00_FA_Krefeld_PS_Vertrag.docx

Projektsteuerung für fünf Sanierungspakete nach der BIM-Methode

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 08:36 (Europe/Berlin)

Herkunft: evergabe.blb.nrw.de

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Projektdefinition / Maßnahmennummer (SAP) 50-11-1091-26-001 ff

Vergabenummer: 020-26-00313

Bestellnummer / Auftragsnummer (SAP)

BLB NRW

Vertrag Projektsteuerung

Standardvertrag

Projekt: Zukunftsfähiges FA Krefeld

Zwischen dem

BLB (Bau- und Liegenschaftsbetrieb) NRW, Niederlassung Duisburg

  • nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ -

und

der/die

vertreten durch

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ -

wird der nachfolgende Vertrag über Leistungen der Projektsteuerung geschlossen:

Inhaltsübersicht

  1. Gegenstand des Vertrages 4

  2. Vertragsgrundlagen 5

  3. Pflichten des Auftragnehmers 6

  4. Leistungen des Auftragnehmers 12

  5. Termine und Fristen 14

  6. VERGÜTUNG 15

  7. RECHNUNGEN, ZAHLUNGEN 16

  8. KÜNDIGUNG 17

  9. Abnahme, Mängelhaftung 18

  10. Weisungsbefugnis 18

  11. Haftpflichtversicherung 19

  12. Schlussbestimmungen 19

Anlagenliste

Anlage 1 Lageplan und Grundstücksangaben

Anlage 2 Vorgaben des BLB NRW für die zu planende Maßnahme

Anlage 3 Leistungsbeschreibung für Leistungen der Projektsteuerung

Anlage 4 Rahmenterminplan

Anlage 5 vorläufige Honorarberechnung

Anlage 6 entfällt

Anlage 7 Verpflichtungserklärung

Anlage 8 CAD/CAE Datenblatt

Anlage 9 Bauprojektmanagementsystem

Anlage 10 Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW nach Tariftreue- und Vergabegesetz (BVB TVgG-NRW)

Anlage 11 Hinweise für Rechnungen

Anlage 12 Regelung zur Feststellungsbescheinigung

Anlage 13 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG

Anlage 14a entfällt

Anlage 14b entfällt

Anlage 14c entfällt

Anlage 14d entfällt

Anlage 14e entfällt

Anlage 15 entfällt

Anlage 16 entfällt

Gegenstand des Vertrages

Gegenstand

Gegenstand des Vertrages sind Leistungen der Projektsteuerung nach näherer Maßgabe dieses Vertrages für das Bauvorhaben des Auftraggebers, zu erstellen auf den Grundstücken Grundbuch von Krefeld, Blatt -, Flur 037, Flurstück 299 gemäß dem Lageplan Anlage 1.

Die Vorgaben des Auftraggebers für die zu realisierende Maßnahme inklusive Kostenrahmen / Projektbudget sind enthalten in Anlage 2.

Projektziele

Einhaltung von Kosten, Qualitäten und Quantitäten, Funktionalität und Terminen.

Kosten

Ziel der Kostensteuerung ist die Einhaltung des vom AG festgelegten Projektbudgets. Eventuell zu erwartende Preissteigerungen und Umsatzsteuererhöhungen führen grundsätzlich nicht zu einer Budgeterhöhung. Dem AG steht ein Projektbudget für:

[ ] Baukosten Kostengruppen 200 bis 600:       € [ ] brutto / [ ] netto

[ ] Planungskosten Kostengruppe 700 (ohne 710 und 760):       € [ ] brutto / [ ] netto

[x] Planungs- und Baukosten Kostengruppen 200 bis 700: 10.875.000,00 € [ ] brutto / [x] netto

zur Verfügung. Diese Kosten dürfen nicht überschritten werden (Kostenobergrenze).

Für die Realisierung des Projekts wird mit den Planern eine Kostenobergrenze vereinbart. Auch hier hat der AN darauf hinzuwirken, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.

Die Planung der Objekt- und Fachplaner muss den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, sie soll Betriebsabläufe funktionell optimieren und ermöglichen, die künftigen Nutzungskosten des Gebäudes gering zu halten. Der AN hat die Leistungen der Objekt- und Fachplaner auf Konformität mit diesem Ziel zu überwachen.

Qualitäten und Quantitäten

Siehe Anlage 3 - Leistungsbeschreibung

Funktionalität

Siehe Anlage 2 - Vorgaben des BLB NRW

Termine

siehe Anlage 4 - Rahmenterminplan

Vertragsgrundlagen

Geltungsreihenfolge

Soweit dieser Vertrag keine Sonderregelungen enthält, sind Vertragsgrundlagen in der nachstehenden Geltungsreihenfolge:

  • Der Lageplan und die Grundstücksangaben gemäß Anlage 1 und die Vorgaben des BLB NRW gemäß Anlage 2,

  • die Leistungsbeschreibung für die Leistungen des AN, Anlage 3,

  • entfällt

  • entfällt

  • der Rahmenterminplan, Anlage 4,

  • die vorläufige Honorarberechnung, Anlage 5,

  • entfällt

  • entfällt

  • die vom AN und ggf. seinen Mitarbeitern zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz gemäß Ziff. 12.4, Anlage 7,

  • CAD/CAE Datenblatt, Anlage 8,

  • die Vorgaben und Vereinbarungen zum Bauprojektmanagementsystem, Anlage 9,

  • Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW nach Tariftreue- und Vergabegesetz (BVB TVgG-NRW), Anlage 10,

  • Hinweise für Rechnungen, Anlage 11,

  • Regelungen zur Feststellungsbescheinigung, Anlage 12,

  • Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG, Anlage 13

  • die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff BGB)

Stand der Projektrealisierung

Das Projekt beruht im Wesentlichen auf den bisherigen Planungen, wie sie aus den in der Anlage 2 zusammengestellten Unterlagen zu ersehen sind.

Pflichten des Auftragnehmers

Allgemeine Pflichten des AN

Dem AN obliegt die Verpflichtung während des gesamten Projektablaufes, die im Rahmen der Projektziele einvernehmlich vereinbarten Qualität und Quantität, Funktionalität und Termine unter Einhaltung der festgelegten Gesamtkosten zu überwachen und auf deren Einhaltung hinzuwirken.

Hierzu hat sich der AN in ausreichendem Umfang fortlaufend, eigenständig und unabhängig bei dem AG, den fachlich Beteiligten und allen sonstigen Stellen, die er zur Leistungserfüllung benötigt, über die Baumaßnahme zu informieren.

Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen Wunsch jederzeit ohne gesonderte Vergütung Auskunft über den Projektablauf zu geben. Er hat den AG sofort auf voraussichtliche Engpässe und mögliche Termin- und Kostenabweichungen von den Zielvorgaben hinzuweisen. Der AN hat den AG laufend zu informieren (monatliches Standardberichtswesen) und sich mit ihm eng, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Nutzers, abzustimmen und jederzeit die zur Erreichung der Projektziele erforderlichen Entscheidungsvorlagen zu erstellen und Handlungsalternativen aufzuzeigen.

Darüber hinaus hat er alle beantragten Änderungen zu erfassen (Inhalt, Risiko, Qualität, Kosten, Termine), zu analysieren, hinsichtlich der Projektfolgen zu überprüfen sowie einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten und freigegebene Änderungen in den Projektablauf einzupflegen.

Der AN hat seine Leistungen daran auszurichten, dass die Kostenobergrenze nicht überschritten wird. Der AN hat dazu die Baukosten kontinuierlich zu beobachten, die maßgeblichen Kostenfaktoren zu analysieren, die Kosten eigenständig zu ermitteln, die ermittelten und genehmigten mit den real zu erwartenden Kosten zu vergleichen und in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise die Kostenentwicklung zu dokumentieren und zu bewerten sowie Vorschläge zur Erhaltung der Kostenziele zu unterbreiten. Wird erkennbar, dass die vom AG vorgegebene Kostenobergrenze unter Wahrung der quantitativen und qualitativen Anforderungen mit der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht eingehalten werden kann, hat der AN den AG unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Qualitäten, Termine und Wirtschaftlichkeit des Objektes zu unterrichten.

Der AN wird den AG über mit Dritten, z. B. Behörden oder weiteren Projektbeteiligten geführte Korrespondenz in jedem Einzelfall unverzüglich unterrichten, Gesprächs-/Aktennotizen und ähnliche Dokumente sind dem AG innerhalb von 2 Werktagen in Kopie vorzulegen. Das gilt auch für die Ergebnisvermerke oder Protokolle sowie sonstige Aufzeichnungen, die der AN im Rahmen der Projektrealisierung erstellt.

Alle Unterlagen, die nach Angabe des AG Bestandteil von Vergabeunterlagen für die Ausschreibung von Bau- und Lieferleistungen werden sollen, sind so aufzustellen und zu gestalten, dass weder direkt noch indirekt Rückschlüsse auf den Aufsteller der Unterlagen gezogen werden können. Der AN hat dies gegenüber den Planern durchzusetzen.

Zum Projektabschluss sind dem AG alle Originale chronologisch und zugeordnet zu übergeben.

Der AN wird, soweit Mängelgefahren im Rahmen seiner beauftragten Leistungen erkennbar sind, auf Mängelvermeidung frühzeitig Einfluss nehmen. Der AN hat zur Erreichung der Projektziele für eine vertragsgerechte Leistungserfüllung sämtlicher Projektbeteiligter, insbesondere der Planer, Fachplaner, Sonderfachleute, Berater und Baubeteiligten Sorge zu tragen. Die dem AN zu seiner Leistungserbringung vorgelegten Unterlagen und Leistungen des Auftraggebers entbinden ihn nicht von seiner eigenen Verpflichtung diese selbstständig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

Der AN hat Anordnungen und Anregungen des AG zu berücksichtigen. Der AN hat Anordnungen des AG unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie die vertraglich vereinbarten Projektziele gefährden. Hat der AN insoweit Bedenken, ist er verpflichtet, sie anzuzeigen und schriftlich zu begründen.

Personal

Der AN hat die Leistungen persönlich bzw. im eigenen Unternehmen zu erbringen. Für folgende Leistungen darf er die genannten Nachunternehmer einsetzen:

Leistung      Bezeichung Nachunternehmer

Leistung      Bezeichung Nachunternehmer

Die Auswechselung der vorgenannten Nachunternehmer sowie der Einsatz weiterer Nachunternehmer bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf.

Die Projektleitung des AN bzw. seine Vertretung hat die Aufgabe, die Leistungen des AN fachlich zu leiten, intern zu koordinieren und den Informationsaustausch mit dem AG durchzuführen.

Die mit der Projektleitung betrauten und deren Stellvertretung müssen über eine abgeschlossene Hochschulausbildung (Universität, Fachhochschule) im Bereich Architektur oder des baubezogenen Ingenieurwesens und eine angemessene Baustellenpraxis in verantwortlicher Projektsteuererfunktion – in der Regel mindestens fünf Jahre – verfügen. Die Projektleitung und deren Vertretung sind dem Auftraggeber mit Angebotsabgabe bindend schriftlich zu benennen; Bestellen und Wechsel der benannten beschäftigten Personen, insbesondere der Projektleitung und dessen Vertretung, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die neu einzusetzende beschäftigte Person eine geringere Qualifikation (Erfahrung, fachliche Qualifikation etc.) als die bisherige Person aufweist.

Projektleitung des AN:

Stellvertretung:

In begründeten Fällen hat auf Anforderung des Auftraggebers der AN beschäftigte Personen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen – ohne Auswirkung auf die Vergütung – auszutauschen oder zu ergänzen, sofern die reibungslose und zügige Abwicklung des Projektes es erfordert.

Präsenz vor Ort

Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Projektleitung bzw. deren Stellvertretung zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar und nach Erfordernis vor Ort präsent ist.

Besprechungen

Der AN ist zur Moderation der folgenden Besprechungen verpflichtet:

  • den Projektbesprechungen mit Bauherr, Nutzer sowie Planungs- und Ausführungsbeteiligten
  • den sonstigen regelmäßigen Besprechungen die zur Erfüllung seiner Leistungen notwendig sind
  • regelmäßigen Projektstatusbesprechungen mit Bauherr, Nutzer sowie Ministerien

Er ist verpflichtet, diese Besprechungen vorzubereiten und zu organisieren, die Besprechungsprotokolle in einem dem Besprechungsinhalt angemessenen Umfang anzufertigen und diese innerhalb von 2 Werktagen dem AG zur Freigabe vorzulegen.

Besprechungsarten und –organisation werden im Organisationshandbuch festgelegt.

Einsatz elektronischer Datenträger, elektronisches Bauprojektmanagementsystem

Sofern für die Kommunikation und Dokumentation ein elektronisches Bauprojektmanagementsystem eingerichtet wird, muss der AN sich seiner bedienen. Das elektronische Bauprojektmanagementsystem stellt u.a. eine Dokumentenablage- und eine Kommunikationsfunktion zur Verfügung. Der AN hat diese Funktion zu verwenden. Der AN verpflichtet sich, Dokumente jeder Art (wie beispielsweise Schriftstücke, Pläne, usw.) in dem Bauprojektmanagementsystem abzulegen. Hierbei hat der AN die vom AG vorgegebenen Konventionen hinsichtlich der Dokumente und Planunterlagen einzuhalten; diese Konventionen sind abrufbar unter: www.blb.nrw.de/standards (siehe dort insbesondere Anhang 11 „Grundsätze zur Planverwaltung im virtuellen Projektraum“).

Mit der Ablage der Dokumente im Bauprojektmanagementsystem erhält der Auftraggeber das Recht, diese Dokumente zu nutzen. Im elektronischen Bauprojektmanagementsystem vom Auftraggeber abgelegte Dokumente gelten als zur Verfügung gestellt im Sinne dieses Vertrages. Wird ein elektronischer Projektraum eingerichtet, gelten die Vorgaben und Vereinbarungen der Anlage 9: Bauprojektmanagementsystem.

Unterzeichnung von Unterlagen

Der AN hat die von ihm gefertigten Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.

Behandlung von Unterlagen

Der AN hat sämtliche ihm vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Projektzielen nicht vereinbar ist. Dem AN werden die in den Anlagen aufgeführten Unterlagen in Papier oder digital übergeben.

Die vom AN zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen sind an den AG herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der AN übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die Datenformate müssen den Anforderungen des AG, die dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen.

Die dem AN überlassenen Unterlagen sind dem AG unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.

Auf Aufforderung des AG hat der AN die vom AG digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.

Vertraulichkeitsschutz

Der AN hat über seine Leistungen und die ihm bei Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge - soweit sie vertraulich sind - Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN

Im Rahmen seiner Tätigkeiten unter diesem Vertrag wird der AN ggf. personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung von Beschäftigten des Auftraggebers sowie Dritten verarbeiten. Personenbezogene Daten sind gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung, zu verarbeiten. Der AN wird personenbezogene Daten dabei ausschließlich in dem zum Zwecke der Durchführung seiner Leistungen unter diesem Vertrag erforderlichen Umfang verarbeiten. Eine Verarbeitung zu weiteren Zwecken ist ausgeschlossen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden, es sei denn, der AG erteilt eine abweichende ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der AN unterrichtet den AG unverzüglich über jede eingetretene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie bei Vorliegen des begründeten Verdachts, dass eine solche Verletzung einzutreten droht. Im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern stellt der AN vertraglich sicher, dass diese die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz und die nach diesem 3.9 bestehenden Pflichten einhält.

Die Parteien sind sich einig, dass der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der EU-Datenschutzgrundverordnung nicht erforderlich ist. Sollte der Abschluss einer solchen Auftragsverarbeitungsvereinbarung erforderlich sein oder werden, werden die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen, ohne dass sich dadurch die vertraglich geschuldete Vergütung erhöht.

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG

Im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet der AG personenbezogene Daten des AN und – sofern anwendbar – von diesem und/oder seinen Unterauftragnehmern zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen eingesetzten Personen entsprechend der Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG gemäß Anlage 13.

Sofern der AN eine natürliche Person ist, erfüllt der AG mit der Zurverfügungstellung der Informationen in Anlage 13 gegenüber dem AN seine Informationspflichten nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung. Sollten sich im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG während der Laufzeit des Vertrags Änderungen ergeben, wird der AG dem AN entsprechend aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung stellen.

Sofern es sich bei dem AN nicht um eine natürliche Person handelt oder aber der AN und/oder ein von ihm zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten beauftragter Unterauftragnehmer natürliche Personen einsetzt und deren Daten an den AG übermittelt oder diesem auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, ist der AN verpflichtet, sicherzustellen, dass diesen Personen die Informationen in Anlage 13 zur Verfügung gestellt werden, bevor sie mit Tätigkeiten unter diesem Vertrag beginnen. Der Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung ist gegenüber dem AG ohne gesonderte Aufforderung zu erbringen, z.B. durch Bestätigung der jeweiligen betroffenen Personen, dass diese die Informationen in Anlage 13 zur Kenntnis genommen haben. Der AG ist zudem jederzeit berechtigt, den entsprechenden Nachweis zu verlangen. Die Verpflichtung des AN nach den vorstehenden Sätzen gilt gleichermaßen für den Fall, dass der AG dem AN aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung stellt.

Wahrung der Auftraggeber Interessen

Als Sachwalter des Auftraggebers darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers

Der AN ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen Dritte ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG.

Aufbewahrungspflicht

Der AN hat unbeschadet der Regelung in 3.7 seine Unterlagen 10 Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens, in jedem Fall bis zum Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den AN oder gegen Dritte (insbesondere das bzw. die mit der Bauausführung beauftragte bzw. beauftragten Unternehmen), aufzubewahren. Bevor er diese Unterlagen vernichtet, muss er sie dem AG zur Abholung anbieten; dieses Angebot muss dem AG schriftlich zugehen.

Öffentlichkeitsarbeit

Der AN unterstützt den AG auf Verlangen bei seiner Öffentlichkeitsarbeit.

Veröffentlichung

Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung mit Ausnahme der Veröffentlichung in der einschlägigen Fachliteratur der Einwilligung des Auftraggebers. Der AG darf die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern.

Urheberrecht

Soweit die von AN erzeugten Arbeitsergebnisse urheberrechtlich geschützt sind, überträgt der AN dem AG – ohne zusätzliche Vergütung – das unbeschränkte Nutzungsrecht, und zwar auch in Bezug auf Änderungen (soweit es sich nicht um Entstellung handelt) und unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis fortbesteht oder vorzeitig beendet wird.

Fachliche Weisungen darf der AN nicht unter Berufung auf seine Urheberrechte zurückweisen.

Rechnungsprüffristen

Für die Prüfung von Rechnungen der Planer nachfolgende Fristen zur Vorlage der geprüften Rechnung beim AG einzuhalten:

  • Für Abschlags- und Schlussrechnungen innerhalb von 18 Tagen nach Eingang beim AN.

Unmittelbar nach Eingang der zu prüfenden Rechnung hat der AN die Prüfbarkeit der vorgelegten Rechnung festzustellen. Ist die Rechnung nicht prüfbar, so hat der AN den AG hierüber unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Beinhaltet die zu prüfende Rechnung Skonto-Regelungen hat der AN die geprüfte Rechnung abweichend von den vorgenannten Regelungen mind. 6 Werktage vor Ablauf des Zahlungszieles dem AG vorzulegen. Dabei ist dem AG mitzuteilen, ob es sich um vertraglich vereinbarten Skonto handelt oder nicht. Ist diese Frist nicht einhaltbar, ist auf der Rechnung eine Begründung für die Nichteinhaltung des verkürzten Zahlungszieles vorzunehmen.

Kann der AG wegen schuldhaften Versäumnis des AN einen Skontobetrag nicht ziehen, so ist der AG berechtigt den AN hierfür in Regress zu nehmen.

Leistungen des Auftragnehmers

In diesem Vertrag beauftragte Leistungen

Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur Erbringung sämtlicher Leistungen von den in der Anlage 3 genannten Leistungen für folgende Projektstufen:

[x] Projektstufe 1: Projektvorbereitung

[x] Projektstufe 2: Planung

[x] Projektstufe 3: Ausführungsvorbereitung

[x] Projektstufe 4: Ausführung

[x] Projektstufe 5: Projektabschluss

Von den unter 4.1.1 genannten Leistungen ruft der AG beim AN bereits mit Abschluss dieses Vertrages die folgenden Projektstufen ab:

[x] Projektstufe 1: Projektvorbereitung

[x] Grundleistungen [x] Besondere Leistungen

[ ] Projektstufe 2: Planung

[ ] Grundleistungen [ ] Besondere Leistungen

[ ] Projektstufe 3: Ausführungsvorbereitung

[ ] Grundleistungen [ ] Besondere Leistungen

[ ] Projektstufe 4: Ausführung

[ ] Grundleistungen [ ] Besondere Leistungen

[ ] Projektstufe 5: Projektabschluss

[ ] Grundleistungen [ ] Besondere Leistungen

Die vom Leistungspaket der Ziffer 4.1.1 beschriebenen Leistungen, die nicht mit Abschluss dieses Vertrages nach Ziffer 4.1.2 abgerufen wurden, kann der AG nach Maßgabe der Ziffern 4.2 und 4.3 dieses Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt abrufen.

Der AN schuldet pro beauftragter Projektstufe alle zur Erreichung des Projektziels notwendigen Leistungen. Die in der Anlage 3 enthaltende Einzelaufzählung von Leistungspflichten pro jeweiliger Projektstufe ist demgemäß nicht abschließend.

Abrufmöglichkeit bezüglich nicht beauftragter Leistungen

Mit diesem Vertrag nicht beauftragte Grundleistungen oder Besondere Leistungen der jeweiligen Projektstufen gemäß Anlage 3 kann der AG durch gesonderten schriftlichen Abruf je einzeln abrufen. Der AN hat den AG rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, zu welchem spätesten Zeitpunkt ein solcher Abruf weiterer Projektstufen erforderlich ist, damit eine unterbrechungsfreie Leistung des AN gesichert ist.

Der Abruf muss jeweils spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fertigstellung aller Arbeiten des AN aus der letzten beauftragten Projektstufe erfolgen; die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Zugang des Hinweises des AN gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 beim AG.

Auch nach Abschluss der dem AN übertragenen Projektstufen ist dieser verpflichtet, in Einzelfällen auf Anordnung des Auftraggebers bei der Klärung strittiger Punkte der Projektabwicklung (einschließlich Verfahren nach § 18 (2) VOB / B) im Rahmen der Gesamtvergütung mitzuwirken.

Kein Anspruch bei nicht erfolgtem Abruf

Dem AN stehen keine Ansprüche auf Abruf weiterer Projektstufen zu; er kann auch aus der stufenweisen Beauftragung oder Nichtbeauftragung keinerlei weitergehende Rechte, gleich welcher Art, herleiten.

Umplanungen

Soweit der AG Umplanungen beschließt, hat der AN diese Umplanungen unter Beibehaltung der in diesem Vertrag gemachten Vorgaben zu berücksichtigen. Soweit es dadurch zu einer grundlegenden Änderung der Anforderungen an die Leistungserbringung des AN kommt, ist der Mehraufwand für den AN unter Berücksichtigung der für die Bestimmung des Pauschalhonorars nach Ziffer 6.2 maßgeblichen Kriterien gesondert zu vergüten.

Termine und Fristen

Projekttermine

Der geplante Ablauf der Projektverwirklichung in terminlicher Hinsicht ergibt sich aus der Aufstellung in Anlage 4.

Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Projektverwirklichung innerhalb dieses Rahmens erfolgt und der geplante Projektablauf zu jedem Zeitpunkt wirksam gefördert wird. Der AN hält stets ausreichend Personal zur Verfügung, um diese Verpflichtung zu erfüllen. Falls erkennbar wird, dass der AN einzelnen Leistungen nicht zu dem gebotenen Termin fertigzustellen vermag, ist er verpflichtet, den AG hiervon unverzüglich schriftlich unter Angabe der Ursachen zu unterrichten und selbständig alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine rechtzeitige Erledigung der Arbeit gleichwohl sicherzustellen (beispielweise durch zusätzliche Leistungen und den Einsatz weiterer Mitarbeiter). Der AN ist in diesem Falle verpflichtet, seine Leistung in geänderter Abfolge zu erbringen, etwa damit verbundener Mehraufwand wird nicht vergütet.

Die Einhaltung der Projekttermine ist ein wesentliches Projektziel der Leistungserbringung des AN. Sollte es dennoch zu einer Verzögerung des Projektes kommen, wird eine der Größe des Projektes angemessene personelle und zeitliche Flexibilität auf Seiten des AN vorausgesetzt. Die Beauftragung des AN beruht wesentlich auch auf der Annahme der entsprechenden Leistungsfähigkeit des AN. Soweit Mehraufwand zu vergüten ist, soll die Vergütung nach denselben Kriterien bestimmt werden, die für die Vereinbarung des Pauschalhonorars nach Ziffer 6.1 maßgeblich waren.

Leistungszeit

Die Leistungen der einzelnen Projektstufen sind voraussichtlich wie folgt zu erbringen:

Projektstufe 1: Projektvorbereitung von       bis

Projektstufe 2: Planung von       bis

Projektstufe 3: Ausführungsvorbereitung von       bis

Projektstufe 4: Ausführung von       bis

Projektstufe 5: Projektabschluss von       bis

Die genauen Termine der Leistungserbringung der Projektstufen 1 bis 5 richten sich nach dem Projektablauf und der tatsächlichen Projektdauer.

Kommt es dadurch zu Verzögerungen in der Leistungserbringung und im Projektablauf, so steht dem AN außer in den unter 6.2 genannten Fällen keine zusätzliche Vergütung zu.

VERGÜTUNG

Honorar

Für die Leistungen des AN werden folgende Honorarpauschalen (netto) als Festpreis vereinbart:

Projektstufe 1: Projektvorbereitung Grundleistungen       €

Besondere Leistungen       €

Projektstufe 2: Planung Grundleistungen       €

Besondere Leistungen       €

Projektstufe 3: Ausführungsvorbereitung Grundleistungen       €

Besondere Leistungen       €

Projektstufe 4: Ausführung Grundleistungen       €

Besondere Leistungen       €

Projektstufe 5: Projektabschluss Grundleistungen       €

Besondere Leistungen       €

Geänderte oder zusätzliche Leistungen / Zeithonorar

Das Honorar ändert sich grundsätzlich nicht auf Grund von Veränderungen, Ergänzungen oder Wiederholungen von Leistungen des AN, und zwar auch dann nicht, wenn es zu Änderungen gegenüber dem bei Beauftragung zugrunde liegendem Projektablauf kommt. Ändern sich die Anforderungen an die Leistungserbringung des AN aufgrund von Umständen, die der AG zu vertreten hat grundlegend, dann kann dieser eine Anpassung der Vergütung nach § 313 BGB mit der Maßgabe geltend machen, dass eine Veränderung der Vergütung erst für den Zeitpunkt ab Geltendmachung der Vergütungsanpassung verlangt werden kann. § 313 Abs. 3 BGB kommt nicht zur Anwendung.

Ordnet der AG zusätzliche Leistungen außerhalb des Leistungsprogramms nach diesem Vertrag an, werden diese, soweit keine anderweitige Festlegung erfolgt, pauschal oder nach Zeitaufwand vergütet. Hierzu werden nachfolgende Stundensätze zzgl. Nebenkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart:

  • für den Inhaber/Geschäftsführer       €
  • für projektleitende Ingenieure       €
  • für sachbearbeitende Ingenieure       €
  • für Techniker       €
  • für Zeichner und Schreibkräfte       €
  • für Hilfskräfte       €

Leistungen nach Zeitaufwand bedürfen der vorherigen gesonderten Beauftragung durch den AG.

Sie sind durch Stundenbelege nachzuweisen, die spätestens wöchentlich vom AG abgezeichnet sein müssen. Die Leistungen nach Zeitaufwand sind monatlich abzurechnen. Der AN hat die geforderte zusätzliche Vergütung mit der Angabe des Umfanges der zusätzlichen Leistungen und der voraussichtlichen Höhe des geforderten Honorars dem AG vor der Leistung schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen eine Pauschalvergütung anzubieten.

Nebenkosten

Nebenkosten im Sinne des § 14 HOAI, einschließlich aller Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten), werden pauschal mit % des Nettogesamthonorars vergütet.

Umsatzsteuer

Das Honorar und die Nebenkosten verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe.

RECHNUNGEN, ZAHLUNGEN

Abschlagszahlungen, Zahlungsplan

Der AN kann unter Rechnungsstellung Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Stand seiner Leistungen in angemessenen Zeitabständen verlangen.

Die Nebenkosten werden jeweils anteilig mit und entsprechend den Abschlagszahlungen ohne Abzug bezahlt. Die Mehrwertsteuer wird zusammen mit den Abschlagszahlungen gezahlt.

Wird ein Zahlungsplan vereinbart, kann der AN unter Rechnungsstellung Zahlung gemäß Zahlungsplan verlangen. Voraussetzung für eine Zahlung ist neben dem jeweiligen Zeitpunkt auch die jeweils nachgewiesene erbrachte Leistung. Der Zahlungsplan ist entsprechend der stufen- und abschnittweisen Beauftragung und unter Zugrundelegung der fortgeschriebenen Rahmen- und Detailterminplanung und des Leistungsfortschrittes des AN gegebenenfalls anzupassen.

Rechnungen / Zahlungen

Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzubauen.

Abschlagszahlungen des Auftraggebers erfolgen nach Maßgabe des Zahlungsplans (soweit vereinbart). Liegt kein Zahlungsplan vor, kann der AN Abschlagszahlungen in angemessener Höhe für die nachgewiesenen Leistungen fordern.

Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entsprechend der Honorargliederung des Vertrages bzw. den Vorgaben des Zahlungsplanes prüfbar darzustellen.

Die Schlusszahlung wird fällig, wenn der AN die Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine Schlussrechnung eingereicht hat.

Sowohl Abschlagsrechnungen wie Schlussrechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang beim AG von diesem zu prüfen und zu zahlen.

Berichtigung, Erstattung

Werden Fehler in der Abrechnung der Vergütung festgestellt, so ist diese Abrechnung zu berichtigen. Das gleiche gilt, wenn sich Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Summen ergeben. Der AN ist verpflichtet, die sich aus einer Überzahlung ergebenden Beträge zu erstatten. Der AN kann sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Verjährung von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers

Die Verjährung für Vergütungsansprüche des AN beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf die Fertigstellung der für die letzte nach dem Vertrag zu erbringende Leistung des AN folgt.

KÜNDIGUNG

Kündigungsmöglichkeiten

Der AG kann den Vertrag bzw. die mit dem Vertragsschluss oder durch gesonderten Abruf beauftragten (Teil-) Leistungen jederzeit ohne Grund wie auch aus wichtigem Grund kündigen oder teilkündigen.

Der AN kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Er hat kein Recht zu Teilkündigungen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Kündigungsfolgen

Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der AN für die ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung und für die nicht ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Es wird vermutet, dass danach dem AN 5 von Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen, § 648 S. 3 BGB. Beide Vertragsparteien haben jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen höher bzw. niedriger sind.

Kündigungsgrund vom AN zu vertreten

Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß ausgeführten, in sich abgeschlossenen Leistungen zu vergüten, sofern sie verwendbar sind. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.

Teilkündigungen

Die Ziffern 8.2 und 8.3 gelten für Teilkündigungen des Auftraggebers entsprechend.

Abnahme, Mängelhaftung

Abnahme

Die Leistungen des AN bedürfen einer gemeinsamen förmlichen Abnahme nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen. Die Leistungen werden nach der letzten beauftragten Projektstufe abgenommen, wenn der AN die ihm übertragenen Leistungen vollständig und im Wesentlichen mangelfrei erbracht hat. Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen fehlender unwesentlicher Rest- und/oder Mangelbeseitigungsleistungen des AN bleibt unberührt.

Mängelhaftungsansprüche, Verjährung

Für Mängelhaftungsansprüche gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts der §§ 634-638 BGB mit der Maßgabe, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist; statt des Rücktritts gelten die Kündigungsregeln der Ziffer 8.

Weisungsbefugnis

Der AN ist gegenüber anderen Projektbeteiligten nicht weisungsberechtigt. Er hat für das notwendige und reibungslose Zusammenwirken und für eine gegenseitige und schnelle Information aller Projektbeteiligten zu sorgen und diese in Wahrnehmung seiner Befugnisse anzuhalten, ihre Leistungen vertragsgemäß zu erbringen.

Sämtliche Ergebnisse der Projektsteuerungsleistungen erfordern vor Freigabe und Umsetzung die vorherige Abstimmung mit dem AG.

Dem AN gegenüber ist nur der AG anordnungsbefugt.

Haftpflichtversicherung

Haftpflicht-Deckungssummen

Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der AN unverzüglich nach Vertragsabschluss eine

[x] Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung mindestens zweifach maximiert bei natürlichen Personen bzw. mindestens dreifach maximiert bei juristischen Personen

[x] Projekt-/Objektversicherung

Nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen je Schadensfall mindestens betragen:

a) für Personenschäden 1.500.000,00 €

b) für sonstige Schäden 500.000,00 €

Der AN hat den Versicherungsnachweis durch ein an den AG gerichtetes Bestätigungsschreiben seines Versicherers nachzuweisen und den AG während der Laufzeit dieses Vertrages unverzüglich unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz – gleichgültig aus welchem Grunde – nicht mehr oder nicht mehr in bestätigter Höhe besteht.

Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

Schlussbestimmungen

Streitigkeiten

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Vergütung erbrachter oder zu erbringender Leistung oder über eine mögliche Anpassung des Vertrages, ist der Auftragnehmer nicht zur Leistungseinstellung berechtigt.

Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des AG.

Gerichtsstand ist der Ort der Niederlassung des BLB NRW, soweit gesetzlich zulässig.

Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469 ff / 547)

Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem AG ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.

Der AG kann Zahlungen an den AN solange verweigern, bis eine Verpflichtung im vorstehenden Sinne erfolgt ist.

Verpflichtung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW

Der AG ist ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 25.000 EUR (netto) nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW grundsätzlich gehalten, mit seinen Auftragnehmern Vereinbarungen über die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben zu treffen und auch für die Einhaltung dieser Vereinbarungen geeignete Sanktionen zu vereinbaren.

[x] Die Verpflichtungen und Vertragsbedingungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (Anlage 10), insbesondere die dort geregelten Vertragsstrafen, sind Bestandteil dieses Vertrages.

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