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Geschäftsnummer des Auftragnehmers: Geschäftsnummer des Auftraggebers: 150-ITD3.1002-2026
V E R T R A G
zwischen
dem Land Nordrhein Westfalen
vertreten durch das
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein Westfalen vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln
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Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW –
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A u f t r a g g e b e r -
und der Firma
N N
- A u f t r a g n e h m e r -
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Abschnitt I Leistungen der Vertragsparteien
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Der Auftragnehmer und der Auftraggeber schließen den nachfolgenden Vertrag über die in den anliegenden Zusatzverträgen aufgeführten Lieferleistungen und die Erbringung von IT-Dienstleistungen für Justizbehörden im Land Nordrhein- Westfalen. Grundlage des Vertragsabschlusses bildet dabei die Zuschlagsent- scheidung vom XX.XX.XXXX im Vergabeverfahren Produktkatalog 2027-2029 (Az.: 150-ITD3.1002-2026). Der Umfang der in einzelnen zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den an- liegenden Zusatzverträgen (s. Abschnitt IV).
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Die Vertragsdauer erstreckt sich auf die Zeit bis zum 31.03.2028. Sofern der Auf- traggeber nicht innerhalb von 3 Monaten vor Vertragsende den Vertrag ausdrück- lich kündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate, maximal bis zum 31.03.2030. In beiderseitigem Einvernehmen kann die Fortsetzung, Modifikation oder Aussetzung des Vertrages vereinbart werden.
Abschnitt II Grundsätze der Zusammenarbeit
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Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Eingehen auf die Bedürf- nisse und die Zufriedenheit des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter das oberste Ziel der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages darstellen. Dazu ist es not- wendig, dass beide Parteien eng, vertrauensvoll und fair zusammenarbeiten. Die Parteien sind daher einig, offen alle Informationen auszutauschen, die zur Erfül- lung dieses Vertrages notwendig oder sinnvoll sind.
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Beide Parteien werden sich während der Durchführung des Vertrages, während seiner Abwicklung und danach immer so verhalten, dass keiner von Ihnen irgend- welche vermeidbaren Schäden oder Nachteile erleidet. Beide werden alles tun, dass dieser Vertrag nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern seinem Geiste nach in beiderseitigem Interesse erfüllt wird. Alle Bestimmungen dieses Vertrages sol- len daher im Geiste dieses Verständnisses ausgelegt und verstanden werden.
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Abschnitt III Rechtliche Rahmenbedingungen
- Zusatzverträge Die einzelnen zu erbringenden Leistungen sind in den anliegenden „Zusatzver- trägen I-II“ aufgeführt. Alle Zusatzverträge sowie deren Anlagen sind wesentli- cher Bestandteil dieses Vertrages. Soweit dort keine spezifischen weiteren Regelungen enthalten sind, gelten nachrangig und in der nachfolgenden Reihenfolge die a) Leistungsbeschreibung zum Produktkatalog 2027-2029 - Allgemeiner Teil - und
- Anforderungskatalog LOS 1 sowie das hierauf jeweils abgegebene Angebot der Firma NN vom XX.XX.20XX in Verbindung mit den b) Ergänzenden Vertragsbedingungen für IT-Leistungen (EVB-IT), den c) Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen (ZVB NRW) den d) Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfül- lung der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tarif- treue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG - NRW/VOL) und den e) Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen – Teil B der Ver- dingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) (VOL/B) -.
In den Zusatzverträgen werden die jeweils zutreffenden Vertragstypen der Ver- tragsbedingungen zu Buchstabe b) festgelegt. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
- Bezugsvertrag als Vertragsform Als Vertragsform wurde der Bezugsvertrag (eine Unterart des Sukzessivleis- tungsvertrages) festgelegt. Der Umfang der zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach dem Bedarf des Auftraggebers im Rahmen der Durchführung der IT-Ausstattung der Justiz NRW ohne Festlegung von Mindest- oder Höchsta- bnahmemengen, soweit in den Zusatzverträgen keine andere Regelungen getrof- fen worden sind. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber, seinen Bedarf an den in den o.g. Vergabeverfahrens ausgeschriebenen Leistungen während des Vertragszeitrau- mes ausschließlich über den Auftragnehmer zu decken. Dies gilt nicht, sofern • der Auftragnehmer die vom Auftraggeber benötigte Leistungen nicht oder nicht zu den in diesem Vertrag vereinbarten Liefer- und Leistungsanforderungen lie- fern kann, • der Auftraggeber bei Lieferleistungen das von ihm zu liefernde Produkt in glei- cher Ausstattung auf dem Markt günstiger einkaufen kann und der Dritte diese Preise standardmäßig und stetig auch anderen Käufern anbietet, • der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer im Einzelfall eine anderweitige Re- gelung getroffen hat.
Für den Fall von nicht zufriedenstellender Leistungserfüllung besteht jedoch für den Auftraggeber eine fristlose Kündigungsmöglichkeit bzgl. des gesamten Ver- trages. Dies gilt nicht bei einzelnen geringfügigen Schlechtleistungen, die keinen Einfluss auf die Abwicklung des Gesamtvertrags haben.
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Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur in schriftlicher Form und als Nachtragsvertrag mit lfd. Nummerierung zu diesem Hauptvertrag möglich. Die Nachtragsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschriften beider Ver- tragspartner.
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Bereitstellung von Haushaltsmitteln Die für die Leistungserbringung erforderlichen Haushaltsmittel sind in der mittel- fristigen Finanzplanung für die Jahre 2027 bis 2030 eingestellt, jedoch noch nicht genehmigt. Die Vertragsabwicklung erfolgt deshalb unter dem Vorbehalt der Ge- nehmigung und Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel.
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Währung Die in den Zusatzverträgen genannten Beträge sind in Euro (EUR) ausgewiesen.
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Gesamtverantwortung des Auftragnehmers Die Gesamtverantwortung für die Funktionsfähigkeit und die Kompatibilität der von ihm gelieferten Produkte sowie für die Erbringung der Dienstleistungen, ins- besondere die Installation der gelieferten Ausstattung, liegt ausschließlich beim Auftragnehmer, soweit in den Zusatzverträgen keine andere Regelung getroffen worden ist. Dies gilt auch, soweit der Auftragnehmer Teilleistungen an Subunter- nehmen vergibt.
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Insolvenz des Auftragnehmers Gerät der Auftragnehmer in Insolvenz oder tritt er in ein Vergleichsverfahren ein, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung Wenn nach der Auftragserteilung festgestellt wird, dass der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v.H. der zu diesem Zeitpunkt in Auf- trag gegebenen Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Als unzulässige Wettbewerbsbeschränkun- gen gelten insbesondere Verabredungen und Verhandlungen mit anderen Anbie- tern über
- die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten
- die zu fordernden Preise
- Bindungen sonstiger Entgelte
- Gewinnaufschläge
- Verarbeitungsspannen und andere Entgelte
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Vertragsbedingungen, sowie sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen
- Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben
- Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB) zulässig sind.
Entsprechende Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
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- Produkt- und Preisanpassungen: 9.1. Produktanpassung Soweit einzelne Produkte aufgrund von Veränderungen in der Produktion des Herstel- lers während der Vertragslaufzeit nicht mehr lieferbar sind, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und ein Produkt vorzuschlagen, welches einerseits eine uneingeschränkte Kompatibilität zu allen angebotenen Produkten und anderseits eine Funktionsgleichheit zum Vorgängermodell aufweist.
Dabei sind folgende Schritte zu beachten, soweit der Auftraggeber auf diese nicht aus- drücklich verzichtet: • Das angebotene Produkt ist dem Auftraggeber zu einem kostenfreien 4 wöchigen Test zur Verfügung zu stellen. • Der Hersteller und die Bezugsquellen des Auftragnehmers sind bekannt zu ge- ben. • Die vertraglich zugesicherten Produkteigenschaften sind durch anerkannte Prüf- zeugnisse oder Gutachten nachzuweisen. • Der Produktvorschlag ist per E-Mail an zib@itd.nrw.de zu übersenden und bein- haltet eine detaillierte Produktbeschreibung (u.a. Datenblatt im PDF-Format) so- wie ein Bild des Produkts (JPG-Datei), welches der Auftraggeber zur internen Produktpräsentation uneingeschränkt verwenden darf.
Von dieser Regelung sind auch Änderungen im Zubehörbereich (z.B. Motherboard, Festplatten, Grafikkarten, etc.) eingeschlossen.
9.2. Preisänderung – Allgemein - Preisänderungen, die auf einer fehlerhafte Kalkulation, fehlender Einberechnung von in der Vergabeunterlage aufgeführter Leistungen oder sonstigen zum Zeitpunkt der An- gebotsabgabe bekannten Informationen basieren, sind unzulässig.
9.3. Preisänderung – Festpreise Aufgrund der zu erwartenden Fortentwicklung des Marktes wird eine Anpassung der Preise der zu liefernden Systeme in Abstimmung zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber notwendig sein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich unverzüglich nach Preisverfall, diese Anpassung zu den Konditionen (Kalkulationssätze) des Angebots vorzunehmen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer die Offenlegung der Preist- abellen und Kalkulationssätze verlangen. Eine Preiserhöhung ist lediglich beim Nachweis einer mind. 15%-igen Erhöhung der dem Angebot zugrunde liegenden Herstellerpreise zulässig. Die der Berechnung zu- grunde liegenden Preise können dabei entweder für mehrere oder alle Kunden gelten oder kundenindividuell sein, müssen aber offiziell vom Hersteller stammen und ver- bindlich sein. Im Falle einer Produktänderung kann eine Preiserhöhung nur vereinbart werden, soweit ein wesentlich höherwertigeres Produkt geliefert wird. Ein Produkt wird als wesentlich höherwertig angesehen, wenn es in Bezug auf den aktuellen Stand der Technik leistungsfähiger ist, bzw. eine höhere Ausstattung beinhaltet als das Vorgän- germodel zu dessen Zeit.
Preisreduzierungen, die der Hersteller dem Auftragnehmer während der Vertragslauf- zeit gewährt, sind an den Auftraggeber weiterzugeben.
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- Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hier- durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfül- lung der Lücke ist eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die den mit ihr ver- folgten Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
- Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Köln.
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Abschnitt IV Zusatzverträge
Als Bestandteil dieses Vertrages gelten
Zusatzvertrag I: Kaufvertrag Produktkatalog 2027-2029
Zusatzvertrag II: Roll-Out / Service und Garantie
XY, den .XX.20XX Köln, den .XX.20XX
Der Präsident des Oberlandesgerichts I. A.
( ) ( )
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