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Anlage_6_LZP_Nerchau_Fördermittelbescheid.pdf

Programmbetreuung für das Fördergebiet Ortsmitte Nerchau im Programm „Lebendige Zentren“

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 23:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Ihr direkter Kontakt zu diesem Vorhaben:

https://portal.sab.sachsen.de /vorhaben/KHPVYU4LR/details

Große Kreisstadt Grimma Markt 17 04668 Grimma

Dresden, 22.07.2026

Bund-Länder-Programm "Lebendige Zentren" (LZP) - Programmjahr 2026

Neuantrag

Antrag vom : 11.12.2025 Antragsnummer : Kreisnummer : Zuwendungsempfänger : Große Kreisstadt Grimma Markt 17 04668 Grimma Kundennummer : Kontonummer : Fördergebiet : Ortsmitte Nerchau Fördergebietsgröße : 42,10 ha

Beginn der Gesamtmaßnahme am : 22.07.2026 Geplantes Ende des Durchführungszeitraumes am : 31.12.2040

Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) erlässt folgenden

Vorläufigen Zuwendungsbescheid

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage

  • des oben genannten Förderantrages
  • der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) sowie den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur SäHO (VwV-SäHO zu §§ 23, 44 und 44a)
  • der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachen (FRL Städtebauliche Erneuerung - FRL StBauE) vom 07.03.2022, veröffentlicht am 24.03.2022 im Sächsischen Amtsblatt Nr. 12/2022, S. 361 ff. und deren Änderung vom 15.02.2024, veröffentlicht am 29.02.2024 im Sächsischen Amtsblatt Nr. 9/2024 S. 260
  • der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 zwischen Bund und Ländern vom 18.11.2025/14.04.2026
  • der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und

Sächsische Aufbaubank -Förderbank- Vorstand: Gläubiger-ID: DE42ZZZ00000034715 Dr. Katrin Leonhardt (Vorsitzende) SWIFT/BIC: SABDDE81XXX Geschäftsadresse Leipzig Ronald Kothe USt-ID: DE179593934 Gerberstraße 5, 04105 Leipzig Vorsitzender des Verwaltungsrates: Amtsgericht Leipzig Postanschrift: 04022 Leipzig Christian Piwarz HRA 17804 Sitz: Leipzig Telefon 0341 70292-0 Sächsischer Staatsminister der Finanzen www.sab.sachsen.de ! HCILUARTREV

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Seite 2 zum Bescheid vom 22.07.2026

Landesentwicklung zur Städtebauförderung im Freistaat Sachsen, Programmaufruf 2026 vom 28.04.2025

I. Bewilligung

  1. Für die Durchführung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme im o.a. Fördergebiet wird für die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2032 (Bewilligungszeitraum)

eine Zuwendung in Höhe von bewilligt.

Davon entfallen folgende Teilbeträge auf die Finanzhilfen des

  • Bundes:
  • Freistaates Sachsen:

Die Bewilligung ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung (Schlussbescheid). Diese erfolgt nach Abrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Auf die Nr. 13.4 und 20 der FRL StBauE wird verwiesen.

  1. Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung in Höhe von 66 2/3 Prozent der zuwendungsfähigen und durch den Förderrahmen nach Ziffer I.4 bestimmten Ausgaben im Rahmen einer Gebietsförderung bewilligt.

Die Zuwendung wird im Rahmen der nach dem jeweiligen Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel in den Haushaltsjahren wie folgt bereitgestellt:

HH-Jahr Programmjahr 2026 in EUR ! HCILUARTREV

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5262e32SP

2026 2027
2028
2029 2030
2031 2032

Werden die für ein Haushaltsjahr bewilligten Finanzhilfen nicht spätestens bis zum 31.10. des jeweiligen Haushaltsjahres zur Auszahlung beantragt, verfallen diese. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung von Finanzhilfen in einem späteren Haushaltsjahr. Die Bewilligungsstelle kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt gewähren.

  1. Zuwendungsgegenstand ist die städtebauliche Gesamtmaßnahme im o.a. Fördergebiet mit dem Gebietsstand zum Zeitpunkt der Bewilligung.

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Seite 3 zum Bescheid vom 22.07.2026

  1. Förderrahmen/Finanzhilfe ! HCILUARTREV

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bisher in EURAufstockung in EURneu in EUR
Finanzhilfe davon Bund davon Land Eigenanteil Förderrahmen0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Mit der Festlegung des Förderrahmens wird nicht die Zuwendungsfähigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen anerkannt.

In der Tabelle sind der Bewilligungsstand und die kommunalen Eigenanteile (Förderrahmen) aller erlassenen Zuwendungs- einschließlich Änderungsbescheide für die Gesamtmaßnahme dargestellt.

II. Nebenbestimmungen

  1. Die Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind Bestandteil dieses Bescheides, soweit in den nachfolgenden Nebenbestimmungen nichts anderes geregelt ist.

  2. Der Zuwendungsempfänger hat bei der Durchführung der im Programm förderfähigen Einzelmaßnahmen und Leistungen Dritter (Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen, Baumaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen, Stadtumbaumaßnahmen, Vergütungen für Beauftragte, sonstige Maßnahmen und Verfügungsfonds) die besonderen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen nach Abschnitt B der FRL StBauE vom 07.03.2022 in aktueller Fassung zu beachten. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf dem Datenblatt Einzelmaßnahme/Objekt (SAB VD 61126) die für die Förderung der Einzelmaßnahmen notwendigen Angaben und Erklärungen vollständig abzugeben. Diese Bestimmungen wird die SAB abschließend bei der Prüfung der Verwendungsnachweise zu den Einzelmaßnahmen oder bei der Prüfung der Gebietsabrechnung überprüfen und bei der Bewertung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben berücksichtigen. Es werden Prüfberichte zu Einzelmaßnahmen und ein Schlussbescheid zur Gebietsabrechnung ergehen.

  3. Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der Gesamtmaßnahme auch für Einzelmaßnahmen Dritter verwenden, soweit diese den Zielen der Gesamtmaßnahme dienen (Weiterleitung). Dies hat gemeinsam mit dem programmspezifischen kommunalen Eigenanteil zu erfolgen. Soweit der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zusammen mit seinem Eigenanteil zur Erstattung von Ausgaben für eine zuwendungsfähige Einzelmaßnahme eines Dritten verwendet, sind dem Dritten die ANBest-P und alle Verpflichtungen aus diesem Bescheid aufzuerlegen, die der Dritte anstatt des Zuwendungsempfängers zu erfüllen hat (Weiterleitungsfall). Ist der Dritte eine Gebietskörperschaft, sind ihm anstelle der ANBest-P die ANBest-K aufzuerlegen. Im Weiterleitungsverhältnis hat der Zuwendungsempfänger den Dritten zu verpflichten und sicher zu stellen, konkret benannte Modernisierungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs-, Rückbau- oder Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen sind vor Maßnahmebeginn in öffentlich rechtlicher Form unter den in Nr. 12 der Anlage 3 zu VwV zu § 44 SäHO (VVK) genannten Vorgaben im Weiterleitungsverhältnis abzusichern. Die Weiterleitungsvereinbarung bzw. der b7441c5d713d-f52b-cc53-28fa-b5262e32SP

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Seite 4 zum Bescheid vom 22.07.2026

Weiterleitungsbescheid ist der SAB spätestens mit der ersten Auszahlung zur Einzelmaßnahme vorzulegen.

Bei der Weiterleitung für zuwendungsfähige Rückbaumaßnahmen nach Nr. 6.4 FRL StBauE vom 07.03.2022 ist durch den Zuwendungsempfänger ein Rückbau- und Entsiegelungsgebot (§ 179 BauGB) zu erlassen oder eine Vereinbarung zur Freilegung abzuschließen. Der Zuwendungsempfänger hat im Fall der vertraglichen Übernahme mit dem Eigentümer zu vereinbaren, dass dieser auf mögliche planungsschadensrechtliche Entschädigungsansprüche verzichtet.

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind zu bezeichnen. Auf Verlangen der Bewilligungsstelle hat der Zuwendungsempfänger etwaige Erstattungsansprüche gegenüber dem Dritten an die SAB abzutreten.

  1. Wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung für Sicherungsmaßnahmen Dritter weiterleitet (Nr. 7.5 FRL StBauE), hat er den Dritten zu verpflichten, innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Sicherungsvereinbarung eine Modernisierungsmaßnahme unter Anrechnung der Zuwendung für die Sicherung durchzuführen (Nr. 7.5.1 FRL StBauE). Der Zuwendungsempfänger hat die Erfüllung der Modernisierungsverpflichtung gegenüber der SAB nach Abschluss der Modernisierung zu bestätigen. Die Zuwendung wird unter dem Vorbehalt der Rückzahlung des Zuwendungsbetrages bei einer unterbliebenen Modernisierung gewährt.

Führt der Zuwendungsempfänger an privatwirtschaftlich nutzbaren eigenen Grundstücken Sicherungsmaßnahmen durch, so hat er die Pflicht zur Modernisierung innerhalb der Frist von fünf Jahren nach Maßnahmenbeginn selbst zu erfüllen oder vertraglich einem Dritten aufzuerlegen. Der Beginn der Sicherungsmaßnahme und der Modernisierungsmaßnahme sowie deren Abschluss sind der SAB anzuzeigen (Nr. 7.5.2 FRL StBauE). Die pauschalierte Förderung gemäß Nr. 7.2.4.2 FRL StBauE ist nicht zulässig nach einer geförderten Sicherungsmaßnahme gemäß Nr. 7.5 FRL StBauE.

  1. Der Zuwendungsempfänger hat vor Beginn der Einzelmaßnahme die Zustimmung der Bewilligungsstelle einzuholen, wenn
  • der teilweise Ersatz des kommunalen Eigenanteils durch den Maßnahmeträger übernommen werden soll (gemäß Nr. 4.3.1 bis 4.3.4 FRL StBauE vom 07.03.2022 in der jeweils aktuellen Fassung) oder
  • wenn die Förderung einer Einzelmaßnahme aus verschiedenen Förderprogrammen erfolgen soll (Nr. 4.4.2 f FRL StBauE vom 07.03.2022 in aktueller Fassung) oder
  • wenn die Nutzungsänderung einer sozialen Infrastruktureinrichtung erfolgen soll (Nr. 8.2.2 FRL StBauE vom 07.03.2022 in aktueller Fassung).

Soweit die bewilligten Zuwendungen für zuwendungsfähige Einzelmaßnahmen Dritter verwendet werden (Weiterleitung) und private Maßnahmeträger durch eigene Mittel teilweise den kommunalen Eigenanteil des Zuwendungsempfängers übernehmen, ist dies nur zulässig, wenn der Zuwendungsempfänger vor Abschluss der Vereinbarung die Zustimmung der SAB einholt.

Die Gemeinde hat in jedem Fall einen Mindestanteil von zehn Prozent des Betrags der Städtebauförderung (Anteil Bund, Land, Gemeinde) zu tragen. Die Übernahme des Eigenanteils ist in der Weiterleitungsvereinbarung/dem Weiterleitungsbescheid zwischen Zuwendungsempfänger und Maßnahmeträger in der Form zu vereinbaren, dass der private Maßnahmenträger in der entsprechend vereinbarten Höhe auf Städtebaufördermittel verzichtet. ! HCILUARTREV

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Seite 5 zum Bescheid vom 22.07.2026

Bei der Einholung der Zustimmung hat der Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass in der Gemeinde zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns nach den Angaben des kommunalen Frühwarnsystems des Freistaats Sachsen eine kritische oder instabile Haushaltslage besteht (Nr. 4.3.1 a FRL StBauE in der aktuellen Fassung). Zusätzlich ist durch den Zuwendungsempfänger darzulegen und durch den Bürgermeister zu bestätigen, dass die jeweilige Einzelmaßnahme ohne die teilweise Übernahme des Eigenanteils durch den Maßnahmeträger unterbleiben würde (Negativattest - Nr. 4.3.3 bzw. 4.3.4 FRL StBauE in der aktuellen Fassung).

  1. Eine Kumulierung von Zuwendungen aus Mitteln der Städtebauförderung mit Darlehens- und Zuschussförderprogrammen zum Beispiel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Der Zuwendungsempfänger muss diese Kumulierung vor Maßnahmebeginn bei der SAB anzeigen.

  2. Der Zuwendungsempfänger hat im Einzelfall auf Anforderung der Bewilligungsstelle bei konkreten Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit von Einzelmaßnahmen eine baufachliche Stellungnahme von der zuständigen staatlichen technischen Bauverwaltung vorzulegen (Nr. 4.7 FRL StBauE vom 07.03.2022 in aktueller Fassung). Der Zuwendungsempfänger hat die dafür notwendigen Unterlagen bereit zu stellen. Für die gutachterliche Beteiligung der fachlich zuständigen technischen Verwaltung gilt im Übrigen Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO).

  3. Grundstücksbezogene Einzelmaßnahmen und funktionsnotwendige Ausstattungen unterliegen einer Zweckbindung. Innerhalb der Zweckbindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger den bestimmungsgemäßen Gebrauch sicher zu stellen. Die Zweckbindungsfrist beginnt ab Abschluss der Einzelmaßnahme. Die Dauer richtet sich nach Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO). Verfügt der Zuwendungsempfänger bzw. der Dritte (Weiterleitungsfall), vor Ablauf der Zweckbindungsdauer über den geförderten Gegenstand, so sind die Bestimmungen der Zuwendung vertraglich sowie bei privaten Maßnahmeträgern (Weiterleitungsfall) dinglich zu sichern.

  4. Bei Änderungen der Abgrenzung des Fördergebietes hat der Zuwendungsempfänger vorab die Zustimmung der SAB einzuholen (Nr. 13.5 FRL StBauE). Fördergebietserweiterungen sind ab dem 01.01.2023 grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Finanzrahmen weitere Einzelmaßnahmen durchgeführt werden können.

  5. Der Zuwendungsempfänger ist im Falle einer Beihilferelevanz gemäß Nr. 1.4 FRL StBauE vom 07.03.2022 verpflichtet, vor Beginn einer kommunalen Einzelmaßnahme eine schriftliche Mitteilung an die SAB zu senden, die das Objektdatenblatt (SAB-VD 61126) enthält und die anzuwendende beihilferechtliche Grundlage und die Höhe der Förderung benennt. Die SAB wird die anzuwendende beihilferechtliche Grundlage schriftlich bestätigen/mitteilen. Das Schreiben der SAB wird die Grundlage für die Erfassung und Meldung der auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) Nr. 651/2014, nachfolgend als „AGVO“ bezeichnet) gewährten Beihilfen an die Europäische Kommission sein. Zuwendungen für beihilferelevante Einzelmaßnahmen, die nicht vor Maßnahmebeginn angezeigt wurden, können widerrufen werden. ! HCILUARTREV

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Seite 6 zum Bescheid vom 22.07.2026

Der Zuwendungsempfänger hat im Falle der Gewährung und Ausreichung von Fördermitteln an Dritte (Weiterleitungsfall) die Einhaltung des Beihilferechts selbst zu prüfen, sicherzustellen, durchzusetzen und zu melden. Das gilt nicht für Einzelmaßnahmen der Kumulierung von Städtebaufördermitteln gemäß Nr. 4.4.2 f FRL StBauE, sofern die Kumulierung mit SAB-Förderdarlehen und Zuschüssen erfolgt. Für diese Fallgruppe wird die SAB die Prüfung, Erfassung und Meldung übernehmen.

  1. Soweit der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zusammen mit seinem Eigenanteil zur Erstattung von Betriebsverlagerungskosten verwendet, ist dies bis zu einem Betrag möglich, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Abl. EU L 352/1 vom 24.12.2013) in aktueller Fassung wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den begünstigten Unternehmen zu bescheinigen, dass sie eine De-minimis- Beihilfe in Höhe der erhaltenen Zuwendung inkl. des Eigenanteils der Gemeinde erhalten haben.

  2. Auf die Förderung ist während der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme durch den Bund und den Freistaat Sachsen gemäß Nummer 2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung auf einem großformatigen Schild unter Verwendung der Logos „Städtebauförderung“ hinzuweisen. Während der Durchführung der Einzelmaßnahmen ist auf der Bautafel auf die Förderung hinzuweisen. Dabei ist das Logo Städtebauförderung, das Logo und der Name des zuständigen Bundesministeriums und das Wappen des Freistaates Sachsen zu verwenden. Nach Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen ist an geeigneter Stelle dauerhaft und in geeigneter Form, z.B. durch Plaketten oder Hinweistafeln auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen. Ebenso ist im Falle der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. mittels Broschüren, auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen.

Die aktuellen Vorlagen zur Durchführung der Informations- und Publikationsmaßnahmen können in elektronischer Form auf der Internetseite der SAB unter www.sab.sachsen.de heruntergeladen werden.

  1. Im Falle des im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung geförderten Teilrückbaus von Wohngebäuden dürfen Zuwendungen aus anderen Programmen oder Programmteilen der Städtebauförderung zur ergänzenden Finanzierung dieser Einzelmaßnahmen nicht verwendet werden (Kumulierungsverbot).

  2. Nicht zuwendungsfähig sind die unter Nr. 4.4.2 der FRL StBauE vom 07.03.2022 in aktueller Fassung benannten Ausgaben.

  3. Der Zuwendungsempfänger hat Erklärungen zu Rückgaben von Finanzhilfen und Anträge auf einen zusätzlichen Bedarf an Finanzhilfen im laufenden Haushaltsjahr auf dem von der SAB bereitgestellten Vordruck einzureichen (VD69114).

  4. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Einwilligungserklärung der Personen einzuholen, deren personenbezogene Daten an die SAB weitergegeben werden. Die Einwilligungserklärung muss die Information über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an die SAB, die Europäische Kommission, die Sächsischen Staatsministerien bzw. von diesen beauftragte Institutionen und die Verarbeitung der Daten durch diese Stellen enthalten. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Auf die Einholung von Datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen kann verzichtet werden, wenn der Fördermittelempfänger auf eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten und die Übermittlung solcher Daten an die SAB (bspw. SächsDSG) zurückgreifen kann. In diesen Fällen ist von dem Fördermittelempfänger zu dokumentieren, welche ! HCILUARTREV

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Seite 7 zum Bescheid vom 22.07.2026

Rechtsgrundlage herangezogen wird.

  1. Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung, wie städtebauliche Planungen und Öffentlichkeitsarbeit und Ausgaben für Beauftragte nach Nummer 9.1 der FRL StBauE vom 07.03.2022 in aktueller Fassung sind hinsichtlich der Förderung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme der Höhe nach auf einen Prozentsatz begrenzt (sieben Prozent für Vorbereitung gemäß Abschnitt B Absatz 2 FRL StBauE, zehn Prozent für Sanierungsbeauftragte gemäß Nr. 9.1 FRL StBauE). Sie sind mit den Finanzierungsanteilen von Bund, Land und Gemeinde (Förderrahmen) in einer gesonderten Übersicht in die Gebietsabrechnung nach Nummer 17 der FRL StBauE einzustellen.

  2. Der Freistaat Sachsen ist innerhalb der Zweckbindungsfrist der geförderten investiven Einzelmaßnahmen berechtigt, auf oder in dem geförderten, öffentlich genutzten Objekt Veranstaltungen, die im Zuständigkeitsbereich des Geschäftsbereichs des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung liegen, nach Terminabsprache kostenfrei durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

  3. Der Zuwendungsempfänger hat die Vorgaben nach Nr. 7.2.4.2 FRL StBauE vom 07.03.2022 in aktueller Fassung (Vorgaben zur Sicherstellung der Transparenz) einzuhalten.

  4. Für kommunale Bau- und Ordnungsmaßnahmen mit einem Maßnahmebeginn ab 1. Juli 2023 ist zusätzlich zum Verwendungsnachweis eine Belegliste bei der SAB einzureichen. Die Auflage ergibt sich aus Nr. 5.3 VVK. In der Belegliste sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt auszuweisen. Auftrags-, Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag, einschließlich des davon förderfähigen Betrages sind für jede Zahlung anzugeben. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Ausgaben (Preise) ohne Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Skonti sind bei der Abrechnung von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Die Belegliste ist nicht formgebunden, die benannten Mindestinhalte müssen enthalten sein.

  5. Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass bei Bau- und Ordnungsmaßnahmen in Fördergebieten, die in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen in hochwasserangepasster Bauweise gebaut wird (Nr. 4.4.2 Buchstabe k FRL StBauE vom 07.03.2022 in aktueller Fassung). Eine entsprechende Erklärung ist mit Vorlage des Datenblattes Einzelmaßnahme/Objekt (VD61126) abzugeben.

  6. Nach der Überführung einer bisherigen Gesamtmaßnahme (bis Programmjahr 2019) in ein neues Programm ab Programmjahr 2020 sind begonnene Einzelmaßnahmen mit Mitteln des bisherigen Programms zu finanzieren. Können im Einzelfall Einzelmaßnahmen nicht in voller Höhe im bisherigen Programm finanziert werden, ist die Bildung von geeigneten Finanzierungsabschnitten für jede Einzelmaßnahme Voraussetzung für eine Förderung im weiterführenden Programm. Die Abschnittsbildung ist mit der SAB abzustimmen.

  7. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine inhaltliche Befassung mit den Themen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung im integrierten teilräumlichen bzw. gesamt- städtischen Entwicklungskonzept nachzuweisen und die hieraus abzuleitenden Klimamaßnahmen im Antrag zum Programmjahr, Anlage 3 (Maßnahme- und Umsetzungsplan) darzustellen. Von der nach Artikel 3 Abs. 1 der VV-Städtebauförderung 2025 geforderten inhaltlichen Befassung sind Gesamtmaßnahmen ausgenommen, die zum 31.12.2026 enden. ! HCILUARTREV

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Seite 8 zum Bescheid vom 22.07.2026

  1. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel umzusetzen und diese Maßnahmen in Anlage 3 (Maßnahme- und Umsetzungsplan) zu kennzeichnen. Mit der Gebietsabrechnung sind pro bewilligtem Programmjahr (ab Programmjahr 2021 mindestens eine, ab Programmjahr 2025 mindestens zwei) Klimamaßnahmen abzurechnen und im Sachbericht zu benennen. Die Auflage ist ebenfalls erfüllt, sofern die Maßnahmen in anderer Weise finanziert wurden und im Sachbericht zur Gebietsabrechnung benannt werden. Satz 1 gilt entsprechend.

  2. Sofern der Zuwendungsempfänger im Rahmen des geförderten Vorhabens beihilferelevante Leistungen gegenüber Unternehmen erbringt, hat er auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (De-minimis)

  3. vor Inanspruchnahme der Leistung eine De-minimis-Eigenerklärung des begünstigten Unternehmens einzuholen,

  4. die Höhe der gewährten Beihilfe sachgerecht zu ermitteln,

  5. dem begünstigten Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung auszustellen und

  6. die einschlägigen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren sowie

  7. die nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 erforderlichen Angaben zu jeder gewährten De-minimis-Beihilfe vollständig, richtig und fristgerecht in das von der Europäischen Kommission betriebene „European Aid Register (eAIR)“ einzutragen und die Eintragungen bei Bedarf zu aktualisieren.

Ergänzender Hinweis zum Registerzugang: Das European Aid Register (eAIR) ist über folgende Internetseiten der Europäischen Kommission zugänglich: • Interner Zugang (mit EU-Login): internal.aid-register.ec.europa.eu • Öffentlicher Zugang (ohne EU-Login): https://aid-register.ec.europa.eu/home

Für Fragen bzgl. des Zugangs zum Register wenden Sie sich bitte an das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, Referat 44 (beihilferecht@smwa.sachsen.de).

Die beihilferechtliche Prüfung des Zuwendungsempfängers erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Verordnung der Europäischen Union über De-minimis- Beihilfen sowie unter Heranziehung des von der SAB bereitgestellten Informationsblatts zur De-minimis- Beihilfe (VD 60380) in der jeweils geltenden Fassung. Der Zuwendungsempfänger trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben der De-minimis-Verordnung im Verhältnis zu den begünstigten Unternehmen.

  1. Im Rahmen städtebaulicher Einzelmaßnahmen dürfen Ausgaben für die Installation von eigenständigen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln nicht mehr gefördert und abgerechnet werden. Diese Auflage betrifft Heizkessel, die nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil des Gesamtenergieoutputs der kombinierten Anlage liefert, kombiniert werden.

Die Nebenbestimmung II, Nr. 26 verfolgt den Zweck, die Vorgabe aus Artikel 17 Abs. 15 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD, Neufassung, ABl. L, 2024/1275, 08.05.2024) umzusetzen. ! HCILUARTREV

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Seite 9 zum Bescheid vom 22.07.2026

III. Nebenbestimmungen zur Auszahlung

  1. Der Zuwendungsempfänger hat die Auszahlung auf dem von der SAB bereitgestellten Vordruck (VD69110) zu beantragen. Auszahlungen müssen im Regelfall mindestens 10.000 EUR betragen. Sofern noch nicht erfolgt, sind mit dem Auszahlungsantrag die für die beantragten Einzelmaßnahmen vollständig ausgefüllten Datenblätter Einzelmaßnahme/Objekt (SAB VD 61126) vorzulegen.

Ergänzend zu Nr. 1.3 ANBest-K ist es erforderlich, dass Rechnungen zu zuwendungsfähigen Einzelmaßnahmen oder Leistungen Dritter bezahlt wurden und städtebaulich erneuerungsbedingte Einnahmen nicht in ausreichender Höhe für die Finanzierung der entstandenen Ausgaben zur Verfügung stehen (Erstattungsprinzip).

Der Zuwendungsempfänger ist ausnahmsweise berechtigt, einen Antrag auf Vorauszahlung bis zum 31. Oktober eines Haushaltsjahres für einen zum Jahresende anfallenden zusätzlichen Finanzierungsbedarf auf dem hierfür vorgesehenen SAB- Vordruck (VD 69112) zu stellen. In diesem Fall hat der Zuwendungsempfänger bis spätestens 31. Mai des Folgejahres die zweckentsprechende Verwendung unter Angabe des jeweiligen Betrages, des Datums der Rechnung und der Einzelmaßnahme oder Leistung zu erklären. Dabei sind Einnahmen wie Ausgleichs- und Ablösebeträge, Verkaufserlöse und sanierungsbedingte Bewirtschaftungsüberschüsse nach Art und Höhe der Einnahme nachzuweisen. Hierfür ist der SAB-Vordruck Auszahlungsnachweis (VD 69111) zu verwenden.

Werden nacheinander mehrere Auszahlungsanträge für eine Einzelmaßnahme oder eine Leistung Dritter eingereicht, hat die Gemeinde den letztmalig für die Einzelmaßnahme oder Leistung zur Auszahlung beantragten Restbetrag im Nachweis zur Auszahlung zur Schlussrate zu erklären. Gleiches gilt sinngemäß, wenn die Zuwendung für die Einzelmaßnahme oder Leistung in einem Gesamtbetrag zur Auszahlung beantragt wird (Nr. 14.1.2 FRL StBauE vom 07.03.2022).

  1. Werden Zuwendungen nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres des Vorauszahlungsantrages zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen, so werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Maßgabe des § 49a Abs. 4 VwVfG, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich verlangt. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

IV. Nebenbestimmungen zum Nachweis der Verwendung

  1. Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K ist der Verwendungsnachweis zu kommunalen Einzelmaßnahmen innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Schlusszahlung durch die SAB zur Einzelmaßnahme oder spätestens sechs Monate nach Abschluss der Einzelmaßnahme durch den Zuwendungsempfänger bei der SAB vorzulegen. Hierfür ist der Vordruck 69063 zu verwenden.

  2. Verwendet der Zuwendungsempfänger Zuwendungen für Einzelmaßnahmen eines Dritten, muss er die Weiterleitung davon abhängig machen, dass der Dritte ihm gegenüber Verwendungsnachweise mit Belegen entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung erbringt (ANBest-P).

Die Bestätigung über die Prüfung der Verwendungsnachweise zu Einzelmaßnahmen Dritter ! HCILUARTREV

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Seite 10 zum Bescheid vom 22.07.2026

(Weiterleitungsfälle) ist innerhalb von acht Monaten nach Abschluss der Einzelmaßnahme auf dem von der SAB vorgegebenen Vordruck 69064 vorzulegen. Abweichend von Nr. 6.6 Satz 2 ANBest-K sind der Verwendungsnachweis des Dritten und dazu eingereichte Nachweise nur auf Aufforderung bei der SAB einzureichen.

  1. Ergänzend zu Nummer 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften und Nummer 6.8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet und im Weiterleitungsfall der Dritte zu verpflichten, alle Rechnungen, Abrechnungsbelege, Zahlungsnachweise und für die Gewährung der Zuwendung maßgeblichen Verträge sowie Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen bis zum Ende der jeweiligen Zweckbindungsdauer der Einzelmaßnahme aufzubewahren (Nr. 4.8 i.V.m. Nr. 15.5 FRL StBauE vom 07.03.2022 in aktueller Fassung), mindestens jedoch fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei Einzelmaßnahmen ohne Zweckbindungsfrist. Die Aufbewahrungsfrist für den Schlussbescheid und damit zusammenhängende Unterlagen und Belege beträgt 15 Jahre ab Bestandskraft des Schlussbescheides (Nr. 15.5 FRL StBauE vom 07.03.2022 in aktueller Fassung).

  2. Der Zuwendungsempfänger hat den Abschluss der Gesamtmaßnahme unabhängig vom Ablauf des Durchführungszeitraumes schriftlich gegenüber der SAB zu erklären. Die Erklärung über den Abschluss der Maßnahme hat die Gemeinde unverzüglich abzugeben, wenn die bewilligten Fördermittel verbraucht sind und keine weiteren Fördermittel für die Gesamtmaßnahme eingesetzt werden sollen.

Der Zuwendungsempfänger hat der SAB innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Gesamtmaßnahme eine Abrechnung (Verwendungsnachweis im Sinne des Haushaltsrechtes) vorzulegen. Für die Abrechnung sind die von der SAB vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Regelungen des Abschnitts D der FRL StBauE vom 07.03.2022 in aktueller Fassung sind zu beachten.

Wird die Gebietsabrechnung nach Aufforderung nicht termingerecht eingereicht, ist die SAB berechtigt, die Gesamtmaßnahme für beendet zu erklären (förderrechtliche Abschlusserklärung) und den Schlussbescheid zur Gesamtmaßnahme zu erlassen.

  1. Für die Vorlage von Belegen gilt konkretisierend zu Nr. 7.1 ANBest-K: Elektronische Belege werden auch bei kommunalen Zuwendungsempfängern entsprechend Nummer 6 und 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Falle einer notwendigen vertieften Prüfung eines Verwendungsnachweises anerkannt. Die SAB kann weiteres zum Übermittlungsweg festlegen (insbesondere im Hinblick auf die Unveränderbarkeit der Daten).

V. Begründung

Die Gesamtmaßnahme „Ortsmitte Nerchau“ wird mit dem eingereichten Maßnahmekonzept (Anlage 3 zum Antrag) im Programmjahr 2026 in das Bund-Länder-Programm LZP aufgenommen.

Die Prüfung des Antrags gemäß den Vorgaben des Programmaufrufs 2026 des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung (SMIL) vom 28.04.2025 (vgl. Abschnitt C, II. und III.) hat ergeben, dass der Finanzhilfebedarf überwiegend gedeckt werden kann. Daher werden für die Umsetzung dieser Gesamtmaßnahme im Programmjahr 2026 Zuwendungen in reduzierter Höhe bereitgestellt. ! HCILUARTREV

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Seite 11 zum Bescheid vom 22.07.2026

Die Bereitstellung der Finanzhilfen erfolgt insgesamt in den einzelnen Haushaltsjahren in einer gegenüber Ihrem Antrag angepassten Form, entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift oder in einer sonstigen in § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung genannten Form bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – mit Sitz in Leipzig einzulegen. Der Widerspruch kann fristwahrend auch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – am Standort Dresden eingelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Einlegung des Widerspruchs mittels E-Mail oder per Mitteilung über das Förderportal nur formgerecht ist, wenn sie eine Signatur enthält, die den Anforderungen des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspricht.

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Böhle Bodo Leder

Dieses Schreiben wurde automatisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Anlagen:

ANBest-K

Hinweise:

Der Finanzrahmen beträgt noch

Der Finanzrahmen ist eine Planungsgröße für die Finanzhilfen, die voraussichtlich bis zum vorgesehenen Abschluss der Gesamtmaßnahme bereitgestellt werden. Für den Fall, dass einzelne (Investitions-) Maßnahmen umgesetzt werden, für die zwar die erforderlichen Finanzmittel der Gemeinde im Haushalt veranschlagt sind, für die im Übrigen die erforderlichen Städtebaufördermittel (noch) nicht bewilligt wurden, kann der fehlende Geldbetrag bis in die Höhe des Finanzrahmens als Einnahme veranschlagt werden. Der Finanzrahmen begründet keinen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung von Finanzhilfen in dieser Höhe. Soweit die Gemeinde innerhalb des Finanzrahmens handelt und die hierfür erforderlichen Eigenanteile gesichert sind, geht die SAB von der gesicherten Gesamtfinanzierung aus. Wenn eine geplante Einzelmaßnahme aufgrund der Umsetzung in einer Fachförderung nicht mehr im Rahmen der Städtebauförderung realisiert wird, reduziert sich wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes der Städtebauförderung der Finanzrahmen um den in der städtebaulichen Konzeption geplanten Finanzhilfebedarf für diese konkrete Einzelmaßnahme.

Bei Verwendung der bewilligten Zuwendung für Einzelmaßnahmen in den Bereichen Bau und Verkehr ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der §§ 1 und 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom ! HCILUARTREV

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Seite 12 zum Bescheid vom 22.07.2026

  1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

Bei Vorhaben in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gem.

  • § 76 Abs. 2 oder 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
  • § 100 Abs. 2, 3 oder 4 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148), oder
  • § 106 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 100 Abs. 1, 1a, 3 oder 5 SächsWG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung wird auf die Gemeinsame Handlungsempfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) mit Stand Mai 2011 hingewiesen, insbesondere auf Abschnitt II Ziffer 3.3.3.

Die entsprechenden Vordrucke stehen zum Download unter www.sab.sachsen.de zur Verfügung oder können bei der SAB angefordert werden.

Unterlagen und Vordrucke reichen Sie bitte unter der Antragsnummer dieses Bescheides per Upload-Funktion über das Förderportal der SAB ein. ! HCILUARTREV

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung