TM3AV2_Bieterfragen_4.pdf

Prozessbegleitung und Praxistransfer zu KI-Anwendungen für Stromnetzbetreiber

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 08:57 (Europe/Berlin)

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Prozessbegleitung sowie Praxistransfer zu daten-

basierten Anwendungen und KI für Stromnetzbe-

treiber im Rahmen des Future Energy Labs

Vergabekennziffer: TM3AV2

Bieterfragen

Stand 06.11.2025

Nr.FrageAntwort
1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind ge- halten, ihre Haftung gegenüber dem Auftrag- geber und Dritten angemessen zu begrenzen. Haftung und Versicherungsschutz müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Regelungen in § 54a WPO sowie § 27 der Be- rufssatzung für Wirtschaftsprüfer tragen dem Rechnung. Frage: Ist die Aufnahme einer Rege- lung zur Haftungsbeschränkung in branchen- üblicher Höhe unter Berufung auf § 54a WPO wie folgt möglich? „Die Haftung des Auftrag- nehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Ver- letzung von Leben, Körper und Gesundheit so- wie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, ist für einen einzelnen fahrlässig verursachten Schadensfall auf 4 Mio. Euro begrenzt.Ja, die Aufnahme ist möglich.

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2Gehen wir zutreffend davon aus, dass unsere Arbeitsergebnisse nicht ohne unsere Zustim- mung weitergegeben werden, es sei denn die Auftraggeberin ist zur Weitergabe oder Infor- mation aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet? Für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse unter Bezug- nahme auf die Auftragnehmerin gegenüber Dritten verwendet werden sollen, ist es richtig, dass eine Abänderung und Umgestaltung durch die Auftraggeberin nicht erfolgen wird?Die dena veröffentlicht die in der Ausschrei- bung genannten Arbeitsergebnisse (Facts- heets, Roadmaps, Leitfäden, Analysen, usw.) in ihrem Corporate Design als Herausgebe- rin. Grundsätzlich werden die Personen (so- wohl von Seiten des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers), die mitgewirkt haben, als Autorinnen und Autoren genannt, in die- sem Zusammenhang wird auf § 13 UrhG ver- wiesen. Darüber hinaus wird auf die Ver- tragsklauseln über Nutzungsrechte verwie- sen, wonach dem Aufraggeber das Bearbei- tungsrecht eingeräumt wird. In dem Fall, dass von Seiten der dena wesentliche in- haltliche Veränderungen vorgenommen werden sollten, wird die dena dies dem Auf- tragnehmer mitteilen. Sollte der Auftragneh- mer diesen wesentlichen Änderungen nicht zustimmen, erklärt sich die dena bereit, dass eine Veröffentlichung des jeweiligen Werks/Arbeitsergebnisses ohne Bezug- nahme auf den Auftragnehmer erfolgt.
3Ist unser Verständnis zutreffend, dass durch die Regelung in Ziff. 5.3 des Vertrages, wonach personenbezogene Daten spätestens bei Ab- nahme der Arbeitsergebnisse zu vernichten bzw. zu löschen sind, die berufsrechtlichen Aufbewahrungspflichten des Auftragnehmers nach § 51b WPO nicht eingeschränkt werden und dass Daten, welche automatisch in Ba- ckup-Systemen gespeichert werden, nichtJa, dies ist zutreffend.

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vernichtet werden müssen, da die Nutzer oder jede andere nicht berechtigte Person hierauf keinen Zugriff haben?
4Ziff. 8.2 sieht vor, dass die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten aus- schließlich innerhalb der Europäischen Union stattzufinden hat. Zur Leistungserbringung werden cloudbasierte Dienste von Microsoft Office 365 sowie Proofpoint (Scan von E-Mails bzgl. Spam und Malware) mit Serverstandorten in der EU genutzt („Dienstleister“). Ein Zugriff (z.B. zu Wartungs- und Supportzwecken) auf die Anwendung durch die Dienstleister von Stellen außerhalb der EU ist technisch und or- ganisatorisch streng reglementiert und kann nur einvernehmlich erfolgen. Die Dienstleister sind gemäß den datenschutz- und berufs- rechtlichen Anforderungen verpflichtet. Mit Microsoft und Proofpoint wurden die neuen EU-Standarddatenschutzklauseln vereinbart. Die Dienstleister sind zudem nach dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert (Art. 45 DSGVO). Zudem können zur Administration und Supportzwecken auch weitere Mitgliedge- sellschaften unseres Netzwerkes als Subun- ternehmer eingesetzt werden. Jede Mitglied- gesellschaft unseres Netzwerks hat sich auf Vertragsklauseln zum Datenschutz verpflich- tet. Gehen wir daher Recht in der Annahme, dassJa, die Nutzung ist zulässig.

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die Nutzung dieser Dienstleister und Mit- gliedsgesellschaften zulässig ist?
5Direkte Vor-Ort-Kontrollen bei Subunterneh- mern durch den Auftraggeber sind gemäß der DSGVO (Art. 28 Abs. 4 DSGVO) nicht zwingend und können in der Praxis in der Regel nicht durchgesetzt werden. Der Auftragnehmer ver- einbart Kontrollrechte gemäß Art. 28 Abs. 3h DSGVO gegenüber allen eingesetzten Subun- ternehmern. Die erforderlichen Auskünfte zu Subunternehmern werden DSGVO-konform im Rahmen des Kontrollrechts des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer jederzeit um- fänglich beantwortet. Gehen wir deshalb recht in der Annahme, dass auf eine Verpflichtung des Subunternehmers dem Auftraggeber di- rekte Kontrollrechte einzuräumen, verzichtet werden kann?Ja.
6Bezieht sich die genannte maximale Seitenzahl von 15 Seiten ausschließlich auf das Umset- zungskonzept (d. h. auf die inhaltliche Darstel- lung des Vorgehens, der Methodik und der Maßnahmen), oder umfasst diese Begrenzung auch ergänzende Darstellungen wie Zeit-, Ab- lauf- und Ressourcenplanung sowie den Per- sonaleinsatzplan? Mit anderen Worten: Dürfen diese Planungs- bestandteile zusätzlich zu den 15 Seiten einge- reicht werden, oder sind sie innerhalb des Sei- tenrahmens zu berücksichtigen?Ja, weitere Unterlagen dürfen eingereicht werden. Die Angabe der maximalen Seiten- zahl bezieht sich nur auf das Umsetzungs- konzept.

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7 Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („WPG“) a) Nein, wir sind der Annahme, dass vorlie-

und Berufsgeheimnisträger unterliegen wir gend eine Vereinbarung zur Auftragsverar-

zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des beitung (AVV) abzuschließen ist. Wir stim-

Berufsrechts sowie einer Berufsaufsicht, was men den erfolgten Ausführungen zur Einord-

uns wesentlich von sonstigen Beratungs- und nung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Dienstleistungsgesellschaften unterscheidet. als Verantwortlicher zwar grundsätzlich zu,

Nach Maßgabe von § 43 Abs. 1 WPO haben wir für die gegenständliche Leistung ist dies je-

unseren Beruf unabhängig, gewissenhaft und doch ausnahmsweise anders zu beurteilen.

verschwiegen auszuüben. Diese Unabhängig- Es handelt sich nicht um die klassischen,

keit und Weisungsfreiheit umfasst auch die berufsrechtlich geprägten Prüfungs-/Bera-

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso- tungsleistungen von Wirtschaftsprüfungs-

nenbezogener Daten, sofern diese zur Erbrin- gesellschaften, bei denen diese üblicher-

gung der jeweiligen Leistungen erforderlich weise als eigene Verantwortliche handeln.

sind. Unsere Leistungen haben eigenständige Die Verarbeitung der Daten erfolgt zudem

fachliche Leistungen zum Gegenstand, bei de- zweckgebunden nach unseren Weisungen;

nen wir die dabei anfallenden personenbezo- eine eigene, von uns unabhängige Zweck-

genen Daten unabhängig und in eigener Ver- setzung durch den Auftragnehmer ist nicht

antwortung verarbeiten. Dies stellt nach unse- vorgesehen.

rer Einschätzung im Einklang mit den aktuellen b) Ja. Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (vgl. c) Ja. hierzu Kurzpapier der unabhängigen Daten-

schutzbehörden des Bundes und der Länder –

DSK - Nr. 13, dort Anhang B, abzurufen z.B. un-

ter https://www.lfd.niedersachsen.de/start-

seite/dsgvo/anwendung_dsgvo_kurzpa-

piere/ds-gvo---kurzpapiere-155196.html so-

wie FAQs AVV LDA Bayern v. 20.07.2018, abzu-

rufen unter

https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Ab-

grenzung_Auftragsverarbeitung.pdf) keine

Auftragsverarbeitung nach Art. 28 EU Daten-

schutz-Grundverordnung (EU DS-GVO) dar.

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Mit Blick auf die im Rahmen unserer Leis-

tungserbringung anfallenden personenbezo-

genen Daten sind wir entsprechend auch im

Hinblick auf Art. 28 EU DS-GVO selbst daten-

schutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des

Art. 4 Nr. 7 EU DS-GVO. Entsprechend ist aus

unserer Sicht der Abschluss einer Auf-

tragsverarbeitungsvereinbarung vorliegend

nicht erforderlich. Unabhängig davon erfüllen

wir alle datenschutzrechtlichen Vorgaben –

insbesondere gemäß EU DS-GVO - und si-

chern dies auch gerne zu. So sind alle unsere

Mitarbeiter auf die Einhaltung der daten-

schutzrechtlichen Vorgaben geschult und auf

die gebotene Vertraulichkeit verpflichtet. Un-

sere nach Art. 32 EU DS-GVO zu treffenden

technischen und organisatorischen Maßnah-

men zum Schutz personenbezogener Daten

sind ISO 27001 zertifiziert. Daher unsere Fra-

gen:

a) Gehen wir recht in der Annahme, dass vor-

liegend kein Auftragsverarbeitungsverhältnis

vorliegt und die Vereinbarung zur Auftragsver-

arbeitung im Sinne des Art. 28 EU DS-GVO auf

die gegenständliche Leistungserbringung nicht

anwendbar ist?

b) Gehen wir hilfsweise recht in der Annahme,

dass bei Abschluss der Auftragsverarbei-

tungsvereinbarung etwaige Weisungs- und

Kontrollrechte nur unter Vorbehalt der Wah-

rung zwingender berufsrechtlicher Verpflich-

tungen des Auftragnehmers, insbesondere zur

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Unabhängigkeit und Vertraulichkeit, ausgeübt werden? c) Gehen wir hilfsweise recht in der Annahme, dass bei Abschluss der Auftragsverarbei- tungsvereinbarung eine dem Hauptvertrag entsprechende branchenübliche Haftungsre- gelung aufgenommen werden kann?
8In Ziffer 2.1 der Verfahrensbedingungen ist die Frist für den Eingang der Angebote der 10.11.2025 um 23:59 Uhr. In Ziffer 2.3 der Ver- fahrensbedingungen ist die Abgabe der Ange- bote bis 06.11.2025 gefordert. Ist die Annahme korrekt, dass die Frist für den Eingang der An- gebote der 10.11.2025 um 23:59 Uhr ist?Ja, die Annahme ist korrekt. Die Ziff. 2.3 der Verfahrensbedingungen hat wie folgt zu lauten: Das rechtsverbindlich unterzeichnete Angebot ist unter Angabe der Vergabekennziffer bis zum 10.11.2025 ausschließlich elektronisch via https://www.evergabe.de einzureichen.
9Verfahrensbedingungen (Ziff. 4.1 Anforderun- gen an das inhaltliche Angebot -Qualitätskri- terien) Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass eine Zertifizierung nach dem Umweltmanage- ment System EMAS als Nachweis für die „res- sourcenschonende Arbeitsweise und nachhal- tige Zusammenarbeit“ ausreicht, um die volle Punktzahl für das Kriterium „ressourcenscho- nende Arbeitsweise“ zu erhalten?Ja.
10Leistungsbeschreibung – Leistungspaket 3 Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass für die geplanten Vor-Ort-Veranstaltungen in den Räumlichkeiten dena auch Moderations- materialen zur Verfügung stehen und daherJa.

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nicht in den Angebotspreis einkalkuliert wer- den müssen?
11Leistungsbeschreibung – Leistungspaket 3 Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass für die Analyse des Unterstützungsbedarfs bei der Implementierung datenbasierter Anwen- dungen und KI bei verschiedenen Gruppen von Netzbetreibern (Größe, Erfahrung, Versor- gungsaufgabe …) und deren Zielgruppen bei der dena Vorarbeiten vorliegen (z.B. Kontakt- listen) und Anforderungen an das Sample und die Methodik sowie den Zeitraum zur Bedarfs- erfassung bestehen?Umfangreiche Kontaktlisten zur Kommunika- tion an Mitarbeitenden von einer Vielzahl an Netzbetreiben liegen der dena bereits vor. Die Anforderung an die Erstellung des Kon- zepts für den Praxistransfer besteht darin, dass die Heterogenität der Netzbetreiber- landschaft berücksichtigt werden sollte. Es ist Bestandteil der Aufgabe des Auftragneh- mers, eine entsprechende Methodik dafür zu erarbeiten. Die Anforderung an den Zeit- raum zur Bedarfserfassung besteht insofern, als dass nur Bedarfe von hoher Aktualität von Relevanz sind.
12Zur Eignungsprüfung sollen "mindestens zwei bis maximal drei Referenzen für Projekte und Studienvorhaben über vergleichbare Leistun- gen in den letzten drei Jahren" vorgelegt wer- den. Gehen wir recht in der Annahme, dass Projekte mit vergleichbaren Leistungen als Re- ferenz ausreichen und nicht explizit Studien- vorhaben vorliegen müssen?Ja.
13Gibt es seitens der dena bereits etablierte Verteilnetzbetreiber oder Anbieter / Start-Ups, die im Rahmen des Projektes einbezogen wer- den sollen? Falls ja, haben diese bereits einer Beteiligung im Rahmen des Projektes zuge- stimmt?Ja, die Steuergruppe wurde bereits gegrün- det. Die Gruppe umfasst sowohl Verteilnetz- betreiber als auch Lösungsanbieter.

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14Wie wird im Fall eines fehlenden Matchings zwischen Verteilnetzbetreibern und Anbietern verfahren? Sind alternative Vorgehensweisen vorgesehen? Fehlendes Matching bezeichnet den Fall, dass im Rahmen des Projektes keine geeigneten Verteilnetzbetreiber (VNB) und Anbieter (z. B. Start-Ups mit datenbasierten Anwendungen oder KI-Lösungen) für die ge- meinsame Zusammenarbeit, Pilotierung oder den Praxistransfer gewonnen werden können. Dies bedeutet, dass trotz Auswahl- und Ver- handlungsprozesses keine passende Kombi- nation aus VNB und Anbieter zustande kommt, die die Anforderungen und Zielsetzungen des Projekts erfüllen.Es sind bisher keine alternativen Vorgehens- weisen für einen solchen Fall vorgesehen. Falls es dazu kommen sollte, wäre es erstre- benswert, wenn sich Auftraggeber und Auf- tragnehmer auf eine bedarfsgerechte äqui- valente Leistungserbringung verständigen.
15Wer trägt die anfallenden Projektkosten für Pi- lotierung und Testing der KI-Anwendungsfälle zwischen Anbieter / Start-Ups und der Ver- teilnetzbetreiber? Sollen die Kosten vollständig durch VNB übernommen werden? Wird dies finanziell durch dena gefördert?Da die geplanten praktischen Erprobungen einen Erkenntnisgewinn für die VNB generie- ren, sind die damit möglicherweise entste- henden Aufwände voraussichtlich durch die VNB zu tragen. Eine finanzielle Förderung durch die dena ist nicht vorgesehen.
16Ist es geplant, einen Werkvertrag oder Dienst- leistungsvertrag mit dem Auftragnehmer ab- zuschließen? Wie ist §8 Mängelgewährleistung in Bezug auf die genannten Leistungen zu ver- stehen?Es ist vorgesehen, einen Mischvertrag abzu- schließen, der sowohl dienstvertragliche als auch werkvertragliche Elemente enthält. Die Regelungen in § 8 („Mängelgewährleis- tung, Verzug“) finden auf die auf einen kon- kreten Erfolg gerichteten Arbeitsergebnisse (z. B. Berichte, Konzepte, Roadmaps, Leitfä- den) Anwendung.

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Für die übrigen, nicht auf einen bestimmten Erfolg gerichteten Tätigkeiten (z. B. Beratung, Organisation, Moderation, Durchführung von Workshops) gelten die Vorschriften des Dienstvertragsrechts.
17Im Vertrag ist vorgesehen, dass die Abrech- nung halbjährlich bzw. jährlich erfolgt. Für uns ist eine derart lange Abrechnungsperiode schwer möglich. Frage: Wäre es zulässig, die Abrechnung in kürzeren Intervallen (z. B. quar- talsweise oder monatlich) vorzunehmen?Ja, die Abrechnung in kürzeren Intervallen ist möglich, wenn entsprechende Leistungs- nachweise vorliegen.
18a) Abschnitt 5.3 (sowie 10.3, 10.4): Gehen wir Recht in der Annahme, dass mit den Formulierungen sicherstellen, ver- sichern, zusichern, garantieren in den Vertrags- und Ausschreibungsunterla- gen keine verschuldensunabhängige, unbeschränkte Garantiehaftung ver- bunden ist? b) In Ziffer 9.2 wird auf einen Verstoß ge- gen Ziffer 7.2 f. abgestellt. Wir bitten um Konkretisierung, welche schuldhaf- ten Verstöße einen Vertragsstrafe-An- spruch des AG begründen. c) Wir bitten um Konkretisierung, wann ein Vertragsstrafe-Anspruch nach Zif- fer 9.3 besteht. Denn bspw. regelt Zif- fer 13.3 auch bloße Informationspflich- ten - ein Verstoß hiergegen solltea) Das Wort “garantieren” wird nicht verwendet. Mit den übrigen Begrif- fen wird keine verschuldensunab- hängige, unbeschränkte Garantie- haftung begründet. b) Der Auftragnehmer ist bei Ver- tragserfüllung in Deutschland ver- pflichtet, die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allge- meinen Mindestlohns (Mindestlohn- gesetz – MiLoG) einzuhalten und seinen Arbeitnehmern etwaige ein- schlägige Tariflöhne zu zahlen. Ein schuldhafter Verstoß des Auftrag- nehmers oder eines von ihm beauf- tragten Unterauftragnehmers be- gründet einen Vertragsstrafe-An- spruch.

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nicht sofort etwaige Vertragsstrafe- c) Ein Vertragsstrafe-Anspruch nach

Ansprüche begründen. Ziffer 9.3 besteht bei Verstößen ge-

gen sämtliche der Integritätsver- d) Ziffer 10.3: Da die Nutzungsrechte an pflichtungen nach Ziffer 13. Informa- den Werken Dritter vom jeweiligen tionspflichten bestehen nur bei be- Hersteller mit seinen Lizenzbedingun- stätigten Fällen sowie schwerwie- gen vorgegeben werden: Wie können genden Verdachtsfällen. bzw. sollen wir als Auftragnehmer die

Nutzungsrechte an den Werken von d) Der Auftragnehmer räumt der dena

Dritten einräumen? an Werken Dritter die Nutzungs-

rechte in dem Umfang ein, in dem er e) Ziffer 10.5: Gehen wir Recht in der An- selbst dazu berechtigt ist. Die ent- nahme, dass eine Verpflichtung zur sprechenden Lizenzbedingungen Freistellung nur dann besteht, wenn des Rechteinhabers bleiben unbe- ein geltend gemachter Anspruch rührt und sind der dena offenzule- rechtskräftig anerkannt wurde? gen. f) Ziffer 10.5: Ist die Haftung für Auftrag- e) Nein. Die Freistellungsverpflichtung nehmer beschränkbar, z.B. analog zu nach Ziffer 10.5 besteht nach den den standardisierten Vertragsbedin- vertraglichen Regelungen auf erstes gungen des EVB-IT Dienstleistungs- Anfordern. Mit Ausnahme dieser Re- Vertrags des öffentlichen Sektors? gelung bleibt es bei der gesetzlichen g) Gehen wir Recht in der Annahme, dass Haftungsregelung. Eine rechtskräf- Ziffer 12.3 eine außerordentliche Kün- tige Entscheidung ist für die Frei- digung aus einem vom AN zu vertre- stellung nicht erforderlich. tenden Grund beschreibt, für die au- f) Korrektur: S. Antwort zur Bieterfrage ßerordentliche Kündigung jedoch die 21 1. gesetzlichen Anforderungen greifen?

g) Ziffer 12.3 beschreibt eine Kündigung

aus einem vom Auftragnehmer zu

vertretenden wichtigen Grund.

Sie steht neben dem freien Kündi-

gungsrecht der dena nach Ziffer 12.1.

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Für die Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vo- raussetzungen ergänzend, soweit im Vertrag keine abweichenden Rege- lungen getroffen sind.
19Ist die Auswahl der Steuergruppe mit entspre- chenden Mitgliedern schon erfolgt? Wenn ja, wer ist dabei?Es wird auf die Antwort der Frage 13 verwie- sen.
20Sollen wirklich Lösungsanbieter in der Steuer- gruppe sein? Entsteht hier nicht ein Interes- senskonflikt?Ja, der Austausch zwischen Lösungsanbie- tern und Netzbetreibern ist ein wichtiges Element des Prozesses.
211. Kann im Dokument TM3AV2_Vertragsbedin- gungen unter Punkt 9 folgende Haftungsbe- schränkung aufgenommen werden: Im Übrigen wird die Haftung des Auftragneh- mers, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfül- lungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und De- likt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit be- schränkt. Im Fall von grober Fahrlässigkeit wird zudem die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen und im Üb- rigen auf die Auftragssumme begrenzt. 2. Kann die Vertragsstrafe unter Punkt 11, Ab- satz 3 des Dokumentes TM3AV2_ Ent- wurf_AVV gestrichen werden?1. Die folgende Haftungsbeschränkung kann als Ziff. 8,3 des Vertrags aufgenommen wer- den: Im Übrigen wird die Haftung des Auf- tragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzun- gen und Delikt auf Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit beschränkt. Im Fall von grober Fahrlässigkeit wird zudem die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden aus- geschlossen. Damit erübrigt sich die Aufnahme der Haf- tungsregelung nach Bieterfrage 1. 2. Ja, die Vertragsstrafe gem. Ziff. 11. Abs. 3 AVV kann gestrichen werden.
22Unter den Verfahrensbedingungen, Punkt 4.1, Absatz 2 geben Sie an das das Umsetzungs- konzept 15 Seiten umfassen soll. Frage: Ist hie- rin auch die Kalkulation sowie die Zeit- undDie Kalkulation sowie die Zeit- und Ressour- cenplanung ist zusätzlich zum Umsetzungs- konzept anzufügen.

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Ressourcenplanung eingerechnet oder können wir diese separat anfügen?
23Sehen Sie im Zuge der Leistungserbringung ju- ristische Fragestellungen und sollte daher diese Kompetenz und deren Kosten im Ange- bot mit einbezogen werden? 5. Fragen zu Punkt 2.3 Leistungspaket 3: 5.1 Sie geben an das die Transfermaßnahmen 20 Veranstaltungen mit einer Gesamtdauer von 60 Stunden umfassen sollten. Frage: Sind diese 20 Veranstaltungen/ 60 Stunden bin- dend oder sind diese nur eine Idee dafür, was wahrscheinlich ihrer Einschätzung nach an Zeit benötigt wird? 5.2 In welchem Zeitrahmen sind die 20 Veran- staltungen abzuhalten? Im gesamten Projekt- zeitrahmen (12.25 – 03.27) ? Zählt die Ab- schlussveranstaltung und Kick-Off auch mit hier hinein? 5.3 Sind wir frei in der Gestaltung der Veran- staltungen und können ein Konzept vorlegen? 5.4 Müssen die präsenz Veranstaltungen in Berlin stattfinden oder wäre auch ein anderer Ort in Deutschland denkbar? 5.5 Insofern die Veranstaltungen in Berlin stattfinden müssen: Wird hier Catering ange- boten und sind die Kosten für Printmaterialien enthalten oder müssen wir diese in den Kos- ten mit anführen? 6. Fragen zu Punkt 2.4 Leistungspaket 4: 6.1 Ist das Challenge Format vorgegeben oderJuristische Fragestellungen werden voraus- sichtlich nur eine untergeordnete Rolle spie- len. Zu 5.1.: Es handelt sich um eine Einschätzung des erwarteten Leistungsumfangs. Sollte sich im Laufe der Umsetzung herausstellen, dass weniger Veranstaltungen durchgeführt werden müssen, sollten sich Auftraggeber und Auftragnehmer auf die Erbringung von Leistungen im äquivalenten Umfang einigen. Zu 5.2: Die Veranstaltungen können im ge- samten Projektzeitraum abgehalten werden. Der Kick-off und die Abschlussveranstal- tung zählen hier nicht dazu. Zu 5.3: Die Transfer-Veranstaltungen werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber und basierend auf dem Transferkonzept entwi- ckelt. Es wird erwartet, dass der Auftrag- nehmer Konzepte und Inhalte für die Trans- ferveranstaltungen entwickelt. Zu 5.4: Präsenzveranstaltungen können, so- fern inhaltliche Gründe vorliegen, auch an einem anderen Ort in Deutschland durchge- führt werden.

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sind auch andere Formen wie Venture Client möglich? 6.2 Wie hoch sind die Budgets für Umset- zungsprojekte und Preise nach den Challen- ges?Zu 5.5: Für Veranstaltungen in Berlin über- nimmt der Auftraggeber Kosten für Catering und Material und stellt Räume zur Verfügung. Zu 6.1: Das Format ist nicht fest vorgegeben. Zielführende Vorschläge für Alternativen in äquivalentem Umfang können in Abstim- mung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Zu 6.2: Bzgl. der Frage nach den Budgets wird auf die Antwort zur Frage 15 verwiesen. Die genaue Höhe der Preise für die Challen- ges ergeben sich in Abhängigkeit der tat- sächlich realisierten Vorhaben. Die vorgese- henen Preise sind jedoch nicht ein einer Höhe vorgesehen, die die Aufwände der teil- nehmenden Lösungsanbieter kompensiert. Die Prämierung liegt im Verantwortungsbe- reich der dena.
24In der Leistungsbeschreibung ist ein sehr de- taillierter Zeitplan vorgesehen, der zahlreiche Meilensteine und regelmäßige Austauschfor- mate enthält. Beispielsweise ist die Vorstellung der Roadmap für April 2026 geplant, während das Konzept zum Praxistransfer ab Februar 2026 zu erarbeiten ist. Auch die vorgesehenen Jour Fixes (60–90 Minuten, zwei- bis dreimal wöchentlich bis einschließlich Q3/2027) deu- ten auf einen hohen Abstimmungsbedarf hin. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Rück- meldung, ob hinsichtlich der zeitlichen AbfolgeJa, es wird auf die Ziff. 2.1 und 2.2 des Ver- trages verwiesen.

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einzelner Meilensteine sowie der Frequenz der Jour Fixes grundsätzlich Spielräume bestehen, um im Projektverlauf – falls erforderlich – in Abstimmung mit der dena Anpassungen vor- zunehmen.
251. Herausgabe von Unterlagen Der Bieter unterliegt als Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Ist es dem Bieter im Falle des Zuschlags zur Erfüllung dieser ge- setzlichen Pflichten gestattet, jeweils eine Ko- pie von ihm zur Verfügung gestellten (vertrau- lichen) Informationen zu Dokumentationszwe- cken aufzubewahren sowie aus technischen Gründen im Zuge routinemäßiger IT-Backup- Prozesse erstellte Sicherungskopien zurückzu- behalten? 2. Mängelgewährleistung Gehen wir Recht in der Annahme, dass vorlie- gend Dienstleistungen ausgeschrieben sind und eventuelle werkvertragliche Regelungen keine Anwendung finden? 3. Nutzungsrechte Gemäß Nr. 10 des Vertrags erhält der Auftrag- geber das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht an den vom Auftragnehmer zu erstellenden Arbeitsergebnissen. Bei einer Weitergabe oder Veröffentlichung der Ar- beitsergebnisse unter dem Namen des Auf- tragnehmers kann dies bei Auftragnehmern in der Rechtsform einer1. Ja. 2. S. Antwort auf Bieterfrage 16. 3. Es wird auf die Antwort zu Bieter- frage 2 verwiesen. 4. Es wird auf die Bieterfrage 1 und de- ren Antwort verwiesen.

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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu einer un-

begrenzten Dritthaftung führen.

Kann daher vereinbart werden, dass eine Ver-

öffentlichung oder Weitergabe der Arbeitser-

gebnisse des Auftragnehmers nur erfolgt, in-

dem der Auftraggeber sich die Arbeitsergeb-

nisse zu eigen macht und mithin für Dritte

nicht ersichtlich wird, dass sie vom Auftrag-

nehmer entwickelt worden oder unter seiner

Mitwirkung entstanden sind?

  1. Haftung

In den Ausschreibungsbedingungen ist noch

keine Haftungsbegrenzung für den Auftrag-

nehmer geregelt. Um den Auftragnehmer nicht

unkalkulierbaren Risiken auszusetzen, die sich

zwangsläufig auch in der Angebotspreiskalku-

lation wiederfinden müssen, und andererseits

aber auch, um den berechtigten Interessen

des Auftraggebers nach einer angemessenen

Haftung des Auftragnehmers für von ihm ver-

ursachte Schäden zu entsprechen, schlagen

wir folgende Haftungsregelung vor:

"Die Haftung des Auftragnehmers ist für Scha-

densersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme

von Schäden aus der Verletzung von Leben,

Körper und Gesundheit, bei einem durch ein-

fache Fahrlässigkeit verursachten einzelnen

Schadensfall auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt

auch dann, wenn eine Haftung gegenüber ei-

ner anderen Person als dem Auftraggeber be-

gründet sein sollte. Diese Haftungsbegrenzung

gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit."

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Kann eine solche Haftungsregelung als verein- bart gelten?
26Scope AVV Ziffer 5.3. des Vertrags "Prozessbegleitung so- wie Praxistransfer zu datenbasierten Anwen- dungen und KI für Stromnetzbetreiber" führt aus, dass der Auftragnehmer zum Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung ver- pflichtet ist, soweit er im Rahmen des Vertra- ges personenbezogene Daten für die Auftrag- geberin erhebt, verarbeitet oder nutzt. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Leistun- gen der ausgeschriebenen Art grundsätzlich keine Auftragsverarbeitung darstellen. Um dies näher auszuführen, möchten wir auf die Gui- delines 07/2020 des EDPB verweisen (Version 2.0, Stand 07.07.2021), die ausdrücklich klar- stellen, dass eine Auftragsverarbeitung nur dann vorliegt, wenn Wesenskern der Tätigkeit die weisungsgebundene Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist (Rz. 82, S. 26): The EDPB recalls that not every service pro- vider that processes personal data in the course of delivering a service is a “processor” within the meaning of the GDPR. The role of a processor does not stem from the nature of an entity that is processing data but from its concrete activities in a specific context. The nature of the service will determine whether the processing activity amounts to processing of personal data on behalf of the controllerEs wird auf die Antwort zu Bieterfrage 7a) verwiesen.

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within the meaning of the GDPR. In practice,

where the provided service is not specifically

targeted at processing personal data or where

such processing does not constitute a key el-

ement of the service, the service provider may

be in a position to independently determine

the purposes and means of that processing

which is required in order to provide the ser-

vice. In that situation, the service provider is

to be seen as a separate controller and not as

a processor.

Ein solcher Fall einer streng weisungsgebun-

denen Datenverarbeitung liegt bei der Beauf-

tragung von Konzeptionierungs- und Bera-

tungsleistungen jedoch nicht vor. Die Leistung

stellt vielmehr eine Beratungsleistung dar, die

vom Auftragnehmer eigenverantwortlich vor

dem Hintergrund der eigenen Sachkunde er-

bracht werden soll. Bei der Erbringung der Be-

ratungsleistungen werden – wie in nahezu je-

dem Lebenssachverhalt – auch personenbe-

zogene Daten betroffen sein. Diese sind je-

doch nicht Kern des Auftrags und zur Leis-

tungserbringung auch nicht zwingend notwen-

dig. Der wesentliche Inhalt liegt in der eigen-

ständigen Analyse bestehender Prozesse, der

Erstellung eines Zielbildes oder der Bewertung

von Systemalternativen und nicht in der Ver-

arbeitung personenbezogener Daten.

Dürfen wir daher davon ausgehen, dass eine

Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach

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dem den Ausschreibungsunterlagen beigefüg- ten Entwurf nur dann abgeschlossen werden soll, wenn und soweit eine Leistung unter dem Hauptvertrag als Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO zu qualifizieren ist und die Par- teien den Leistungsgegenstand der Auf- tragsverarbeitung sodann einvernehmlich ab- stimmen?
27Technisch-organisatorische Maßnahmen Nach Ziff.5.3 der beiliegenden AVV soll der Auftragnehmer, sofern eine Prüfung/ein Audit der Auftraggeberin zum Ergebnis gekommen ist, dass die getroffenen technischen und or- ganisatorischen Maßnahmen nicht ausreichen würden und sich ein Anpassungsbedarf erge- ben würde, diese auf Anforderung der Auf- traggeberin umsetzen. Der Auftragnehmer als Wirtschaftsprüfergesellschaft stellt hohe An- forderungen an die Sicherheit der Datenverar- beitung, kann diese jedoch nicht auf Anforde- rung für eine Vielzahl von Kunden auf dessen Anforderung hin anpassen. Dürfen wir daher die Regelung so verstehen, dass der etwaig festgestellte Anpassungsbedarf auf Basis ob- jektiver, im Vorfeld kommunizierter Kriterien erfolgt und das, sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, dem Auftrag- nehmer ein Sonderkündigungsrecht zusteht?Nein, dem Auftragnehmer steht kein Son- derkündigungsrecht zu. Es wird davon aus- gegangen, dass, soweit überhaupt ein An- passungsbedarf notwendig ist, eine einver- nehmliche Lösung gefunden werden kann.
28Homeoffice Gemäß Ziff. 5.7 der beiliegenden AVV bedarf die Arbeit im Home Office/ ausJa, der Auftraggeber erklärt sich damit ein- verstanden.

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Privatwohnungen der Zustimmung der Auf- traggeberin. Ferner hat der Auftragnehmer den vorherigen Zutritt zu den Privatwohnun- gen der Mitarbeitenden des Auftragnehmers durch die Auftraggeberin sicherzustellen. Der Auftragnehmer stellt höchste Anforderungen an die Sicherheit seiner Informationssysteme im Rahmen der Leistungserbringung und hält dabei höchste Standards ein. Ferner schult er seine Mitarbeitenden vor Tätigkeitsaufnahme sowie regelmäßig und verpflichtet diese zur Vertraulichkeit. Erklärt die Auftraggeberin sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die Verantwortung für seine Mitarbeitenden gegenüber der Auftragnehmerin übernimmt und die Einhaltung der jeweiligen Sicherheits- vorkehrungen prüft und dies der Auftragneh- merin bei Bedarf nachweist?
29Informationspflichten Nach Ziffer 6.1. der beiliegenden AVV sind un- ter anderem der Verdacht einer Datenschutz- verletzung oder der Verdacht eines sicher- heitsrelevanten Vorfalls bei der Verarbeitung personenbezogener Daten anzuzeigen. Gehen wir Recht in der Annahme, dass diese Ver- pflichtung nur dann besteht, wenn von der Datenschutzverletzung oder des sicherheits- relevanten Vorfalls auch Daten des Auftragge- bers betroffen sind, die unter dem Auf- tragsverarbeitungsvertrag verarbeitet werden?Nein, dies betrifft nicht nur die Daten des Auftraggebers, sondern auch Daten anderer Personen, die bei der Ausführung des Auf- trags betroffen sind. Es wird auf die Melde- und Benachrichtigungspflicht des Auftrag- gebers nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO hin- gewiesen.

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30Audit- und Kontrollrechte Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterlie- gen wir zwingenden gesetzlichen Bestimmun- gen des Berufsrechts sowie einer Berufsauf- sicht. Unsere Tätigkeiten sind nach § 43 Abs. 1 i.V.m. §56 WPO unabhängig, gewissenhaft, ver- schwiegen und eigenverantwortlich auszu- üben. Dürfen wir davon ausgehen, dass die in der beiliegenden AVV vorgesehenen Kontroll- rechte des Auftraggebers in Geschäftsräumen und Systemen des Auftragnehmers (Ziffer 7 und Ziffer 9) grundsätzlich nur insoweit An- wendung finden oder ausgeübt werden, als dass diese nicht im Widerspruch zu den be- rufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten und sonstigen gesetzlichen Pflichten des Auf- tragnehmers stehen und nur im Rahmen des berufsrechtlich Möglichen und Zulässigen aus- geübt werden?Ja, es wird zudem auf Ziff. 7.1 der AVV ver- wiesen: „Der Auftraggeber wird Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchführen und die Betriebsabläufe des Auftragneh- mers dabei nicht unverhältnismäßig stören“
31Unterauftragnehmer Ziffer 8 .1 der AVV regelt, dass Wartungen und Prüfungsarbeiten zustimmungspflichtige Un- teraufträge darstellen, soweit diese für IT-Sys- teme erbracht werden, die auch im Zusam- menhang mit der Erbringung von Leistungen für die Auftraggeberin genutzt werden. Der Auftragnehmer als Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft unterliegt strengen Vertraulichkeits- und Sicherheitsvorgaben. Aus diesem Grund legt der Auftragnehmer hohen Wert auf einJa.

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hohes Sicherheitsniveau seiner Datenverar- beitungen. Damit verbunden sind regelmäßige Prüfungen und Wartungen an seinen IT-Syste- men, um diesen hohen Sicherheitsstandard aufrechtzuerhalten. Ein individuelles Zustim- mungserfordernis für einzelne Auftraggeberin- nen ist in diesem Umfang nicht umsetzbar und auch nicht üblich. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass Ziff. 8.1 der AVV dahinge- hend auszulegen ist, dass der Auftragnehmer die Auftraggeberin informiert, wenn eine et- waige Prüfung ergibt, dass das Sicherheitsni- veau der mit Daten des Auftraggebers befass- ten Systeme sich verringert hat und die Par- teien dann einvernehmlich das weitere ver- tragliche Vorgehen abstimmen?
32TM3AV2_Vertragsbdingungen Unter § 8.1 Vertragsbedingungen bestehen für den Auftraggeber Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Selbstvornahme und Minde- rung) schon vor der Abnahme. Bis zur Ab- nahme steht dem Besteller eines Werkes grds. nur ein Erfüllungsanspruch zu. Wie vermag der Auftraggeber festzustellen, ob der Bieter den Erfüllungsanspruch des Auftraggebers tat- sächlich nicht erfüllt? Welche gesetzlichen Voraussetzungen meinen Sie unter § 8.1? Eine gesetzliche Voraussetzung für die genannten Rechte ist die Abnahme der Leistung. Wir bit- ten daher um ersatzlose Streichung. Vielen Dank!Die Verträge der dena sind derart gestaltet, dass die Klauseln auch einen Auftrag mit werkvertraglichen Elementen abdecken. Ziff. 8.1 greift in solch einem Fall und bezieht sich auf §§ 634 ff. BGB. Wenn dies nicht der Fall ist, greift die Klausel nicht. Die Klausel wird dementsprechend nicht gestrichen.

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33TM3AV2_Vertragsbdingungen Unter § 10.5 muss der Bieter in der Lage sein, Einwendungen erheben zu können, bevor eine Freistellungspflicht eintritt. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass die Formulierung "auf erstes Anfordern" ersatzlos gestrichen wird? Gehen wir zudem recht in der Annahme, dass auch die Haftung nach § 10.5 der Haftungsbe- grenzung unterfällt?Die Formulierung “auf erstes Anfordern” bleibt bestehen. Sie betrifft ausschließlich den Prozess der Freistellung bei behaupte- ten Rechtsmängeln und bedeutet nicht, dass der Auftragnehmer Anerkenntnisse ge- genüber Dritten abgeben muss oder ihm Einwendungen abgeschnitten werden. Die Haftung nach § 10.5 unterfällt der ver- traglichen Haftungsbegrenzung.
34TM3AV2_Vertragsbdingungen Gehen wir unter § 9 Vertragsbedingungen recht in der Annahme, dass sämtliche zu zah- lenden Vertragsstrafen auf max. 5 % des Auf- tragswertes gedeckelt sind?Ja.
35Gehen wir recht in der Annahme, dass unter § 3.2 Vertragsbedingungen nicht ein absoluter, sondern nur ein relativer Fixschuldtermin ge- meint ist?Nein. Der Termin 31.08.2027 ist als absoluter, verbindlicher Fixtermin zu verstehen. Eine vergütungsfähige Leistungserbringung nach diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich ausge- schlossen.
36Gehen wir recht in der Annahme, dass die Haftung des Bieters bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe des Auftragswertes begrenzt sein wird?Es wird auf die Frage 21 und deren Antwort verwiesen.

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