TM3AV2_Bieterfragen_3.pdf

Prozessbegleitung und Praxistransfer zu KI-Anwendungen für Stromnetzbetreiber

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 08:57 (Europe/Berlin)

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Prozessbegleitung sowie Praxistransfer zu daten-

basierten Anwendungen und KI für Stromnetzbe-

treiber im Rahmen des Future Energy Labs

Vergabekennziffer: TM3AV2

Bieterfragen

Stand 29.10.2025

Nr. Frage Antwort

1 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind ge- Ja, die Aufnahme ist möglich.

halten, ihre Haftung gegenüber dem Auftrag-

geber und Dritten angemessen zu begrenzen.

Haftung und Versicherungsschutz müssen in

einem angemessenen Verhältnis stehen. Die

Regelungen in § 54a WPO sowie § 27 der Be-

rufssatzung für Wirtschaftsprüfer tragen dem

Rechnung. Frage: Ist die Aufnahme einer Rege-

lung zur Haftungsbeschränkung in branchen-

üblicher Höhe unter Berufung auf § 54a WPO

wie folgt möglich? „Die Haftung des Auftrag-

nehmers für Schadensersatzansprüche jeder

Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Ver-

letzung von Leben, Körper und Gesundheit so-

wie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des

Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, ist

für einen einzelnen fahrlässig verursachten

Schadensfall auf 4 Mio. Euro begrenzt.

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2 Gehen wir zutreffend davon aus, dass unsere Die dena veröffentlicht die in der Ausschrei-

Arbeitsergebnisse nicht ohne unsere Zustim- bung genannten Arbeitsergebnisse (Facts-

mung weitergegeben werden, es sei denn die heets, Roadmaps, Leitfäden, Analysen, usw.)

Auftraggeberin ist zur Weitergabe oder Infor- in ihrem Corporate Design als Herausgebe-

mation aufgrund eines Gesetzes oder einer rin. Grundsätzlich werden die Personen (so-

behördlichen Anordnung verpflichtet? Für den wohl von Seiten des Auftraggebers als auch

Fall, dass die Arbeitsergebnisse unter Bezug- des Auftragnehmers), die mitgewirkt haben,

nahme auf die Auftragnehmerin gegenüber als Autorinnen und Autoren genannt, in die-

Dritten verwendet werden sollen, ist es richtig, sem Zusammenhang wird auf § 13 UrhG ver-

dass eine Abänderung und Umgestaltung wiesen. Darüber hinaus wird auf die Ver-

durch die Auftraggeberin nicht erfolgen wird? tragsklauseln über Nutzungsrechte verwie-

sen, wonach dem Aufraggeber das Bearbei-

tungsrecht eingeräumt wird. In dem Fall,

dass von Seiten der dena wesentliche in-

haltliche Veränderungen vorgenommen

werden sollten, wird die dena dies dem Auf-

tragnehmer mitteilen. Sollte der Auftragneh-

mer diesen wesentlichen Änderungen nicht

zustimmen, erklärt sich die dena bereit,

dass eine Veröffentlichung des jeweiligen

Werks/Arbeitsergebnisses ohne Bezug-

nahme auf den Auftragnehmer erfolgt.

3 Ist unser Verständnis zutreffend, dass durch Ja, dies ist zutreffend.

die Regelung in Ziff. 5.3 des Vertrages, wonach

personenbezogene Daten spätestens bei Ab-

nahme der Arbeitsergebnisse zu vernichten

bzw. zu löschen sind, die berufsrechtlichen

Aufbewahrungspflichten des Auftragnehmers

nach § 51b WPO nicht eingeschränkt werden

und dass Daten, welche automatisch in Ba-

ckup-Systemen gespeichert werden, nicht

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vernichtet werden müssen, da die Nutzer oder

jede andere nicht berechtigte Person hierauf

keinen Zugriff haben?

4 Ziff. 8.2 sieht vor, dass die Verarbeitung und Ja, die Nutzung ist zulässig.

Nutzung von personenbezogenen Daten aus-

schließlich innerhalb der Europäischen Union

stattzufinden hat. Zur Leistungserbringung

werden cloudbasierte Dienste von Microsoft

Office 365 sowie Proofpoint (Scan von E-Mails

bzgl. Spam und Malware) mit Serverstandorten

in der EU genutzt („Dienstleister“). Ein Zugriff

(z.B. zu Wartungs- und Supportzwecken) auf

die Anwendung durch die Dienstleister von

Stellen außerhalb der EU ist technisch und or-

ganisatorisch streng reglementiert und kann

nur einvernehmlich erfolgen. Die Dienstleister

sind gemäß den datenschutz- und berufs-

rechtlichen Anforderungen verpflichtet. Mit

Microsoft und Proofpoint wurden die neuen

EU-Standarddatenschutzklauseln vereinbart.

Die Dienstleister sind zudem nach dem EU-US

Data Privacy Framework zertifiziert (Art. 45

DSGVO). Zudem können zur Administration

und Supportzwecken auch weitere Mitgliedge-

sellschaften unseres Netzwerkes als Subun-

ternehmer eingesetzt werden. Jede Mitglied-

gesellschaft unseres Netzwerks hat sich auf

Vertragsklauseln zum Datenschutz verpflich-

tet.

Gehen wir daher Recht in der Annahme, dass

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die Nutzung dieser Dienstleister und Mit-

gliedsgesellschaften zulässig ist?

5 Direkte Vor-Ort-Kontrollen bei Subunterneh- Ja.

mern durch den Auftraggeber sind gemäß der

DSGVO (Art. 28 Abs. 4 DSGVO) nicht zwingend

und können in der Praxis in der Regel nicht

durchgesetzt werden. Der Auftragnehmer ver-

einbart Kontrollrechte gemäß Art. 28 Abs. 3h

DSGVO gegenüber allen eingesetzten Subun-

ternehmern. Die erforderlichen Auskünfte zu

Subunternehmern werden DSGVO-konform im

Rahmen des Kontrollrechts des Auftraggebers

gegenüber dem Auftragnehmer jederzeit um-

fänglich beantwortet. Gehen wir deshalb recht

in der Annahme, dass auf eine Verpflichtung

des Subunternehmers dem Auftraggeber di-

rekte Kontrollrechte einzuräumen, verzichtet

werden kann?

6 Bezieht sich die genannte maximale Seitenzahl Ja, weitere Unterlagen dürfen eingereicht

von 15 Seiten ausschließlich auf das Umset- werden. Die Angabe der maximalen Seiten-

zungskonzept (d. h. auf die inhaltliche Darstel- zahl bezieht sich nur auf das Umsetzungs-

lung des Vorgehens, der Methodik und der konzept.

Maßnahmen), oder umfasst diese Begrenzung

auch ergänzende Darstellungen wie Zeit-, Ab-

lauf- und Ressourcenplanung sowie den Per-

sonaleinsatzplan?

Mit anderen Worten: Dürfen diese Planungs-

bestandteile zusätzlich zu den 15 Seiten einge-

reicht werden, oder sind sie innerhalb des Sei-

tenrahmens zu berücksichtigen?

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7 Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („WPG“) a) Nein, wir sind der Annahme, dass vorlie-

und Berufsgeheimnisträger unterliegen wir gend eine Vereinbarung zur Auftragsverar-

zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des beitung (AVV) abzuschließen ist. Wir stim-

Berufsrechts sowie einer Berufsaufsicht, was men den erfolgten Ausführungen zur Einord-

uns wesentlich von sonstigen Beratungs- und nung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Dienstleistungsgesellschaften unterscheidet. als Verantwortlicher zwar grundsätzlich zu,

Nach Maßgabe von § 43 Abs. 1 WPO haben wir für die gegenständliche Leistung ist dies je-

unseren Beruf unabhängig, gewissenhaft und doch ausnahmsweise anders zu beurteilen.

verschwiegen auszuüben. Diese Unabhängig- Es handelt sich nicht um die klassischen,

keit und Weisungsfreiheit umfasst auch die berufsrechtlich geprägten Prüfungs-/Bera-

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso- tungsleistungen von Wirtschaftsprüfungs-

nenbezogener Daten, sofern diese zur Erbrin- gesellschaften, bei denen diese üblicher-

gung der jeweiligen Leistungen erforderlich weise als eigene Verantwortliche handeln.

sind. Unsere Leistungen haben eigenständige Die Verarbeitung der Daten erfolgt zudem

fachliche Leistungen zum Gegenstand, bei de- zweckgebunden nach unseren Weisungen;

nen wir die dabei anfallenden personenbezo- eine eigene, von uns unabhängige Zweck-

genen Daten unabhängig und in eigener Ver- setzung durch den Auftragnehmer ist nicht

antwortung verarbeiten. Dies stellt nach unse- vorgesehen.

rer Einschätzung im Einklang mit den aktuellen b) Ja. Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (vgl. c) Ja. hierzu Kurzpapier der unabhängigen Daten-

schutzbehörden des Bundes und der Länder –

DSK - Nr. 13, dort Anhang B, abzurufen z.B. un-

ter https://www.lfd.niedersachsen.de/start-

seite/dsgvo/anwendung_dsgvo_kurzpa-

piere/ds-gvo---kurzpapiere-155196.html so-

wie FAQs AVV LDA Bayern v. 20.07.2018, abzu-

rufen unter

https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Ab-

grenzung_Auftragsverarbeitung.pdf) keine

Auftragsverarbeitung nach Art. 28 EU Daten-

schutz-Grundverordnung (EU DS-GVO) dar.

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Mit Blick auf die im Rahmen unserer Leis-

tungserbringung anfallenden personenbezo-

genen Daten sind wir entsprechend auch im

Hinblick auf Art. 28 EU DS-GVO selbst daten-

schutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des

Art. 4 Nr. 7 EU DS-GVO. Entsprechend ist aus

unserer Sicht der Abschluss einer Auf-

tragsverarbeitungsvereinbarung vorliegend

nicht erforderlich. Unabhängig davon erfüllen

wir alle datenschutzrechtlichen Vorgaben –

insbesondere gemäß EU DS-GVO - und si-

chern dies auch gerne zu. So sind alle unsere

Mitarbeiter auf die Einhaltung der daten-

schutzrechtlichen Vorgaben geschult und auf

die gebotene Vertraulichkeit verpflichtet. Un-

sere nach Art. 32 EU DS-GVO zu treffenden

technischen und organisatorischen Maßnah-

men zum Schutz personenbezogener Daten

sind ISO 27001 zertifiziert. Daher unsere Fra-

gen:

a) Gehen wir recht in der Annahme, dass vor-

liegend kein Auftragsverarbeitungsverhältnis

vorliegt und die Vereinbarung zur Auftragsver-

arbeitung im Sinne des Art. 28 EU DS-GVO auf

die gegenständliche Leistungserbringung nicht

anwendbar ist?

b) Gehen wir hilfsweise recht in der Annahme,

dass bei Abschluss der Auftragsverarbei-

tungsvereinbarung etwaige Weisungs- und

Kontrollrechte nur unter Vorbehalt der Wah-

rung zwingender berufsrechtlicher Verpflich-

tungen des Auftragnehmers, insbesondere zur

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Unabhängigkeit und Vertraulichkeit, ausgeübt

werden?

c) Gehen wir hilfsweise recht in der Annahme,

dass bei Abschluss der Auftragsverarbei-

tungsvereinbarung eine dem Hauptvertrag

entsprechende branchenübliche Haftungsre-

gelung aufgenommen werden kann?

8 In Ziffer 2.1 der Verfahrensbedingungen ist die Ja, die Annahme ist korrekt.

Frist für den Eingang der Angebote der Die Ziff. 2.3 der Verfahrensbedingungen hat 10.11.2025 um 23:59 Uhr. In Ziffer 2.3 der Ver- wie folgt zu lauten: Das rechtsverbindlich fahrensbedingungen ist die Abgabe der Ange- unterzeichnete Angebot ist unter Angabe bote bis 06.11.2025 gefordert. Ist die Annahme der Vergabekennziffer bis zum 10.11.2025 korrekt, dass die Frist für den Eingang der An- ausschließlich elektronisch via gebote der 10.11.2025 um 23:59 Uhr ist? https://www.evergabe.de einzureichen.

9 Verfahrensbedingungen (Ziff. 4.1 Anforderun- Ja.

gen an das inhaltliche Angebot -Qualitätskri-

terien)

Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass

eine Zertifizierung nach dem Umweltmanage-

ment System EMAS als Nachweis für die „res-

sourcenschonende Arbeitsweise und nachhal-

tige Zusammenarbeit“ ausreicht, um die volle

Punktzahl für das Kriterium „ressourcenscho-

nende Arbeitsweise“ zu erhalten?

10 Leistungsbeschreibung – Leistungspaket 3 Ja.

Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass

für die geplanten Vor-Ort-Veranstaltungen in

den Räumlichkeiten dena auch Moderations-

materialen zur Verfügung stehen und daher

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nicht in den Angebotspreis einkalkuliert wer-

den müssen?

11 Leistungsbeschreibung – Leistungspaket 3 Umfangreiche Kontaktlisten zur Kommunika-

Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass tion an Mitarbeitenden von einer Vielzahl an

für die Analyse des Unterstützungsbedarfs bei Netzbetreiben liegen der dena bereits vor.

der Implementierung datenbasierter Anwen- Die Anforderung an die Erstellung des Kon- dungen und KI bei verschiedenen Gruppen zepts für den Praxistransfer besteht darin, von Netzbetreibern (Größe, Erfahrung, Versor- dass die Heterogenität der Netzbetreiber- gungsaufgabe …) und deren Zielgruppen bei landschaft berücksichtigt werden sollte. Es der dena Vorarbeiten vorliegen (z.B. Kontakt- ist Bestandteil der Aufgabe des Auftragneh- listen) und Anforderungen an das Sample und mers, eine entsprechende Methodik dafür die Methodik sowie den Zeitraum zur Bedarfs- zu erarbeiten. Die Anforderung an den Zeit- erfassung bestehen? raum zur Bedarfserfassung besteht insofern,

als dass nur Bedarfe von hoher Aktualität

von Relevanz sind.

12 Zur Eignungsprüfung sollen "mindestens Ja.

zwei bis maximal drei Referenzen für Pro-

jekte und Studienvorhaben über ver-

gleichbare Leistungen in den letzten drei

Jahren" vorgelegt werden. Gehen wir recht

in der Annahme, dass Projekte mit ver-

gleichbaren Leistungen als Referenz aus-

reichen und nicht explizit Studienvorha-

ben vorliegen müssen?

13 Gibt es seitens der dena bereits etablierte Ja, die Steuergruppe wurde bereits gegrün- Verteilnetzbetreiber oder Anbieter / Start- det. Die Gruppe umfasst sowohl Verteilnetz- betreiber als auch Lösungsanbieter. Ups, die im Rahmen des Projektes einbe-

zogen werden sollen? Falls ja, haben diese

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bereits einer Beteiligung im Rahmen des

Projektes zugestimmt?

14 Wie wird im Fall eines fehlenden Mat- Es sind bisher keine alternativen Vorgehens- chings zwischen Verteilnetzbetreibern und weisen für einen solchen Fall vorgesehen. Falls es dazu kommen sollte, wäre es erstre- Anbietern verfahren? Sind alternative Vor- benswert, wenn sich Auftraggeber und Auf- gehensweisen vorgesehen? Fehlendes tragnehmer auf eine bedarfsgerechte äqui- Matching bezeichnet den Fall, dass im valente Leistungserbringung verständigen. Rahmen des Projektes keine geeigneten

Verteilnetzbetreiber (VNB) und Anbieter

(z. B. Start-Ups mit datenbasierten An-

wendungen oder KI-Lösungen) für die ge-

meinsame Zusammenarbeit, Pilotierung

oder den Praxistransfer gewonnen werden

können. Dies bedeutet, dass trotz Aus-

wahl- und Verhandlungsprozesses keine

passende Kombination aus VNB und An-

bieter zustande kommt, die die Anforde-

rungen und Zielsetzungen des Projekts er-

füllen.

15 Wer trägt die anfallenden Projektkosten Da die geplanten praktischen Erprobungen für Pilotierung und Testing der KI-Anwen- einen Erkenntnisgewinn für die VNB generie- ren, sind die damit möglicherweise entste- dungsfälle zwischen Anbieter / Start-Ups henden Aufwände voraussichtlich durch die und der Verteilnetzbetreiber? Sollen die VNB zu tragen. Eine finanzielle Förderung Kosten vollständig durch VNB übernom- durch die dena ist nicht vorgesehen. men werden? Wird dies finanziell durch

dena gefördert?

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16 Ist es geplant, einen Werkvertrag oder Es ist vorgesehen, einen Mischvertrag abzu- Dienstleistungsvertrag mit dem Auftrag- schließen, der sowohl dienstvertragliche als auch werkvertragliche Elemente enthält. nehmer abzuschließen? Wie ist §8 Män-

gelgewährleistung in Bezug auf die ge- Die Regelungen in § 8 („Mängelgewährleis- nannten Leistungen zu verstehen? tung, Verzug“) finden auf die auf einen kon- kreten Erfolg gerichteten Arbeitsergebnisse

(z. B. Berichte, Konzepte, Roadmaps, Leitfä-

den) Anwendung.

Für die übrigen, nicht auf einen bestimmten

Erfolg gerichteten Tätigkeiten (z. B. Beratung,

Organisation, Moderation, Durchführung von

Workshops) gelten die Vorschriften des

Dienstvertragsrechts.

17 Im Vertrag ist vorgesehen, dass die Ab- Ja, die Abrechnung in kürzeren Intervallen ist rechnung halbjährlich bzw. jährlich erfolgt. möglich, wenn entsprechende Leistungs- nachweise vorliegen. Für uns ist eine derart lange Abrech-

nungsperiode schwer möglich. Frage:

Wäre es zulässig, die Abrechnung in kür-

zeren Intervallen (z. B. quartalsweise oder

monatlich) vorzunehmen?

18 a) Abschnitt 5.3 (sowie 10.3, 10.4): Gehen a) Das Wort “garantieren” wird nicht

wir Recht in der Annahme, dass mit verwendet. Mit den übrigen Begrif-

den Formulierungen sicherstellen, ver- fen wird keine verschuldensunab-

sichern, zusichern, garantieren in den hängige, unbeschränkte Garantie-

Vertrags- und Ausschreibungsunterla- haftung begründet.

gen keine verschuldensunabhängige, b) Der Auftragnehmer ist bei Ver- unbeschränkte Garantiehaftung ver- tragserfüllung in Deutschland ver- bunden ist? pflichtet, die Bestimmungen des

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b) In Ziffer 9.2 wird auf einen Verstoß ge- Gesetzes zur Regelung eines allge-

gen Ziffer 7.2 f. abgestellt. Wir bitten meinen Mindestlohns (Mindestlohn-

um Konkretisierung, welche schuldhaf- gesetz – MiLoG) einzuhalten und

ten Verstöße einen Vertragsstrafe-An- seinen Arbeitnehmern etwaige ein-

spruch des AG begründen. schlägige Tariflöhne zu zahlen. Ein

schuldhafter Verstoß des Auftrag- c) Wir bitten um Konkretisierung, wann nehmers oder eines von ihm beauf- ein Vertragsstrafe-Anspruch nach Zif- tragten Unterauftragnehmers be- fer 9.3 besteht. Denn bspw. regelt Zif- gründet einen Vertragsstrafe-An- fer 13.3 auch bloße Informationspflich- spruch. ten - ein Verstoß hiergegen sollte

nicht sofort etwaige Vertragsstrafe- c) Ein Vertragsstrafe-Anspruch nach

Ansprüche begründen. Ziffer 9.3 besteht bei Verstößen ge-

gen sämtliche der Integritätsver- d) Ziffer 10.3: Da die Nutzungsrechte an pflichtungen nach Ziffer 13. Informa- den Werken Dritter vom jeweiligen tionspflichten bestehen nur bei be- Hersteller mit seinen Lizenzbedingun- stätigten Fällen sowie schwerwie- gen vorgegeben werden: Wie können genden Verdachtsfällen. bzw. sollen wir als Auftragnehmer die

Nutzungsrechte an den Werken von d) Der Auftragnehmer räumt der dena

Dritten einräumen? an Werken Dritter die Nutzungs-

rechte in dem Umfang ein, in dem er e) Ziffer 10.5: Gehen wir Recht in der An- selbst dazu berechtigt ist. Die ent- nahme, dass eine Verpflichtung zur sprechenden Lizenzbedingungen Freistellung nur dann besteht, wenn des Rechteinhabers bleiben unbe- ein geltend gemachter Anspruch rührt. rechtskräftig anerkannt wurde?

e) Nein. Die Freistellungsverpflichtung f) Ziffer 10.5: Ist die Haftung für Auftrag- nach Ziffer 10.5 besteht nach den nehmer beschränkbar, z.B. analog zu vertraglichen Regelungen auf erstes den standardisierten Vertragsbedin- Anfordern. Mit Ausnahme dieser Re- gungen des EVB-IT Dienstleistungs- gelung bleibt es bei der gesetzlichen Vertrags des öffentlichen Sektors? Haftungsregelung. Eine

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g) Gehen wir Recht in der Annahme, dass rechtskräftige Entscheidung ist für

Ziffer 12.3 eine außerordentliche Kün- die Freistellung nicht erforderlich.

digung aus einem vom AN zu vertre- f) Eine abweichende Haftungsbegren- tenden Grund beschreibt, für die au- zung ist vertraglich nicht vorgese- ßerordentliche Kündigung jedoch die hen. Es gelten die Bestimmungen gesetzlichen Anforderungen greifen? des Vertrages sowie die gesetzli-

chen Haftungsregelungen.

g) Ziffer 12.3 beschreibt eine Kündigung

aus einem vom Auftragnehmer zu

vertretenden wichtigen Grund.

Sie steht neben dem freien Kündi-

gungsrecht der dena nach Ziffer 12.1.

Für die Kündigung aus wichtigem

Grund gelten die gesetzlichen Vo-

raussetzungen ergänzend, soweit im

Vertrag keine abweichenden Rege-

lungen getroffen sind.

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