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HAV-KOM-Muster_Projektsteuerung_2024.pdf

Projektsteuerung für den Neubau von 152 Wohnungen und einer Quartiersmitte in Vaterstetten-Nordwest

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 23:18 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen! Zwischen

vertreten durch

in(Straße, Nr.,PLZ,Ort) –nachstehend Auftraggeber genannt –

und

wird folgender

Projektsteuerungsvertrag

für die Baumaßnahme Kurzbezeichnung:

Inhalt:

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Grundlagen des Vertrages § 3 Stufenweise Beauftragung § 4 Allgemeine Leistungspflichten § 5 Spezifische Leistungspflichten § 6 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter § 7 Personaleinsatz des Auftragnehmers § 8 Baubüro § 9 Honorar netobrev gnumhahc GK oC &

H ) –nachstehend Auftragnehmer genannt –

vertreten durch:

geschlossen.

§ 10 Nebenkosten § 11 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 12 Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen:

caN

tztühcseg hcilthcerrebehrU HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/5

AnzahlBezeichnungAnlage Nr.
1AVB-Arch/Ing, Fassung 20211
1ZVB-PS, Fassung 20242
1Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz3
1Eigenerklärung Bezug zu Russland4
1Erklärung zum Masernschutzgesetz5

526.07 Seite 1 von 14

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netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 § 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Projektsteuerungsleistungen für die Baumaßnahme: Genaue Bezeichnung der Baumaßnahme:

1.2 Die Gesamtbaumaßnahme besteht aus folgenden Gebäuden / Bauabschnitten:

1.3 Projektziele

1.3.1 Die Projektziele (Vorgaben zu Quantität, Qualität, Gestaltung, Funktion, Technik, Zeitrahmen und Baukosten) werden in der Zielfindungsphase gemäß § 3.1 des Vertrages in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber erarbeitet.

1.3.2 Die Projektziele werden wie folgt vereinbart: 1.3.2.1 Ziele zu Quantitäten z. B. Angaben zu Nutzflächen, Beschränkung auf bestimmte Flächen, Hinweis auf Bedarfsprogramm

1.3.2.2 Ziele zu Qualitäten z. B. Festlegung des Qualitätsstandards, Materialvorgaben, Ausstattungsmerkmale

1.3.2.3 Gestalterische Ziele z. B. gewünschtes Erscheinungsbild

1.3.2.4 Funktionale Ziele z. B. Vorgaben zur flexiblen Nutzung, zu bestimmter Anschlussnutzung, Erweiterungsmöglichkeiten u. ä.

1.3.2.5 Technische Ziele z. B. Vorgaben zur Konstruktionsart (z. B. Art der Konstruktion, Bauweise, Art des Straßenaufbaus, der Oberflächenbefestigung von Wegen und Plätzen, Verwendung bestimmter Materialien und/oder Pflanzen.)

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1.3.2.7 Wirtschaftliche Ziele Die vom Auftraggeber für die Gesamtbaumaßnahme gesetzte Kostenobergrenze liegt bei EUR(Kosten derKostengruppen 200bis700nachDIN276:2018-12 einschließlich Umsatzsteuer) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass die o. g. Kostenobergrenze nicht überschritten wird. *)

Die Kostenobergrenze ist im Zuge der Leistungen der Leistungsphase 1 im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen. Sie wird nach Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass die vereinbarte Kostenobergrenze nicht überschritten wird. *)

Darüber hinaus ist der Auftragnehmer bei geförderten Maßnahmen verpflichtet seine Leistungen in Abstimmung mit den übrigen am Planungsprozess Beteiligten so zu erbringen, dass eine höchstmögliche Förderung erreicht wird.

§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1

Grundlagen des Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge: – die Bestimmungen dieses Vertrages – die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag Fassung 2021 (AVB-Arch/Ing) – – die DIN 276:2018-12 – die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 1.3.2.6 Zeitliche Ziele z. B. vorgesehener Fertigstellungstermin

1.3.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Projektziele nach Beratung mit dem Auftragnehmer zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies im Zuge der Projektentwicklung, zur Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften, wegen der Kosten- und Terminentwicklung, wegen geänderten Raumprogramms oder anderer quantitativer, qualitativer, funktionaler oder besonderer technischer Anforderungen erforderlich wird.

Änderungen oder Ergänzungen der Projektziele auf Verlangen des Bauherrn/Nutzers oder anderer am Projekt Beteiligter bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform.

Die Leistungen des Auftragnehmers und die durch ihn überwachten Leistungen der anderen Fachlich Beteiligten müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage sowie den Anforderungen an die Nachhaltigkeit, den Klimaschutz, der Energieeffizienz und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig und fortlaufend zu vergewissern, ob Regelwerke oder Normen in der Überarbeitung sind. Im Rahmen der Planung dürfen nur technische Lösungen für Bauprodukte und Bauarten vorgesehen werden, die bekannt sind und deren Ausführungen sich in der Praxis langfristig bewährt haben. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2.2

die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen - Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS), Fassung 2024

2.3 Der Auftragnehmer hat zu beachten: – die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – die Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber – die kommunalen Haushaltsvorschriften (KommHV) – die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen – den vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – die Vergabe- und Verfahrens-/Vertragsordnungen: – die Vergabeordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) – die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge (UVgO) – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – die Grundsätze und Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2013) – die HOAI in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, soweit nichts anderes vereinbart wird – vom Auftraggeber vorgegebene einheitliche Vertragsmuster für die Vergabe von Bauleistungen – vom Auftraggeber vorgegebene einheitliche Vertragsmuster für die Vergabe von Planungsleistungen – das Masernschutzgesetz – – – – –

*) Die vereinbarte Alternative ist anzukreuzen. Wird nichts angekreuzt gilt die zweite Wahlmöglichkeit als vereinbart, ausgenommen eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen. Seite 3 von 14

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§ 3 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in folgende allgemeine und spezifische Leistungspflichten: – Die allgemeinen Leistungspflichten nach § 4 des Vertrages sind in jeder Leistungsstufe zu erbringen. – Die spezifischen Leistungspflichten nach § 5 des Vertrages sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen.

3.1 Zielfindungsphase Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 - beschriebenen Leistungen zur Bestimmung der Planungs- und Überwachungsziele i. S. des § 1.3.1 des Vertrages.

Auflistung der Teilleistungen, die im konkreten Fall zur Erarbeitung der Planungs- und Überwachungsziele beauftragt werden sollen:

3.2

3.2.1 Zunächst werden die Leistungen folgender Leistungsphasen beauftragt: Stufe 1:*)

Projektvorbereitung gemäß § 5.1 des Vertrages

Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:

3.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme die folgenden Leistungen in weiteren Auftragsstufen zu übertragen; der Auftragnehmer ist verpflichtet, die folgenden weiteren Leistungen zu erbringen, wenn seit der Fertigstellung der letzten übertragenen Leistung nicht mehr als 6 Monate vergangen sindundderAuftraggeber dieÜbertragung rechtzeitig, d.h.mindestens 4Wochen vorher, angekündigt hat.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Anschlussübertragung hinzuweisen. Bei der Entscheidung über die Übertragung der weiteren Leistungsstufen kann der Auftraggeber berücksichtigen, ob nach Maßgabe der bisherigen Planungsergebnisse die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß § 1.3.2.7 des Vertrages gewährleistet ist.

Stufe 2:*) Vorplanung, Entwurfs- und Genehmigungsplanung gemäß § 5.2 des Vertrages

Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:

*) Die zu übertragenen Leistungen sind anzukreuzen. Wird nichts angekreuzt, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Parteien bei Vertragsabschluss beweisen. Seite 4 von 14 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 – – – –

Haben sich die Parteien in der Zielfindungsphase nach § 3.1 des Vertrages über die Planungs- und Überwachungsziele geeinigt und hat der Auftraggeber von seinem Sonderkündigungsrecht nach §650r BGB keinen Gebrauch gemacht, überträgt derAuftraggeber dem Auftragnehmer stufenweise alleindenbeigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 - beschriebenen Leistungen, soweit sienichtbereits inderZielfindungshase beauftragt underbracht wurden.

Wurden Leistungen zur Zielfindung nicht beauftragt und sind die Planungs- und Überwachungsziele in § 1.3.2 des Vertrages vereinbart, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer stufenweise alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 - beschriebenen Leistungen.

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Stufe 3:*) Ausführungsvorbereitung (Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe) gemäß § 5.3 des Vertrages

Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:
Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:

3.3 Die Beauftragung mit weiteren Leistungen nach § 3.2 steht dem Auftraggeber frei. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Die Übertragung erfolgt schriftlich.

3.4 Für die weiteren Leistungen gelten die Regelungen dieses Vertrages.

3.5 Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung der weiteren in § 3.2.2 genannten Leistungen auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

3.6 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

3.7 Aus der abschnittsweisen Ausführung beauftragter Leistungen kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

§ 4 Allgemeine Leistungspflichten

4.1 Grundsätzliche Leistungspflichten

*) Die zu übertragenen Leistungen sind anzukreuzen. Wird nichts angekreuzt, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Parteien bei Vertragsabschluss beweisen. Seite 5 von 14 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Zur Sicherung der in § 1.3 genannten Projektziele und der Anforderungen an Quantität und Qualität, zur Begrenzung der Investitions- und Betriebskosten und zur Einhaltung von Terminen - hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zu beraten und durch begründete Vorlagen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig die zur Projektleitung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Er hat die Leistungen der fachlich Beteiligten zu prüfen und zu überwachen und in Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers deren vertragsgemäße Leistungserbringung zu verfolgen sowie das Zusammenwirken der fachlich Beteiligten zu organisieren und auf die Projektziele auszurichten.

Die Leistungen des Auftragnehmers haben ihren Schwerpunkt in ihrem Beitrag zur qualitativen und quantitativen sowie zur technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Erfüllung der Projektziele. Leistungen in rechtlichen Angelegenheiten werden nur als Hilfs- und Nebentätigkeit i. S. des Rechtsberatungsgesetzes geschuldet.

Der Auftragnehmer hat Planung und Bauablauf generell auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu prüfen und zielgerechte Einsparmöglichkeiten so rechtzeitig entscheidungsreif aufzuzeigen, dass der Auftraggeber noch steuernd eingreifen kann.

Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes/ der baulichen Anlage zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

Der Auftragnehmer hat Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vorgelegten Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur selbstständigen Prüfung dieser Unterlagen und von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der geschuldeten Leistungen.

Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme der Arbeitsergebnisse nicht eingeschränkt.

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Der Auftragnehmer überwacht und koordiniert die Dateneinstellung/Informationsbereitstellung der am Planungs- und Ausführungsprozess Beteiligten.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Der Auftragnehmer hat über seine entsprechenden Prüfergebnisse zu den Leistungen der fachlich Beteiligten zum Abschluss jeder Leistungsstufe gesonderte Abschlussberichte als Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber zu erstelle n.(cid:10)Er verfasst regelmäßige Statusberichte (Monatsberichte) zu seiner fachtechnischen Begleitung der Baudurchführung.

Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über alle Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen, den Objektplaner, die Fachplaner und sonstige am Bauvorhaben Beteiligte ergeben könnten. Die Sachverhalte sind aufzubereiten und so zu dokumentieren, so dass sie vom Auftraggeber bewertet und gegebenenfalls durchgesetzt werden können. Die Geltendmachung solcher Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen daran auszurichten, dass die unter § 1.3.2.7 des Vertrages genannte Kostenobergrenze nicht überschritten wird. Der Auftragnehmer hat dazu die Entwicklung der Baukosten kontinuierlich zu beobachten, die maßgeblichen Kostenfaktoren zu analysieren, die von den fachlich Beteiligten ermittelten und genehmigten mit den real zu erwartenden Kosten zu vergleichen und in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise die Kostenentwicklung zu dokumentieren und zu bewerten sowie Vorschläge zur Erhaltung der Kostenziele zu unterbreiten.

Wird erkennbar, dass die vom Auftraggeber vorgegebene Kostenobergrenze unter Wahrung der quantitativen und qualitativen Anforderungen mit der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht eingehalten werden kann, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Qualitäten, Termine und Wirtschaftlichkeit des Objektes zu unterrichten.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber und die Projektbeteiligten laufend in regelmäßig stattfindenden Gesamtkoordinations-, Ablauf-, Baukommissions- u.s.w. Besprechungen. Er bereitet diese Besprechungen vor und nach, führt sie gemeinsam mit dem Auftraggeber durch, protokolliert sie und leitet sie nach Genehmigung durch den Auftraggeber an die Beteiligten weiter. Dies gilt entsprechend für Besprechungen mit dem Nutzer.

4.2 Termine 4.2.1 Zur Realisierung des Bauvorhabens sind folgende Termine geplant:

Baubeginn: Fertigstellungstermin: Beginn der lnbetriebnahmephase:

4.2.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so auszurichten, dass folgende Termine aus dem mit dem Auftraggeber abgestimmten Termin- und Ablaufplan eingehalten werden:

die Vorlage der Vergabe- und Vertragsunterlagen für die Beauftragung der fachlich Beteiligten der Baubeginn die Fertigstellung die Bauübergabe

4.3 Handlungsbereiche 4.3.1 Information, Koordination, Organisation und Dokumentation Das aufzustellende Organisations- und Projekthandbuch soll als Projektinformationssystem u.a. die Aufgaben- und Zielstellung, die zeitgerechte Bereitstellung von Informationen, die Darstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten, die Organisation und Terminierung der Besprechungen, die effiziente Regelung der projektinternen Prozesse und Verfahren, sowie Listen zum Projektabwicklungstatus beinhalten und als Mittel zur Unterstützung der Erreichung der Projektziele dienen.

Die einzelnen Bestandteile des Organisations- und Projekthandbuches (ZVB-PS, Leistungsstufe 1) sind in einer Weise zu entwickeln, dass sie diese Funktion und Zielstellung erfüllen können. Sie sind innerhalb des beauftragten Leistungszeitraums laufend fortzuschreiben und zu aktualisieren.

Das Organisations- und Projekthandbuch ist den Projektbeteiligten auf der Basis einer internetbasierten Daten- und lnformationsaustauschplattform - Projektkommunikationssystem - zur Verfügung zu stellen. Dazu wird folgendes Projektkommunikationssystem eingesetzt:

Im internetbasierten Projektkommunikationssystem sind zusätzlich zum Organisations- und Projekthandbuch folgende Unterlagen einzustellen:

die Pläne und Detailzeichnungen die Leistungsbeschreibungen/-verzeichnisse die Vergabe- und Abrechnungsunterlagen sämtlicher Aufträge die projekterhebliche Korrespondenz

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Unabhängig davon hat der Auftragnehmer den Auftraggeber fortlaufend zu beraten und durch begründete Vorlagen, Entscheidungs- und Änderungsanträge in die Lage zu versetzen, rechtzeitig die zur Projektleitung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Die regelmäßig durchzuführenden Besprechungen, gemäß dem abgestimmten Besprechungskalender (ZVB-PS, Leistungsstufe 1), sind vom Auftragnehmer vorzubereiten, durchzuführen - soweit die Gesprächsführung beim Auftragnehmer liegt - und zu protokollieren, einschließlich der Erledigungsverfolgung. Die vom Auftragnehmer gefertigten Niederschriften sind dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen, soweit die Gesprächsführung beim Auftraggeber liegt. Sämtliche vom Auftragnehmer zu erstellenden Berichte, Protokolle und Entscheidungsvortagen etc, sind transparent, effizient auf das Wesentliche und Entscheidende zu beschränken. Über den Verlauf der Maßnahme, zum Beauftragungstand, zu den Kosten, zum Mittelabfluss sowie zu den Terminen ist regelmäßige wie folgt Bericht zu erstatten: 1 x pro Monat als Kurzbericht zum Stichtag Monatsende (Statusbericht), 4 x jährlich als Sachstandsbericht jeweils zum Quartalsende (Quartalsberichte). Die Berichte sind jeweils in derselben Gliederung und derselben Chronologie abzufassen, um dem Auftraggeber die Vergleichbarkeit zu erleichtern. Unabhängig davon ist der Auftraggeber über projekterhebliche Sachverhalte, Vorkommnisse und Besonderheiten laufend zu informieren. Die ordnungsgemäße Dokumentation der Baumaßnahme (Papierfassung) ist auf der Basis des abgestimmten Aktenplans (ZVB-PS, Leistungsstufe 1), und ein darauf aufbauendes gemeinsames Ablagesystem zu führen und zu betreiben.

4.3.2 Qualitäts- und Quantitätskontrolle und -sicherung Die Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sind in der Planungsphase u.a, durch kontinuierliche Soll-/Ist-Vergleiche gegenüber den genehmigten/bestätigten Bauunterlagen und durch regelmäßige und intensive Einbeziehung des Auftraggebers sicherz ustellen. Die Einbeziehung des Auftraggebers muss rechtzeitig im Planungsprozess erfolgen, um mehrkostenauslösende und termingefährdende Änderungen in fortgeschrittenen Projektstufen zu vermeiden. In der Ausführungsphase sind die Qualitäts- und Quantitätsvorgaben u.a. durch regelmäßige Begutachtung der Qualität der Bauausführung und durch Aufbau eines effizienten Mängelmanagementsystems sicherzustellen.

4.3.3 Kostenkontrolle, -steuerung und Haushaltsmittel Der Auftragnehmer hat die Entwicklung der Baukosten kontinuierlich zu beobachten, die maßgeblichen Kostenfaktoren zuanalysieren, die Kosten eigenständig zuermitteln, die ermittelten undgenehmigten mitdenreal zu erwartenden Kosten zu vergleichen und inübersichtlicher und nachvollziehbarer Weise die Kostenentwicklung zu dokumentieren undzuprognostizieren sowie Vorschläge zurEinhaltung derKostenvorgaben zuunterbreiten.

Die Kostenplanung und -kontrolle und die Verpflichtung zur Einhaltung der Kostenvorgaben der Kostengruppe 700 DIN 276:2018-12 ist insbesondere Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die Projektbuchführung und Haushaltsmittelübersicht muss so aufgebaut, organisiert und fortgeschrieben werden, dass eine tagesaktuelle Auskunft über den Stand der Beauftragung und Abrechnung sämtlicher Aufträge und Abrechungen sichergestellt ist. Sie muss ferner zuverlässige Prognosen hinsichtlich der voraussichtlichen künftigen Ausgaben - monats- quartals- und jahresweise - ermöglichen.

Alle Zahlungsvorgänge sind in einem elektronischen Bauausgabebuch nach Vorgaben des Auftraggebers, unter Verwendung des vom:

Auftraggeber vorgegebenen Auftragnehmer eingesetzten und vom Auftraggeber ausdrücklich akzeptierten Kostenkontrollsystems (Softwareprogramm) zu erfassen. Zur Sicherstellung der termingerechten Zahlung der Rechnungen ist eine Rechnungsliste zu führen und ein entsprechendes Mahnwesen durchzuführen.

4.3.4 Terminplanung, -steuerung und Kapazitäten Der Auftragnehmer hat den zeitlichen Ablauf des Projekts kontinuierlich zu beobachten und die Einhaltung der Terminvorgaben durch Kontrollen und Steuerungsmaßnahmen zu sichern, in allen Stufen Optimierungsvorschläge zu unterbreiten und abzustimmen sowie den zeitlichen Ablauf in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.

Der aufzustellende Rahmenterminplan ist nach Objekten/Bauabschnitten zu gliedern - soweit relevant - und muss Zwischentermine (Meilensteine) für die einzelnen Projektetappen beinhalten. Auf der Grundlage des Rahmenterminplans hat der Auftragnehmer in Abstimmung mit den fachlich Beteiligten einen differenzierten Zeit- und Ablaufplan - Generalablaufplan -‚ in dem der kritische Weg (nach DIN 69900) auszuweisen ist, aufzustellen. Der Generalablaufplan ist vom Auftragnehmer fortzuschreiben, wenn die Zwischentermine nicht eingehalten werden können. Dabei hat er Beschleunigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Leistungskapazitäten der fachlich Beteiligten aufzuzeigen, um den Fertigstellungstermin halten zu können.

4.3.5 Vertragsmanagement Leistungen fachlich Beteiligter Der Auftragnehmer hat die Leistungen aller am Projekt fachlich Beteiligten kontinuierlich zu steuern, zu koordinieren und zu überwachen. Er ist im Rahmen seiner Leistungspflichten berechtigt und verpflichtet, die fachlich Beteiligten zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind. § 3.2 AVB-Arch/Ing Fassung 2021 bleibt unberührt.

Zu den am Projekt fachlich Beteiligten zählen alle Planer, Fachplaner, Sonderfachleute, Sachverständige, Gutachter, Prüfingenieure, Restauratoren, u.ä.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Die Beauftragung der fachlich Beteiligten soll im Rahmen der Leistungsstufe 1 erfolgen. Soweit weitere fachlich Beteiligte nach Abschluss der Leistungen zur Leistungsstufe 1, bei unveränderter Aufgabenstellung, zu beauftragen sind, sind dazu die zur Leistungsstufe 1 beschriebenen Leistungen auszuführen. Die von den fachlich Beteiligten im Projektverlauf eingereichten Rechnungen (Abschlags-, Schluss- oder Teilschlussrechungen) und rechnungsbegründende Unterlagen sind auf der Grundlage der mit den fachlich Beteiligten vereinbarten Verträge zu prüfen. Das Prüfergebnis ist auf den Rechnungen und den begründenden Unterlagen kenntlich zu machen und mit der Bescheinigung „sachlich und rechnerisch richtig“ zu versehen.*)

Die geprüften Rechnungen sind dem Auftraggeber Tage vor Ablauf der Zahlungsfristen vorzulegen. Die Auszahlungsanordnungen sind unter Verwendung der Muster des Auftraggebers bzw. ggf. über das Kostenkontrollsystem in elektronischer Form anzufertigen.

Eingereichte Nachtragsangebote der fachlich Beteiligten sind kurzfristig zu prüfen und, sofern diese berechtigt angemessen und erforderlich sind, Vergabevorschläge mit Deckungsbestätigungen sowie Nachtragsvertragsentwürfe zu erstellen und vorzulegen. Soweit Bedarf besteht, ist der Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen zu unterstützen. Nicht anzuerkennende Nachtragsangebote der fachlich Beteiligten sind dem Auftraggeber mit einer Begründung zur Entscheidung vorzulegen und an die fachlich Beteiligten zur Information zurückzusenden. Das Prüfergebnis ist auf den Nachtragsangeboten kenntlich zu machen und mit der Bescheinigung "sachlich und rechnerisch richtig" zu versehen.*) Haben fachlich Beteiligte vor Abschluss der Bauausführungsphase ihre Leistungen vollständig erbracht, sind zur Abnahme dieser Leistungen, die Leistungen gemäß Leistungsstufe 5 zu erbringen.

4.4 Leistungsänderungen 4.4.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 9.2 des Vertrages zu ermitteln ist, ergeben.

4.4.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. 4.4.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 4.4.2 des Vertrages, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

4.4.4 Anordnungsrecht des Auftraggebers Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit a) der Auftragnehmer ein Angebot nach § 4.4.1 des Vertrages nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 4.4.3 des Vertrages endgültig gescheitert ist oder c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

4.4.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

§ 5 Spezifische Leistungspflichten

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in folgende Leistungsstufen:

5.1 Leistungsstufe 1 - Projektvorbereitung - 5.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 zu dieser Stufe beschriebenen Leistungen (Grundlagenermittlung, Organisations- und Projekthandbuch, Rahmentermin- und Generalablaufplan und Leistungen zur Einschaltung der fachlich Beteiligten), soweit sie in § 3 des Vertrages beauftragt sind.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet das Organisations- und Projekthandbuch bis zum: den Rahmenterminplan bis zum: den Generalablaufplan bis zum: bis zum: bis zum: vorzulegen.

Die Erstfassung des Organisations- und Projekthandbuches ist als Papierfassung vorzulegen und auch digital in die internetbasierte Daten- und lnformationsaustauschplattform (Projektkommunikationssystem) einzustellen. Die Fortschreibung soll, bis auf mit dem Auftraggeber konkret abgestimmte Teile, die zusätzlich in Papierform vorzulegen sind, digital im Projektkommunikationssystem erfolgen.

*) Siehe Erläuterungen zur Feststellungsbescheinigung ZVB-PS Seite 9-10.

[Seite 9]

legen.

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Seite 9 von 14 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR 5.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn – das Organisations- und Projekthandbuch in seiner Grundfassung in einer Weise aufgestellt ist, dass es seine Funktion als Mittel zur Unterstützung der Erreichung der Projektziele erfüllen kann, – der Rahmenterminplan aufgestellt und auf die Erreichung der festgelegten/angestrebten Termine ausgerichtet ist, – der Generalterminplan aufgestellt und mit den fachlich Beteiligten abgestimmt ist, – das Vergabekonzept aufgestellt ist und alle darin aufgelisteten Vergaben durchgeführt sind sowie die für die Beauftragung erforderlichen Unterlagen (Vertragsentwürfe, Anlagen) beauftragbar vorliegen.

5.2 Leistungsstufe 2 - Vorplanung, Entwurfs- und Genehmigungsplanung - 5.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 zu dieser Stufe beschriebenen Leistungen [Planung der Planung, Vorplanung (Planungsvorbereitung), Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung), Genehmigungsplanung (Leistungen für das bauaufsichtliche Verfahren)], soweit sie in § 3 des Vertrages beauftragt sind.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm geprüften Vorplanungsunterlagen bis zum vorzu-

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm geprüften Entwurfsplanungsunterlagen bis zum vor- zulegen. Dem Auftraggeber obliegen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens alle Verhandlungen mit den Behörden. die Einreichung der bauaufsichtlichen Unterlagen. 5.2.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn – die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Quantitäts-, Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben nachweislich eingehalten werden können, – auf ihrer Grundlage die Ausführung geplant werden kann und – der Auftragnehmer die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen erforderlichen Unterlagen auf Vollständigkeit und Erfüllung der formalen Anforderungen geprüft hat und bei der Einholung der Genehmigungen die sich ggf. aus dem Baunebenrecht ergeben entsprechend mitgewirkt hat.

5.3 Leistungsstufe 3 - Ausführungsvorbereitung - 5.3.1 Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 zu dieser Stufe beschriebenen Leistungen (Planung der Ausführungsvorbereitung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe), soweit sie in § 3 des Vertrages beauftragt sind.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet das Ausführungsvorbereitungskonzept bis zum vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Steuerungsterminplan bis zum vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Umgliederung der Kostengruppen nach DIN 276 in vergabeorientierte Kostenkon- trolleinheiten bis zum vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet den geprüften Kostenanschlag (Kostengruppen 200-700) bis zum vorzulegen. 5.3.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 3 sind erbracht, wenn – das Ausführungskonzept so aufgestellt ist, dass abgestimmte Rahmenbedingungen für eine lückenlose und qualitative Abwicklung der Ausführungsvorbereitungsprozesse: Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe, vorliegen, – der Steuerungsterminplan so aufgestellt ist, dass eine termingerechte Abwicklung der Ausführungsvorbereitung möglich ist und dieser bis zur letzten zu erstellenden Ausführungs- und Detailplanung sowie Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung der Terminvorgaben verfolgt worden ist, – der Auftragnehmer geprüft hat, dass die Ausführungsplanung nach Maßgabe des beschriebenen Prüfungsumfanges ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist und die zur Vorbereitung der Vergabe notwendigen zeichnerischen Details einschließlich der Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen aufgestellt werden können,

– die Ausführungsplanung und die Leistungsbeschreibungen die Kostenziele nachweislich einhalten, – der Auftragnehmer geprüft hat, dass die Leistungsbeschreibungen/-verzeichnisse nach Maßgabe des beschriebenen Prüfungsumfanges ausschreibungsreif erstellt sind, – die Überprüfung der Prüfung und Wertung der Angebote fachlich zuschlagsreif abgeschlossen sind, – der Kostenanschlag gemäß ZVB-PS vorliegt und vom Auftraggeber anerkannt ist.

DerAuftraggeber erbringt imRahmen derVergabe folgende Leistungen: – Zusammenstellen und Versenden der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste, – Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern, – Einholen von Angeboten, – Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels, – Verhandlungen mit den Bietern (§ 15 VOB/A), – Auftragserteilung.

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netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 5.4 Leistungsstufe 4 - Objektüberwachung - 5.4.1 Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 zu dieser Stufe beschriebenen Leistungen, soweit sie in § 3 des Vertrages beauftragt sind.

Die vom Auftragnehmer zu überprüfenden Rechnungen der ausführenden Unternehmen sind dem Auftraggeber innerhalb folgender Fristen vorzulegen:

– Abschlagsrechnungen: Arbeitstage vor Ablauf der Zahlungsfrist – Teil-/ Schlussrechnungen: Arbeitstage vor Ablauf der Zahlungsfrist

5.4.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 4 sind erbracht, wenn – alle Leistungen der ausführenden Unternehmen zur Realisierung der genehmigten Planung und zur Erfüllung der vereinbarten Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet sind, – alle bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind, – die Kostenkontrolle gemäß § 5 Leistungsstufe 4 durchgeführt ist, – die Kostenfeststellung vom Auftragnehmer geprüft worden ist.

5.5 Leistungsstufe 5 - Projektabschluss - 5.5.1 Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag (ZVB-PS) Fassung 2024 zu dieser Stufe beschriebenen Leistungen, soweit sie in § 3 des Vertrages beauftragt sind.

5.5.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 5 sind erbracht, wenn – die Leistungen zur Vorbereitung der Übergabe erbracht sind, – alle Leistungen der fachlich Beteiligten zur Erfüllung der vereinbarten Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet sind, – die Kostenfeststellung einschließlich der Kostengruppe 700 (DIN 276:2018-12) aufgestellt ist, – alle Bauakten gemäß Aktenplan zusammengestellt sind und mit einem Übergabeprotokoll übergeben worden sind.

§ 6 Leistungen des Auftraggebers, fachlich Beteiligte

6.1 Vom Auftraggeber werden folgende Leistungen übernommen oder in seinem Auftrag von anderen fachlich Beteiligten erbracht:

6.1.1 Bereitstellung (ggf. in Kopie) der für die Vertragserfüllung erforderlichen Pläne, Unterlagen, Verträge und Berechnungen sowie Daten und Informationen, soweit sie dem Auftraggeber selbst zur Verfügung stehen.

6.1.2 Wahrnehmen der Bauherrnaufgaben mit folgenden Schwerpunktleistungen: – Rechtzeitiges Herbeiführen der erforderlichen Entscheidungen, – Durchsetzen der erforderlichen Maßnahmen und Vollzug der Verträge, – Herbeiführen aller erforderlichen Einwilligungen und Genehmigungen, – Abstimmen und Koordination mit den Nutzern, – Festlegen der Vergabeart, Auswahl der Firmen, Vervielfältigungen und Versand der Ausschreibungsunterlagen, – Entgegennehmen der Angebote, Durchführung der Vergabeverfahren, Mitwirken bei Gesprächen mit Bietern, – Auftragserteilung, – Fachtechnische und rechnerische Prüfung der Rechnungen der ausführenden Firmen (obliegt den Architekten und Fachingenieuren), – Zahlungen, –

6.2 Fachlich Beteiligte sind nach derzeitigem Stand:

Die für die Erbringung der übrigen Planungsleistungen vorgesehenen Unternehmen ergeben sich aus: der als Anlage beigefügten Liste, dem Projekthandbuch. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.

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§ 7 Personaleinsatz des Auftragnehmers

7.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistung im eigenen Büro zu erbringen. Eine Übertragung auf Nachunternehmer ist ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform nicht zulässig.

Das Projekt wird mit folgendem Personal bearbeitet: *)

Name, VornameQualifikation
Projektleiter
Stellvertretender Projektleiter
Projektmitarbeiter Hochbau, Freianlagen
Projektmitarbeiter Maschinen- technik (entsprechend Anlagen- gruppen 1, 2, 3, 6 u. 7 § 53 ff HOAI)
Projektmitarbeiter Elektrotech- nik (entsprechend Anlagen- gruppen 4 u.5 § 53 ff HOAI)
Projektmitarbeiter Ingenieurbau- werke und Verkehrsanlagen (entsprechend §§ 41 ff. u. 45 ff. HOAI)

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Mindestqualifikation Projektleiter bzw. stellvertretender Projektleiter: Studienabschluss Fachrichtung Architektur/Bauingenieurwesen/ (oder vergleichbarer Studienabschluss) Berufserfahrung im Bereich Projektsteuerung mindestens fünf Jahre Jahre und außerdem Berufserfahrung im Bereich der Objektplanung und/oder -überwachung, insbesondere LPH 5 bis 8 mindestens drei Jahre Jahre Mindestqualifikation stellvertretender Projektleiter bzw. Projektmitarbeiter Hochbau, Freianlagen: Studienabschluss Fachrichtung Architektur/Bauingenieurwesen/ (oder vergleichbarer Studienabschluss) Berufserfahrung im Bereich Projektsteuerung mindestens drei Jahre Jahre und außerdem Berufserfahrung im Bereich der Objektplanung und/oder -überwachung, insbesondere LPH 5 bis 8 mindestens drei Jahre Jahre Mindestqualifikation Projektmitarbeiter Maschinentechnik: Studienabschluss Fachrichtung Versorgungs-, Gebäude- und Energietechnik (oder vergleichbarer Studienabschluss) Berufserfahrung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung (Wasser-, Abwassertechnik, Wärmeversorgung, Raumlufttechnik, Kältetechnik etc.) entsprechend Anlagengruppen 1, 2, 3 ,6 und 7 § 53 ff HOAI

insbesondere LPH 5 bis 8 drei Jahre Jahre Mindestqualifikation Projektmitarbeiter Elektrotechnik: Studienabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik, Nachrichtentechnik (oder vergleichbarer Studienabschluss) Berufserfahrung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung und Energieversorgung, Daten- und Kommunikationstechnik etc. - entsprechend Anlagengruppen 4 und 5 § 53 ff HOAI

insbesondere LPH 5 bis 8 drei Jahre Jahre Mindestqualifikation Projektmitarbeiter Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen: Studienabschluss der Fachrichtung Bauingenieurwesen (oder vergleichbarer Studienabschluss) mit mindestens Berufserfahrung im Bereich Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen entsprechend § 41 ff. u. 45 ff. HOAI insbesondere LPH 5 bis 8 drei Jahre Jahre

*) Wichtiger Hinweis: Geht dem vorliegenden Vertrag ein EU-weites Ausschreibungsverfahren voraus, in dem die Qualifikation und Erfahrung des mitder Ausführung des Auftrags betrauten Personals als Zuschlagskriterium verwendet wurde, sind die dort bewerteten Mitarbeiter zwingend hier zu benennen. Gleiches gilt für die Leistungserbringung durchDritte(Nachunternehmer). SieheauchVKSüdbayern, Beschluss vom30.03.2023 -3194.Z3-3_01-22-49 IBR2023,303.

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§ 8 Baubüro

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme ein Baubüro auf oder in unmittelbarer Nähe des Ortes der Baumaßnahme ausreichend zu besetzen.

Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der Bau- stelle im Baubüro präsent zu sein. Die Räume für das Baubüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber - ohne Einrichtung - kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Räume für das Baubüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt: Telefonanschluss Möblierung

Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.

§ 9 Honorar *)

9.1 Honorar für die Leistungen nach §§ 3, 4 und 5 des Vertrages: 9.1.1 Berechnungshonorar Die Leistungen nach §§ 3,4 und 5 des Vertrages werden mit % der Kosten der Kostengruppen 210, 230, 300 bis 700 nach DIN 276-1:2008-12 (ohne Projektsteuerungskosten, Nebenkosten der Planungsbeteiligten und Mehrwertsteuer) auf der Grundlage der vom Projektsteuerer überprüften Kostenberechnung vergütet. (zuzüglich Mehrwertsteuer).

netob 7.2 Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer eingesetzt wer den.(cid:10)Der Wechsel eines bei der Baumaßnahme eingesetzten Mitarbeiters ist dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Zudem ist dabei die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung des als Ersatz zum Einsatz vorgesehenen Mitarbeiters nachzuweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung zum Einsatz des geplanten Nachfolgers aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der geplante Nachfolger nicht den o.g. Anforderungen an die fachliche Qualifikation und an die Berufserfahrung genügt. § 1.7.2 AVB-Arch/Ing Fassung 2021 bleibt unberührt.

7.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn dieser unter verständiger Würdigung seiner bisherigen Leistungen nicht mehr das Vertrauen des Auftraggebers hat. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten.

oder 9.1.2 Pauschalhonorar Die Leistungen nach §§ 3,4 und 5 des Vertrages werden pauschal mit EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) als Festpreis vergütet. 9.1.3 Das Honorar nach §§ 9.1.1 bzw. 9.1.2 gliedert sich wie folgt auf: **)

brev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthce GK oC & HbmG galreV grebrooB )4292( – 1 tkejorpgni –

Leistungsphasen/LeistungsstufenBerechnungshonorar (§ 9.1.1)Pauschalhonorar (§ 9.1.2)
Zielfindungsphase ***)%EUR
Leistungsstufe 1%EUR
Leistungsstufe 2%EUR
Leistungsstufe 3%EUR
Leistungsstufe 4%EUR
Leistungsstufe 5%EUR
Summe100 %EUR ****)

errebehrU B drahciR – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 9.1.4 Ein Umbauzuschlag ist in dem Honorar nach § 9.1.1 bis § 9.1.3 bereits berücksichtigt.

*) Wichtiger Hinweis: Geht demvorliegenden Vertrag einEU-weites Ausschreibungsverfahren voraus, indemderPreisderLeistung alsZuschlagskriterium verwendet wurde, istdasdort bewertete Honorar zwingend hierzuvereinbaren. DiesgiltauchfüralleHonorarbestandteile einschl. derStundensätze in§9.2.2desVertrages.

**) Bei Übertragung aller Leistungen nach §§ 4 und 5 des Vertrages ergeben sich folgende Teilleistungssätze: Leistungsstufe 1: 26%; Leistungsstufe 2: 21%; Leistungsstufe 3: 19%; Leistungsstufe 4: 26%; Leistungsstufe 5: 8%.

***) Die Prozentsätze bzw. das Pauschalhonorar für die Zielfindungsphase sind auf die Prozentsätze bzw. die Pauschalhonorare der übrigen Leistungsstufen anzurechnen. Die Summe der Prozentsätze bzw. der Pauschalhonorare aller Leistungsstufen einschl. der Zielfindungsphase darf den Wert "100" bzw. den Festpreisbetrag nach § 9.1.2 nicht überschreiten.

Seite 12 von 14 ****) Die Summe entspricht dem Pauschalhonorar nach § 9.1.2.

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9.2 Honorar bei Leistungsänderungen Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 4.4 des Vertrages oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:

9.2.1 Die Anpassung der Vergütung richtet sich grundsätzlich nach § 650q Abs. 2 BGB. 9.2.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, gilt für den Auftragnehmer ein Stundensatz von 109 EUR, für Mitarbeiter (Ingenieure) ein Stundensatz von 78 EUR und für sonstige Mitarbeiter ein Stundensatz von 58 EUR als vereinbart, sofern die Parteien nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart haben:

Für den AuftragnehmerEuro/Stunde Euro/Stunde Euro/Stunde
Für Mitarbeiter (Ingenieure)
Für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.105/526.07 Die Kosten der Schreibkräfte sind mit den o. g. Stundensätzen abgegolten. Die Nachweise über den Zeitaufwand sind dem Auftraggeber zeitnah, mindestens wöchentlich zur Prüfung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die aufgewendeten Stunden nach Leistungsart, Zeitpunkt, Umfang und eingesetztem Mitarbeiter aufzuschlüsseln.

9.2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

9.3 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:

§ 10 Nebenkosten

10.1 Die Nebenkosten i. S. von § 14 HOAI mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse werden mit folgendem v. H.-Satz des Nettohonorars erstattet:

%

10.2 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse sind mit dem Honorar abgegolten.

10.3 Auftragsbezogene Fahrtkosten und Reisekosten für Reisen außerhalb des Bereichs zwischen Bürositz und Baustelle und Bürositz und Dienststellen des Auftraggebers (z. B. für Besichtigungsfahrten, Firmenkontrollen) werden nach vorheriger Genehmigung durch den Auftraggeber auf Nachweis erstattet. Für diesen Fall wird die Abrechnung nach dem Landesreisekostengesetz in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung vereinbart.

Die Erstattung der Reisekosten ist unter Beifügung der Originalbelege innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten schriftlich geltend zu machen. Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.

10.4 Die Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse trägt der Auftraggeber. Nach § 8b VOB/A vereinnahmte Entschädigungen stehen dem Auftraggeber zu.

10.5 Sonstige Nebenkosten Die Kosten die beim Auftragnehmer in Zusammenhang mit dem Einsatz des Projektkommunikationssystems (PKMS) anfallen

werden mit EUR jährlich vergütet. sind mit dem Honorar abgegolten.

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§ 11 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB-Arch/Ing Fassung 2021 müssen mindestens betragen:

– Für Personenschäden EUR

– Für sonstige Schäden EUR

§ 12 Ergänzende Vereinbarungen

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( – 1 tkejorpgni – gartrevsgnureuetstkejorP 0.10

12.1Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Formblatt arching 6) gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 - BGBl. I S. 469 ff./547 - in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden Stelle abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Stelle abgeben. 12.2Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Eigenerklärung bei Vertragsabschluss abzugeben, nach der ein Bezug zu Russland entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 nicht besteht. 12.3Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Vertragsabschluss eine Erklärung zum Masernschutzgesetz abzugeben, in der er versichert, dass alle zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 9 IfSG erfüllen und sämtliche für die Nachweisführung gemäß § 20 Abs. 9 IfSG notwendigen Unterlagen vorliegen.
Auftraggeber (nach Beschluss des vom ) Ort DatumAuftragnehmer (Erstunterzeichner) *) Ort Datum
(rechtsverbindliche Unterschrift)(rechtsverbindliche Unterschrift)

05/526.07 *) Hinweis fürdenAuftragnehmer: Nach dem Kommunalrecht istfüreinen wirksamen Vertragsabschluss dieZustimmung deszuständigen Beschlussorgans und dieErklärung inTextform deshierfür zuständigen Organs erforderlich. Seite 14 von 14

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Anlage 1zum Architekten-/Ingenieurvertrag AVB-Arch/Ing (Fassung 2021)

Allgemeine Vertragsbestimmungen

zum Architekten- / Ingenieurvertrag

(AVB-Arch/Ing)

Inhaltsverzeichnis § 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers § 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten § 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer § 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers § 5 Urheberrecht § 6 Öffentlichkeitsarbeit § 7 § 8 Leistungsverzögerungen § 9 Abnahme § 10 Vergütung § 11 Abrechnung § 12 Zahlungen § 13 Kündigung durch den Auftraggeber § 14 Kündigung durch den Auftragnehmer § 15 Haftung und Verjährung § 16 Haftpflichtversicherung § 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand § 18 Arbeitsgemeinschaft Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.2 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

1.3 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere: – den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), – die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV), – die Sektorenverordnung (SektVO), – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), – die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), soweit sich der Auftraggeber an diese gebunden hat, – die Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber. 1.4 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert. § 254 BGB bleibt unberührt. 1.5 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.

1.6 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse hat.

1.7 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Eine Unterbeauftragung an andere als im Vertrag explizit benannte Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Textform, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Arbeiten nicht eingerichtet. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigern.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1212( 1 gnihcra – )gnI/hcrA-BVA( gartrevrueinegnI

/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 Behandlung von Unterlagen

§ 19 § 20 „Equal Pay“ Gebot

1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen und diese dem Auftraggeber zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vorzulegen.

1.7.1 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing./Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder Fachhochschulen mit jeweils dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend qualifizierte Personen vertreten lassen.

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Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mind. 3 Jahren Voraussetzung. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. 1.7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber das Festhalten an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung gewährleisten.

1.7.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die Zustimmung des Auftraggebers nach § 1 Nr. 1.7 erforderlich.

1.7.4 Wird die Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute oder Gutachter erforderlich, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten 2.1 Das Anordnungsrecht des Auftraggebers richtet sich nach § 650b BGB. Weisungsbefugt gegenüber dem Auftragnehmer ist nur der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren. 2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten Termine. 2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers auszurichten.

2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der Anberaumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten.

2.7 Wird erkennbar, dass die Vertragsziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 2.8 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

2.9 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ansprüche, die sich gegen ihn oder das mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Sofern der Auftragnehmer nicht mit Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach Teil 3 der HOAI beauftragt wird, beschränkt sich seine Pflicht auf die Mitteilung ihm bekannter Umstände, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt durch den Auftraggeber.

2.10 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des Rechnungsprüfungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen der Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene Vergütung für die Erarbeitung entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Stundensätzen verlangen, soweit solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei dem Auftragnehmer eingehen. Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe, mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm eingeht.

Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1212( 1 gnihcra – )gnI/hcrA-BVA( gartrevrueinegnI

/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 2.11

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren Baubetriebs bleibt davon unberührt.

3.2 Über die Bestimmungen des § 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

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§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der Auftragnehmer übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen.

§ 5 Urheberrecht 5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Daten und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach §§ 5.1.1 bis 5.1.4 AVB. Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.

5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.

5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist. Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln. Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten, anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.

5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. § 5.1.2 Satz 1 AVB gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.

5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- bzw. Sicherheitsinteressen oder sonstige vergleichbare Interessen des Auftraggebers berührt werden.

5.2 Liegen die Voraussetzungen von § 5.1 Abs. 1 AVB nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden; § 2.5 AVB bleibt davon unberührt. 5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen. Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.

6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausführung beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2.5 und § 5.2 AVB bleiben davon unberührt. Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten. netobrev gnumhahcaN

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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.

4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.

§ 7 Behandlung von Unterlagen 7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen.

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7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können. Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen. Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“. Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu unterzeichnen.

§ 10 Vergütung 10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. netobrev gnumhahcaN

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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 7.3

§ 8 Leistungsverzögerungen 8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt. 8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der Auftraggeber kann dann unter Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen eine neue Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer verbindlich ist.

8.3 Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung von neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

8.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird. Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen.

Behinderungen im Sinne des Abs. 1, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach § 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen dieses Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Abnahme 9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der Leistungen der letzten beauftragten Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14.1 AVB Gebrauch gemacht hat. Abweichend von Sätzen 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden Fällen verlangen:

– Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen (650s BGB).

– Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat er gleichwohl nach Beendigung der Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern lediglich noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.

Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt. 9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.

9.3 Als abgenommen gelten die Leistungen auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistungen eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

9.4 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln gilt § 650g BGB.

10.2 Die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung nach § 650b Abs. 2 BGB ist frei vereinbar.

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10.3.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung und den Leistungszeitraum genau bezeichnende Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten. Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des Auftraggebers bei der Prüfung, z. B. durch die Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur Leistungsbewertung, zu tragen.

10.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.

11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden.

Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 202 Absatz 2 BGB). Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird. netobrev gnumhahcaN

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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 10.3 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze zu berechnen.

10.3.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen nach Art und Umfang der aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und der Höhe nach bleibt davon unberührt.

§ 11 Abrechnung 11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung). Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß der Gliederungsstruktur und den Vergütungsregelungen (Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.

Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung aufstellen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.

§ 12 Zahlungen 12.1 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss prüffähig sein.

Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung fällig. 12.2 Zahlung/Teilschlusszahlung bei stufenweiser Beauftragung: Bei stufenweiser Beauftragung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Schlusszahlung, wenn er die Leistungen der letzten Beauftragungsstufe vertragsgemäß erbracht, diese abgenommen sind und er eine prüffähige Schlussrechnung eingereicht hat.

Sind auch die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 übertragen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Teilschlusszahlung, wenn er die Leistungen der Leistungsphase 8 bis zur Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer erbracht hat, diese entsprechend § 9.1 AVB abgenommen sind und er eine prüffähige Teilschlussrechnung eingereicht hat.

12.3 Zahlung bei Vollauftrag (Leistungsphasen 1-9): Der Auftragnehmer hat Anspruch auf eine Teilschlusszahlung, wenn er die Leistungen der Leistungsphase 8 bis zur Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer erbracht hat, diese entsprechend § 9.1 AVB abgenommen sind und er eine prüffähige Teilschlussrechnung eingereicht hat.

12.4 Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten.

Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als sie die fehlerhafte Abrechnung nicht selbst verursacht hat. Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt.

12.5 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von einem Monat nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber 13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Seite 5 von 7

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13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB. 13.3 Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Unternehmens / Büros erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2, 2. Halbsatz BGB).

14.2.3 Die bis zur Kündigung erbrachten vertraglichen Leistungen sind nach den vertraglich vereinbarten Vergütungsregelungen abzurechnen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. netobrev gnumhahcaN

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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 Die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten vertraglichen Leistungen werden für – die Leistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung sowie Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe auf 40 v.H. der vereinbarten Vergütung, – die Leistungen Objektüberwachung / Bauüberwachung, Überwachung der Ausführung beziehungsweise der Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung auf 60 v.H. der vereinbarten Vergütung, – die Leistungen Objektbetreuung / Dokumentation auf 90 v.H. der vereinbarten Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Aufwendungen von einer Vertragspartei nachgewiesen.

Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen. 13.4 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein solches Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.

13.5 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt werden (§ 648a Absatz 2 BGB). Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.

Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern. Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach § 13.4 oder 13.5 AVB zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, z. B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers.

13.6 Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Bei Kündigung nach §§ 13.4 oder 13.5 AVB soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darlegen. 13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündigung richten sich nach § 648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.

13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt. 13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB. 13.10 Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 1.1 Satz 2 AVB kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen. Nimmt der Auftraggeber sein Sonderkündigungsrecht wahr, ist der Auftragnehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.

§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer 14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Stufe beauftragt. Hieraus erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

14.2 Im Übrigen kann der Auftragnehmer den Vertrag nur kündigen, wenn der Auftraggeber – eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), – eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. 14.2.1 Die Kündigung ist erst zulässig, wenn eine vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist und in der Fristsetzung mit Aufforderung zur Nacherfüllung erklärt worden ist, dass der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist gekündigt werde.

14.2.2 Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung sowie die Kündigung sind schriftlich zu erklären. Die Kündigungsgründe sind in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darzulegen.

14.3 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt. 14.4 Sonderkündigungsrecht des Auftragnehmers Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 1.1 Satz 2 AVB kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 1.1 Satz 2 AVB setzen. Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber die Zustimmung verweigert oder innerhalb der o.g. Frist keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.

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Nimmt der Auftragnehmer sein Sonderkündigungsrecht nach Vorliegen der o. g. Voraussetzungen wahr, ist er nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.

Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 § 15 Haftung und Verjährung 15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 15.2 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und beginnen mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9 AVB. 15.3 Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Auftraggeber dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

§ 16 Haftpflichtversicherung 16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.

In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt. 16.2

16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

17.2 Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. 17.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

§ 18 Arbeitsgemeinschaft 18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. 18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im Falle der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als fortbestehend, bis dem Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.

§ 19 Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache 19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 19.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.

§ 20 „Equal Pay“ Gebot Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a ACIG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gemäß § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen. (gem. Ms StMWi v. 19.11.2019, Az Z4-5801/21/5)

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  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 2 tkejorpgni – )SP-BVZ( gartrevsgnureuetstkejorP muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.205/526.07 Anlage 2zumIngenieurvertrag ZVB-PS (Fassung 2024)

Zusätzliche Vertragsbestimmungen zum Projektsteuerungsvertrag

(ZVB-PS)

  1. Leistungsstufe 1 – Projektvorbereitung – (Leistungen der Projektvorbereitung und Einschaltung der fachlich Beteiligten)

1.1 Grundlagenermittlung - Projektgrundlagen - 1.1.1 Klären der Aufgabenstellung im Rahmen der Durchsicht der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und ggf. Vorschlag zur Präzisierung der Projektziele.

1.1.2 Ermitteln des gesamten erforderlichen Planungsleistungsbedarfs mit eindeutiger Definition der Leistungsschnittstellen (zur Verantwortungsabgrenzung und Vermeidung von Doppelbeauftragung).

1.1.3 Beschaffen und Zusammenstellen notwendiger Unterlagen für die Ausschreibung/den Leistungsstart der Leistungen der fachlich Beteiligten.

1.1.4 Prüfen der Bedarfsplanung auf Vollständigkeit und Plausibilität. 1.1.5 Mitwirken bei der Klärung von Grundstücks- und Standortfragen und bei der Beschaffung der hierzu relevanten Unterlagen.

1.2 Erstellen des Organisations- und Projekthandbuches (Information, Koordination, Organisation und Dokumentation)

Das Organisations- und Projekthandbuch muss mindestens aus folgenden Bestandteilen bestehen: 1.2.1 Beschreibung des Projekts, der Projektziele und der grundlegenden Projektdaten. 1.2.2 Liste der Projektbeteiligten mit Namen, Adressen, Ansprechpartner, E-Mail, Fax, Telefon, u.a. auch von beteiligten Behörden und Ämtern (Genehmigungsbehörden, Feuerwehr, Arbeitsschutz u.Ä.).

1.2.3 Organigramm zur Projektorganisation Die Projektorganisation muss eine eindeutige Zuordnung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung sämtlicher Projektbeteiligter beinhalten; die entsprechenden Zuständigkeiten auf der Auftraggeber-, Bedarfs- und Entscheidungsträgerseite werden dem Auftragnehmer mitgeteilt.

1.2.4 Projektstrukturplan Textliche und graphische Beschreibung der Maßnahmenstruktur, Gliederung der Baumaßnahme in Teilmaßnahmen und Bauabschnitte.

1.2.5 Projektprozess-/Regelablaufpläne Die Projektprozess- und Regelablaufpläne sind in Form von Flussdiagrammen zu erstellen. In diesen sind auch die für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Bearbeiter aufzunehmen; beim Regelablauf „Rechnungsprüfung“ darüber hinaus die zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit. Die Regelabläufe für die Planung sollen die Integration der Fachplanungsleistungen, die Optimierung der Planung, die Berücksichtigung der Anforderungen des Auftraggebers, die Einhaltung der Zeitvorgaben sowie insbesondere auch die systematische Planregistrierung sicherstellen. Es sind daher u.a. notwendige Zwischenstadien zur sukzessiven Prüfung und Abstimmung der Planung und des Planungsfortschritts festzulegen. Entsprechendes gilt auch für die Leistungsbeschreibungen/ Leistungsverzeichnisse.

Für folgende Aufgabenbereiche sind, falls nicht vom Auftraggeber ausdrücklich anders bestimmt, Projektprozess- und Regelablaufpläne zu erstellen: – Entwurfsplanung – Ausführungsplanung – Leistungsverzeichnisse – Ausschreibung und Vergabe, bis zur Übergabe der versandfertigen Unterlagen – Prüfung von Rechnungen, bis zur Übergabe an die Kasse – Prüfung von Nachtragsangeboten, bis zur Beauftragung/Zurückweisung – Verfolgung von Ausführungsmängeln – Verfolgung von Behinderungsanzeigen (Anzeigen der bauausführenden Firmen) – Dokumentation (u.a. Kennzeichnung) und Ablage aller Projektakten (Aktenhaltung) 1.2.6 Terminpläne Einzuordnen/Einzustellen sind der Rahmentermin- und der Generalauflaufplan sowie die detaillierten Terminpläne der Planung, der Ausführungsvorbereitungen, der Bauausführung und der Projektsabschlussphase.

1.2.7 Kostenübersichten Einzuordnen/Einzustellen sind die Kostenermittlungen zur Vorplanung (Kostenschätzung), zur Entwurfsplanung (Kostenberechnung) und zur Ausführungsvorbereitung (Kostenanschlag auf der Grundlage bepreister Leistungsverzeichnisse), in der Gliederungssystematik der DIN 276:2018-12 sowie die sukzessiv fortzuschreibenden Kostenkontrollübersichten.

1.2.8 Periodische Steuerungs- und Koordinationsbesprechungen/Besprechungskalender Planen der Organisation regelmäßiger Besprechungen nach Teilnehmerkreisen (u.a. Bauherrn-, Bedarfsträger-, Koordinationen-, Planungs- und Baubesprechungen) sowie Vorschlagen sinnvoller Besprechungszyklen (Besprechungskalender). Einzuordnen/Einzustellen sind der Besprechungskalender und die Besprechungsprotokolle. Seite 1 von 11

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 2 tkejorpgni – )SP-BVZ( gartrevsgnureuetstkejorP muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.205/526.07 1.2.9 Periodische Projektberichte/Statusberichte Erstellen einer Vorlage für die Projekt- sowie für die Statusberichte für eine inhaltliche Abstimmung über Informationsgehalt und Informationstiefe sowie der Vorlagezyklen der Berichte. Einzuordnen/Einzustellen sind die Projekt- und Statusberichte. 1.2.10 Projektbuchführung/Hauhaltsmittelübersicht Erstellen einer Vorlage für eine inhaltliche Abstimmung einer Haushaltsmittelübersicht, in der alle Mittelzuweisungen/Be- stätigungen, Verpflichtungsermächtigungen und der Mittelabfluss erfasst werden sollen. Einzuordnen/Einzustellen ist die Hauhaltsmittelübersicht. 1.2.11 Entscheidungs- und Änderungsmanagement – Entscheidungsträgermatrix – Entscheidungsstandardablauf (als Flussdiagramm) – Liste der Entscheidungen Der Auflistung sind Angaben zum Abwicklungsstatus hinzuzufügen. – Entscheidungs-/Änderungsanträge Die Entscheidungsanträge sind durchzunummerieren und müssen Folgendes enthalten: – Grundlagen – Sachverhaltsdarstellung – Bewertung im Hinblick auf Qualität – Darstellung der Auswirkungen auf Termine und Kosten – bei Änderungen Angabe der Verursacher – eine Empfehlung des Projektsteuerers – Datum, bis wann die Entscheidung zu treffen ist (angemessener Entscheidungszeitraum) – das Aufstellungsdatum und die Unterschrift des Aufstellers. 1.2.12 Leistungspflichten fachlich Beteiligter Auszüge aus den Verträgen (Leistungsbilder) der fachlich Beteiligten und des Auftragnehmers. 1.2.13 Auftragsabwicklung fachlich Beteiligter, Bau- und Lieferleistungen Erstellen einer Liste .‚Auftragsabwicklung" für alle Vergaben an fachlich Beteiligte sowie für die Bau- und Lieferleistungen mit Angaben zum Beauftragungsstand und, nach der Beauftragung, zum Leistungsstand (Ca.-Angaben in %). Einzuordnen/Einzustellen sind die Auftragsabwicklungslisten. 1.2.14 Projektabwicklungsstatuslisten – Pläne und Detailzeichnungen: Eingang/Ausgang (Freigabe) – Rechnungen: Eingang/Ausgang – Nachträge: Eingang/Erledigung (Beauftragung; Zurückweisung) – Mängelmeldungen: Eingang/Erledigung (Ansprüche geltend gemacht und durchgesetzt) – Behinderungsanzeigen: Eingang/Erledigung (Beseitigung des Behinderungstatbestands) 1.2.15 Aktenplan Erstellen eines Aktenplanes unter Beachtung der haushaltstechnischen Vorgaben des Auftraggebers. Einzuordnen/Einzustellen ist der Aktenplan. 1.2.16 Zugriffsregelung/-berechtigungen für das digitale Organisations- und Projekthandbuch Festlegen des Umfangs der Zugriffsberechtigung der Projektbeteiligten auf Bestandteile des Organisations- und Projekthandbuches in Abhängigkeit vom jeweiligen lnformationsbedarf.

1.2.17 Projektchronik Fortlaufende und systematische textliche und nach Ausführungsbeginn auch visuelle Dokumentation (Bilddokumentation) der wesentlichen Projektetappen.

1.3 Erstellen eines Rahmentermin- und Generalablaufplanes (Terminplanung-, steuerung und Kapazitäten) Der Rahmentermin- und Generalablaufplan muss mindestens Zwischentermine - nach Objekten (bei mehreren Objekten) und Bauabschnitten gegliedert - für folgende Projektetappen aufweisen: – Vergabe der Planungsleistungen – Vorplanung – Entwurfsplanung – Genehmigungsplanung/Vorlage bei Genehmigungsbehörden – Ausführungsplanung/Detailplanung – Vorbereitung der Vergabe – Mitwirkung bei der Vergabe – Baudurchführung/Baufertigstellung – Projektabschlussphase Der Terminplan ist in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung Grundlage der Vertragsverhandlungen mit den fachlich Beteiligten und der weiteren detaillierten Termin- und Ablaufpläne.

1.4 Einschaltung der fachlich Beteiligten (Vertragsmanagement für Leistungen fachlich Beteiligter) 1.4.1 Vergabekonzept Erstellen eines Vergabekonzepts mit folgendem Inhalt: – Auflistung der zu vergebenden Leistungen nach Art und Umfang je Einzelvergabe, ggf. unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Grundlagenermittlung (Projektgrundlagen). – Vorschläge zum jeweils anzuwendenden Wettbewerbs-/Vergabeverfahren (RPW ‚ VgV, VOL, freihändig).

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  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 2 tkejorpgni – )SP-BVZ( gartrevsgnureuetstkejorP muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.205/526.07 – Detailtermlnplanung auf der Grundlage des abgestimmten Rahmenterminplanes mit Darstellung der erforderlichen Zeitdauer der einzelnen Vergabeverfahren sowie der Vergabezeitpunkte.

1.4.2 Wettbewerbe Unterstützen des Auftragebers bei Realisierungs- und Ideenwettbewerben in Zusammenarbeit mit den Architekten-/ Ingenieurkammern.

1.4.3 Vergabeverfahren Vorbereiten und Mitwirken bei den Verfahren zur Vergabe der Leistungen an fachlich Beteiligte, sowie für bau- und labortechnische Untersuchungen. 1.4.3.1Unterstützen des Auftragebers in EU-weiten Verfahren (VgV) Folgende Leistungen sind zu erbringen: – Ermitteln der Auftragswerte, Erstellen der Bekanntmachungstexte für das Amtsblatt der EU und der nationalen Ausschreibungsblätter, Erstellen der Bewerbungsbögen, – Auswerten der Bewerbungen nach festgelegter Auswahlmatrix (1. Verfahrenstufe) und Vorschlag von Bewerbern für die 2. Verfahrensstufe, – Vorbereiten, Teilnehmen und Mitwirken an den Verhandlungsgesprächen, – Auswerten der Verhandlungsgespräche nach festgelegter Zuschlagsmatrix, – Erstellen von Vergabevorschlägen auf der Grundlage nachvollziehbarer Bewertungsvorschläge, z.B. Punktebewertung mit ausführlicher Begründung, – Erstellen des Vergabevermerks sowie der lnformationsschreiben nach den Vergabevorschriften , Erstellen der Vergabebekanntmachung). Unterstützen des Auftragebers bei Nachprüfungsverfahren (Vergabekammern und weiterer Instanzen). 1.4.3.2Ausarbeiten und Zusammenstellen der Vergabeunterlagen Erstellen der Aufforderungsschreiben, Aufgaben- bzw. Leistungsbeschreibungen und Vertragsentwürfe. 1.4.3.3Angebotsprüfung/Verhandlungen – Prüfen und Werten der Angebote und Eignungsnachweise - soweit gefordert - – Vorbereiten, Teilnehmen und Mitwirken an Verhandlungsgesprächen - soweit erforderlich - – Erstellen des Vergabevorschlages 1.4.4 Verträge/Aufträge 1.4.4.1Mitwirken bei der Beauftragung der Leistungen an fachlich Beteiligte sowie für die bau- und labortechnischen Untersuchungen. – Überarbeiten und Anpassen der Vertragsentwürfe unter Berücksichtigung der geprüften Angebote und Verhandlungsergebnisse - soweit erforderlich - – Zusammenstellen der Vertragsunterlagen (einschl. Anlagen zum Vertrag) – Weitergabe der Vertragsunterlagen an den Auftraggeber zur Beauftragung, jeweils in Verbindung mit der Deckungsbestätigung. Bei der Erstellung der Vergabe- und Vertragsunterlagen ist, soweit vorhanden, auf Formulare und Muster des HAV-KOM*) oder auf Muster zurückzugreifen, die der Auftraggeber anordnet. 1.4.4.2Mitwirken bei der Durchsetzung der Vertragspflichten der fachlich Beteiligten. 1.4.4.3Prüfen der Ergebnisdokumentation der Grundlagenermittlung der Planungsbeteiligten. 1.4.4.4Prüfen und Erstellen von Vergabevorschlägen zu Honorarnachträgen der fachlich Beteiligten. 1.4.4.5Prüfen und Erstellen von Freigabevorschlägen bzgl. der Rechnungen der Planungsbeteiligten.

  1. Leistungsstufe 2 - Vorplanung, Entwurfs- und Genehmigungsplanung

2.1 Planung der Planung 2.1.1 Information, Koordination, Organisation und Dokumentation 2.1.1.1Einweisung der fachlich Beteiligten in die Projektorganisation sowie in das lnformations- und Kommunikationssystem. 2.1.1.2Koordinieren und Organisieren der Abstimmungsgespräche mit dem Auftraggebergremium und den fachlich Beteiligten zur Vorstellung der alternativen Lösungsmöglichkeiten/Zwischenstadien der Planung. 2.1.1.3Teilnehmen an maßgeblichen Planungsbesprechungen der fachlich Beteiligten. 2.1.1.4Teilnehmen und Unterstützen des Auftraggebers bei den Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit, einschließlich Protokollführung und Verteilung an alle maßgeblichen Beteiligten. 2.1.1.5Klären unter Einbeziehung der fachlich Beteiligten, ob sämtliche für die Genehmigung der Baumaßnahme vom Bauherrn einzubeziehenden Rechtsbereiche berücksichtigt sind und Erstellen eines Ergebnisvermerks hierzu. 2.1.1.6Mitwirken beim Einholen der Genehmigungen einzubeziehender Rechtsbereiche soweit erforderlich. 2.1.1.7Mitwirken beim Verfahren zur Genehmigung der Vor- und Entwurfsplanung durch den Auftraggeber und dessen politische Gremien. 2.1.1.8Mitwirken beim Führen der Verhandlungen und der Abstimmungsgespräche mit dem Zuwendungsgeber bei geförderten Baumaßnahmen, Erstellen der Zuwendungsanträge und rechtzeitiges Erstellen von Nachtragsanträgen.

2.1.2 Terminplanung, -steuerung und Kapazitäten 2.1.2.1Erstellen und Verfolgen eines zielgerichteten Steuerungsterminplanes für die Planungsphase. Dabei sind Zwischentermine für die Abstimmung der Vor- und Entwurfsplanung (Planungszwischenstadien, Vorstellung alternativer Lösungen) mit dem Auftraggeber und dessen politische Gremien, sowie Prüf- und Pufferzeiten für ggf. erforderliche Überarbeitungen, einzuplanen. Abstimmen des Terminplanes mit den fachlich Beteiligten und dem Auftraggeber.

*) Handbuch für Architekten- und Ingenieurverträge sowie für Ausschreibung und Vergabe im kommunalen Hochbau. Seite 3 von 11

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 2 tkejorpgni – )SP-BVZ( gartrevsgnureuetstkejorP muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.205/526.07 2.1.2.2Ab Planungsstart ist jede Abweichung vom Steuerungsterminplan zu registrieren und hinsichtlich ihrer Auswirkung auf das Terminziel der Planungsphase zu bewerten und ggf. - soweit das Terminziel gefährdet ist - unter Einbeziehung der Beiträge der fachlich Beteiligten, Optimierungsvorschläge auszuarbeiten und - soweit relevant - Entscheidungsanträge zu erstellen.

2.1.2.3Erstellen und Versenden von Mahnschreiben bei Terminüberschreitungen und Verfolgung der Erledigung. 2.1.3 Analysieren, Bewerten und Steuern der Leistungen der Planungsbeteiligten, insbesondere der Koordinations- und Integrationsleistungen des Objektplaners in der Leistungsstufe 2.

2.1.4 Mitwirken bei der Durchsetzung der Vertragspflichten der fachlich Beteiligten. 2.1.5 Prüfen und Erstellen von Vergabevorschlägen zu Honorarnachträgen der fachlich Beteiligten. 2.1.6 Prüfen und Erstellen von Freigabevorschlägen bzgl. der Rechnungen der fachlich Beteiligten. 2.1.7 Fortschreiben des Organisations- und Projekthandbuches.

2.2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) 2.2.1 Qualitäts-, und Quantitätskontrolle und -sicherung 2.2.1.1Analysieren der Vorplanung und der darin enthaltenen Lösungsansätze/alternativen Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Projektziele sowie Aufbereiten der Ergebnisse als Tischvorlage für die Abstimmungsgespräche. 2.2.1.2Beraten des Auftraggebers und dessen politische Gremien bei den Entscheidungen zur Vorplanung. 2.2.1.3Erstellen eines Prüfberichtes zur Vorplanung im Rahmen der Übergabe der Vorplanungsergebnisse an den Auftraggeber. Dabei ist insbesondere auf Konformität mit den Projektzielen einzugehen.

2.2.2 Kostenkontrolle, -steuerung und Haushaltsmittel 2.2.2.1Kostenkontrolle durch Erstellen einer Eigenermittlung - Kostenschätzung auf der Basis der Vorplanung für die Kostengruppen 200 - 700 DIN 276:2018-12. Bei einem abweichenden Ergebnis gegenüber der Kostenplanung der fachlich Beteiligten sinddieUrsachen mitdenProjektbeteiligten zuuntersuchen, zukorrigieren undzuprotokollieren. Sofern eine Überschreitung der Kostenobergrenze vorliegt, sind die Planer aufzufordern, Vorschläge zur Optimierung des Konzepts, unter Beibehaltung der qualitativen, quantitativen und terminlichen Zielvorgaben, auszuarbeiten. Auswerten der Ergebnisse und Erstellen von Entscheidungsanträgen. 2.2.2.2Planen von Mittelbedarf und Mittelabfluss.

2.3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) 2.3.1 Qualitäts-, und Quantitätskontrolle und -sicherung 2.3.1.1Beraten des Auftraggebers und dessen politische Gremien bei den Entscheidungen zur Entwurfsplanung, 2.3.1.2Prüfen der Entwurfsplanung auf: – Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den formalen Vorgaben des Auftraggebers, – Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Planung unter Berücksichtigung der Folgekosten, – Konformität mit den Projektzielen, – Eignung der Konstruktion, der Baustoffe und der betriebstechnischen Anlagen, – Integration der Planungen der fachlich Beteiligten, – Beachtung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, – Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, – Richtigkeit der Kostenermittlung sowie der Zusammenstellung der Baunutzungskosten gemäß DIN 18960. Die Prüfung ist in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Sind umfangreiche Änderungen und Überarbeitungen durch die Ersteller erforderlich, ist die Unterlage, nach Absprache mit dem Auftraggeber, an die fachlich Beteiligten zur Überarbeitung zurückzugeben. Das Prüfergebnis ist kenntlich zu machen und mit der Bescheinigung "geprüft" zu versehen. Durch die Prüfung wird die Verantwortung und Haftung der fachlich Beteiligten nicht eingeschränkt.

2.3.2 Kostenkontrolle, -steuerung und Haushaltsmittel 2.3.2.1Kostenkontrolle durch Erstellung einer Eigenermittlung - Kostenberechnung auf der Basis der Entwurfsplanung für die Kostengruppen 200 -700 DIN 276:2018-12. Bei einem abweichenden Ergebnis gegenüber der Kostenplanung derfachlich Beteiligten sinddieUrsachen mitdenProjektbeteiligten zuuntersuchen, zukorrigieren undzuprotokollieren. Sofern eine Überschreitung der Kostenobergrenze vorliegt, sind die Planer aufzufordern, Vorschläge zur Optimierung des Konzepts, unter Beibehaltung der qualitativen, quantitativen und terminlichen Zielvorgaben, auszuarbeiten. Auswerten der Ergebnisse und Erstellen von Entscheidungsanträgen. 2.3.2.2Planen von Mittelbedarf und Mittelabfluss.

2.4 Genehmigungsplanung (Leistungen für das bauaufsichtliche Verfahren) 2.4.1 Qualitäts-, und Quantitätskontrolle und -sicherung Prüfen der Baugenehmigungs-/Zustimmungsunterlagen einschließlich des Antrages auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den formalen Anforderungen.

2.4.2 Kostenkontrolle, -steuerung und Haushaltsmittel Auswerten der erteilten Baugenehmigung/Zustimmung im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Zielvorgaben, insbesondere die Kostenziele, unter Einbeziehung der Beiträge der fachlich Beteiligten. Zusammenstellung der Ergebnisse in einem Prüfbericht.

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  1. Leistungsstufe 3 Ausführungsvorbereitung - Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe -

3.1 Planung der Ausführungsvorbereitung 3.1.1 Information, Koordination, Organisation und Dokumentation 3.1.1.1Erarbeiten eines Konzepts für die Ausführungsvorbereitung unter Einbeziehung der Leistungen und Beiträge der fachlich Beteiligten. Dazu gehört insbesondere – die Strukturierung der Baudurchführung unter Berücksichtigung der Baustellenlogistik und -einrichtung sowie des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes, – die Erfassung des Bedarfs an Ausführungsplänen sowie des Umfangs und Inhalts der Leistungsverzeichnisse nach Vergabeeinheiten, – die Regelung der detaillierten Ablaufprozesse für die Erstellung der Ausführungspläne und der Leistungsverzeichnisse zur Sicherstellung: – der Integration des Bauleistungsbedarfs aus Planungen der fachlich Beteiligten, – der Verteilung und Zugrundelegung des aktuellen Planstandes, – der termingerechten Bereitstellung der freigegebenen Pläne und Leistungsverzeichnisse. – die Wahl der Vergabeart nach vergaberechtlichen Gesichtspunkten und die Klärung der Verfahrensweise. 3.1.1.2Koordinieren und Organisieren von Bemusterungen.

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  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 2 tkejorpgni – )SP-BVZ( gartrevsgnureuetstkejorP muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.205/526.07 3.1.2 Terminplanung, -steuerung und Kapazitäten 3.1.2.1Entwickeln eines zielgerichteten Steuerungsterminplanes für die Ausführungsvorbereitung zur Sicherstellung der termingerechten Erstellung: – der Ausführungsplanung, – der Vergabeunterlagen (Leistungsverzeichnisse etc.) in Abhängigkeit von der Vergabeart, unter Berücksichtigung von Zwischenterminen für auftraggeberseitige Prüfungsläufe sowie Prüf- und Pufferzeiten für ggf. erforderliche Überarbeitungen. Die Zeitplanung für die Vergabeverfahren ist dabei in einer Weise zu gestalten, dass vergabebedingte Unterberechungen (z. B. aufgrund von Nachprüfungsanträgen) in einem für vergleichbare Bauvorhaben durchschnittlichen und meist vorherseh- baren Umfang, ohne negative Auswirkungen auf die Zielvorgaben aufgefangen werden können. Abstimmen des Terminplanes mit den fachlich Beteiligten und dem Auftraggeber. 3.1.2.2Ab Beginn der Leistungen ist jede Abweichung vom Steuerungsterminplan zu registrieren und hinsichtlich ihrer Auswirkung auf das Terminziel dieser Projektphasen zu bewerten und ggf. - soweit das Terminziel gefährdet ist - unter Einbeziehung der fachlich Beteiligten Optimierungsvorschläge auszuarbeiten und Entscheidungsanträge zu erstellen. 3.1.2.3Erstellen und Versenden von Mahnschreiben bei Terminüberschreitungen und Erledigungsverfolgung. 3.1.3 Analysieren, Bewerten und Steuern der Leistungen der Planungsbeteiligten, insbesondere der Koordinations- und Integrationsleistungen des Objektplaners in der Leistungsstufe 3. 3.1.4 Mitwirken bei der Durchsetzung der Vertragspflichten der fachlich Beteiligten. 3.1.5 Prüfen und Erstellen von Vergabevorschlägen zu Honorarnachträgen der fachlich Beteiligten. 3.1.6 Prüfen und Erstellen von Freigabevorschlägen bzgl. der Rechnungen der fachlich Beteiligten. 3.1.7 Fortschreiben des Organisations- und Projekthandbuches.

3.2 AusführungspIanung 3.2.1 Qualitäts- und Quantitätskontrolle und -sicherung 3.2.1.1Beraten des Auftraggebergremiums bei den Entscheidungen zu Ausführungsdetails/Mustern. 3.2.1.2Prüfen der Ausführungsplanung auf: – Vollständigkeit und Einhaltung der formalen Anforderungen, – Konformität mit der Entwurfsplanung und den Qualitätszielen, – Beachtung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, – Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, – Integration der Beiträge der fachlich Beteiligten, – Kodierung der Pläne entsprechend der Vorgaben im Projekthandbuch. Unvollständige und mangelhafte Leistungen sind mit entsprechenden Hinweisen zu versehen und zur Überarbeitung zurückzugeben. Das Prüfergebnis ist kenntlich zu machen und mit der Bescheinigung „geprüft“ zu versehen. Durch die Prüfung wird die Verantwortung und Haftung der fachlich Beteiligten nicht eingeschränkt. 3.2.2 Kostenkontrolle, -steuerung und Haushaltsmittel 3.2.2.1Prüfung der von den Planern/Objektüberwachern fortgeschriebenen Kostenberechung aufgrund der Konkretisierung der Planung im Rahmen der Ausführungsplanung.

3.3 Vorbereitung der Vergabe 3.3.1 Qualitäts- und Quantitätskontrolle und -sicherung 3.3.1.1Ausarbeiten einheitlicher Vorgaben für Vorbemerkungen zu den Leistungsverzeichnissen, unter Berücksichtigung der Festlegungen zum Ausführungsvorbereitungskonzept sowie der vergaberechtlichen Belange und der ATV nach VOB/C.

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3.3.1.2Prüfen der Leistungsverzeichnisse auf: – Vollständigkeit und Einhaltung der formalen Vorgaben, – technische, wirtschaftliche und funktionelle Mängel, – Plausibilität der Mengenansätze, – Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung und den Projektzielen, – Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, – Beachtung der Vergabevorschriften, insbesondere § 7 VOB/A / VOL/A, – Einhaltung der Festlegungen im Projekthandbuch. Unvollständige und mangelhafte Leistungen sind mit entsprechenden Hinweisen zu versehen und zur Überarbeitung zurückzugeben. Das Prüfergebnis ist kenntlich zu machen und mit der Bescheinigung „geprüft“ zu versehen. Durch die Prüfung wird die Verantwortung und Haftung der fachlich Beteiligten nicht eingeschränkt. 3.3.2 Kostenkontrolle, -steuerung und Haushaltsmittel 3.3.2.1Prüfen der Umgliederung der Kostenberechnung in vergabeorientierte Kostenkontrolleinheiten und Feststellen der Soll-Kosten-Vorgaben je Vergabeeinheit, sowie Sicherstellung der Fortführung der Kostenkontrolle. Hierbei ist für jede Vergabeeinheit eine Kostenprognose - unter Berücksichtigung einer Risikoreserve für Nachaufträge, zu erstellen.

3.3.2.4Hinwirken bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse durch die fachlich Beteiligten auf eine systematische Positionsnummerierung, die eine Zuordnung der einzelnen Positionen der Leistungsverzeichnisse zu den Kostengruppen der DIN 276:2018-12 mit geringst möglichem Aufwand ermöglicht, soweit dem im Einzelfall keine sachlichen/wirtschaftlichen Gesichtspunkte entgegenstehen.

3.3.2.5Prüfen der von den Planern/Objektüberwachern ausgepreisten Leistungsverzeichnisse.

3.4 Mitwirkung bei der Vergabe 3.4.1 Qualitäts- und Quantitätskontrolle und -sicherung 3.4.1.1Ausarbeiten von einheitlichen Besonderen/Weiteren Besonderen Vertragsbestimmungen, unter Berücksichtigung der Festlegungen zum Ausführungsvorbereitungskonzept sowie der vergaberechtlichen Belange. 3.4.1.2Prüfen der Vergabeunterlagen, u.a. auch sämtlicher Unterlagen für EU-weite Ausschreibungen auf Übereinstimmung mit den Vergabegrundsätzen und projektspezifischen Festlegungen und Feststellen der Versandfertigkeit. 3.4.1.3Prüfen der Notwendigkeit der Ausschreibung von Wartungsarbeiten für betriebstechnische Anlagen.

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  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 2 tkejorpgni – )SP-BVZ( gartrevsgnureuetstkejorP muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.205/526.07 3.3.2.2Fortschreiben der Kostenverfolgung. 3.3.2.3Planen von Mittelbedarf und Mittelabfluss.

3.4.1.4Rechtzeitiges Übergeben der Vergabeunterlagen an den Auftraggeber zum Versand. 3.4.1.5Teilnahme an Gesprächen zur Aufklärung des Angebotsinhaltes (§ 15 VOB/A) und Protokollieren der Gesprächeinhalte. 3.4.1.6Prüfen der Vergabevorschläge/Vergabevermerke hinsichtlich der Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen sowie der Übereinstimmung mit den Projektzielen. Hierbei auch Überprüfung der Prüfung der Nebenangebote nach den gleichen Kriterien. 3.4.1.7Vorbereiten der Unterlagen für die Beauftragung der Leistungen für die Bauausführung unter Verwendung der Muster des Auftraggebers, hierbei u.a. auch Fertigen der lnformations- bzw. Absageschreiben bei EU-weiten Vergabeverfahren. 3.4.1.8Stellung nehmen zu Vergabebeschwerden. 3.4.2 Kostenkontrolle, -steuerung und Haushaltsmittel 3.4.2.1Prüfen des von den fachlich Beteiligten nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde vorzulegenden Kostenan- schlages nach DIN 276:2018-12. Dieser muss mindestens: – bis in die dritte Gliederungsebene gegliedert, – aus den Einheits- und Pauschalpreisen der vorliegenden Angebote der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde bestehen und soweit diese noch nicht vorliegen, – durch ausgepreiste Leistungsverzeichnisse) vervollständigt sein. 3.4.2.2Ergänzen des geprüften Kostenanschlages um die Kostengruppe 700 der DIN 276:2018-12. 3.4.2.3Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlages mit der nach vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten umgegliederten Kostenberechnung (Kostengruppen 200-700 DIN 276:2018-12). 3.4.2.4Abgleich der Kostenkontrolle mit der Kostenkontrolle der fachlich Beteiligten. Soweit Abweichungen vorliegen, sind die Ursachen zu klären und notwendige Maßnahmen zur Einhaltung des Kostenziels, unter Beibehaltung der qualitativen, quantitativen und terminlichen Zielvorgaben, durchzuführen. 3.4.2.5Untersuchen und Aufzeigen von Ausgleichmaßnahmen bei Soll-Kosten-Abweichungen der Angebote zur Einhaltung der Kostenvorgaben und zur Optimierung. 3.4.2.6Abgeben von Deckungsbestätigungen für die geprüften Angebote. 3.4.2.7Planen von Mittelbedarf und Mittelabfluss.

  1. Leistungsstufe 4 - Objektüberwachung -

4.1 Information, Koordination, Organisation und Dokumentation 4.1.1 Analysieren, Bewerten und Steuern der Leistungen der Planungsbeteiligten, insbesondere der Koordinations- und Integrationsleistungen des Objektplaners und des Objektüberwachers in der Leistungsstufe 4.

4.1.2 Mitwirken bei der Durchsetzung der Vertragspflichten der fachlich Beteiligten. 4.1.3 Prüfen und Erstellen von Vergabevorschlägen zu Honorarnachträgen der fachlich Beteiligten. 4.1.4 Prüfen und Erstellen von Freigabevorschlägen bzgl. der Rechnungen der fachlich Beteiligten.

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4.1.5 Teilnehmen an maßgeblichen Baubesprechungen der fachlich Beteiligten. 4.1.6 Prüfen und Auswerten der Protokolle zu den Baubesprechungen im Hinblick auf Zielabweichungen. 4.1.7 Prüfen der ordnungsgemäßen Führung des Bautagebuches. 4.1.8 Prüfen behinderungsbedingter Schadensersatzforderungen und anderer möglicher Ansprüche der bauausführenden Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber auf der Basis der herbeizuführenden Stellungnahmen von den fachlich Beteiligten. Erstellen von abschließenden Stellungnahmen und Entscheidungsanträgen zu den Schadensersatzforderungen. 4.1.9 Prüfen der vom fachlich Beteiligten vorgeschlagenen Vorgehensweise bei Insolvenz von bauausführenden Unternehmen hinsichtlich der weiteren Bauabwicklung und -ausführung in organisatorischer, vergaberechtlicher, terminlicher und kostenmäßiger Hinsicht. Erstellen der Entscheidungsanträge sowie Koordinieren der vorzusehenden Maßnahmen. 4.1.10 Mitwirken bei der Erstellung von Stellungnahmen zu Prüfungsmitteilungen der Prüfungsbehörden des Auftraggebers. 4.1.11 Organisatorisches und baufachliches Unterstützen des Auftraggebers bei Gerichtsverfahren. 4.1.12 Vorbereiten von Grundsteinlegung(en)/Richtfest(en). 4.1.13 Vorbereiten des Verfahrens zur Beauftragung der künstlerischen Ausgestaltung an bildende Künstler.

4.2 Terminplanung, -steuerung und Kapazitäten 4.2.1 Prüfen der Bauzeitenpläne der fachlich Beteiligten hinsichtlich: – der Übereinstimmung mit dem Generalterminplan, – der Berücksichtigung der Festlegungen zum abgestimmten Ausführungsvorbereitungskonzept, – der eingeplanten Kapazitäten und Vorgangsdauern auf Schlüssigkeit, – der Einbeziehung der anderen Fachgewerke sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen nach der Baustellenverordnung. Soweit erforderlich, Abfordern und Prüfen von Optimierungsvorschlägen und Aufzeigen von Beschleunigungsmaßnahmen. 4.2.2 Fortlaufende Überwachung der Einhaltung des aktuell abgestimmten Bauzeitenplanes. Bei eingetretenen Verzögerungen sind Vorschläge zum zeitlichen Ausgleich der Verzögerung von den fachlich Beteiligten abzufordern, zu prüfen und zu koordinieren.

4.3 Qualitäts- und Quantitätskontrolle und -sicherung 4.3.1 Prüfen des Baustelleneinrichtungsplans der fachlich Beteiligten auf Übereinstimmung mit den Festlegungen aus dem Ausführungsvorbereitungskonzept.

4.3.2 Periodisches Begehen der Baustelle zur Prüfung und Feststellung der ordnungsgemäßen Objektüberwachung durch die fachlich Beteiligten sowie der Bauausführung hinsichtlich der Qualitätsziele. Erstellen eines Protokolls der Begehung. Im Protokoll sind festgestellte Mängel und streitgegenständliche Sachverhalte festzuhalten. 4.3.3 Veranlassen der Verfolgung von Ausführungsmängeln durch die fachlich Beteiligten. Die Abarbeitung der Mängel ist bis zur Vorlage der Erledigungsmeldung - schriftlich - zu verfolgen und ggf. anzumahnen.

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4.3.4 Prüfen von Ausführungsänderungen, insbesondere auf Konformität mit den Projektzielen sowie Vorschlagen und Abstimmen von Anpassungsleistungen - soweit erforderlich.

4.3.5 Sicherstellen der Funktionsprüfung der betriebstechnischen Anlagen vor Abnahme. 4.3.6 Sicherstellen der Prüfung der Bestandsdokumentation der bauausführenden Unternehmen durch die fachlich Beteiligten. 4.3.7 Veranlassen der Durchführung der technischen Abnahme durch die fachlich Beteiligten und Erstellen einer verbindlichen Empfehlung für die rechtsgeschäftliche Abnahme durch den Auftraggeber.

4.3.8 Erarbeiten der Anträge auf behördliche Abnahmen, Vorbereitung und Teilnahme daran. 4.3.9 Prüfen der Gewährleistungslisten auf Vollständigkeit. 4.3.10 Veranlassen der Verfolgung der Mängelbeseitigung aus der Abnahme durch die fachlich Beteiligten. Die Abarbeitung der Mängel ist bis zur Vorlage der Erledigungsmeldung -schriftlich - zu verfolgen und ggf. anzumahnen.

4.3.11 Unterstützen des Auftraggebers bei der Einleitung von selbstständigen Beweisverfahren. 4.3.12 Überprüfen der Leistungen der fachlich Beteiligten bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

4.4 Kostenkontrolle, -steuerung und Haushaltsmittel 4.4.1 Kostenkontrolle durch Vergleich der Abrechnungskosten mit dem Kostenanschlag, sukzessiv bis zur Abrechnung der letzten Schlussrechnung, Kostengruppen 200 - 700 DIN 276:2018-12. Verfolgen der Kostenentwicklung im Hinblick auf die Zuwendungsrichtlinien. 4.4.2 Abgleich mit der Kostenkontrolle der fachlich Beteiligten. Soweit Abweichungen vorliegen, sind die Ursachen zu klären und notwendige Maßnahmen zu Einhaltung der Kostenvorgabe durchzuführen.

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4.4.3 Rechnungsprüfung für Bau- und Lieferleistungen: – Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass: – jeder Schlussrechnung die begründenden Unterlagen vollständig und geordnet beiliegen, bei Abschlagsrechnungen zumindest die Aufmaße die Gegenstand der Abschlagsrechnung sind, – abgeschlossene Bauausführungsleistungen innerhalb von zwei Monaten ab-/schlussgerechnet werden, ansonsten, bei nicht zeitgerechter Vorlage der Rechnungen, die Firmen unter Fristsetzung dazu aufgefordert werden, – die Bearbeitung der Schlussrechnungen so organisiert wird, dass eine Nachlaufzeit nach Abschluss der Bauausführung vermieden wird. Zur Wahrung der Kostenübersicht ist insbesondere auch die regelmäßige laufende Erstellung der Aufmaße bzw. Feststellung der Mengen (u.a. Mehr- und/oder Mindermenge) - unabhängig vom Rechnungseingang - zu veranlassen und zu kontrollieren.

– Rechnungen sind nach folgenden Kriterien zu prüfen: – Vollständigkeit der Prüfung durch den Objektüberwacher, – Vollständigkeit der zahlungsbegründenden Unterlagen, – Vorliegen der Bescheinigung durch den fachlich Beteiligten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, – in Stichproben die Richtigkeit der Mengenangaben sowie -berechnungen und der Einheitspreise sowie Berücksichtigung von vereinbarten Abzügen; die geprüften Ansätze sind durch Unterstreichung zu kennzeichnen, – ob Sicherheitsleistungen/Bürgschaften - soweit vereinbart - freigegeben werden können. Fertigen der Auszahlungsanordnung in der vom Auftraggeber vorgegebenen Form. Die Anordnung der Zahlung selbst erfolgt durch den Auftraggeber. Das Prüfergebnis ist auf Rechnungen und den begründenden Unterlagen kenntlich zu machen und mit der Bescheinigung „sachlich und rechnerisch richtig“ zu versehen.*)

4.4.4 Nachtragsprüfung für Bau- und Lieferleistungen: – Hinwirken darauf, dass die Nachträge kurzfristig und vor Leistungserbringung geprüft, verhandelt und beauftragt werden, – Prüfen der Vergabevorschläge sowie Überprüfen der Prüfung der Nachtragsangebote, – Unterstützen des Auftraggebers bei den Verhandlungen - soweit erforderlich -‚ – Prüfen von Kostenausgleichsmaßnahmen innerhalb des Auftrages oder innerhalb anderer Aufträge zur Einhaltung der Kostenvorgaben, – Abgabe von Deckungsbestätigungen. 4.4.5 Veranlassen der Fortschreibung des Energieausweises nach GEG und der jährlichen Verbrauchswerte der Betriebskosten.

4.4.6 Prüfen der von den fachlich Beteiligten aufzustellenden Kostenfeststellung nach DIN 276:2018-12. 4.4.7 Klären und Begründen von nicht mehr abwendbaren Kostenerhöhungen gegenüber der Kostenvorgabe dem Grunde und der Höhe nach.

  1. Leistungsstufe 5 - Projektabschluss -

5.1 Information, Koordination, Organisation und Dokumentation 5.1.1 Mitwirken bei der Erstellung von Stellungnahmen zu Prüfungsmitteilungen der Prüfungsbehörden des Auftraggebers bis zum Vertragsende.

5.1.2 Organisatorische und baufachliche Unterstützung des Auftraggebers bei Gerichtsverfahren bis zum Vertragsende. 5.1.3 Vorbereitung der Bauübergabe an den Nutzer. Zusammenstellen der Bauübergabeunterlagen, unter Einbeziehung der von den fachlich Beteiligten im Rahmen ihrer Leistungen hierzu zusammenzustellenden Unterlagen.

*) Siehe Erläuterungen zur Feststellungsbescheinigung am Ende der Beschreibung der spezifischen Leistungspflichten. netobrev gnumhahcaN

  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 2 tkejorpgni – )SP-BVZ( gartrevsgnureuetstkejorP muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.205/526.07 5.1.4 Organisieren und Kontrollieren der Einweisung des Bedienungspersonals in die Funktion und den Betrieb der Betriebstechnischen Anlagen.

5.1.5 Übergabe sämtlicher nach dem Aktenplan sukzessiv zusammengestellter Projektakten in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll.

5.1.6 Erstellen des Verwendungsnachweises bei geförderten Baumaßnahmen.

5.2 Terminplanung, -steuerung und Kapazitäten 5.2.1 Erstellen eines Steuerungsterminplans für die Projektabschlussphase, insbesondere bezüglich Bauabrechnungsabschluss und Mängelbeseitigung. Abstimmen des Terminplanes mit dem Auftraggeber und den fachlich Beteiligten. Überwachen der termingerechten Abwicklung der Leistungen.

5.3 Qualitäts- und Quantitätskontrolle und -sicherung 5.3.1 Prüfen der Dokumentation der fachlich Beteiligten auf Vollständigkeit und Vertragskonformität. 5.3.2 Prüfen der digitalen Bestandsunterlagen auf Vollständigkeit sowie Schlüssigkeit der Maßangaben gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.

5.3.3 Koordinieren der Berichtigung und Ergänzung des Raum- und Gebäudebuches.

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5.4 Kostenkontrolle, -steuerung und Haushaltsmittel 5.4.1 Ergänzen der geprüften Kostenfeststellung um die Kostengruppe 700 DIN 276:2018-12. 5.4.2 Zusammenstellen der Kostenanteile aus der Kostenfeststellung nach den Anforderungen für den Verwendungsnachweis bei geförderten Baumaßnahmen.

5.5 Vertragsmanagement Leistungen fachlich Beteiligter 5.5.1 Abnahme der Leistungen der fachlich Beteiligten: – Vorbereiten der förmlichen Abnahme der Leistungen der fachlich Beteiligten - auch Teilabnahmen nach Abschluss der Leistungsphase 8 (Objekt-/Bauüberwachung und Dokumentation) - sowie Erstellen einer verbindlichen Abnahmeempfehlung.

5.5.2 Schlussrechnungsprüfung der Leistungen fachlich Beteiligter: – Prüfen der Honorarschluss-/Teilschlussrechungen der fachlich Beteiligten in allen Teilen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. – Das Prüfergebnis ist kenntlich zu machen und mit der Bescheinigung „sachlich und rechnerisch richtig“ auf Rechnungen und den begründenden Unterlagen zu versehen.*) – Zusammenstellen der Rechnungen (AZ und SZ) und begründenden Unterlagen sowie Fertigen der Auszahlungsanordnung in der vom Auftraggeber vorgegebenen vorgesehenen Form. Die Anordnung der Zahlung selbst erfolgt durch den Auftraggeber.

*) Siehe Erläuterungen zur Feststellungsbescheinigung am Ende der Beschreibung der spezifischen Leistungspflichten. netobrev gnumhahcaN

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Erläuterungen zur Feststellungsbescheinigung:

(In Anlehnung an die Richtlinie zur Feststellungsbescheinigung gemäß Erlass des BMVBS

vom 21.09.2010, Az.: B10-8111.1/0)

  1. Sachliche Richtigkeit auf zahlungsbegründenden Unterlagen

1.1 Inhalt der Bescheinigung: Sachlich Richtig Die/der Feststellende der sachlichen Richtigkeit übernimmt mit der Bescheinigung (Unterzeichnung des Feststellungsvermerkes „sachlich richtig“ bzw. „sachlich und rechnerisch richtig“) die Verantwortung dafür, dass

nach den bestehenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren worden ist,

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 2 tkejorpgni – )SP-BVZ( gartrevsgnureuetstkejorP muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.205/526.07 1.1.1 die in den Rechnungsbelegen enthaltenen tatsächlichen Angaben (Eckdaten für die Zahlung, wie Auftragshöhe und Festlegung, Vertragsdaten) richtig sind,

1.1.2

1.1.3 die Leistung nach Art und Umfang wirtschaftlich geboten war, 1.1.4 die Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,

1.1.5 der Zahlungsgrund und der Leistungsstand zutreffend sind, 1.1.6 Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt wurden, 1.1.7 bei erheblichen Abweichungen vom Auftrag zur Abrechnung eine Begründung vorliegt und 1.1.8 bei Instandsetzung oder Ersatz eine Ersatzpflicht eines Dritten berücksichtigt worden ist oder nicht in Frage kam.

1.2 Umfang der Bescheinigung: Fachtechnisch Richtig Die/der Feststellende der fachtechnischen Richtigkeit übernimmt die Verantwortung 1.2.1 für die Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen, Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl.,

1.2.2 für die rechnerische Richtigkeit und dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind,

1.2.3 dafür, dass nach den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, 1.2.4 dafür, dass die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung geboten war,

1.2.5 für die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und Berechnungsunterlagen, wie z. B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftragsschreiben, Tarife, gesetzliche Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheinigungen, anerkannte Stundenlohnarbeiten,

1.2.6 dafür, dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder dem Auftrag sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d. h., dass Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind,

1.2.7 dafür, dass die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind, 1.2.8 dass Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen vollständig und richtig berücksichtigt wurden, 1.2.9 dass die erbrachten Teil/Leistungen mit den ermittelten Mengenansätzen des Auftrages übereinstimmen, keine Mehrmengen oder Mehrforderungen bekannt sind und bei erheblichen Abweichungen vom Auftrag zur Abrechnung frühzeitig eine Begründung vorliegt und

1.2.10 bei Instandsetzung oder Ersatz eine Ersatzpflicht eines Dritten berücksichtigt worden ist oder nicht in Frage kam. Es müssen somit alle die fachtechnische Beurteilung umfassenden Gesichtspunkte erfüllt sein. Anmerkung: Die sachliche und fachtechnische Bescheinigung darf nicht zusammen von nur einer Person abgegeben werden! Also, entweder „sachlich und rechnerisch“ oder „fachtechnisch und rechnerisch“ richtig.

1.3 Umfang der Verantwortung der Feststellung der sachlichen Richtigkeit bei Vorliegen des Feststellungsvermerks der fachtechnischen Richtigkeit

Die/der Feststellende der sachlichen Richtigkeit übernimmt bei Vorliegen des Feststellungsvermerks „fachtechnisch richtig“ die Verantwortung dafür, dass

1.3.1 die in den Rechnungsbelegen enthaltenen tatsächlichen Angaben (Eckdaten für die Zahlung, wie Auftragshöhe und Festlegung, Vertragsdaten) richtig sind,

1.3.2 die Person zur Abgabe der fachtechnischen Richtigkeit berechtigt war, 1.3.3 Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt wurden.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 2 tkejorpgni – )SP-BVZ( gartrevsgnureuetstkejorP muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.205/526.07 1.4 Übertragung der Feststellung der fachtechnischen Richtigkeit auf andere Personen Die Teilbescheinigung kann aufgrund schriftlicher Verträge und sonstiger Vereinbarungen auch von anderen Personen (z. B. freiberuflichen Architekten und Ingenieuren) abgegeben werden. Soweit diese mit der Bauüberwachung und Abrechnung beauftragt sind, wird ihnen auch die Feststellungsbefugnis für Kostenrechnungen übertragen. Die Feststellung der fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit ist eine Teilbescheinigung im haushaltsrechtlichen Sinne und entlastet die/den „sachlich richtig“ Feststellenden.

Die Übertragung der Feststellung auf eine andere Person entbindet nicht von der Notwendigkeit, von der Planung bis zur Abrechnung des Bauvorhabens eine begleitende Kontrolle auszuüben und ggf. den Dritten zur sorgfältigen und wirtschaftlichen Durchführung seiner Aufgabe anzuhalten. Dabei wird es auch notwendig sein, Kostenrechnungen, die von Dritten als fachtechnisch und rechnerisch richtig bescheinigt werden, in genügend nachweisbaren Stichproben zu kontrollieren.

Haben der/die „sachlich richtig“ Feststellende Zweifel an der Teilbescheinigung von Dritten, darf diese nicht anerkannt werden.

1.5 Umfang der Verantwortung in besonderen Fällen Die Verantwortung der Feststellerin/des Feststellers der sachlichen oder fachtechnischen Richtigkeit ist eingeschränkt, wenn eine lückenlose Nachprüfung nach Lage des Einzelfalles nicht möglich ist. In diesen Fällen erstreckt sich die Verantwortung nur darauf, dass sich Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht ergeben haben. Muss ausnahmsweise (z. B. bei Erkrankungen, nach Verletzungen oder Ausscheiden der zuständigen Feststellerin/des zuständigen Feststellers) die sachliche bzw. fachtechnische Bescheinigung von einer Person bescheinigt werden, die den Sachverhalt nicht im vollen Umfang übersehen und beurteilen kann, so gilt das oben Gesagte entsprechend. Die Feststellerin/der Feststeller hat in der Bescheinigung anzugeben, wieweit und weshalb die Nachprüfung nicht im vollen Umfang durchgeführt werden konnte.

  1. Rechnerische Richtigkeit

2.1 Inhalt der Bescheinigung: Rechnerisch Richtig Die Feststellerin/der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit der Bescheinigung (Unterzeichnung des Feststellungsvermerkes „rechnerisch richtig“) die Verantwortung dafür, dass alle auf eine Berechnung beruhenden Angaben in der Kassen- oder Zahlungsanordnung und den sie begründenden Unterlagen richtig sind. Sie beschränkt sich nicht nur auf die Nachrechnung der Rechnungsbelege; sie erstreckt sich auch auf die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze (z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife).

  1. Umfang der Verantwortung der oder des Anordnungsbefugten auf Kassen- oder Zahlungsanord- nungen

Im Rahmen des 4-Augen-Prinzips erstreckt sich die Verantwortung der oder des Anordnungsbefugten im wesentlichen darauf, dass

3.1 in der förmlichen Kassen- oder Zahlungsanordnung und den Anlagen erkennbare Fehler nicht enthalten sind,

3.2 die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von den dazu befugten Personen abgegeben worden sind und

3.3 Ausgabe- und Betriebsmittel zur Verfügung stehen. Der oder die Anordnungsbefugte darf in der Kassen- oder Zahlungsanordnung die rechnerische Richtigkeit nicht bescheinigen.

  1. Zusammenfassung der Feststellungsvermerke

4.1 für die sachlich richtige Feststellung: „Sachlich richtig“

4.2 für die sachliche und rechnerische Feststellung: „Sachlich und rechnerisch richtig“ bei geänderten Endbeträgen: „Sachlich und rechnerisch richtig mit ... Euro ... Cent“

4.3 für die fachtechnische Feststellung: „Fachtechnisch richtig“

4.4 für die fachtechnische und rechnerische Feststellung: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig“ bei geänderten Endbeträgen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig mit ... Euro ... Cent“

4.5 für die rechnerische Feststellung: „Rechnerisch richtig“ bei geänderten Endbeträgen: „Rechnerisch richtig mit ..... Euro ... Cent“

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ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07

Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung

nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. S 547)

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I. S. 1942)

Frau/Herr

Beschäftigte(r) der Firma

ist heute vom Unterzeichnenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden.

Ihr/Ihm wurde der Inhalt der nachfolgend aufgeführten und als Anlage beigefügten Strafvorschriften des Strafgesetzbuches eröffnet:

– § 133 Verwahrungsbruch – § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen – § 204 Verwertung fremder Geheimnisse – § 331 Vorteilsannahme – § 332 Bestechlichkeit – § 333 Vorteilsgewährung – § 334 Bestechung – § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung – § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht – § 358 Nebenfolgen

Ort Datum Dienststelle

Unterschrift der/des Verpflichteten Unterschrift der/des Verpflichtenden

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Anlage: Auszug aus dem Verpflichtungsgesetz und dem Strafgesetzbuch

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  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )5112( 6 gnihcra

ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz

  • Auszug aus den maßgebenden Gesetzesbestimmungen -
  1. Auszug aus dem Verpflichtungsgesetz (Art. 42 des Einführungsgesetzes zum StGB v. 02.03.74 i.d. Fassung des Änderungsgesetzes v. 15.08.1974 - BGBl. S. 1942)

§ 1 (1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs.1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,

  1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,
  2. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
  3. als Sachverständiger öffentlich bestellt ist. (2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweise n.

(3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.

(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsb ehörde.

  2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

  3. Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) i.d. Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)

§ 11 Personen und Sachbegriffe (1) Im Sinne des Gestzes ist . . . 2. Amtsträger: wer nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist, b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; . . . 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.

§ 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwaltung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
  3. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
  4. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

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ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
  4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonflikt- gesetzes,
  5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
  6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Amtsträger,
  2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
  3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
  4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder
  5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 331 Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 332 Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

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(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07 (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu l assen.

§ 333 Vorteilsgewährung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

§ 334 Bestechung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

  1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
  2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

  1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders schweren Fällen wird

  1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
  2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
  3. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
  4. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
  5. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

§ 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

  1. Amtsträger,
  2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
  3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

  1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder

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  1. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07 (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt,

  1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekannt geworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1,
  2. von der obersten Bundesbehörde a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekannt geworden is t, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
  3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
  4. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

§ 358 Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353 b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.

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durch das Handeln derAuftragnehmer imNamen oder auf Anweisung vonPersonen oderUnternehmen ,aufdiedie Kriterien derBuchstaben a)und/oder b)zutreffen.

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dnalssuR uz guzeB gnurälkrenegiE

Eigenerklärung Bezug zu Russland

Baumaßnahme

Leistung

EinBezug zuRussland imSinne derVorschrift besteht a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Auftragnehmers oder die Niederlassung des Auftragnehmers in Russland,

durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a)zutrifft, amAuftragnehmer über dasHalten vonAnteilen imUmfang vonmehr als50Prozent

c)

nicht die Kapazitäten der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen in Anspruch nehmen werde(n)/genommen habe(n) (Eignungsleihe).

*) Zutreffendes ankreuzen netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher.

b)

Bereits vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge mit solchen Personen oder Unternehmen mit Bezug zu Russland durften nur bis zum 10. Oktober 2022 fortgeführt werden.

(Name, Anschrift und Ust.-ID-Nr. des Auftragnehmers)

Ich/Wir erkläre(n), dassfürmein/unser Unternehmen keiner derindenBuchstaben a)bisc)genannten Fällezutrifft.

Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir zur Ausführung des Auftrags für Teile der Leistung *)

folgende Kapazitäten der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen in Anspruch nehmen werde(n)/genommen habe(n) (Eignungsleihe):

Die Leistungen keines Eignungsverleihers überschreiten zehnProzent derAuftragssumme. Die Beauftragung ist aufgrund einer Ausnahme (Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/576) zulässig. Der Vertrag wurde vor dem 9. April 2022 geschlossen, die Zusammenarbeit wurde zum 10. Oktober 2022 beendet.

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keine der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen als Nachunternehmen beauftrage(n)/beauftragt habe(n).

folgende in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen als Nachunternehmen beauftragen werde(n)/ beauftragt habe(n):

Die Leistungen keines Nachunternehmers überschreiten zehnProzent derAuftragssumme. Die Beauftragung ist aufgrund einer Ausnahme (Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/576) zulässig. Der Vertrag wurde vor dem 9. April 2022 geschlossen, die Zusammenarbeit wurde zum 10. Oktober 2022 beendet.

keine der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen als Lieferanten beauftrage(n)/beauftragt habe(n).

Die Leistungen keines Lieferanten überschreiten zehnProzent derAuftragssumme.

(Ort) (Datum)

(Unterschrift**)

**) Nur erforderlich, wenn diese Erklärung nicht Bestandteil eines Angebotes ist.

Seite 2 von 2 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 8 gnihcra

dnalssuR uz guzeB gnurälkrenegiE folgende in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen als Lieferanten beauftragen werde(n)/ beauftragt habe(n):

Die Beauftragung ist aufgrund einer Ausnahme (Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/576) zulässig. Der Vertrag wurde vor dem 9. April 2022 geschlossen, die Zusammenarbeit wurde zum 10. Oktober 2022 beendet.

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Erklärung zum Masernschutzgesetz

Baumaßnahme

Leistung

  1. Erklärung

1.1 Der Auftragnehmer versichert, dass alle zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 9 IfSG erfüllen und sämtliche für die Nachweisführung gemäß § 20 Abs. 9 IfSG notwendigen Unterlagen beim Auftragnehmer vorliegen.

1.2 Die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung nach Nr. 1.1 berechtigt den Auftraggeber nach Nr. 1.2 zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist.

(Stempel)

(Ort) (Datum)

(Unterschrift desAuftragnehmers) 1)

  1. Nur erforderlich, wenn diese Erklärung nicht Bestandteil eines unterschriebenen oder elektronischen Angebotes ist. netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 9 gnihcra

ztesegztuhcsnresaM muz gnurälkrE Anmerkung: Sofern Erklärungen undNachweise inKopie oder alsTelefax vorgelegt werden, behält sichderAuftraggeber vor, dieOriginale zuverlangen.

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