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Besondere_Vertragsbedingungen_BVB_ZDF-170-OV-26-047.pdf

Prüfung, Wartung und Inspektion technischer Anlagen in ZDF-Auslandsstudios

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 16:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

  1. Vergütung und Abrechnung

Die Vergütung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand zu den angebotenen Verrechnungssätzen und Zuschlägen.

Nach Durchführung der Serviceleistung sind vom Personal des AN auf einem Serviceauftrag (SA) die Ausführenden, die Arbeitszeit, stichwortartig die durchgeführten Arbeiten, das Ergebnis und die eingesetzten Ersatzteile und Verbrauchsmaterial mit Preiseeinzutragen. Der SA ist vom zuständigen Personal des AG gegenzuzeichnen. Zwei Kopien des SA verbleiben beim AG.

Soweit der AN aus der Errichtung der Anlage(n) für Mängelansprüche haftet, wird für Leistungen zur Erfüllung der Mängelansprüche keine Vergütung gewährt.

Die Verrechnungssätze sind ausschließlich der Mehrwertsteuer und gelten für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsbeginn als Festpreise.

Ändert sich nach Ablauf dieser Frist der maßgebende Lohn, so können auf Verlangen jedes Vertragspartners die Verrechnungssätze neu verhandelt werden. Änderungswünsche sind mindestens drei Monate vor dem Beginn der Vertragsverlängerung schriftlich anzuzeigen. Preisanpassungen werden nur dann wirksam, wenn die Angemessenheit nachgewiesen und hierüber Einvernehmen erzielt wird.

Maßgebender Tarifvertrag:


(vom Bieter zu ergänzen)

Die verlangte Anpassung der Stundenverrechnungssätze wird vom ZDF geprüft. Sie wird danach zwischen den Vertragspartnern abschließend verhandelt, schriftlich bestätigt und gemäß dem Verhandlungsergebnis Vertragsbestandteil.

  1. Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung

Die Zahlung erfolgt nach Abschluss der jeweiligen Leistungseinheit und nach Vorlage einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung innerhalb von 30 Kalendertagen netto. Die Rechnungen sind entsprechend als Teilrechnungen bzw. Schlussrechnung zu kennzeichnen.

Alle Zahlungen des ZDF erfolgen ausschließlich aufgrund von Rechnungen. Soweit der Vertragspartner eine sog. „E-Rechnung“ ausstellt, übersendet er sie im hybriden Format an das E-Mailpostfach RDL.RWStammdaten@zdf.de.

  1. Verjährungsfrist für Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt zwei Jahre (außer Verschleißteile).

  1. Haftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer hat zur Sicherstellung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Soweit nicht anders geregelt, ist eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers über den bestehenden Versicherungsabschluss mit den nachstehenden Mindestdeckungssummen zusammen mit der Auftragsbestätigung zu erbringen:

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Personenschäden pauschal € 10.000.000,00 (pro Schadensfall) Sachschäden pauschal € 10.000.000,00 (pro Schadensfall) Vermögensschaden € 1.000.000,00

Der Versicherungsschutz muss u. a. auch Tätigkeits- bzw. Obhutsschäden umfassen.

Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der Vertragslaufzeit aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche.

Im Falle der Kündigung des Versicherungsverhältnisses oder wesentlicher Änderungen des Versicherungsvertrages durch den Auftragnehmer oder den Versicherer wird der Auftragnehmer den Auftraggeber frühzeitig schriftlich benachrichtigen. Der Umfang der Verpflichtung des Auftragnehmers zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bleibt hiervon unberührt.

  1. Haftung

a) Grundsatz der gesetzlichen Haftung Die Vertragsparteien haften einander nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen und/oder der Leistungsbeschreibung sowie den weiteren Vertragsunterlagen nicht etwas anderes ergibt. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für alle Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit sie nicht an anderer Stelle in den BVB und/oder der Leistungsbeschreibung sowie den weiteren Vertragsunterlagen ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Rechtsmängelhaftung bleibt hiervon unberührt.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

c) Das ZDF übernimmt keine Haftung für im Besitz des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen befindliche Gegenstände wie Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw., die in den Räumen des ZDF aufbewahrt werden.

  1. Vertragsdauer / Kündigung

Der Vertrag beginnt voraussichtlich am 01.01.2027 und endet am 31.12.2029.

Es besteht die Möglichkeit auf eine optionale Vertragsverlängerung um 1 Jahr bis 31.12.2030.

Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:

• der Auftragnehmer wiederholt mangelhaft leistet und der Auftraggeber die Kündigung aus wichtigem Grund zuvor für den Wiederholungsfall gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich angedroht hat, • der Betrieb des AN infolge wesentlicher Änderungen der Anlagen nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist, • über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

  1. Streitigkeiten

Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.

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  1. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt- werdenden Daten vertraulich zu behandeln und diese nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Dieses betrifft insbesondere Daten über Betriebsabläufe, Betriebsergebnisse, Mitteilungen über Geschäfts- und sonstige Planungen, Geschäftspolitik und -praxis, organisatorische, soziale und betriebs- wirtschaftliche Maßnahmen. Der Auftraggeber übernimmt gegenüber dem Auftragnehmer eine gleiche Verpflichtung.

Hinsichtlich der vertraglichen Festlegungen verpflichten sich der Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigter und der Auftragnehmer wechselseitig, ihren Mitarbeitern und den von ihnen im Rahmen dieses Vertrages beauftragten Dritten entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

  1. Mindestlohn

Der Auftragnehmer garantiert dem ZDF die Einhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes, d.h. die stetige und fristgerechte Zahlung des Mindestlohns im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern sowie die Einhaltung der im Mindestlohngesetz statuierten Pflichten des Arbeitgebers. Das ZDF ist bei Zuwiderhandlungen des Vertragspartners berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen. Wird das ZDF gemäß § 13 MiLoG auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer das ZDF von Ansprüchen Dritter sowie für den hieraus resultierenden Schaden frei.

Der Auftragnehmer steht im Falle eines Einsatzes von Nachunternehmern dafür ein, dass die-se sich ebenfalls vertraglich zur Zahlung des Mindestlohns verpflichten und ihrerseits bei Ein-satz weiterer Nachunternehmer die Verpflichtung ebenfalls vertraglich aufnehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns (Dokumente nach § 17 MiLoG) auf Verlangen des ZDF vorzulegen wird das ZDF gemäß § 13 MiLoG auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer das ZDF von Ansprüchen Dritter sowie für den hieraus resultierenden Schaden frei.

  1. Tariftreue

Der Auftragnehmer garantiert dem ZDF die Einhaltung des Landestariftreuegesetz Rheinland- Pfalz (LTTG) gemäß den Maßgaben der unter Ziffer 3. der Vertragsgrundlagen aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen nach LTTG des ZDF. Der Auftragnehmer steht im Falle eines Einsatzes von Nachunternehmern dafür ein, dass diese sich ebenfalls vertraglich zur Einhaltung des Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz (LTTG) gemäß den Maßgaben der unter Ziffer 3. der Vertragsgrundlagen aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen nach LTTG des ZDF verpflichten und ihrerseits bei Einsatz weiterer Nachunternehmer die Verpflichtung ebenfalls vertraglich aufnehmen.

  1. Sanktionslistenprüfung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Erbringung der Leistung alle geltenden nationalen, europäischen und internationalen Sanktions- und Embargobestimmungen, einschließlich sog. Terrorlisten, zu beachten, insbesondere solche, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland erlassen wurden.

Der Auftragnehmer bestätigt ausdrücklich, weder national noch international auf einer Sanktions- oder sog. Terrorliste (z.B. OFAC-Sanktionsliste, UN-Sanktionsliste, EU-Sanktionsliste etc.) aufgeführt und nicht mit wirtschaftlichen oder rechtlichen Beschränkungen belegt zu sein.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, weder direkt noch indirekt mit natürlichen oder juristischen Personen zusammenzuarbeiten, die auf einer nationalen oder internationalen Sanktionsliste oder sog. Terrorliste stehen, insbesondere solchen der EU, der UN, der OFAC

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oder anderer zuständiger Behörden. Der Auftragnehmer wird regelmäßig prüfen, ob einerseits seine Mitarbeiter, andererseits - soweit zulässig bzw. genehmigt - seine Subunternehmer oder an der Leistungserbringung beteiligte Dritte auf einer solchen Liste geführt werden und letzteren eine entsprechende Verpflichtung vertraglich auferlegen.

Der Auftragnehmer wird das ZDF unverzüglich informieren, wenn ihm bekannt wird oder er Grund zu der Annahme hat, dass einerseits er selbst oder seine Mitarbeiter, andererseits - soweit zulässig bzw. genehmigt - seine Partner, Subunternehmer oder die an der Leistungserbringung beteiligten Dritten gegen die in Absatz 1. genannten Sanktionen verstoßen haben oder dies beabsichtigen und letzteren eine entsprechende Verpflichtung vertraglich auferlegen.

Das ZDF ist im Falle eines Verstoßes gegen die obigen Bestimmungen berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu beenden. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

  1. Fremdfirmenrichtlinie des ZDF

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der "Fremdfirmenrichtlinie für die Durchführung von Arbeiten durch Fremdfirmen und Nachunternehmen auf dem ZDF-Gelände" genannten Regelungen einzuhalten und dem zuständigen ZDF-Beauftragten (Projektleiter) unterzeichnet vorzulegen. Die Fremdfirmenrichtlinie des ZDF ist abrufbar unter dem Link https://www.zdf.de/assets/ausschreibungen-122~original

  1. ZDF-Datenschutzinformationen

Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) besteht die Verpflichtung zur Information über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie der diesbezüglichen Rechte. Die Datenschutzinformationen des ZDF sind abrufbar unter dem Link https://presseportal.zdf.de/datenschutzinformationen-vertragspartner-einkauf-und-reisen

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der vom Auftraggeber im Auftrag angegebene Liefer- und Leistungsort.

  1. Gerichtsstand

Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand Mainz/Rhein, wenn

  1. der Auftragnehmer Kaufmann ist
  2. Der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder
  3. Der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder
  4. Im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftragnehmers nicht bekannt ist.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

Ende der besonderen Vertragsbedingungen

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