Anlage_01_Vertrag_Projektsteuerungsvertrag_.pdf

Projektsteuerung für die Sanierung und den Umbau eines ehemaligen Krankenhauses zum Ärztezentrum

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.09.2026, 21:53 (Europe/Berlin)

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vertreten durch

in(Straße, Nr.,PLZ,Ort) –nachstehend Auftraggeber genannt –

und

wird folgender

Projektsteuerungsvertrag

für die Baumaßnahme Kurzbezeichnung:

Inhalt:

§1 Gegenstand des Vertrages §2 Grundlagen des Vertrages §3 Stufenweise Beauftragung §4 Allgemeine Leistungspflichten §5 Spezifische Leistungspflichten §6 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter §7 Personaleinsatz des Auftragnehmers §8 Baubüro §9 Honorar netobrev gnumhahc GK oC &

H ) Stadt Creglingen

Elke Schmeiser, städtisches Bauamt

Torstraße 2 97993 Creglingen

–nachstehend Auftragnehmer genannt –

vertreten durch:

Umbau ehem. KKH zu Ärztezentrum, Herrgottstal 19

geschlossen.

§10 Nebenkosten §11 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers §12 Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen:

caN

tztühcseg hcilthcerrebehrU HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/5

AnzahlBezeichnungAnlage Nr.
1AVB-Arch/Ing, Fassung 20211
1ZVB-PS, Fassung 20242
1Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz3
1Eigenerklärung Bezug zu Russland4
1Erklärung zum Masernschutzgesetz5

526.07 Seite 1 von 14

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netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 §1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Projektsteuerungsleistungen für die Baumaßnahme: Genaue Bezeichnung der Baumaßnahme: Umbau eines ehem. Kreiskrankenhauses / Pflegeheimes zu einem Ärztezentrum mit chirurgischer Tagesklinik (mit OP), internistische und gastroenterologische Praxis, Zahnarztpraxis, Hausarztpraxis und zwei noch nicht festgelegten Praxen. Zusätzlich entstehen im Erdgeschoss Räume für eine Apotheke. Der Umbau erfolgt im Betrieb, d.h. die chirurgisch Tagesklinik sowie die internistische und gastroenterologische Praxis ist während des Umbaues im Betrieb.

1.2 Die Gesamtbaumaßnahme besteht aus folgenden Gebäuden / Bauabschnitten: Herrgottstal 19, 97993 Creglingen

1.3 Projektziele

1.3.1 Die Projektziele (Vorgaben zu Quantität, Qualität, Gestaltung, Funktion, Technik, Zeitrahmen und Baukosten) werden in der Zielfindungsphase gemäß § 3.1 des Vertrages in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber erarbeitet.

1.3.2 Die Projektziele werden wie folgt vereinbart: 1.3.2.1 Ziele zu Quantitäten z. B. Angaben zu Nutzflächen, Beschränkung auf bestimmte Flächen, Hinweis auf Bedarfsprogramm Die einzelnen Ziele sind in den Vergabeunterlagen beschrieben

1.3.2.2 Ziele zu Qualitäten z. B. Festlegung des Qualitätsstandards, Materialvorgaben, Ausstattungsmerkmale Die einzelnen Ziele sind in den Vergabeunterlagen beschrieben

1.3.2.3 Gestalterische Ziele z. B. gewünschtes Erscheinungsbild Die einzelnen Ziele sind in den Vergabeunterlagen beschrieben

1.3.2.4 Funktionale Ziele z. B. Vorgaben zur flexiblen Nutzung, zu bestimmter Anschlussnutzung, Erweiterungsmöglichkeiten u. ä. Die einzelnen Ziele sind in den Vergabeunterlagen beschrieben

1.3.2.5 Technische Ziele z.B. Vorgaben zur Konstruktionsart (z. B. Art der Konstruktion, Bauweise, Art des Straßenaufbaus, der Oberflächenbefestigung von Wegen und Plätzen, Verwendung bestimmter Materialien und/oder Pflanzen.) Die einzelnen Ziele sind in den Vergabeunterlagen beschrieben

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1.3.2.7 Wirtschaftliche Ziele Die vom Auftraggeber für die Gesamtbaumaßnahme gesetzte Kostenobergrenze liegt bei EUR(Kosten derKostengruppen 200bis700nachDIN276:2018-12 einschließlich Umsatzsteuer) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass die o. g. Kostenobergrenze nicht überschritten wird. *)

Die Kostenobergrenze ist im Zuge der Leistungen der Leistungsphase 1 im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen. Sie wird nach Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass die vereinbarte Kostenobergrenze nicht überschritten wird. *)

Darüber hinaus ist der Auftragnehmer bei geförderten Maßnahmen verpflichtet seine Leistungen in Abstimmung mit den übrigen am Planungsprozess Beteiligten so zu erbringen, dass eine höchstmögliche Förderung erreicht wird.

§2 Grundlagen des Vertrages

2.1

Grundlagen des Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge: – die Bestimmungen dieses Vertrages – die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag Fassung 2021 (AVB-Arch/Ing) – – die DIN 276:2018-12 – die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 1.3.2.6 Zeitliche Ziele z. B. vorgesehener Fertigstellungstermin Baubeginn ist für 2027 geplant Fertigstellung ist für 2031/2032 geplant

1.3.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Projektziele nach Beratung mit dem Auftragnehmer zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies im Zuge der Projektentwicklung, zur Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften, wegen der Kosten- und Terminentwicklung, wegen geänderten Raumprogramms oder anderer quantitativer, qualitativer, funktionaler oder besonderer technischer Anforderungen erforderlich wird.

Änderungen oder Ergänzungen der Projektziele auf Verlangen des Bauherrn/Nutzers oder anderer am Projekt Beteiligter bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform.

Die Leistungen des Auftragnehmers und die durch ihn überwachten Leistungen der anderen Fachlich Beteiligten müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage sowie den Anforderungen an die Nachhaltigkeit, den Klimaschutz, der Energieeffizienz und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig und fortlaufend zu vergewissern, ob Regelwerke oder Normen in der Überarbeitung sind. Im Rahmen der Planung dürfen nur technische Lösungen für Bauprodukte und Bauarten vorgesehen werden, die bekannt sind und deren Ausführungen sich in der Praxis langfristig bewährt haben. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2.2

die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen - Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS), Fassung 2024

2.3 Der Auftragnehmer hat zu beachten:

– die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – die Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber

– die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen – den vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – die Vergabe- und Verfahrens-/Vertragsordnungen: – die Vergabeordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) – die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge (UVgO) – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – die Grundsätze und Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2013) – die HOAI in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, soweit nichts anderes vereinbart wird – vom Auftraggeber vorgegebene einheitliche Vertragsmuster für die Vergabe von Bauleistungen – vom Auftraggeber vorgegebene einheitliche Vertragsmuster für die Vergabe von Planungsleistungen – das Masernschutzgesetz – die Grundsätze der Gemeindeordnung Baden-Württemberg – die GemHVO Baden-Württemberg und die des NKHR – – –

*) Die vereinbarte Alternative ist anzukreuzen. Wird nichts angekreuzt gilt die zweite Wahlmöglichkeit als vereinbart, ausgenommen eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen. Seite 3 von 14

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§ 3 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in folgende allgemeine und spezifische Leistungspflichten: – Die allgemeinen Leistungspflichten nach § 4 des Vertrages sind in jeder Leistungsstufe zu erbringen. – Die spezifischen Leistungspflichten nach § 5 des Vertrages sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen.

3.1 Zielfindungsphase Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 - beschriebenen Leistungen zur Bestimmung der Planungs- und Überwachungsziele i. S. des § 1.3.1 des Vertrages.

Auflistung der Teilleistungen, die im konkreten Fall zur Erarbeitung der Planungs- und Überwachungsziele beauftragt werden sollen:

3.2

3.2.1 Zunächst werden die Leistungen folgender Leistungsphasen beauftragt: Stufe 1:*)

Projektvorbereitung gemäß § 5.1 des Vertrages

Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:

3.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme die folgenden Leistungen in weiteren Auftragsstufen zu übertragen; der Auftragnehmer ist verpflichtet, die folgenden weiteren Leistungen zu erbringen, wenn seit der Fertigstellung der letzten übertragenen Leistung nicht mehr als 6 Monate vergangen sindundderAuftraggeber dieÜbertragung rechtzeitig, d.h.mindestens 4Wochen vorher, angekündigt hat.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Anschlussübertragung hinzuweisen. Bei der Entscheidung über die Übertragung der weiteren Leistungsstufen kann der Auftraggeber berücksichtigen, ob nach Maßgabe der bisherigen Planungsergebnisse die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß § 1.3.2.7 des Vertrages gewährleistet ist.

Stufe 2:*) Vorplanung, Entwurfs- und Genehmigungsplanung gemäß § 5.2 des Vertrages

Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:

*) Die zu übertragenen Leistungen sind anzukreuzen. Wird nichts angekreuzt, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Parteien bei Vertragsabschluss beweisen. Seite 4 von 14 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 – – – –

  • unangekündigte Baustellenbegehungen mind. 14-tägig
  • Jour fix mit allen Beteiligten 1 x monatlich
  • Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen auf Vollständigkeit der Unterlagen und Überprüfung der Ausführungen

Haben sich die Parteien in der Zielfindungsphase nach § 3.1 des Vertrages über die Planungs- und Überwachungsziele geeinigt und hat der Auftraggeber von seinem Sonderkündigungsrecht nach §650r BGB keinen Gebrauch gemacht, überträgt derAuftraggeber dem Auftragnehmer stufenweise alleindenbeigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 - beschriebenen Leistungen, soweit sienichtbereits inderZielfindungshase beauftragt underbracht wurden.

Wurden Leistungen zur Zielfindung nicht beauftragt und sind die Planungs- und Überwachungsziele in § 1.3.2 des Vertrages vereinbart, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer stufenweise alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 - beschriebenen Leistungen.

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Stufe 3:*) Ausführungsvorbereitung (Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe) gemäß § 5.3 des Vertrages

Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:
Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:

3.3 Die Beauftragung mit weiteren Leistungen nach § 3.2 steht dem Auftraggeber frei. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Die Übertragung erfolgt schriftlich.

3.4 Für die weiteren Leistungen gelten die Regelungen dieses Vertrages.

3.5 Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung der weiteren in § 3.2.2 genannten Leistungen auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

3.6 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

3.7 Aus der abschnittsweisen Ausführung beauftragter Leistungen kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

§ 4 Allgemeine Leistungspflichten

4.1 Grundsätzliche Leistungspflichten

*) Die zu übertragenen Leistungen sind anzukreuzen. Wird nichts angekreuzt, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Parteien bei Vertragsabschluss beweisen. Seite 5 von 14 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Zur Sicherung der in § 1.3 genannten Projektziele und der Anforderungen an Quantität und Qualität, zur Begrenzung der Investitions- und Betriebskosten und zur Einhaltung von Terminen - hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zu beraten und durch begründete Vorlagen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig die zur Projektleitung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Er hat die Leistungen der fachlich Beteiligten zu prüfen und zu überwachen und in Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers deren vertragsgemäße Leistungserbringung zu verfolgen sowie das Zusammenwirken der fachlich Beteiligten zu organisieren und auf die Projektziele auszurichten.

Die Leistungen des Auftragnehmers haben ihren Schwerpunkt in ihrem Beitrag zur qualitativen und quantitativen sowie zur technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Erfüllung der Projektziele. Leistungen in rechtlichen Angelegenheiten werden nur als Hilfs- und Nebentätigkeit i. S. des Rechtsberatungsgesetzes geschuldet.

Der Auftragnehmer hat Planung und Bauablauf generell auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu prüfen und zielgerechte Einsparmöglichkeiten so rechtzeitig entscheidungsreif aufzuzeigen, dass der Auftraggeber noch steuernd eingreifen kann.

Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes/ der baulichen Anlage zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

Der Auftragnehmer hat Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vorgelegten Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur selbstständigen Prüfung dieser Unterlagen und von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der geschuldeten Leistungen.

Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme der Arbeitsergebnisse nicht eingeschränkt.

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Der Auftragnehmer überwacht und koordiniert die Dateneinstellung/Informationsbereitstellung der am Planungs- und Ausführungsprozess Beteiligten.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Der Auftragnehmer hat über seine entsprechenden Prüfergebnisse zu den Leistungen der fachlich Beteiligten zum Abschluss jeder Leistungsstufe gesonderte Abschlussberichte als Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber zu erstelle n.(cid:10)Er verfasst regelmäßige Statusberichte (Monatsberichte) zu seiner fachtechnischen Begleitung der Baudurchführung.

Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über alle Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen, den Objektplaner, die Fachplaner und sonstige am Bauvorhaben Beteiligte ergeben könnten. Die Sachverhalte sind aufzubereiten und so zu dokumentieren, so dass sie vom Auftraggeber bewertet und gegebenenfalls durchgesetzt werden können. Die Geltendmachung solcher Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen daran auszurichten, dass die unter § 1.3.2.7 des Vertrages genannte Kostenobergrenze nicht überschritten wird. Der Auftragnehmer hat dazu die Entwicklung der Baukosten kontinuierlich zu beobachten, die maßgeblichen Kostenfaktoren zu analysieren, die von den fachlich Beteiligten ermittelten und genehmigten mit den real zu erwartenden Kosten zu vergleichen und in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise die Kostenentwicklung zu dokumentieren und zu bewerten sowie Vorschläge zur Erhaltung der Kostenziele zu unterbreiten.

Wird erkennbar, dass die vom Auftraggeber vorgegebene Kostenobergrenze unter Wahrung der quantitativen und qualitativen Anforderungen mit der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht eingehalten werden kann, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Qualitäten, Termine und Wirtschaftlichkeit des Objektes zu unterrichten.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber und die Projektbeteiligten laufend in regelmäßig stattfindenden Gesamtkoordinations-, Ablauf-, Baukommissions- u.s.w. Besprechungen. Er bereitet diese Besprechungen vor und nach, führt sie gemeinsam mit dem Auftraggeber durch, protokolliert sie und leitet sie nach Genehmigung durch den Auftraggeber an die Beteiligten weiter. Dies gilt entsprechend für Besprechungen mit dem Nutzer.

4.2 Termine 4.2.1 Zur Realisierung des Bauvorhabens sind folgende Termine geplant: Baubeginn: ca. 2027 Fertigstellungstermin: ca. 2031/2032 Beginn der lnbetriebnahmephase:

4.2.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so auszurichten, dass folgende Termine aus dem mit dem Auftraggeber abgestimmten Termin- und Ablaufplan eingehalten werden:

die Vorlage der Vergabe- und Vertragsunterlagen für die Beauftragung der fachlich Beteiligten der Baubeginn die Fertigstellung die Bauübergabe Koordinierung Umzug der chirurgischen Tagesklinik, 1. ins 2. OG Koordinierung Umzug inernistische Praxis vom 1. in das 2. OG

4.3 Handlungsbereiche 4.3.1 Information, Koordination, Organisation und Dokumentation Das aufzustellende Organisations- und Projekthandbuch soll als Projektinformationssystem u.a. die Aufgaben- und Zielstellung, die zeitgerechte Bereitstellung von Informationen, die Darstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten, die Organisation und Terminierung der Besprechungen, die effiziente Regelung der projektinternen Prozesse und Verfahren, sowie Listen zum Projektabwicklungstatus beinhalten und als Mittel zur Unterstützung der Erreichung der Projektziele dienen.

Die einzelnen Bestandteile des Organisations- und Projekthandbuches (ZVB-PS, Leistungsstufe 1) sind in einer Weise zu entwickeln, dass sie diese Funktion und Zielstellung erfüllen können. Sie sind innerhalb des beauftragten Leistungszeitraums laufend fortzuschreiben und zu aktualisieren.

Das Organisations- und Projekthandbuch ist den Projektbeteiligten auf der Basis einer internetbasierten Daten- und lnformationsaustauschplattform - Projektkommunikationssystem - zur Verfügung zu stellen. Dazu wird folgendes Projektkommunikationssystem eingesetzt:

Im internetbasierten Projektkommunikationssystem sind zusätzlich zum Organisations- und Projekthandbuch folgende Unterlagen einzustellen:

die Pläne und Detailzeichnungen die Leistungsbeschreibungen/-verzeichnisse die Vergabe- und Abrechnungsunterlagen sämtlicher Aufträge die projekterhebliche Korrespondenz während der Bauausführung aufgetretenen Mängel

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Unabhängig davon hat der Auftragnehmer den Auftraggeber fortlaufend zu beraten und durch begründete Vorlagen, Entscheidungs- und Änderungsanträge in die Lage zu versetzen, rechtzeitig die zur Projektleitung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Die regelmäßig durchzuführenden Besprechungen, gemäß dem abgestimmten Besprechungskalender (ZVB-PS, Leistungsstufe 1), sind vom Auftragnehmer vorzubereiten, durchzuführen - soweit die Gesprächsführung beim Auftragnehmer liegt - und zu protokollieren, einschließlich der Erledigungsverfolgung. Die vom Auftragnehmer gefertigten Niederschriften sind dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen, soweit die Gesprächsführung beim Auftraggeber liegt. Sämtliche vom Auftragnehmer zu erstellenden Berichte, Protokolle und Entscheidungsvortagen etc, sind transparent, effizient auf das Wesentliche und Entscheidende zu beschränken. Über den Verlauf der Maßnahme, zum Beauftragungstand, zu den Kosten, zum Mittelabfluss sowie zu den Terminen ist regelmäßige wie folgt Bericht zu erstatten: 1 x pro Monat als Kurzbericht zum Stichtag Monatsende (Statusbericht), 4 x jährlich als Sachstandsbericht jeweils zum Quartalsende (Quartalsberichte). Die Berichte sind jeweils in derselben Gliederung und derselben Chronologie abzufassen, um dem Auftraggeber die Vergleichbarkeit zu erleichtern. Unabhängig davon ist der Auftraggeber über projekterhebliche Sachverhalte, Vorkommnisse und Besonderheiten laufend zu informieren. Die ordnungsgemäße Dokumentation der Baumaßnahme (Papierfassung) ist auf der Basis des abgestimmten Aktenplans (ZVB-PS, Leistungsstufe 1), und ein darauf aufbauendes gemeinsames Ablagesystem zu führen und zu betreiben.

4.3.2 Qualitäts- und Quantitätskontrolle und -sicherung Die Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sind in der Planungsphase u.a, durch kontinuierliche Soll-/Ist-Vergleiche gegenüber den genehmigten/bestätigten Bauunterlagen und durch regelmäßige und intensive Einbeziehung des Auftraggebers sicherz ustellen. Die Einbeziehung des Auftraggebers muss rechtzeitig im Planungsprozess erfolgen, um mehrkostenauslösende und termingefährdende Änderungen in fortgeschrittenen Projektstufen zu vermeiden. In der Ausführungsphase sind die Qualitäts- und Quantitätsvorgaben u.a. durch regelmäßige Begutachtung der Qualität der Bauausführung und durch Aufbau eines effizienten Mängelmanagementsystems sicherzustellen.

4.3.3 Kostenkontrolle, -steuerung und Haushaltsmittel Der Auftragnehmer hat die Entwicklung der Baukosten kontinuierlich zu beobachten, die maßgeblichen Kostenfaktoren zuanalysieren, die Kosten eigenständig zuermitteln, die ermittelten undgenehmigten mitdenreal zu erwartenden Kosten zu vergleichen und inübersichtlicher und nachvollziehbarer Weise die Kostenentwicklung zu dokumentieren undzuprognostizieren sowie Vorschläge zurEinhaltung derKostenvorgaben zuunterbreiten.

Die Kostenplanung und -kontrolle und die Verpflichtung zur Einhaltung der Kostenvorgaben der Kostengruppe 700 DIN 276:2018-12 ist insbesondere Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die Projektbuchführung und Haushaltsmittelübersicht muss so aufgebaut, organisiert und fortgeschrieben werden, dass eine tagesaktuelle Auskunft über den Stand der Beauftragung und Abrechnung sämtlicher Aufträge und Abrechungen sichergestellt ist. Sie muss ferner zuverlässige Prognosen hinsichtlich der voraussichtlichen künftigen Ausgaben - monats- quartals- und jahresweise - ermöglichen.

Alle Zahlungsvorgänge sind in einem elektronischen Bauausgabebuch nach Vorgaben des Auftraggebers, unter Verwendung des vom:

Auftraggeber vorgegebenen Auftragnehmer eingesetzten und vom Auftraggeber ausdrücklich akzeptierten Kostenkontrollsystems (Softwareprogramm) zu erfassen. Zur Sicherstellung der termingerechten Zahlung der Rechnungen ist eine Rechnungsliste zu führen und ein entsprechendes Mahnwesen durchzuführen.

4.3.4 Terminplanung, -steuerung und Kapazitäten Der Auftragnehmer hat den zeitlichen Ablauf des Projekts kontinuierlich zu beobachten und die Einhaltung der Terminvorgaben durch Kontrollen und Steuerungsmaßnahmen zu sichern, in allen Stufen Optimierungsvorschläge zu unterbreiten und abzustimmen sowie den zeitlichen Ablauf in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.

Der aufzustellende Rahmenterminplan ist nach Objekten/Bauabschnitten zu gliedern - soweit relevant - und muss Zwischentermine (Meilensteine) für die einzelnen Projektetappen beinhalten. Auf der Grundlage des Rahmenterminplans hat der Auftragnehmer in Abstimmung mit den fachlich Beteiligten einen differenzierten Zeit- und Ablaufplan - Generalablaufplan -‚ in dem der kritische Weg (nach DIN 69900) auszuweisen ist, aufzustellen. Der Generalablaufplan ist vom Auftragnehmer fortzuschreiben, wenn die Zwischentermine nicht eingehalten werden können. Dabei hat er Beschleunigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Leistungskapazitäten der fachlich Beteiligten aufzuzeigen, um den Fertigstellungstermin halten zu können.

4.3.5 Vertragsmanagement Leistungen fachlich Beteiligter Der Auftragnehmer hat die Leistungen aller am Projekt fachlich Beteiligten kontinuierlich zu steuern, zu koordinieren und zu überwachen. Er ist im Rahmen seiner Leistungspflichten berechtigt und verpflichtet, die fachlich Beteiligten zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind. § 3.2 AVB-Arch/Ing Fassung 2021 bleibt unberührt.

Zu den am Projekt fachlich Beteiligten zählen alle Planer, Fachplaner, Sonderfachleute, Sachverständige, Gutachter, Prüfingenieure, Restauratoren, u.ä.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Die Beauftragung der fachlich Beteiligten soll im Rahmen der Leistungsstufe 1 erfolgen. Soweit weitere fachlich Beteiligte nach Abschluss der Leistungen zur Leistungsstufe 1, bei unveränderter Aufgabenstellung, zu beauftragen sind, sind dazu die zur Leistungsstufe 1 beschriebenen Leistungen auszuführen. Die von den fachlich Beteiligten im Projektverlauf eingereichten Rechnungen (Abschlags-, Schluss- oder Teilschlussrechungen) und rechnungsbegründende Unterlagen sind auf der Grundlage der mit den fachlich Beteiligten vereinbarten Verträge zu prüfen. Das Prüfergebnis ist auf den Rechnungen und den begründenden Unterlagen kenntlich zu machen und mit der Bescheinigung „sachlich und rechnerisch richtig“ zu versehen.*)

Die geprüften Rechnungen sind dem Auftraggeber 14Tage vor Ablauf der Zahlungsfristen vorzulegen. Die Auszahlungsanordnungen sind unter Verwendung der Muster des Auftraggebers bzw. ggf. über das Kostenkontrollsystem in elektronischer Form anzufertigen.

Eingereichte Nachtragsangebote der fachlich Beteiligten sind kurzfristig zu prüfen und, sofern diese berechtigt angemessen und erforderlich sind, Vergabevorschläge mit Deckungsbestätigungen sowie Nachtragsvertragsentwürfe zu erstellen und vorzulegen. Soweit Bedarf besteht, ist der Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen zu unterstützen. Nicht anzuerkennende Nachtragsangebote der fachlich Beteiligten sind dem Auftraggeber mit einer Begründung zur Entscheidung vorzulegen und an die fachlich Beteiligten zur Information zurückzusenden. Das Prüfergebnis ist auf den Nachtragsangeboten kenntlich zu machen und mit der Bescheinigung "sachlich und rechnerisch richtig" zu versehen.*) Haben fachlich Beteiligte vor Abschluss der Bauausführungsphase ihre Leistungen vollständig erbracht, sind zur Abnahme dieser Leistungen, die Leistungen gemäß Leistungsstufe 5 zu erbringen.

4.4 Leistungsänderungen 4.4.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 9.2 des Vertrages zu ermitteln ist, ergeben.

4.4.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. 4.4.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 4.4.2 des Vertrages, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

4.4.4 Anordnungsrecht des Auftraggebers Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit a) der Auftragnehmer ein Angebot nach § 4.4.1 des Vertrages nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 4.4.3 des Vertrages endgültig gescheitert ist oder c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

4.4.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

§ 5 Spezifische Leistungspflichten

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in folgende Leistungsstufen:

5.1 Leistungsstufe 1 - Projektvorbereitung - 5.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 zu dieser Stufe beschriebenen Leistungen (Grundlagenermittlung, Organisations- und Projekthandbuch, Rahmentermin- und Generalablaufplan und Leistungen zur Einschaltung der fachlich Beteiligten), soweit sie in § 3 des Vertrages beauftragt sind.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet das Organisations- und Projekthandbuch bis zum: den Rahmenterminplan bis zum: den Generalablaufplan bis zum: bis zum: bis zum: vorzulegen.

Die Erstfassung des Organisations- und Projekthandbuches ist als Papierfassung vorzulegen und auch digital in die internetbasierte Daten- und lnformationsaustauschplattform (Projektkommunikationssystem) einzustellen. Die Fortschreibung soll, bis auf mit dem Auftraggeber konkret abgestimmte Teile, die zusätzlich in Papierform vorzulegen sind, digital im Projektkommunikationssystem erfolgen.

*) Siehe Erläuterungen zur Feststellungsbescheinigung ZVB-PS Seite 9-10.

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legen.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Seite 9 von 14 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR 5.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn – das Organisations- und Projekthandbuch in seiner Grundfassung in einer Weise aufgestellt ist, dass es seine Funktion als Mittel zur Unterstützung der Erreichung der Projektziele erfüllen kann, – der Rahmenterminplan aufgestellt und auf die Erreichung der festgelegten/angestrebten Termine ausgerichtet ist, – der Generalterminplan aufgestellt und mit den fachlich Beteiligten abgestimmt ist, – das Vergabekonzept aufgestellt ist und alle darin aufgelisteten Vergaben durchgeführt sind sowie die für die Beauftragung erforderlichen Unterlagen (Vertragsentwürfe, Anlagen) beauftragbar vorliegen.

5.2 Leistungsstufe 2 - Vorplanung, Entwurfs- und Genehmigungsplanung - 5.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 zu dieser Stufe beschriebenen Leistungen [Planung der Planung, Vorplanung (Planungsvorbereitung), Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung), Genehmigungsplanung (Leistungen für das bauaufsichtliche Verfahren)], soweit sie in § 3 des Vertrages beauftragt sind.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm geprüften Vorplanungsunterlagen bis zum vorzu-

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm geprüften Entwurfsplanungsunterlagen bis zum vor- zulegen. Dem Auftraggeber obliegen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens alle Verhandlungen mit den Behörden. die Einreichung der bauaufsichtlichen Unterlagen. 5.2.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn – die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Quantitäts-, Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben nachweislich eingehalten werden können, – auf ihrer Grundlage die Ausführung geplant werden kann und – der Auftragnehmer die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen erforderlichen Unterlagen auf Vollständigkeit und Erfüllung der formalen Anforderungen geprüft hat und bei der Einholung der Genehmigungen die sich ggf. aus dem Baunebenrecht ergeben entsprechend mitgewirkt hat.

5.3 Leistungsstufe 3 - Ausführungsvorbereitung - 5.3.1 Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 zu dieser Stufe beschriebenen Leistungen (Planung der Ausführungsvorbereitung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe), soweit sie in § 3 des Vertrages beauftragt sind.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet das Ausführungsvorbereitungskonzept bis zum vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Steuerungsterminplan bis zum vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Umgliederung der Kostengruppen nach DIN 276 in vergabeorientierte Kostenkon- trolleinheiten bis zum vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet den geprüften Kostenanschlag (Kostengruppen 200-700) bis zum vorzulegen. 5.3.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 3 sind erbracht, wenn – das Ausführungskonzept so aufgestellt ist, dass abgestimmte Rahmenbedingungen für eine lückenlose und qualitative Abwicklung der Ausführungsvorbereitungsprozesse: Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe, vorliegen, – der Steuerungsterminplan so aufgestellt ist, dass eine termingerechte Abwicklung der Ausführungsvorbereitung möglich ist und dieser bis zur letzten zu erstellenden Ausführungs- und Detailplanung sowie Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung der Terminvorgaben verfolgt worden ist, – der Auftragnehmer geprüft hat, dass die Ausführungsplanung nach Maßgabe des beschriebenen Prüfungsumfanges ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist und die zur Vorbereitung der Vergabe notwendigen zeichnerischen Details einschließlich der Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen aufgestellt werden können,

– die Ausführungsplanung und die Leistungsbeschreibungen die Kostenziele nachweislich einhalten, – der Auftragnehmer geprüft hat, dass die Leistungsbeschreibungen/-verzeichnisse nach Maßgabe des beschriebenen Prüfungsumfanges ausschreibungsreif erstellt sind, – die Überprüfung der Prüfung und Wertung der Angebote fachlich zuschlagsreif abgeschlossen sind, – der Kostenanschlag gemäß ZVB-PS vorliegt und vom Auftraggeber anerkannt ist.

DerAuftraggeber erbringt imRahmen derVergabe folgende Leistungen: – Zusammenstellen und Versenden der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste, – Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern, – Einholen von Angeboten, – Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels, – Verhandlungen mit den Bietern (§ 15 VOB/A), – Auftragserteilung.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 5.4 Leistungsstufe 4 - Objektüberwachung - 5.4.1 Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 zu dieser Stufe beschriebenen Leistungen, soweit sie in § 3 des Vertrages beauftragt sind.

Die vom Auftragnehmer zu überprüfenden Rechnungen der ausführenden Unternehmen sind dem Auftraggeber innerhalb folgender Fristen vorzulegen: – Abschlagsrechnungen: 10Arbeitstage vor Ablauf der Zahlungsfrist – Teil-/ Schlussrechnungen: 10Arbeitstage vor Ablauf der Zahlungsfrist

5.4.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 4 sind erbracht, wenn – alle Leistungen der ausführenden Unternehmen zur Realisierung der genehmigten Planung und zur Erfüllung der vereinbarten Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet sind, – alle bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind, – die Kostenkontrolle gemäß § 5 Leistungsstufe 4 durchgeführt ist, – die Kostenfeststellung vom Auftragnehmer geprüft worden ist.

5.5 Leistungsstufe 5 - Projektabschluss - 5.5.1 Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 zu dieser Stufe beschriebenen Leistungen, soweit sie in § 3 des Vertrages beauftragt sind.

5.5.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 5 sind erbracht, wenn – die Leistungen zur Vorbereitung der Übergabe erbracht sind, – alle Leistungen der fachlich Beteiligten zur Erfüllung der vereinbarten Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet sind, – die Kostenfeststellung einschließlich der Kostengruppe 700 (DIN 276:2018-12) aufgestellt ist, – alle Bauakten gemäß Aktenplan zusammengestellt sind und mit einem Übergabeprotokoll übergeben worden sind.

§ 6 Leistungen des Auftraggebers, fachlich Beteiligte

6.1 Vom Auftraggeber werden folgende Leistungen übernommen oder in seinem Auftrag von anderen fachlich Beteiligten erbracht:

6.1.1 Bereitstellung (ggf. in Kopie) der für die Vertragserfüllung erforderlichen Pläne, Unterlagen, Verträge und Berechnungen sowie Daten und Informationen, soweit sie dem Auftraggeber selbst zur Verfügung stehen.

6.1.2 Wahrnehmen der Bauherrnaufgaben mit folgenden Schwerpunktleistungen: – Rechtzeitiges Herbeiführen der erforderlichen Entscheidungen, – Durchsetzen der erforderlichen Maßnahmen und Vollzug der Verträge, – Herbeiführen aller erforderlichen Einwilligungen und Genehmigungen, – Abstimmen und Koordination mit den Nutzern, – Festlegen der Vergabeart, Auswahl der Firmen, Vervielfältigungen und Versand der Ausschreibungsunterlagen, – Entgegennehmen der Angebote, Durchführung der Vergabeverfahren, Mitwirken bei Gesprächen mit Bietern, – Auftragserteilung, – Fachtechnische und rechnerische Prüfung der Rechnungen der ausführenden Firmen (obliegt den Architekten und Fachingenieuren), – Zahlungen, –

6.2 Fachlich Beteiligte sind nach derzeitigem Stand:

  • Städtisches Bauamt, Frau Schmeiser
  • LPH 1-2 Medinzinplanung, Kleinknecht Medizinplanung GmbH, 91093 Heßdorf
  • LPH 1-2 Tragwerksplanung, WSP Ingenieure GmbH & Co. KG, 97074 Würzburg

Die für die Erbringung der übrigen Planungsleistungen vorgesehenen Unternehmen ergeben sich aus: der als Anlage beigefügten Liste, dem Projekthandbuch. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.

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§ 7 Personaleinsatz des Auftragnehmers

7.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistung im eigenen Büro zu erbringen. Eine Übertragung auf Nachunternehmer ist ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform nicht zulässig.

Das Projekt wird mit folgendem Personal bearbeitet: *)

Name, VornameQualifikation
Projektleiter
Stellvertretender Projektleiter
Projektmitarbeiter Hochbau, Freianlagen
Projektmitarbeiter Maschinen- technik (entsprechend Anlagen- gruppen 1, 2, 3, 6 u. 7 § 53 ff HOAI)
Projektmitarbeiter Elektrotech- nik (entsprechend Anlagen- gruppen 4 u.5 § 53 ff HOAI)
Projektmitarbeiter Ingenieurbau- werke und Verkehrsanlagen (entsprechend §§ 41 ff. u. 45 ff. HOAI)

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Mindestqualifikation Projektleiter bzw. stellvertretender Projektleiter: Studienabschluss Fachrichtung Architektur/Bauingenieurwesen/ (oder vergleichbarer Studienabschluss) Berufserfahrung im Bereich Projektsteuerung mindestens fünf Jahre Jahre und außerdem Berufserfahrung im Bereich der Objektplanung und/oder -überwachung, insbesondere LPH 5 bis 8 mindestens drei Jahre Jahre Mindestqualifikation stellvertretender Projektleiter bzw. Projektmitarbeiter Hochbau, Freianlagen: Studienabschluss Fachrichtung Architektur/Bauingenieurwesen/ (oder vergleichbarer Studienabschluss) Berufserfahrung im Bereich Projektsteuerung mindestens drei Jahre Jahre und außerdem Berufserfahrung im Bereich der Objektplanung und/oder -überwachung, insbesondere LPH 5 bis 8 mindestens drei Jahre Jahre Mindestqualifikation Projektmitarbeiter Maschinentechnik: Studienabschluss Fachrichtung Versorgungs-, Gebäude- und Energietechnik (oder vergleichbarer Studienabschluss) Berufserfahrung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung (Wasser-, Abwassertechnik, Wärmeversorgung, Raumlufttechnik, Kältetechnik etc.) entsprechend Anlagengruppen 1, 2, 3 ,6 und 7 § 53 ff HOAI

insbesondere LPH 5 bis 8 drei Jahre Jahre Mindestqualifikation Projektmitarbeiter Elektrotechnik: Studienabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik, Nachrichtentechnik (oder vergleichbarer Studienabschluss) Berufserfahrung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung und Energieversorgung, Daten- und Kommunikationstechnik etc. - entsprechend Anlagengruppen 4 und 5 § 53 ff HOAI

insbesondere LPH 5 bis 8 drei Jahre Jahre Mindestqualifikation Projektmitarbeiter Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen: Studienabschluss der Fachrichtung Bauingenieurwesen (oder vergleichbarer Studienabschluss) mit mindestens Berufserfahrung im Bereich Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen entsprechend § 41 ff. u. 45 ff. HOAI insbesondere LPH 5 bis 8 drei Jahre Jahre

*) Wichtiger Hinweis: Geht dem vorliegenden Vertrag ein EU-weites Ausschreibungsverfahren voraus, in dem die Qualifikation und Erfahrung des mitder Ausführung des Auftrags betrauten Personals als Zuschlagskriterium verwendet wurde, sind die dort bewerteten Mitarbeiter zwingend hier zu benennen. Gleiches gilt für die Leistungserbringung durchDritte(Nachunternehmer). SieheauchVKSüdbayern, Beschluss vom30.03.2023 -3194.Z3-3_01-22-49 IBR2023,303.

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§ 8 Baubüro

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme ein Baubüro auf oder in unmittelbarer Nähe des Ortes der Baumaßnahme ausreichend zu besetzen.

Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der Bau- stelle im Baubüro präsent zu sein. Die Räume für das Baubüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber - ohne Einrichtung - kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Räume für das Baubüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt: Telefonanschluss Möblierung

Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.

§ 9 Honorar *)

9.1 Honorar für die Leistungen nach §§ 3, 4 und 5 des Vertrages: 9.1.1 Berechnungshonorar Die Leistungen nach §§ 3,4 und 5 des Vertrages werden mit % der Kosten der Kostengruppen 210, 230, 300 bis 700 nach DIN 276-1:2008-12 (ohne Projektsteuerungskosten, Nebenkosten der Planungsbeteiligten und Mehrwertsteuer) auf der Grundlage der vom Projektsteuerer überprüften Kostenberechnung vergütet. (zuzüglich Mehrwertsteuer).

netob 7.2 Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer eingesetzt wer den.(cid:10)Der Wechsel eines bei der Baumaßnahme eingesetzten Mitarbeiters ist dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Zudem ist dabei die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung des als Ersatz zum Einsatz vorgesehenen Mitarbeiters nachzuweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung zum Einsatz des geplanten Nachfolgers aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der geplante Nachfolger nicht den o.g. Anforderungen an die fachliche Qualifikation und an die Berufserfahrung genügt. § 1.7.2 AVB-Arch/Ing Fassung 2021 bleibt unberührt.

7.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn dieser unter verständiger Würdigung seiner bisherigen Leistungen nicht mehr das Vertrauen des Auftraggebers hat. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten.

oder 9.1.2 Pauschalhonorar Die Leistungen nach §§ 3,4 und 5 des Vertrages werden pauschal mit EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) als Festpreis vergütet. 9.1.3 Das Honorar nach §§ 9.1.1 bzw. 9.1.2 gliedert sich wie folgt auf: **)

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tztühcseg hcilthce GK oC & HbmG galreV grebrooB )4292( – 1 tkejorpgni –

Leistungsphasen/LeistungsstufenBerechnungshonorar (§ 9.1.1)Pauschalhonorar (§ 9.1.2)
Zielfindungsphase ***)0%EUR
Leistungsstufe 126%EUR
Leistungsstufe 221%EUR
Leistungsstufe 319%EUR
Leistungsstufe 426%EUR
Leistungsstufe 58%EUR
Summe100 %EUR ****)

errebehrU B drahciR – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 9.1.4 Ein Umbauzuschlag ist in dem Honorar nach § 9.1.1 bis § 9.1.3 bereits berücksichtigt.

*) Wichtiger Hinweis: Geht demvorliegenden Vertrag einEU-weites Ausschreibungsverfahren voraus, indemderPreisderLeistung alsZuschlagskriterium verwendet wurde, istdasdort bewertete Honorar zwingend hierzuvereinbaren. DiesgiltauchfüralleHonorarbestandteile einschl. derStundensätze in§9.2.2desVertrages.

**) Bei Übertragung aller Leistungen nach §§ 4 und 5 des Vertrages ergeben sich folgende Teilleistungssätze: Leistungsstufe 1: 26%; Leistungsstufe 2: 21%; Leistungsstufe 3: 19%; Leistungsstufe 4: 26%; Leistungsstufe 5: 8%.

***) Die Prozentsätze bzw. das Pauschalhonorar für die Zielfindungsphase sind auf die Prozentsätze bzw. die Pauschalhonorare der übrigen Leistungsstufen anzurechnen. Die Summe der Prozentsätze bzw. der Pauschalhonorare aller Leistungsstufen einschl. der Zielfindungsphase darf den Wert "100" bzw. den Festpreisbetrag nach § 9.1.2 nicht überschreiten.

Seite 12 von 14 ****) Die Summe entspricht dem Pauschalhonorar nach § 9.1.2.

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9.2 Honorar bei Leistungsänderungen Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 4.4 des Vertrages oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:

9.2.1 Die Anpassung der Vergütung richtet sich grundsätzlich nach § 650q Abs. 2 BGB. 9.2.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, gilt für den Auftragnehmer ein Stundensatz von 109 EUR, für Mitarbeiter (Ingenieure) ein Stundensatz von 78 EUR und für sonstige Mitarbeiter ein Stundensatz von 58 EUR als vereinbart, sofern die Parteien nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart haben:

Für den AuftragnehmerEuro/Stunde Euro/Stunde Euro/Stunde
Für Mitarbeiter (Ingenieure)
Für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Die Kosten der Schreibkräfte sind mit den o. g. Stundensätzen abgegolten. Die Nachweise über den Zeitaufwand sind dem Auftraggeber zeitnah, mindestens wöchentlich zur Prüfung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die aufgewendeten Stunden nach Leistungsart, Zeitpunkt, Umfang und eingesetztem Mitarbeiter aufzuschlüsseln.

9.2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

9.3 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen: Das Honorar berechnet sich nach AHO-Tabelle. Das endgültige Honorar wird auf Basis der freigegebenen Kostenberechnung ermittelt.

§ 10 Nebenkosten

10.1 Die Nebenkosten i. S. von § 14 HOAI mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse werden mit folgendem v. H.-Satz des Nettohonorars erstattet:

%

10.2 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse sind mit dem Honorar abgegolten.

10.3 Auftragsbezogene Fahrtkosten und Reisekosten für Reisen außerhalb des Bereichs zwischen Bürositz und Baustelle und Bürositz und Dienststellen des Auftraggebers (z. B. für Besichtigungsfahrten, Firmenkontrollen) werden nach vorheriger Genehmigung durch den Auftraggeber auf Nachweis erstattet. Für diesen Fall wird die Abrechnung nach dem Landesreisekostengesetz in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung vereinbart.

Die Erstattung der Reisekosten ist unter Beifügung der Originalbelege innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten schriftlich geltend zu machen. Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.

10.4 Die Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse trägt der Auftraggeber. Nach § 8b VOB/A vereinnahmte Entschädigungen stehen dem Auftraggeber zu.

10.5 Sonstige Nebenkosten Die Kosten die beim Auftragnehmer in Zusammenhang mit dem Einsatz des Projektkommunikationssystems (PKMS) anfallen

werden mit EUR jährlich vergütet. sind mit dem Honorar abgegolten.

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§ 11 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB-Arch/Ing Fassung 2021 müssen mindestens betragen: – Für Personenschäden 5 Mio.EUR

– Für sonstige Schäden 5 Mio.EUR

§ 12 Ergänzende Vereinbarungen

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.10

12.1Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Formblatt arching 6) gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 - BGBl. I S. 469 ff./547 - in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden Stelle abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Stelle abgeben. 12.2Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Eigenerklärung bei Vertragsabschluss abzugeben, nach der ein Bezug zu Russland entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 nicht besteht. 12.3Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Vertragsabschluss eine Erklärung zum Masernschutzgesetz abzugeben, in der er versichert, dass alle zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 9 IfSG erfüllen und sämtliche für die Nachweisführung gemäß § 20 Abs. 9 IfSG notwendigen Unterlagen vorliegen.
Auftraggeber (nach Beschluss des vom ) Ort DatumAuftragnehmer (Erstunterzeichner) *) Ort Datum
(rechtsverbindliche Unterschrift)(rechtsverbindliche Unterschrift)

05/526.07 *) Hinweis fürdenAuftragnehmer: Nach dem Kommunalrecht istfüreinen wirksamen Vertragsabschluss dieZustimmung deszuständigen Beschlussorgans und dieErklärung inTextform deshierfür zuständigen Organs erforderlich. Seite 14 von 14

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