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Prüfung von Blitzschutz- und Erdungsanlagen an 615 Gebäuden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 08:04 (Europe/Berlin)

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Anlage zum Vertrag über die Prüfungen an Blitzschutzanlagen der GESOBAU AG

Leistungsbeschreibung

Zu den Leistungen des Vertrages gehören im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich:

Vorbereitende Maßnahmen

An- und Abfahrten – auch mehrfache - zum Einsatzort Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber Fertigung und Vorlage eines Planes zu Reihenfolge und Zeitraum der Leistung (innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsbeginn abzugeben im jeweiligen Servicepunkt) Ankündigung der Prüfung mittels abgestimmten Hausaushanges, eine Kalenderwoche vor Ausführung Abdeck- und Sicherungsarbeiten

Nebenleistungen

Erbringung von Transportleistungen Entsorgung (inkl. Entsorgungsgebühr) aller anfallenden Abfällen, Altmaterialien, Reste, etc. Feststellung von Schadensursachen Anfertigung eines Prüfprotokolls mit prüfbarem Aufmaß je Objekt  Übergabe erfolgt mit der Rechnung  Fotodokumentation  Dies dient als Nachweis der Arbeitsleistung

Einsatz von Hilfsmitteln (z. B. Reinigungsgeräte, Werkzeuge etc.) und Hilfsstoffe (z. B. Reinigungsmittel)

  1. Allgemeines

Prüfung der im Anhang aufgeführten Blitzschutzanlagen der Blitzschutzklasse III+IV unter Berücksichtigung der DIN VDE 0185-305 (EN 62305), Teil 3

Komplette Sichtprüfung der Blitzschutzanlagen Komplette Umfassende Prüfung der Blitzschutzanlage

Die alle 2 Jahre ausgeführten Sichtprüfungen, sowie die umfassenden Prüfungen alle 4 Jahre werden nach dem angegebenen Intervallzyklus weitergeführt.

  1. Grundlage der Leistung

Grundlage der ausgeschriebenen Leistungen ist die im Anhang beigefügte Objekttabelle. Diese enthält alle zu betreuenden Blitzschutzanlagen sowie die jeweils festgelegten Prüfintervalle. Die Leistungen sind entsprechend dieser Vorgaben objektspezifisch zu erbringen.

Die Durchführung der Sichtprüfungen sowie der umfassenden Prüfungen hat gemäß den Anforderungen der DIN EN 62305 (VDE 0185 305), insbesondere Teil 3, zu erfolgen. Maßgeblich sind dabei die jeweils gültigen normativen Regelwerke zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. ‑

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Die Leistungen umfassen ausschließlich die in der Objekttabelle definierten Prüfumfänge. Abweichungen oder ergänzende Leistungen sind gesondert anzuzeigen und bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Weiterhin sind An- und Abfahrten - auch mehrfache - zum Einsatzort, Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber und Terminvereinbarungen mit Vertretern des Auftraggebers Leistungsbestandteile sowie eine notwendige Baustelleneinrichtungen wie bspw. Leitern, eigene Vorrichtungen gegen Absturz, Prüfgeräte etc.

2.1. Bestandsaufnahme ohne Sichtprüfung

Die Bestandsaufnahme dient als Grundlage für die Erstellung bzw. Ergänzung der Anlagendokumentation. Art, Umfang und Detaillierungsgrad der zu erfassenden Anlagenteile sowie die bereitzustellenden Unterlagen und Nachweise richten sich nach den Anforderungen gemäß Abschnitt „3. Dokumentation und Nachweise“ dieser Leistungsbeschreibung. Die Leistung umfasst die Begehung der betroffenen Gebäude bzw. Anlagenbereiche, die Aufnahme der vorgefundenen Anlagenausführung sowie die Identifikation erkennbarer Abweichungen.

2.2 Sichtprüfung

Im Rahmen der Sichtprüfung wird das Blitzschutzsystem durch Besichtigen umfassend daraufhin überprüft, ob es mit den vorhandenen technischen Unterlagen übereinstimmt und sich das Gesamtsystem des äußeren und inneren Blitzschutzes in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dabei ist insbesondere festzustellen, dass keine losen Verbindungen oder Unterbrechungen der Leitungen vorhanden sind und keine Anlagenteile infolge von Korrosion, insbesondere im Bereich der Erdoberfläche, deutlich geschwächt sind. Zudem ist zu kontrollieren, ob alle sichtbaren Erdungsanschlüsse ordnungsgemäß ausgeführt sind.

Weiterhin wird geprüft, ob alle sichtbaren Leiter und Komponenten des Systems fachgerecht an den vorgesehenen Montageflächen befestigt sind und mechanische Schutzeinrichtungen, wie beispielsweise Distanzhalter oder Stützrohre, funktionsfähig sind und sich in der richtigen Position befinden. Ebenso ist sicherzustellen, dass die Montagerichtlinien und Einbauanleitungen der Hersteller eingehalten wurden.

Die Sichtprüfung umfasst auch die Bewertung, ob an der geschützten baulichen Anlage Änderungen vorgenommen wurden, die zusätzliche Blitzschutzmaßnahmen erforderlich machen könnten. Darüber hinaus ist zu kontrollieren, ob die in energie- und informationstechnischen Netzen installierten Überspannungsschutzgeräte ordnungsgemäß eingebaut sind, keine Beschädigungen oder Auslösungen aufweisen und vorgeschaltete Sicherungen nicht ausgelöst haben.

Ferner ist zu prüfen, ob für neu hinzugekommene Versorgungsleitungen oder Erweiterungen innerhalb der baulichen Anlage seit der letzten Prüfung ein vollständiger und wirksamer Blitzschutz Potentialausgleich ausgeführt wurde und ob die vorhandenen Potentialausgleichsverbindungen, auch in höheren Ebenen, vorhanden und intakt sind. In diesem Zus‑ammenhang ist ebenfalls die Einhaltung der erforderlichen Trennungsabstände zu bewerten sowie der Zustand von Potentialausgleichsleitern, Verbindungsstellen, Schirmungen, Kabeltrassen und Überspannungsschutzgeräten zu überprüfen.

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Bei bestehenden Erdungsanlagen, die älter als zehn Jahre sind, kann der Zustand und die Beschaffenheit der Erdleitungen sowie deren Verbindungen in der Regel nur durch eine stichprobenartige Freilegung beurteilt werden.

2.3 Umfassende Prüfung

Im Rahmen der umfassenden Prüfung wird zunächst die technische Dokumentation des Blitzschutzsystems auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage sowie auf Einhaltung der maßgeblichen normativen Anforderungen geprüft. Die umfassende Prüfung beinhaltet darüber hinaus stets auch eine vollständige Sichtprüfung des Blitzschutzsystems.

Auf Grundlage der DIN EN 62305 3 werden ergänzend elektrische Messungen durchgeführt. Dabei wird insbesondere die Durchgängigkeit aller Verbindungen überprüft. Hierzu ist zu messen, ob sämtliche Verbindung‑en und Anschlüsse von Fangeinrichtungen, Ableitungen, Potentialausgleichsleitungen sowie Schirmungsmaßnahmen, soweit diese nicht bereits durch Besichtigung beurteilt werden können, einen niederohmigen Durchgang aufweisen (Richtwert < 1 Ohm).

Zur Beurteilung des Zustands der Erdungsanlage werden ebenfalls Messungen durchgeführt. Hierbei ist an allen Messstellen der Durchgangswiderstand der Erdungsanlage zur Feststellung der elektrischen Verbindung der Leitungen und Anschlüsse zu erfassen (Richtwert < 1 Ohm). Jeder einzelne Erder ist dabei an den vorgesehenen Prüfstellen zwischen Ableitung und getrenntem Erder gesondert zu messen. Darüber hinaus ist der Durchgangswiderstand zu metallenen Installationen, wie Gas , Wasser , Heizungs und Lüftungssystemen, zu überprüfen (Richtwert < 1 Ohm). ‑ ‑ ‑ Ergänzend ist der Gesamterdungswiderstand der Erdungsanlage zu ermitteln (Richtwert < 10 Ohm), sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist. Die Durchführung der Messungen hat entsprechend den in der Norm vorgesehenen Verfahren zu erfolgen.

Die ermittelten Messergebnisse sind mit vorhandenen früheren Messwerten zu vergleichen. Sofern sich wesentliche Abweichungen ergeben, sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen, um die Ursachen hierfür zu ermitteln und zu bewerten

  1. Dokumentation und Nachweise

Die durchgeführten Sichtprüfungen und umfassenden Prüfungen sind vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Grundlage der Dokumentation bildet das im Anhang beigefügte Musterprüfprotokoll, an welchem sich die Prüfberichte in Aufbau und Inhalt zu orientieren haben.

Dem Prüfenden sind für Beurteilung und Vergleich die technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die Dokumentation des Blitzschutzsystems, wie z. B. Entwurfskriterien, Planungsbeschreibungen und technische Zeichnungen zum äußeren und inneren Blitzschutz, enthalten. Wenn nicht vorhanden, sind diese zu erstellen. Dem Prüfenden sind auch Berichte eventuell vorausgegangener Wartungen und Prüfungen zur Verfügung zu stellen.

Die Dokumentation umfasst insbesondere die Beschreibung der baulichen Anlage, Angaben zum Blitzschutzsystem einschließlich der Messergebnisse sowie die Grundlagen und Art der durchgeführten Prüfung. Nach erfolgter Prüfung ist zudem eine Dachdraufsicht mit Darstellung des Blitzschutzanlagenverlaufs (BLA) gemäß Abschnitt 8 DIN EN 62305-3 Beiblatt 3 zu erstellen.

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Anlage zum Vertrag über die Prüfungen an Blitzschutzanlagen der GESOBAU AG

Der Zustand des Blitzschutzsystems und der Erdungsanlage sowie wichtige Details und später nicht mehr zugängliche Bauteile sollten durch eine Fotodokumentation festgehalten werden. Bei der Prüfung sollte der Nachweis der wirksamen Schutzbereiche des Fangeinrichtungssystems der Dokumentation beigefügt werden.

Festgestellte Mängel sind eindeutig zu erfassen und zu bewerten. Auf Basis dessen, ist ein entsprechendes Reparaturangebot zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen.

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