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Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 17:18 (Europe/Berlin)

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VERGABEUNTERLAGEN

DP31-202600122

Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

Offenes Verfahren (EU) (VgV)

Ausschreibung (Korrektur)

AUFTRAGGEBER Dataport AöR Altenholzer Straße 10-14, 24161 Altenholz, Deutschland

24.09.2026

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Inhaltsverzeichnis

Vergabeunterlagen........................................................................................................................................................... 1

Projektinformation.................................................................................................................................................... 1

Vertragsbedingungen/Formulare.............................................................................................................................. 3

Vertragshierarchie............................................................................................................................................ 3

Teil A - Bewerbungsbedingungen.................................................................................................................... 4

Teil B - Leistungsbeschreibung_V1.................................................................................................................. 27

Teil D - Ergänzende Vertragsbedingungen_V1................................................................................................ 40

EVB-IT Dienstleistung AGB.............................................................................................................................. 48

1 Gegenstand des Vertrages................................................................................................................... 49

2 Zusammenarbeit der Vertragspartner / Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbst. 49

3 Rechte an den Leistungsergebnissen................................................................................................... 50

4 Erfindungen........................................................................................................................................... 53

5 Service- und Reaktionszeiten*.............................................................................................................. 53

6 Dokumentations- und Berichtspflichten................................................................................................. 53

7 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers.............................................................................................. 53

8 Personal des Auftragnehmers, Unterauftragnehmer............................................................................. 54

9 Vergütung.............................................................................................................................................. 54

10 Verzug/ Reaktionszeiten*/ Vertragsstrafen......................................................................................... 55

11 Schlechtleistung.................................................................................................................................. 56

12 Schutzrechte Dritter............................................................................................................................. 56

13 Haftungsbeschränkung....................................................................................................................... 57

14 Mitwirkung des Auftraggebers............................................................................................................. 57

15 Laufzeit und Kündigung....................................................................................................................... 57

16 Pflichten nach Vertragsende............................................................................................................... 58

17 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss..................................................................................... 58

18 Haftpflichtversicherung........................................................................................................................ 58

19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit...................................................................................... 58

20 Zurückbehaltungsrechte...................................................................................................................... 59

21 Textform.............................................................................................................................................. 59

22 Anwendbares Recht............................................................................................................................ 59

EVB-IT Kauf AGB............................................................................................................................................. 63

1 Gegenstand des Vertrages................................................................................................................... 64

2 Art und Umfang der Leistung................................................................................................................ 64

3 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer.................................................................................. 65

4 Vergütung.............................................................................................................................................. 65

5 Verzug................................................................................................................................................... 65

6 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand............................................................................................... 65

7 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (Gewährleistung).................................................................... 65

8 Schutzrechte Dritter............................................................................................................................... 66

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9 Haftungsbeschränkung......................................................................................................................... 67

10 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit...................................................................................... 67

11 Zurückbehaltungsrechte...................................................................................................................... 68

12 Textform.............................................................................................................................................. 68

13 Anwendbares Recht............................................................................................................................ 68

VOL B 2003...................................................................................................................................................... 70

Produkte/Leistungen................................................................................................................................................ 88

Eignungskriterien...................................................................................................................................................... 94

Leistungskriterien..................................................................................................................................................... 100

Anlagen.................................................................................................................................................................... 102

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INFORMATIONEN ZUR AUSSCHREIBUNG

Es ist beabsichtigt, die in anliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen im Namen und für Rechnung des unten angegebenen Auftraggebers zu vergeben. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.

Angebotsfrist 28.10.2026 12:00:00

ANTWORTEN AUF HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Sollten während der Bearbeitung Ihres Angebotes Fragen zur Verwendung der eVergabe auftreten, so finden Sie hier Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Wird Ihre Frage dort nicht beantwortet, senden Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an dataportevergabe@dataport.de. Wir werden diese schnellstmöglich beantworten.

Inhaltliche Fragen zum Vergabeverfahren werden über dieses Postfach nicht beantwortet. Nutzen Sie hierfür bitte das Frage-/Antwortforum. Weitere Informationen dazu erhalten Sie am Ende dieser Seite und in den Vergabeunterlagen.

INFORMATIONEN

ALLGEMEIN

AuftragsnummerDP31-202600122
AuftragsbezeichnungPrüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel
AuftragsbeschreibungNach den Vorschriften und Richtlinien der DGUV, im ArbSchG, den TRBS und der BetrSichV, ist der Arbeitgeber verpflichtet innerhalb definierter Prüffristen die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel durchzuführen, um den gefahrlosen Umgang mit den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten

VERFAHREN

AuftraggeberDataport AöR
Weitere Auftraggeber
AuftraggebertypÖffentlicher Auftraggeber
Liefer-/Ausführungsort24161Altenholz, Hamburg, weitere Trägerländer
LeistungsartLieferleistung
VergabeartOffenes Verfahren (EU)(VgV)

VERFAHRENSEIGENSCHAFTEN

Losweise VergabeJa
Art der losweisen VergabeBieter kann für ein oder mehrere Lose anbieten
ZuschlagskriteriumWirtschaftlichstes Angebot Berechnungsmethode: UfAB 2018: Einfache Richtwertmethode
KlassifizierungenCodeBezeichnung

ANGEBOTE

NebenangeboteNebenangebote sind nicht zugelassen
NachlassNein
Skonto zugelassenNein
Skonto ZahlungszielTag(e)
Verwendung elektronischer MittelDie Einreichung der Angebote/Teilnahmeanträge darf nur elektronisch erfolgen
URL für elektronische Angebotehttps://vergabeverfahren.dataport.de
Zulässige SignaturenTextform nach §126b BGB

SONSTIGE ANGABEN

Mehrere Hauptangebote zugelassenMehrere Hauptangebote sind zulässig
VertragsartRahmenvertrag
Auf-/AbgebotsverfahrenStandard

TERMINE

ALLGEMEIN

Vorausgegangene VorinformationNein
Besondere DringlichkeitNein

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BEKANNTMACHUNG

Bekanntmachung
Vorinformation

FRAGEN-/ANTWORTENFORUM

Schluss des Frageforums13.10.2026 12:00
Fragen und Antworten an alle Bieter15.10.2026

ANGEBOTE UND BEWERTUNG

Eröffnungstermin (nur VOB)
Angebotsfrist28.10.2026 12:00:00
Bindefrist27.11.2026
Versand Vorabinformation16.11.2026

AUFTRAGSDAUER

Beginn01.12.2026
Ende30.11.2028
AnmerkungenDer Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren plus einmalig eine Verlängerungsoption um 24 Monate (2 Jahre)

HINWEIS

Der Auftraggeber bemüht sich, den Zeitplan einzuhalten. Unvorhergesehene Ereignisse können aber Anpassungen erfordern, die der Auftraggeber allen Bietern jeweils zeitnah mitteilen wird. Bei der Anpassung des Zeitplans wird der Auftraggeber nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse der Bieter Rücksicht nehmen.

Für die Bieter ist der Zeitplan in seiner jeweils vom Auftraggeber mitgeteilten Fassung verbindlich.

Abweichend von der Verbindlichkeit von Anpassungen des Zeitplans für die Bieter gilt im Hinblick auf die Bindefrist: Jeder Bieter ist bis zum Ablauf der hier veröffentlichten Bindefrist an sein Angebot gebunden. Der Auftraggeber behält sich aber vor, die Bindefrist angemessen zu verlängern, wenn das erforderlich wird. Bieter, die einer solchen Fristverlängerung widersprechen, scheiden aus dem Vergabeverfahren aus.

ELEKTRONISCHE TEILNAHME

Bitte melden Sie sich auf der Bekanntmachungsplattform unter https://vergabeverfahren.dataport.de mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.

Sofern Sie im System noch nicht registriert sind, können Sie dies auf der Plattform vornehmen. Die Registrierung ist kostenfrei.

Anschließend können Sie auf der Startseite bspw. nach dem Titel des Verfahrens über die Direktsuche als Suchbegriff suchen. Folgen Sie anschließend der Anleitung im System, um an dem Verfahren teilzunehmen.

BIETERFRAGEN

Erkennt ein Bieter Fehler/Unklarheiten/Widersprüche o.ä. in den Vergabeunterlagen, so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen. Tut er dies trotz Erkennens oder Erkennenmüssens nicht, so gehen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.

Bieterfragen sind im Rahmen eines Fragen- und Antwortenforums zu dem in der Projektinformation als ‚Schluss Frageforum‘ bezeichneten Termin im Abschnitt Nachrichten des Bieterassistenten jeweils einzeln über die „Senden“ Funktion einzureichen. Das Einreichen von Fragen durch Beifügung von Anlagen mit einer Zusammenstellung von Fragen ist zu unterlassen. Die Vergabestelle bittet ferner jede Frage im Freitext eingangs mit einem Hinweis zu versehen, aus dem ersichtlich ist, auf welchen Teil der Vergabeunterlagen sich die Frage bezieht (z.B. Teil B – Leistungsbeschreibung). Fragen auf anderen Kommunikationswegen, wie telefonische, schriftliche oder E-Mail Anfragen werden nicht beantwortet.

Die Fragen und die Antworten werden in anonymisierter Form allen teilnehmenden Bietern unaufgefordert an dem in der Projektinformation genannten Termin ‚Fragen und Antworten an alle Bieter‘ zur Kenntnis gegeben. Im Rahmen der Anonymisierung behält sich der Auftraggeber Umformulierungen in der Fragestellung vor. Abweichend hiervon wird der Auftraggeber Auskünfte, die nur den fragenden Bieter betreffen, nur diesem mitteilen, soweit die Informationen für die anderen Bieter nicht relevant sind oder den Vertrauensschutz des fragenden Bieters verletzen. Ebenso wird der Auftraggeber unter Umständen Auskünfte schon vor dem genannten Datum versenden, wenn auf Grund der Art und des Inhalts der Frage/n eine unverzügliche Beantwortung geboten ist. Bei Fragen, die keine zusätzlichen Informationen im Sinne von § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV darstellen, prüft der Auftraggeber im jeweiligen Einzelfall, ob er Antworten versendet.

Nach Abschluss des Fragen- und Antwortenforums eingehende Bieterfragen wird die Vergabestelle beantworten, soweit dies unter Berücksichtigung des Inhalts und der Komplexität der Frage sowie des Zeitplanes möglich und geboten ist.

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Vertragshierarchie

für das Verfahren „Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel“

Im Falle der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren: DP31-202600122 gilt folgende Auflis- tung als Vertragshierarchie (in absteigender Reihenfolge, das heißt, dass beispielsweise Teil B – Leistungsbeschreibung Vorrang hat vor den EVB-IT Dienstleistungs-AGB):

Vertragsunterlagen
Rang
1.Teil B – Leistungsbeschreibung_V1Etwaige Antworten auf Bieterfragen zur Konkre- tisierung der nebenste- henden Unterlagen
2.Anlage Teil C – Preisblatt_V1
3.Teil D - Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB)
4.EVB-IT Dienstleistungs- und Kauf-AGB
5.Angebot des Bieters inkl. aller Anlagen, d.h. insbesondere inkl. ausgefülltem Preis- blatt und ggf. auszufüllender Bewertungsmatrix sowie etwaige Antworten auf Auf- klärungsfragen zum Angebot des Bieters
6.Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

DP31-202600122 Vertragshierarchie Seite 1 von 1

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Projektnummer: DP31-202600122

Teil A – Allgemeiner Teil

Bewerbungsbedingungen

Vergabegegenstand: Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

Kurzbezeichnung: „Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel“

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Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

WICHTIG! BITTE LESEN!

Die Vergabestelle stellt die Vergabeunterlagen auf ihrer Portalseite zum Download zur Verfügung (https://vergabeverfahren.dataport.de). Sollte ein Unternehmen sich zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren entscheiden, so hat es sich dazu auf der Portal- seite mit seinen Benutzerdaten anzumelden. Sofern für das Unternehmen noch keine Benutzerdaten bestehen sollten, ist dort eine kostenfreie Registrierung möglich. Bitte beachten Sie hierzu den Leitfaden Registrierung und Administration sowie die FAQ.

Die weitere Bearbeitung der Vergabeunterlagen erfolgt dann im Bieterassistenten. Nur so ist die Erstellung, Bearbeitung und Abgabe eines Angebotes möglich und sicherge- stellt, dass von der Vergabestelle ggf. weitere Angaben bzw. Hinweise zum Vergabe- verfahren rechtzeitig bekanntgemacht werden können (siehe dazu weitere Hinweise unter Ziffer 4.1.3).

Weitere wichtige Hinweise zum Vergabeverfahren: Das Offene Verfahren gemäß § 119 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen (GWB) und § 15 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) ist ein streng formalisiertes Verfahren.

Das Vergabeverfahren erfolgt nach den Abschnitten 1, 2 und 7 der VgV. Die Ausführungen und Bestimmungen in den Vergabeunterlagen konkretisieren diese Regelungen der VgV, die uneingeschränkt gelten.

Die in Teil A – Allgemeiner Teil (Bewerbungsbedingungen) genannten Normen sind jeweils mit einem Hyperlink versehen, über den Bieter die jeweilige Norm online aufrufen können. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Links funktionieren oder die verlinkten Web- seiten die Normen in der aktuell geltenden Fassung darstellen. Es gelten die genannten Nor- men in der jeweils zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Fassung.

In den Vergabeunterlagen werden unter anderem Anforderungen an das Angebot gestellt, Bedingungen definiert und Angaben verlangt (Bsp.: Angaben über den Bieter); werden diese nicht entsprechend den Vergabeunterlagen bei Erstellung des Angebotes berücksichtigt, kann das Angebot gemäß § 57 VgV vom Verfahren ausgeschlossen werden. Es ist für eine erfolgreiche Teilnahme am Verfahren daher unbedingt erforderlich, die Vergabeunterlagen sorgfältig und vollständig zu lesen.

Erkennt ein Bieter Fehler, Unklarheiten, Widersprüche oder Ähnliches in den Vergabeunter- lagen, so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen (siehe auch Zif- fer 4.1.2).

Zur Klarheit wird darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff „Vergabeunterlagen“ sämtliche im Rahmen des Vergabeverfahrens auftraggeberseitig elektronisch zur Verfügung gestellten Do- kumente und Informationen umfasst sind.

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Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

Inhalt

1 Allgemeines .................................................................................................................. 4 1.1 Auftraggeber im Vergabeverfahren .................................................................. 4 1.2 Grundlegendes ................................................................................................ 4

2 Beschreibung von Dataport ........................................................................................ 5

3 Beschaffungsgegenstand ........................................................................................... 6 3.1 Inhalt der Beschaffung ..................................................................................... 6 3.2 Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ............................................ 6 3.3 Losaufteilung ................................................................................................... 7

4 Durchführung des Vergabeverfahrens ....................................................................... 8 4.1 Allgemeines / Kommunikation .......................................................................... 8 4.1.1 Informationen und Kommunikation .................................................................. 8 4.1.2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen / Zusätzliche Auskünfte ........................................................................................................ 9 4.1.3 Fragen- und Antwortenforum ........................................................................... 9 4.1.4 Zusätzliche Mitteilungspflichten ......................................................................10 4.2 Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer / Eignungsleihe .........................10 4.2.1 Bietergemeinschaften .....................................................................................10 4.2.2 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe .........................................................11 4.3 Anforderungen an das Angebot und die Abgabe ............................................12 4.3.1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot und an die Angebotsabgabe ......12 4.3.2 Anforderungen an die Preisgestaltung ............................................................13 4.3.3 Anforderungen an die Angebotsinhalte ...........................................................14 4.3.4 Erklärungen und Nachweise zur Eignungsprüfung .........................................14

5 Eingang, Prüfung und Wertung der Angebote ..........................................................16 5.1 Eingang der Angebote ....................................................................................16 5.2 Öffnung der Angebote ....................................................................................16 5.3 Prüfung der Angebote.....................................................................................16 5.4 Wertung der Angebote ....................................................................................16 5.4.1 Ausschlussgründe ..........................................................................................17 5.4.2 Eignung ..........................................................................................................17 5.4.3 Ungewöhnlich niedrige Angebote ...................................................................20 5.4.4 Wirtschaftlichkeitsbewertung ..........................................................................20 5.5 Information über die Zuschlagsabsicht / Erteilung des Zuschlags ...................21

6 Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren ............................................................22

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Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

1 Allgemeines

1.1 Auftraggeber im Vergabeverfahren Dataport Anstalt des öffentlichen Rechts Altenholzer Straße 10 – 14 24161 Altenholz

1.2 Grundlegendes Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden; die Ver- wendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung. Der Inhalt der Vergabeunterlagen und sämtliche im Verfahren getätigte Kommunikation sind vertraulich zu behandeln; dies gilt auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens. Darauf hat der Bieter auch die bei der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter/innen sowie einbezogene Dritte (z.B. Unterauftrag- nehmer und Lieferanten) hinzuweisen.

Mit dem in Teil A der Vergabeunterlagen (dieses Dokument) und seinen Anlagen einheitlich verwendeten Begriff „Bieter” ist das sich um den Auftrag bemühende Unternehmen gemeint, unabhängig davon, ob die korrekte Bezeichnung je nach Verfahrensstand „Interessent“, „Be- werber“, „Bieter“ oder „Auftragnehmer“ ist.

Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Die Angebotsunterlagen wer- den nicht zurückgegeben. Anderslautende Hinweise im Angebot des Bieters sind unwirksam und werden ignoriert.

Nicht verlangtes Prospektmaterial (allgemeine Werbebroschüren etc.) sollte nicht beigefügt werden. Es bleibt bei der Wertung der Angebote unbeachtet.

Die Vergabestelle weist auf die Vorschriften zur Bezeichnung der technischen Anforderungen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VgV hin. Demgemäß gilt für jede technische Anforderung dieser Ausschreibung, die auf ein Produkt bzw. eine Norm (DIN, EN etc.) Bezug nimmt, der Zusatz „oder gleichwertig“.

Es liegt im eigenen Interesse eines jeden Bieters, im Hinblick auf ein eventuelles Nachprü- fungsverfahren schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzu- weisen und diese in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, ins- besondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Der allgemeine Hinweis auf die Vertraulichkeit der Unterlagen reicht nicht aus.

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Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

2 Beschreibung von Dataport

Dataport ist der IT-Dienstleister für die öffentliche Verwaltung. Als Partner in allen Digitalisie- rungsvorhaben begleitet das Unternehmen den öffentlichen Sektor von der ersten Idee bis zum sicheren Betrieb. Dataport stellt der Verwaltung alle IT-Services bereit, die sie für ihre Arbeit benötigt. Dazu gehören der Betrieb von Infrastrukturen wie Rechenzentrum, Netze und Clients sowie die Entwicklung und der Betrieb von Software. Darüber hinaus bietet das Unter- nehmen dem öffentlichen Sektor umfassende Dienstleistungen: Das Angebot reicht von IT- Beschaffung über Schulungen bis hin zu Projektmanagement und Beratung. Als Anstalt öf- fentlichen Rechts mit Unternehmenssitz in Altenholz bei Kiel wird Dataport getragen von den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie dem kommunalen IT-Verbund Schleswig-Holstein. Dataport betreibt Niederlassungen in Bremen, Kiel, Halle, Hamburg, Lüneburg, Magdeburg, Rostock und Pots- dam. Das Unternehmen hat 6.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erzielte 2025 einen voraussichtlichen Umsatz von 1,5 Mrd. Euro.

Weitere Informationen über Dataport siehe www.dataport.de.

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Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

3 Beschaffungsgegenstand

3.1 Inhalt der Beschaffung Nach den Vorschriften und Richtlinien der DGUV, im ArbSchG, den TRBS und der BetrSichV, ist der Arbeitgeber verpflichtet innerhalb definierter Prüffristen die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel durchzuführen, um den gefahrlosen Umgang mit den vom Arbeit- geber zur Verfügung gestellten Geräten sicherzustellen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterla- gen) verwiesen.

Für die Ausführung dieser Leistungen werden gemäß § 128 Abs. 2 GWB zusätzliche beson- dere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags (Ausführungsbedingungen) gestellt. Dazu sind von den Bietern mit Einreichung des Angebotes entsprechende verbindliche Verpflich- tungserklärungen abzugeben, dass sie die an die Ausführung gerichteten zusätzlichen Anfor- derungen im Fall eines Zuschlags einhalten werden.

Folgende zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer werden gestellt:

 deutsche Sprache bei der Auftragsdurchführung,

 Verpflichtung zur Sicherstellung, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ bei der Auftragsdurchführung anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,

 dem Auftragnehmer ist untersagt, personenbezogene Daten, welche der Auftragge- ber für eigene Zwecke oder als Auftragsverarbeiter für Dritte verarbeitet, auf der Ba- sis von US Privacy Shield in die USA zu übertragen. Der Auftragnehmer gewährleis- tet die Einhaltung dieser Bedingung auch mit Wirkung für seine Unterauftragnehmer,

 Erklärungen zur Vertraulichkeit bei der Auftragsdurchführung,

 Erklärung zur Fremdfirmenordnung von Dataport,

 Erklärungen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG),

 Erklärung zur Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022,

 Erklärungen zur DSGVO und Auftragsverarbeitung,

 Überprüfung des bei der Bedarfsstelle eingesetzten Personals nach SÜG

3.2 Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)

Wir begrüßen ausdrücklich die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

an den von Dataport durchgeführten Vergabeverfahren. Zur Stärkung der Beteili-

gungsmöglichkeiten von KMU sind unsere Vergabeverfahren bis auf wenige

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Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

zwingende Ausnahmen so ausgestaltet, dass sich KMU mit gleichen Chancen einzeln

oder als Konsortien in Form von Bewerber- und Bietergemeinschaften diskriminie-

rungsfrei und ohne Benachteiligung gegenüber Großunternehmen am Vergabeverfah-

ren beteiligen können. Unsere Vorgaben zur Erbringung der Eignungsnachweise und

auch die Zuschlagskriterien sind so gestaltet, dass auch bei großen Aufträgen nach

Möglichkeit stets die Beteiligung von KMU – ggf. in Form von Bietergemeinschaften -

möglich ist. Auch durch eine angemessene Aufteilung in entsprechende Lose und die

Berücksichtigung regionaler Stärken und Besonderheiten tragen wir der Förderung

von KMU Rechnung, wenn der Auftragsgegenstand dies zulässt.

3.3 Losaufteilung Es werden die folgenden Lose gebildet:

 Los 1: Hamburg  Los 2: Schleswig-Holstein  Los 3. Mecklenburg-Vorpommern  Los 4: Bremen  Los 5: Niedersachsen  Los 6: Sachsen-Anhalt, Potsdam, Berlin  Los 7: Dezentrale Standorte Dataport

Zu den Einzelheiten der Losaufteilung und zum konkreten Inhalt der jeweiligen Lose wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen (Teil B der Vergabeunterlagen).

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Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

4 Durchführung des Vergabeverfahrens

4.1 Allgemeines / Kommunikation

4.1.1 Informationen und Kommunikation Zur Teilnahme an der Kommunikation mit der Vergabestelle sind eine Registrierung des inte- ressierten Unternehmens (siehe Hinweis oben, Seite 2) sowie die Einrichtung mindestens ei- ner Benutzerkennung in der eVergabe-Software erforderlich. Zur Kommunikation im Vergabe- verfahren sowie zur Angebotserstellung und -einreichung können vom Bieter mehrere Benut- zerkennungen verwendet werden. Der Bieter ist dafür verantwortlich, dass die Stammdaten und insbesondere die E-Mail-Adresse der Benutzerkennungen aktuell gehalten werden.

Interessierte Unternehmen, die nach dem Download der Vergabeunterlagen Informationen der Vergabestelle zum laufenden Vergabeverfahren erhalten möchten (siehe dazu auch Zif- fer 4.1.3 Fragen- und Antwortenforum), können dies im Bieterassistenten entweder mit der Funktion „Nachrichten bestellen“ oder durch die Aufnahme der Angebotsbearbeitung veran- lassen.

Die Vergabestelle weist darauf hin, dass aus technischen Gründen im laufenden Vergabever- fahren E-Mail-Benachrichtigungen über eingehende Mitteilungen der Vergabestelle aus- schließlich an die E-Mail-Adresse der Benutzerkennung gesendet werden, die die Bearbeitung des Angebotes erstmalig initiiert hat. Der Bieter hat daher dafür Sorge zu tragen, dass die Kenntnisnahme und Bearbeitung eingehender Nachrichten jederzeit sichergestellt ist.

Sämtliche Kommunikation im Rahmen des Vergabeverfahrens findet ausschließlich in deut- scher Sprache über den Bieterassistenten (Abschnitt „Nachrichten“) statt.

Verstöße gegen diese Kommunikationsregel (z.B. telefonische Kontaktaufnahmen) können als Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze bewertet werden (Wettbewerbsprinzip, Gleichbe- handlungs- und Transparenzgebot) und zum Ausschluss aus dem Verfahren führen.

Im Einzelfall können durch die Vergabestelle auch andere elektronische Mittel (z.B. E-Mail über die in der Auftragsbekanntmachung angegebene Kontaktadresse) zur Kommunikation genutzt werden. In diesem Fall wird die Vergabestelle Nachrichten ebenfalls an die im Verga- beverfahren bekannte E-Mail-Adresse des Bieters (s.o.) senden.

Für das Angebot sind nur die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vergabeunterla- gen zu verwenden.

Dem Bieter obliegt die Pflicht zur Vollständigkeitsprüfung der Vergabeunterlagen gemäß bei- gefügter Checkliste. Nachteile, die sich daraus ergeben, dass ein Angebot auf Grundlage un- vollständiger Unterlagen abgegeben wurde, gehen zu Lasten des Bieters.

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Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

4.1.2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen / Zusätzliche Auskünfte Erkennt ein Bieter Fehler, Unklarheiten, Widersprüche o. Ä. in den Vergabeunterlagen oder bestehen hinsichtlich der Ausführung der Leistung Bedenken, so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen. Tut er dies trotz Erkennens oder Erkennenmüssens nicht, so gehen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.

Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebots, dass nach seiner fachlichen Expertise die Leis- tungen in der Leistungsbeschreibung abschließend und erschöpfend beschrieben und im Preisblatt vollständig aufgeführt sind und insbesondere auch keine Teilleistungen fehlen, die zur einwandfreien Erfüllung der Leistungen notwendig sind.

Nach Zuschlag durch den Auftragnehmer angesetzte Mehraufwendungen oder Zuschläge auf- grund fehlender oder fehlerhafter Vergabeunterlagen und/oder durch den Auftragnehmer nicht beschaffter Ortskenntnisse werden seitens des Auftraggebers nicht anerkannt.

4.1.3 Fragen- und Antwortenforum Bieterfragen sind im Rahmen eines Fragen- und Antwortenforums bis zu dem in der Projektin- formation als „Schluss Frageforum“ bezeichneten Termin im Abschnitt Nachrichten des Bie- terassistenten jeweils einzeln über die „Senden“ Funktion einzureichen. Das Einreichen von Fragen durch Beifügung von Anlagen mit einer Zusammenstellung von Fragen ist zu unterlas- sen. Die Vergabestelle bittet ferner jede Frage im Freitext eingangs mit einem Hinweis zu ver- sehen, aus dem ersichtlich ist, auf welchen Teil der Vergabeunterlagen sich die Frage bezieht (z.B. Teil B – Leistungsbeschreibung).

Die Fragen und die Antworten werden in anonymisierter Form allen teilnehmenden Bietern unaufgefordert an dem in der Projektinformation genannten Termin „Fragen und Antworten an alle Bieter“ über den Abschnitt „Nachrichten“ zur Kenntnis gegeben. Voraussetzung dafür ist, dass Unternehmen im Bieterassistenten entweder Nachrichten zum Vergabeverfahren bestellt oder die Angebotsbearbeitung aufgenommen haben. Darüber hinaus erhält jedes interessierte Unternehmen mit dem Download der Vergabeunterlagen alle bis zu diesem Zeitpunkt bereits versandten öffentlichen Nachrichten der Vergabestelle zur Kenntnis.

Die Vergabestelle weist darauf hin, dass eine Angebotseinreichung ohne Kenntnisnahme aller versandten Mitteilungen der Vergabestelle nicht möglich ist.

Im Rahmen der Anonymisierung behält sich die Vergabestelle Umformulierungen in der Fra- gestellung vor. Abweichend hiervon wird die Vergabestelle Auskünfte, die nur den fragenden Bieter betreffen, nur diesem mitteilen, soweit die Informationen für die anderen Bieter nicht relevant sind oder den Vertrauensschutz des fragenden Bieters verletzen. Ebenso wird die Vergabestelle unter Umständen Auskünfte schon vor dem genannten Datum versenden, wenn auf Grund der Art und des Inhalts der Frage eine unverzügliche Beantwortung geboten ist. Bei Fragen, die keine zusätzlichen Informationen im Sinne von § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV darstellen, prüft die Vergabestelle im jeweiligen Einzelfall, ob sie Antworten versendet.

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Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

Nach Abschluss des Fragen- und Antwortenforums eingehende Bieterfragen wird die Verga- bestelle beantworten, soweit dies unter Berücksichtigung des Inhalts und der Komplexität der Frage sowie des Zeitplanes möglich und geboten ist.

4.1.4 Zusätzliche Mitteilungspflichten Ist bereits jetzt oder wird im Laufe des Vergabeverfahrens die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen des Bieters er- öffnet oder beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt, oder befindet sich der Bieter bereits jetzt oder im Laufe des Vergabeverfahrens in Liquidation oder stellt er seine Tätigkeit ein, so ist dies unverzüglich mitzuteilen.

Im Falle von geplanten Unternehmensumstrukturierungen und einem damit verbundenen Rechtsträgerwechsel im laufenden Vergabeverfahren ist es aus Transparenzgründen gebo- ten, dass betroffene Bieter die Rechtsnachfolge rechtzeitig der Vergabestelle anzeigen. Das gilt insbesondere für diejenigen Arten der Rechtsnachfolge, bei denen eine Veröffentlichung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Der Sachverhalt wird durch die Vergabestelle geprüft, um etwaige Auswirkungen auf das laufende Vergabeverfahren bewerten zu können. Zeigt der Bie- ter eine entsprechende Rechtsnachfolge nicht oder nicht rechtzeitig an, gehen daraus resul- tierende Nachteile zu seinen Lasten.

Ebenso mitzuteilen ist jeder Umstand, der eine/mehrere Erklärung/en des Angebotes nach- träglich in Frage stellt.

4.2 Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer / Eignungsleihe Soweit sich Unternehmen mit anderen Unternehmen zu Bietergemeinschaften zusammen- schließen, die Kapazitäten eines Dritten zum Eignungsnachweis in Anspruch nehmen (Eig- nungsleihe) und/oder entsprechende Unterauftragnehmer hinzuziehen möchten, gelten die nachstehenden Anforderungen.

Hinweis: Der Begriff „Nachunternehmer“ wird in den Vergabeunterlagen und entsprechenden Anlagen – ohne inhaltliche Unterscheidung – synonym zu dem Begriff „Unterauftragnehmer“ verwendet.

4.2.1 Bietergemeinschaften Einzelne Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In die- sem Fall haben sie in der (ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft) alle Bieter- gemeinschaftsmitglieder sowie das federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen und die in dem Formblatt geforderten Angaben sowie Erklärungen an- und abzugeben.

Sämtliche Eigenerklärungen des Bieters in der eVergabe (wie z.B. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen) gelten nicht allein für die Bietergemeinschaft als solche, sondern zu- dem auch für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.

Bezüglich der unter Ziffer 5.4.2.1 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Zif- fer 5.4.2.2 (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) aufgeführten Angaben sind für jedes

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Bietergemeinschaftsmitglied die jeweiligen Vordrucke bzw. Anlagen ausgefüllt einzureichen, mit Ausnahme des federführenden Mitgliedes, welches diese Angaben in der eVergabe-Ab- frage anzugeben hat. Bezüglich der einzureichenden Nachweise und der Berücksichtigung der Angaben und Nachweise bei der Eignungsprüfung und -bewertung wird auf die untenste- henden jeweiligen Beschreibungen zu den Eignungskriterien und -nachweisen verwiesen.

Im Falle einer Bietergemeinschaft ist für die Bietergemeinschaft eine gesonderte Anmeldung auf der Portalseite der Vergabestelle erforderlich. Eine ggf. vorhandene Benutzerkennung ei- nes beteiligten Unternehmens kann nicht für das Vergabeverfahren verwendet werden.

Eine parallele Beteiligung an diesem Vergabeverfahren als Einzelbieter und zugleich als Mit- glied einer Bietergemeinschaft ist grundsätzlich unzulässig und führt zum Ausschluss der be- troffenen Angebote; es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen unaufgefordert und be- reits mit Angebotsabgabe nach, dass es vorliegend entgegen der in der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2003-Az.: VII-Verg 52/03) getroffe- nen Annahme ausnahmsweise zu keiner Beeinträchtigung des Wettbewerbsprinzips gekom- men ist oder kommen wird. In diesem Fall prüft die Vergabestelle für den jeweiligen Einzelfall, ob die Angebote zwingend auszuschließen oder ausnahmsweise zuzulassen sind.

Das Gleiche gilt für eine parallele Beteiligung als Mitglied zweier oder mehrerer Bietergemein- schaften oder Unterauftragnehmer eines Bieters oder einer Bietergemeinschaft.

Angebote von Bietergemeinschaften sind vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Vereinbarung über die Bildung einer Bietergemeinschaft zugleich eine wettbewerbsbeschrän- kende Abrede im Sinne von § 1 GWB darstellt. Denn eine solche Vereinbarung kann die Markt- verhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar einschränken.

Anlass für eine Überprüfung der Bildung von Bietergemeinschaften besteht für die Vergabe- stelle insbesondere dann, wenn sich Unternehmen zusammenschließen, die auch als Einzel- bieter den Auftrag (allein) ausführen könnten. Die unternehmerischen Entscheidungen der be- teiligten Unternehmen für die Bildung einer Bietergemeinschaft müssen nach wirtschaftlichen und kaufmännischen Gesichtspunkten nachvollziehbar sein. Dazu wertet die Vergabestelle die entsprechenden Angaben in ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft aus. Er- scheint demgemäß die Bildung der Bietergemeinschaft als wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännisch vernünftige Entscheidung vertretbar, so wird die Bietergemeinschaft zugelas- sen.

Dabei ist je nach Natur des Beschaffungsgegenstandes, des jeweiligen Marktes sowie nach Größe, Geschäftstätigkeit und Marktpositionierung der beteiligten Unternehmen der Prüfungs- maßstab enger oder weiter anzuwenden.

Soweit im Folgenden der Begriff „Bieter“ verwendet wird, umfasst dieser auch Bietergemein- schaften.

4.2.2 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Sub- unternehmer, die nicht lediglich Lieferanten/ Vorlieferanten sind) zu erbringen, hat er die hier- von betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile (s. ANLAGE Angabe

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Unterauftragnehmereinsatz) anzugeben. Der Bieter ist noch nicht verpflichtet, den / die Un- terauftragnehmer namentlich zu benennen, deren Einsatz er bei der Vertragsdurchführung plant. Die Vergabestelle behält sich jedoch vor, den Bieter aufzufordern, den / die konkreten Unterauftragnehmer zu benennen und für sie die erforderlichen Angaben und Nachweise ge- mäß ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch vor dem Zu- schlagstermin, nachzureichen.

Will sich ein Bieter aber die Eignung eines Unterauftragnehmers zurechnen lassen (sog. „Eig- nungsleihe“ gem. § 47 VgV), ist es jedoch erforderlich, dass dieser Unterauftragnehmer bereits im Angebot unter Verwendung des von der Vergabestelle dafür zur Verfügung gestellten Vor- drucks seinen Einsatz rechtsverbindlich zusagt und dass für ihn die geforderten Nachweise eingereicht werden (ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz und ANLAGE Erklä- rung Unterauftragnehmer). Zudem sind entsprechend des Umfangs der beabsichtigten Eig- nungsleihe die für die jeweiligen Eignungskriterien geforderten Unterlagen (Nachweise oder Angaben in den entsprechenden Vordrucken / Anlagen) für den Unterauftragnehmer einzu- reichen. Ein solcher Unterauftragnehmer, dessen Eignung zugunsten des Bieters gewertet wird, wird im Sinn dieser Bewerbungsbedingungen als „privilegierter Unterauftragnehmer“ be- zeichnet.

Der Unterauftragnehmer steht nicht zum Auftraggeber, sondern nur zu dem Auftragnehmer, der mit ihm die Vereinbarung getroffen hat, in vertraglichen Beziehungen.

Das Ausscheiden oder der Austausch eines „privilegierten Unterauftragnehmers“ im laufenden Verfahren kann nur auf Antrag erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Vergabe- stelle / des Auftraggebers. Die Vergabestelle / der Auftraggeber ist für diesen Fall verpflichtet, die Eignung des Bieters erneut festzustellen. Auf die Nachweise gemäß Ziffer 5.4.2 wird ver- wiesen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung durch die Vergabestelle / den Auftraggeber werden auch praktische Gesichtspunkte erwogen.

Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Eignung eines privilegierten Unter- auftragnehmers vor und erhält der Bieter den Auftrag, ist er berechtigt und verpflichtet, den privilegierten Unterauftragnehmer in dem von ihm bezeichneten oder mit ihm ausgehandelten Umfang einzusetzen.

Im Übrigen wird auf § 47 VgV verwiesen und darauf hingewiesen, dass ein anderes Unterneh- men i.S.v. § 47 VgV nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernver- bundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.03.2012, Az.: Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2010, Az.: VII-Verg 13/10).

4.3 Anforderungen an das Angebot und die Abgabe

4.3.1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot und an die Angebotsabgabe Für das Angebot sind die von der Vergabestelle auf der in der EU-Bekanntmachung genannten eVergabe-Plattform zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen zu verwenden. Das Angebot ist - soweit nichts anderes geregelt ist - einschließlich aller Anlagen in deutscher Sprache ab- zufassen.

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Angebote können nur über den Bieterassistenten der o.g. eVergabe-Plattform elektronisch eingereicht werden (Funktion „Angebot einreichen“). Das Angebot ist in Textform nach § 126b BGB, d.h. von einer autorisierten Person des Bieters durch Eingabe von Vor- und Nachnamen (Druckbuchstaben) zu signieren. Eine handschriftliche bzw. eingescannte Unterschrift ist nicht erforderlich.

Die Angebotseinreichung wird durch die eVergabe-Plattform mit einer E-Mail bestätigt.

Angebote können nur bis zum festgelegten Ende der Angebotsfrist eingereicht werden.

Sofern fremdsprachige Nachweise - dazu gehören auch Datenblätter oder ähnliches - einge- reicht werden, sind jeweils Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen. Auf ausdrückli- ches Verlangen der Vergabestelle hat der Bieter die Übersetzung durch einen in der Bundes- republik Deutschland für die jeweilige Sprache amtlich vereidigten Übersetzer nachzureichen.

Eingereichte eigene Anlagen sind mit Namen zu bezeichnen, die den Inhalt wiedergeben.

4.3.2 Anforderungen an die Preisgestaltung Bei der Erstellung des Angebotes sind im Preisblatt (Teil C) die Preise für alle Einzelpositionen vollständig auszufüllen.

Wichtiger Hinweis!

Das Preisblatt (Excel-Datei) ist ggf. mit einem Passwort vor Veränderungen ge- schützt. Die Zellen, in denen der Bieter Eintragungen vornehmen soll, sind kenntlich gemacht und dergestalt formatiert, dass sie auch bei aktiviertem Blattschutz bearbei- tet werden können. Das Aufheben des Blattschutzes durch den Bieter ist nicht ge- stattet.

Jegliche Änderungen oder Ergänzungen an den Unterlagen (dazu zählen u.a. das Entfernen etwaiger Tabellenblätter, das Hinzufügen von Kommentaren, die Änderung hinterlegter Formeln) sind unzulässig.

Das Preisblatt ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen durch den Bieter zu bearbeiten. Das Dateiformat des Preisblattes ist beizubehalten.

Sollten Unklarheiten bestehen oder Fragen auftauchen, sind diese rechtzeitig über die Bieterkommunikation der Vergabeplattform an den Auftraggeber zu richten.

Als ausgefüllt gilt ein Feld/eine Zelle im Preisblatt auch dann, wenn darin die Angabe „0“, „0,00“ bzw. „0,00 €“ oder eine ähnliche eindeutige Angabe enthalten ist. Alle Preise sind im Preisblatt als Netto-Preise anzugeben. Das Preisblatt ermittelt die Gesamtangebotssumme automatisch

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anhand der hinterlegten Formel. Die im Preisblatt angezeigte Gesamtangebotssumme (Zelle J19) ist im Abschnitt Produkte / Leistungen der eVergabe zu übertragen.

Entspricht der Gesamtbetrag einer einzelnen Angebotsposition nicht dem Ergebnis der Multi- plikation von Mengensatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Entspricht der Gesamtbetrag aller Angebotspositionen nicht der Summe der einzelnen Angebotspositio- nen, so sind die einzelnen Angebotspositionen maßgebend.

Die Einzelpreise aller Positionen im Abschnitt Produkte / Leistungen sind vom Bieter als Netto- Preise anzugeben. Zur Ermittlung der Brutto-Preise wird grundsätzlich ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 19% zugrunde gelegt. Der Bieter kann, sofern entsprechende Voraussetzungen vorliegen, in seinem Angebot einen abweichenden Umsatzsteuersatz angeben. In diesem Fall ist dem Angebot eine formlose Begründung beizufügen. Der Auftraggeber behält sich vor, un- abhängig von dem im Angebot ausgewiesenen Brutto-Preis, unter der Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland und in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU geltenden Steuer- gesetze (insbesondere das Reverse-Charge-Verfahren), im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- prüfung (siehe Ziffer 5.4.4) eine relevante Brutto-Preis-Bewertung heranzuziehen.

Abrechnungen für erbrachte Leistungen erfolgen unabhängig davon, welcher Umsatzsteuer- satz im Angebot ausgewiesen worden ist, nach dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Umsatz- steuersatz.

4.3.3 Anforderungen an die Angebotsinhalte Bezüglich der Anforderungen an die Angebotsinhalte verweisen Auftraggeber und Vergabe- stelle auf die „Checkliste Angebotserstellung“ (Anlage zu den Vergabeunterlagen) und die dort näher beschriebenen Vorgaben.

Hinsichtlich der Vertragsbedingungen gilt folgendes: Die Vertragsbedingungen sind den Vergabeunterlagen als Teil D beigefügt, ebenso die dazugehörigen EVB-IT-Dienstleistung- bzw. Kauf-AGB. Sollten an den Vertragsbedingungen Änderungswünsche oder Verbesse- rungsvorschläge bestehen, können diese im Rahmen dieses offenen Verfahrens lediglich in Form von Bieterfragen adressiert und im Rahmen der Beantwortung etwaige Änderungen um- gesetzt werden. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass ihre Änderungsvor- schläge auch tatsächlich umgesetzt werden.

4.3.4 Erklärungen und Nachweise zur Eignungsprüfung Der Auftraggeber und die Vergabestelle haben sich entschieden, für die Prüfung der Eignung bestimmte Nachweise bzw. Erklärungen abzufordern (siehe Checkliste). Sie behalten sich vor, jederzeit weitere Nachweise bzw. Erklärungen abzufordern sowie zusätzliche Erkenntnisquel- len heranzuziehen bzw. getätigte Angaben / Aussagen zu überprüfen.

Bezüglich der angeforderten Unterlagen wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Hinweis des Bieters auf bei dem Auftraggeber oder der Vergabestelle ggf. bereits vorliegende Unterla- gen nicht ausreicht.

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Sämtliche Nachweise sind in jedem Fall vorzulegen. Für den Fall, dass sie nicht zutref- fen (z. B. keine Bietergemeinschaft, keine Unterauftragnehmer etc.), ist das dafür vor- gesehene Feld anzukreuzen.

Bieter, die die geforderten Nachweise noch nicht oder nicht vollständig erbringen können (z. B. neu gegründete Unternehmen), haben das dafür vorgesehene Feld im Vordruck anzukreu- zen und entsprechende andere Unterlagen (z. B. Konzepte, Unternehmensplanungen, Ausbil- dungsnachweise etc.) vorzulegen, die eine Beurteilung in wirtschaftlicher und finanzieller bzw. in technischer und beruflicher Hinsicht zulassen. Dadurch soll diesen Bietern die Möglichkeit eröffnet werden, am Wettbewerb teilzunehmen. Der Auftraggeber und die Vergabestelle sind nicht dazu verpflichtet, solche Angebote mit vollständigen Angeboten als gleichwertig anzuse- hen.

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5 Eingang, Prüfung und Wertung der Angebote

5.1 Eingang der Angebote Das Angebot muss im Bieterassistenten über die Funktion „Angebot einreichen“ in Textform nach § 126b BGB signiert und eingereicht werden (siehe dazu auch die Hinweise unter Zif- fer 4.3.1). Eingereichte aber nicht signierte Angebote können von der Vergabestelle nicht ge- wertet werden.

Bearbeitete Angebote, die nicht explizit eingereicht wurden, gelten als nicht abgegeben und können von der Vergabestelle auch nach der Angebotsöffnung nicht eingesehen werden. Sich in Bearbeitung befindliche oder eingereichte Angebote werden bis zur Angebotsöffnung ver- schlüsselt und für niemandem außer dem Bieter zugänglich aufbewahrt.

Der Bieter kann das Angebot bis zum Ablauf der in den Vergabeunterlagen angegebenen An- gebotsfrist bearbeiten.

5.2 Öffnung der Angebote Auf eingereichte Angebote erhält die Vergabestelle frühestens nach Ablauf der Angebotsfrist Zugriff.

Nach Ablauf der Angebotsfrist werden unverzüglich alle eingereichten Angebote in nicht-öf- fentlicher Sitzung geöffnet und entschlüsselt. Die Öffnung der Angebote wird von zwei Perso- nen der Vergabestelle, die darüber hinaus nicht an dem Vergabeverfahren mitwirken, gemein- sam durchgeführt und dokumentiert.

Dabei wird mindestens festgehalten:

 Name und Anschrift der Bieter,  die Endbeträge der Angebote und andere den Preis betreffende Angaben,  ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.

5.3 Prüfung der Angebote In dieser Prüfung werden die Angebote auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechneri- sche Richtigkeit geprüft (§ 56 Abs. 1 VgV). Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit erfolgt durch zwei Personen des Auftraggebers.

5.4 Wertung der Angebote Sodann werden alle Angebote in folgenden vier Stufen gewertet (nach §§ 122 bis 127 GWB, §§ 57 bis 60 VgV), wobei die Reihenfolge der Wertungsschritte von der im Folgenden aufge- führten Reihenfolge abweichen kann:

 Ausschlussgründe (§ 57 VgV) siehe Ziffer 5.4.1  Eignung (§§ 122 bis 126 GWB, §§ 42 bis 51 und 57 VgV) siehe Ziffer 5.4.2

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 Ungewöhnlich niedrige Angebote (§ 60 VgV) siehe Ziffer 5.4.3  Wirtschaftlichstes Angebot (§ 127 GWB, §§ 58, 59 VgV) siehe Ziffer 5.4.4

Hinweis: Aus technischen Gründen werden die Punktwerte, die gemäß der nachfolgend be- schriebenen Bewertungsregeln vergeben werden, in der Softwareanwendung der Vergabe- stelle unabhängig von der zu vergebenden Maximalpunktzahl im Rahmen der Bewertung im- mer durch einen Prozentwert (Beispiel: Maximalpunktzahl = 5 = 100%; erreichte Punktzahl = 3 = 60%) dargestellt. Dies hat keine Auswirkungen auf die Ergebnisse und Rangfolge der An- gebote.

5.4.1 Ausschlussgründe Zunächst wird geprüft, ob die Angebote gemäß § 57 VgV oder gemäß einzelner Regelungen der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden müssen.

In den Vergabeunterlagen sind an mehreren Stellen weitere Regelungen bzw. Anforderungen an das Angebot definiert, deren Nichteinhaltung unter Umständen zum Ausschluss führt. Es empfiehlt sich daher, die Vergabeunterlagen sorgfältig und vollständig zu lesen. Diese Rege- lungen/Anforderungen füllen die o. a. rechtlichen Bestimmungen aus bzw. konkretisieren sie.

5.4.2 Eignung In der zweiten Stufe wird die Eignung (gemäß § 122 GWB) sowie das Nichtvorliegen von Aus- schlussgründen (gemäß §§ 123, 124 GWB) geprüft.

Im Falle einer Eignungsleihe bzw. privilegierte Unterauftragnehmerschaft gemäß § 47 VgV wird geprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Ergibt die Prüfung, dass das eignungsverleihende Unterneh- men das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei ihm zwingende Ausschluss- gründe nach § 123 GWB vorliegen, wird der Bieter aufgefordert, dieses Unternehmen zu er- setzen. Liegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, behält sich die Vergabe- stelle vor, den Bieter aufzufordern, das Unternehmen zu ersetzen.

Im Falle eines beabsichtigten Unterauftragnehmereinsatzes gemäß § 36 VgV wird vor Zu- schlagserteilung geprüft, ob fakultative oder zwingende Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB beim Unterauftragnehmer vorliegen. Ergibt die Prüfung, dass beim Unterauftragnehmer zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, wird der Bieter aufgefordert, dieses Unternehmen zu ersetzen. Liegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, behält sich die Vergabestelle vor, den Bieter aufzufordern, das Unternehmen zu ersetzen.

5.4.2.1 Schritt 1: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Der Bieter muss über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen.

Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass er insoweit über die erforderlichen Kapazitäten verfügt.

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5.4.2.1.1 Weitere Anlagen / Angaben Neben den o.a. Unterlagen/Angaben werden für die Feststellung der wirtschaftlichen und fi- nanziellen Leistungsfähigkeit die ANLAGEN Angabe Unterauftragnehmereinsatz, Erklä- rung Unterauftragnehmer sowie Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft ausgewertet.

5.4.2.1.2 Ergebnis wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Ein Bieter gilt nur dann als leistungsfähig in diesem Sinne, wenn er die an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gestellten Mindestkriterien erfüllt.

Der Auftraggeber und die Vergabestelle behalten sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.

5.4.2.2 Schritt 2: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Der Bieter muss über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausrei- chende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu kön- nen.

5.4.2.2.1 Mindestanforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähig- keit Es wurden folgende Mindestkriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Bieters festgelegt:

5.4.2.2.1.1 Referenzen: [Auswertung der ANLAGE Referenzbeschreibung] Es sind mindestens 3 vergleichbare Referenzprojekte, welche in den letzten drei Jahren (ge- rechnet ab der bzw. bis zur Angebotsfrist) erfolgreich abgeschlossen wurden, anzugeben. Hierzu ist die ANLAGE Referenzbeschreibung vollständig ausgefüllt (ggf. mehrfach für Be- nennung mehrerer Referenzprojekte) mit dem Angebot einzureichen.

Ein Referenzprojekt ist dann mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar,

wenn es den sich aus der Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen) ergebenden Rahmenbedingungen (Art der Leistung, Vertragsdauer, technisches Umfeld etc.) im Wesent- lichen entspricht. Weiterhin müssen die referenzierten Leistungen der ausgeschriebenen Leis- tung soweit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnen.

Insbesondere wird im Rahmen der Vergleichbarkeit berücksichtigt, in wieweit die Referenz- projekte mit dem Auftraggeber vergleichbare Referenzauftraggeber (das heißt u.a. auch ver- gleichbare Anzahl von Abrechnungsfällen) beschreiben.

„Ein Referenzprojekt gilt als erfolgreich abgeschlossen“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Aufträge planmäßig verlaufen sind und die vereinbarte Vertragslaufzeit geendet hat und nicht vorzeitig beendet worden ist. Sollte eine Überprüfung der Referenz beim Referenz-

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Ansprechpartner ergeben, dass die vermittelten Leistungen erhebliche Mängel aufwiesen und zu einem nicht unerheblichen Teil nicht vertragskonform erbracht worden ist, gilt die Referenz als nicht „erfolgreich abgeschlossen“ mit den Folgen wie unten unter „Überprüfung / Referenz- ansprechpartner“ beschrieben. Dies gilt im gleichen Maße für noch laufende Projekte.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.09.2012 – Verg 108/11), in dem der Vergabesenat eine Leistungsbeschreibung, die die Referenzenanz- ahl auf drei beschränkt hat, als vergaberechtswidrig angesehen hat, weist die Vergabestelle auf Folgendes hin:

Die Vergabestelle gibt für die einzureichenden Referenzen keine Beschränkung vor. Allerdings geht die Vergabestelle davon aus, dass für die positive Feststellung der Leistungsfähigkeit eine Betrachtung von 3 vergleichbaren Referenzen grundsätzlich ausreichend ist. Dies ist je- doch keine zwingende Vorgabe, so dass dem Bieter im Falle eines Einreichens von mehr als 3 Referenzen keine Nachteile entstehen. Der Hinweis, möglichst 3 vergleichbare Referenzen einzureichen, ist dem Gedanken geschuldet, dass die Vergabestelle davon ausgeht, dass es nicht erforderlich ist, eine höhere Anzahl von Referenzen einzureichen, um die Erfahrung hin- sichtlich des Beschaffungsgegenstandes bewerten zu können. Zudem kann die Auswertung einer sehr hohen Anzahl von Referenzbeschreibungen eine unverhältnismäßig lange Bearbei- tungszeit beanspruchen.

Lässt die Bewertung der Referenzbeschreibung gemäß der ANLAGE Referenzbeschrei- bung die Prognose nicht zu, dass der Bieter den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen wird, so wird die Leistungsfähigkeit verneint und das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Dabei kann bei der Bewertung nur das berücksichtigt werden, was auch ausdrücklich im Vordruck ANLAGE Referenzbeschreibung beschrieben wurde.

Der Auftraggeber und die Vergabestelle werden ggf. stichprobenweise oder auch verdachts- abhängig Referenzen überprüfen. Dazu hat der Bieter auf Anforderung eine/n Ansprechpart- ner/in beim Referenzkunden mit Kontaktdaten (Telefon und E-Mail) zu benennen (die Benen- nung eines Ansprechpartners auf Seiten des Bieters reicht nicht aus). Sofern ein/e Ansprech- partner/in nicht in angemessener Zeit benannt werden kann, wird die Referenz nicht bei der Bewertung berücksichtigt. Ergeben sich bei dieser Prüfung Bedenken hinsichtlich der getätig- ten Angaben bzw. der Qualität der Ausführung, kann dies bei der Bewertung berücksichtigt werden. Unter Umständen kann das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen wer- den, wenn die Bedenken hinsichtlich der getätigten Angaben bzw. der Qualität der Ausführung die Aussagekraft der Referenz grundlegend in Frage stellt bzw. evidente Qualitätsmängel oder falsche Angaben vorliegen.

Bei Bietergemeinschaften und beim Einsatz privilegierter Unterauftragnehmer werden die ein- gereichten Referenzen insgesamt betrachtet.

5.4.2.2.2 Weitere Anlagen / Angaben Neben den o.a. Unterlagen/Angaben werden für die Feststellung der technischen und berufli- chen Leistungsfähigkeit die ANLAGEN Angabe Unterauftragnehmereinsatz, Erklärung Un- terauftragnehmer sowie Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft ausgewertet.

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5.4.2.2.3 Ergebnis technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit Ein Bieter gilt nur dann als leistungsfähig in diesem Sinne, wenn er die an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gestellten Mindestkriterien erfüllt.

Der Auftraggeber und die Vergabestelle behalten sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.

5.4.2.3 Schritt 3: Gesamtergebnis Eignung Ein Bieter ist nur dann geeignet, wenn er sowohl fachkundig als auch wirtschaftlich und finan- ziell leistungsfähig sowie technisch und beruflich leistungsfähig gemäß der oben beschriebe- nen Eignungsanforderungen ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Bieter nach den §§ 123 oder 124 GWB auszuschließen ist.

Die Vergabestelle behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können (§ 48 Abs. 7 VgV und § 56 Abs. 2 VgV).

5.4.3 Ungewöhnlich niedrige Angebote Sodann wird untersucht, ob der Preis oder die Kosten der Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen (§ 60 Abs. 1 VgV). In diesem Falle führt die Vergabestelle eine Aufklärung gem. § 60 Abs. 1 und 2 VgV durch. Diese kann in den Fällen von Absatz 3 und Absatz 4 dazu führen, dass der Zuschlag nicht erteilt werden kann.

5.4.4 Wirtschaftlichkeitsbewertung Anschließend wird das wirtschaftlichste Angebot anhand der mitgeteilten Zuschlagskriterien ermittelt.

Die Bewertung der Angebote erfolgt nach der sog. einfachen Richtwertmethode (UfAB 2018). Die Einzelheiten sowie die jeweiligen Unterkriterien ergeben sich aus der Anlage Bewertungs- matrix. Das Angebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl erhält den Zuschlag.

Hinweis: Der Auftraggeber weist / Der Auftraggeber und die Vergabestelle weisen darauf hin, dass zwar der Brutto-Preis für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Ange- bots maßgeblich ist, die Bieter jedoch in Teil C – Preisblatt stets Netto-Preise anzu- geben haben. Für nähere Einzelheiten verweist der Auftraggeber noch einmal auf die Ausführungen bei Ziffer 4.3.2 (Anforderungen an die Preisgestaltung).

Erlangen mehrere Angebote im Rahmen der Bewertung der Wirtschaftlichkeit den ersten Rang („Punktgleichheit“), wird das Angebot vorrangig berücksichtigt, welches die insgesamt höchste Punktzahl (Leistungspunkte) aufweist.

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Sollte auch dann noch ein Punktegleichstand bestehen, entscheidet – wenn eine Wettbe- werbsabsprache ausgeschlossen werden kann – das Los.

5.5 Information über die Zuschlagsabsicht / Erteilung des Zuschlags Der Bieter, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll, wird darüber benachrichtigt. Die übri- gen Bieter werden voraussichtlich in der KW 32 gemäß § 134 Abs. 1 GWB informiert.

Ein Zuschlag wird erst nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 134 Abs. 2 GWB, also voraussicht- lich in der KW 33 erteilt.

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6 Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren

Die Vergabestelle weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:

„§ 160 GWB Einleitung, Antrag.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

  1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

  2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung er- kennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung be- nannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftrag- geber gerügt werden,

  3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn- bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur An- gebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

  4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

Darüber hinaus bittet die Vergabestelle darum, im Falle von Rügen diese über den Bieteras- sistenten der eVergabe zu senden.

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Vergabekammer im Sinne des § 156 GWB:

Vergabekammer Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 94 24105 Kiel

Telefon: +49 431 988-4640 Fax: +49 431 988-4702

E-Mail: vergabekammer@wimi.landsh.de

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Leistungsbeschreibung

Vergabegegenstand

Gegenstand der Ausschreibung ist ein Rahmenvertrag über die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DIN EN 50699 (VDE 0702) inkl. der erforderlichen Doku- mentation sowie der Überwachung der Prüffristen der Betriebsmittel und den daraus ent- stehenden Wiederholungsprüfungen an allen Standorten von Dataport für den Zeitraum vom 09.11.2026 bis 31.09.2028 mit der Option 1x 24 Monate zu verlängern. Die Prüfung der Betriebsmittel muss nach den derzeitigen aktuellen, allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen Bestimmungen stattfinden.

Kurzbezeichnung: „Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“

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Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte

Inhaltsverzeichnis

1. Gegenstand der Beschaffung ......................................................................... 3

1.1. Beschaffungsgegenstand ......................................................................................... 3

2. Beschreibung der Leistungen/Laufzeit und Kündigung .............................. 3

2.1. Leistungen zur Prüfung und Dokumenation ............................................................ 3

2.1.1. Geräteprüfungen .............................................................................................. 3 2.1.2. Erster Prüfungsdurchlauf .................................................................................. 3 2.1.3. Unterschied zwischen Erst- und Wiederholungsprüfung ................................... 4 2.1.4. Prüfung von Geräten mobiles Arbeiten ....... Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.1.5. Einzelabrufe ..................................................................................................... 4 2.1.6. Ort der Prüfungen ............................................................................................. 4 2.1.7. Terminabsprachen ............................................................................................ 4 2.1.8. Ausführung der Arbeiten ................................................................................... 5 2.1.9. Termingerechte Leistungserbringung ............................................................... 5 2.1.10. Rücksichtnahme auf den laufenden Betrieb ...................................................... 5 2.1.11. Zur Leistungserbringung benötigte Mittel .......................................................... 5 2.1.12. Prüfgeräte ......................................................................................................... 5 2.1.13. Nach bestandener Prüfung ............................................................................... 6 2.1.14. Verunreinigungen bei Ausführung der Leistung ................................................ 6 2.1.15. Umgang mit defekten Geräten .......................................................................... 6 2.1.16. Anforderungen an die Dokumentation .............................................................. 6 2.1.17. Zuordnung einer Geräteart ............................................................................... 7 2.1.18. Prüffristen bei Wiederholungsprüfung ............................................................... 7 2.1.19. Formate und Termine, in denen die Dokumentation bzw. Daten über geben werden müssen: ............................................................................................... 7 2.2. Zusätzliche Dokumentation und Arbeiten, die nach dem Stundensatz vergütet

werden .................................................................................................................... 8

2.2.1. Gesonderte Dokumentation von Kaskaden von Steckdosen oder Verlängerungen .................................................................................................................. 8 2.2.2. Übermäßige Belastung der Stromkreise ........................................................... 8 2.2.3. Zusätzliche Lohnstunden/ Lohnstunden für Wochenendarbeit .......................... 8 2.2.4. Fahrtkosten ...................................................................................................... 9 2.2.5. Austausch von Steckdosenleisten .................................................................... 9 2.3. Informationen zum Auftragsumfang ....................................................................... 10

2.4. Laufzeit und Kündigung .......................................................................................... 11

2.5. Geltungsbereich ...................................................................................................... 11

3. Vertragshierarchie ........................................ Fehler! Textmarke nicht definiert.

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Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte

1. Gegenstand der Beschaffung

1.1. Beschaffungsgegenstand

Nach den Vorschriften und Richtlinien der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), ist der Arbeitgeber verpflichtet innerhalb definierter Prüffristen die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel durchzuführen, um den gefahrlosen Umgang mit den vom Arbeitgeber zur Verfügung ge- stellten Geräten sicherzustellen. Die letzte Prüfung erfolgte im Jahr 2024/2025. Gegenstand der Ausschreibung ist ein Rahmenvertrag für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DIN EN 50699 (VDE 0702) inkl. der erforderlichen Doku- mentation sowie der Überwachung der Prüffristen der Betriebsmittel und den daraus entste- henden Wiederholungsprüfungen an allen Standorten von Dataport.

2. Beschreibung der Leistungen/Laufzeit und Kündigung

Die Auftragserteilung erfolgt nach Absprache und richtet sich nach den jeweiligen Prüffristen der zu prüfenden Betriebsmittel und ergibt sich entsprechend laufend nach den neu verge- benen Terminen für die Wiederholungsprüfung der einzelnen Betriebsmittel. Die durch den Auftragnehmer eingesetzten Prüferinnen und Prüfer müssen nachweislich die Ausbildung und Fähigkeiten entsprechend der TRBS 1203 (Abschnitt 3.1) vorweisen können. Der Nach- weis ist bei Angebotsabgabe durch nachvollziehbare Dokumente zu erbringen (Nachweis zur elektrotechnischen Berufsausbildung, Nachweis der dauerhaften Prüftätigkeit, Nachweis der Berufserfahrung mit Angabe der Berufsjahre)

2.1. Leistungen zur Prüfung und Dokumenation

2.1.1. Geräteprüfungen

Es müssen Geräteprüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln durchge- führt werden, hierzu sind alle erforderlichen Prüfschritte einzuhalten. Die allgemein aner- kannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und die Schutzvorschriften, insbesondere die der DIN EN 50699 (VDE 0702), ArbSchG, TRBS, BetrSichV müssen be- rücksichtigt bzw. angewendet werden. Es ist eine Dokumentation nach den beschriebenen Anforderungen (Pos. 2.1.16. und 2.1.19.) zu erstellen.

Es sind Geräte der Schutzklassen 1, 2 und 3 zu messen. Vereinzelt sind auch Geräte mit Dreiphasenwechselstromanschluss 230/400V zu messen.

2.1.2. Erster Prüfungsdurchlauf

Im ersten Prüfungsdurchlauf müssen die Betriebsmittel entsprechend der Nutzung den ent- sprechenden Prüffristen zugeordnet werden. Über die Dauer des Rahmenvertrages erfolgt

Dataport 3

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Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte

die Kontrolle der Prüffristen der einzelnen Betriebsmittel und die daraus hervorgehenden Termine für die Wiederholungsprüfung durch den Auftragnehmer. Die Planung bzw. die Aus- führung der Prüfungen muss in Absprache mit dem jeweiligen Ansprechpartner bei Dataport (mit dem gesamtverantwortlichen bzw. mit dem bereichsverantwortlichen Ansprechpartner) und unter rechtzeitiger Vorankündigung erfolgen (mindestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung). Die Planung der anstehenden Prüfungen hat wirtschaftlich und ökonomisch sinn- voll zu erfolgen.

2.1.3. Unterschied zwischen Erst- und Wiederholungsprüfung

Durch den erhöhten Aufwand bei der Erstprüfung eines Betriebsmittels, wie z.B. durch die Datenaufnahme und Anlage des Betriebsmittels in der Dokumentation, wird im Preisblatt der Preis für eine Erstprüfung und für eine Wiederholungsprüfung getrennt abgefragt. Der Preis für die Erstprüfung wird ebenfalls angesetzt, wenn ein Betriebsmittel nicht mehr mit Gewissheit einer bereits vorangegangen Prüfung zugeordnet werden kann. Dies wäre z.B. bei fehlendem bzw. nicht lesbarem Barcode / Inventarnummer der Fall.

2.1.4. Prüfung von Geräten mobiles Arbeiten

Es müssen auch geplante Termine durchgeführt werden, an denen Mitarbeiter der Dataport AöR ihre Betriebsmittel, die im mobilen Arbeiten genutzt werden, prüfen lassen. Diese Ter- mine werden extra über mehrere Tage geplant und angekündigt. Die Prüfungen werden am jeweiligen Dataport-Standort (siehe Lose) durchgeführt. Zusätzlich anfallende Lohnstunden der Prüfer, die an dieser gesonderten Prüfung teilnehmen, werden extra vergütet (siehe unter Punkt 2.2.3. „Zusätzliche Lohnstunden“ in diesem Leistungsverzeichnis). Die Preise für die Erst-/Wiederholungsprüfung der einzelnen Betriebsmittel bleiben, wie angeboten, be- stehen.

2.1.5. Einzelabrufe

Einzelabrufe von Erst-/Wiederholungsprüfungen können erfolgen.

2.1.6. Ort der Prüfungen

Die Prüfungen werden vorwiegend im laufenden Betrieb durchgeführt. Das bedeutet, dass die Verkabelungen und Betriebsmittel getrennt und nach den durchgeführten Messungen wieder ursprungsgerecht und betriebsbereit angeschlossen werden müssen.

2.1.7. Terminabsprachen

Unter Umständen können Büros betriebsbedingt nicht in Reihenfolge abgearbeitet werden. Entschieden wird das grundsätzlich durch die jeweiligen Mitarbeiter in den Büros. In solchen Fällen sind Terminabsprachen notwendig und von den Prüfern eigenständig mit den Mitarbeitern in den jeweiligen Büros/Arbeitsstätten vor Ort zu vereinbaren.

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Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte

2.1.8. Ausführung der Arbeiten

Die Ausführung der Arbeiten muss grundsätzlich mit 2 Prüfern, die gemäß der TRBS 1203 befähigt sind, zeitgleich stattfinden (je Standort). Beide sind eigenständig tätig und entspre- chend ausgestattet. Die Durchführung der Arbeiten ist durchgängig an 5 Werktagen (Mo.- Fr.) und über die Bearbeitung eines jeweils aktiven, zusammenhängenden Auftrages durch- gehend zu erbringen. Für Urlaubs- und / oder Krankheitstage ist für einen Ersatzprüfer/in mit der gleichen Befähigung zu sorgen. In Ausnahmefällen kann es auch zu Arbeiten an

Die Nachweise der Prüfer ob diese
nach der TRBS 1203 (Abschnitt 3.1) befähigt sind, sind bei Abgabe des Angebot dieser
Aussschreibung mit abzugeben und in der Bewertungsmatrix (Pos. 1.5) zu beantworten.

Aussschreibung mit abzugeben und in der Bewertungsmatrix (Pos. 1.5) zu beantworten. (Nachweis zur elektrotechnischen Berufsausbildung, Nachweis der dauerhaften Prüftätig- keit, Nachweis der Berufserfahrung mit Angabe der Berufsjahre) Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) erfüllen die Kriterien der TRBS 1203 nicht und dürfen Prüfungen daher niemals eigenverantwortlich durchführen.

2.1.9. Termingerechte Leistungserbringung

Innerhalb des Zeitraumes des geschlossenen Rahmenvertrages sind die vereinbarten Dienstleistungen termingerecht (dies betrifft besonders die Einhaltung der Wiederholungs- prüftermine der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel) zu erbringen. An diesem Ziel muss sich die Anzahl der zur Verfügung gestellten „Prüfer/in“ orientieren. Die Übergabe der jeweils aktuellen Dokumentation hat wie in Pos. 2.1.19. nach der jeweiligen Prüftätigkeit zu erfolgen. Dies soll auf elektronischem Wege entweder in Form eines Downloads oder eines separaten zeitgemäßen Datenträgers erfolgen.

2.1.10. Rücksichtnahme auf den laufenden Betrieb

Es ist darauf zu achten, dass während aller Arbeiten Rücksicht auf die internen Abläufe in Bezug auf Arbeitsfähigkeit, Lärm und Schmutz usw. genommen wird. Insofern kann es bei den Prüfungen vorkommen, dass Mitarbeiter einen Arbeitsvorgang bzw. ein Gespräch/Te- lefonat erst beenden müssen, bevor mit der Prüftätigkeit begonnen werden kann.

2.1.11. Zur Leistungserbringung benötigte Mittel

Alle zur Erbringung der Leistungen benötigte Mittel (z.B.: Messgeräte, Werkzeuge,Doku- mentationsmaterial,Prüfplaketten und Barcodelabel) sind durch den Auftragnehmer zu stel- len.

2.1.12. Prüfgeräte

Für die nach DIN EN 50699 (VDE 0702) durchzuführenden Messungen sind Prüfgeräte nach DIN EN 61557 (und ihren Teilen) zu verwenden, die entsprechend den Herstellervor- gaben regelmäßig kalibriert werden. Die Prüfprotokolle der kalibrierten Geräte sind der Auftraggeberin unaufgefordert vorzule- gen.

Dataport 5

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Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte

2.1.13. Nach bestandener Prüfung

Nach bestandener Prüfung muss jedes Gerät eine Prüfplakette samt Barcodelabel (mit Dataport Logo) erhalten, auf der das Datum (Monat und Jahr) der nächsten Wiederholungs- prüfung erkennbar ist. Für die Zuordnung zum jeweiligen Prüfprotokoll und aus Gründen der Nachverfolgung muss jedes Gerät mit einem eigenen Barcodelabel beschriftet werden, auf dem der Barcode und das Dataport Logo gut lesbar zu sehen ist. Vorhandene Barcodelabel an den Geräten aus vorrangegangenen Prüfungen müssen in den Prüfablauf und die Doku- mentation übernommen werden.

2.1.14. Verunreinigungen bei Ausführung der Leistung

Entstandener Schmutz jeglicher Art, Verpackungsmaterial, nicht benötigte Materialien usw. die eine Brandlast oder eine Unfallgefahr darstellen sind sofort, spätestens aber am Ende eines jeden Arbeitstages zu entfernen.

2.1.15. Umgang mit defekten Geräten

Defekte Geräte sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, zu dokumentieren und am Prüf- standort zu melden. Die Meldung ist tageweise an die Person zu richten, die die Maßnahme am jeweiligen Standort begleitet (Beauftragte/r Mitarbeiter/in von Dataport).

2.1.16. Anforderungen an die Dokumentation

Die Dokumentation muss mindestens folgende Punkte beinhalten und diese müssen im aus- führlichen Prüfprotokoll des Prüflings aufgeführt sein:

 Prüfberichtsnummer  Inventarnummer des Prüflings (Identisch mit Barcodelabel am Gerät)  Prüfdatum  Datum der nächsten Prüfung  Kunde (hier Dataport AöR)  Art des Gerätes  Leistungsdaten des Gerätes o Alle Daten vom Typenschild sind in die Dokumentation aufzunehmen. Dazu gehören auch die Leistungsdaten (Watt , Kilowatt oder Ampere).  Hersteller, Standort  Art der Prüfung  Prüfmittel/Prüfgerät  Name des Prüfers  Prüfergebnis Dataport 6

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 zusätzlich detaillierte Angaben, wie Messwerte der einzelnen Messungen, ge- gebenenfalls Erläuterungen bzw. Besonderheiten der Prüfung  Nennung des Auftrag nehmenden Unternehmens  Abschließend Datum und Unterschrift des Prüfers. Die Unterschrift kann auch elektronisch erfolgen, wenn der geschützte Zugriff des jeweiligen Prüfers auf das Messgerät gewährleistet ist und somit einer Person zugeordnet werden kann. Das einzelne Prüfprotokoll darf nicht veränderbar sein. Im Ergebnis muss eine gerichtsfeste Dokumentation vorliegen.

2.1.17. Zuordnung einer Geräteart

Während der Prüfung muss die/der Prüferin/Prüfer dem Prüfling eine Betriebsmittelart zu- ordnen, die ebenfalls in der Dokumentation aufzuführen ist. Die Vorgaben zur Nennung der Geräteart erfolgt durch ein Dokument, welches innerbetrieblich für die risikobezogene Ge- fährdungsbeurteilung erstellt wurde. Dataportinternes Dokument: „Risikobezogene Gefähr- dungsbeurteilung“ Version 1.0.0 (Das Dokument bzw. Auszüge daraus werden dem Auf- tragnehmer für die Dauer des Vertrages zur Verfügung gestellt).

2.1.18. Prüffristen bei Wiederholungsprüfung

Die Prüffristen, die bei der Wiederholungsprüfung vergeben werden, müssen sich an den Vorgaben der Liste 5.1 (ebenfalls aus dem innerbetrieblichen Dokument für die „Risikobe- zogene Gefährdungsbeurteilung“ Version 1.0.0) orientieren. Bei ausreichend statistischer Fehlerquote, kann die Prüffrist entsprechend der Vorgaben, in Absprache mit der VEFK bei Dataport, auf den im Dokument genannten maximalen Zeitraum ausgedehnt werden. Vor- rangig sind aber immer die aktuellen technischen und gesetzlichen Bestimmungen zu dem Thema.

2.1.19. Formate und Termine, in denen die Dokumentation bzw. Daten über

geben werden müssen:

 Die Auflistung der Prüflinge in einem Tabellenformat, wie z.B. Excel oder im PDF Format. In den Zeilen der Liste müssen die gleichen Daten wie in dem Prüfprotokoll aufgeführt werden, bis auf die Unterschrift des Prüfers. (siehe oben „Geforderte In- halte in der Dokumentation unter Punkt 2.1.16.“)  Die Prüfprotokolle jedes einzelnen Prüflings in einem üblichen, fälschungssicheren, digitalem Format, mit den bereits oben aufgeführten Inhalten.  Alle Daten sollen für eine spätere Datenbanknutzung in einem für diese Anforderung typischem Datenformat, wie z.B. SQL (oder nach Absprache) zusätzlich zur Verfü- gung gestellt werden.

Die Übergabe der aktuellen Prüfprotokolle und Listen in den jeweiligen Formaten hat jeweils

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Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte

zum Ende eines Monats zu erfolgen. Die Übergabe der Daten hat auf elektronischem Wege entweder in Form eines Downloads oder eines separaten zeitgemäßen Datenträgers zu er- folgen. Zum Ende der Vertragslaufzeit wird die komplette Dokumentation, die innerhalb der Ver- tragslaufzeit entstanden ist, auf einem separaten Datenträger an Dataport übergeben

2.2. Zusätzliche Dokumentation und Arbeiten, die nach dem Stun-

densatz vergütet werden

2.2.1. Gesonderte Dokumentation von Kaskaden von Steckdosen oder Verlän-

gerungen

Kaskaden von Steckdosenleisten oder Verlängerungen (z.B. zur Versorgung von Arbeits- plätzen) sind, unter Angabe der Raumnummer, gesondert zu dokumentieren und ebenfalls an die Person zu melden, die die Maßnahme am jeweiligen Standort begleitet (Beauftragte/r Mitarbeiter/in von Dataport).

2.2.2. Übermäßige Belastung der Stromkreise

Auf übermäßige Überlastungen der Stromkreise ist unter Angabe der Raumnummer, hinzu- weisen (z.B. Kaffeemaschine und Wasserkocher mit entsprechender Leistung an einer Mehrfachsteckdose).

2.2.3. Zusätzliche Lohnstunden/ Lohnstunden für Wochenendarbeit

Terminlich bedingte Wartezeiten, unvorhergesehener Aufwand (wie z.B. aufwändige, erfor- derliche Demontage von Prüflingen für die eigentliche Prüfung, sowie gesondert beauftragte Stunden, wie z.B. im Rahmen der Prüfung der Geräte mobiles Arbeiten sind schriftlich mit Arbeitsbericht anzuzeigen und werden entsprechend dem Stundensatz gemäß Pos. 6 des Teil C-Preisblattes vergütet. In besonderne Fällen kann es zu Arbeiten am Wochenende kommen, dies würde z.B. dann zutreffen, wenn bestimmte Arbeitsplätze oder Betriebsmittel nur außerhalb der Dienstzeiten am Wochenende außer Betrieb genommen werden können. Diese Stunden sind ebenfalls schriftlich mit Arbeitsbericht anzuzeigen und werden entsprechend dem Stundensatz ge- mäß Pos. 7 des Teil C-Preisblattes vergütet.

Wöchentlich sind die entsprechenden Stundenzettel der durch Dataport benannten Person zur Unterschrift vorzulegen. Es können nur Stundenzettel abgerechnet werden, die von der/dem Ansprechpartner/in bei Dataport (oder dessen Vertreter/in) zur Kenntnis genom- men und von ihm unterschreiben worden sind.

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Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte

2.2.4. Fahrtkosten

Es sind die Kosten für den Anfahrtsweg pro KM anzubieten, die bei einer Anfahrt zum je- weiligen Auftragsort eines Bereiches (siehe Los Zuordnung) anfallen werden. Die Kilome- terkosten sollen inkl. aller Nebenkosten insbesondere auch eventuell entstehender Parkge- bühren angegeben werden.

Die Anzahl der geschätzten Anfahrten ergibt sich vorerst aus unseren Erfahrungen der vo- rangegangen Prüfungen. Hierbei wird angenommen, dass ein Prüfer pro Tag im Schnitt ca. 130 Geräte prüft. Bei der Anforderung aus Position 2.1.8., von zwei Prüfern je Standort, wären wir bei einem durchschnittlichen Tagessatz von 260 Prüfungen. Diese Anzahl ist der Teiler für die jeweilige Geräteanzahl aus der Standortliste in der Position 2.3 dieser Leis- tungsbeschreibung. Das Ergebnis ergibt entsprechend die Anzahl der Anfahrten.

Beim Beispiel für Altenholz würde das, wie folgt aussehen:

Altenholz Geräteanzahl aus dem Jahr 2024: 12.410 Stück : 260 Prüfungen pro Tag = 47,73 Anfahrten

Dies entspricht 48 errechneten Anfahrten.

Die Anzahl der errechneten Anfahrten ist ein sehr theoretischer Wert, da gerade die neu eingeführte Praxis, die Elektrogeräte mit unterschiedlichen Prüffristen zu bewerten und die daraus resultierenden Prüfvorgänge doch stark von den Zahlen aus den Prüfungen der Vor- jahre abweichen kann. Daher ist die Schätzung der Anfahrten im Preisblatt nur ein Richtwert.

Zusatz: An vielen Dataport Standorten besteht die Möglichkeit des Parkens auf dem Firmen- gelände bzw. angemieteten Grundstücken, jedoch besteht kein genereller Anspruch auf eine direkte Parkmöglichkeit.

Die in Teil C-Preisblatt angebende Kilometeranzahl (Pos.8) ist ein wertungsrelevanter Schätzwert zur Ermittlung eines vergleichbaren Gesamtpreises. Als Berechnungsgrundlage werden 100 Km pro Anfahrt zugrunde gelegt. Vergütet werden nur die tatsächlich angefal-

Wird dieser Schätzwert nicht angegeben, kann das gesamte Ange-
bot nicht wettbewerbsgerecht ausgewertet werden und gilt damit als ungültig. Sollen
die Anfahrtskosten 0 € betragen können z.b. Kleinstwerte wie z.B. 0,01 € eingetragen wer-
den.
Zwingend Preisangaben in allen Positionen.

Zwingend Preisangaben in allen Positionen.

2.2.5. Austausch von Steckdosenleisten

Bei den Prüfungen durchgefallene Mehrfachsteckdosen sind unverzüglich gegen neue „6- fach Steckdosen“ durch den Auftragnehmer zu ersetzen. Der Auftragnehmer hat eine ent- sprechende Menge der Steckdosenleisten vorzuhalten, damit er diesem Ziel gerecht werden kann. Die Steckdosenleisten sollen eine dem Einsatz entsprechende hohe Qualität aufwei-

ksaennn. .D Dasie P Srtoedcukkdto, sweenlclehisetse ne insoglelesne teztin wee dredmen Esionlsl,a mtzu esnst sbperi eAcnhgeenbdoet shaobhgea Qbeu genannt werden. Die Benennung des Produktes ist nachvollziehbar zu gestal

im Preisblatt
Anhand

der Artikelbezeichnung und EAN).

Bei Austausch einer Steckdosenleiste, muss die neue Steckdosenleiste durch eine Ein- gangsprüfung (Erstprüfung) nach den genannten Kriterien aus dem LV ebenfalls geprüft und dokumentiert werden. Dataport 9

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Geringe Übermengen können bei Vertragsende nach Absprache von Dataport übernommen werden. Dieses Angebot ist aber nicht zwingend.

Ausführung der Steckdosenleiste:

 6-fach Steckdosenleiste mit Schutzkontakt (DIN 49440)  Spannung: 230 V AC  Strombelastbarkeit der Steckdosen: 16A  maximale elektrische Belastbarkeit der Steckdosenleiste mindestens 3600 W  Steckertyp CEE 7/4 (Typ F) oder 7/7 (Typ E+F)  Steckdosentöpfchen um 90 Grad gedreht  Töpfchenabstand zueinander mindestens 15 mm  Anschlussleitung H05VV-F 3G1,5mm² fest angeschlossen  Anschlussstecker: Schuko Winkelstecker 90 Grad mit Knickschutz  Zugentlastung an Steckdosenleiste  Schutzart IP20 oder höher  Gehäuse: Glühdrahtprüfung 850°C (DIN EN IEC 60695-2)  Farben: schwarz, weiß oder grau  Leitungslänge je nach Bedarf 1,5m / 3m / 5m  ohne Schalter  ohne Überspannungsschutz  CE-Konformität  EAN

Die Eignung der Steckdosenleiste ist mittels eines aussagekräftigen Datenblatts und/oder Herstellerdokumentation bei Angebotsabgabe nachzuweisen.

2.3. Informationen zum Auftragsumfang

Die aufgeführten Richtmengen (Jahresbedarf) sind geschätzt. Für die Leistungserbringung maßgebend ist der tatsächliche Bedarf der Auftraggeberin. Die Abnahmemenge kann über oder unter der genannten Menge liegen. Die in der unten stehenden Liste angegebenen Stückzahlen sind der Prüfung 2024/2025 entnommen. Dies ist nur ein Richtwert. Eine Ab- rufverpflichtung der Auftraggeberin besteht hierauf nicht. Die Abrechnung erfolgt nach tat- sächlichem Aufwand. Die Tendenz der Geräteanzahl ist zurzeit steigend.

Dataport-Standorte mit Angabe der ungefähren Anzahl der zu prüfenden Geräte:

OrtAnzahl der geprüften Geräte
Hamburg28986
Altenholz12410
Außenstandorte Kiel8230
Rostock3380
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Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte

Bremen7514
Lüneburg183
Hannover251
Halle a. d. Saale2705
Magdeburg4602
Potsdam703
Berlin51
Außenstandorte Dataportweit (dHubs, Werkstätten, Rechen- zentren)1659
Geräte mobiles Arbeiten alle Standorte (mobiles Arbeiten)2092
Gesamtsumme:72766

2.4. Laufzeit und Kündigung

Der Rahmenvertrag wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt ab dem 01.08.2026. Die Auftraggeberin hat das einmalige und ein- seitige Optionsrecht, den Vertrag zu den in Teil C-Preisblatt „Preisblatt Jahr 3 und 4“ ge- nannten Konditionen um weitere zwei Jahre zu verlängern. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch, sofern die Auftraggeberin den Vertrag nicht schriftlich 6 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigt (weiteres hierzu § 5 Teil D-Ergänzende Vertragsbestimmun- gen).

2.5. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Rahmenvereinbarung umfasst die jeweiligen Dataport Nieder- lassungen in den nachfolgend genannten Bundesländern (Trägerländer):  Los 1 : Hamburg  Los 2: Schleswig-Holstein  Los 3. Mecklenburg-Vorpommern  Los 4: Bremen  Los 5: Niedersachsen  Los 6: Sachsen-Anhalt, Potsdam, Berlin  Los 7: Dezentrale Standorte Dataport

Überblick über die derzeitige Standortsituation mit Losaufteilung

Die folgende Liste gibt einen Überblick über die derzeitige Standortsituation (teilweise mit

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Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte

einer ungefähren Anzahl vorhandener Arbeitsplätze). Durch Veränderungen in der Unternehmensstruktur, sowie durch die Anmietung/Kauf neuer Gebäude oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze können sich neue Standorte in den aufge- führten Bereichen ergeben oder wegfallen.

(1) Hamburg (Los 1) (ca. 28986 Geräte)

 Niederlassung Hamburg Dataport AöR, Billstraße 82, 79-83, 20539 Ham- burg  Wikingerweg 1, 20537 Hamburg

(2) Schleswig-Holstein (Los2) (ca. 20640 Geräte)

 Unternehmenssitz Dataport „Anstalt öffentlichen Rechts“ Altenholz, Alten- holzer Straße 10-14, 24161 Altenholz (ca. 12410 Geräte)

Außenstandorte im Bereich Kiel: (ca. 8230 Geräte)  Radewisch 4, 24145 Kiel  Konrad Zuse Ring 1, 24220 Flintbek  Holstenstraße 66-68, 24103 Kiel  Christianspries 4, 24159 Kiel-Friedrichsort

(3) Mecklenburg-Vorpommern (Los 3) (ca. 3380 Geräte)

 Niederlassung Rostock Dataport AöR, Erich Schlesinger Straße 37, 18095 Rostock

(4) Bremen (Los 4) (ca. 7514 Geräte)

 Niederlassung Bremen Dataport AöR, Am Tabakquartier 58, 28197 Bremen  Utbremer Straße 90, 28217 Bremen

(5) Niedersachsen (Los 5) (ca. 434 Geräte)

 Niederlassung Lüneburg Dataport AöR, Am Alten Eisenwerk 4, 21339 Lü- neburg  Warmbüchenkamp 4, 30159 Hannover

(6) Sachsen-Anhalt, Potsdam, Berlin (Los 6) (ca. 8061 Geräte)

 Niederlassung Magdeburg Dataport AöR, Otto-von-Guericke-Straße 4, 39104 Magdeburg  Niederlassung Halle a. d. Saale, Dataport AöR Kaiserslauterer Straße 75, 06128 Halle a. d. Saale  Niederlassung Potsdam, Joseph-von-Sternberg-Straße 1a-1b, 14482 Pots- dam

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Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte

 Reinhardtstraße 38, 10117 Berlin

(7) Dezentrale Standorte Dataport (Los 7) (ca. 1659 Geräte)

Funkwerkstätten: (ca. 1064 Geräte)  Possehlstraße 4, 24560 Lübeck  Große Paaschburg 66, 25524 Itzehoe  Neustadt 30, 24939 Flensburg,  Mühlenweg 166 Haus 15, 24116 Kiel

dHubs: (ca. 374 Geräte)  Kolsterhof 31, 25554 Wilster  Schuhstraße 21, 23758 Oldenburg (Holstein)  Marie-Curie-Ring 31, 24941 Flensburg  Eckernförder Chaussee 1, 24214 Gettorf  Am Gerhardshain 44, 24768 Rendsburg

Rechenzentren: (Ca. 221 Geräte)  Ulzburger Straße 201, 22850 Norderstedt  Elisabeth-Flügge-Straße 8a, 22337 Hamburg

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Projektnummer: DP31-202600122

Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen

Vergabegegenstand: Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

Kurzbezeichnung: Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

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Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

Inhalt

§ 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................. 3

§ 2 Preisliche Regelungen ......................................................................................... 3

§ 3 Geltungsbereich / Abrufberechtigung / Abnahmemengen ................................ 3

§ 4 Abrufverfahren ...................................................................................................... 4

§ 5 Vertragslaufzeit ..................................................................................................... 5

§ 6 Rechnungsstellung ............................................................................................... 5

§ 7 Datenschutz und Verschwiegenheit .................................................................... 6

§ 8 Sicherheitsüberprüfungen ................................................................................... 7

§ 9 Kommunikationsvereinbarungen ........................................................................ 7

§ 10 Verhaltenskodex ................................................................................................... 7

§ 11 Sonstige Vereinbarungen ..................................................................................... 8

DP31-202600122 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 2 von 8

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Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel an allen Dataport-Standorten.

1.2 Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung dafür, dass die vertragsgegenständli- chen Leistungen entsprechend diesem Vertrag und seinen Anlagen ordnungsgemäß er- bracht und den Bedarfsstellen alle benötigten Leistungen jederzeit zu den vereinbarten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

1.3 Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.

§ 2 Preisliche Regelungen

2.1 Die angebotenen Preise sind Festpreise (ohne Umsatzsteuer) zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer, und gelten für die gesamte Vertragslaufzeit, sofern der Auftraggeber in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nichts Abweichendes vorgesehen hat. Sie beinhalten sämtliche Nebenkosten, einschließlich der Kosten für die Lieferung in die vom Auftraggeber bezeichneten Räume. Die Übernahme von Fracht-, Speditions-, Verpackungs- oder sonstigen im Leistungsverzeichnis bzw. im Preisblatt nicht genannten Kosten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

2.2 Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten sind ebenfalls im angebote- nen Preis enthalten.

2.3 Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus den für die jeweilige Leistung jeweils vom Auftraggeber einbezogenen EVB-IT Dienstleistungs- und Kauf-AGB (s. Anlagen des Ver- trages), soweit nicht in den im Verhältnis zu den EVB-IT AGB vorrangig geltenden Ver- tragsbestandteilen etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Geltungsbereich / Abrufberechtigung / Abnahmemengen

3.1 Die Bestellung von Leistungen aus dem Rahmenvertrag erfolgt direkt durch den Auftrag- geber beim Auftragnehmer durch die Erteilung von Einzelaufträgen (Abrufe). Mit jedem Abruf kommt ein Einzelvertrag zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer zustande. Die Anlieferungsstellen werden in den Abrufen benannt.

3.2 Aufgrund des Rahmenvertrages besteht keine unmittelbare Abnahmeverpflichtung. Diese entsteht erst durch die jeweiligen gesonderten schriftlichen Bestellungen (Abrufe) zu den in den Preislisten genannten Konditionen.

3.3 Bei den in den Preisblättern aufgeführten Mengenangaben handelt es sich um sorgfältig geschätzte Mengenangaben, ermittelt auf der Grundlage des Bedarfs zum Zeitpunkt des Beginns des Vergabeverfahrens. Für die Leistungsabrufe aus diesem Vertrag maßge- bend ist der tatsächliche Bedarf. Eine abschließende verbindliche Festlegung ist mit die- ser Bedarfsschätzung nicht verbunden, so dass keine (Mindest-)Abnahmeverpflichtung besteht. Der Auftraggeber wird auf Grundlage der Entscheidung C-23/20 des Europäi- schen Gerichtshofs vom 17.06.2021 jedoch in jedem Los maximal bis zu einer Höchst- menge in Höhe von 150% der in den Vergabeunterlagen genannten Menge Leistungen

DP31-202600122 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 3 von 8

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Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

aus diesem Rahmenvertrag abrufen. Wird dieser Höchstwert erreicht, ist der Auftraggeber gem. § 5.2 berechtigt, den Rahmenvertrag fristlos zu kündigen.

Los 1 - Hamburg35 000 Stück
Los 2 - Schleswig-Holstein24 000Stück
Los 3 - Mecklenburg-Vorpommern4 000 Stück
Los 4 - Bremen8 500Stück
Los 5 - Niedersachsen850 Stück
Los 6 - Sachsen-Anhalt, Potsdam, Berlin12 091,5 Stück
Los 7 - Dezentrale Standorte Dataport9 000 Stück

3.4 Dem Auftraggeber sind quartalsweise zum Ende eines jeden Quartals nachfolgende In- formationen in elektronisch auswertbarer Form (Excel-Tabelle) an das Funktionspostfach

dataporteinkaufvertragsmanagement@dataport.de

bezogen auf alle Lieferungen / Leistungen aus diesem Vertrag zur Verfügung zu stellen:

a) Die Summe der bisherigen Einzelabrufe aus diesem Rahmenvertrag (inkl. der be- stellten, aber noch nicht erbrachten Leistungen) nach Menge und Nettowert

b) Die Summe aller bis zum Stichtag aus diesem Rahmenvertrag gelieferten Waren/ erbrachten Leistungen nach Menge und Nettowert

c) Die verbleibende Restsumme / Differenz zu Schätzmenge und Höchstmenge

3.5 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ungeachtet der regelmäßigen Reports nach 3.4 darauf hinzuweisen, wenn mit einem Abruf 90 % des Höchstwertes erreicht werden würde. Dieser Hinweis hat vor der Bestätigung des Abrufs zu erfolgen, damit der Auftrag- geber vor der Erreichung des Höchstwertes ggf. über eine Anpassung des Abrufs ent- scheiden kann.

§ 4 Abrufverfahren

4.1 Sämtliche Abrufe aus diesem Rahmenvertrag werden im Wege eines vereinfachten Ver- fahrens durch die abrufenden Stellen mit Abrufaufträgen erteilt, in denen die relevanten Bestelldaten wie z. B. Bestell-Nr., Anzahl, Preise, Liefertermine, Lieferadressen, An- sprechpartner, Dienstleistungen aufgeführt sind.

4.2 Auf die Erstellung der EVB-IT Scheine wird bei den einzelnen Abrufen verzichtet. Je nach Beschaffungsfall gelten ergänzend die entsprechenden EVB-IT Vertragsbestimmungen.

4.3 Der Auftragnehmer wird den Auftragseingang in Textform (elektronisch per E-Mail) einen Tag nach geklärtem Auftragseingang unter Mitteilung von Lieferumfang, Preis und Liefer- termin bestätigen. Sofern einem Abrufauftrag vom Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Werktagen in Textform widersprochen wird, wird dieser mit seinem Bestelldatum wirksam.

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4.4 Jeder individuelle Abrufauftrag stellt einen Einzelvertrag dar, der den Bestimmungen die- ses Rahmenvertrages unterliegt.

4.5 Abrufe können bis zum letzten Tag der Laufzeit des Vertrages erfolgen. Die Vertragslauf- zeit bezieht sich auf das Bestelldatum, nicht auf das Lieferdatum.

§ 5 Vertragslaufzeit

5.1 Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zuschlag und hat eine Laufzeit von 2 Jahren plus einmaliger Verlängerungsoption um zwei Jahre (24 Monate). Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um ein weiteres Jahr, wenn der AG nicht spätestens 3 Monate vorher widerspricht. Dasselbe gilt für den zweiten Verlängerungs-zeitraum.Der Vertrag endet nach Ablauf von 4 Jahren, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Für die im Vertragszeitraum erfolgten Abrufe gelten sämtliche sich auf die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen beziehende Regelungen (z.B. Gewähr-leistung, Pflege, Datenschutz) auch über das Ende des Rahmenvertrages hinaus. 5.2 Wird während der Vertragslaufzeit die Höchstmenge erreicht, ist der Auftraggeber berech- tigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

5.3 Der Auftraggeber kann diesen Rahmenvertrag einseitig um 3 Monate verlängern, wenn das für den Nachfolgevertrag erforderliche Vergabeverfahren nicht rechtzeitig beendet werden konnte und ansonsten ein „vertragsloser“ Zustand bestünde. Diese Verlängerung muss schriftlich bis 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gegenüber dem Auftragneh- mer mitgeteilt werden. Der daraus resultierende Mehrbedarf ist nicht in den Schätzmen- gen/ in der Höchstmenge enthalten; diese erhöhen sich entsprechend anteilig.

5.4 Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vertragspflichten kann der Auftraggeber diesen Rahmenvertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.

5.5 Im Falle von geplanten Unternehmensumstrukturierungen und einem damit verbundenen Rechtsträgerwechsel während der Vertragslaufzeit ist es aus Transparenzgründen gebo- ten, dass der Auftragnehmer die Rechtsnachfolge rechtzeitig beim Auftraggeber über das Funktionspostfach dataporteinkaufvertragsmanagement@dataport.de anzeigt. Das gilt insbesondere für diejenigen Arten der Rechtsnachfolge, bei denen eine Veröffentlichung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Der Sachverhalt wird durch den Auftraggeber geprüft, um etwaige Auswirkungen auf die Vertragsausführung bewerten zu können. Zeigt der Auftragnehmer eine entsprechende Rechtsnachfolge nicht oder nicht rechtzeitig an, ge- hen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.

§ 6 Rechnungsstellung

6.1 Rechnungen sollen möglichst ausschließlich per E-Mail im Format PDF als Anlage unter Angabe der Dataport-Bestellnummer im Betreff an die Adresse

dataportlieferantenrechnungen@dataport.de

versendet werden. Andere Formate können nicht verarbeitet werden. Es soll nur jeweils eine Rechnung pro E-Mail versendet werden. Anlagen zur Rechnung sind dieser E-Mail

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in einer gesonderten Datei im Format PDF mit der ergänzenden Bezeichnung „Anlage“ im Dateinamen beizufügen.

6.2 Die Rechnung kann alternativ auch schriftlich in Papierform eingereicht werden (Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, RS 9, Wikingerweg 1, 20537 Hamburg).

6.3 Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Angebot mit den Festpreisen ohne Umsatzsteuer aufzustellen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe, Skonti usw. abzuziehen. Zu dem verbleibenden Nettorechnungsbetrag ist neben dem Steuersatz die Umsatzsteuer am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert hin- zusetzen und der geforderte Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, aufzu- führen.

6.4 Die Rechnungstellung hat auf Basis der im Preisblatt genannten Mengen- und Preisein- heiten zu erfolgen.

6.5 Für selbstständige Teilleistungen (Teillieferungen) können nach Vereinbarung Teilrech- nungen eingereicht werden.

6.6 Soweit Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, sind in den Rechnungen hier- über der zutreffende Steuersatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer offen auszuwei- sen. Diese Steuerbeträge sind in der Schlussrechnung vom Gesamtbetrag der Umsatz- steuer wieder abzusetzen.

6.7 Der Auftragnehmer wird die Rechnungsstellung für die erbrachten Lieferungen und Leis- tungen gemäß den Vorschriften des § 14 Umsatzsteuergesetz vornehmen. Dies gilt un- abhängig von ggf. vereinbarten Zahlungsplänen.

6.8 Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer können vom Auftraggeber nicht bearbeitet werden. Sollte die Bestellnummer fehlen und es daraufhin zu einer verspäteten Zahlung kommen, ist diese Verzögerung nicht vom Auftraggeber zu vertreten.

6.9 Zahlungen erfolgen innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungstellung.

§ 7 Datenschutz und Verschwiegenheit

7.1 Dataport unterliegt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Vorschriften der einschlägigen Landesdatenschutzgesetze (zzt. die Datenschutzgesetze der Dataport- Träger-Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg- Vorpommern und Niedersachen) sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

7.2 Der Auftragnehmer hat – auch nach Beendigung und Abschluss des Vergabeverfah- rens – über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die mit der Sache befassten Mitarbeiter zu verpflichten.

7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Regelungen der DSGVO einzuhalten.

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§ 8 Sicherheitsüberprüfungen

8.1 Auf Grund, des für den Auftraggeber geltenden Staatsvertrages in Verbindung mit dem Hamburger Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (HmbSÜGG) i.V.m. der Hamburger Sicherheitsbereichsbestimmungsverordnung (HmbSBBstVO), ist der Auftrag- geber sicherheitsempfindlicher öffentlicher Bereich. Der Auftragnehmer darf deshalb nur Personen einsetzen, die sich mindestens einer Sicherheitsüberprüfung nach § 34 des HmbSÜGG erfolgreich unterzogen haben und deren Zuverlässigkeit danach festgestellt worden ist. Diese Sicherheitsüberprüfung hat eine Gültigkeit von 3 Jahren. Auf eine Si- cherheitsüberprüfung seitens Dataport (siehe §2 Abs. 1, letzter Satz HmbSÜGG), kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festge- stellt wurde und die Unterlagen (Sicherheitsakte) beim Auftragnehmer verfügbar sind.

8.2 Der Auftragnehmer wird spätestens drei Monate vor Ablauf der Sicherheitsüberprüfung das Selbstauskunftsformular für die Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung nach §34 HmbSÜGG selbstständig über seine Fachabteilung bei Dataport einreichen. Bei höher- wertigen Sicherheitsüberprüfungen (SÜ1-SÜ3) erfolgt die Aufforderung zur Wiederho- lungsprüfung durch den Auftraggeber.

§ 9 Kommunikationsvereinbarungen

9.1 Der Auftragnehmer benennt im Angebot einen verantwortlichen Ansprechpartner. Der Auftraggeber wird seinerseits einen Ansprechpartner nach Zuschlagserteilung mitteilen.

9.2 Die gesamte Kommunikation zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber im Rahmen der Durchführung des Vertrages ist mündlich und schriftlich in deutscher Sprache zu führen. Ebenso sind sämtliche vom Auftragnehmer an den Auftraggeber im Rahmen der Durch- führung des Vertrages zu übergebenden Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen.

9.3 Der Auftragnehmer schlägt ohne konkreten Abruf durch den Auftraggeber, siehe § 4 Ziffer 4.1, dem Auftraggeber keine Dienstleistungsangebote vor. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass auch seine Unterauftragnehmer dies beachten.

§ 10 Verhaltenskodex

10.1 Dataport bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unterneh- mensführung und setzt sich insbesondere aktiv für ein respektvolles Miteinander, Diver- sität, Frauenförderung und Inklusion ein. Unser Handeln fußt auf den Grundsätzen einer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Dataport versteht Vielfalt als Stärke und lehnt jede Form der Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung, sexueller Orientierung oder sozialem Hintergrund ab. Wir erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Lieferanten und dem eingesetzten Per- sonal. Wir setzen voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. eiter sind wir be- strebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte und

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Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit und sozialen Verantwortung zu optimieren und fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes bei- zutragen.

10.2 Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für das Unternehmen in letzter Konse- quenz Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehungen einschließlich aller zugehöri- gen Lieferverträge zu beenden.

§ 11 Sonstige Vereinbarungen

11.1 Auf diesen Vertrag und die sich daraus ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Vorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechtes anwendbar. Die Anwendung des Rechts eines dritten Staates einschließlich dessen Vorschriften zum Kollisionsrecht sowie auch die Anwendung des UN-Kaufrechtes sind ausdrücklich aus- geschlossen.

11.2 Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die zu erbringenden Leistungen zu un- terbrechen oder endgültig einzustellen.

11.3 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

11.4 Erfüllungsort ist der jeweilige Ort der Leistungserbringung.

11.5 Gerichtsstand ist Kiel.

11.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Vergabeunterlagen oder der in Bezug genommenen Unterlagen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und/oder Unterlagen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag oder eine Unterlage eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertra- ges oder bei der späteren Ergänzung einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten.

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Dienstleistungs-AGB

Ergänzende Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen

– EVB-IT Dienstleistungs-AGB –

Inhaltsangabe 1 Gegenstand des Vertrages ............................................................................................................ 2 2 Zusammenarbeit der Vertragspartner / Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit ................................................................................................................. 2 3 Rechte an den Leistungsergebnissen ........................................................................................... 3 4 Erfindungen.................................................................................................................................... 6 5 Service- und Reaktionszeiten*....................................................................................................... 6 6 Dokumentations- und Berichtspflichten ......................................................................................... 6 7 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers ....................................................................................... 6 8 Personal des Auftragnehmers, Unterauftragnehmer ..................................................................... 7 9 Vergütung ...................................................................................................................................... 7 10 Verzug/ Reaktionszeiten*/ Vertragsstrafen .................................................................................... 8 11 Schlechtleistung ............................................................................................................................. 9 12 Schutzrechte Dritter ....................................................................................................................... 9 13 Haftungsbeschränkung ................................................................................................................ 10 14 Mitwirkung des Auftraggebers ..................................................................................................... 10 15 Laufzeit und Kündigung ............................................................................................................... 10 16 Pflichten nach Vertragsende........................................................................................................ 11 17 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss ............................................................................. 11 18 Haftpflichtversicherung ................................................................................................................ 11 19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit .............................................................................. 11 20 Zurückbehaltungsrechte .............................................................................................................. 12 21 Textform ....................................................................................................................................... 12 22 Anwendbares Recht .................................................................................................................... 12

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Dienstleistungs-AGB

Ergänzende Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen

– EVB-IT Dienstleistungs-AGB –

1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand des Vertrages sind die dort vereinbarten Dienstleistungen des Auftragnehmers. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages. 1.2 Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet der Beauftragung entspricht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Leistung ist in deutscher Sprache zu erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist zur Neutralität bei der Leistungserbringung verpflichtet. 1.3 Werden die Leistungen auf Abruf des Auftraggebers geschuldet und ist keine Mindestabnahme vereinbart, besteht kein Anspruch auf Abruf. Soweit kein Mindestvorlauf vereinbart ist, hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Abruf mit der Leistung zu beginnen. 1.4 Der Auftragnehmer ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers berechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 1.5 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen mit Hilfe von automatisierten Verfahren nur dann berechtigt, wenn er im Angebot das zu verwendende Produkt benennt und gleichzeitig den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass dieses Produkt keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten und keine andere, den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufende, Funktionalität aufweist. Insbesondere darf das Produkt keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten, keine Informationen über die IT-Systeme des Auftraggebers, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Benutzerverhalten an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der Leistungen oder derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Die Auswechslung bzw. der Einsatz eines neuen Releases des Produktes bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers im Einzelfall. Der Auftraggeber wird einwilligen, wenn der Auftragnehmer in Bezug auf das neu einzusetzende Produkt die oben genannte Gewährleistung übernommen hat. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Produkt den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und kann der Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann der Auftraggeber den Einsatz des Produktes untersagen. 1.6 Soweit der Auftragnehmer Leistungen an Hard- und/oder Software (einschließlich Firmware) erbringt, dürfen diese Leistungen weder die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der ITK-Infrastruktur oder Teile davon gefährden, noch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch ● unerwünschtes Absetzen/Ausleiten von Daten, ● unerwünschte Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder ● unerwünschtes Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität, wenn sie so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung oder im Rahmen der Leistungserbringung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde.

2 Zusammenarbeit der Vertragspartner / Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit 2.1 Die Vertragspartner werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers ausschließlich dessen Direktionsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Es erfolgt keine Eingliederung des zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiters des Auftragnehmers in die Organisation des Auftraggebers.

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Dienstleistungs-AGB

2.2 Beide Parteien benennen je einen verantwortlichen Ansprechpartner in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag. Der Auftraggeber wird Anforderungen an die zu erbringende Leistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen. 2.3 Der Auftragnehmer bestimmt grundsätzlich Ort und Zeit der Leistung selbst. Jedoch sind zeitliche, räumliche und fachliche Anforderungen zu beachten, soweit sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben oder in zwischen den Parteien abgestimmten Termin- oder Leistungsplänen enthalten oder zur Erreichung des Zwecks der Beauftragung erforderlich sind. Für die zur Erbringung der Leistungen notwendigen Arbeitsmittel ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich, soweit nicht anders vereinbart. 2.4 Ist der Auftragnehmer eine natürliche Person und erbringt er die Leistungen in eigener Person, gilt Folgendes: ● Der Auftragnehmer wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Auftraggeber tätig. Er erklärt, rechtlich und wirtschaftlich selbstständig zu sein und insbesondere als Unternehmer in erheblichem Umfang für andere Vertragspartner tätig zu sein. Er verpflichtet sich diesbezügliche Änderungen während der Dauer des Dienstvertrages dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. ● Der Auftragnehmer ist selbst für seine Alters- und Krankheitsvorsorge verantwortlich. ● Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geschuldete Umsatzsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abzuführen sowie Vergütungen eigenständig und ordnungsgemäß zu versteuern.

3 Rechte an den Leistungsergebnissen 3.1 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung ● das nicht ausschließliche, ● örtlich unbeschränkte, ● in jeder beliebigen Umgebung (auch Systemumgebung) ausübare, ● übertragbare, ● dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, ● für nicht gewerbliche Zwecke unterlizenzierbare, ● für gewerbliche Zwecke an wie in §§ 99 bis 101 GWB definierte Auftraggeber unterlizenzierbare Recht ein, die Leistungsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form ● zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, ● abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, ● auf einem beliebigen Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, insbesondere nichtöffentlich oder öffentlich wiederzugeben, auch durch Senden, Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger und Funksendungen, sowie öffentlich mit Ausnahme eines Quellcodes* zugänglich zu machen, ● in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Leistungsergebnisse, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools bzw. zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, ● durch Dritte nutzen und bearbeiten oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen, nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen, ● in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, jedoch gewerblich an nur an wie in §§ 99 bis 101 GWB definierte Auftraggeber.

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Dienstleistungs-AGB

Im Hinblick auf Software erstreckt sich das Nutzungsrecht auch auf deren Objekt- und Quellcode* und die zugehörigen Dokumentationen. 3.2 Soweit vereinbart ist, dass der Auftragnehmer die Leistungsergebnisse als Open Source Software* zur Verfügung zu stellen hat, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Lizenz, unter der die Open Source Software* überlassen wird, keine Bedingungen enthält, die die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung und/oder die Verbreitung der Open Source Software* zusammen mit anderer nach diesem Vertrag überlassener Software oder zusammen mit anderer lizenzierter Software des Auftraggebers verbietet. Letzteres gilt nur, soweit die gemeinsame Nutzung und/oder Verbreitung der jeweiligen Software vertraglich vereinbart ist. Eine Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einer Verbreitung der Software ist ausgeschlossen. 3.3 Soweit die Leistungsergebnisse nicht als Open Source Software* bereitgestellt werden, gilt folgendes: ● Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an Leistungsergebnissen ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Unterlizenzierungs- oder Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Eine Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einer Unterlizenzierung oder Verbreitung ist ausgeschlossen. ● Soweit der Auftraggeber seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen. 3.4 Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Leistungsergebnisse in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. 3.5 Der Auftragnehmer wird dem Urheberrecht unterliegende, vorbestehende Werke (z.B. Softwareteile, Vorlagen, Konzepte oder Dokumentationen) nur dann in die Leistungsergebnisse integrieren, wenn er hierfür zuvor eine Zustimmung des Auftraggebers erhalten hat. Soweit in diesem Zuge keine andere Vereinbarung getroffen wird, erhält der Auftraggeber mit der Integration der vorbestehenden Werke die Rechte gemäß Ziffer 3.1. Wenn der Auftragnehmer dabei vorbestehende Softwarekomponenten von Open Source Software* verwendet oder bearbeitet, die ihm unter mehreren Open Source Lizenzen zur Verfügung stehen, so muss der Auftragnehmer die Bearbeitungen dieser Softwarekomponenten unter all diesen Open Source Lizenzen lizenzieren und an den Auftraggeber weitergeben. Unabhängig davon kann der Auftragnehmer sich entscheiden, unter welcher dieser Lizenzen er die Softwarekomponenten im Leistungsergebnis verwendet. Soweit vorbestehende Werke integriert werden, die keine Open Source Software* sind, gilt folgendes: ● Die Verbreitung und Unterlizenzierung von vorbestehenden Werken ist zu vergüten, wenn der Auftragnehmer bei Einholung der Zustimmung des Auftraggebers die Vergütung für die Einräumung dieser Rechte beziffert hat. Solange der Auftraggeber diese Rechte an den vorbestehenden Werken nicht ausübt, wird die Vergütung für deren Verbreitung oder Unterlizenzierung nicht fällig. ● Soweit es sich bei dem vorbestehenden Werk um Software handelt, ist das Recht zur Bearbeitung hierfür ausgeschlossen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: o Der Auftragnehmer hat bei Einholung der Zustimmung des Auftraggebers mitgeteilt, dass er statt des Quellcodes* der vorbestehenden Werke nur deren Objektcode* überlassen werde und ihn darauf hingewiesen, dass er daran kein Bearbeitungsrecht erhält und der Auftragnehmer überlässt auch tatsächlich nur den Objektcode*. o Der Auftragnehmer versetzt den Auftraggeber in die Lage, mit entsprechend qualifiziertem Personal aus den im Quellcode* überlassenen Teilen der Leistungsergebnisse und den nur im Objektcode* überlassenen vorbestehenden Werken die ausführbare Individualsoftware zu erzeugen. o Es besteht kein gesetzliches Bearbeitungsrecht. ● Für den Einsatz von Werkzeugen* gilt Ziffer 3.5.

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Dienstleistungs-AGB

● Soweit es sich um Software handelt, ist die Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Werke nur zusammen mit den Leistungsergebnissen in der überlassenen oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zulässig. 3.6 Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht am Markt erhältliche Werkzeuge* für die Erstellung der Leistungsergebnisse verwendet bzw. entwickelt hat und ohne diese Werkzeuge* die Bearbeitung und Umgestaltung der Leistungsergebnisse nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist, übergibt er dem Auftraggeber ein Vervielfältigungsstück dieses Werkzeuges* spätestens zum Ende der Erbringung der entsprechenden Leistung und räumt ihm an diesem ● das nicht ausschließliche, ● örtlich unbeschränkte, ● in jeder beliebigen Umgebung (auch Systemumgebung) ausübare, ● nur gemeinsam mit den Leistungsergebnissen, zu deren Bearbeitung bzw. Umgestaltung es dient, übertragbare, ● dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein, das Werkzeug* im Original ausschließlich zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung zur Bearbeitung und Umgestaltung der Leistungsergebnisse einzusetzen und hierfür das Werkzeug* ● zu nutzen, das heißt insbesondere, es dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, es anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, ● durch Dritte nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen, ● nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, ein weiteres Vervielfältigungsstück herzustellen und dieses gemeinsam mit den jeweiligen Leistungsergebnissen zu verbreiten und dem Dritten die Rechte aus dieser Ziffer 3.6 mit Ausnahme des Unterlizenzierungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechts einzuräumen. Statt des vom Auftragnehmer verwendeten Werkzeuges*, kann dieser dem Auftraggeber eine reduzierte Version dieses Werkzeuges* übergeben und ihm die in dieser Ziffer 3.6 aufgeführten Rechte daran einräumen, wenn damit die Leistungsergebnisse ebenso gut bearbeitet und umgestaltet werden können. Der Auftragnehmer ist nicht zur Überlassung des Werkzeuges* verpflichtet, wenn er nachweisen kann, dass die Leistungsergebnisse mit einem am Markt erhältlichen anderen Werkzeug* ebenso gut bearbeitet und umgestaltet werden können, wie mit dem von ihm verwendeten Werkzeug* und er dem Auftraggeber die Bezugsquelle nennt. Die Regelungen in dieser Ziffer 3.6 gelten grundsätzlich auch in Bezug auf Werkzeuge, bei denen es sich um Open Source Software* handelt. Allerdings gelten in Bezug auf diese Werkzeuge die von den jeweiligen Rechteinhabern vorgegebenen Lizenzbedingungen und der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber das Werkzeug unter Erfüllung der Pflichten, die für Open Source Software* gelten, zu übergeben. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, dem Auftraggeber die Bezugsquelle zu nennen. 3.7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Falle der Erstellung oder Bearbeitung von Software den jeweils aktuellen Stand dieser Software, einschließlich der Quellcodes* am Ende eines jeden Tages, an dem die Software verändert wurde, in einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Quellcoderepository abspeichern oder, soweit kein Quellcoderepository vereinbart ist, dem Auftraggeber auf einem anderen geeigneten Medium übergeben. Zum Quellcode* gehören die fachgerechte Kommentierung des Quellcodes* und Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode* zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der vom Auftragnehmer erstellten Software vorzunehmen.

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Dienstleistungs-AGB

3.8 Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um Sachen handelt oder sich Leistungsergebnisse in Sachen verkörpern, überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an den Leistungsergebnissen.

4 Erfindungen Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen des Auftragnehmers, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, folgende Regelung: ● Der Auftragnehmer kann über die Erfindung und die daraus fließenden und damit in Zusammenhang stehenden Rechte frei verfügen und die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber bereits hiermit unentgeltlich ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares und dinglich wirkendes Nutzungsrecht an jetzt und in Zukunft angemeldeten oder erteilten Patenten und Gebrauchsmustern in Verbindung mit der Nutzung der von der Erfindung betroffenen Leistungsergebnisse ein. Soweit dies im Einzelfall nicht ausreichend ist, räumt der Auftragnehmer Nutzungsrechte in dem Umfang ein, der erforderlich ist, damit der Auftraggeber oder ein berechtigter Dritter die Rechte an den Leistungsergebnissen vertragsgemäß ausüben kann. ● Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Ausübung der dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen weder durch ihn noch durch den Erfinder oder einen etwaigen Rechtsnachfolger beeinträchtigt werden kann. Insbesondere wird er zu diesem Zwecke etwaige Diensterfindungen in Anspruch nehmen.

5 Service- und Reaktionszeiten* 5.1 Sind keine Servicezeiten* vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am vereinbarten Ort oder, soweit kein Ort vereinbart ist, beim Auftraggeber) als Servicezeiten*. 5.2 Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Leistungen unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* zu beginnen. 5.3 Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktionszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.

6 Dokumentations- und Berichtspflichten 6.1 Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Leistungen zeitnah in angemessener Art und Weise, soweit nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache in einem üblichen elektronischen Format und macht sie dem Auftraggeber mit Abschluss der Leistung zugänglich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu jeder Zeit Einblick in den aktuellen Stand der Dokumentation zu gewähren. 6.2 Auf Verlangen erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der Vertragsdauer Bericht über den Stand der Leistungen.

7 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers 7.1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn eine Vorgabe oder Forderung des Auftraggebers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist bzw. eine für den Auftraggeber wirtschaftlichere Lösung besteht. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen mitzuteilen. Er haftet für die Nichterfüllung dieser Pflichten aber dann nicht, wenn er diese Umstände anlässlich der Erbringung seiner Leistungen nicht hätte erkennen müssen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen, die nicht für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die Pflichten des Auftragnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB unberührt. 7.2 Sobald dem Auftragnehmer erkennbar ist, dass er die vereinbarten Termine oder Ausführungsfristen nicht einhalten kann, wird er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

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Dienstleistungs-AGB

7.3 Die vereinbarten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers müssen vom Auftragnehmer rechtzeitig angefordert werden.

8 Personal des Auftragnehmers, Unterauftragnehmer 8.1 Die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Personen müssen vereinbarungsgemäß, unabhängig davon jedoch mindestens dem Vertragszweck und der Aufgabenstellung entsprechend, qualifiziert sein. Unabhängig davon wird der Auftragnehmer gewährleisten, dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Mitarbeiter über die Qualifikation verfügen, die mindestens seinen diesbezüglichen Angaben sowie den Anforderungen des Auftraggebers im Vergabeverfahren entspricht. Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Erbringung von ggf. geschuldeten Leistungen vor Ort nur Personen einzusetzen, welche bereit sind, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist. 8.2 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. Die Einarbeitung des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 8.3 Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen ● in vereinbarten Schlüsselpositionen nur mit Einwilligung des Auftraggebers auswechseln; der Auftraggeber wird seine Einwilligung unverzüglich erklären, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist und der Auftragnehmer eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. Zwingend erforderlich ist die Ablösung, wenn der weitere Einsatz unmöglich ist. ● die nicht auf Schlüsselpositionen eingesetzt sind, auch ohne Einwilligung des Auftraggebers, jedoch nur unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers, durch eine qualifizierte Ersatzperson auswechseln. Die Ersatzperson gilt nur dann als qualifiziert, wenn sie mindestens über die vertraglich vorausgesetzte Eignung verfügt. Eine höhere Qualifikation der Ersatzperson begründet keinen Anspruch auf Erhöhung der Vergütung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ersatzperson einer teureren Kategorie zuzuordnen wäre. Die durch den Austausch und die Einarbeitung der Ersatzperson entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 8.4 Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese mehr als unerheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. In diesen Fällen gilt Ziffer 8.3 entsprechend.

9 Vergütung 9.1 Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung geschuldet ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* sind im Pauschalfestpreis enthalten. Soweit die Vereinbarung einer Vergütung bei Open Source Software* gegen die dafür geltenden Lizenzbedingungen verstößt, umfasst die vereinbarte Vergütung die Rechteverschaffung an solcher Software nicht; die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Rechteverschaffung auch an solcher Software bleibt unberührt. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren. 9.2 Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt Folgendes: 9.2.1 Es wird lediglich der Zeitaufwand vergütet. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten und/oder Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Muster 1 – Leistungsnachweis Dienstleistung ‑ voraus.

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9.2.2 Es werden nur die für die jeweilige Leistung vereinbarten bzw. abgerufenen Kategorien vergütet. Ist für eine Leistung keine bestimmte Kategorie vereinbart, werden nur die Kategorien vergütet, die zur Erfüllung erforderlich sind. Satz 1 und 2 gelten auch dann, wenn die Leistung durch eine Person erbracht wird, die einer teureren als der erforderlichen Kategorie zuzuordnen ist. 9.2.3 Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils unaufgefordert den Bearbeitungsstand und den voraussichtlichen Restaufwand mit, wenn die Obergrenze zu ca. 75% und zu 100% erreicht ist oder wenn sich abzeichnet, dass Hinderungsgründe der vollständigen Erbringung der Leistung innerhalb der Obergrenze entgegenstehen. Unabhängig hiervon ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung der Obergrenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 9.2.4 Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer mit dem Leistungsnachweis nachweist, keine Pause gemacht zu haben. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder etwas anderes vereinbart wurde, sind Leistungen nur in den Zeiten zu erbringen, für die weder ein Zuschlag noch ein anderer erhöhter Vergütungssatz vereinbart ist. Wird der Auftragnehmer ohne eine solche Zustimmung oder Vereinbarung tätig, kann er weder einen Zuschlag noch einen erhöhten Vergütungssatz verlangen. 9.3 Die Vergütung zum Pauschalfestpreis ist nach Erbringung der Leistung fällig. Im Vertrag können Abschlagszahlungen vereinbart werden. Die Vergütung für Leistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.5 Ist eine Preisanpassung für die Leistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Vertragsbeginn, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. 9.6 Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

10 Verzug/ Reaktionszeiten*/ Vertragsstrafen 10.1 Der Termin- und Leistungsplan ist im Vertrag festgelegt oder wird nach Vertragsschluss zwischen den Parteien abgestimmt. Soweit nicht anders vereinbart, sind solche Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. 10.2 Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber den Vertrag ganz oder teilweise entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, d.h. bei einer Teilkündigung nur bezogen auf die in Verzug befindliche Leistung, kündigen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall dem Auftraggeber zum Ersatz des durch die Kündigung des Vertrages entstehenden Schadens verpflichtet. Anstelle des durch die Kündigung entstehenden Schadens, kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Es gelten die Sätze 4 und 5 der Ziffer 15.2 entsprechend.

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10.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung eines im Vertrag als vertragsstrafenrelevant vereinbarten Termins berechtigt, für jeden Werktag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Termins in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Auftragswertes* für die in Verzug befindliche Leistung zu verlangen. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswertes* für die in Verzug befindliche Leistung betragen. 10.4 Soweit vereinbart, ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung vereinbarter Reaktionszeiten* berechtigt, für jeweils angefangene 25% Überschreitung der Reaktionszeit* innerhalb der Servicezeiten* eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der jährlichen Vergütung maximal jedoch 1% der jährlichen Gesamtvergütung pro Verzugsfall zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung pro Vertragsjahr zu zahlenden Vertragsstrafe nicht mehr als 5% der jährlichen Gesamtvergütung pro Vertragsjahr betragen. 10.5 § 341 Abs. 3 BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Strafe bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit ihrer Verwirkung geltend gemacht werden kann. Die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafen beträgt maximal 5% des Auftragswertes*. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

11 Schlechtleistung Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadens- oder Aufwendungsersatz und sein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 15.2, bleiben hiervon unberührt.

12 Schutzrechte Dritter 12.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Leistungen des Auftragnehmers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 11 wie folgt: ● Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen. ● Ist die Änderung und der Ersatz dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich. Vorgenannte Aufzählungspunkte gelten entsprechend, soweit sich für die vertragsgemäße Ausübung der in Bezug auf die für die Software vereinbarten Rechte weitere Vergütungspflichten gegenüber Dritten ergeben, z.B. für Patentlizenzen oder die Ausübung bestimmter Nutzungsrechte. 12.2 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 12.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

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13 Haftungsbeschränkung Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen: 13.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert* beschränkt. Beträgt der Auftragswert* weniger als 50.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt. Im Falle von Sachschäden ist die Haftung auf eine Million Euro beschränkt, wenn der Auftragswert* geringer als eine Million Euro ist. 13.2 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung* Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist. 13.3 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 13.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts anderes geregelt ist. 13.5 Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkungen aus den Lizenzen einer Open Source Software* gelten nur zugunsten der Rechteinhaber und nicht zugunsten des Auftragnehmers. Wenn der Auftragnehmer die Rechte an einer solchen Open Source Software* innehat, gelten die im Lizenztext enthaltenen Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkungen ebenfalls nicht gegenüber dem Auftraggeber.

14 Mitwirkung des Auftraggebers 14.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die gesetzlichen und vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz ‑ SÜG ‑) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 14.2 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen auf seiner Seite bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen. 14.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

15 Laufzeit und Kündigung 15.1 Ist die Dauer des Dienstvertrages weder vereinbart, noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Leistungen zu entnehmen, kann dieser von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im Vertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. 15.2 Zudem kann der Vertrag von jedem Vertragspartner bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i.V.m. § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich

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ist. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt aber für solche Leistungen, für die der Auftraggeber darlegt, dass sie für ihn aufgrund der Kündigung ohne Interesse sind.

16 Pflichten nach Vertragsende 16.1 Mit Vertragsende hat der Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die ihm zum Zwecke der Vertragsausführung bestimmungsgemäß nicht dauerhaft überlassen wurden. Dies gilt auch für alle Kopien. Des Weiteren sind alle Leistungsergebnisse in jeder Form an den Auftraggeber zu übergeben; soweit die Einräumung ausschließlicher Rechte vereinbart ist, gilt dies inklusive der erstellten Kopien. 16.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, an Stelle der Herausgabe ganz oder teilweise die sichere Löschung oder Vernichtung zu verlangen. Diese ist dem Auftraggeber auf Verlangen und nach seiner Wahl durch entsprechende Erklärung oder anderweitig nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

17 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen des Umfangs der Leistungen verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß Muster 2 - Änderungsverfahren Dienstleistung - zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ändert sich der Umfang der vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Vertrag entsprechend angepasst wird. Unbeschadet dessen gilt § 2 der VOL/B (Fassung 2003).

18 Haftpflichtversicherung 18.1 Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt. 18.2 Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des EVB-IT Dienstvertrages aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 19.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. 19.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 19.3 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffern 19.1 und 19.2 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. 19.4 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der Erfahrungsaustausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung

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gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. 19.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Unterauftragnehmer ausgeschlossen sein; soweit nicht der Auftraggeber jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat. 19.6 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

20 Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

21 Textform Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.

22 Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).

Begriffsbestimmungen

BegriffDefinition
AuftragswertDer Auftragswert ist die Summe aller Vergütungen aus dem Vertrag.
CISGUnited Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
CopyleftEine Lizenzbedingung, die für die Nutzung, Änderung oder Verbreitung der lizenzierten Software* oder Softwarekomponente verlangt, dass die Software*, Softwarekomponente oder davon abgeleitete Werke unter inhaltsgleichen

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BegriffDefinition
(Copyleft)Lizenzbedingungen kostenlos und in Quellcode*form zur Verfügung gestellt werden.
DatensicherungDatensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der auf dem IT-System gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten und Software.
NebenkostenAufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und keine Reisekosten sind.
ObjektcodeZwischenergebnis eines Compiler- bzw. Übersetzungsvorgangs des Quellcodes* eines Programms.
openCodeopenCode ist die gemeinsame Plattform der Öffentlichen Verwaltung für den Austausch von Open Source Software.
Open Source SoftwareDie Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente liegt vollständig im Quellcode* vor und an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente werden Nutzungsrechte eingeräumt, die es jedermann, jederzeit, an jedem Ort und zu jedem Zweck, unentgeltlich und inhaltlich unbeschränkt gestatten, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente ohne Auflagen, Bedingungen oder weitere Voraussetzungen im Objekt- und Quellcode* zu benutzen und zu verwenden, insbesondere zu analysieren, dauerhaft und vorübergehend in unveränderter oder veränderter Form ganz oder in Teilen zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren, zu verändern oder anderweitig umzuarbeiten und im Original, als Vervielfältigungsstück in Quellcode*- oder Objektcodeform zu verbreiten und zu vermieten, öffentlich wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass es notwendig ist, eine zusätzliche Lizenz zu erwerben. Solche Standardsoftware* oder Softwarekomponenten werden gewöhnlich auch Open Source Software (OSS), Freie Software / Free Software oder Free,

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Dienstleistungs-AGB

BegriffDefinition
Libre and Open Source Software (FLOSS) genannt. Die Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung einer solchen Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente darf entgegen der vorstehenden Regelung weder eingeschränkt noch an andere Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft werden, als an die folgenden: ● Weitergabe des Lizenztextes ● Ausschluss der Erweiterung der jeweiligen Lizenz um zusätzliche Bedingungen ● Copyleft*-Pflicht ● Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente frei von Entgelten für die Einräumung von Nutzungsrechten („Lizenzgebühren“, „License Fees“) ● Weitergabe unter anderen Lizenzbedingungen kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden ● Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung des Quellcodes* und ggf. Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung weiterer Materialien ● Pflicht zur Angabe von Urheber- oder Markenhinweisen und ähnlichen Hinweisen oder Material (z. B. NOTICE-Dateien) und Pflicht zu ähnlichen Angaben ● Pflicht zu Hinweisen auf die Verwendung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente in einer anderen Software, z. B. in der Dokumentation oder der Standardsoftware* selbst ● Angaben zu Änderungen an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente. Die Lizenz kann vorschreiben, dass abgeleitete Werke einen anderen Namen oder eine andere Versionsnummer als die Originalsoftware tragen müssen ● Weitergabe oder Anzeige eines Haftungsausschlusses ● Mitliefern von Installationsinformationen* in bestimmten Fällen

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BegriffDefinition
● bei der Weitergabe zusammen mit Drittsoftware: Eine Verpflichtung zur Klarstellung in den Lizenzbedingungen der Drittsoftware, dass die Lizenzbedingungen der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente unberührt bleiben. Die unter evb-it.gov.de verfügbare „Open Source Lizenzliste“ enthält Lizenzen, die dieser Definition entsprechen.
QuellcodeCode eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.
ReaktionszeitZeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit der Leistung zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses während der vereinbarten Servicezeiten* und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*. Geht eine Meldung außerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ein oder tritt das vereinbarte Ereignis außerhalb der Servicezeiten ein*, beginnt die Reaktionszeit* mit Beginn der nächsten Servicezeit*.
ServicezeitZeiten, innerhalb derer der Auftraggeber Anspruch auf vertraglich geschuldete Leistungen durch den Auftragnehmer hat.
TeleserviceLeistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes der Leistungen.
WerkzeugHilfsmittel für die Entwicklung und Bearbeitung der Leistungen.

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Kauf-AGB

Ergänzende Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware

– EVB-IT Kauf-AGB –

Inhaltsangabe 1 Gegenstand des Vertrages ................................................................................................................ 2 2 Art und Umfang der Leistung ............................................................................................................. 2 3 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer .............................................................................. 3 4 Vergütung .......................................................................................................................................... 3 5 Verzug ................................................................................................................................................ 3 6 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand ........................................................................................... 3 7 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (Gewährleistung) ................................................................ 3 8 Schutzrechte Dritter ........................................................................................................................... 4 9 Haftungsbeschränkung ...................................................................................................................... 5 10 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit .................................................................................... 5 11 Zurückbehaltungsrechte .................................................................................................................... 6 12 Textform ............................................................................................................................................. 6 13 Anwendbares Recht........................................................................................................................... 6

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Kauf-AGB

Ergänzende Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware

– EVB-IT Kauf-AGB –

1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Kauf von Hardware und deren Lieferung. 1.2 Die Aufstellung* der Hardware obliegt dem Auftraggeber soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist die Aufstellung* von Hardware oder die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, umfasst die Lieferung auch diese Leistungen.

2 Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung). Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespeicherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Schaden stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch ● Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, ● Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder ● Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts anderes vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware beeinträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

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Kauf-AGB

3 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer 3.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistung durch Personal, das entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen qualifiziert ist. Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Erbringung von ggf. geschuldeten Leistungen vor Ort nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Subunternehmer nur einsetzen oder eingesetzte Subunternehmer nur auswechseln, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. Die Einarbeitung des neuen Subunternehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers benannten Subunternehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt.

4 Vergütung 4.1 Die Vergütung wird nach der Lieferung der Hardware fällig. Dies gilt entsprechend bei vereinbarten Teillieferungen. 4.2 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung an die vereinbarte Rechnungsadresse zu zahlen. Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5 Verzug 5.1 Die Termine für die Lieferung der Hardware bzw. für etwaige Teillieferungen sind im Vertrag festgelegt. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Termine angemessen; sonstige Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. 5.2 Wenn der Auftragnehmer einen Termin nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 5.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Termins um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Gesamtvergütung zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Terminen für Teilleistungen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteil an der Gesamtvergütung. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5 % der Gesamtvergütung betragen. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet. 5.4 Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB kann die jeweilige Vertragsstrafe bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung für die jeweilige Lieferung geltend gemacht werden.

6 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand 6.1 Der Erfüllungsort ist beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. 6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Lieferung über. 6.3 Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Versand- und Verpackungskosten. 6.4 Die Unterzeichnung eines etwaigen Lieferscheines bestätigt nur die räumliche Verbringung der Hardware in den Einflussbereich des Auftraggebers, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit.

7 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (Gewährleistung) 7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen.

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Kauf-AGB

Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt 24 Monate nach der Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor der Frist gemäß Satz 1. 7.2 Der Auftraggeber hat Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen; nimmt er ausnahmsweise die Meldung nur telefonisch oder mündlich vor, ohne dass dies vereinbart war, ist die Störung nachträglich in der vereinbarten Form zu dokumentieren. 7.3 Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 7.4 Der Auftragnehmer hat ihm gemeldete Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zu beseitigen. Dies erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung oder Neulieferung. Die Wahl erfolgt unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers und muss diesem zumutbar sein. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt vorrangig Ziffer 8. Der Auftragnehmer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neulieferung entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers. Enthält die Hardware Daten des Auftraggebers, kann dieser statt der Rückgewähr der mangelhaften Hardware diese insgesamt oder Teile davon (z.B. die Datenträger) einbehalten und dem Auftragnehmer insoweit den Zeitwert (unter Berücksichtigung des Mangels) erstatten. 7.5 Sind Reaktions-* oder Wiederherstellungszeiten*, jedoch keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. 7.6 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer entweder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen. 7.7 Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB verlangen.

8 Schutzrechte Dritter 8.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Leistungen geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 7 wie folgt: ● Der Auftragnehmer kann auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen. ● Ist die Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich. Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt. 8.2 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem

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Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 8.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

9 Haftungsbeschränkung Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen: 9.1 Die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf die Gesamtvergütung beschränkt. Beträgt die Gesamtvergütung weniger als 50.000,- €, wird die Haftung jedoch auf 50.000,- € beschränkt. Für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden haftet der Auftragnehmer abweichend von Sätzen 1 und 2 mindestens aber auf bis zu 500.000,- € je Schadensereignis und insgesamt mindestens auf bis zu 1.000.000,- €. 9.2 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachten Verzug wird insgesamt auf 50 % der Haftungsobergrenzen gemäß Ziffer 9.1 beschränkt. Im Falle weiterer leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen überschreitet die Haftung des Auftragnehmers für den Vertrag jedoch nicht die in Ziffer 9.1 vereinbarten Haftungsobergrenzen. 9.3 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. 9.4 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts anderes geregelt ist.

10 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 10.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt, werden die Parteien eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen. 10.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 10.3 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der Erfahrungsaustausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. 10.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Subunternehmer weiterzugeben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Subunternehmer erforderlich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Subunternehmer zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Subunternehmer ausgeschlossen sein, soweit nicht der Auftraggeber jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.

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10.5 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

11 Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

12 Textform Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.

13 Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).

Begriffsbestimmungen

BegriffDefinition
AufstellungAuspacken und Aufstellen der Hardware, Anschließen an das Stromnetz beim Auftraggeber und Durchführen eines Gerätetests
CISGUnited Nations Convention on Contracts for the international Sales of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
DatensicherungDatensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der auf dem IT-System gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten und Software.
NutzungssperreMaßnahmen zur Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit.
ReaktionszeitZeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Mängelmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft während der vereinbarten Servicezeiten.

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BegriffDefinition
Schaden stiftende SoftwareSoftware mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde.
TeleserviceLeistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes der Hardware.
WiederherstellungszeitZeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Mängelbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Mängelmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.
VorinstallationInstallation von Software auf der Hardware vor deren Lieferung.

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VOL Teil B

Allgemeine Vertragsbedingungen

für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B)

Fassung 2003

Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über

Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die

Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.

§ 1

Art und Umfang der Leistungen

1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander

a) die Leistungsbeschreibung

b) Besondere Vertragsbedingungen

c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen

d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen

e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

§ 2

Änderungen der Leistung

1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im

Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den

Auftragnehmer unzumutbar.

. . .

70

[Seite 74]

- -2

2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem

Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des

Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu

einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags

verpflichtet.

3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für

die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung

der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen

der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf

Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.

4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung

vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen

innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf

seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm

jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.

(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 3

Ausführungsunterlagen

1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und

rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.

2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des

Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den

vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf

Verlangen zurückzugeben.

. . .

71

[Seite 75]

- -3

§ 4

Ausführung der Leistung

1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag

auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die

gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und

berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein

verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu

treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.

2. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung

der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu

den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung

oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu

gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht

vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung

erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu

behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.

3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten

Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der

Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen

Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber

vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so

übernimmt er damit die Haftung.

. . .

72

[Seite 76]

- -4

4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur

mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist

nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der

Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil

des Handels ausgelegt werden.

§ 5

Behinderung und Unterbrechung der Leistung

1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert,

so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann

unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.

2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb

des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende

Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches

gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange

der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen

vorzunehmen.

(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom

Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der

Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2

dauert berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den

Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.

3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher

Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder

aufzunehmen.

. . .

73

[Seite 77]

- -5

§ 6

Art der Anlieferung und Versand

Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter

Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die

Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.

§ 7

Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen

des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Anwendung.

2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden

aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu

ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der

Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem

Auftragnehmer vorgeschrieben hat.

(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden.

Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die

Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für

Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.

(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon

Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen

Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der

Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner

Ansprüche mitzuteilen.

. . .

74

[Seite 78]

- -6

Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber

dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen.

Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich

anzugeben.

(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf

Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch

ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber

unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu

übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.

3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4

entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1

entsprechend.

4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor

Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. .

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er

wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort

beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

§ 8

Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung

kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein

vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser

Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des

Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend

einstellt.

. . .

75

[Seite 79]

- -7

2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger

Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe an einer

unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.

3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie

Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu

der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die

nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.

4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 9

Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags

durch den Auftragnehmer

1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die

gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende

Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung

vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung

dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich

vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht

nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.

(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen

abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen

Gesetzbuches zu bestimmen ist.

3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten

durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

. . .

76

[Seite 80]

- -8

§ 10

Obhutspflichten

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die

für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.

§ 11

Vertragsstrafe

1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen

Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.

2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für

jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung

betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe

nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder

Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.

Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung

geltend machen.

§ 12

Güteprüfung

1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten

technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den

Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon

unberührt.

. . .

77

[Seite 81]

- -9

2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über

Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls

nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:

a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers

geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere

Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.

b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der

Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig

schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb

derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der

Auftraggeber zu vertreten hat ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine

angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die

Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung

verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und

verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist

Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.

c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume,

Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu

stellen.

d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung

oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch

vertragsgemäße zu ersetzen.

e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von

Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der

Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende

Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten

trägt der unterliegende Teil.

. . .

78

[Seite 82]

- 1- 0

f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen.

Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.

g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte

Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke

werden auf die Leistung nicht angerechnet.

§ 13

Abnahme

1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen

Vorschriften.

(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des

Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht,

sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die

Gefahr auf den Auftraggeber über.

2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach

erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der

Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht

verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich

anerkennt.

Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt,

sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist

zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus

der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.

. . .

79

[Seite 83]

- 1- 1

(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit

sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten

Mangels vorbehalten hat.

(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit

Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die

der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf

der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers

auf dessen Kosten veräußern.

§ 14

Mängelansprüche und Verjährung

1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der

Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm

geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von

Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2

oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln

behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.

. . .

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- 1- 2

2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur

Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder

Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu

liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel

aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des

Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.

Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die

Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann

der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie

2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am

Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,

aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des

Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278

des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,

bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der

Leistung verursacht oder

cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit.

Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) – cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz

vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.

. . .

81

[Seite 85]

- 1- 3

Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer

nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen

gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen

entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.

c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte

Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster

Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers

vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der

Auftragnehmer nicht.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die

gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen

werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in

dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der

Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 15

Rechnung

1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen

übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten

einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie

gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu

erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form

nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind,

sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt

oder besonders kenntlich gemacht werden.

(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als

Schlussrechnung.

. . .

82

[Seite 86]

- 1- 4

2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht

eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für

diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

§ 16

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag

vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag

gegeben worden sind.

. . .

83

[Seite 87]

- 1- 5

2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit

nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen

wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa

besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders

vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten,

Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach

Beginn, einzureichen.

§ 17

Zahlung

1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher

gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so

hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren

Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die

Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des

Auftraggebers.

2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag

entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die

Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten

nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer

gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.

4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt

Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der

Schlusszahlung zu erklären.

. . .

84

[Seite 88]

- 1- 6

Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare

Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist,

der Vorbehalt eingehend begründet wird.

5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung

festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der

Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und

Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind

verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

§ 18

Sicherheitsleistung

1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen

des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine

Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die

Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.

2. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von

Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des

WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder

Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete

Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit

nachzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann

eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

. . .

85

[Seite 89]

- 1- 7

3. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist

Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

4. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die

Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der

Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des

Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach

Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den

Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines

vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die

Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.

(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur

Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag

bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide

Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten,

wenn nichts anderes vereinbart ist.

7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des

Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

§ 19

Streitigkeiten

1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen,

möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.

. . .

86

[Seite 90]

- 1- 8

2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der

Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die

Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für

die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart

ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess

vertretende Stelle mitzuteilen.

3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen,

wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine

Fortführung der Leistung geboten ist.

87

[Seite 91]

LEISTUNGSVERZEICHNIS 24.09.2026

Ausschreibung (Korrektur)

Verfahren: DP31-202600122 - Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

SKONTO

Skonto zugelassenNein
Zahlungsziel (falls zugelassen)Tag(e)
Skonto__________ %

AUFLISTUNG ALLER POSITIONEN

ALLE PREISE SIND OHNE UMSATZSTEUER ANZUGEBEN

1 LOS Hamburg EUR .........................

Leistungsart: Lieferleistung Zuschlagskriterium: UfAB 2018: Einfache Richtwertmethode Klassifizierung: Stecker und Steckdosen (31224100-3)

Hamburg

1.1 Gesamtpreis Los 1 USt. [%] Menge Einheit Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] 19% 1,00 Pauschale ................ pro 1,00 Pauschale ................ Bitte übertragen Sie den Gesamtpreis aus dem Teil C-Preisblatt Tabellenblatt Los 1 Hamburg Zelle J41.

Das vollständig ausgefüllte Preisblatt ist dem Angebot als eigene Anlage beizufügen.

Sofern der vorgegebene Umsatzsteuersatz von 19% vom Bieter geändert wird, ist dem Angebot zwingend eine Erläuterung beizufügen.

2 LOS Schleswig-Holstein EUR .........................

Leistungsverzeichnis - 1/6 88

[Seite 92]

Leistungsart: Lieferleistung Zuschlagskriterium: UfAB 2018: Einfache Richtwertmethode Klassifizierung: Stecker und Steckdosen (31224100-3)

Schleswig-Holstein

2.1 Gesamtpreis Los 2 USt. [%] Menge Einheit Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] 19% 1,00 Pauschale ................ pro 1,00 Pauschale ................ Bitte übertragen Sie den Gesamtpreis aus dem Teil C-Preisblatt Tabellenblatt Los 2 Schleswig-Holstein Zelle J43.

Das vollständig ausgefüllte Preisblatt ist dem Angebot als eigene Anlage beizufügen.

Sofern der vorgegebene Umsatzsteuersatz von 19% vom Bieter geändert wird, ist dem Angebot zwingend eine Erläuterung beizufügen.

3 LOS Mecklenburg-Vorpommern EUR .........................

Leistungsart: Lieferleistung Zuschlagskriterium: UfAB 2018: Einfache Richtwertmethode Klassifizierung: Stecker und Steckdosen (31224100-3)

Mecklenburg-Vorpommern

3.1 Gesamtpreis Los 3 USt. [%] Menge Einheit Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] 19% 1,00 Pauschale ................ pro 1,00 Pauschale ................ Bitte übertragen Sie den Gesamtpreis aus dem Teil C-Preisblatt Tabellenblatt Los 3- Mecklenburg-Vorpommern Zelle H46.

Das vollständig ausgefüllte Preisblatt ist dem Angebot als eigene Anlage beizufügen.

Sofern der vorgegebene Umsatzsteuersatz von 19% vom Bieter geändert wird, ist dem Angebot zwingend eine Erläuterung beizufügen.

Leistungsverzeichnis - 2/6 89

[Seite 93]

4 LOS Bremen EUR .........................

Leistungsart: Lieferleistung Zuschlagskriterium: UfAB 2018: Einfache Richtwertmethode Klassifizierung: Stecker und Steckdosen (31224100-3)

Bremen

4.1 Gesamtpreis Los 4 USt. [%] Menge Einheit Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] 19% 1,00 Pauschale ................ pro 1,00 Pauschale ................ Bitte übertragen Sie den Gesamtpreis aus dem Teil C-Preisblatt Tabellenblatt Los 4-Bremen Zelle H45.

Das vollständig ausgefüllte Preisblatt ist dem Angebot als eigene Anlage beizufügen.

Sofern der vorgegebene Umsatzsteuersatz von 19% vom Bieter geändert wird, ist dem Angebot zwingend eine Erläuterung beizufügen.

5 LOS Niedersachsen EUR .........................

Leistungsart: Lieferleistung Zuschlagskriterium: UfAB 2018: Einfache Richtwertmethode Klassifizierung: Stecker und Steckdosen (31224100-3)

Niedersachsen

5.1 Gesamtpreis Los 5 USt. [%] Menge Einheit Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] 19% 1,00 Pauschale ................ pro 1,00 Pauschale ................ Bitte übertragen Sie den Gesamtpreis aus dem Teil C-Preisblatt Tabellenblatt Los 5-Niedersachsen Zelle H50.

Das vollständig ausgefüllte Preisblatt ist dem Angebot als eigene Anlage beizufügen.

Sofern der vorgegebene Umsatzsteuersatz von 19% vom Bieter geändert wird, ist dem Angebot zwingend eine Erläuterung beizufügen.

Leistungsverzeichnis - 3/6 90

[Seite 94]

6 LOS Sachsen-Anhalt, Potsdam, Berlin EUR .........................

Leistungsart: Lieferleistung Zuschlagskriterium: UfAB 2018: Einfache Richtwertmethode Klassifizierung: Stecker und Steckdosen (31224100-3)

Sachsen-Anhalt, Potsdam, Berlin

6.1 Gesamtpreis Los 6 USt. [%] Menge Einheit Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] 19% 1,00 Pauschale ................ pro 1,00 Pauschale ................ Bitte übertragen Sie den Gesamtpreis aus dem Teil C-Preisblatt Tabellenblatt Los 6-Sachsen-Anhalt, Potsdam, Berlin Zelle H50.

Das vollständig ausgefüllte Preisblatt ist dem Angebot als eigene Anlage beizufügen.

Sofern der vorgegebene Umsatzsteuersatz von 19% vom Bieter geändert wird, ist dem Angebot zwingend eine Erläuterung beizufügen.

7 LOS Dezentrale Standorte Dataport EUR .........................

Leistungsart: Lieferleistung Zuschlagskriterium: UfAB 2018: Einfache Richtwertmethode Klassifizierung: Stecker und Steckdosen (31224100-3)

Dezentrale Standorte Dataport

7.1 Gesamtpreis Los 7 USt. [%] Menge Einheit Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] 19% 1,00 Pauschale ................ pro 1,00 Pauschale ................ Bitte übertragen Sie den Gesamtpreis aus dem Teil C-Preisblatt Tabellenblatt Los 7 Dezentrale Standorte Dataport Zelle H50.

Das vollständig ausgefüllte Preisblatt ist dem Angebot als eigene Anlage beizufügen.

Sofern der vorgegebene Umsatzsteuersatz von 19% vom Bieter

Leistungsverzeichnis - 4/6 91

[Seite 95]

geändert wird, ist dem Angebot zwingend eine Erläuterung beizufügen.

ANGEBOTSSUMME(N)

Summe exkl. Nachlass (netto)____________________
Nachlass (netto)____________________
Summe inkl. Nachlass (netto)____________________
Umsatzsteuer____________________
Summe (brutto)____________________

Leistungsverzeichnis - 5/6 92

[Seite 96]

LEISTUNGSVERZEICHNIS 24.09.2026

Ausschreibung (Korrektur)

Verfahren: DP31-202600122 - Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

AUFLISTUNG ALLER DATEIANLAGEN ZU DEN POSITIONEN

Name Dateiname Größe MIME-Type

Leistungsverzeichnis - 6/6 93

[Seite 97]

KRITERIENKATALOG 24.09.2026

Ausschreibung (Korrektur)

Verfahren: DP31-202600122 - Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

EIGNUNGSKRITERIEN

1Los 1 -"Hamburg"
2Los 2 -"Schleswig-Holstein"
3Los 3 -"Mecklenburg-Vorpommern"
4Los 4 -"Bremen"
5Los 5 -"Niedersachsen"
6Los 6 -"Sachsen-Anhalt, Potsdam, Berlin"
7Los 7 -"Dezentrale Standorte Dataport"
8Eigenerklärungen Gewichtung: 0,00%
8.1Eigenerklärungen Gewichtung: 0,00%
8.1.1Eigenerklärungen zum Unternehmen und zur Teilnahme Gewichtung: 0,00%
8.1.1.1Angaben zum Unternehmen Gewichtung: 0,00%
8.1.1.1.1Handelsregister Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 8.1.1.1.1.1 Hinweis

Im Falle von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist hier die entsprechende Nummer vom federführenden Mitglied einzutragen; die Nummern der anderen Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglieder sind in der ANLAGE Erklärung Bewerber-Bieter-Gemeinschaft anzugeben.

8.1.1.1.1.2 Handelsregisternummer

Handelsregisternummer (wenn vorhanden):

8.1.1.1.1.3 Registergericht

Zuständiges Registergericht

8.1.1.1.2 Steuernummern

Gewichtung: 0,00% 8.1.1.1.2.1 Hinweis

Es wird nachfolgend um Angabe mindestens einer Steuernummer gebeten. Die Angabe mehrerer Nummern ist möglich.

Im Falle von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist hier eine (oder mehrere) entsprechende Nummer vom federführenden Mitglied einzutragen; die Nummern der anderen Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglieder sind in der ANLAGE Erklärung Bewerber-Bieter-Gemeinschaft anzugeben.

8.1.1.1.2.2 Steuer-IDNr.

Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IDNr.):

8.1.1.1.2.3 USt-IdNr.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.):

8.1.1.1.2.4 W-IdNr.

Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.):

8.1.1.1.3 KMU [Mussangabe]

Wir sind in Anlehnung an die Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission ein Unternehmen der folgenden Größenklasse, die sich nach Beschäftigten- und Umsatzgrößenklassen definiert:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Kleinstunternehmen (bis 9 tätige Personen und bis 2 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Kleine Unternehmen (bis 49 tätige Personen und bis 10 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Mittlere Unternehmen (bis 249 tätige Personen und bis 50 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Großunternehmen (über 249 tätige Personen oder über 50 Mio. EUR Jahresumsatz) (0)

Kriterienkatalog - 1/6 94

[Seite 98]

Nur eine Antwort wählbar

8.1.1.1.4 Start-up-Kennzeichnung (freiwillige Angabe)

Bei meinem/unseren Unternehmen handelt es sich um ein Start-up im Sinne der u. a. Definition:

Definition: Ein Start-up liegt vor, wenn das Unternehmensalter weniger als 10 Jahre beträgt und das Unternehmen ein schnelles Wachstum plant und/oder hochinnovativ ist.

Hinweis: Für Fragen/Hilfestellung zu Ihrer Selbsteinschätzung bietet Ihnen Staat-up e. V. kostenfreie Unterstützung. Nutzen Sie dafür bitte folgende E-Mailadresse als Anlaufstelle: mitgestalten@staat-up.net.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0)

Nur eine Antwort wählbar

8.1.1.2 Eigenerklärungen

Gewichtung: 0,00% 8.1.1.2.1 Erklärung

Wir erklären: (Die Erklärung erfolgt durch die Bestätigung mit 'Ja' im Anschluss an die Eigenerklärungen)

8.1.1.2.2 Vergabeunterlagen

  1. Wir haben sämtliche Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens zur Kenntnis genommen und unseren Teilnahmeantrag / unser Angebot auf dieser Grundlage erstellt.

8.1.1.2.3 Unzulässige Absprachen

  1. Unser/en Teilnahmeantrag/Angebot haben wir unabhängig von anderen Bietern erstellt und uns ist bekannt, dass andernfalls ein Ausschluss von diesem oder einem anderen Vergabeverfahren gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB wegen unzulässiger Absprachen droht.

8.1.1.2.4 Einhaltung in Deutschland gültiger Gesetze

  1. Wir verpflichten uns, während der Dauer des Vergabeverfahrens sowie im Falle einer Zuschlagserteilung des Vertrages die in Deutschland gültigen Gesetze einzuhalten.

8.1.1.2.5 Sprachkenntnisse

  1. Bei der Auftragsdurchführung werden im Kontakt zum Auftraggeber nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt, die in ausreichendem Maße über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen.

8.1.1.2.6 "Technologie von L. Ron Hubbard"

  1. Wir verpflichten uns sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Personen bei der Auftragserfüllung nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten, und erklären hiermit, dass der Auftraggeber bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt ist, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

8.1.1.2.7 Interessenkonflikte

  1. § 6 Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 4 Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) normiert für Personen, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, ein Mitwirkungsverbot bei Vergabeverfahren. Uns liegen keine Erkenntnisse vor, dass in unserem Unternehmen bzw. auf Bewerber- / Bieterseite bei einer Person ein Interessenkonflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

8.1.1.2.8 Vertraulichkeitserklärung

  1. Vertraulichkeitserklärung:
  1. Sämtliche Informationen, die wir in Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Durchführung sowie der Gestaltung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erlangen, werden wir gegenüber jedem Dritten streng vertraulich behandeln (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“).

  2. Ausgenommen von dieser Vertraulichkeitsvereinbarung sind Informationen, die entweder zur Zeit ihrer Bekanntgabe oder danach öffentlich zugänglich und/oder bekannt werden oder zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits bekannt sind.

  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung findet keine Anwendung, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen, etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Auftraggeber unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen und ihm vorab schriftlich mitzuteilen, welche Vertraulichen Informationen an wen bekannt gegeben werden sollen.

  4. Für den Fall, dass unserem Angebot nicht der Zuschlag erteilt wird, verpflichten wir uns, überlassene vertrauliche Informationen auf schriftliche Anforderung zurückzugeben sowie alle angefertigten Kopien und Vervielfältigungen zu vernichten.

  5. Wir verpflichten uns sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsverpflichtung im Sinne von Ziffern 1. bis 4. auch von unseren Mitarbeitern und Angestellten sowie anderen Personen, die bei uns Zugang zu diesen Vertraulichen Informationen haben (zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater), übernommen wird. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß den vorstehenden Regelungen besteht unabhängig vom Fortschritt des Vergabeverfahrens sowie nach Zuschlagserteilung unbefristet das heißt auch über die Vertragslaufzeit fort.

Kriterienkatalog - 2/6 95

[Seite 99]

8.1.1.2.9 Fremdfirmenordnung

  1. Sofern die Erbringung der Leistung nach Zuschlag eine Tätigkeit an oder in Dataport-Standorten und -Betriebsstätten bedingt, ist die Fremdfirmenordnung von Dataport anzuwenden: https://www.dataport.de/agb/ Mit Einreichung des Angebots verpflichten wir uns in diesem Fall, nach Zuschlagserteilung alle geforderten Angaben, insbesondere gem. Ziffer 10.5 der Fremdfirmenordnung einem noch zu bestimmenden Ansprechpartner von Dataport zu benennen.

8.1.1.2.10 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

  1. Für den Fall, dass wir dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) unterliegen erklären wir, dass wir die in § 3 LkSG festgelegten Sorgfaltspflichten erfüllen und die übrigen im LkSG genannten Anforderungen einhalten.

Wir erklären, dass wir innerhalb der letzten drei Jahre nicht mit einer Geldbuße im Sinne des § 22 LkSG belegt worden sind.

Für den Fall, dass wir innerhalb der letzten drei Jahre seit Veröffentlichung dieses Verfahrens mit einer Geldbuße im Sinne des § 22 LkSG belegt worden sind, informieren wir den Auftraggeber über die Höhe der Geldbuße und bereits erfolgte Selbstreinigungsmaßnahmen. Sollte ein Fall des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LkSG vorliegen, teilen wir dem Auftraggeber zusätzlich den durchschnittlichen Jahresumsatz im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LkSG mit. Wir stehen in diesen Fällen für eine Anhörung durch den Auftraggeber im Sinne des § 22 Abs. 3 LkSG zur Verfügung.

8.1.1.2.11 5. EU-Sanktionspaket (VgV/VOB/A EU)

  1. In Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erklärt der Auftragnehmer, dass er

a. kein russischer Staatsangehöriger und keine in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisation oder Einrichtung ist, b. keine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, c. keine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, d. sich zur Erfüllung des Auftrags oder zwecks Eignungsleihe keines Nachunternehmers oder Lieferanten bedient, auf den die Eigenschaften der Buchstaben a. – c. zutreffen und soweit auf diesen mehr als 10% des Auftragswertes entfällt.

8.1.1.2.12 Bestätigung [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Wir bestätigen hiermit die vorstehenden Eigenerklärungen 1) bis 10)

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

8.1.1.3 Eigenerklärungen zur DSGVO

Gewichtung: 0,00% 8.1.1.3.1 DSGVO [Mussangabe]

Ausschlusskriterium

  1. Bei der Auftragsdurchführung werden wir die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Zudem beantworten wir nachfolgende Fragen 2 - 3 und geben die entsprechenden Erklärungen ab.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

8.1.1.3.2 Personenbezogene Daten im Auftrag [Mussangabe]

  1. Würden für den gegenständlichen Auftrag voraussichtlich personenbezogene Daten im Auftrag durch den Bieter/Auftragnehmer oder dessen Unterauftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt werden?

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0)

Nur eine Antwort wählbar

8.1.1.3.3 Hinweis zu den Fragen 3.1) - 3.3)

  1. Falls vorstehende Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wurde, bitte folgende weitere Fragen beantworten und Erklärungen abgeben. Falls vorstehende Frage mit „Nein“ beantwortet wurde, bitte jeweils „Nicht zutreffend“ auswählen:

8.1.1.3.4 Vertraulichkeit betrautes Personal [Mussangabe]

3.1) Wir haben Frage 2 mit „Ja“ beantwortet und erklären daher, dass wir dafür sorgen werden, dass alle Personen, die von uns mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut werden würden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Wir werden die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 f, Art. 32 Abs. 4 DSGVO spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit

Kriterienkatalog - 3/6 96

[Seite 100]

vornehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 wurde mit „Nein“ beantwortet) (0)

Nur eine Antwort wählbar

8.1.1.3.5 Datenübertragung in Drittländer oder EU [Mussangabe]

3.2) Falls Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wurde: Würde hinsichtlich der personenbezogenen Daten, für welche der Auftraggeber entweder Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist, im Rahmen der Leistungserbringung durch Sie als Bieter/Auftragnehmer oder durch Ihre Unterauftragnehmer eine Übertragung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz in Drittländer stattfinden?

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja, es erfolgt eine Datenübertragung in Drittländer, es folgen somit die weiteren erforderlichen Erklärungen in Frage 3.3 und ggf. 3.4. (0) [ ] Nein, es erfolgt keine Datenübertragung in Drittländer, aber innerhalb der EU (dazu zählt auch Deutschland), dem EWR oder der Schweiz. Um die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO zu erfüllen, erklären wir uns damit einverstanden, dass die hierfür einschlägigen Standardvertragsklauseln (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.1 für Übertragung innerhalb EU“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/18)) zum Vertragsgegenstand werden. Die Anhänge I – IV dieser Standardvertragsklauseln füllen wir aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 wurde mit „Nein“ beantwortet). (0)

Nur eine Antwort wählbar

8.1.1.3.6 Datenübertragung in Drittländer [Mussangabe]

3.3) Falls Frage 3.2 mit „Ja“ beantwortet wurde, also eine Übertragung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz in Drittländer bei Auftragsausführung erfolgen würde, erklären Sie bitte, wie Sie die Einhaltung der Anforderungen der DSGVO sicherstellen:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (z. B. des EU-U.S. Data Privacy Framework) im Sinne des Art. 45 Abs. 3 DSGVO. Um die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO zu erfüllen, erklären wir uns damit einverstanden, dass die hierfür einschlägigen Standardvertragsklauseln (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.1 für Übertragung innerhalb EU“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/18)) zum Vertragsgegenstand werden. Die Anhänge I – IV dieser Standardvertragsklauseln füllen wir aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. In diesem Fall ist auch Frage 3.4) zu beantworten. (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt ausschließlich auf den Grundlagen der einschlägigen Module der Standardvertragsklauseln im Sinne des Art. 46 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) DSGVO (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.2 für Übertragung in Drittländer“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/31)) und weder wir noch unsere Unterauftragnehmer sind durch geltende lokale Gesetze gehindert, die in den Standardvertragsklauseln enthaltenen Zusicherungen einzuhalten. Damit der Auftraggeber die erforderliche Einzelfallprüfung vornehmen kann, füllen wir die Anhänge I – III der aktuellen Standardvertragsklauseln aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. Zudem erklären wir uns damit einverstanden, im Falle des Zuschlags gemeinsam mit dem Auftraggeber die einschlägigen Module der Standardvertragsklauseln zu ermitteln und zum Vertragsgegenstand zu machen. (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt auf Grundlage anderer Garantien im Sinne des Art. 46 Abs. 2 DSGVO. Diese beschreiben wir ausführlich und leicht nachvollziehbar in einer gesonderten Anlage und fügen sie dem Teilnahmeantrag/Angebot bei, um dem Auftraggeber eine entsprechende Einzelfallprüfung zu ermöglichen. (0) [ ] Keine der vorgenannten Antwortvorschläge trifft zu bzw. trifft nicht vollständig zu. Wir fügen daher eine ausführliche und leicht nachvollziehbare Erläuterung über unsere Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der DSGVO als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei, um dem Auftraggeber eine entsprechende Einzelfallprüfung zu ermöglichen. (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 oder Frage 3.2 wurde mit „Nein“ beantwortet). (0)

Nur eine Antwort wählbar

8.1.1.3.7 Angemessenheitsbeschlüsse gem. § 45 Abs. 3 DSGVO

3.4) Falls die Datenübertragung auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses gem. § 45 Abs 3 DSGVO erfolgt (siehe Frage 3.3), ist hier zu beschreiben, in welche Drittländer und auf Grundlage welcher Angemessenheitsbeschlüsse die Datenübertragung erfolgt.

Sofern eine Datenübertragung auf Grundlage des EU-U.S. Data Privacy Framework (EU-U.S. DPF) erfolgt, ist insbesondere zu erklären, ob die an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen unter dem EU-U.S.DPF zertifiziert sind und in der DPF-Liste (https://www.dataprivacyframework.gov/s/participant-search) aufgeführt sind. Dabei ist jedes beteiligte Unternehmen (dies umfasst auch Unterauftragnehmer und Beteiligte an einer Bietergemeinschaft) mit vollständiger Firmenbezeichnung anzugeben, so dass die Informationen vom Auftraggeber in der DPF-Liste überprüft werden können.

Alle Angaben können wahlweise auch formlos als eigene Anlage beigefügt werden.

9Eignungskriterien Gewichtung: 0,00%
9.1Eignungskriterien Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 9.1.1 Hinweis zur Eignungsprüfung

Ein Bewerber/Bieter ist nur dann geeignet, wenn er sowohl fachkundig als auch wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig sowie technisch und beruflich leistungsfähig ist.

Bei den nachfolgenden Kriterien kann es sich auch dann um Mindestanforderungen an die Eignung handeln, wenn diese im Softwaretool "eVergabe" nicht explizit als solche gekennzeichnet sind. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich die Beantwortung eines Kriteriums nicht auf "Ja/Nein" beschränkt. Maßgeblich ist ausschließlich die Beschreibung in der Unterlage "Teil A - Allgemeiner Teil / Teilnahmeunterlage" der

Kriterienkatalog - 4/6 97

[Seite 101]

Vergabeunterlagen (im Abschnitt Vertragsbedingungen/Formulare).

9.1.2Leistungsfähigkeit Gewichtung: 0,00%
9.1.2.1Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 9.1.2.2 Hinweis

Der Bewerber/Bieter muss über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bewerber/Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.

9.1.2.3 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Wir verfügen über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung dieses Auftrags. Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber jederzeit weitere Informationen und Nachweise von einem Bieter verlangen kann, um seine Angaben überprüfen zu können.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

9.1.2.4 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Gewichtung: 0,00% 9.1.2.5 Hinweis

Der Bewerber/Bieter muss über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bewerber/Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.

9.1.2.6 Erfahrungen mit einem vergleichbaren Beschaffungsgegenstand (Referenzen)

Gewichtung: 0,00% 9.1.2.6.1 Referenzen [Mussangabe]

Hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Erfahrungen mit einem vergleichbaren Beschaffungsgegenstand geforderten Nachweise erklären wir:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir können die geforderten Nachweise vollständig erbringen und fügen für jede Referenz die geforderte Referenzbeschreibung („ANLAGE Referenzbeschreibung“) bei. (0) [ ] Wir können die geforderten Nachweise noch nicht oder nicht vollständig erbringen (z.B. neu gegründete Unternehmen). Dafür legen wir entsprechende andere Unterlagen (z.B. Konzepte, Unternehmensplanungen, Ausbildungsnachweise etc.) vor, die eine Beurteilung in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in fachlicher und technischer Hinsicht zulassen. (0)

Nur eine Antwort wählbar

9.1.3 Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB

Gewichtung: 0,00% 9.1.3.1 Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Es liegen keine zwingenden Ausschlussgründe i.S.v. § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. Es liegen auch keine entsprechenden Verfehlungen vor.

Es bestehen auch keine fakultativen Ausschlussgründe i.S.v. § 124 GWB. Uns ist bekannt, dass wir vom Verfahren ausgeschlossen werden können, wenn Ausschlussgründe i.S.v. § 124 GWB vorliegen.

Sollte einer der Ausschlussgründe gemäß den §§ 123 und 124 GWB bei uns (d.h. dem Bewerber/Bieter / der Bewerber-/Bietergemeinschaft oder einem Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglied) oder einem Unterauftragnehmer vorliegen oder sollten wir oder ein Unterauftragnehmer von einer öffentlichen Stelle von Auftragsvergaben ausgeschlossen worden sein oder werden, werden wir den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Diese Verpflichtung gilt über die Dauer des Vergabeverfahrens hinaus auch für die Vertragslaufzeit. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Auftraggebers.

(Hinweis: Bitte bestätigen Sie, dass KEINE der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegen mit JA !)

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

9.1.4 Erklärungen für Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmereinsatz

Gewichtung: 0,00%

Kriterienkatalog - 5/6 98

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9.1.4.1 Bewerber-/Bietergemeinschaft [Mussangabe]

Hinsichtlich der Bildung einer Bewerber- / Bietergemeinschaft erklären wir:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Es liegt keine Bewerber- / Bietergemeinschaft vor. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Wir bilden für dieses Vergabeverfahren eine Bewerber- / Bietergemeinschaft im Sinne von § 43 Abs. 2 VgV bzw. § 32 Abs. 2 UVgO. Im Falle einer Auftragserteilung beschließen wir die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Unserem Teilnahmeantrag / Angebot fügen wir die ANLAGE Erklärung Bewerber-/Bietergemeinschaft bei. (Hinweis: s. dazu Abschnitt 4.2.1. des Teil A - Bewerbungsbedingungen) (0)

Nur eine Antwort wählbar

9.1.4.2 Einsatz von Unterauftragnehmern [Mussangabe]

Zum Einsatz von Unterauftragnehmern erklären wir:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir beabsichtigen keinen Unterauftragnehmereinsatz im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Wir beabsichtigen einen Unterauftragnehmereinsatz im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen und fügen dazu die ANLAGE Angaben Unterauftragnehmereinsatz sowie ggf. für jeden Unterauftragnehmer die ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer bei. (0)

Nur eine Antwort wählbar

9.1.4.3 Privilegierter Unterauftragnehmer (Eignungsleihe) [Mussangabe]

Zum Einsatz von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) erklären wir:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir beabsichtigen keinen Einsatz von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Im Falle des Einsatzes von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) fügen wir unserem Angebot die geforderte ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz sowie für jeden genannten Unterauftragnehmer die ausgefüllte ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer bei. Zudem fügen wir entsprechend des Umfangs der beabsichtigten Eignungsleihe die für die jeweiligen Eignungskriterien geforderten Angaben (Anlagen/Vordrucke) für den/die Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Erklärungen/Nachweise ein. (Hinweis: s. dazu Abschnitt 4.2.2 des Teil A - Bewerbungsbedingungen) (0)

Nur eine Antwort wählbar

Kriterienkatalog - 6/6 99

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KRITERIENKATALOG 24.09.2026

Ausschreibung (Korrektur)

Verfahren: DP31-202600122 - Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

LEISTUNGSKRITERIEN

1 Los 1 -"Hamburg"

1.1 Hinweis

Die Wertung der Angebote erfolgt in Anlehnung an die UfAB 2018 nach der einfachen Richtwertmethode. Die Bewertung der einzelnen Leistungskriterien erfolgt anhand der Vergabeunterlagen (Teil B-Leistungsbeschreibung, Teil B-Leistungs- und Bewertungsverzeichnis) mitgeteilten Kriterien.

1.2 Bewertung Leistung [Mussangabe]

Gewichtung: 100,00% Maximalpunktzahl: 500 Das Zuschlagskriterium Leistung wird anhand des Dokumentes Teil B - Leistungs- und Bewertungsverzeichnis bewertet. Nach Auswertung des Dokumentes hat das Angebot des Bieters folgende Punktzahl erreicht:

2 Los 2 -"Schleswig-Holstein"

2.1 Hinweis

Die Wertung der Angebote erfolgt in Anlehnung an die UfAB 2018 nach der einfachen Richtwertmethode. Die Bewertung der einzelnen Leistungskriterien erfolgt anhand der Vergabeunterlagen (Teil B-Leistungsbeschreibung, Teil B-Leistungs- und Bewertungsverzeichnis) mitgeteilten Kriterien.

2.2 Bewertung Leistung [Mussangabe]

Gewichtung: 100,00% Maximalpunktzahl: 500 Das Zuschlagskriterium Leistung wird anhand des Dokumentes Teil B - Leistungs- und Bewertungsverzeichnis bewertet. Nach Auswertung des Dokumentes hat das Angebot des Bieters folgende Punktzahl erreicht:

3 Los 3 -"Mecklenburg-Vorpommern"

3.1 Hinweis

Die Wertung der Angebote erfolgt in Anlehnung an die UfAB 2018 nach der einfachen Richtwertmethode. Die Bewertung der einzelnen Leistungskriterien erfolgt anhand der Vergabeunterlagen (Teil B-Leistungsbeschreibung, Teil B-Leistungs- und Bewertungsverzeichnis) mitgeteilten Kriterien.

3.2 Bewertung Leistung [Mussangabe]

Gewichtung: 100,00% Maximalpunktzahl: 500 Das Zuschlagskriterium Leistung wird anhand des Dokumentes Teil B - Leistungs- und Bewertungsverzeichnis bewertet. Nach Auswertung des Dokumentes hat das Angebot des Bieters folgende Punktzahl erreicht:

4 Los 4 -"Bremen"

4.1 Hinweis

Die Wertung der Angebote erfolgt in Anlehnung an die UfAB 2018 nach der einfachen Richtwertmethode. Die Bewertung der einzelnen Leistungskriterien erfolgt anhand der Vergabeunterlagen (Teil B-Leistungsbeschreibung, Teil B-Leistungs- und Bewertungsverzeichnis) mitgeteilten Kriterien.

4.2 Bewertung Leistung [Mussangabe]

Gewichtung: 100,00% Maximalpunktzahl: 500 Das Zuschlagskriterium Leistung wird anhand des Dokumentes Teil B - Leistungs- und Bewertungsverzeichnis bewertet. Nach Auswertung des Dokumentes hat das Angebot des Bieters folgende Punktzahl erreicht:

5 Los 5 -"Niedersachsen"

5.1 Hinweis

Die Wertung der Angebote erfolgt in Anlehnung an die UfAB 2018 nach der einfachen Richtwertmethode. Die Bewertung der einzelnen Leistungskriterien erfolgt anhand der Vergabeunterlagen (Teil B-Leistungsbeschreibung, Teil B-Leistungs- und Bewertungsverzeichnis) mitgeteilten Kriterien.

5.2 Bewertung Leistung [Mussangabe]

Gewichtung: 100,00% Maximalpunktzahl: 500

Kriterienkatalog - 1/2 100

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Das Zuschlagskriterium Leistung wird anhand des Dokumentes Teil B - Leistungs- und Bewertungsverzeichnis bewertet. Nach Auswertung des Dokumentes hat das Angebot des Bieters folgende Punktzahl erreicht:

6 Los 6 -"Sachsen-Anhalt, Potsdam, Berlin"

6.1 Hinweis

Die Wertung der Angebote erfolgt in Anlehnung an die UfAB 2018 nach der einfachen Richtwertmethode. Die Bewertung der einzelnen Leistungskriterien erfolgt anhand der Vergabeunterlagen (Teil B-Leistungsbeschreibung, Teil B-Leistungs- und Bewertungsverzeichnis) mitgeteilten Kriterien.

6.2 Bewertung Leistung [Mussangabe]

Gewichtung: 100,00% Maximalpunktzahl: 500 Das Zuschlagskriterium Leistung wird anhand des Dokumentes Teil B - Leistungs- und Bewertungsverzeichnis bewertet. Nach Auswertung des Dokumentes hat das Angebot des Bieters folgende Punktzahl erreicht:

7 Los 7 -"Dezentrale Standorte Dataport"

7.1 Hinweis

Die Wertung der Angebote erfolgt in Anlehnung an die UfAB 2018 nach der einfachen Richtwertmethode. Die Bewertung der einzelnen Leistungskriterien erfolgt anhand der Vergabeunterlagen (Teil B-Leistungsbeschreibung, Teil B-Leistungs- und Bewertungsverzeichnis) mitgeteilten Kriterien.

7.2 Bewertung Leistung [Mussangabe]

Gewichtung: 100,00% Maximalpunktzahl: 500 Das Zuschlagskriterium Leistung wird anhand des Dokumentes Teil B - Leistungs- und Bewertungsverzeichnis bewertet. Nach Auswertung des Dokumentes hat das Angebot des Bieters folgende Punktzahl erreicht:

Kriterienkatalog - 2/2 101

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Typ Dateiname Größe MIME-Type Dateianlage Standardvertragsklauseln V.2 Übertragung in Drittländer.pdf 411,09 KB pdf Dateianlage Standardvertragsklauseln V.1 Übertragung innerhalb der EU.pdf 127,37 KB pdf Dateianlage SVK V.2 Anhänge I - III Übertragung in Drittländer.docx 80,31 KB docx Dateianlage SVK V.1 Anhänge I - IV Übertragung innerhalb der EU.docx 79,16 KB docx Dateianlage ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz.pdf 20,65 KB pdf Dateianlage ANLAGE Referenzbeschreibung.pdf 232,62 KB pdf Dateianlage ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft.pdf 72,98 KB pdf Dateianlage ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer.pdf 135,25 KB pdf Dateianlage Checkliste Angebotserstellung.docx 101,01 KB docx Dateianlage Checkliste Vergabeunterlagen.docx 99,00 KB docx Dateianlage Anlage Bewerttungsmatrix_V1.xlsx 17,20 KB xlsx Dateianlage Anlage_Preisblatt_V1.xlsx 41,48 KB xlsx Dateianlage Teil B_Leistungsbeschreibung_V1.docx 85,14 KB docx

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung