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EVB Mindestlohn Bezirk Mittelfranken (Anlage 8).pdf

Projektsteuerung für den Neubau des Bildungscampus Sehen und Hören in Nürnberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 15:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.tender24.de

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Anlage 8 Vergabenummer: Akte(Allgemeine Informationen)(Vergabenummer) EVB Mindestlohn Bezirk Mittelfranken – Stand Januar 2020

Ergänzende Vertragsbedingungen zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen und tariflichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen - EVB Mindestlohn des Bezirkes Mittelfranken- Stand: Januar 2020

  1. Der Auftragnehmer hat die für ihn einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über zwin- gende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer- Entsendegesetz -AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799), des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) und des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 03.02.1995 (BGBl. I S. 158) sowie anderer gesetzlicher oder tariflicher Bestim- mungen über Mindestentgelte sowie Mindestbedingungen, u.a. einem nach dem Tarifver- tragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG erlassenen Rechtsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und einzuhalten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) sowie des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen – Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vom 30.06.2017 (BGBl. I S.
  1. in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeits- rechtliche Verpflichtungen, z.B. gegen die in § 98 c Aufenthaltsgesetz oder § 21 Schwarz- arbeitsbekämpfungsgesetz genannten Vorschriften, zu verstoßen und die für ihn einschlä- gigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

  2. Der Auftraggeber wird seinen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Ren- ten- und Arbeitslosenversicherung) nachkommen.

  3. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus diesen Bedingungen auch auf die von ihm beauftragten Nachunternehmer und die von ihm oder von einem Nach- unternehmer beauftragten Verleiher jeweils mit einer Weitergabeverpflichtung an weitere Nachunternehmer und Verleiher schriftlich übertragen werden und hat dies dem Auftragge- ber auf Verlangen nachzuweisen.

  4. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen diese Bedingungen, insbe- sondere einer Verletzung der Bestimmungen des AEntG oder des MiLoG, durch den Auf- tragnehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder von ihm oder von einem Nachunternehmer eingesetzten Verleiher oder allen etwaigen weiteren nachfolgen- den Nachunternehmern oder Verleihern, ergeben. Weitergehende Ansprüche des Auftrag- gebers bleiben unberührt.

  5. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus diesen Bedingun- gen, hat er an den Auftraggeber für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %,

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Anlage 8 Vergabenummer: Akte(Allgemeine Informationen)(Vergabenummer) EVB Mindestlohn Bezirk Mittelfranken – Stand Januar 2020

maximal 25.000 €, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 10 % des Netto- auftragswertes, maximal 250.000 €, zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Scha- densersatzansprüche des Auftraggebers wegen derselben Pflichtverletzung angerechnet.

  1. Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesen Bedingungen berechtigt den Auftragge- ber zur fristlosen Kündigung des Vertrages mit dem Auftragnehmer.

  2. Der Auftragnehmer hat geeignete Nachweise zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtun- gen aus diesen Bedingungen bereitzuhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzule- gen („Auskunftsanspruch“). Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs Einblick in diese Unterlagen nehmen. Der Auf- tragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzu- weisen.

  3. Der Auftragnehmer tritt hiermit alle (auch künftigen und bedingten) Auskunftsansprüche ge- gen die von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher sicherungshalber an den Auftraggeber ab, der die Abtretung annimmt. Die Abtretung wird der Auftraggeber gegen- über den Nachunternehmern oder Verleihern nur anzeigen und davon Gebrauch machen, wenn gegen den Auftragnehmer ein Insolvenzantrag gerichtet wurde, er einen solchen selbst gestellt hat oder der Auftragnehmer seine Pflichten aus diesen Bedingungen nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere wenn er sich mit der Leistungserbringung in Verzug befindet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Auftragnehmer ermächtigt und verpflichtet, die Auskunftsansprüche gegen die Nachunternehmer oder Verleiher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Es wird klargestellt, dass die Weitergabever- pflichtung gemäß Ziffer 4 auch die Abtretung des Auskunftsanspruchs umfasst.

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