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Projektnummer: 10-12-2034-21-001 Vergabenummer: 025-26-00292 Bestellnummer:
BLB NRW
Vertrag
Prüfung der Tragwerksplanung
Projekt: TH Köln - Ersatzneubau Campus Deutz - Gebäude D
Zwischen dem
BLB (Bau- und Liegenschaftsbetrieb) NRW, Niederlassung Köln
- nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“
und
der/die
vertreten durch
-
nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ -
-
nachfolgend zusammen „Vertragsparteien“ oder „Parteien“ -
wird der nachfolgende Vertrag über Leistungen zur Prüfung der Tragwerksplanung geschlossen:
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Inhaltsübersicht
Gegenstand des Vertrages ........................................................................................ 4
Vertragsgrundlagen ................................................................................................... 4
Leistungen des Auftragnehmers ................................................................................ 5
Vergütung .................................................................................................................. 6
Rechnungen / Zahlungen ........................................................................................... 6
Pflichten des Auftragnehmers .................................................................................... 7
Wahrnehmung der Rechte und Interessen des BLB NRW ......................................... 9
Veröffentlichungsrecht ............................................................................................... 9
Kündigung .................................................................................................................. 9
Mängelhaftung ......................................................................................................... 10
Haftpflichtversicherung ............................................................................................. 10
Schlussbestimmungen ............................................................................................. 10
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ANLAGENLISTE
Anlage 1 Lageplan und Grundstücksangaben
Anlage 2 Vorgaben des BLB NRW für die zu planende Maßnahme
Anlage 3 entfällt
Anlage 4 Rahmenterminplan
Anlage 5 vorläufige Honorarberechnung
Anlage 6 entfällt
Anlage 7 Verpflichtungserklärung
Anlage 8 entfällt
Anlage 9 Bauprojektmanagementsystem
Anlage 10 Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW nach Tariftreue- und Vergabegesetz (BVB TVgG-NRW)
Anlage 11 Hinweise für Rechnungen
Anlage 12 entfällt
Anlage 13 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG
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Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind Leistungen zur Prüfung der Tragwerksplanung nach näherer Maßgabe dieses Vertrages für das Bauvorhaben des Auftraggebers, zu erstellen auf dem Grundstück Grundbuch von Köln, Blatt , Flur 34, Flurstück 655 / 1186 / 1189 / 1422 / 1976 / 2007 gemäß dem Lageplan Anlage 1.
Die Vorgaben des Auftraggebers für die zu planende Maßnahme inklusive Kostenrahmen sind enthalten in Anlage 2.
Die Baumaßnahme unterliegt
dem Baugenehmigungsverfahren
dem Zustimmungsverfahren
nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes NRW
Vertragsgrundlagen
Soweit dieser Vertrag keine Sonderregelungen enthält, sind Vertragsgrundlagen in der nachstehenden Geltungsreihenfolge:
▪ Der Lageplan und die Grundstücksangaben gemäß Anlage 1 und die Vorgaben des BLB NRW gemäß Anlage 2,
▪ der Rahmenterminplan, Anlage 4,
▪ die vorläufige Honorarberechnung, Anlage 5,
▪ entfällt
▪ die vom AN und ggf. seinen Mitarbeitern zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz gemäß Ziff. 12.3, Anlage 7,
▪ entfällt
▪ die Vorgaben und Vereinbarungen zum Bauprojektmanagementsystem, Anlage 9,
▪ Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW nach TVgG-NRW, Anlage 10,
▪ Hinweise für Rechnungen, Anlage 11,
▪ die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung
▪ Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG, Anlage 13
▪ die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff BGB)
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Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer führt seine Leistungen auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach § 12 SV-VO aus.
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen:
3.1 Prüfen der Tragwerksplanung
Prüfung der Tragwerksplanung und Vorlage in 5 - facher Ausfertigung. Die Prüfung hat sich auf alle tragenden Teile des Gebäudes / Ingenieurbauwerks und der zugehörigen baulichen Anlagen zu erstrecken. Außer dem Ergebnis der Zahlenrechnung muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen und Annahmen der statischen Berechnungen zutreffen, ob alle Kräfte vollständig erfasst sind, ihre Fortleitung bis in den Baugrund erfolgt, die Stabilität als Ganzes gesichert und die zulässige Bodenpressung nicht überschritten ist. Der Nachweis des statisch-konstruktiven Brandschutzes ist Bestandteil der Prüfung.
Liegt ein Baugrundgutachten vor, so ist zu prüfen, ob die Feststellung über die Tragfähigkeit des Baugrundes angemessen berücksichtigt worden ist. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht in 5 -Ausfertigung vorzulegen.
3.2 Prüfen der Ausführungszeichnungen
Prüfung der Ausführungszeichnungen für das Tragwerk und Vorlage in 5 - facher Ausfertigung. Die Prüfung hat sich auf Übereinstimmung mit der statischen Berechnung und auf konstruktiv richtige Ausbildung zu erstrecken, auf die Maße jedoch nur, soweit statisch konstruktive Belange berührt werden. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht in 5
- facher Ausfertigung vorzulegen.
3.3 Überwachung der Ausführung
Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht entsprechend den bauaufsichtlichen Bestimmungen. Die Ausführung der Konstruktion ist auf Übereinstimmung mit den geprüften Ausführungszeichnungen nach 3.2. zu überwachen. Der Auftragnehmer muss sich weiterhin durch Stichproben von der Tauglichkeit der für die Konstruktionen verwandten Materialien, Herstellungsarten, Schalungs- und Lehrgerüste, Baustelleneinrichtungen usw. überzeugen. Das Ergebnis der Überwachung ist schriftlich festzuhalten und dem Auftraggeber in 5 - facher Ausfertigung vorzulegen.
Falls das Bauvorhaben nicht im Zustimmungs- oder Kenntnisgabeverfahren durchgeführt wird, sind zusätzlich Bescheinigungen gem. § 68 Abs. 1 und § 84 Abs. 4 BauO NRW zu erteilen.
3.4 Integration in den Projektablauf
Der AN hat seine Leistungen auf der Grundlage des vom AG vorgegebenen Rahmenterminplanes gemäß den verbindlichen „Meilensteinterminen“ gemäß Anlage 4 zu erbringen. Der AG wird dem AN Detailablaufpläne zur Verfügung stellen. Er hat seine Tätigkeiten am Planungs- und Bauprozess auszurichten und die Prüfleistung zeitnah in den allgemeinen Ablauf zu integrieren.
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Vergütung
Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten und den Honorarzonen nach Maßgabe der Anlage 1 der SV-VO.
4.1 Grundlagen des Honorars
Das Objekt/die Objekte unterliegt/unterliegen der/den folgenden Honorarzone/n.
Objekt TH Köln - Gebäude D Honorarzone III
Objekt Honorarzone
Objekt Honorarzone
Die anrechenbaren Kosten sind nach § 24 Abs. 3 SV-VO wie folgt zu ermitteln:
Bruttorauminhalt der baulichen Anlage 154.988 cbm multipliziert mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden landesdurchschnittlichen Rohbauwerten vermindert um den Betrag der Umsatzsteuer.
Der landesdurchschnittliche Rohbauwert wird jährlich fortgeschrieben und im MBl.NRW bekanntgemacht.
Berechnungen zu den anrechenbaren Kosten, sowie dem voraussichtlichen Honorar sind in der Anlage 5 zu diesem Vertrag niedergelegt.
4.2 Vergütung auf Nachweis
Leistungen der stichprobenhaften Kontrollen nach Ziffer 3.3 werden nach Zeitaufwand vergütet. Bei der Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen benötigt wird (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SV-VO). Die entsprechende Vergütung ist in Anlage 5 vereinbart.
Leistungen nach dem Zeitaufwand werden mit den jeweils bekanntgemachten Stundensatz gem. Tarifstelle 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vergütet. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
4.3 Umsatzsteuer
Das Honorar versteht sich als Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe.
Rechnungen / Zahlungen
5.1 Abschlagszahlungen
Der AN kann unter Rechnungsstellung Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Stand seiner Leistungen verlangen.
5.2 Rechnungen
Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, oder Schlussrechnung zu bezeichnen;
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sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzubauen. Der AN hat bei der Rechnungsstellung die Hinweise zur Rechnungsbearbeitung (Anlage 11) zu beachten.
Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entsprechend der Honorargliederung des Vertrages prüfbar darzustellen.
Sowohl Abschlagsrechnungen wie Schlussrechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang beim AG von diesem zu prüfen und zu zahlen.
5.3 Berichtigung, Erstattung
Werden Fehler in der Abrechnung der Vergütung festgestellt, so ist diese Abrechnung zu berichtigen. Das gleiche gilt, wenn sich Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Summen ergeben. Der AN ist verpflichtet, die sich aus einer Überzahlung ergebenden Beträge zu erstatten. Der AN kann sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Pflichten des Auftragnehmers
6.1 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der AN hat dem AG auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.
6.2 Aufbewahrungspflicht
Der AN hat seine Unterlagen 5 Jahre nach Abnahme seiner vollständig erbrachten Vertragsleistung, in jedem Fall bis zum Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den AN oder gegen Dritte (insbesondere das bzw. die mit der Bauausführung beauftragte bzw. beauftragten Unternehmen) aufzubewahren. Bevor er diese Unterlagen vernichtet, muss er sie dem AG zur Abholung anbieten; dieses Angebot muss dem AG schriftlich zugehen.
6.3 Vertraulichkeitsschutz
Der AN hat über seine Leistungen und die ihm bei Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge - soweit sie vertraulich sind - Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
6.4 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN
Im Rahmen seiner Tätigkeiten unter diesem Vertrag wird der AN ggf. personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung von Beschäftigten des Auftraggebers sowie Dritten verarbeiten. Personenbezogene Daten sind gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung, zu verarbeiten. Der AN wird personenbezogene Daten dabei ausschließlich in dem zum Zwecke der Durchführung seiner Leistungen unter diesem Vertrag erforderlichen Umfang verarbeiten. Eine Verarbeitung zu weiteren Zwecken ist ausgeschlossen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden, es sei denn, der AG erteilt
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eine abweichende ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der AN unterrichtet den AG unverzüglich über jede eingetretene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie bei Vorliegen des begründeten Verdachts, dass eine solche Verletzung einzutreten droht. Im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern stellt der AN vertraglich sicher, dass diese die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz und die nach diesem 6.4 bestehenden Pflichten einhält.
Die Parteien sind sich einig, dass der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der EU-Datenschutzgrundverordnung nicht erforderlich ist. Sollte der Abschluss einer solchen Auftragsverarbeitungsvereinbarung erforderlich sein oder werden, werden die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen, ohne dass sich dadurch die vertraglich geschuldete Vergütung erhöht.
6.5 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG
Im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet der AG personenbezogene Daten des AN und – sofern anwendbar – von diesem und/oder seinen Unterauftragnehmern zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen eingesetzten Personen entsprechend der Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG gemäß Anlage 13.
Sofern der AN eine natürlich Person ist, erfüllt der AG mit der Zurverfügungstellung der Informationen in Anlage 13 gegenüber dem AN seine Informationspflichten nach Art. 13 EU- Datenschutzgrundverordnung. Sollten sich im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG während der Laufzeit des Vertrags Änderungen ergeben, wird der AG dem AN entsprechend aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU- Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung stellen.
Sofern es sich bei dem AN nicht um eine natürliche Person handelt oder aber der AN und/oder ein von ihm zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten beauftragter Unterauftragnehmer natürliche Personen einsetzt und deren Daten an den AG übermittelt oder diesem auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, ist der AN verpflichtet, sicherzustellen, dass diesen Personen die Informationen in Anlage 13 zur Verfügung gestellt werden, bevor sie mit Tätigkeiten unter diesem Vertrag beginnen. Der Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung ist gegenüber dem AG ohne gesonderte Aufforderung zu erbringen, z.B. durch Bestätigung der jeweiligen betroffenen Personen, dass diese die Informationen in Anlage 13 zur Kenntnis genommen haben. Der AG ist zudem jederzeit berechtigt, den entsprechenden Nachweis zu verlangen. Die Verpflichtung des AN nach den vorstehenden Sätzen gilt gleichermaßen für den Fall, dass der AG dem AN aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung stellt.
6.6 Anforderung von Angaben
Angaben des Auftraggebers, fachlich Beteiligter und sonstiger Stellen, die der AN zur Leistungserfüllung benötigt, hat der AN rechtzeitig über den AG anzufordern.
6.7 Projekthandbuch
Der AG lässt im Einzelfall zur organisatorischen Sicherung und Steuerung des Projektes z. B. durch Projektsteuerer ein Projekthandbuch erstellen, in dem u.a. die wesentlichen Kriterien der Ablauforganisation festgelegt werden. Die einzelnen Teile des Handbuches in
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der jeweils geltenden Fassung werden dem AN rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Der AN ist verpflichtet, sich dieses Projekthandbuchs zu bedienen.
Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers
Der AN ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG.
Veröffentlichungsrecht
Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung mit Ausnahme der Veröffentlichung in Fachliteratur der Einwilligung des Auftraggebers. Der AG darf die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Kündigung
9.1 Kündigungsmöglichkeiten
Die Länge des Vertragsverhältnisses wird nach Ziffer 3.4 durch den Bauablauf bestimmt. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den AN ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich möglich. Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung seitens des AN ist ausgeschlossen. Er hat kein Recht zu Teilkündigungen.
Der AG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, sowie ohne Grund außerordentlich zu kündigen.
Ein wichtiger Grund stellt insbesondere die Nichtdurchführung des Bauvorhabens dar.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
9.2 Kündigungsfolgen
Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der AN für die ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung und für die nicht ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem AN 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Beide Vertragsparteien haben jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen höher bzw. niedriger sind.
9.3 Kündigungsgrund vom AN zu vertreten
Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß ausgeführten, in sich abgeschlossenen Leistungen zu vergüten, sofern sie verwendbar sind.
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Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.
Mängelhaftung
Für Mängelhaftungsansprüche gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts der §§ 634- 638 BGB mit der Maßgabe, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist; statt des Rücktritts gelten die Kündigungsregeln der Nr. 9.
Haftpflichtversicherung
11.1 Haftpflicht-Deckungssummen
Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der AN unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen je Schadensfall mindestens betragen:
a) für Personenschäden € 3000000,--
b) für sonstige Schäden € 5000000,--
11.2 Versicherungsnachweis
Der AN hat den Versicherungsnachweis durch ein an den AG gerichtetes Bestätigungsschreiben seines Versicherers nachzuweisen und den AG während der Laufzeit dieses Vertrages unverzüglich unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz - gleichgültig aus welchem Grunde - nicht mehr oder nicht mehr in bestätigter Höhe besteht.
Unbeschadet hiervon ist der AN dem AG zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
11.3 Zahlungsverweigerungsrecht
Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
Schlussbestimmungen
12.1 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.
12.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der Niederlassung des BLB NRW, soweit gesetzlich zulässig.
12.3 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469 ff / 547)
Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner
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Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem AG ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Der AG kann Zahlungen an den AN solange verweigern, bis eine Verpflichtung im vorstehenden Sinne erfolgt ist.
12.4 Verpflichtung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW
Der AG ist ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 25.000 EUR (netto) nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW grundsätzlich gehalten, mit seinen Auftragnehmern Vereinbarungen über die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben zu treffen und auch für die Einhaltung dieser Vereinbarungen geeignete Sanktionen zu vereinbaren.
Die Verpflichtungen und Vertragsbedingungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (Anlage 10), insbesondere die dort geregelten Vertragsstrafen, sind Bestandteil dieses Vertrages.
, den
(Ort) (Datum)
Namensangabe, Auftraggeber (Textform gem. § 126b BGB)
, den
(Ort) (Datum)
Namensangabe, Auftragnehmer (Textform gem. § 126b BGB)
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