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Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Ost
Zwischen der Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Ost Magdeburger Str. 51, 06112 Halle (Saale)
sowie der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Ost Magdeburger Str. 51, 06112 Halle (Saale)
- nachstehend Auftraggeberin genannt -
und
- nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -
wird folgender
RAHMENVERTRAG über Prüfingenieurleistungen
geschlossen.
Inhaltsverzeichnis
Präambel ........................................................................................................................................... 2
§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags ................................................................................................. 2
§ 2 Vertragsbestandteile .................................................................................................................... 2
§ 3 Vertragslaufzeit ............................................................................................................................ 2
§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags ............................................................................ 2
§ 5 Ausführung von Einzelaufträgen nach Ende des Rahmenvertrags ................................................. 3
§ 6 Abrufberechtigung ....................................................................................................................... 3
§ 7 Beauftragung der Einzelleistungen ............................................................................................... 3
§ 8 Leistungen der Auftraggeberin und fachlich Beteiligter................................................................. 4
§ 9 Leistungen des AN ........................................................................................................................ 4
§ 10 Vergütung und Abrechnung ........................................................................................................ 4
§ 11 Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer .......................................................... 4
§ 12 Öffentlichkeitsarbeit ................................................................................................................... 5
§ 13 Ergänzende Vereinbarungen ...................................................................................................... 5
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Präambel
Der Rahmenvertrag wird im Zusammenhang mit einem Open-House-Verfahrens mit jedem Unternehmen geschlossen, das die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Ein Vertragsabschluss ist während der Laufzeit des Open-House-Verfahrens jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich. Dieser Rahmenvertrag wird jeweils nur bilateral zwischen der Auftraggeberin und jedem einzelnen Auftragnehmer geschlossen.
§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags
(1) Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus der beigefügten Leistungsbeschreibung (Anlage 1) , wobei er nur diejenigen in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungsbereiche umfasst, für die der AN auf seinen Zulassungsantrag hin zugelassen wurde (siehe Anlage Zulassungsschreiben).
(2) Der Abruf der Leistungen erfolgt mit dem Einzelauftrag der Auftraggeberin. Im Einzelauftrag werden Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält er allgemeine Regelungen für die unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelaufträge.
§ 2 Vertragsbestandteile
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den folgenden Vertragsbestandteilen in der nachfolgend genannten Geltungsreihenfolge:
(1) diesem Rahmenvertrag,
(2) der Leistungsbeschreibung samt Anlagen (Anlange 1),
(3) Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen, Ausgabe 2019 (RVP)
(4) die allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2022 (AVB F-StB)
(5) Technische Vertragsbedingungen für Prüfingenieurleistungen, Ausgabe 2019 (TVB-Prüf)
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Einzelaufträge.
§ 3 Vertragslaufzeit
(1) Dieser Rahmenvertrag tritt in Kraft, wenn dem AN die Zulassung im Open-House-Verfahren sowie die Annahme des Angebots des AN auf Vertragsabschluss zugeht und ist bis zum 30.04.2028 befristet.
§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags
(1) Die Auftraggeberin behält sich vor, die jeweils separat mit allen zugelassenen Auftragnehmern geschlossenen Rahmenverträge zu kündigen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen für die Leistungserbringung wesentlich ändern. In diesem Fall werden sämtliche Rahmenverträge gekündigt. Bei unwesentlichen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen
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Anforderungen an die Leistungserbringung, erhält jeder Auftragnehmer separat eine Aufforderung den Anpassungen zuzustimmen. Individuell abweichende Vereinbarungen erfolgen nicht.
(2) Die Kündigung einzelner Rahmenverträge gegenüber einzelnen Auftragnehmern aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 5 Ausführung von Einzelaufträgen nach Ende des Rahmenvertrags
Vom Vertragsende des Rahmenvertrags unberührt bleibt die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung von während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags erteilten Einzelaufträgen. Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung erfolgt, mit der vollständigen Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen bzw. nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieses Rahmenvertrags abgeschlossener Einzelauftrag behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrags hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen des Rahmenvertrags für diesen Einzelauftrag fort.
§ 6 Abrufberechtigung
(1) Abrufberechtigt ist der Auftraggeberin (Niederlassung Ost), einschließlich Ihrer Außenstellen Dresden, Erfurt und Magdeburg.
(2) Die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen dieses Rahmenvertrags erteilt. Der Abruf erfolgt gemäß § 7.
(3) Es besteht kein Anspruch der AN gegen die Auftraggeberin auf Abruf von Leistungen aus diesem Rahmenvertrag. Insbesondere verpflichtet sich die Auftraggeberin auch nicht, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
§ 7 Beauftragung der Einzelleistungen
(1) Die Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung werden an eines der im Open-House-Verfahren zugelassenen Unternehmen jeweils entsprechend der nachfolgend beschriebenen Vorgehensweise einzeln beauftragt.
(2) Die Auftraggeberin definiert jeweils den konkreten Leistungsinhalt/-umfang auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung und legt die Ausführungsfristen fest. Die Auftraggeberin berücksichtigt bei der Festlegung des Leistungsumfangs auch, für welche Leistungsbestandteile eines Leistungsbereichs der Auftragnehmer seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit mittels Zulassungen, Anerkennungen, Zertifizierungen und Nachweisen nachgewiesen hat. Die für Leistungsbestandteile erforderlichen bzw. einschlägigen Zulassungen, Anerkennungen Zertifizierungen oder Nachweisen müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einzelauftragserteilung bis zu dessen Abschluss fortbestehen / gültig sein.
(3) Grundsätzlich sind die AN verpflichtet, jeden Einzelauftrag anzunehmen. Soweit einem AN zur ordnungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags erforderliche Angaben fehlen, wendet er sich zur Ermittlung der erforderlichen Angaben unverzüglich an die Auftraggeberin. Die Verpflichtung zur Annahme besteht nur dann nicht, wenn dem AN die Erfüllung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
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(4) Konkrete Termine und Meilensteine werden zwischen den Parteien im Einzelnen abgestimmt und in der jeweiligen Beauftragung des Einzelauftrages festgehalten.
(5) Die fachliche Koordinierung der Abrufe wird durch die Auftraggeberin sichergestellt.
§ 8 Leistungen der Auftraggeberin und fachlich Beteiligter
Die Leistungen der Auftraggeberin oder von den im Einzelabruf genannten fachlich Beteiligten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf und sind vom AN mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.
§ 9 Leistungen des AN
(1) Die Auftraggeberin überträgt im Einzelabruf die in den Leistungsbeschreibungen beschriebenen Leistungen an einen AN.
(2) Die geprüften Unterlagen sind dem Auftraggeber in der im Einzelabruf vereinbarten Form entweder in der entsprechenden Anzahl auf Papier oder in digitaler Form (pdf-Format) zu übergeben.
(3) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.
§ 10 Vergütung und Abrechnung
(1) Die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ist in der Leistungsbeschreibung geregelt. Die dort genannten Personal- und Stundensätze fallen nur bei expliziter Beauftragung von zusätzlichen Leistungen neben den Grundleistungen an.
(2) Die Vergütung und die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgen nach der RVP, Ausgabe 2019.
(3) Nebenkosten werden nicht gesondert vergütet.
(4) Die Auftraggeberin behält sich das einseitige Recht vor, die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu erhöhen, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen die Rahmenvereinbarung basiert, in wesentlicher Hinsicht ändern. Ansprüche des Auftragnehmers auf Preisanpassung bestehen nicht.
§ 11 Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Vertragspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind; dazu hat er sich mit den verantwortlichen Projektbeteiligten abzustimmen.
Der Auftragnehmer darf keine Anordnungen treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung der Auftraggeberin in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Projektabwicklung bleibt davon unberührt.
(2) Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für die Auftraggeberin einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
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§ 12 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.
Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.
(2) Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin weitergeben.
Anfragen der Medien hat er an die Auftraggeberin weiterzuleiten.
(3) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung der Auftraggeberin vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.
§ 13 Ergänzende Vereinbarungen
(1) Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen der Auftraggeberin rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Einzelabruf eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der von der Auftraggeberin dafür anzugebenden zuständigen Behörde / Stelle mündlich abzugeben.
Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber der Auftraggeberin ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde / Stelle abgeben.
(2) Die Nachweise über erbrachte Leistungen im Rahmen eines Einzelabrufs sind in elektronischer Form an die Auftraggeberin zu übermitteln.
(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut der Auftraggeberin.
(4) Jede Zahlung setzt die Vorlage einer prüffähigen Rechnung voraus. Abschlagszahlungen für abgeschlossene Prüfungen sind möglich.
Die Rechnung ist entsprechend den Leistungen aufzuschlüsseln.
Die Rechnungsanschrift für Aufträge im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes, lautet:
Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Ost Magdeburger Str. 51 06112 Halle (Saale)
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Die Rechnungen sind digital als PDF per E-Mail zu richten an:
Bund.rechnungen-nl-o@autobahn.de
Die Leitweg-ID bei XRechnung lautet: 992-02766-22
Die Rechnungsanschrift für Aufträge im Namen und für Rechnung der Die Autobahn GmbH des Bundes lautet:
Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Ost Magdeburger Str. 51 06112 Halle (Saale)
Die Rechnungen sind digital als PDF per E-Mail zu richten an:
Die Leitweg-ID bei XRechnung lautet: 992-00133-64
Der Auftragnehmer hat auf der Rechnung zwingend Folgendes einzutragen:
- SAP Bestellnummer
- iTWO Vertragsnummer
Beide Angaben werden im Rahmen des Einzelabrufs mitgeteilt.
Für E-Mail-Rechnungen gelten folgende formale Anforderungen:
- jede E-Mail darf nur eine Rechnung enthalten,
- die Rechnung muss im PDF-Dateiformat vorliegen,
- die Rechnung darf Daten nach dem ZUGFeRD Standard enthalten,
- wird mehr als eine PDF-Anlage gesendet, muss das Rechnungsdokument eindeutig identifizierbar sein,
- das Wort Rechnung oder Gutschrift muss im Dateinamen enthalten sein,
- Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht in Zip-Dateien verpackt sein.
Für die Übermittlung von E-Invoicing-Daten werden generell keine Empfangs- und Lesebestätigungen versendet.
Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer sowie in der Schlussrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt zwischen den Parteien der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.
Anlagen:
• Anlage 1: Leistungsbeschreibung • Anlage 2: Karte Verantwortungsbereich Niederlassung Ost • Katalog Interessentenfragen sowie Hinweise und Antworten der Vergabestelle (sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) • Anlage Zulassungsschreiben
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Rechtsverbindliche Erklärung des Auftragnehmers in Textform auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss des obenstehenden Rahmenvertrags:
Für den Auftragnehmer:
Auftragnehmer (Firma): ………………………………………………………………………
Ort, Datum: ………………………………………………………………………
Name der erklärenden Natürlichen Person: ………………………………………………………………………
Funktion der Person, aus der die Vertretungsberechtigung hervorgeht: ………………………………………………………………………
Hinweis: Bitte tragen Sie den Namen des Unternehmens sowie die Adresse auch auf Seite 1 ein.
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