Anlage B01 EVB_IT_Ueberlassungsvertrag_TypB_Proxmox (1).pdf

Proxmox-Lizenzen

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EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B

Vertrag über die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware

Inhaltsangabe 1 Vertragsgegenstand und Vergütung .................................................................................................................. 2

2 Vertragsbestandteile .......................................................................................................................................... 2

3 Zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware ....................................................................................... 3

4 Zugesicherte Eigenschaften ............................................................................................................................... 4

5 Dokumentation ................................................................................................................................................... 5

6 Lieferanschrift .................................................................................................................................................... 5

7 Besondere Nutzungsvereinbarungen gemäß Ziffer 3.2 EVB-IT Überlassung Typ B .......................................... 5 8 Kopier- oder Nutzungssperren ........................................................................................................................... 5

9 Kündigung .......................................................................................................................................................... 5

10 Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken ......................................................................................................... 5

11 Verantwortlicher Ansprechpartner ...................................................................................................................... 6

12 Störungsmeldung und Nacherfüllung ................................................................................................................. 6

13 Telefonische Unterstützung ............................................................................................................................... 7

14 Versicherung ...................................................................................................................................................... 7

15 Sonstige Vereinbarungen ................................................................................................................................... 7

15.1 Laufzeit ............................................................................................................................................................ 7

15.2 Außerordentliche Kündigung ............................................................................................................................ 7

15.3 Behinderung oder Unterbrechung der Leistungen ........................................................................................... 8 15.4 Informationssicherheit ...................................................................................................................................... 8

15.5 Antikorruption- und Verhaltensklausel.............................................................................................................. 8

15.6 Rechnungsstellung; Vergütung ........................................................................................................................ 9

15.7 Unternehmensangaben .................................................................................................................................. 10

15.8 Bundestariftreuegesetz .................................................................................................................................. 10

15.9 Schlussbestimmungen ................................................................................................................................... 10

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EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B

Vertrag über die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware

zwischen der AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch das Mitglied des Vorstands, Frau Sandra Kuwatsch, Hildesheimer Str. 273, 30519 Hannover

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: 2026-101-SL

„Auftraggeber“

und

Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer: „Auftragnehmer“

wird folgender Vertrag geschlossen:

1 Vertragsgegenstand und Vergütung 1.1 Zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware* gemäß Nummer 3 1.2 Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.

1.3 Die Leistungen des Auftragnehmers werden gemäß Nummer 3.1 zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vergütet.

2 Vertragsbestandteile 2.1 Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile: ⚫ dieser Vertrag (Seite 1 bis 11) mit Anlage(n):

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EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B

AnlageBezeichnungDatum/ VersionAnzahl Seiten
Nr.
B02Leistungsbeschreibung
B03Preisblatt
B04Finaler ausgefüllter Bieterfragenkatalog
B05Eigenerklärung Bietergemeinschaft
B06Dritt- und Nachunternehmerverzeichnis
B07Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers
B08Eigenerklärung RUS Sanktion
B09Unternehmensangaben
B10, B10aDatenschutzbestimmungen einschl. Anhang A
B11Anforderungen Informationssicherheit

⚫ Ergänzende Vertragsbedingungen für die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware* (EVB-IT Überlassung Typ B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung einschließlich des Musters 1 ⚫ Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – Teil B (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. EVB-IT Überlassung Typ B-AGB stehen unter evb-it.gov.de zur Einsichtnahme bereit. Die VOL/B wurde im Bundesanzeiger AT Nr. 178a vom 23. September 2003 veröffentlicht. Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. 2.2 Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

3 Zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware 3.1 Der Auftragnehmer überlässt zeitlich befristet dem Auftraggeber nachstehend aufgeführte Standardsoftware* gegen monatliche Vergütung:

Lfd. Nr.Produkt-AnzahlLieferzeit- raum/- terminMVD¹Über- lassungs- dauer BeginnÜber- lassungs- dauer EndeKN V²EJährlicher Einzelpreis (netto)Summe
bezeichnunginXder
und -MonatePjährlichen
beschreibungn³Vergütun
g
Produkt-Nr.
1Gem. Anlage B0236 Sockel01.01.202701.01.202731.12.2028Gem. Anlage B03Gem. Anlage B03
2Gem. Anlage B02; optionale AbrufmengeBis zu 125 weitere SockelNach AbrufGem. Anlage B03Gem. Anlage B03

Gesamtpreis jährlich (netto) Gem. Anlage B03

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EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B

Der Auftraggeber kann während der Vertragslaufzeit nach seinem tatsächlichen Bedarf über die unter der lfd. Nr. 1 beschriebene Menge hinaus bis zu 125 weitere Lizenzen abrufen. Damit beläuft sich die Menge der unter diesem Vertrag insgesamt abrufbaren Lizenzen auf maximal 161 Lizenzen. Die unter der lfd. Nr. 2 genannten Mengen begründen keine Abrufverpflichtung des Auftraggebers. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf oder Vergütung nicht abgerufener optionaler Lizenzen besteht nicht.

FußnoteErläuterung
1MVD = Mindestvertragsdauer*, gerechnet ab vereinbartem Beginn der Überlassungsdauer.
2KNV = Keine Nacherfüllungsverpflichtung; die mit „x“ gekennzeichnete Standardsoftware* ist von der Verpflichtung zur Nacherfüllung gemäß Ziffer 7.6 EVB-IT Überlassung Typ B ausgenommen. Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung, Kündigung und ggf. Schadensersatz gemäß Ziffer 7.5.2 EVB-IT Überlassung Typ B bleiben unberührt.
3EXP = Die mit „x“ gekennzeichnete Standardsoftware* unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften gemäß Ziffer 4.3 EVB-IT Überlassung Typ B.

3.2 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt ☐ monatlich (zahlbar bis zum 15. eines jeden Monats) ☐ quartalsweise (zahlbar bis zum 15. des zweiten Quartalsmonats) ☒ jährlich (zahlbar bis zum 15.2.) ☐ einmalig zum _____ ☐ _____

3.3 Vergütungsvorbehalt Es wird ein Vergütungsvorbehalt vereinbart ☐ gemäß Ziffer 5.2 EVB-IT Überlassung Typ B ☐ anderweitige Vereinbarung gemäß Anlage Nr. _____.

3.4 Ergänzende Beschreibung des Vertragsgegenstandes Die Beschreibung der Standardsoftware* ergibt sich ergänzend aus ☐ folgenden Teilen des Angebotes des Auftragnehmers vom _____


Anlage(n) Nr. _____ ☒ der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, Anlage B02

sowie dem Preisblatt, Anlage B03 ☐ folgenden weiteren Dokumenten _____

Anlage(n) Nr. _____ Es gelten die Dokumente in ☒ obiger Reihenfolge ☐ folgender Reihenfolge ☐ Anderweitige Vereinbarung gemäß Anlage Nr. _____.

4 Zugesicherte Eigenschaften ☐ Folgende Eigenschaften werden vom Auftragnehmer zugesichert: _____

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☐ Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. _____.

5 Dokumentation 5.1 Sprache/Form (ergänzend/abweichend von Ziffer 2.2 EVB-IT Überlassung Typ B)


5.2 Vervielfältigungsrecht ☐ Die Dokumentation der Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ kann _____fach vervielfältigt werden. ☐ Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. _____.

6 Lieferanschrift Michael Ziegenhorn Vahrenwalder Straße 133, 30165 Hannover Erfüllungsort (falls abweichend von der Lieferanschrift) _____

7 Besondere Nutzungsvereinbarungen gemäß Ziffer 3.2 EVB-IT Überlassung Typ B 7.1 Mehrfachnutzung ☐ Die Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ darf bis zu _____fach gleichzeitig genutzt werden. ☐ Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. _____.

7.2 Systemumgebung ☐ Die Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____. wird zur Nutzung in folgender Systemumgebung* freigegeben: _____. ☐ Die Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____. wird zur Nutzung in einer beliebigen Systemumgebung* freigegeben. ☐ Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. _____.

7.3 Anderweitige Nutzungsvereinbarungen ☐ Gemäß Anlage Nr. _____.

8 Kopier- oder Nutzungssperren gemäß Ziffer 3.7 EVB-IT Überlassung Typ B ☐ Dem Auftragnehmer sind Kopier- oder Nutzungssperren in der Standardsoftware* bekannt. Einzelheiten siehe Anlage Nr. _____.

9 Kündigung (abweichend von Ziffer 4.1 EVB-IT Überlassung Typ B) ☐ Es wird eine Kündigungsfrist von _____ Monaten vereinbart.

10 Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken ☐ Der Auftraggeber ist berechtigt, nach dem Ende der Überlassungsdauer (wegen Zeitablauf, wegen Kündigung durch den Auftraggeber oder ordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer) eine Kopie der Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation zu Prüf- und Archivierungszwecken ☐ gegen gesonderte Vergütung gemäß Anlage Nr. _____. ☐ ohne gesonderte Vergütung

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zu behalten. ☐ Der Auftraggeber ist berechtigt, nach dem Ende der Überlassungsdauer (wegen außerordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer) eine Kopie der Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation zu Prüf- und Archivierungszwecken ☐ gegen gesonderte Vergütung gemäß Anlage Nr. _____. ☐ ohne gesonderte Vergütung

zu behalten.

11 Verantwortlicher Ansprechpartner des Auftraggebers:

Fachlicher Ansprechpartner:Ansprechpartner für Fragen zum Vertrag/Vertragsanpassungen:
Kai-Holger Neumann UB Rechenzentrum Kai-Holger.Neumann@nds.aok.deVertragsmanagement UB Einkauf und Vergabe Vertragsmanagement@nds.aok.de

des Auftragnehmers: _____

12 Störungsmeldung und Nacherfüllung 12.1 Adresse für Störungsmeldung gemäß Ziffer 7.4 EVB-IT Überlassung Typ B Die Störungsmeldung erfolgt auf einem Formular entsprechend Muster 1 zu EVB-IT Überlassung Typ B – Störungsmeldeformular – an:

Art des KontaktsKontaktdaten
Name/Firma:
Organisationseinheit/Abteilung:
☐ Postanschrift:
☐ Telefon:
☐ Fax:
☐ E-Mail:
☐ Web-Adresse:

12.2 Annahme der Störungsmeldung, Ergänzende Vereinbarungen zu Bereitschafts- und Reaktionszeiten Die Störungsmeldung wird während folgender üblicher Geschäftszeit des Auftragnehmers angenommen: _____ ☐ Ergänzende Vereinbarung zu Bereitschafts- und Reaktionszeiten gemäß Anlage Nr. _____.

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13 Telefonische Unterstützung ☐ Telefonische Unterstützung des Auftraggebers erfolgt nach gesonderter Vereinbarung gemäß Anlage Nr. _____.

14 Versicherung ☒ Der Auftragnehmer weist nach, dass die Haftungshöchstsummen gemäß Ziffer 9.2.1 EVB-IT Überlassung Typ B durch eine Versicherung abgedeckt sind, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.

15 Sonstige Vereinbarungen

15.1 Laufzeit Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2027 und endet nach Ablauf von 24 Monaten ab Vertragsbeginn, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

15.2 Außerordentliche Kündigung (1) Die Parteien haben das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber, abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere vor,

  • wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröff- nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder das Unternehmen des Auftragneh- mers liquidiert wird;
  • wenn der Auftragnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abge- geben hat;
  • wenn die in der Ausschreibung genannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers nicht mehr erfüllt werden, insbesondere der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommt;
  • wenn der Auftragnehmer wesentliche Vertragspflichten, insbesondere Hauptleistungspflichten, trotz Abmah- nung, soweit eine solche nicht entbehrlich ist, verletzt, so dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist;
  • wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftragnehmer seine Leistung nicht nur vorübergehend einstellt;
  • bei einer groben Gefährdung des Vertragszwecks durch den Auftragnehmer;
  • bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, ins- besondere gegen die Verpflichtung zur Zahlung des jeweils gültigen gesetzlichen oder tariflichen Mindest- lohnes;
  • bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen, sofern dieser im Zusammenhang mit der Vergabe des vorliegenden Auftrages steht;
  • wenn der Auftragnehmer wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen gesetzliche oder vertragliche datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt;
  • wenn der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers oder nach Widerruf der Zustim- mung des Auftraggebers Nachunternehmer einsetzt; oder
  • bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen das LkSG. (2) Der Auftraggeber ist ferner im Falle einer Fusion mit einer anderen Krankenkasse zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In diesem Fall kann der Auftraggeber binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Fusion die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer erklären. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate ab dem letzten Kalendertag des Monats, an dem die Kündigungserklärung bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. (3) Dem Auftraggeber steht ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass ihm die Durchführung des Vertrages oder die Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer aufgrund einer gesetzlichen Änderung, einer aufsichtsbehördlichen

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Anordnung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Ent-scheidung untersagt wird. Dieses Sonderkündigungsrecht kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende ausgeübt werden. (4) Wenn der Auftragnehmer die in Anlage B11 definierten Anforderungen zur Informationssicherheit nicht erfüllt oder die in dieser Anlage B11 beschriebenen Leistungen nicht ordnungsgemäß erbringt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftragnehmer abzumahnen und in Verzug zu setzen. Sofern in dieser Anlage B11 oder zur Beseitigung der Pflichtverletzung konkrete Fristen festgelegt sind, tritt der Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Befindet sich der Auftragnehmer gemäß Satz 1 in Verzug, steht dem Auftraggeber das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zu. (5) Die Kündigungserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge einer durch ihn zu vertretenen außerordentlichen Kündigung sind ausgeschlossen. Gleiches gilt im Falle der Ausübung der Kündigungsrecht nach Absatz 2 bis 4. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber bleibt unberührt.

15.3 Behinderung oder Unterbrechung der Leistungen (1) Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt, z. B. Krieg, Unruhen, Terroranschläge, Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für ihn keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Das gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung durch einen Arbeitskampf verursacht wird, den der Auftragnehmer durch rechtswidrige Handlungen verschuldet hat. (2) Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen Leistungen behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sobald absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistung wiederaufgenommen werden kann, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die Behinderung durch den Auftraggeber zu vertreten ist. (3) Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich wiederaufzunehmen

15.4 Informationssicherheit (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche in Anlage B11 festgelegten Anforderungen und Leistungen zu erbringen. Diese Anforderungen und Leistungsbestandteile sind mit der Vergütung gem. Anlage B03 vollständig abgegolten. (2) Wenn der Auftragnehmer die in Anlage B11 festgelegten Anforderungen oder die beschriebenen Leistungen nicht, nicht vollständig oder mangelhaft erfüllt, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt 0,2 % des vergaberechtlichen Auftragswertes für jeden Kalendertag, an dem die geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche unberührt; Vertragsstrafen werden auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafen ist auf maximal 5 % des vergaberechtlichen Auftragswertes begrenzt. (3) Wenn gegen den Auftraggeber aufgrund einer Verletzung der Anforderungen an die Informationssicherheit, insbesondere nach dem BSIG, ein Bußgeld verhängt wird, kann der Auftraggeber für den auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführenden Anteil unter Berücksichtigung eines etwaigen eigenen Mitverschuldens Regress beim Auftragnehmer nehmen, wobei das Vertretenmüssen des Auftragnehmers vermutet wird. Der Regress wird bei einfacher Fahrlässigkeit auf das Doppelte des vergaberechtlichen Auftragswertes, bei grober Fahrlässigkeit auf das Dreifache des vergaberechtlichen Auftragswertes begrenzt. Beruht der Regress auf vorsätzlichem Verhalten des Auftragnehmers, findet keine Haftungsbegrenzung statt.

15.5 Antikorruption- und Verhaltensklausel (1) Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn Personen oder ihr nahestehende Personen (insb. solche im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für die Vergabe dieses Auftrags oder die Vermittlung, Weitergabe und/oder Erteilung von entgeltlichen Aufträgen, die in irgendeinem Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, Geschenke oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar anbieten, versprechen oder gewähren (insb. §§ 333, 334, 263 StGB). Dem stehen Handlungen von Personen gleich, die von diesen beauftragt oder mit ihrem Wissen und Willen für diese tätig sind.

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(2) Unter Vorteil im Sinne des Absatzes 1 sind unentgeltliche Zuwendungen zu verstehen, auf die der Empfänger keinen gesetzlich begründeten Anspruch hat und die ihn materiell oder auch immateriell objektiv besserstellen. Unentgeltlich ist eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht. Als sonstige Vorteile gelten auch Entgelte für die Nebentätigkeit eines Beschäftigten der Vertragsparteien, wenn die Nebentätigkeit nicht genehmigt ist. Nicht zu den Vorteilen gehören die Zuwendung geringwertiger Werbeartikel oder Leistungen, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr mit öffentlichen Auftraggebern den Gepflogenheiten eines ehrbaren Kaufmanns entsprechen. (3) Im Falle einer Kündigung gemäß Absatz 1 hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen entsteht. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, ist eine Pauschale in Höhe von 10 % des bis zur Kündigung erzielten Nettoauftragsvolumens, mindestens jedoch 25.000 EUR an den Auftraggeber zu zahlen. Im Kündigungsfall kann der Auftragnehmer eine Vergütung nur für bereits erbrachte und nicht zurückgewährte Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch das vertragswidrige Verhalten mittelbar oder unmittelbar benachteiligt worden sind. (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn sich der Auftragnehmer hinsichtlich des vorliegenden Auftrags an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung von Preisen getroffen hat (insb. § 298 StGB). (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren vorgelegten Erklärungen, Nachweise, Bestätigungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vollständig, nach bestem Wissen zutreffend und unverfälscht vorzulegen. (6) Die Vorlage gefälschter, verfälschter, irreführender oder sonst unrichtiger Unterlagen sowie das Veranlassen oder Verwenden entsprechender Bestätigungen Dritter sind unzulässig. (7) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit und/oder Richtigkeit vorgelegter Unterlagen, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers deren Authentizität und Herkunft nachzuweisen. (8) Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtungen Abs. 5 bis 7, ist der Auftraggeber unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, a) das betreffende Begehren, insbesondere Preisanpassungs- oder Nachtragsforderungen, zurückzuweisen, b) den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und c) den Verstoß bei künftigen Lieferantenbewertungen und Vergabeentscheidungen zu berücksichtigen, soweit rechtlich zulässig. (9) Weitergehende vertragliche und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. (10) Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf vom Auftragnehmer eingesetzte Erfüllungsgehilfen; deren Verschulden ist dem Auftragnehmer zuzurechnen. (11) Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese Verpflichtungen begründet regelmäßig erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Integrität des Auftragnehmers und kann Auswirkungen auf zukünftige Vergabeverfahren haben.

15.6 Rechnungsstellung; Vergütung (1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Preisblatt (Anlage B03). Mit der im Preisblatt aufgeführten Vergütung ist der Gesamtaufwand des Auftragnehmers bei der Auftragsdurchführung abgegolten. Weitere Kosten darüber hinaus werden nicht erstattet. (2) Die Vergütung wird auf der Grundlage einer spezifizierten, prüffähigen Rechnung des Auftragnehmers gezahlt. Rechnungen sind per E-Mail zu übersenden an: rechnungseingang@nds.aok.de Sollte eine Rechnungsstellung per E-Mail nicht möglich sein, akzeptiert der Auftraggeber im Ausnahmenfall eine Rechnungsstellung in Papierform ausschließlich an die folgenden Rechnungsanschrift: AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Unternehmensbereich Vergabe und Einkauf Hildesheimer Str. 273 30519 Hannover Verzögerungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder nicht prüfbarer Rechnungsstellung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sollte eine Rechnung nicht an die korrekte Rechnungsadresse übersandt worden sein, tritt keine Fälligkeit ein. Auf § 15 VOL/B wird verwiesen. Abweichungen sind nur nach ausdrücklicher, schriftlich bestätigter Absprache mit dem Auftraggeber möglich.

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(3) Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen nach Eingang der fälligen Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es auf den Eingang des Zahlungsbetrages auf dem vom Auftragnehmer in der jeweiligen Rechnung angegebenen Konto an. (4) Im Falle von Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nicht auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen.

15.7 Unternehmensangaben Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Angaben in der Anlage B09 aktuell zu halten und jegliche Änderungen dem Vertragsmanagement des Auftraggebers über die Adresse Vertragsmanagement@nds.aok.de mit einem Vorlauf von mindestens fünf Werktagen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitzuteilen; im Fall einer Insolvenz hat die Mitteilung schnellstmöglich zu erfolgen. Der Auftraggeber darf solange auf die Angaben in Anlage B09 vertrauen, bis ihr eine Änderung nach Satz 1 mitgeteilt wurde. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, schuldbefreiend an den Auftragnehmer gemäß den Angaben in Anlage B09 zu leisten und Informationen und Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen, Rücktritte und andere einseitige Gestaltungsrechte, an die in Anlage B09 angegebenen Kontaktmöglichkeiten (insbesondere die E-Mail- und die Postadresse) rechtswirksam zu erklären.

15.8 Bundestariftreuegesetz (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrags die zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 Bundestariftreuegesetz festsetzt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre im ersten Absatz genannten Pflichten erfüllen. Für den Auftragnehmer folgt keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes gem. § 9 Bundestariftreuegesetz zu dokumentieren, insb. durch Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Arbeitsauszeichnungen. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, wie lange der jeweilige Arbeitnehmer des Auftragnehmers an der Leistung mitgewirkt hat. Die Dokumentation ist auf Verlangen an den Auftraggeber oder die Prüfstelle Bundestariftreue unverzüglich auszuhändigen.

15.9 Schlussbestimmungen (1) Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen hinsichtlich Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). (2) Erfüllungsort ist Hannover. (3) Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird Hannover vereinbart. (4) Eine Aufrechnung ist dem Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet, soweit es sich dabei nicht um solche aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt. (5) Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor. (6) Die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei zulässig. (7) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag. Dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst. (8) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes sowie die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, ungültige oder undurchführbare Bestimmungen vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter der

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EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B

Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken

Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer

Datum, Auftraggeber Datum, Auftragnehmer

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