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Allgemeine Einkaufsbedingungen des Max-Planck-Institutes für Plasmaphysik
Stand: 23.10.2023
Allgemeines
1.1 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik (nachstehend IPP genannt) gelten für alle vom IPP in Auftrag gegebenen Verträge über Lieferungen und Leistungen, soweit nicht zwischen dem IPP und dem Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
1.2 Der AN erkennt diese Einkaufsbedingungen des IPP durch die Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung an, sofern das IPP ihm diese im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt allgemein bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN und von dem Bestellschreiben des IPP oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie vom IPP ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der AN im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht zur Anwendung kommen, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Übrigen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
1.5 In allen Schriftstücken, einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben des IPP anzugeben.
Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung
2.1 Das Angebot ist kostenlos und in zweifacher Ausfertigung abzugeben.
2.2 Der AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Er ist an sein Angebot 3 Monate gebunden, es sei denn, es wird eine längere Bindung vereinbart.
2.3 Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Schriftform. Sie kann nur über die Einkaufsabteilung (Verwaltung - Allgemeine Dienste) des IPP veranlasst werden und bedarf, mit Ausnahme
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elektronischer Bestellungen, mindestens zweier Unterschriften. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom IPP gemäß Satz 1 bestätigt werden. Bestellungen sind vom AN unverzüglich, spätestens eine Woche nach deren Zugang, schriftlich zu bestätigen.
2.4 Für die Abwicklung des Vertrages gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Soweit der AN seinen geschäftsmäßigen Sitz nicht in Deutschland hat und ihm deshalb die VOL/B nicht geläufig ist, so verpflichtet sich das IPP auf Anfrage, dem AN diese kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Preise
3.1 Bei der Ermittlung der Preise sind die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei den öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) anzuwenden. Die Preisbehörden des Bundeslandes, in dem der AN seinen Geschäftssitz hat, sind für die Preisüberwachung zuständig.
3.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise ohne Umsatzsteuer und verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Wird anderes schriftlich vereinbart, so sind die Fracht- oder Verpackungskosten vom AN zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. 3.3 Preisgleitklauseln und/oder Preisanpassungsklauseln werden nicht anerkannt.
3.4 Der AN, der nach § 4 VerpackV zur Rücknahme der zum Transport verwendeten Verpackung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt, trägt die Kosten für den Rücktransport der Verpackung.
Ausführung des Vertrages, Beachtung von Vorschriften
4.1 Der AN verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften sowie einschlägigen Normen (insbesondere DIN, VDE) entsprechen. Der AN bestätigt die Konformität des Vertragsgegenstandes entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (GSG) nebst den hierzu ergangenen Verordnungen durch CE-Kennzeichnung oder Konformitätserklärung. Alle technischen Dokumentationen der Ware einschließlich der evtl. notwendigen Sicherheitsdatenblätter müssen dem IPP ausgehändigt werden und sind im Bestell- bzw. Lieferumfang enthalten.
4.2 Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der AN innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. Hat der AN Bedenken gegen die vom IPP gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies dem IPP unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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4.3 Der AN trägt ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch das IPP das Risiko des Verlustes bzw. der Zerstörung derjenigen Gegenstände, die im Rahmen des Auftrags vom IPP leihweise überlassen werden.
4.4 Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u.ä.) hat der AN in vervielfältigungsfähiger Form und nach Möglichkeit auf elektronischen Datenträgern kostenlos mitzuliefern.
Lieferzeit /Verzug
5.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs des Bestellschreibens beim AN. Die Lieferzeit ist bindend. Der AN gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
5.2 Sind Verzögerungen zu erwarten, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.3 Bei vom AN zu vertretender Überschreitung der Lieferfrist ist das IPP berechtigt, dem AN eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten sowie - bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
Unteraufträge
Vergibt der AN Unteraufträge, so haftet er für ein Verschulden seiner Nachunternehmer wie für eigenes Verschulden. Er haftet ebenso für die mittelbaren Nachunternehmer, die durch seine Nachunternehmer beauftragt wurden.
Unterrichtungs- und Prüfungsrecht
7.1 Das IPP und von diesem beauftragte Dritte sind jederzeit berechtigt, beim AN während der Arbeitszeit den Gang der Fertigung zu beobachten und sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und selbständige Prüfungen vorzunehmen. Erforderliche Wiederholungsprüfungen aufgrund festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des AN.
7.2 Der AN verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer dem IPP in dem vorgenannten Umfange das Recht zur Fertigungsbeobachtung, zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Direktorium: Standorte des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik Seite 3 Prof. Dr. Sibylle Günter (Vorsitzende) sind Garching und Greifswald. von 8 Susanne Russell (kaufmännische Geschäftsführerin) Prof. Dr. Ulrich Stroth Prof. Dr. Robert Wolf
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7.3 Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Pflicht zur ordnungs- und vertragsgemäßen Leistungserbringung und Haftung.
Vertragsänderung und Forderungsabtretung
8.1 Das IPP kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des AN verlangen, es sei denn, dies ist für den AN unzumutbar. Bei geforderten technischen Änderungen sind deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen vom AN vorher anzuzeigen. Abändernde Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form gemäß Nr. 2.3 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und haben Auswirkungen auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen.
8.2 Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, andernfalls können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt und beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn das IPP solche Leistungen nachträglich annimmt.
8.3 Der AN kann Forderungen gegen das IPP nur mit dessen Zustimmung rechtswirksam abtreten
Versand und Zoll
9.1 Dem IPP ist vom AN rechtzeitig vor Versand der Liefergegenstände eine Versandanzeige zuzusenden.
9.2 Der Lieferung sind zwei Lieferscheine beizufügen. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der AN rechtzeitig mit dem IPP wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen.
Gefahrübergang, Abnahme
10.1 Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der Anlieferungsstelle des vereinbarten Erfüllungsortes als erfolgt.
10.2 Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, Installationsleistungen u. dgl.), geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Anlieferungsstelle die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf das IPP über. Sind über die reine Lieferung hinaus weitere Leistungen vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber.
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10.3 Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Mängelfreiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf der Fristen relevant sind. 10.4 Abnahmen erfolgen aufgrund gemeinsamen Protokolls.
Eigentumsverhältnisse
11.1 Das IPP erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung für den Fall, dass der AN sich dieses vorbehalten hat, spätestens mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, andernfalls mit der Abnahme bzw. Übergabe; bis zum Eintritt der Bedingung hat der AN Vorbehaltseigentum an der Sache. Das gleiche gilt für die vom AN mitgelieferten Unterlagen (Nr. 4.3). Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
11.2 Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des IPP. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Für den Fall, dass das Eigentum an Materialbeistellungen des IPP durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf das IPP übergeht. Soweit hierbei die Sache des AN als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der AN dem IPP hieran anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der AN verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für das IPP.
11.3 Eigentum und immaterielle Rechte an Unterlagen des IPP, die er dem AN überlassen hat, verbleiben beim IPP. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des IPP dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen geheim zu halten. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.
Rechnung und Zahlung
12.1 Rechnungen sind ausschließlich in einem der folgenden Dateiformate an die Adresse invoice- plas@gv.mpg.de zu senden: PDF, PDF/A, ZUGFeRD 2.0 und XRechnung. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Weiter Infos finden Sie unter https://www.ipp.mpg.de/5313017/Merkblatt- Rechnungen.pdf
12.2 Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit Datum des Rechnungseingangs, jedoch nicht vor ordnungsgemäßer Lieferung. Die Zahlung gilt mit Eingang des Überweisungsauftrages an das ausführende Geldinstitut des IPP als erfolgt. Durch die Zahlung wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des AN nicht bestätigt.
12.3 Die Bezahlung der entsprechenden Leistung durch das IPP erfolgt nur, wenn sämtliche im Eigentum Direktorium: Standorte des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik Seite 5 Prof. Dr. Sibylle Günter (Vorsitzende) sind Garching und Greifswald. von 8 Susanne Russell (kaufmännische Geschäftsführerin) Prof. Dr. Ulrich Stroth Prof. Dr. Robert Wolf
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des IPP stehenden Gegenstände, die dem AN zum Zwecke der Auftragsausführung leihweise durch das IPP überlassen worden sind, an das IPP zurückgegeben wurden.
12.4 Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn diese schriftlich vereinbart wurden und durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft unter Verzicht der Einrede der Vorausklage abgesichert sind. Die Bürgschaftserklärung hat auf dem Vordruck des IPP zu erfolgen.
12.5 Das IPP kommt nicht automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Es bedarf zur Inverzugsetzung einer Mahnung bzw. einer kalendarischen Bestimmung des Verzugseintritts.
12.6 Werden vom AN nach Mahnung Verzugszinsen von mehr als 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gefordert, so ist das IPP zur Zahlung dieser höheren Zinsen nur verpflichtet, wenn der AN die Bescheinigung einer Bank über die Inanspruchnahme eines Kredites in der behaupteten Höhe vorlegt.
12.7 Werklohnforderungen werden erst nach Abnahme fällig.
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen des AN
13.1 Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften entsprechend dem anerkannten Stand der Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u. ä.).
13.2 Das IPP zeigt dem AN Mängel unverzüglich schriftlich an.
13.3 Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Hierunter fallen auch erforderliche Aufwendungen, die vom IPP getätigt werden.
13.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme bzw. der Übergabe der Leistung.
13.5 Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten gelten die für die Ursprungsteile
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vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale. Dem IPP stehen für diese Teile die Rechte des § 437 BGB zu. Der Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche wird für den Zeitraum gehemmt, in dem sich die Lieferung/Leistung nicht im vertragsgemäßen Zustand befindet, soweit eine schriftliche Anzeige des Mangels gem. 13.2 erfolgt ist. Die hemmende Wirkung entfällt frühestens nach Feststellung der Mängelbeseitigung durch das IPP. Im Falle der Nachlieferung einer mangelfreien Sache beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Lieferung neu zu laufen und endet spätestens nach 5 Jahren seit Erstlieferung. Im Übrigen findet § 212 BGB Anwendung.
13.6 Mängelbeseitigungsansprüche können auch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Mängel vor Ablauf der Frist dem AN gemeldet worden sind.
Gewerbliche Schutz- und Nutzungsrechte
14.1 Der AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt das IPP von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.
14.2 Der AN räumt dem IPP eine kostenlose, nichtausschließliche, unwiderrufliche und übertragbare Lizenz mit der Befugnis zur Erteilung von Unterlizenzen an allen in- und ausländischen Schutzrechten ein, soweit diese Schutzrechte bei der Durchführung dieses Vertrages entstanden sind. Gleiches gilt für urheberrechtlich geschützte Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art unter Ausschluss der Vorbehalte in § 37 Abs. 1 UrhG.
Werbematerial, IPP-/ MPG -Logo
Der AN darf in Werbematerial auf geschäftliche Verbindungen mit dem IPP nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung hinweisen. Die Benutzung des IPP- sowie des MPG-Logos ist stets zustimmungspflichtig.
Kündigung, Rücktritt und Vertragsstrafe
16.1 Das IPP ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn seitens des AN Handlungen im Sinne der § 333 StGB (Vorteilsgewährung) oder § 334 StGB (Bestechung) gegeben sind. Das IPP kann vom AN daneben Ersatz aller Schäden verlangen.
16.2 Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v.H. der Auftragssumme an das IPP zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
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Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
17.1 Bei Lieferungen und Leistungen im Gelände und in den Räumen des IPP sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften des IPP zu beachten, die in diesem Falle Vertragsbestandteil sind.
17.2 Der AN hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über mögliche Gefahren am Einsatzort seines Personals und die ggf. erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen kundig zu machen. Anschließend hat er seine Mitarbeiter im erforderlichen Umfang zu unterweisen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
AN und AG verpflichten sich, das AGG einzuhalten und die für den Auftrag bestimmten Personen gleichermaßen zu verpflichten. Sollten durch Mitarbeiter des AN Vorschriften des AGG zu Lasten von Beschäftigten des AG verletzt werden, behält sich der AG vor, den AN in Regress zu nehmen.
Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
19.1 Erfüllungsort für den AN ist die Verwendungsstelle am jeweiligen Betriebsstandort des Max-Planck- Institutes für Plasmaphysik oder eine andere vom IPP bezeichnete Verwendungsstelle.
19.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
19.3 Gerichtsstand ist München.
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