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Projektsteuerungsvertrag
Projektsteuerung des Vorhabens „Neubau
einer Wärmeerzeugungsanlage“
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Inhalt
§ 1 Vertragsgegenstand .................................................................................. 3 § 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages ............................................... 3
§ 3 Umfang der Beauftragung, Option ............................................................. 4
§ 4 Leistungen des AN .................................................................................... 5 § 5 Leistungen des AG .................................................................................... 8
§ 6 Leistungen von Beratern, Sonderfachleuten und sonstigen Dritten ............... 9
§ 7 Termine und Ausführungsfristen ................................................................ 9 § 8 Abnahme ................................................................................................ 10
§ 9 Haftung/Versicherung/Vertragsstrafe ........................................................ 10
§ 10 Vergütung/Zusatzvergütung ............................................................. 11 § 11 Zahlungsbedingungen...................................................................... 12
§ 12 Kündigung ...................................................................................... 13
§ 13 Nutzungsbefugnisse/Veröffentlichungen/Datenaustausch ................... 15 § 14 Bearbeitung von Rechnungen........................................................... 15
§ 15 Streitigkeiten/Gerichtsstand/Erfüllungsort ......................................... 16
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Projektsteuerungsvertrag
zwischen
der
Fernwärme GmbH Hohenmölsen-Webau, vertreten durch den Geschäftsführer Hubert Vogler, Ernst-Thälmann-Straße 6 in 06679 Hohenmölsen,
- nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -
und
<…>
- nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -
wird folgender Projektsteuerungsvertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind Projektsteuerungsleistungen für das Projekt „Neubau einer Wärmeerzeugungsanlage“ gemäß der in der Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung unter Zugrundelegung der in § 3 des Vertrages vereinbarten Leistungspflichten.
Die Umsetzung des Projektes erfolgt mit Fördermitteln, die nach der Richtlinie Sachsen-Anhalt Revier 2038 gewährt werden. Die komplette Fördermittelbetreuung, -abwicklung und - abrechnung nebst des Mittelverwendungsnachweises durch den Auftragnehmer ist ebenfalls Vertragsgegenstand. Im Übrigen ergibt sich Inhalt und Umfang der einzelnen Projektsteuerungsleistungen aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages
2.1 Vertragsbestandteile sind - bei Widersprüchen in nachstehender Reihenfolge -:
2.1.1 Die Regelungen dieses Vertrages 2.1.2 Die Leistungsbeschreibung, Anlage 1
2.1.3 die Ausschreibungsunterlagen nebst Frageantwortkatalog aus dem Bieterverfahren, Anlage 2
2.1.4 das Angebot vom <…>, Anlage 3 2.1.5 der Zahlungsplan für die Leistungsstufen 1 und 2 in der endverhandelten Fassung, Anlage 4
2.2 Grundlagen des Vertrages sind:
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2.2.1 die vorläufigen Fördermittelbescheide nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Gebietskörperschaften und sonstige Träger kommunaler Aufgaben in Sachsen-Anhalt nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (Richtlinie Sachsen-Anhalt Revier 2038), 2.2.2 das Fördermittelprogramm nach der Richtlinie Sachsen-Anhalt Revier 2038 2.2.3 Sämtliche noch zu erstellenden Pläne, Zeichnungen und Unterlagen der Architekten und der Fachingenieure sowie sämtliche Unterlagen des AG 2.2.4 Die noch zu erteilende Baugenehmigung sowie alle zur Realisierung des Projekts erforderlichen Genehmigungen einschließlich Auflagen, auch soweit diese erst nachträglich erteilt oder bekannt werden 2.2.5 Etwaige sonstige spätere behördliche Auflagen, insbesondere des Bauamts 2.2.6 Sämtliche für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben einschlägigen baurechtlichen gewerberechtlichen- und sonstigen ordnungsbehördlichen und öffentlich-rechtliche Bestimmungen und Auflagen in ihrer jeweils gültigen Fassung 2.2.7 Die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), mit Ausnahme von § 648 BGB 2.2.8 Sämtliche Vergabevorschriften (z.B. GWB, VgV, VOB/A usw.)
2.3 Die Auflistung der in den Ziffern 2.1 und 2.2 dieses Vertrages genannten Unterlagen sowie die Inhalte dieser einzelnen Anlagen werden mit fortschreitender Projektbearbeitung entsprechend ergänzt und fortgeschrieben.
2.4 Die Vertragsbestandteile und -grundlagen ergänzen sich jeweils untereinander. Sofern in den in Ziff. 2.1 und 2.2 dieses Vertrages bezeichneten und erst bei bzw. nach Vertragsunterzeichnung erstellten oder bekannten/bekannt gewordenen Vertragsbestandteilen und -grundlagen Widersprüche oder Abweichungen bestehen, hat der AN den AG unverzüglich aufzufordern, die Unstimmigkeit in den Vertragsbestandteilen und -grundlagen zu klären und eine Entscheidung über deren Geltung sowie über Art und Umfang der geschuldeten bzw. tatsächlich geforderten Leistung zu treffen. Sollten Vertragsbestandteile und –grundlagen, die erst nach Vertragsunterzeichnung erstellt oder bekannt werden, nicht erfüllbar sein, hat der AN hierauf ebenfalls hinzuweisen. Diese werden dann nicht Vertragsbestandteil.
§ 3 Umfang der Beauftragung, Option
3.1 Die Leistungen des AN werden in folgende Projekt- und Auftragsstufen gestaffelt:
- Stufe: Projektvorbereitung
- Stufe: Planung
- Stufe: Ausführungsvorbereitung
- Stufe: Ausführung
- Stufe: Projektabschluss
Der AG überträgt dem AN mit Unterzeichnung dieses Vertrages alle erforderlichen Projektsteuerungsleistungen nach der Stufe 1 (Projektvorbereitung) und 2 (Planung) nebst den zugehörigen besonderen Leistungen dieser Leistungsphasen gem. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Dem AG steht es frei, den AN bei Fortsetzung des Projektes und bei Durchführung der Baumaßnahme mit den jeweils weiteren Projektstufen 3 bis 5, dies auch einzeln, und/oder den oder einzelnen der in der Anl. 1 genannten weiteren besonderen Leistungen zu beauftragen. Die weitere Beauftragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung des AG.
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Der AN ist verpflichtet, die weiteren Projektstufen zu erbringen, wenn ihm vom AG spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung der jeweils vorher beauftragten Leistungen oder Stufe die jeweils weitere Projektstufe übertragen wird.
Die in der Leistungsbeschreibung (Anl. 1) genannten weiteren besonderen Leistungen kann der Auftraggeber bei Bedarf, jedoch so rechtzeitig, dass eine Leistungserbringung innerhalb des geplanten Leistungszeitraums möglich ist, beauftragen.
Dem AN steht kein Anspruch auf Beauftragung weiterer, über die Stufen 1 und 2 hinausgehender Projektstufen oder besonderer Leistungen zu.
Vorstehendes gilt entsprechend, sofern der AG sich zunächst auf die Beauftragung von Teilleistungen einzelner Projektstufen beschränkt hat und er später weitere Teilleistungen oder abruft.
3.2 Die Leistungen des AN umfassen zusätzlich die Leistungen des Leistungsbildes Projektleitung gemäß § 3 AHO (Heft 9, März 2020)
Soweit vorstehende Leistungen/Handlungen zu unmittelbaren rechtlichen Verpflichtungen des AG oder zu sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen für den AG führen, hat der AN den AG hierüber vorab zu informieren und seine Zustimmung zu der beabsichtigten Handlung/Maßnahme einzuholen. Erfolgt die Information des AG und dessen Zustimmung mündlich, ist der AN verpflichtet, dies anschließend unverzüglich zu dokumentieren und vom AG schriftlich bestätigen zu lassen.
3.3 Bei einer etwaigen weiteren Beauftragung gem. Ziff. 3.1 dieses Vertrages gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Aus einer stufenweisen Beauftragung von Leistungen kann der AN keine Erhöhung des vereinbarten Honorars oder sonstige Ansprüche, insbesondere auf Entschädigung oder Schadenersatz (aus Personalvorhaltung, Behinderung oder Unterbrechung etc.) geltend machen.
§ 4 Leistungen des AN
4.1 Die in der Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 1 genannten Leistungen beschreiben und beinhalten die Mindestanforderungen zur Herbeiführung der nachgenannten und vereinbarten Vertrags- und Projektziele.
Der AN hat im Rahmen des ihm übertragenen Leistungsumfangs alle erforderlichen Leistungen zu erbringen, damit das Projekt im Rahmen der beauftragten Projektsteuerungsleistungen vertragsgerecht, insbesondere mängelfrei sowie innerhalb der vereinbarten Planungs- und Bauzeit ausgeführt und fertig gestellt werden (Vertrags- und Projektziele).
Diese Vertrags- und Projektziele sind vom AN unter allen Umständen und unabhängig von den in der Anlage 1 beispielhaft beschriebenen Einzelleistungen im Rahmen des ihm übertragenen Leistungsumfangs herbeizuführen und einzuhalten (Werkerfolg).
4.2 Zum geschuldeten Leistungs-/Werkerfolg gehört das Herbeiführen und Bewirken eines nach den Vorgaben des AG im Zusammenwirken mit den anderen Projektbeteiligten vertragsgemäß geplanten Projektes einschließlich eines umfassend koordinierten und kontrollierten Seite 5 von 16
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Projektablaufs, das Entstehen lassen und Bewirken eines mängelfreien und vertragsgerechten Werks und der vergabe- und fördermittelkonformen, wirtschaftlichen Vergabe der Planungs-, Bau- und sonstigen Leistungen. Dazu gehört auch die Steuerung und Kontrolle sowie das Herbeiführen und Bewirken einer vertragsgerechten Leistungserfüllung durch sämtliche Projektbeteiligte, insbesondere der Planer, Fachplaner, Sonderfachleute, Berater, aber auch der Bau- und Ausführungsbeteiligten. Sollten Umstände eintreten, die der Realisierung des Leistungs-/Werkerfolgs entgegenstehen, jedoch vom AN weder beeinflussbar noch zu vertreten sind, hat er den AG hierauf schriftlich oder in Textform hinzuweisen. Eine Verantwortung des AN für ein hierdurch bedingtes Nichterreichen des Leistungs-/Werkerfolgs besteht nicht.
4.3 Der AN hat seine Leistungen in einem solchen Umfang und in einer solchen Qualität zu erbringen, wie dies zu einer ordnungsgemäßen Bearbeitung zweckmäßig oder notwendig ist. Dies gilt auch dann, wenn dies im Einzelfall in der Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 1 nicht ausdrücklich beschrieben sein sollte, jedoch der Sache nach zur Funktion und Tätigkeit eines gewissenhaften Projektsteuerers gehört und/oder zur Erreichung der vorbeschriebenen Vertrags- und Projektziele erforderlich ist. Dem AN ist bekannt, dass es sich bei dem Projekt „Neubau einer Wärmeerzeugungsanlage“ um einen Teilprojekt des Gesamtprojekts „Grüne Fernwärme Hohenmölsen“ handelt, so dass die Planungs- und Bauleistungen mit den anderen Teilprojekten, insbesondere dem Teilprojekt „Errichtung einer Großwärmepumpenanlage“ zu koordinieren sind. Die Mitwirkung bei dieser Koordinierung gehört zum Leistungssoll des AN.
4.4 Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen und Aufgaben nach den anerkannten Regeln der Technik und den gültigen baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie nach dem Grundsatz der möglichst großen Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit auch hinsichtlich späterer Unterhaltungs- und Betriebskosten zu erfüllen und die Anordnungen, Vorgaben und Anregungen des AG zu beachten. § 4 Abs. 3 VOB/B (Bedenkenmitteilung) gilt entsprechend. Er hat bei sämtlichen Tätigkeiten die sich aus den fördermittelrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Fördermittelbescheid ergebenden Verpflichtungen zu beachten und deren Einhaltung zu überwachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der AN Aufgaben als Vergabestelle übernimmt. Vergabeentscheidungen werden ausschließlich durch den AG getroffen. Sie sind jedoch vom AN in entscheidungsreifer Form vorzubereiten und umzusetzen.
4.5 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen in Abstimmung mit den anderen fachlich Beteiligten, insbesondere den Fachplanern und den Baubeteiligten zu erbringen, insbesondere deren Leistungen bei der eigenen Leistungserbringung zu berücksichtigen und auf Einhaltung der Vertrags- und Projektziele zu prüfen. Der AN hat für eine vertragsgerechte Leistungserfüllung sämtlicher Projektbeteiligter, insbesondere der Planer, Fachplaner, Sonderfachleute, Berater und Baubeteiligten sowie für eine Kontrolle aller planerischen und bauausführenden Fachbereiche im Sinne einer kompetenten, fachlichen und ganzheitlichen Unterstützung des AG zur Erreichung der vorgenannten Vertrags- und Projektziele Sorge zu tragen.
4.6 Der AN hat seine Leistungen in die vorgegebene, festgelegte und fortgeschriebene Terminplanung sowie in den vereinbarten und fortgeschriebenen Bauablauf einzubinden und dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen innerhalb der vereinbarten Qualitäten und Fristen erbracht und in keiner Weise verzögert werden.
4.7 Der AN ist verpflichtet, die Interessen des AG gewissenhaft wahrzunehmen und in jedem Stadium der Abwicklung dieses Vertrages eng mit dem AG zusammenzuarbeiten, die
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Leistungen des AG mit seinen Leistungen abzustimmen, den AG fortlaufend zu informieren und alle auftretenden oder vorhersehbaren Probleme in enger Zusammenarbeit mit dem AG und den Projektbeteiligten zu klären. Hat der AN gegen die Anwendung der vom AG übergebenen Unterlagen oder der einzuhaltenden Bestimmungen oder Richtlinien Bedenken oder stellt er im Rahmen seiner Leistungsverantwortung Lücken, Überschneidungen, Unklarheiten oder Widersprüche bei der Leistungserbringung der Projektbeteiligten fest, hat der AN den AG unverzüglich hierauf schriftlich hinzuweisen und darzulegen, wie diesen Bedenken Rechnung getragen werden kann oder wie diese Lücken, Überschneidungen, Unklarheiten oder Widersprüche geschlossen, verhindert oder beseitigt werden können. Verletzt der AN im Rahmen seiner Leistungsverantwortung diese Überprüfungs- und Mitteilungspflicht, so ist er dem AG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Aus verbliebenen Unklarheiten oder Widersprüchen, die der AN im Rahmen seiner Leistungsverantwortung hätte erkennen müssen, kann der AN keinerlei Rechte ableiten.
4.8 Die dem AN vorgelegten Unterlagen und Leistungen des AG und anderer Projektbeteiligter entbinden ihn nicht von seiner Verpflichtung zur selbständigen Überprüfung dieser Unterlagen und der darauf beruhenden Leistungen der anderen Projektbeteiligten und von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AN geschuldeten Leistungen.
4.9 Die vom AN erbrachten Leistungen sind auf Verlangen des AG jederzeit zu dokumentieren und dem AG monatlich, nach Erfordernis und auf begründetes Verlangen des AG im Einzelfall auch wöchentlich, durch einen Statusbericht vorzulegen. Erkennbare Abweichungen sind in jedem Falle unverzüglich schriftlich aufzuzeigen.
Der AN ist verpflichtet, dem AG jeweils unverzüglich gesondert schriftlich zu berichten, falls er bei Planern, bauausführenden Unternehmern oder sonstigen mit dem Projekt befassten Beteiligten die Gefahr von Leistungsstörungen erkennt, die Termin- oder Kostenüberschreitungen bewirken oder andere negative Auswirkungen auf die Vertrags- und Projektziele haben können.
Insbesondere hat der AN frühzeitig negative Entwicklungen hinsichtlich Kosten, Termine und der Qualität der Leistungen oder Lieferungen dem AN schriftlich anzuzeigen und rechtzeitig dem AG geeignete Gegensteuerungsmaßnahmen vorzuschlagen und/oder Entscheidungshilfen zu geben. Der AN hat zudem den AG rechtzeitig davon zu unterrichten, wann welche auftraggeberseitigen Entscheidungen zu treffen sind.
4.10 Der AN hat im Rahmen seiner Leistungen Soll-Daten vorzugeben, dieselben zu kontrollieren und zu steuern. Zur Vorgabe der Soll-Daten gehört Planen, Ermitteln, Überprüfen, Festlegen und Vorgeben. Zur Kontrolle gehört Überprüfen, Vergleichen und Analysieren mit Soll-Ist- Vergleich, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Termine, Kosten und Qualitäten. Die Steuerung umfasst die Vorlage einer mindestens vierteljährlich zu erstellenden Abweichungsanalyse, das Vorschlagen und Abstimmen von Anpassungsmaßnahmen sowie Aktualisieren der Vorgaben und Fortschreiben von Soll-Daten auf der Grundlage durchgeführter Anpassungs- und Steuerungsmaßnahmen.
4.11 Der AN hat seine Leistungen selbst bzw. durch sein eigenes Büro zu erbringen. Dritte, insbesondere Nachunternehmer, die dem Auftraggeber bei Vertragsschluss noch nicht ausdrücklich benannt waren, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des AG in die Projektabwicklung eingezogen werden. Der AN sichert zu, dass die von ihm bezeichneten
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Personen während der gesamten Projektdauer federführend für das Projekt tätig sein werden. Die Mitarbeiter dürfen nur mit Zustimmung des AG ausgewechselt werden.
4.12 Liegt die Zustimmung des AG zur Einbeziehung Dritter in die Vertragserfüllung vor, hat der AN die Verträge mit Dritten so zu gestalten, dass diese vollumfänglich, insbesondere im Hinblick auf Termin- und Kostensicherheit, den zwischen AG und AN geregelten Pflichten entsprechen. Gleiches gilt für die Versicherungspflicht. Der AN hat ferner zu vereinbaren, dass eine weitere (Unter-)Vergabe nur nach Einwilligung des AG zulässig ist.
4.13 Vergibt der AN nach vorheriger Zustimmung des AG gem. Ziff. 4.12 dieses Vertrages Leistungen/Leistungsteile an einen Nachunternehmer/Dritten und entspricht dessen Leistung trotz Abmahnung durch den AG nicht den vertraglichen Anforderungen oder ist sie aus sonstigen Gründen mangelhaft, unzureichend oder unvollständig, so ist der AG berechtigt, den Austausch dieses Nachunternehmers und die Leistungserbringung durch den AN oder einen anderen Dritten zu verlangen.
Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der AG zur Kündigung des Vertrags mit dem AN hinsichtlich der entsprechenden Leistung (Teilkündigung) aus wichtigem Grund berechtigt. Die Verantwortlichkeit des AN bleibt davon unberührt.
§ 5 Leistungen des AG
5.1 Der AG stellt die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen dem AN zur Verfügung. Der AN ist verpflichtet, etwaige ihm fehlende Daten, Informationen oder Unterlagen, die er im Rahmen der Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen benötigt, vom AG anzufordern. Sollten Daten, Informationen oder Unterlagen im Besitz anderer Projektbeteiligter sein, hat der AN diese dort direkt anzufordern und den AG gleichzeitig darüber zu informieren und den Eingang zu dokumentieren.
5.2 Der AN führt seine Leistungen in enger Zusammenarbeit mit dem AG aus. Die Projektleitung des AG wird durch
die Geschäftsführung
wahrgenommen.
Der AN benennt folgenden
verantwortlichen und vertretungsberechtigten Projektleiter: <…>.
und folgende
Stellvertreter/stellvertretenden Projektleiter: <…>
die zu allen Handlungen, Weisungen und Entscheidungen gegenüber dem AG bevollmächtigt sind.
Der AN befolgt ausschließlich die Weisungen und Anordnungen der Projektleitung des AG, es sei denn, es liegt eine anderslautende Weisung vor. Seite 8 von 16
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§ 6 Leistungen von Beratern, Sonderfachleuten und sonstigen Dritten
6.1 Der AN hat die Leistungen der vom AG eingeschalteten Planer, Fachplaner, Sonderfachleute und Berater sowie sonstiger Projektbeteiligter und Dritter mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzubeziehen. Soweit der AN die Einschaltung von weiteren Beratern oder Sonderfachleuten für notwendig erachtet, hat er den AG hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und dies zu begründen. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit diese beauftragt werden, obliegt dem AG.
6.2 Die Erfüllungshaftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Tätigkeit der vom AG beauftragten Planer, Fachplaner, Berater und/oder Sonderfachleute, die für den AG als Erfüllungsgehilfen tätig sind oder den AG projektbegleitend beraten und unterstützen, nicht - auch nicht teilweise - eingeschränkt.
§ 7 Termine und Ausführungsfristen
7.1 Die zeitliche Ausführung der vom AN zu erbringenden Leistungen basiert auf den zu vereinbarenden Terminen mit den Planern, Fachplanern, Beratern und/oder Sonderfachleuten, bauausführenden Unternehmern und den zu beteiligenden Dritten.
Der AN hat seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen und fertig zu stellen, dass die gesamte Planung und die Bauausführung termingerecht erfolgt bzw. erfolgen kann. Treten während der Projektabwicklung Störungen und/oder Behinderungen auf, insbesondere durch vertragswidriges Verhalten der anderen Projektbeteiligten, hat der AN seine Leistungen auch in (grundlegend) geänderter zeitlicher Abfolge zu erbringen, ohne aus diesem Umstand weitere Rechte ableiten zu können. Er hat den AG hiervon gleichwohl unverzüglich zu unterrichten und Maßnahmen zum Umgang mit den Störungen und/oder Behinderungen vorzuschlagen. Ansprüche des AN nach § 7 Ziff. 3. bleiben hiervon unberührt.
7.2 Die Leistungen des AN in der Projektstufe 1 und 2 sind wie folgt zu erbringen:
- ab AuftragserteilungBeginn der Leistungen
- Abschluss der Vergabeverfahren zur Vergabe der Leistungen der Planer/Fachplaner: 28.02.2027
Innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Leistungen des AN hat dieser einen Grobterminplan für die Planung, Vergaben und Bauausführung (Rahmenterminplan, Grobablaufpläne) zu erstellen, der dann ebenfalls Vertragsbestandteil wird.
Die Termine für die weiteren Leistungen der Projektstufen 3 bis 5 werden unter Zugrundelegung des Projektablaufs, des Projektfortschritts und der Projektdauer zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Sollte der AN sich mit dem AG über Ausführungsfristen nicht einigen, hat der AG das Recht, Termine nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmen.
7.3 Verzögerungen in der Leistungserbringung und im Projektablauf rechtfertigen keinen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung, Entschädigung oder Schadensersatz für verlängerte Projektzeit. Es ist gerade Aufgabe des AN, jedwede Terminverzögerungen zu vermeiden und
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im Rahmen des von ihm geschuldeten Vertrags- und Projektziels das Risiko etwaiger Mehrleistungen wegen Verlängerung der Projektdauer zu übernehmen.
Sollte jedoch die Verzögerung aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten oder nicht mit zu vertreten hat, über 6 Monate nach der dem Bauzeitenplan zugrunde liegenden Fertigstellung der Bauleistungen hinausgehen und der AN darüber hinaus noch Leistungen – mit Ausnahme solcher nach der 5. Stufe und der Fördermittelabrechnung nebst des Mittelverwendungsnachweises, die planmäßig erst nach Fertigstellung der Bauleistungen zu erbringen sind - zu erbringen hat, werden diese Leistungen nach Ablauf dieses Zeitraums nach Wahl des AG entweder monatlich pauschal oder nach Aufwand mit folgenden Stundensätzen vergütet:
• Projektleiter: Euro <…> • Projektmitarbeiter, die unmittelbar projektsteuernd oder leitend tätig werden: Euro <…> • sonstige Mitarbeiter Euro: <…>
Vorstehendes gilt entsprechend, wenn für den Fall, dass die optional beauftragten Stufen 3 bzw. 4 und 5 nicht beauftragt werden, und die Leistungserbringung für die Stufen 1 und 2 oder 3 bzw. 4 aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten oder nicht mit zu vertreten hat, über 6 Monate nach dem geplanten Abschluss dieser Stufen hinausgeht und der AN darüber hinaus noch Leistungen zu erbringen hat. Bezogen auf die letztlich beauftragte Gesamtleistung darf die Verlängerung, für die keine zusätzliche Vergütung verlangt werden kann, mithin nicht mehr als 6 Monate über den Zeitpunkt des geplanten Abschlusses der letzten beauftragten Stufe des letzten Teilprojekts hinausgehen.
§ 8 Abnahme
Die Leistungen des AN werden spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Fertigstellung der letzten Leistung der beauftragten Leistungsstufe förmlich im Rahmen einer Abschlussbesprechung abgenommen. Voraussetzung ist, dass der AN dem AG die vollständige Fertigstellung schriftlich mitgeteilt, die vollständige und im wesentlichen mangelfreie Erfüllung nachgewiesen sowie einen vollständigen Schlussbericht über alle ausgeführten Leistungen übergeben hat und auch die beteiligten Behörden oder die Fördermittelstelle keine berechtigten Einwendungen oder Vorbehalte gegen die Abnahme der Projektsteuerungsleistungen erhoben haben. § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Teilabnahmen, insbesondere nach Abschluss einzelner Stufen nach Ziff. 3.1, besteht nicht.
§ 9 Haftung/Versicherung/Vertragsstrafe
9.1 Zur Sicherung der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG aus diesem Vertrag hat der AN eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und dem AG den Abschluss innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsschluss nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen mindestens betragen:
▪ für Sach- und Personenschäden: <…> EUR ▪ Vermögensschäden: <…> EUR.
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Die jährliche Gesamtschadensmindestdeckungssumme für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden muss mindestens <…>. EUR betragen.
Die Kosten der Versicherung trägt der AN. Vor Nachweis des vereinbarten Versicherungsschutzes besteht kein Anspruch auf Vergütung.
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für die gesamte Dauer des Vertrags aufrecht zu erhalten. Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige gegenüber dem AG verpflichtet, wenn und soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht oder in Frage gestellt ist. Der AG ist berechtigt, Zahlungen vom Nachweis des unveränderten Fortbestehens des Versicherungsschutzes und von einer vollständigen und durch den Versicherer bestätigten Auskunftserteilung abhängig zu machen. Auf Anforderung des AG wird der AN seinen Versicherer anweisen, dem AG mitzuteilen, wenn sich Veränderungen hinsichtlich des Versicherungsschutzes ergeben.
Sofern der AN den vereinbarten Versicherungsschutz oder dessen Aufrechterhaltung trotz Mahnung nicht nachweist, ist der AG zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
9.2 Die Gewährleistung/Mängelhaftung des AN richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der AN steht für die Einhaltung und Erfüllung der vereinbarten Vertrags- und Projektziele und des geschuldeten Werkerfolges ein. Die Verjährungsfrist für Mängelhaftung einschließlich der Haftung für Schäden jedweder Art wird mit 5 Jahren vereinbart. Sie beginnt mit der Abnahme der letzten beauftragten Projektstufe für alle beauftragten Leistungen, auch die der vorangegangenen Projektstufen.
9.3 Bei Nichtbefolgung von vom AN erstellten Entscheidungsvorlagen durch den AG wird der AN von der Haftung insoweit befreit. Dies gilt nicht, wenn der AG begründete Bedenken gegen die Entscheidungsvorlage angemeldet hat und der AN auf Befolgung seiner Entscheidungsvorlage besteht oder die vom AN erstellte Entscheidungsvorlage inhaltlich unrichtig, unvollständig oder mangelhaft war, ohne dass dies der AG erkannt hat.
§ 10 Vergütung/Zusatzvergütung
10.1 Der AN erhält für die mit Abschluss des Vertrages übertragenen Grundleistungen der Projektstufe 1 + 2 ein Pauschalhonorar in Höhe von insgesamt netto <…> EUR zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19%) und für die vereinbarten besonderen Leistungen von netto <…> Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19%).
10.2 Der AN erhält für die Grundleistungen der Projektstufen 3 bis 5 jeweils ein Pauschalhonorar in Höhe der nachfolgend genannten Summen zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19%):
Projektstufe 3: <…> EUR netto Projektstufe 4: <…> EUR netto Projektstufe 5: <…> EUR netto
Die Honorare für die besonderen Leistungen dieser Projektstufen ergeben sich aus Anlage 3.
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10.3 Sämtliche bei der Vertragsausführung entstehenden Nebenkosten und eigene Auslagen des AN sind in den vereinbarten Pauschalhonoraren gemäß Ziffer 10.1 bis 10.4 enthalten und werden nicht zusätzlich vergütet. Dies gilt auch für die Kosten der vom AN zu stellenden Kollaborationsplattform und des von ihm zur Verfügung zu stellenden Vergabeportals. Ist die Kollaborationsplattform aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, auf Verlangen des AG länger als 6 Monate nach dem geplanten Bauende vorzuhalten, ist der AN berechtigt, die ihm dann entstehenden Kosten der Kollaborationsplattform dem AG in Rechnung zu stellen.
10.4 Im vereinbarten Pauschalhonorar sind alle nach § 3 dieses Vertrages übertragenen Leistungen des AN einschließlich etwaiger notwendiger Überarbeitungen bereits fertig gestellter Unterlagen bei unveränderten oder nur unwesentlich veränderten Anforderungen sowie einschließlich sämtlicher Vervollständigungen enthalten.
10.5 Sofern der AN Leistungen aus einer erbrachten, abgeschlossenen und vom AG nach Übergabe des Schlussberichtes freigegebenen Leistungsstufe aus Gründen wiederholen bzw. mehrfach erbringen muss, die er nicht zu vertreten oder die er nicht mit verursacht hat, kann eine Zusatzvergütung nur verlangt werden, wenn dadurch ein wesentlicher Arbeits- und Zeitmehraufwand entstehen wird, der wesentlich über das hinausgeht, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erbringung der geschuldeten Leistungen bei einem komplexen Projekt wie dem vorliegenden gehört. Ein Zeitaufwand von insgesamt nicht mehr als zwei vollen Tageseinsätzen für alle Wiederholungsleistung rechtfertigt keine zusätzliche Honorierung.
Sofern der AN eine Zusatzvergütung beansprucht, hat er dies mit Angabe des Umfangs der zusätzlichen Leistungen und der voraussichtlichen Höhe des geforderten Honorars dem AG zuvor schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Vor Beginn der Ausführung dieser Leistungen ist schriftlich zu vereinbaren, ob ein Anspruch auf Zusatzvergütung dem Grunde oder der Höhe nach gegeben ist.
10.6 Sollten sich die Vertragsparteien vor Beginn der Leistungen nicht über die Höhe der zusätzlichen Vergütung einigen, so ist der AN in jedem Falle verpflichtet, die Leistung zu erbringen, auch wenn der AG dies nicht ausdrücklich angeordnet hat. Eine Arbeitseinstellung oder Leistungsverweigerung des AN ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, dass der AG die Vergütung tatsächlicher Zusatzleistungen unberechtigt endgültig einbehält. Ansprüche des AN auf eine zusätzliche Vergütung bleiben davon unberührt.
10.7 Das Honorar für beauftragte Zusatzleistungen bzw. für Wiederholungs- und Mehrfachleistungen wird ausschließlich nach dem vorausgeschätzten Zeitaufwand pauschal vereinbart und abgerechnet.
Sofern im Zeitpunkt der Vereinbarung eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs ausnahmsweise nicht möglich ist, wird ein fester Höchstbetrag festgelegt, das Honorar jedoch nach dem nachgewiesenen tatsächlichen Zeitaufwand auf Grundlage der in Ziff. 7.3. benannten Stundenverrechnungssätze abgerechnet. Wenn der tatsächliche und nachgewiesene Zeitaufwand 10 % über dem vereinbarten Höchstbetrag liegt, erfolgt eine entsprechende Honoraranpassung unter Außerachtlassung der Toleranz von 10 %.
§ 11 Zahlungsbedingungen
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11.1 Der AN erhält bei im Wesentlichen ordnungsgemäßer, termingerechter und mangelfreier Erbringung der Leistungen der Leistungsstufe 1 und 2 Abschlagszahlungen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %) nach dem vereinbarten Zahlungsplan.
11.2 Der AN erhält bei ordnungsgemäßer, termingerechter und mangelfreier Erbringung der Leistungen der Leistungsstufen 3 bis 5 und/oder besonderer weiterer Leistungen Abschlagszahlungen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (z. Zt. 19%) nach dem im Falle der Beauftragung dieser Leistungsstufe noch zu vereinbarendem Zahlungsplan.
11.3 Die zu leistenden Abschlagszahlungen sind binnen 21 Tagen nach entsprechender Rechnungsstellung fällig. Abschlagszahlungen beinhalten keine Teilabnahme oder Freigabe von Leistungen oder Leistungsinhalten im Hinblick auf deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Mangelfreiheit.
11.4 Die Schlusszahlung hinsichtlich aller beauftragten und erbrachten Leistungsstufen ist innerhalb von 30 Tagen nach der durchgeführten förmlichen Abnahme der Leistungen des AN und nach entsprechender, sich daran anschließender Rechnungsstellung fällig.
11.5 Bei nicht vertragsgerechter Leistungserfüllung sowie bei sonstigen vertraglichen Pflichtverletzungen ist der AG berechtigt, Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen. Dem AN obliegt auf Verlangen des AG bis zur Abnahme der Nachweis, dass die Leistungen vertragsgerecht erfüllt worden sind. Die Schlusszahlung erfolgt auf der Grundlage des herbeigeführten Werkerfolgs. Gewährleistungsrechte und -ansprüche des AG bleiben davon unberührt.
§ 12 Kündigung
12.1 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
12.2 Der AG kann bis zur Vollendung der Leistungen des AN den Vertrag hinsichtlich der beauftragten Leistungen jederzeit kündigen. Im Übrigen ist der Vertrag für beide Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Der AG ist insbesondere berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn
▪ das Projekt nicht realisiert (insbesondere aufgegeben) wird oder ▪ das Projekt mehr als 6 Monate unterbrochen wird oder ▪ die Planung nicht fortgesetzt wird oder ▪ dem AG die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen nach Vertragsabschluss eingetretener, vom AG nicht zu vertretender Umstände nicht mehr zugemutet werden kann oder ▪ wenn das Vertrauensverhältnis zum AN nachhaltig gestört ist, insbesondere der AN die Interessen des AG nicht gewissenhaft wahrgenommen hat oder ▪ wenn der AN seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung des Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder ▪ wenn der AN ohne Zustimmung des AG und ohne wichtigen Grund Personen ersetzt.
12.3 Im Fall von Mängeln, Leistungsstörungen oder Leistungsverzögerungen (Leistungsverzug) des AN oder der Ersetzung von Personen ohne Zustimmung des AG bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grund einer vorherigen angemessenen Frist mit gleichzeitiger Seite 13 von 16
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Kündigungsandrohung, die erfolglos abgelaufen sein muss. Einer Kündigungsandrohung durch den AG für den Fall des Ablaufs einer gesetzten Nachfrist bedarf es nicht, wenn der AN die Erfüllung seiner Vertragspflichten bereits zuvor nach Fristsetzung durch den AG verweigert oder die weitere Leistungserbringung abgelehnt oder aus vertragswidrigen Gründen von Gegenleistungen abhängig gemacht hat.
12.4 Die Kündigung des AG kann auch auf Leistungen für bestimmte, abgrenzbare Projektabschnitte, Leistungen bzw. Teilleistungen aus den Leistungsstufen oder auf Handlungsbereiche daraus beschränkt werden (Teilkündigung). In diesem Fall gelten die nachfolgenden Abrechnungsregeln – beschränkt auf die gekündigten Leistungen – entsprechend. Im Übrigen bleibt der Vertrag vollständig gültig und ist mit dem aufgrund der Teilkündigung reduzierten Leistungsinhalt durchzuführen.
12.5 Hat der AG gemäß § 12.2 aus wichtigem Grund gekündigt oder hat der AN aus einem Grund gekündigt, dessen Eintritt der AG nicht zu vertreten hat, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, nachgewiesenen und vom AG verwertbaren Leistungen einschließlich der für diese Leistungen nachweisbar entstandenen Nebenkosten zu vergüten bzw. zu erstatten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben im Falle einer vom AG ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund, soweit der wichtigem Grund durch den AN zu vertreten ist, unberührt. Der AG ist insbesondere berechtigt, die infolge einer vom AN zu vertretenden Kündigung entstandenen oder entstehenden Mehrkosten, vor allem aus der Beauftragung eines Dritten oder solche, die infolge eines Leistungsverzugs des AN entstehen oder entstanden sind, vom AN ersetzt zu verlangen und damit gegen einen etwaigen restlichen Honoraranspruch des AN aufrechnen.
12.6 In allen anderen Fällen, insbesondere wenn der AG ohne wichtigen Grund gekündigt hat oder der AN aus wichtigem Grund gekündigt hat, den der AG zu vertreten hat, erhält der AN für die ihm übertragenen Leistungen das vereinbarte Pauschalhonorar unter Abzug ersparter Aufwendungen, die zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich zur Vermeidung jedweder Abrechnungsschwierigkeiten, insbesondere bei der Aufdeckung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des AN auf 50 % pauschal im Interesse beider Vertragsparteien festgelegt werden. Dem AN steht mithin ein Pauschalhonorar für die an ihn beauftragten, jedoch von ihm wegen der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen in Höhe von 50 % des dafür vereinbarten Honorars zu.
Etwaige, infolge der Kündigung (oder Teilkündigung) vom AN angenommene Ersatzaufträge oder mutwillig nicht angenommene Ersatzaufträge, reduzieren den vorgenannten pauschal vereinbarten Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der Ersatzauftrag mit dem gekündigten Auftrag wirtschaftlich (d.h. in honorarrechtlicher Hinsicht) gleichwertig ist.
12.7 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages hat der AN seine Leistungen so abzuschließen, dass der AG die Leistungen ohne Schwierigkeiten übernehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann. Der AN hat dem AG den vollständigen Leistungsstand bis zum Zugang der Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Zugang derselben durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen und Unterlagen nachzuweisen und einen entsprechenden Statusabschlussbericht vorzulegen.
12.8 Die Abrechnung des tatsächlich bis zum Zugang der Kündigung gegebenen Leistungsstandes erfolgt auf der Grundlage der vom AN vorgelegten Unterlagen und Dokumentationen. Im Streit-
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oder Zweifelsfalle steht dem AG das Recht zu, den Leistungsstand nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmen. Dem AN bleibt vorbehalten, das vom AG ausgeübte billige Ermessen durch einen von beiden Parteien eingeschalteten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Das Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung bleibt davon unberührt. Die verein- barte Vergütung in allen vorgenannten Fällen bleibt von diesem Leistungsbestimmungs- und Überprüfungsrecht ebenfalls unberührt.
§ 13 Nutzungsbefugnisse/Veröffentlichungen/Datenaustausch
13.1 Die urheberrechtlichen Befugnisse und sämtliche damit zusammenhängende Nutzungs- und Verwertungsrechte an Programmen, Unterlagen, Plänen, Berechnungen usw. werden dem AG zum Gebrauch für das in § 1 genannte Projekt übertragen.
Der AN hat alle von ihm gefertigten Pläne, Datenträger o. Ä., Berechnungen und sonstigen Unterlagen dem AG auszuhändigen; sie werden dessen Eigentum. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.
13.2. Der AN hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können. Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den AG einheitlich zu kodieren; der AN erarbeitet hierzu in Zusammenarbeit mit dem Objektplaner Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung es AG bedarf.
13.3 Die dem AN vom AG übergebenen Unterlagen, Daten, Berechnungen und sonstigen Unterlagen hat der AN spätestens mit Beendigung des Vertragsverhältnisses, ansonsten, wenn er sie nicht mehr benötigt, dem AG vollständig zurückzugeben. Änderungen und Ergänzungen der vom AG oder Dritten übergebenen vorgenannten Unterlagen durch den AN sind nicht zulässig. Der AN darf die ihm vom AG oder seinen Erfüllungsgehilfen oder Dritten übergebenen Unterlagen nicht für andere, insbesondere dem in § 1 genannten Projekt nicht unterliegende Vorhaben oder für andere Projekte verwenden.
§ 14 Bearbeitung von Rechnungen
Nachfolgende Vereinbarungen sind bei der Rechnungsprüfung zu beachten:
14.1. Die Honorarrechnungen sind vom AN unverzüglich in fachtechnischer und rechnerischer Hinsicht vollständig zu prüfen. Zum Zeichen der Prüfung hat der AN die geprüften Angaben durch Abhaken (grün) kenntlich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und folgender Bescheinigung zu versehen:
In allen Teilen geprüft und mit den ersichtlichen Änderungen für richtig befunden. Endbetrag: <…> Euro
Ort, Datum Unterschrift des Auftragnehmers
Mit der Bescheinigung übernimmt der AN auch in Fällen, in denen diese Bescheinigung durch seine Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung dafür, dass
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- nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist,
- die Leistungen wie berechnet vertragsgemäß erbracht worden sind.
14.2. Baurechnungen sind stichprobenweise zu prüfen. Sie sind mit Eingangsvermerk und folgender Bescheinigungen zu versehen:
Die Positionen <…> wurden stichprobenweise geprüft. Endbetrag <…> Euro
Ort, Datum Unterschrift des Auftragnehmers
Ergibt die Prüfung von Baurechnungen Abweichungen zum Prüfergebnis des mit der Rechnungsprüfung beauftragten Planers, ist der AG hierüber gesondert per Mail zu unterrichten.
§ 15 Streitigkeiten/Gerichtsstand/Erfüllungsort
15.1 Streitfälle berechtigen den AN nicht zur Einstellung seiner Arbeiten oder zur Zurückbehaltung von Leistungen und Unterlagen. Bestehen im Einzelfall Meinungsunterschiede über den geschuldeten Leistungsumfang, entscheidet der AG darüber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
15.2 Als ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand wird Weißenfels vereinbart.
15.3 Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des AG.
15.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
15.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen solche als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen.
Ort, Datum Ort, Datum
Auftraggeber Auftragnehmer
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