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Prozessbegleitung und Praxistransfer zu KI-Anwendungen für Stromnetzbetreiber

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 08:57 (Europe/Berlin)

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Prozessbegleitung sowie Praxistransfer zu daten-

basierten Anwendungen und KI für Stromnetzbe-

treiber im Rahmen des Future Energy Labs

Vergabekennziffer: TM3AV2

Bieterfragen

Stand 23.10.2025

Nr.FrageAntwort
1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind ge- halten, ihre Haftung gegenüber dem Auftrag- geber und Dritten angemessen zu begrenzen. Haftung und Versicherungsschutz müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Regelungen in § 54a WPO sowie § 27 der Be- rufssatzung für Wirtschaftsprüfer tragen dem Rechnung. Frage: Ist die Aufnahme einer Rege- lung zur Haftungsbeschränkung in branchen- üblicher Höhe unter Berufung auf § 54a WPO wie folgt möglich? „Die Haftung des Auftrag- nehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Ver- letzung von Leben, Körper und Gesundheit so- wie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, ist für einen einzelnen fahrlässig verursachten Schadensfall auf 4 Mio. Euro begrenzt.Ja, die Aufnahme ist möglich.

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2Gehen wir zutreffend davon aus, dass unsere Arbeitsergebnisse nicht ohne unsere Zustim- mung weitergegeben werden, es sei denn die Auftraggeberin ist zur Weitergabe oder Infor- mation aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet? Für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse unter Bezug- nahme auf die Auftragnehmerin gegenüber Dritten verwendet werden sollen, ist es richtig, dass eine Abänderung und Umgestaltung durch die Auftraggeberin nicht erfolgen wird?Die dena veröffentlicht die in der Ausschrei- bung genannten Arbeitsergebnisse (Facts- heets, Roadmaps, Leitfäden, Analysen, usw.) in ihrem Corporate Design als Herausgebe- rin. Grundsätzlich werden die Personen (so- wohl von Seiten des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers), die mitgewirkt haben, als Autorinnen und Autoren genannt, in die- sem Zusammenhang wird auf § 13 UrhG ver- wiesen. Darüber hinaus wird auf die Ver- tragsklauseln über Nutzungsrechte verwie- sen, wonach dem Aufraggeber das Bearbei- tungsrecht eingeräumt wird. In dem Fall, dass von Seiten der dena wesentliche in- haltliche Veränderungen vorgenommen werden sollten, wird die dena dies dem Auf- tragnehmer mitteilen. Sollte der Auftragneh- mer diesen wesentlichen Änderungen nicht zustimmen, erklärt sich die dena bereit, dass eine Veröffentlichung des jeweiligen Werks/Arbeitsergebnisses ohne Bezug- nahme auf den Auftragnehmer erfolgt.
3Ist unser Verständnis zutreffend, dass durch die Regelung in Ziff. 5.3 des Vertrages, wonach personenbezogene Daten spätestens bei Ab- nahme der Arbeitsergebnisse zu vernichten bzw. zu löschen sind, die berufsrechtlichen Aufbewahrungspflichten des Auftragnehmers nach § 51b WPO nicht eingeschränkt werden und dass Daten, welche automatisch in Ba- ckup-Systemen gespeichert werden, nichtJa, dies ist zutreffend.

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vernichtet werden müssen, da die Nutzer oder jede andere nicht berechtigte Person hierauf keinen Zugriff haben?
4Ziff. 8.2 sieht vor, dass die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten aus- schließlich innerhalb der Europäischen Union stattzufinden hat. Zur Leistungserbringung werden cloudbasierte Dienste von Microsoft Office 365 sowie Proofpoint (Scan von E-Mails bzgl. Spam und Malware) mit Serverstandorten in der EU genutzt („Dienstleister“). Ein Zugriff (z.B. zu Wartungs- und Supportzwecken) auf die Anwendung durch die Dienstleister von Stellen außerhalb der EU ist technisch und or- ganisatorisch streng reglementiert und kann nur einvernehmlich erfolgen. Die Dienstleister sind gemäß den datenschutz- und berufs- rechtlichen Anforderungen verpflichtet. Mit Microsoft und Proofpoint wurden die neuen EU-Standarddatenschutzklauseln vereinbart. Die Dienstleister sind zudem nach dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert (Art. 45 DSGVO). Zudem können zur Administration und Supportzwecken auch weitere Mitgliedge- sellschaften unseres Netzwerkes als Subun- ternehmer eingesetzt werden. Jede Mitglied- gesellschaft unseres Netzwerks hat sich auf Vertragsklauseln zum Datenschutz verpflich- tet. Gehen wir daher Recht in der Annahme, dassJa, die Nutzung ist zulässig.

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die Nutzung dieser Dienstleister und Mit- gliedsgesellschaften zulässig ist?
5Direkte Vor-Ort-Kontrollen bei Subunterneh- mern durch den Auftraggeber sind gemäß der DSGVO (Art. 28 Abs. 4 DSGVO) nicht zwingend und können in der Praxis in der Regel nicht durchgesetzt werden. Der Auftragnehmer ver- einbart Kontrollrechte gemäß Art. 28 Abs. 3h DSGVO gegenüber allen eingesetzten Subun- ternehmern. Die erforderlichen Auskünfte zu Subunternehmern werden DSGVO-konform im Rahmen des Kontrollrechts des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer jederzeit um- fänglich beantwortet. Gehen wir deshalb recht in der Annahme, dass auf eine Verpflichtung des Subunternehmers dem Auftraggeber di- rekte Kontrollrechte einzuräumen, verzichtet werden kann?Ja.
6Bezieht sich die genannte maximale Seitenzahl von 15 Seiten ausschließlich auf das Umset- zungskonzept (d. h. auf die inhaltliche Darstel- lung des Vorgehens, der Methodik und der Maßnahmen), oder umfasst diese Begrenzung auch ergänzende Darstellungen wie Zeit-, Ab- lauf- und Ressourcenplanung sowie den Per- sonaleinsatzplan? Mit anderen Worten: Dürfen diese Planungs- bestandteile zusätzlich zu den 15 Seiten einge- reicht werden, oder sind sie innerhalb des Sei- tenrahmens zu berücksichtigen?Ja, weitere Unterlagen dürfen eingereicht werden. Die Angabe der maximalen Seiten- zahl bezieht sich nur auf das Umsetzungs- konzept.

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7 Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („WPG“) a) Nein, wir sind der Annahme, dass vorlie-

und Berufsgeheimnisträger unterliegen wir gend eine Vereinbarung zur Auftragsverar-

zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des beitung (AVV) abzuschließen ist. Wir stim-

Berufsrechts sowie einer Berufsaufsicht, was men den erfolgten Ausführungen zur Einord-

uns wesentlich von sonstigen Beratungs- und nung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Dienstleistungsgesellschaften unterscheidet. als Verantwortlicher zwar grundsätzlich zu,

Nach Maßgabe von § 43 Abs. 1 WPO haben wir für die gegenständliche Leistung ist dies je-

unseren Beruf unabhängig, gewissenhaft und doch ausnahmsweise anders zu beurteilen.

verschwiegen auszuüben. Diese Unabhängig- Es handelt sich nicht um die klassischen,

keit und Weisungsfreiheit umfasst auch die berufsrechtlich geprägten Prüfungs-/Bera-

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso- tungsleistungen von Wirtschaftsprüfungs-

nenbezogener Daten, sofern diese zur Erbrin- gesellschaften, bei denen diese üblicher-

gung der jeweiligen Leistungen erforderlich weise als eigene Verantwortliche handeln.

sind. Unsere Leistungen haben eigenständige Die Verarbeitung der Daten erfolgt zudem

fachliche Leistungen zum Gegenstand, bei de- zweckgebunden nach unseren Weisungen;

nen wir die dabei anfallenden personenbezo- eine eigene, von uns unabhängige Zweck-

genen Daten unabhängig und in eigener Ver- setzung durch den Auftragnehmer ist nicht

antwortung verarbeiten. Dies stellt nach unse- vorgesehen.

rer Einschätzung im Einklang mit den aktuellen b) Ja. Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (vgl. c) Ja. hierzu Kurzpapier der unabhängigen Daten-

schutzbehörden des Bundes und der Länder –

DSK - Nr. 13, dort Anhang B, abzurufen z.B. un-

ter https://www.lfd.niedersachsen.de/start-

seite/dsgvo/anwendung_dsgvo_kurzpa-

piere/ds-gvo---kurzpapiere-155196.html so-

wie FAQs AVV LDA Bayern v. 20.07.2018, abzu-

rufen unter

https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Ab-

grenzung_Auftragsverarbeitung.pdf) keine

Auftragsverarbeitung nach Art. 28 EU Daten-

schutz-Grundverordnung (EU DS-GVO) dar.

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Mit Blick auf die im Rahmen unserer Leis-

tungserbringung anfallenden personenbezo-

genen Daten sind wir entsprechend auch im

Hinblick auf Art. 28 EU DS-GVO selbst daten-

schutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des

Art. 4 Nr. 7 EU DS-GVO. Entsprechend ist aus

unserer Sicht der Abschluss einer Auf-

tragsverarbeitungsvereinbarung vorliegend

nicht erforderlich. Unabhängig davon erfüllen

wir alle datenschutzrechtlichen Vorgaben –

insbesondere gemäß EU DS-GVO - und si-

chern dies auch gerne zu. So sind alle unsere

Mitarbeiter auf die Einhaltung der daten-

schutzrechtlichen Vorgaben geschult und auf

die gebotene Vertraulichkeit verpflichtet. Un-

sere nach Art. 32 EU DS-GVO zu treffenden

technischen und organisatorischen Maßnah-

men zum Schutz personenbezogener Daten

sind ISO 27001 zertifiziert. Daher unsere Fra-

gen:

a) Gehen wir recht in der Annahme, dass vor-

liegend kein Auftragsverarbeitungsverhältnis

vorliegt und die Vereinbarung zur Auftragsver-

arbeitung im Sinne des Art. 28 EU DS-GVO auf

die gegenständliche Leistungserbringung nicht

anwendbar ist?

b) Gehen wir hilfsweise recht in der Annahme,

dass bei Abschluss der Auftragsverarbei-

tungsvereinbarung etwaige Weisungs- und

Kontrollrechte nur unter Vorbehalt der Wah-

rung zwingender berufsrechtlicher Verpflich-

tungen des Auftragnehmers, insbesondere zur

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Unabhängigkeit und Vertraulichkeit, ausgeübt werden? c) Gehen wir hilfsweise recht in der Annahme, dass bei Abschluss der Auftragsverarbei- tungsvereinbarung eine dem Hauptvertrag entsprechende branchenübliche Haftungsre- gelung aufgenommen werden kann?
8In Ziffer 2.1 der Verfahrensbedingungen ist die Frist für den Eingang der Angebote der 10.11.2025 um 23:59 Uhr. In Ziffer 2.3 der Ver- fahrensbedingungen ist die Abgabe der Ange- bote bis 06.11.2025 gefordert. Ist die Annahme korrekt, dass die Frist für den Eingang der An- gebote der 10.11.2025 um 23:59 Uhr ist?Ja, die Annahme ist korrekt. Die Ziff. 2.3 der Verfahrensbedingungen hat wie folgt zu lauten: Das rechtsverbindlich unterzeichnete Angebot ist unter Angabe der Vergabekennziffer bis zum 10.11.2025 ausschließlich elektronisch via https://www.evergabe.de einzureichen.

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