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Wartungsvertrag für Blitzschutzanlagen
zwischen
| Auftraggeber | ||
|---|---|---|
| GESOBAU AG | ||
| Stiftsweg 1 | ||
| 13187 Berlin |
und
Auftragnehmer
für die
| Wirtschaftseinheiten: | ||
|---|---|---|
| Wohnhausgruppen (WHG) … |
§ 1 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrages sind die regelmäßige Inspektion, Sicherheitsprüfung und Wartung inklusive aller er- forderlichen Nachstellarbeiten (nachfolgend „Wartung“) von Blitzschutzanlagen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt die Wartung der in Anlage 1 zu diesem Vertrag benannten Anlagen gemäß den Vorgaben dieses Vertrages einschließlich der in Anlage 2 enthaltenen Leistungsbeschreibung nebst Musterwar- tungsprotokollen.
Sollten sich während der Vertragslaufzeit Änderungen an den vertragsgegenständlichen Anlagen ergeben, die Aus- wirkungen auf die vereinbarte Wartungsleistung haben (z. B. Außerbetriebsetzung und/oder Erneuerung von ver- tragsgegenständlichen Anlagen oder Anlagenteilen, Entfallen einzelner vertragsgegenständlicher Gebäude aus dem Bestand des Auftraggebers), wird der Vertrag in Bezug auf den Leistungsumfang und die Vergütung entsprechend angepasst. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, einzelne Anlagen in seinem Bestand zu den vereinbarten Kondi- tionen in diesen Vertrag aufzunehmen.
(3) Die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erfolgen unabhängig von geltenden Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers, neben diesen.
(4) Für über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende und nicht der Gewährleistungspflicht des Auftrag- nehmers unterliegende Instandsetzungsarbeiten holt der Auftragnehmer einen gesonderten Auftrag des Auftragge- bers ein. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Auftraggeber diesen Auftrag schriftlich erteilt hat. Ein Anspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(5) Der Auftragnehmer gewährleistet einen Notdienst für Havariefälle, der an allen Tagen ganztägig erreichbar und einsatzbereit ist. Die Beauftragung des Havarieeinsatzes erfolgt telefonisch durch den Auftraggeber. Die Notrufver- bindung des Auftragnehmers ist bei Abschluss dieses Vertrages vorzulegen. Als Notfall gilt insbesondere der Ausfall der Blitzschutzanlage. Die Störungsbeseitigung ist sofort nach Beauftragung einzuleiten und unverzüglich abzu- schließen.
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(6) Aufgaben und Mitverantwortung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Der Auftragnehmer weiß, dass der Auftraggeber die Verkehrssicherheit seiner Liegenschaften und der dazugehöri- gen Anlagen gewährleisten muss. Der Auftragnehmer macht sich diese Pflicht zu eigen und wird im Zuge seiner Tätigkeit für den Auftraggeber auf jedwede Umstände achten, die eine Gefahrenquelle in den Gebäuden oder in den dazugehörigen Anlagen für sich selbst oder für Dritte darstellen können. Der Auftragnehmer wird die festgestellten Gefahrenquellen umgehend sichern, die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen in seinen Arbeitsunterlagen doku- mentieren und den Auftraggeber noch am Tage der Gefahrenfeststellung, spätestens jedoch am darauffolgenden Werktag über die Gefahrenquelle und die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen informieren. Der Auftragnehmer wird diese Maßnahmen unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften und der Regeln zum vorbeugenden Arbeits- und Brandschutz ausführen. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und müssen jederzeit vom Auftragge- ber bzw. seinem Beauftragten für Verkehrssicherung eingesehen werden können.
§ 2 Wartungsintervall
(1) Die Wartungsarbeiten erfolgen gem. Bestandsliste; alle 2 Jahre erfolgt eine Sichtprüfung und alle 4 Jahre erfolgt die umfassende Prüfung.
Der Auftragnehmer erstellt zum 31.01. eines jeden Jahres einen Ablaufplan (Termin je Prüfung je Anlage), in einer Gesamtübersicht für die zu wartenden Anlagen in dem Jahreszeitraum und sendet diesen in digitaler Form zeitnah an firmenkontakt@gesobau.de
(2) Können die Wartungsarbeiten in dem vorgegebenen Zeitraum nicht durchgeführt werden, informiert der Auftrag- nehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe. Mit gleicher Nachricht ist anzugeben, wann die Arbeiten abgeschlossen sein werden. Die Fristverlängerung ist nur wirksam, wenn diese angemessen ist.
(3) Die Anzahl ggf. durch Rechtsvorschriften und nach Herstellervorgaben vorgeschriebener Wartungen ist mindes- tens einzuhalten.
(4) Erkennt der Auftragnehmer, dass z. B. nach der Art der Anlage oder ihrer Nutzung oder der für die Wartung bestehenden Vorschriften andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuwei- sen. Das betrifft insbesondere Wartungsvorgaben, die durch die Hersteller von Anlagenteilen und Baugruppen ge- stellt werden. Bleiben diese durch den Auftragnehmer unberücksichtigt, so gehen entstehende Schäden und Kosten zu seinen Lasten.
§ 3 Organisation der Leistungsdurchführung
(1) Alle Wartungsarbeiten werden an Werktagen, Montag bis Freitag, in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr ausgeführt. An- und Abfahrten – auch mehrfache – zum Einsatzort, Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Termin- vereinbarungen mit dem Auftraggeber und Mietern gehören zum Leistungsumfang.
(2) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sämtliche Schlüssel bereitstellen, die dieser ggf. benötigt, um in die jeweiligen zentralen technischen Betriebsräume zu gelangen. Die Abholung der zur Leistungserbringung benötig- ten Schlüssel beim Auftraggeber gehört zum vertraglichen Leistungsumfang. Der Auftraggeber hält die Schlüssel zur Abholung durch den Auftragnehmer in der zuständigen Service-Einheit bereit. Die aktuellen Kontaktdaten des zuständigen Hausmeisters sind auf der Internetseite www.gesobau.de unter Ansprechpartner*innen zu finden.
(3) Der Zeitpunkt der Wartungsarbeiten (Tag und Zeitrahmen) sowie deren Umfang und die zu erwartenden Ein- schränkungen für die Mieter hat der Auftragnehmer der zuständigen Service-Einheit des Auftraggebers vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Hierzu vereinbart der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor Beginn einen Termin zur Durchführung der Wartungsarbeiten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer ggf. eine aktuelle Mieterliste übergeben und im Vorfeld der Wartungsarbeiten einen entspre- chenden Hausaushang anbringen. Die Terminvereinbarung mit den Mietern übernimmt der Auftragnehmer in eigener Verantwortung. Nach Abschluss der Wartungsarbeiten in Mieteinheiten übergibt der Auftragnehmer dem Auftragge- ber eine Liste, in der die nicht angetroffenen Mieter namentlich aufgeführt sind.
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(4) Die Wartung wird in bewohnten Objekten durchgeführt. Der Auftragnehmer hat daher geeignete Schutzmaßnah- men zu ergreifen, um Schmutz und Beschädigungen zu vermeiden. Entstehende Schäden sind zu ersetzen.
(5) Die technischen Betriebsräume sind stets besenrein zu halten und beim Verlassen zu verschließen.
(6) Bei Wartungsarbeiten in Mieteinheiten sind Stromentnahmen aus dem Stromnetz des Mieters zu vermeiden.
(7) Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages einen Mitarbeiter seines Betriebes als Ansprechpartner für sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu klärende Fragen und stellt dessen Erreichbarkeit während der üblichen Arbeitszeiten gemäß Abs. 1 sicher.
§ 4 Qualitätssicherung
(1) Für die Ausführung der Arbeiten sind vom Auftragnehmer grundsätzlich nur betriebseigene Fachkräfte (Meister, Facharbeiter) zu beschäftigen. Die Übertragung einzelner oder aller dem Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages obliegender Leistungspflichten auf Dritte (Subunternehmer) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auf- traggebers zulässig. Die Erteilung der Zustimmung steht im Ermessen des Auftraggebers, eine Zustimmungspflicht besteht nicht.
(2) Die eingesetzten Monteure haben sich in ordentliche Montageanzüge zu kleiden und einen gut sichtbaren Fir- menausweis mit Lichtbild zu tragen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber einen GESOBAU-Baustellenaus- weis, der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Die Monteure haben ordentlich gepflegte Fahrzeuge zu führen, die in Bezug auf die Firmenkennzeichnung einheitlich gestaltet sind.
(3) Alle verwandten Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Materialien haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen in und an den oben genannten Anlagen, diese stets funktionstüchtig und verkehrssicher zu halten. Er verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht nach den Vorgaben dieser Vereinbarung, den Vorgaben der Hersteller (werkseitige Checklisten), den gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und behördlichen Bestimmungen, sowie den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen und DIN-Vorschriften sowie den einschlägigen VDMA-Blättern auszuführen.
(5) Sämtliche Arbeiten hat der Auftragnehmer zu protokollieren (vgl. Anlage 2 zum Vertrag) und vom zuständigen Hausmeister des Auftraggebers gegenzeichnen zu lassen. Wurden die Leistungen nicht protokolliert oder vom Haus- meister nicht bestätigt, so gelten sie als nicht erbracht und berechtigen den Auftraggeber die Rechnung zurückzu- weisen. Die als Anlage 2 beigefügten Wartungsprotokolle sind vom Auftragnehmer vollständig auszufüllen. Sollte der Auftraggeber eigene Wartungsprotokolle verwenden, müssen diese mindestens die Informationen aus den Vor- lagen der GESOBAU AG enthalten. Die Wartungsprotokolle sind leserlich auszufüllen und in digitaler Form zeitnah an epost.gesobau@srz.de zu senden.
(6) Für in der Wartung festgestellte Mängel übergibt der Auftragnehmer zeitnah, aber spätestens mit Rechnungsstel- lung, dem Auftraggeber entsprechende Reparaturangebote. Diese sind nach den einzelnen Wirtschaftseinheiten aufzuteilen.
(7) Für jede Anlage ist ein Wartungsbuch zu führen. Im Wartungsbuch sind die ausgeführten Wartungsarbeiten sowie Instandsetzungsarbeiten, Änderungen an der Anlage und die Betriebseinstellungen zu dokumentieren. Das War- tungsbuch ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle zu hinterlegen. Die Verwahrung und Erneu- erung des Wartungsbuches obliegt dem Auftragnehmer. Abgeschlossene Wartungsbücher erhält der Auftraggeber.
(8) Zusätzlich erstellt der Auftragnehmer jährlich zum 01. Juli einen Bericht über den Zustand der Anlagen. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben je Anlage über notwendige Modernisierungsarbeiten und planbare Instandset- zungsarbeiten, die nicht durch den Wartungsvertrag geregelt sind bzw. der Gewährleistung unterfallen, einschließlich der Schätzkosten für diese Maßnahmen. Der Bericht ist in einer vom Auftraggeber vorgegebenen Form zu erstellen und an die technische Fachabteilung zu geben.
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(9) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit ohne gesonderte Vergütung Auskunft über Stand und Durchführung der Leistungen sowie über den Zustand der vertragsgegenständlichen Anlagen hinsichtlich der Betriebsbereitschaft zu geben.
§ 5 Vergütung / Zahlungsabwicklung
(1) Die Leistung des Auftragnehmers wird mit einer Jahrespauschale netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe vergütet:
jährliche Vergütung (netto) … € zzgl. USt., zzt. 19 % … € jährliche Vergütung (brutto) … €
Die jährliche Vergütung errechnet sich aus den in der Anlage 1 benannten Einzelpreisen.
(2) Der Auftragnehmer stellt nach Durchführung der Wartungsarbeiten eine Rechnung über die erbrachten Leistun- gen. Die Rechnungslegung erfolgt je Wirtschaftseinheit (Wohnhausgruppe), spätestens bis zum 10. Januar des Folgejahres. Die Rechnung ist an die Abteilung Rechnungswesen des Auftraggebers zu richten. Ihr ist ein Nachweis über die erfolgte Wartung beizufügen. Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich. Bei mehreren Wartungsdurch- gängen pro Jahr sollen maximal zwei Rechnungen über Teilbeträge des Jahresgesamtbetrages erfolgen. Die Zah- lung ist 21 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Rechnungslegung eine bestimmte Form vorzugeben.
Die ordnungsgemäße und fristgemäße Rechnungsstellung ist eine vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung Scha- densersatzansprüche begründen kann. Der Auftraggeber ist als Vermieter insbesondere darauf angewiesen, dass Rechnungen, die für die Betriebskostenabrechnung gegenüber den Mietern relevant sind, vom Auftragnehmer ord- nungsgemäß erstellt wurden und fristgerecht eingehen. Sollte der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, auch nach einer angemessenen Nachfristsetzung durch den Auftraggeber keine ordnungsgemäße Rechnung stellen, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu ma- chen. Dies kann so weit gehen, dass nach einer weiteren angemessenen Nachfristsetzung der Rechnungsbetrag zu 100 % gekürzt wird. Dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Beweis, dass er die nicht ordnungsgemäße bzw. nicht fristgerechte Rechnungsstellung nicht zu vertreten hat.
(3) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Leistungen einschließlich erforderlicher Nebenleis- tungen des Auftragnehmers abgegolten, die im Zuge der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten erbracht wer- den. Mit umfasst sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich jeglicher Sonderzahlungen wie Überstunden- oder Nachtzuschläge, An- und Abfahrtszeiten, die Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Material und Fahrtkosten, Terminvereinbarungen mit dem Auftraggeber und Mietern, Abtransport und nachweislich fachgerechte Entsorgung aller demontierten Materialien, Bauteile, Materialreste und Öle.
(4) Alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge etc.), Kleinmaterialien und Hilfsstoffe (Schmiermittel, Reinigungsmittel etc.) stellt der Auftragnehmer, ohne dass dem Auftraggeber hier- durch Kosten entstehen.
(5) Die vereinbarte Vergütung ist ein Festpreis für die ersten beiden Vertragsjahre, d. h. bis zum .... Nachforderungen sind nicht möglich. Sie sind auch für den Fall ausgeschlossen, dass sich für den Auftragnehmer Lohn- oder Materi- alkosten oder andere Kosten erhöhen.
(6) Instandsetzungsarbeiten gemäß § 1 Abs. 4 werden auf Nachweis nach Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet. Es gelten hierfür die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Konditionen. Arbeitsscheine und Nachweise über die erbrachten Leistungen sind den Rechnungen beizufügen.
§ 6 Vertragslaufzeit / Kündigung
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(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2027 und läuft bis zum 31.12.2028. Es verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende von einem der Ver- tragspartner schriftlich gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) wenn der Auftragnehmer die Leistung trotz Nachfristsetzung durch den Auftraggeber nicht ordnungsgemäß und/oder termingerecht erbringt,
b) die Außerbetriebsetzung und/oder Erneuerung der vertragsgegenständlichen Anlagen,
c) wenn die vertragsgegenständlichen Gebäude aus dem Bestand des Auftraggebers entfallen,
d) wenn sich die wirtschaftliche Lage des Auftragnehmers so verschlechtert, dass die ordnungsgemäße Vertrags- durchführung gefährdet ist.
(3) Bei Vertragsende hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstan- denen Unterlagen einschließlich des Wartungsbuches auszuhändigen.
§ 7 Nichtleistung / Schlechtleistung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen, fach- und termingerechten Ausführung der vertraglichen Leistungen im vereinbarten Umfang. Er übernimmt für die von ihm nach diesem Vertrag ausgeführte Leistung die Gewährleistung. Jede mangelbehaftete Teilleistung gilt als nicht erbracht. Bestreitet der Auftragnehmer, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, trägt er die Beweislast.
(2) Wird die Leistung nicht ordnungsgemäß und/oder nicht termingerecht erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, nach entsprechender Nachfristsetzung und fruchtlosem Fristablauf die vertragliche Vergütung entsprechend zu min- dern oder Ersatzvornahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
(3) Das Recht des Auftraggebers auf weitergehenden Schadensersatz bleibt unberührt.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm infolge der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung entstandenen Forderungen durch einfache schriftliche Erklärung gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
§ 8 Vertragsstrafen
Liefert der Auftragnehmer
a) die Wartungsprotokolle gemäß § 4 (5),
b) die Reparaturangebote gemäß § 4 (6),
c) den Zustandsbericht gemäß § 4 (8)
nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist an den Auftraggeber, und lässt er auch eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Bruttorechnungssumme des jeweiligen Vertragsjahres für jeden Tag der Überschreitung der Nachfrist zu verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.
Der Auftraggeber ist berechtigt, für die einzelnen Fristüberschreitungen a) – c) jeweils separat eine Vertragsstrafe zu ziehen. In der Summe sind die kumulierten Vertragsstrafen auf 50 % der Bruttorechnungssumme des jeweilen Vertragsjahres begrenzt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, mit den Vertragsstrafenansprüchen gegen die Vergütungsansprüche des Auftrag- nehmers durch einfache schriftliche Erklärung aufzurechnen.
§ 9 Haftung / Versicherungspflicht
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(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Schäden und Folgeschäden, die im Rah- men der Vertragsabwicklung durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen (einschließ- lich etwaiger Subunternehmer) verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Soweit hierbei Dritte geschädigt werden und der Auftraggeber hierfür in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von der Haftung frei. Der Auftraggeber ist in diesem Zusammenhang berechtigt, Forderungen Dritter auszugleichen und insoweit durch einfache Erklärung gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, eventuell bestehende Rückforderungsansprüche gegen Dritte an den Auftragnehmer abzutreten.
(3) Zur Absicherung etwaiger Ersatzansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer eine Betriebshaftpflichtver- sicherung durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seiner Versicherungsgesellschaft nachzuweisen. Der Versicherungsschutz muss alle Schäden, auch Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden sowie mittelbare und Drittschäden je Einzelschadensfall bis zur Höhe der wie folgt vereinbarten Deckungssummen umfassen:
10.000.000,00 € bei Personenschäden- und Sachschäden 500.000,00 € bei Vermögensschäden
Für mehrere Schadensfälle pro Jahr muss mindestens eine Deckungssumme von 20,0 Mio. € zur Verfügung stehen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Haftpflichtversicherung für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu unterhal- ten. Vor dem Nachweis einer vertragsgemäßen Deckung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlung der Wartungsvergütung.
§ 10 Vertraulichkeit / Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Infor- mationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden. Er verpflichtet sich, unabhängig davon, ob diese Informatio- nen personenbezogene sind oder nicht, die erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 32 DSGVO zu ergreifen. Er ist insbesondere verpflichtet,
a) seine Beschäftigten zur Wahrung der hier geregelten Vertraulichkeit zu verpflichten,
b) sofern er andere Unternehmen beauftragt, im Rahmen des hiesigen Vertrages mitzuwirken, dem Auftraggeber die Identität dieser Unternehmen mitzuteilen und diese Unternehmen zu der gleichen Vertraulichkeitsregelung vertrag- lich zu verpflichten,
c) die Vertraulichkeit auch über die Beendigung des hiesigen Vertragsverhältnisses hinaus zu wahren,
d) den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten zu unterstützen,
e) den Auftraggeber im Fall der schuldhaften, schuldlosen, selbst oder durch Dritte verursachten Verletzung der Vertraulichkeit den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
(2) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle mündlichen oder schriftlichen Informationen und Materialien, die der Auftragnehmer direkt oder indirekt vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Um- ständen ergibt. Dazu zählen ferner die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.
(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn und soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertrauli- chen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertrags- schluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
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Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(2) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages und einseitige rechtsgestaltende Erklärungen zu dem Vertrag wie Kündigungen etc. bedürfen der Schriftform. Der Schriftform steht dabei die einfache elektronische Signatur gleich. Der Auftraggeber setzt hierfür das elektronische Signatursystem DocuSign ein, womit sich der Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber zu Vertragsbeginn hierfür mindestens eine E-Mail-Adresse mit, unter der die Vertragsdoku- mente und vertragsbezogene Erklärungen zugestellt werden können. Ferner benennt der Auftragnehmer jeweils Vor- und Nachnamen des/der auf seiner Seite zeichnungsberechtigten Person(en). Die Nutzung von DocuSign ist für den Auftragnehmer kostenfrei.
(3) Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Forderungen, Rechte oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis abzutreten oder zu verpfänden.
(4) Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.
(5) Frühere Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes werden durch diesen Vertrag spätestens zum Vertragsbeginn ersetzt.
(6) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.
(7) Es gilt deutsches Recht.
Datum
| Auftraggeber | Auftragnehmer | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| … | … |
Anlagen
Anlage 1: Standort / Vergütung / Anlagenbeschreibung (Objekttabelle) Anlage 2: Leistungsbeschreibung Anlage 3: Muster-Wartungsprotokoll Anlage 4: Deckblatt zum Wartungsprotokoll
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