TM3AV2_Vertragsbedingungen.pdf

Prozessbegleitung und Praxistransfer zu KI-Anwendungen für Stromnetzbetreiber

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 08:57 (Europe/Berlin)

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Vertrag für die Vergabe des Auftrags für die Umsetzung

eines Projekts im Rahmen des Future Energy Labs der

dena: Prozessbegleitung sowie Praxistransfer zu daten-

basierten Anwendungen und KI für Stromnetzbe-

treiber

zwischen der

Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena)

vertreten durch die Geschäftsführung Corinna Enders und Kristina Haverkamp,

Chausseestraße 128a,

10115 Berlin,

nachfolgend „dena“ oder „Auftraggeber“ genannt

und

[Name und Anschrift des Vertragspartners],

nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt,

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Präambel

Der Einsatz datenbasierter Anwendungen z.B. mithilfe von künstlicher Intelligenz wird für Stromnetzbetreiber im Zuge der Transformation des Energiesystems immer wichtiger. Einerseits versprechen datenbasierte Anwendungen Effizi- enzgewinne und eine höhere Entscheidungsqualität, andererseits wird ihr Einsatz in bestimmten Bereichen zur Not- wendigkeit, um das sich weiterentwickelnde Anforderungsprofil als Netzbetreiber überhaupt erfüllen zu können. In diesem Kontext beabsichtigt die dena für die Umsetzung eines Branchenprozesses eine Prozessbegleitung sowie den Praxistransfer zur Implementierung von Daten- und KI Anwendungen in Stromverteilnetze zu beauftragen. Eine um- fangreiche Erläuterung über den Hintergrund und das Ziel des Vorhabens sind in der beiliegenden Leistungsbeschrei- bung zu finden. Die Beauftragung erfolgt im Rahmen eines Auftrages des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener- gie (Future Energy Lab III).

Seitens der dena wird Alexander R. D. Müller, seitens des Auftragnehmers Name Ansprechpartner beim Auftragnehmer als verantwortlicher Ansprechpartner benannt.

  1. Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit folgendem Vertrag zur Umsetzung der ausgeschriebenen Leistun- gen im Rahmen des Vorhabens zu datenbasierten Anwendungen und KI in Stromnetzen.

1.2 Dieser Vertrag hat die folgenden Bestandteile, wobei die Reihenfolge gleich der Rangfolge für Anwendung und Auslegung ist:

(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages

(2) Die Leistungsbeschreibung (Anlage 1)

(3) Das Angebot des Auftragnehmers inkl. Preisblatt (Anlage 2)

(4) Die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) (Anlage 3)

  1. Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach diesem Vertrag und den in Ziff. 1.2 genannten weiteren Vertragsbestandteilen. Seine Leistungen erbringt der Auftragnehmer in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber.

2.2 Für die Erbringung der einzelnen Leistungen des Auftragnehmers wird ein Terminplan vereinbart. Die darin ausgewiesenen Fristen sind bindend und können nur mit Zustimmung des Auftraggebers geändert werden. Die Leistung muss jedoch vollständig bis zum 31. August 2027 erbracht sein.

2.3 Der Auftragnehmer wird die dena mindestens 14 Tage vor Verstreichen eines vereinbarten Termins in Text- form auf die Verzögerung aufmerksam machen und alles unternehmen, um Terminverzüge wieder aufzuhe- ben. Etwaige Ansprüche aus einer nicht fristgemäßen Erfüllung des Vertrages bleiben unberührt. Der Auf- traggeber ist berechtigt, sich jederzeit über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu informieren.

2.4 Die Ab- bzw. Teilabnahme durch die dena erfolgt in Textform.

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  1. Vergütung

3.1 Der Auftragnehmer erhält von der dena für seine Leistungen ein Pauschalhonorar in Höhe von insgesamt [Betrag (netto)] Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wodurch auch Reisekosten und alle Ausla- gen abgegolten sind. Reisezeiten gelten nicht als vergütungspflichtige Leistungszeiten.

Von der vereinbarten Gesamtvergütung entfallen auf die Jahre

2025 (…) Euro

2026 (…) Euro

2027 (…) Euro

3.2 Erbrachte Leistungen des Jahres 2025 sind bis zum 31.12.2025 abzurechnen, die auf das Jahr 2026 entfallen- den Leistungen bis 31.12.2026 und die auf das Jahr 2027 entfallenden Leistungen bis 31.08.2027. Verschie- bungen von Leistungen zwischen den Jahren sind zu vereinbaren. Der 31.08.2027 ist ein Fixzeitpunkt, später erbrachte Leistungen können weder abgenommen noch vergütet werden. XXXXXYXYXY

  1. Zahlungsvereinbarung und Rechnung

Die dena zahlt die Vergütung entsprechend der vereinbarten und erbrachten Leistung zum Ende eines Jah- res oder halbjährlich nach Rechnungsstellung Der Auftragnehmer hat die Rechnung übersichtlich aufzustel- len und dabei Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rech- nungen sind unter Angabe der Auftragsnummer …. sowie der Projektnummer …. möglichst umgehend (spätestens 6 Wochen) nach Leistungserbringung an rechnungen@dena.de zu senden. Die Schlussrech- nung für ein Kalenderjahr muss spätestens bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres bei der dena eingehen.

Wenn Auftragnehmer Sitz im europäischen Ausland hat: Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Parteien kommen überein, dass das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. Der Auftragnehmer wird seine Rechnungen unter Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der dena als Nettorech- nungen stellen.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der dena lautet: DE 214080111, die des Auftragnehmers lautet: .

  1. Vertraulichkeit, Evaluierung, Datenschutz

5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht öffentlich verfügbaren Informationen, die ihm im Zusammen- hang mit seiner Tätigkeit für die dena bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit nicht anders in die- sem Vertrag vereinbart. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich Umstände oder Vorgänge, die Geschäftsabläufe, Geschäftsergebnisse, Know-How, Geschäftspartner oder personenbezogene Daten be- treffen, und zwar unabhängig von ihrer Kennzeichnung als vertraulich. Er hat dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht in Unterlagen der dena oder ihrer Geschäftspartner nehmen können. Die zur Verfügung

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gestellten Unterlagen sind auf Anforderung umgehend und nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert der dena zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

5.2 Das Projekt wurde vom Bundesministerium Wirtschaft und Energie beauftragt und wird ggfs. zu einem spä- teren Zeitpunkt evaluiert. In diesem Fall wird die dena projektbezogene Angaben, Daten und Ergebnisse, gegebenenfalls auch aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weitergeben.

5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften über den Datenschutz zu beachten und ent- sprechende Vorkehrungen zu treffen. Soweit er im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten für die dena erhebt, verarbeitet oder nutzt, ist er zum Abschluss einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung verpflichtet. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten weiterzugeben, weiterzuveräußern, weiterzuverarbeiten oder zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner auftragsgemäßen Pflichten zu nutzen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sind und eingesetzte Mitar- beiter sowie Dritte auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden. Der Auftragnehmer wird die Daten auf Aufforderung der dena, spätestens aber nach Beendigung des Vertrages unverzüglich unwiederbringlich löschen und der dena die Löschung auf Anfrage nachweisen.

  1. Unterauftragnehmer

6.1 Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger schriftlicher (auch per E-Mail) Zustimmung der dena Dritten übertragen.

6.2 Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekte verantwortlich. Etwaige vom Auftragnehmer beauftragte Unterauftragnehmer sind Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers i.S.d. § 278 BGB.

  1. Allgemeine Pflichten

7.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und dem Stand der Technik nach den anerkannten Regeln mit der gebotenen Fach- und Sachkunde durchzuführen.

7.2 Bei Vertragserfüllung in Deutschland: Der Auftragnehmer ist bei Vertragserfüllung in Deutschland verpflich- tet, die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) einzuhalten und seinen Arbeitnehmern etwaige einschlägige Tariflöhne zu zahlen.

Ferner willigt er ein, bei der Durchführung des Vertrags die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 18.06.1998 (Vereinigungsfrei- heit, Recht zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit, die Abschaffung der Kinderarbeit und die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf) einzuhalten.

Bei Vertragserfüllung im Ausland: Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Durchführung des Auftrages zur Einhaltung der Vorschriften, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnormen der IAO (Übereinkom- men Nrn. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138, 182, 155 und 187) in das Recht des Einsatzlandes umgesetzt worden

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sind. Hat das Einsatzland eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in das nationale Recht umgesetzt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich trotzdem an diese Vorschriften zu halten oder zumindest die Vorschriften des Einsatzlandes einzuhalten, die die gleiche Zielsetzung wie die Kernarbeits- normen verfolgen.

7.3 Der Auftragnehmer ist entsprechend den Grundsätzen 1 und 2 des UN Global Compact bei der Auftragsaus- führung verpflichtet, die grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Men- schenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 definiert sind, zu achten. Außerdem verpflichtet er sich die für ihn geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten, die eine Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder der politischen Überzeugung verbieten.

7.4 Stellt eine Vertragspartei fest, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen Pflicht in Zusammen- hang mit dieser Vertragsbeziehung in ihrem eigenen geschäftlichen Bereich bereits eingetreten ist oder un- mittelbar bevorsteht, hat sie unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verlet- zung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Falls die Vertragspartei die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss sie ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen.

  1. Mängelgewährleistung, Verzug

8.1 Das Recht auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Minderung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Vo- raussetzungen auch schon vor Abnahme.

8.2 Der Auftragnehmer kommt in Verzug, wenn die Leistungen nicht entsprechend dem vereinbarten Termin- plan bei der dena abgeliefert werden. Auf Terminverschiebungen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn die dena diese in Textform bestätigt hat.

  1. Vertragsstrafe

9.1 Gerät der Auftragnehmer mit den vereinbarten Liefer- oder Leistungsterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Prozent des Nettoauf- tragswerts des jeweiligen Liefer- oder Leistungsumfangs zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent des Nettoauftragswerts je Liefer- und Leistungsumfang, insgesamt auf 5 Prozent des Nettogesamt- auftragswerts begrenzt.

9.2 Bei einem schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach Ziff. 7.2 f (Mindestlohn) ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe eins von Hundert, bei mehre- ren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes, mindestens jedoch 5.000 Euro, beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Unterauftragnehmers begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Unterauftragneh- mers nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht ken- nen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.

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9.3 Bei einem Verstoß gegen Ziff. 13 (Integrität) ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden Verstoß eine Ver- tragsstrafe in Höhe von EUR 25.000 zu zahlen. Ist bei einem zugewandten geldwerten Vorteil dieser höher als EUR 25.000, schuldet der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe des zugewandten Vorteils.

9.4 Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber, auch wenn sie bei Abnahme und Entgegennahme der Leistung nicht vorbehalten worden ist, bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Dar- über hinaus gehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

  1. Nutzungsrechte

10.1 Sofern bei der Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen urheberrechtlich schutzfähige Werke entstehen, räumt der Auftragnehmer der dena die ausschließlichen inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten, übertragbaren und unwiderruflichen und alle Nutzungsarten umfassenden Nutzungs- rechte an diesen Werken ein (Verlagsrecht, Öffentlich-Zugänglichmachung, Bearbeitungsrecht, Überset- zungsrecht, Veränderungsrecht, Recht zur Speicherung auf jeglichem verfügbaren Medium (Multimedia- recht) sowie das Datenbankrecht etc.). Der Auftragnehmer behält insoweit ein nicht-ausschließliches, un- entgeltliches Nutzungsrecht für interne Forschungs- und Entwicklungszwecke. Der Auftragnehmer willigt in die Bearbeitung und Änderung sowie die Veröffentlichung und Verwertung, auch der bearbeiteten und ge- änderten Werke durch die dena oder durch von der dena beauftragte Dritte ein. die Bearbeitung und Ände- rung sowie die Veröffentlichung und Verwertung, auch der bearbeiteten und geänderten Werke durch die dena oder durch von der dena beauftragte Dritte ein.

10.2 An Bestandswerken des Auftragnehmers (z. B. Bilder, Grafiken, etc.) räumt der Auftragnehmer der dena die einfachen räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränkten unwiderruflichen und übertragbaren Nutzungs- rechte sowie das Bearbeitungsrecht ein. Bearbeitungen des Werkes darf die dena ausschließlich nutzen. Der Auftragnehmer wird die Bestandswerke gesondert kennzeichnen.

An den von Dritten beschafften Werken räumt der Auftragnehmer der dena die einfachen, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten und übertragbaren Nutzungsrechte ein. Der Auftragnehmer wird die Werke Dritter gesondert kennzeichnen und der dena die Quelle bekannt geben.

10.3 Der Auftragnehmer sichert zu, dass er frei über die Nutzungsrechte an dem Werk verfügen kann und dass der freien Nutzung des Werkes durch die dena keine Rechte Dritter entgegenstehen, insbesondere keine Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- oder sonstige Leistungsschutzrechte.

10.4 Der Auftragnehmer sichert zu, dass, falls Urheberrechte Dritter bestehen, diese auf ihr Recht zu Benennung als Urheber nach § 13 UrhG verzichtet haben oder teilt der dena die zur Urhebernennung erforderlichen An- gaben mit.

10.5 Vorsorglich stellt der Auftragnehmer die dena auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aus etwaigen eigenen Rechten an dem Werk herleiten. Hierzu gehören auch die Kosten einer ange- messenen Rechtsverteidigung der dena gegenüber Dritten. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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10.6 Die Einräumung der Nutzungsrechte gehört zur Hauptleistungspflicht. § 40 a UrhG bleibt unberührt.

  1. Vertragslaufzeit

Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit Unterzeichnung und endet mit beidseits vollständiger Leistungser- bringung.

  1. Kündigungsrecht, Rücktritt

12.1 Der dena steht ein Recht auf vorzeitige Kündigung des Vertrages zu. Der Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.

12.2 Kündigt die dena ohne Angabe von Gründen, so steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten abnahmefähigen Leistungen sowie in Höhe von fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu.

12.3 Kündigt die dena hingegen aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht diesem nur eine anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, soweit diese Leistungen für die dena verwertbar sind. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht aus 7.4 verletzt.

12.4 Bei Beendigung des Hauptauftrages durch das BMWK steht der dena ein sofortiges Sonderkündigungsrecht zu. Dies gilt auch für den Fall, dass der Hauptauftraggeber den ausgewählten (Unter)auftragnehmer nicht genehmigt. In diesem Fall werden nur die bis dahin erbrachten Leistungen vergütet.

12.5 Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund, etwa wegen unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers kündigen. Zuvor ist dem Auftraggeber eine zur Nachholung der Mitwirkungshandlung ange- messene Frist zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass der Vertrag bei fruchtlosem Fristablauf gekün- digt wird. In diesem Fall gilt in Bezug auf die Vergütung die Regelung in Abs. 2.

12.6 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  1. Integrität

13.1 Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit der Vergabe bzw. dem Auftrag und/oder Durchführung des Vertrags weder selbst noch durch Dritte Geschenke oder Vorteile anbieten, gewähren oder für sich oder an- dere annehmen oder fordern; dies gilt auch für Beschleunigungsgelder.

13.2 Der Auftragnehmer darf keine Beschränkungen des Wettbewerbs mit einem oder mehreren anderen Unter- nehmen vereinbaren.

13.3 Jegliche Form von Korruption ist untersagt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geeignete und angemessene Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung vorzunehmen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, bestätigte Fälle sowie schwerwiegende Verdachtsfälle in Bezug auf Korruption und/oder Vermögensdelikte wie z. B. Betrug, Unterschlagung oder Untreue im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung unverzüg- lich an die Ombudsperson zu melden. Die Ombudsperson ist erreichbar via E-Mail: arnulf.starck@pwc.com,

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Telefon: +49 (0) 511 53575745 oder mobil: +49 (0) 175 7257548. Hinweise können auch über das unter dem Link https://whistleblowerreporting.pwc.de/ecf7d254f0 erreichbare Webformular gegeben werden.

  1. Schlussbestimmungen

14.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form. Dasselbe gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.2 Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sowie ergänzende Bestimmungen sind verpflichtender Ver- tragsbestandteil und werden mit der Unterschrift unter diesen Vertrag wirksam.

14.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien sind ausgeschlossen.

14.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Das gleiche gilt für das Vorliegen von Vertragslücken.

14.5 Gerichtsstand ist Berlin.

Berlin, den ____________________ _____________________________________

Ort, Datum


Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) Auftragnehmer


Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

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