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Anlage_5_Vertrag.pdf

Programmbetreuung für das Fördergebiet Ortsmitte Nerchau im Programm „Lebendige Zentren“

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 23:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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V e r t r a g

über die Programmbetreuung

im Fördergebiet „Ortsmitte Nerchau“

im Förderprogramm

g

„Lebendige Zentren“ (LZP)

n

u

Zwischen der s

s

Stadtverwaltung Grimma, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Tino Kießig

  • im Folgenden "Stadt" genannt - a

F

und der Firma

e

AUFTRAGNEHMERIN

r

vertreten durch die Geschäftsführung

a

  • im Folgenden "Auftragnehmerin" genannt -

b

l

e

wird folgender Vertrag geschlossen:

d

n

Präambel:

a

Die Stadt Grimma hat die Ausschreibung der Beratungsleistungen Programmbetreuung für das Fördergebiet „Ortsmithte Nerchau“ im Bund-Länder-Programm „Lebendige Zentren“ (LZP) durchgeführt. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens wurde die Auftragnehmerin als geeignete Bieterin bezurschlagt.

e

Die Auftragnehmerin soll als Beauftragter der Stadt gem. § 157 Abs. 1 BauGB agieren. Auf der Grundlage vder genannten Ausschreibung und insbesondere des sich aus dem Ausschreibungstext und dessen Anlagen ergebenden Daten und insbesondere der Leistungsbesch reibung und des Angebots der Auftragnehmerin sowie den nachfolgenden Regelungen stchließen die Parteien folgenden Vertrag.

h

Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass die städtebaulichen Maßnahmen nur

c

bei vertrauensvoller Zusammenarbeit zügig durchgeführt werden können. Die Stadt wird ihr Weisungsrecht in diesem Rahmen ausüben. Die Auftragnehmerin wird von sich aus alle

i

Anngelegenheiten von wesentlicher Bedeutung rechtzeitig an die Stadt herantragen, ihr jede gewünschte Auskunft erteilen und Einsicht in ihreUnterlagen gewähren.

Die Auftragnehmerin wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und Daten, die sie von der Stadt erhält und die sie bei der Durchführung der Maßnahmen erlangt, mit der gebotenen Vertraulichkeit behandeln und nur im Einvernehmen mit der Stadt an Dritte weiter- geben. Die Daten, die für die Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen benötigt werden, werden nach Abschluss der Maßnahmen mit allen Unterlagen an die Stadt übergeben.

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§ 1

Auftrag an die Auftragnehmerin

(1) Die Stadt beauftragt die Auftragnehmerin mit der Programmbetreuung zur Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen, die zur Aufwertung des abgegrenzten Fördergebietes

g

erforderlich sind. Die Leistungsinhalte sind in § 3 dieses Vertrages aufgeführt.

n

(2) Hoheitliche Befugnisse der Stadt werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

u

s

§ 2

s

Allgemeine Vertragspflichten der Auftragnehmerin

a

(1) Aufgabe der Auftragnehmerin ist es, die Stadt als Programmbetreuerin bei den im Rahmen der Durchführung von städtebaulichen MaßnaFhmen obliegenden Aufgaben zu unterstützen sowie bei Vorbereitung, Durchführung und Abschluss der erforderlichen Einzelmaßnahmen zu beraten.

e

(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben in enger Fühlungnahme mit der Stadt abzuwickeln. r

a

(3) Die Auftragnehmerin darf ihr übertragene Aufgaben nur entsprechend den Angaben ihres Angebots auf Dritte übertragen. b (4) Die Auftragnehmerin wird im Rahmen ihlrer Aufgaben und nach Abstimmung mit der Stadt

e

die notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange führen.

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n

a § 3

Übertragene Aufgaben

h

Die Aufgaben der Programmbetreuung umfassen alle Leistungsbestandteile in

r

Anlage 1 dieses Vertrages. Die Leistungsbeschreibung war Bestandteil der

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Ausschreibungsunterlagen und Grundlage für das Angebot der Auftragnehmerin.

v

t § 4

h

Verfahrensgrundsätze

c

(1) Die Auftragnehmerin hat das geltende Recht, die mit der Bewilligung öffentlicher Mittel vierbundenen Bedingungen und Auflagen, die Beschlüsse und Weisungen der Stadt sowie nalle in Bezug auf die Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen bestehenden Vorschriften zu beachten.

(2) Die Auftragnehmerin darf während der Dauer dieses Vertrages und bis zu zwei Jahren danach im Fördergebiet auf eigene Rechnung keine Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte erwerben, es sei denn, die Stadt gestattet dies ausdrücklich.

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§ 5

Auskunft und Rechnungslegung

(1) Die Auftragnehmerin hat die Stadt über den jeweiligen Stand der Maßnahmen zu unterrichten, der Stadt auch sonst jede erbetene Auskunft zu erteilen und jederzeit Einsicht in die Unterlagen und Akten zu gewähren, die mit der Maßnahme im Zusam-

g

menhang stehen.

n

(2) Sofern Zuschüsse gewährt werden, hat die Auftragnehmerin auch den zuschussbewilligenden Stellen oder den von diesen benannten Stellen, u. a. auch zum

u

Zwecke der Rechnungsprüfung, Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. s (3) Für die Planung und Abrechnung im Fördermittelprogramms sowie des städtischen Haushalts ist mindestens zwei Mal und maximal vier Mal im Jahr eine

a

Honorarrechnung zu stellen.

F

§ 6

Aufgaben und Pflichteen der Stadt

(1) Die Stadt wird die Auftragnehmerin bei der Durcrhführung der städtebaulichen Maßnahme unterstützen und dafür die nach geltenadem Recht notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen schaffen. Die Stadt wird die Auftragnehmerin von allen zur Durchführung der im Fördergebiet beingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen unterrichten.

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e

(2) Zu den Aufgaben der Stadt gehören insbesondere:

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2.1 die Überlassung der für die Durchführung erforderlichen Unterlagen (u. a. Pläne, Bestandskarten und dergleichen),

n

2.2 die Überlassung dera Untersuchungen und Gutachten, die für die Vorbereitung und Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen von Bedeutung sind,

h

2.3 die Unterrichtung über alle im Fördergebiet vorkommenden Bodenverkehrs- vorgänge, sorweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist und für die Leistungseerbringung erforderlich ist, 2.4 die Untevrrichtung über alle mit dem Fördergebiet zusammenhängenden amtlichen Veröffentlichungen und sonstigen Verlautbarungen,

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2.5 die Information der Auftragnehmerin zu allen projektbezogenen und für die

h

Durchführung der Gesamtmaßnahme relevanten Bauvoranfragen und Bauanträgen vor Erteilung der Baugenehmigung, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist

c

und für die Leistungserbringung erforderlich ist.

i

(3n) Die Stadt benennt eine zuständige Dienststelle als ständige Kontaktstelle, die die Tätigkeit aller beteiligten städtischen Ämter in Bezug auf die Programmbetreuung koordiniert.

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§ 7

Vergütung und Aufwendungsersatz

(1) Die Vergütung für alle durch die Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem als Anlage 2 dieses Vertrages beigefügten Angebot der Auftragnehmerin. Dieses ist Bestandteil des Vertrages.

g

(2) Die Vergütung ist in Teilbeträgen nach dem Stand der erbrachten Leistungen fällig. Die

n

Auftragnehmerin wird mindestens vierteljährlich eine Rechnungstellung umsetzen. In Ausnahmefällen kann die Auftragnehmerin für die bereits erbrachten Leistungen auf

u

Anforderung der Stadt auch gesonderte Abschlagrechnungen stellen. Die Vergütung ist spätestens 21 Tage nach der Rechnungslegung fällig. s (3) In den Vergütungssätzen sind die üblichen Nebenkosten für dies Teilnahme an Sitzungen, Reisekosten, Porto und Telefon enthalten.

a

(5) Die Vergütungssätze schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein.

F

(6) Infolge der im Vertragsverlauf steigenden Gehaltskosten werden die Honorarsätze der Auftragnehmerin nach Anlage 2 im Zuge einer Preisgleitklausel erstmals ab dem Jahr

e

2030 angepasst, sofern die nachfolgend benannte Veränderung eintritt. Grundlage der Anpassung ist eine ggf. erfolgende Tariferhöhung im öffentlichen Dienst der Länder im

r

jeweils laufenden Kalenderjahr. Das Honorar wird rückwirkend ab 01.01. des Jahres

a

erhöht, in dem die Tariferhöhung wirksam wurde. Diese Regelung wird in der Folge jährlich überprüft und, wenn erforderlich, angewendet.

b

l

e

§ 8

d

Vertragsdauer

n

Der Vertrag wird für die in der Ausschreibung genannte Vertragsdauer abgeschlossen. Das derzeit geplante Eande des Durchführungszeitraumes ergibt sich aus dem der Ausschreibung beigefügten Bewilligungsbescheid.

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r

e § 9

Pflichten bei Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund

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(1) Die Stadt hat die Auftragnehmerin im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund von allen Vertpflichtungen freizustellen, die diese zur Erfüllung dieses Vertrages eingegangen ist. Whichtige Gründe können beispielsweise sein, dass das Projekt seitens der Auftraggeberin eingestellt wird oder dass der Freistaat Sachsen die Förderung des

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Projektes endgültig aufgibt.

i

(2n) Wird der Vertrag gekündigt, so erhält die Auftragnehmerin volle Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

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§ 10

Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen, Ergänzungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes. Die Parteien verpflichten sich, im Zuge einer Vereinbarung

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solche Bestimmungen durch gleichwertige gültige Vorschriften zu ersetzen.

n

(2) Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen Vereinbarungen zu

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treffen.

s

(3) Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen. s

a

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen der Schriftform.

F

e

§ 11

Erfüllungsorrt

a

Erfüllungsort ist Grimma; Gerichtsstand ist das zuständige Amts- oder Landesgericht.

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    • l- - - - -

e

d

Grimma, Datum

n

STADTVERWALTaUNG GRIMMA

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. . . . . . . . . .r . . . . . . . . . . . . . . (Oberbüergermeister Tino Kießig)

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t

h

Ort, Datum

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Auftragnehmerin

i

n

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name Vertretungsberechtigter)

Anlagen:

1 Leistungsbeschreibung laut Ausschreibung 2 Honorarangebot der Auftragnehmerin laut Ausschreibung

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