalkon im Obergeschoss des Objektes jeweils alternative Treppenabgänge zur Verfügung stehen, ist dieser nicht als Laubengang im bauordnungsrechtlichen Sinne an- zusprechen.
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 21 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
Der Außenbalkon wird mittels geschlossenen, feuerhemmenden Stahlbetonelementen ausge- führt. Es bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken den Außenbalkon mit einem oberseitigen Holzdielenbelag auszuführen.
Auf die Planeintragungen in der Anlage wird verwiesen.
4.5.3 Treppen- und Treppenräume
Die in den beigefügten Planunterlagen gesondert hervorgehobenen Außentreppen sind als notwendige Treppen im bauordnungsrechtlichen Sinne anzusprechen.
Die Außentreppen werden unter Verwendung von nichtbrennbaren Baustoffen -Stahlbeton- Fertigteile für Treppenläufe und -podeste, Stahlgeländer und -handläufe -, wogegen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken bestehen. Besondere Maßnahmen zur brand- schutztechnischen Abtrennung / Einhausung dieser Außentreppen werden nicht erforderlich.
Bei Umsetzung der vorbeschriebenen Maßnahmen hinsichtlich der Ausbildung der Flucht- und Rettungswege im Objekt ist der interne Treppenraum, insbesondere im Erd- und Ober- geschoss, nicht als notwendiger Treppenraum anzusprechen.
Die interne Treppe wird in Stahlbetonbauweise errichtet. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, die Treppe mit einem Holz-Bodenbelag sowie Holz-Handlauf aus- zuführen.
4.5.4 Notwendige Flure
Notwendige Flure im Objekt werden im Rahmen des Gesamtbrandschutzkonzeptes nicht er- forderlich bzw. nicht ausgewiesen.
4.6 Höchstzulässige Zahl von Nutzern
Eine höchstzulässige Zahl von Nutzern ist für die beabsichtigte Nutzung des Objektes nicht festzulegen. Demzufolge kann auf eine derartige Beschränkung verzichtet werden.
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 22 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
4.7 Lage und Anordnung von haustechnischen Anlagen
Zu den bauordnungsrechtlich relevanten haustechnischen Anlagen zählen insbesondere
-
elektrotechnische Anlagen und Räume;
-
Leitungsanlagen;
-
Installationsschächte und Kanäle;
-
Heizungsanlagen
-
Aufzüge.
4.7.1 Leitungsanlagen
Im Sinne der Vermeidung von Zündgefahren wird eine elektrotechnische Ausstattung des Objektes entsprechend den hierfür geltenden Regeln der Technik vorausgesetzt.
Hinsichtlich der geplanten Verlegung von Leitungsanlagen, insbesondere bestehend aus Ka- beln und Rohrleitungen sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Verteilungen und Dämmstoffe für die Leitungen wird auf die
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR)
- Fassung 12/2022 -
verwiesen.
Diese Richtlinie gilt im konkreten Fall für
-
die Führung von elektrischen Leitungen durch Wände und Decken;
-
elektrische Leitungsanlagen von notwendigen Sicherheitseinrichtungen.
Elektroleitungen innerhalb der Nutzungen bzw. Nutzungseinheiten können ohne weitere Anforderungen verlegt werden.
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 23 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
Zur Verhinderung der Brandausbreitung sind für Leitungen, die die feuerhemmenden Wände und Decke durchdringen, besondere Vorkehrungen zu treffen.
• Elektrische Anlagen und Kabel sind entweder zu vereinzeln und die verbleibenden Öffnungen mit nichtbrennbaren Baustoffen dauerhaft zu verschließen oder es sind geeignete feuerhemmende Schottungen auszuführen.
• Die bei den Durchführungen von Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen - ausgenommen Aluminium, Faserzement o. ä. Baustoffe - für Wasser- oder Ab- wasser und nichtbrennbare Gase verbleibenden freien Querschnitte sind mit Mör- tel, Beton oder Mineralfaser zu verschließen.
• Rohrleitungen aus brennbaren Materialien oder Faserzement oder Aluminium sind mit feuerhemmenden Rohrabschottungen (Brandmanschetten) auszuführen.
Grundsätzlich müssen Abschottungen von Leitungsdurchführungen (auch Lüftungsleitungs- durchführungen) oberhalb von feuerhemmenden Abschlüssen hinsichtlich des Feuerwider- standes die Anforderung an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Wand erfüllen. Gleiches gilt für Leitungsdurchführungen unterhalb von Abschlüssen.
4.7.2 Aufzug
Bezüglich der zu stellenden baulichen Anforderungen an den Aufzug des Gebäudes, insbe- sondere den Fahrschachte sowie die Fahrschachttüren, wird auf die vorangestellten Ausfüh- rungen verwiesen.
Der Fahrschacht des Aufzuges ist an oberster Stelle mit einer Rauchabzugsvorrichtung mit einem lichten (geometrischen) Öffnungsquerschnitt von mindestens A = 0,1 m² auszustat- geo ten.
Die Aufzugsanlage ist mit einer statischen Evakuierungssteuerung auszustatten, welche dergestalt vorzunehmen ist, dass bei Auslösen der automatischen Brandmeldeanlage der Aufzug in das EG fährt und dort mit geöffneten Fahrschachttüren stillgesetzt wird.
Bei den Zugängen zu dem Aufzug ist in jedem Geschoss ein Schild anzubringen, dass auf das Verbot der Benutzung im Brandfall hinweist.
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4.7.3 Elektrotechnische Anlagen und Räume
Die Räume für haustechnische Anlagen sowie elektrotechnische Räume im EG sind unterei- nander und gegenüber anderen Nutzungsbereichen feuerhemmend abzutrennen und mit mindestens feuerhemmenden Feuerschutzabschlüssen zu realisieren.
Für Räume, die ausschließlich der Unterbringung von Unterverteilern mit einer Nennspan- nung unter 1 kV dienen und keine sicherheitstechnischen Einrichtungen enthalten, sind vor- genannte Abschottungsmaßnahmen nicht erforderlich.
4.7.4 Installationsschächte und Kanäle
Durchführungen von Installationsschächten und -kanälen durch raumabschließende Bauteile mit brandschutztechnischen Anforderungen sind ohne weiteren Nachweis möglich, wenn sie entsprechend DIN 4102 - 4 ausgeführt werden. Für andere Lösungen ist der Brauchbarkeits- nachweis nach DIN 4102 - 11 zu führen.
4.7.5 Heizungsanlage
Das Gebäude wird mit Fernwärme beheizt. Besondere brandschutztechnische Anforderungen sind diesbezüglich nicht zu stellen bzw. zu beachten.
4.8 Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen
Im Objekt ist für die Küche im Erdgeschoss, die Nassräume sowie die Gruppen- und Schlaf- räume eine Lüftungsanlage vorgesehen. Der Aufstellungsort der Lüftungsgeräte ist auf dem Dach konzipiert.
Für die weitere Planung und Ausführung der lüftungstechnischen Anlagen ist die
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie – LüAR) – Fassung Dezember 2022 –
zu berücksichtigen.
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 25 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
Insbesondere sind bei Durchdringungen der feuerhemmenden Trennwände im Erd- und 1.Obergeschoss sowie der feuerhemmenden Geschossdecke über dem Erdgeschoss mit Lüf- tungsleitungen feuerhemmende Abschottungen vorzusehen.
4.9 Lage, Anordnung und Bemessung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Zur Rauchableitung im Erd- und Obergeschoss des Gebäudes stehen zahlreiche öffenbare Türen und Fenster in den Außenwänden zur Verfügung, welche als ausreichend und risikoge- recht bezeichnet werden können.
Der Fahrschacht des Aufzuges ist an oberster Stelle mit einer Rauchableitungsöffnung mit einer Größe von mindestens 0,1 m² auszustatten.
4.10 Elektroakustische Alarmierung und sicherheitstechnische Anlagen
4.10.1 Elektroakustische Alarmierungsanlage
Die noch zu beschreibende Brandmeldeanlage des Gebäudes ist mit einer Alarmierungsein- richtung zusammen zu schalten, durch die im Gefahrenfalle die Räumung des Gebäudes ein- geleitet werden kann.
Für die Kindertagesstätte ist eine akustische Alarmierung über Sirenen vorgesehen was als ausreichend und risikogerecht bezeichnet werden kann.
Das Alarmsignal muss sich dabei unmissverständlich von anderen Signalen unterscheiden und in jedem Raum gehört werden können.
Das Alarmierungskonzept ist bauherrenseits abschließend mit der Feuerwehr Waiblingen ab- zustimmen.
4.10.2 Sicherheitsbeleuchtung
Die Installation einer Sicherheitsbeleuchtung im Gebäude wird aus brandschutztechnischer Sicht nicht erforderlich.
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 26 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
4.10.3 Sicherheitsstromversorgung
Für das beurteilungsrelevante Objekt wird eine Sicherheitsstromversorgungsanlage erforder- lich, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der Brandmeldeanlage mit Objektalarmierung übernimmt. Die Sicherheitsstromversorgungsanlage muss der VDE 0108 entsprechen.
4.11 Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung
Die Kindertagesstätte ist flächendeckend mit Feuerlöschern nach DIN EN 3 auszustatten.
Die Art des Löschmittels, die Größe der Feuerlöscher und deren Standorte sind nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten - ASR A2.2 - „Maßnahmen gegen Brände“ mit einem Sachkundigen abzustimmen bzw. nachzuweisen.
4.12 Hydrantenpläne (Außenhydranten)
Die Lage der Löschwasserentnahmestellen für den Löschangriff der Feuerwehr ist in Abstim- mung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle in den nachfolgend noch angeführten Feuerwehrplänen darzustellen.
4.13 Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen
Das Beurteilungsobjekt ist im Erd- sowie Obergeschoss flächendeckend mit einer Brandmel- deanlage nach DIN VDE 0833-2 sowie Berichtigung 1 zur DIN VDE 0833-2 und DIN 14675 auszustatten.
Sämtliche o. g. zu überwachende Gebäudebereiche sind mit automatischen Brandmeldern als Vollschutz auszustatten. Die gesamten Überwachungsbereiche müssen gemäß DIN VDE 0833-2 vollständig erfasst werden, wobei die nach VDE zulässigen Ausnahmen (Nassräume etc.) möglich bleiben.
Da in der Entstehungsphase der Brandentwicklung mit einem Schwelbrand zu rechnen ist, sind bevorzugt Rauchmelder zu verwenden.
Über die Brandmeldeanlage sind folgende Steuerungen vorzunehmen:
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 27 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
-
Aktivierung Objektalarmierung;
-
Aktivierung Evakuierungssteuerung Personenaufzug.
Ferner ist im Bereich der Flucht- und Rettungswege mit insbesondere den Ausgängen ins Freie die Anordnung von Handfeuermeldern (Druckknopf-Feuermelder) vorzunehmen.
Eine Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf eine ständig besetzte Stelle der Feuerwehr wird aus brandschutztechnischer Sicht nicht erforderlich. Im Rahmen der Gesamtbrandschutzkon- zeptes dient die Brandmeldeanlage vorrangig dem Personenschutz während des Betriebes des Gebäudes. Durch die Brandmeldeanlage soll eine rasche Evakuierung des Gebäudes durch das anwesende Personal zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Brandgeschehens er- möglicht werden. Insofern wird aus brandschutztechnischer Sicht die Installation einer An- laufstelle für die Feuerwehr mit FIZ, FSD nicht erforderlich.
Die Detailplanung der Brandmeldeanlage des Objektes ist unmittelbar mit dem abnehmen- den Sachverständigen abzustimmen.
4.14 Feuerwehrpläne
Für das Gesamtobjekt sind
Feuerwehrpläne nach DIN 14 095
aufzustellen, in welchen Hinweise auf:
• die Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück;
• die Löschwasserentnahmemöglichkeiten außerhalb des Gebäudes;
• die Zugangsmöglichkeiten zum Gebäude;
• die Lage von sicherheitstechnisch relevanten Einrichtungen im Gebäude;
• die Anlagen und Einrichtungen für die Brandbekämpfung sowie
• die Flucht- und Rettungswege
einzuarbeiten sind.
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 28 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
Ein Satz der Feuerwehrpläne ist bei der Brandmeldezentrale zu hinterlegen und bei Bedarf zu aktualisieren.
Die Feuerwehrpläne sind der Feuerwehr in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stel- len. Bei wesentlichen Veränderungen sind die Feuerwehrpläne zu aktualisieren.
4.15 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung
4.15.1 Kennzeichnung
An allen Ausgängen und Türen, die im Zuge von Rettungswegen liegen, sind Hinweise auf die Ausgänge anzubringen.
Die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege ist entsprechend DIN 4844 / DIN EN ISO 7010 mit beleuchteten Fluchtwegpiktogrammen vorzusehen. Hierzu können akkugepufferte Einzelbatterieleuchten mit mindestens einstündiger Kapazität verwendet werden.
Die Installation einer Sicherheitsbeleuchtung im Objekt mit insbesondere der Beleuchtung der Fluchtwege wird aus brandschutztechnischer Sicht als nicht erforderlich erachtet.
4.15.2 Brandschutzbeauftragter
Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragen wird aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich
4.15.3 Brandschutzordnung
Für das Verhalten im Brandfall und für Selbsthilfemaßnahmen ist eine Brandschutzordnung in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle aufzustellen, die aus zwei Teilen besteht:
-
Teil A: Aushang;
-
Teil B: für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben.
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KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 29 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
Bei der Erstellung der Brandschutzordnung ist die DIN 14 096 zu beachten.
Die Brandschutzordnung - Aushang - ist an gut sichtbaren Stellen, z. B. Gebäudezugängen, Fluren, Treppenräumen, etc., anzubringen. Einzelheiten bei der Aufstellung der Brandschutz- ordnung sind mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.
4.15.4 Flucht- und Rettungspläne
Die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen wird aus öffentlich-rechtlicher Sicht unter Be- rücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Belange als nicht erforderlich erachtet. Gleich- wohl ist auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung nach den aktuell geltenden Vorgaben des Arbeitsschutzes festzustellen, ob die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen erforderlich ist. Grundsätzlich sind für die Erstellung von Flucht- und Rettungspläne die Vorgaben der DIN ISO 23601 sowie DIN EN ISO 7010 zu beachten.
4.15.5 Maßnahmen zur Räumung
Die Maßnahmen zur Räumung des Objektes sind für den Gefahrenfall in der Brandschutz- ordnung darzustellen und mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle und den Mit- arbeitern der Kindertagesstätte abzustimmen.
Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
-
die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen sowie Brandmelde- und Alar- mierungsanlagen;
-
die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand;
-
die Betriebsvorschriften.
Ein Nachweis (nicht älter als ein Jahr) über die entsprechende/n Mitarbeiterschulung/en ist dem zuständigen Baurechtsamt vorzulegen.
[Seite 31]
KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 30 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
4.16 Abweichungstatbestände
Abweichung von § 28b LBO
Nach § 28b LBO dürfen Nutzungseinheiten bis zu 200 m² ohne notwendige Flure ausgebildet werden. Liegt innerhalb der Nutzungseinheiten eine Büro- und Verwaltungsnutzung vor, ist eine Fläche von 400 m² ohne notwendige Flure zulässig.
Abweichend von den v. g. bauordnungsrechtlichen Vorgaben werden innerhalb der Kinderta- gesstätte im Erdgeschoss und Obergeschoss Nutzungseinheiten > 200 m² Fläche ohne not- wendige Flure ausgebildet.
Bewertung/Kompensation:
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die vorbeschriebene Flä- chenüberschreitungen, da
• die bauliche Sicherstellung beider Flucht- und Rettungswege vorgesehen ist;
• für die Gruppen- und Schlafräume stets unmittelbar in das Freie führende Ausgänge vorgesehen sind, womit eine Entfluchtung / Evakuierung auf kürzestem Wege mög- lich ist;
• die zulässigen Flucht- und Rettungsweglängen deutlich unterschritten werden;
• durch die flächendeckende Installation von Rauchmeldern einer automatischen Brandmeldeanlage von einer Branddetektion bereits im Entstehungsstadium und einer unmittelbaren Alarmierung des anwesenden Betreuungspersonals ausgegangen wer- den kann.
[Seite 32]
KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 31 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
5 Gutachterliche Zusammenfassung und abschließende
Empfehlung
Das Sachverständigenbüro Halfkann+Kirchner wurde beauftragt, v. g. Objekt aus brand- schutztechnischer Sicht zu beurteilen und insbesondere Angaben über die erforderlichen Si- cherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen im Rahmen eines abgeschlossenen Brandschutzkonzeptes darzustellen.
Im Gutachten wurde zur baurechtlichen Einordnung zunächst darauf hingewiesen, dass eine kritische Betrachtung zu Recht besteht, da infolge Größe, Ausdehnung und Nutzung ein
Sonderbau
vorliegt, für welchen im Einzelfall sowohl besondere Anforderungen gestellt als auch Erleich- terungen gestattet werden können.
Nach einer Beschreibung von Gebäudekubatur, Gliederung der beabsichtigten Nutzung sowie vorgesehenen Konstruktion und baulichen Merkmalen wurde ein spezifisches Brandschutz- konzept für das Objekt unter Zugrundelegung der Anforderungen der Landesbauordnung ausgearbeitet.
Unter Berücksichtigung des unter Ziffer 4. beschriebenen brandschutztechnischen Gesamt- konzeptes bestehen nach dem derzeitigen Stand der Brandschutztechnik
keine Bedenken
gegen den geplanten Neubau des Objektes sowie die geplante Nutzung.
Es wird daher abschließend empfohlen, das Ergebnis dieser Begutachtung der zuständigen Genehmigungsbehörde und Brandschutzdienststelle vorzulegen, damit eine Lösung gefunden werden kann, die einerseits die
berechtigten Belange des vorbeugenden Brandschutzes
berücksichtigt und andererseits dem konkreten Einzelobjekt gerecht wird.
[Seite 33]
KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 32 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
Die vorangegangenen Betrachtungen gelten ausschließlich für den konkreten Einzelfall und vorgelegten Planstand und sind auf andere Objekte ohne vorherige Prüfung nicht übertrag- bar.
Rupert Wendorf
Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Vorbeugender Brandschutz IHK Region Stuttgart Sachverständiger für Brandschutz nach Fachliste 38 der Ing BW
Das Brandschutzkonzept umfasst 32 Seiten und 1 Anlage.
Mit dieser qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt unser Office die Übereinstimmung von diesem Dokument mit dem dort hinterlegten Original. Die Echtheit kann mithilfe einer geeigneten Software, wie z. B. Acrobat Reader überprüft bzw. angezeigt werden.
[Seite 34]
KRN, Kita Ringstraße, Waiblingen-Neustadt 2224-503-G-0036-wag.doc vom 09.09.2025 Index A.4
Anlage
Brandschutzpläne
[Seite 35]
8 7 6 5 4 3 2 1
Legende
H H feuerhemmende Wand feuerhemmender, rauchdichter und selbstschließender Abschluss Fahrschacht-Abschlusstür
notwendige Treppe
Fluchtrichtung / Ausgang
flächendeckende aut. Brandmeldeanlage gem. DIN VDE 0833
Brandmeldezentrale
Aufzug G G Schacht
F F
E EE
Übersicht:
D D
C C
Maßgebend ist der Textteil des Brandschutzgutachtens.
Richard-Lucas-Str.4 HALFKANN 41812 Erkelenz
KIR HNER
B B 02431 9650-0 info@hk-brandschutz.de Die Marke im Brandschutz
GRUNDKONZEPT
KiTa Ringstraße 10
Waiblingen-Neustadt
A A Geschoss / Detail:
Erdgeschoss
Projekt-Nummer: Planstand: Index: Zeichen: 2224-503 09.09.2025 d We - fra 8 7 6 5 4 3 2 1 ztuhcsdnarB mi ekraM eiD RENH RIK+NNAKFLAH 7
6
5
4
3
2
1
A B C D E F
M 1:200
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Legende
H H feuerhemmende Wand feuerhemmender, rauchdichter und selbstschließender Abschluss Fahrschacht-Abschlusstür
notwendige Treppe
Fluchtrichtung / Ausgang
flächendeckende aut. Brandmeldeanlage gem. DIN VDE 0833
Aufzug
Schacht G G
F F
E EE
Übersicht:
D D
C C
Maßgebend ist der Textteil des Brandschutzgutachtens.
Richard-Lucas-Str.4 HALFKANN 41812 Erkelenz
KIR HNER
B B 02431 9650-0 info@hk-brandschutz.de Die Marke im Brandschutz
GRUNDKONZEPT
KiTa Ringstraße 10
Waiblingen-Neustadt
A A Geschoss / Detail:
1.Obergeschoss
Projekt-Nummer: Planstand: Index: Zeichen: 2224-503 09.09.2025 d We - fra 8 7 6 5 4 3 2 1 ztuhcsdnarB mi ekraM eiD RENH RIK+NNAKFLAH 7
lichte Breite mind. 1,20 m
6
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