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10_code_of_conduct.pdf

Prüfung der Jahresabschlüsse und der Wirtschafts- und Finanzführung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 09:31 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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, Schumannstraße 8, 10117 Berlin

Präventionsmaßnahmen – Verhaltensrichtlinie für die Praxis (Code of Conduct)

für Mitarbeiter/innen der Heinrich-Böll-Stiftung. Der Code of Conduct wird darüber hinaus allen finanzi- ell mit der Stiftung verbundenen Vertragspartner/innen mit Vertragsabschluss zur Kenntnis gegeben.

Zum Kernbestand der Grundüberzeugungen und Werte der Heinrich-Böll-Stiftung gehört die Ächtung jeglicher Korruption. Dies ist auch in unserer Satzung verankert. Konsequente Prävention und Vermei- dung von Korruption und Machtmissbrauch sind deshalb (als Teil der Unternehmenskultur) in den Ent- scheidungs- und Organisationsstrukturen der Stiftung verankert. Dem dient dieser Code of Conduct.

Gesetzestreue, Arbeitsweise und Organisationsstrukturen

  1. Die Arbeit jedes einzelnen Mitarbeiters und jeder Mitarbeiterin ist so transparent zu dokumentie- ren, dass sie jederzeit überprüft werden kann (Ablage, Vermeidung von Neben- und Handakten, Schriftverkehr).
  2. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter trägt zum Erkennen und zur Vermeidung von Organisati- onsstrukturen bei, die Korruptionsversuche begünstigen können.
  3. Das Leitungsteam und die gesamte Führungsebene zeigen durch ihr Verhalten, dass sie Korrup- tion nicht dulden.

Verpflichtungen gegenüber Projekt- und Geschäftspartner/innen 4. Projekt- und Kooperationspartner/innen sind über den Code of Conduct schriftlich oder mündlich zu informieren. Im Falle einer Finanzierung durch die Stiftung ist der Code of Conduct ein Ver- tragsbestandteil des Kooperations- bzw. Projektvertrages.

Umgang mit Geschenken, Informations- und Zurückweisungspflicht 5. Die Annahme von Belohnungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder allgemeine Zustim- mung der Bereichsleitung ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Entgegennahme von im allgemeinen Geschäftsverkehr oder zu bestimmten Anlässen üblichen Geschenken bis zu einem Wert von 15 Euro. Werden Mitarbeiter/innen in Bezug auf ihre Funktion oder ihre dienstliche Tätigkeit finanzielle oder andere Vorteile angeboten, so sind die Mitarbeiter verpflichtet, ihre Vorgesetzten (z.B. Abteilungs- leitung, Büroleitung) hierüber unverzüglich zu informieren. Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dritter Seite versucht wird, eine pflichtwidrige Bevorzugung zu erlangen, sollte eine Kol- legin oder ein Kollege zum Gespräch mit dem/der Betreffenden hinzugezogen werden. 6. Sofern objektive Anhaltspunkte für ein korruptes Verhalten vorliegen, ist die Geschäftsführung o- der der/die Beauftrage/r für Korruptionsprävention zu informieren. Vertraulichkeit wird zugesichert.

Trennung von Dienst- und Privatleben 7. Es sollte immer geprüft werden, ob Privatinteressen (etwa in Bezug auf die Vergabe von Aufträ- gen an Freunde oder Verwandte oder die Übernahme von Nebentätigkeiten) zu einer Kollision mit den Dienstpflichten führen können. Wenn eine solche Kollision vermutet wird, ist der/die Vorge- setzte zur Beratung und Entscheidung, ob die Angelegenheit anderen Mitarbeitenden übertragen werden soll, hinzuzuziehen.

Verletzung der Würde durch sexuelle Belästigung und sexualisierter Gewalt 8. Sexuelle Belästigung und sexualisierte Gewalt in jedweder Form verletzen die Würde der betref- fenden Person und müssen als Machtmissbrauch erkannt und verstanden werden. Für die Hein- rich-Böll-Stiftung gilt hier: Null Toleranz. Die Heinrich-Böll-Stiftung e.V. ergreift selbst Maßnahmen zur Prävention und zum Schutz vor  sexualisierter Diskriminierung,

 sexualisierter Belästigung sowie

 sexualisierter Gewalt

und erwartet dies ebenfalls von mit ihr finanziell verbundenen Partnerorganisationen.

Beschlossen vom Vorstand am 6.9.2019.

Stand: 6.9.2019 Seite 1 von 1

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