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Zusätzliche Vertragsbedingungen des Wasserverband Eifel-Rur (VOL/B)
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leis- tungen (VOL/B)
- Vertragsbestandteile (§ 1) 1.1 Es gelten als Vertragsbestandteil: a. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) – 4. bis 6. Teil b. Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) bzw. die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge un- terhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO). c. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen – Teil B (VOL/B) d. Die besonderen Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen. e. Die Vergabeunterlagen mit dem Angebotsschreiben und sämtlichen Anlagen (Leistungsver- zeichnis / Leistungsbeschreibung, Pläne, Zeichnungen, Erläuterungen usw.). f. Die Bewerbungsbedingungen des Wasserverband Eifel-Rur für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (UVgO bzw. VgV). g. Diese zusätzlichen Vertragsbedingungen des Wasserverband Eifel-Rur (VOL/B). h. Die besonderen Vertragsbedingungen des Wasserverband Eifel-Rur. i. Ggfs. technische bzw. weitere sonstige Vertragsbedingungen. j. Alle übrigen dem Unternehmen übersandten Vergabeunterlagen.
1.2 Die v. g. Verordnungen können im Internet unter www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/vergabe- rechtvorschriften oder bei der Vergabestelle zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
- Preise 2.1 Die angebotenen Preise sind Festpreise ohne Umsatzsteuer. Diesen Preisen ist die Umsatz- steuer am Ende des Angebotes in der jeweils geltenden Höhe hinzuzusetzen. Das Reverse- Charge-Verfahren ist zu beachten (siehe Ziffer 2.4 der Bewerbungsbedingungen)
2.2 Die angebotenen Preise enthalten sämtliche Nebenkosten (z. B. Lohn- und Gehaltsnebenkos- ten, übertarifliche Zulagen, Zeit- und Erschwerniszuschläge, Kosten für Verpackung, Paketge- bühren, Lizenzgebühren, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, Rollgeld, Fracht, Versicherungen, Autobahnmaut usw.), soweit im Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung hierzu keine gesonderten Positionen vorgesehen sind.
2.3 Der Wortlaut des vom Wasserverband Eifel-Rur verfassten Leistungsverzeichnisses / Leistungs- beschreibung ist allein verbindlich (siehe Ziffer 2.1 der Bewerbungsbedingungen).
2.4 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Ein- heitspreis entspricht.
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- Verpackung / Lieferung 3.1 Die zu liefernden Waren müssen handelsüblich verpackt sein. Die Verpackungsstoffe sind vom Auftragnehmer kostenfrei zurückzunehmen und auf seine Kosten zu beseitigen.
3.2 Die Gegenstände sind, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, frei und ohne Berech- nung von Nebenkosten in die von der vertraglich genannten Empfangsstelle bezeichneten Räume bzw. Anlagenteile zu liefern. Die Ausführungsfrist ist den Vergabeunterlagen bzw. in der Bekanntmachung festgelegt.
- Änderung der Leistung (§ 2) 4.1 Wird bei Änderung der Leistung oder anderen Anordnungen des Wasserverband Eifel-Rur eine erhöhte Vergütung beansprucht, so muss der Auftragnehmer dies dem Wasserverband Eifel-Rur unverzüglich vor der Ausführung der Leistung, möglichst der genauen Höhe nach, schriftlich anzeigen.
4.2 Anträge auf Leistungsänderungen, die Mehrkosten verursachen, dürfen ausschließlich von dem Unternehmensbereich, die den ursprünglichen Auftrag erteilt hat, entgegengenommen werden. Bei Zuwiderhandlungen besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Erhalt der Mehrkosten.
4.3 Der Auftragnehmer hat unaufgefordert die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
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Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Wasserverband Eifel-Rur stellt dem Auftragnehmer die für die Ausführung erforderlichen Un- terlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zu- grunde gelegt werden, die vom Wasserverband Eifel-Rur ausdrücklich als zur Ausführung be- stimmt gekennzeichnet sind.
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Ausführung der Leistung (§ 4) 6.1 Der Wasserverband Eifel-Rur kann sich zu jeder Zeit über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.
6.2 Die Betriebsordnung für Fremdfirmen des Wasserverband Eifel-Rur (WVER) ist zu beachten.
- Unteraufträge für Teilleistungen (§ 4 Nr. 4) 7.1 Bei der Erteilung von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer, soweit dies nach § 4 Nr. 4 VOL/B zulässig ist bzw. eine Zustimmung des Wasserverband Eifel-Rur vorliegt, sind folgende Maßnahmen verbindlich:
- Der Auftragnehmer verfährt bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbe- werblichen Gesichtspunkten.
- Der Unterauftragnehmer ist auf Verlangen des Wasserverband Eifel-Rur zu benennen.
- Dem Unterauftragnehmer dürfen insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbe- sondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – gestellt werden, als zwischen Wasserverband Eifel-Rur und Auftragnehmer vereinbart sind.
- Bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge sind bevorzugt mittelständische Un- ternehmen zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Erfüllung des Auftrages vereinbar ist (§ 1 Mittelstandsförderungsgesetz NRW).
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7.2 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Unter- und Zulieferaufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu vergeben, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
- Lösung des Vertrags durch den Wasserverband Eifel-Rur (Wettbewerbsbeschränkungen) (§ 8 Nr.
8.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Wasserverband Eifel-Rur ge- mäß § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter/innen oder die von ihm eingesetzte Nach- unternehmer bzw. Unterauftragnehmer
a. aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, b. dem Wasserverband Eifel-Rur oder dessen Mitarbeiter/innen oder von diesem beauftrag- ten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussucht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt, c. gegenüber dem Wasserverband Eifel-Rur, dessen Mitarbeiter/innen oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlich- keit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
8.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß Ziffer. 8.1 Buchstabe a. vorge- nommen hat, ist er dem Wasserverband Eifel-Rur zu einem pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
8.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Ziffer 8.1 Buchstabe b. oder c. ist der Auftragneh- mer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v. H. der Abrechnungssumme verpflich- tet.
8.4 Ziffer 8.1 Buchstabe b. und Ziffer 8.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adä- quates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 20041“ han- delt.
8.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Wasserverband Eifel-Rur bleiben unbe- rührt.
8.6 Die Bestimmungen der Ziffern 8.1 bis 8.5 gelten gleichlautend auch für die vom Auftragneh- mer eingesetzten Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer bzw. Bieter-/Arbeitsgemein- schaften.
1 Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwal- tung vom 8. November 2004 (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)
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9 Güteprüfung, Abnahme, Gefahrenübergang (§§ 12, 13) 9.1 Die Eigenschaften, der der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Anforderungen, sind für die Güter der zu erbringenden Leistungen maßgebend und gelten als zugesichert, wobei diese den in der Leistungsbeschreibung / in dem Leistungsverzeichnis bezeichneten Eigenschaften ent- sprechen und den jeweils geltenden einschlägigen Normen Rechnung tragen müssen.
9.2 Auf Verlangen einer Vertragspartei ist nach Erfüllen der Leistung eine förmliche Abnahme durchzuführen. Wird die Abnahme der Leistung nicht schriftlich erklärt, so gilt sie als bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist.
9.3 Der Auftragnehmer hat dem Wasserverband Eifel-Rur bei Lieferung zum Zeitpunkt des Gefah- renübergangs das volle uneingeschränkte Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
9.4 Die Gefahr geht, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, auf den Wasserverband Eifel-Rur über: a) bei Lieferung ohne Abnahme mit der Schlusszahlung, b) bei Lieferung mit Abnahme zum Zeitpunkt der Abnahme.
9.5 Verlangt der Wasserverband Eifel-Rur eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.
10 Mängelansprüche (§ 14) 10.1 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist nach dem BGB (2 Jahre).
10.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme, bei Teilleistungen mit der Abnahme der letzten Leistung. Bei Verträgen, die durch ständig wiederkehrende Leistungen erfüllt werden, ist jedoch die Abnahme der Einzelleistungen maßgebend.
11 Rechnung (§ 15) 11.1 Die Rechnung ist auf den Wasserverband Eifel-Rur, Eisenbahnstraße 5, 52353 Düren auszu- stellen. In der Rechnung ist die Bestellnummer des Wasserverband Eifel-Rur (WVER) anzuge- ben.
11.2 Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Vertragspreisen / mit den Fest- preisen ohne Umsatzsteuer aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rech- nung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Der geforderte Rech- nungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, ist aufzuführen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe, Skonti, Mengenrabatte usw. abzuziehen. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem ak- tuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
11.3 Für selbstständige Teilleistungen (Teillieferungen) können nach Vereinbarung Teilrechnungen eingereicht werden. Soweit Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart wurden, sind die Rechnungen hierüber ausschließlich mit den Preisen ohne Umsatzsteuer aufzustellen. Der als Abschlags- bzw. Vorauszahlung zu leistende Betrag wird ohne anteilige Umsatzsteuer gezahlt. Abweichend von dieser Regelung darf in den Rechnungen über Abschlags- und Vorauszahlun- gen die anteilige Umsatzsteuer hinzugesetzt werden, wenn der Auftragnehmer durch eine Bestätigung des Finanzamtes nachweist, dass er nach den vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) versteuert wird.
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11.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhalte- nen Zahlungen mit gesonderten Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzu- geben.
12 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16) Der Auftragnehmer hat, soweit nicht anders vereinbart, über Leistungen nach Stundenverrech- nungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen
- das Datum,
- die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Ausführung, sowie von Unterbrechungen,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
- die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggfs. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonn- tags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert wer- den. Die Originale der Listen behält der Wasserverband Eifel-Rur, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
13 Zahlungen (§ 17) 13.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
13.2 Bei Arbeits- / Bietergemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Wasserverband Eifel-Rur an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Ver- treter der Arbeits- / Bietergemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeits- / Bietergemeinschaft.
13.3 Bei Rückforderungen des Wasserverband Eifel-Rur aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
13.4 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befin- det er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugs- zinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
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14 Sicherheitsleistungen / Bürgschaften (§ 18) 14.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtun- gen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung ein- schließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadenersatz, sowie Rückzahlung etwaiger Überzahlungen.
14.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche ein- schließlich Schadenersatz und Ansprüche aus der Abrechnung.
14.3 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Wasserverband Eifel-Rur zu verwenden.
14.4 Die Bürgschaft ist von einem
- in der Europäischen Gemeinschaft oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungs- wesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
14.5 Die Bürgschaftsurkunde(n) enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht.
- Auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, sowie der Vorausklage gemäß § 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
- Die Bürgschaft ist unbefristet, sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Wasserverband Eifel-Rur und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Wasserverband Eifel-Rur zuständigen Stelle.“
14.6 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
14.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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15 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der ver- traglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen von Nr. 15 der Bewerbungsbedingungen sind zu beachten.
16 Haftung, Mitteilung von Unfällen 16.1 Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Erfül- lungsgehilfen einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. auf den Anla- gen des Wasserverband Eifel-Rur – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftrag- nehmers. Der Wasserverband Eifel-Rur ist dafür nicht verantwortlich.
16.2 Unfälle auf den Anlagen bzw. Anlieferungsstellen des Wasserverband Eifel-Rur, bei denen Personen- oder Sachschäden entstehen, sind vom Auftragnehmer dem Wasserverband Eifel- Rur unverzüglich mitzuteilen. Mündliche Mitteilungen sind vom Auftragnehmer spätestens am nächsten Werktag schriftlich zu bestätigen.
17 Insolvenz- und Vergleichsverfahren Wird über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt er ein Vergleichsverfahren, so hat er dies dem Wasserverband Eifel-Rur unverzüglich mitzuteilen.
18 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Für den Auftrag gelten ausschließlich die Bewerbungs- bzw. Vertragsbedingungen des Wasserver- band Eifel-Rur. Unternehmenseigene AGB, die von den Bewerbungs- bzw. Vertragsbedingungen abweichen, ihnen widersprechen oder diese ergänzen, haben keine Gültigkeit. Spätestens mit der Zuschlagserteilung gelten ausschließlich die Bewerbungs- bzw. Vertragsbedingungen des Wasser- verband Eifel-Rur. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Wasserverband Eifel-Rur ihnen nicht nochmals nach Eingang des Angebotes bzw. nach Eingang eines möglichen Bestäti- gungsschreibens des Auftragnehmers oder bei Eingang der Rechnung(en), ausdrücklich wider- spricht.
19 Gerichtsstand Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Düren.
20 Vertragsänderungen Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform, solange in den übrigen Vergabeunterlagen keine abweichenden Regelungen (z. B. zur Textform) genannt werden.
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