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MUSTER
Anlage 9
Niederschrift über die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz
Verhandelt
................................................, ................................. (Ort) (Datum)
☐ Vor der verpflichtenden Person erschien
☐ Per Videokonferenz zwischen der verpflichtenden und der zu verpflichtenden Person wurde
zugeschaltet
heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes:
Vorname, Name: ....................................................................................................................
Geburtsdatum: .......................................................................................................................
Geburtsort: ………………………….........................................................................................
ausgewiesen durch: …………………...........................................................................………
tätig für Firma/Büro: ................................................................................................................
Die Person wurde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Sie wurde auf
folgende Strafvorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen:
§ 133 Abs. 3 – Verwahrungsbruch
§ 201 Abs. 3 – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Abs. 2, 4, 5 – Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 – Verwertung fremder Geheimnisse
§§ 331, 332 – Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
§ 353b – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 358 – Nebenfolgen
Die Person wurde darüber belehrt, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der
Verpflichtung für sie anzuwenden sind.
Sie erklärt, auf die genannten Bestimmungen hingewiesen worden zu sein. Sie unterzeichnet dieses
Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang
einer Abschrift der Niederschrift.
v. g. u.
................................................................ ……………………………………………
(Unterschrift der verpflichtenden Person) (Unterschrift der verpflichteten Person)
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Auszug aus dem Straf gesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 11.1998 (BGBI. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2022 (BGBI. I S. 1082) geändert worden ist
§ 133 Verwahrungsbruch
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden Ausbildung erfordert, oder ihm oder einem anderen dienstlich in 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, wissenschaftlicher Abschlussprüfung, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen 3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. gesetzlich geordneten Verfahren, (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des Organ oder Mitglied eines Organs einer öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder gegeben worden sind. Steuerberatungsgesellschaft, (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in besonders Verpflichteten anvertraut worden oder einer Beratungsstelle, die von einer Behörde zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, § 201 6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall oder Lebensversicherung oder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut
- das nichtöffentlich gesprochene Wort eines worden oder sonst bekannt geworden ist, wird anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
- eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder Geldstrafe bestraft. einem Drillen zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
- das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das mit einem Abhörgerät abhört oder ihm als
- das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder 1. Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich 2. für den öffentlichen Dienst besonders gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder Verpflichteten, seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie Bundes oder eines Landes tätigen ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Untersuchungsausschusses, sonstigen Mitteilung zur Wahrnehmung überragender Ausschusses oder Rates, das nicht selbst öffentlicher Interessen gemacht wird. Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als Rates, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und die gewissenhafte Erfüllung seiner 2). Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes (4) Der Versuch ist strafbar. förmlich verpflichtet worden ist oder (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung werden. § 74a ist anzuwenden. wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden § 203 ist. Eine, Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder Verletzung von Privatgeheimnissen sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich anzuwenden, soweit solche Einzelangaben gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder gegeben werden und das Gesetz dies nicht Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für untersagt. die Berufsausübung oder die Führung der
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(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift bestraft. liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, ist strafbar. soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Personen, wenn diese sich weiterer Personen Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die mitwirken. Annahme genehmigt. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung § 332 oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als Bestechlichkeit mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Ebenso wird bestraft, wer Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person Drillen als Gegenleistung dafür fordert, sich nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine versprechen lässt oder annimmt, dass er eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu mitwirkende Personen, die selbst eine in den drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der
- als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen sich einer weiteren mitwirkenden Person, die Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und oder künftig vornehme und dadurch seine nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu für sonstige mitwirkende Personen, die selbst zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu sind, oder fünf Jahren.
- nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon von dem Verstorbenen erfahren oder aus dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen dessen Nachlass erlangt hat. gegenüber bereit gezeigt hat, (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem oder, Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der sich bei Ausübung des Ermessens durch den Absicht, ich oder einen anderen zu bereichern oder Vorteil beeinflussen zu lassen. einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer § 204 besonderen Geheimhaltungspflicht Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
- Amtsträger, (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
- für den öffentlichen Dienst besonders namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu Verpflichteten, dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist,
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder oder mit Geldstrafe bestraft.
- Europäischer Amtsträger (2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend. anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche § 331 Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe Vorteilsannahme bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu oder ein für den öffentlichen Dienst besonders deren Geheimhaltung er Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen 1. auf Grund des Beschlusses eines Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines versprechen lässt oder annimmt, wird mit Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe ist oder
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- von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
- von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekannt geworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
- von der obersten Bundesbehörde a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekannt geworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
- von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
- von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem eine Strafverfolgung der Dienststelle vorliegt.
§ 358 Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 354 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.