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(Zum Verbleib beim Bewerber bestimmt! Nicht mit dem Angebot zurücksenden!)
JUSTIZ NRW
Leistungsbeschreibung
zur Beschaffung von
Standardhardware
(Produktkatalog 2027 – 2029)
- Allgemeiner Teil -
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
vertreten durch den
Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln
- Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW –
(Dezernat ITD3 -Verträge und Beschaffung-)
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Inhaltsverzeichnis:
1 VORBEMERKUNGEN 4
-
1 FORM 4
-
2 VERTRAGSLAUFZEIT 4
2 AUSSCHREIBUNGSBESTIMMUNGEN 5
-
1 GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN 5
-
2 INFORMATIONEN ZUR VERGABESTELLE 5
-
3 BEREITSTELLUNG DER VERGABEUNTERLAGEN 6
-
4 FRISTENANGABEN 7
-
5 ANGEBOTSERFORDERNISSE 8
-
6 NEBENANGEBOTE BZW. WEITERE HAUPTANGEBOTE 11
-
7 BEWERTUNGSVORGEHEN (INKL. GEWICHTUNGEN) 12
-
8 TESTSTELLUNG 12
-
9 ANGABE DER ZUSTÄNDIGEN VERGABEKAMMER 13
-
10 GEFORDERTE NACHWEISE UND ERKLÄRUNGEN FÜR DIE ANGEBOTSBEWERTUNG 14
-
11 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 14
-
12 VERTRAGSSTRAFE UND HAFTUNG 17
3 BESTIMMUNGEN ZUR SPÄTEREN VERTRAGSUMSETZUNG 18
-
1 ORGANISATION UND ZUSAMMENWIRKEN 18
-
2 GRUNDSÄTZLICHE VORGEHENSWEISE 19
-
3 BESTELLWESEN 20
-
4 ROLL-OUT / LIEFERUNG 21
-
5 ABNAHME UND RECHNUNGSSTELLUNG 22
-
6 GARANTIE 25
-
7 SERVICE/GARANTIEABWICKLUNG 26
-
8 DATENSCHUTZ 27
-
9 MITARBEITER DES AUFTRAGNEHMERS 28
-
10 KOSTENFREIE RÜCKNAHME UND ENTSORGUNG 28
-
11 GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG 28
-
12 SCHÄDEN AM DRUCKER 29
4 ERGÄNZENDE VERPFLICHTUNGEN 29
Allgemeiner Teil (Stand: 21.09.2026) Seite 2
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-
1 PRODUKT- UND PREISANPASSUNGEN 29
-
2 ENTSORGUNG VON ALTGERÄTEN 31
-
3 TECHNOLOGIEBERATUNG 31
5 AUSGANGSSITUATION 31
-
1 BESCHREIBUNG DER JUSTIZSTRUKTUREN 32
-
2 ZENTRALER IT-DIENSTLEISTER DER JUSTIZ NRW (ITD3) / ZENTRALE IT-
BESCHAFFUNGSSTELLE 32
- 3 ZENTRALER IT DIENSTLEISTER DER JUSTIZ NRW (ITD 6C) TECHNISCHES
BETRIEBSZENTRUM 33
- 4 ZENTRALER IT DIENSTLEISTER DER JUSTIZ NRW (ITD2) BERATUNGSTELEFON
INFORMATIONSTECHNIK 33
6 VORHANDENE HARD- UND SOFTWAREAUSSTATTUNG 34
-
1 CLIENT-SERVER-ARCHITEKTUR 34
-
2 SERVER 35
-
3 ARBEITSPLATZHARDWARE 35
-
4 DRUCKER 35
-
5 TERMINALSERVERUMGEBUNG 35
7 MITTEILUNGEN ZUR AUFTRAGSVERGABE 36
8 VERTRAGSUNTERLAGEN 36
-
1 VERTRAGSENTWURF 36
-
2 ERGÄNZENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN 36
9 AUSSCHLUSS DER INFORMATIONSWEITERGABE 37
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1 Vorbemerkungen
- 1 Form Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, die in den
beigefügten Teilen dieser Ausschreibungsunterlage beschriebenen Leistungen zu
beauftragen.
Die Ausschreibung erfolgt hierbei in zwei Losen und beinhaltet die Lieferung von:
LOS 1 Arbeitsplatzhardware (exkl. Drucker) und mobile Arbeitsplatzstationen (exkl. Drucker), LOS 2 Druckerhardware (inkl. Verbrauchsmaterialien)
Beide Lose beinhalten zusätzlich Dienstleistungen.
Die im Preisblatt genannten Mengen wurden für ein Jahr geschätzt. Eine genaue Angabe ist nicht durchführbar, vgl. auch Ziff. 2 der Bewertungsmethode.
Nähere Informationen über den Inhalt der Lose entnehmen Sie den nachstehenden Ziffern und der Leistungsbeschreibung der einzelnen Lose.
Zur Erleichterung
| • der Angebotserstellung | • der Kommunikation zwischen der Vergabestelle und den Bietern |
|---|---|
| • der Einarbeitung des Bieters | • der Auswertung des Angebotes |
| • zur Erhöhung der Objektivität der Auswertung |
erfolgt die Ausschreibung in der hier vorliegenden standardisierten Form.
- 2 Vertragslaufzeit Der abzuschließende Vertrag beginnt am spätestens am 01.04.2027 und hat eine
Laufzeit bis zum 31.03.2028: Insoweit der Vertrag nicht 3 Monate vor Vertragsende
gekündigt wird verlängert sich der Vertrag um 1 Jahr, maximal bis zum 31.03.2030.
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2 Ausschreibungsbestimmungen
- 1 Grundsätzliche Bestimmungen
Das Vergabeverfahren erfolgt auf der Grundlage von Teil 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) in der bei Veröffentlichung der Vergabeunterlagen gültigen Fassung.1
Im Falle eines Zuschlages werden, die Anforderungen der Vergabeunterlagen in
Verbindung mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B – Formular 512 EU), die besonderen Vertragsbedingungen des
Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen –
Formular 513 EU), die Ergänzenden Vertragsbedingungen IT (EVB-IT) - hier
insbesondere EVB-IT Kauf und EVB-IT Dienstleistung – jeweils in der bei
Veröffentlichung der Vergabeunterlagen gültigen Fassung, Vertragsbestandteil.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bieter sind ausgeschlossen.
Im Übrigen gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist Köln.
- 2 Informationen zur Vergabestelle
Der zentrale IT-Dienstleister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Dezernat
ITD3 – Verträge und Beschaffung- ZIB) ist als zentrales Dienstleistungszentrum für die
Durchführung sämtlicher IT-Beschaffungsmaßnahmen in der Justiz des Landes
Nordrhein–Westfalen zuständig, soweit sie ihr vom Ministerium der Justiz des Landes
Nordrhein-Westfalen übertragen worden sind.
Für das Vergabeverfahren sind die nachfolgenden Adress- und Kommunikationsdaten
maßgeblich:
1 vgl. http://www.bmwi.de/DE/Service/gesetze,did=191324.html
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| Name Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW (ITD3 -Verträge und Beschaffung-) | Ansprechpartner Herr Schell |
|---|---|
| Anschrift Reichenspergerplatz 1 | Postleitzahl 50670 |
| Stadt Köln | Land Bundesrepublik Deutschland |
| Internet-Adresse (URL) www.olg-koeln.nrw.de | Elektronische Post (E-Mail) zib@itd.nrw.de |
- 3 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Es wird ausdrücklich auf Ziffer 3. des Formulars 312/322 EU hingewiesen.
Die Vergabeunterlagen werden elektronisch auf dem Vergabemarktplatz des Landes
NRW bereitgestellt.
Vergabeunterlagen können geändert oder ergänzt werden.
Die Bieterkommunikation, die als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist,
kann erläuternde Hinweise enthalten.
Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem
Vergabeverfahren finden Sie nur auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW.
Es wird die Registrierung auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW empfohlen,
um automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten
zum Verfahren informiert zu werden.
Anderenfalls besteht das Risiko für den Bieter, möglicherweise ein fehlerhaftes
Angebot abzugeben.
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- 4 Fristenangaben 2.4.1 Bieterfragen
Bieterfragen (z.B. bezüglich der Vergabeunterlagen oder der Erstellung des
Angebots) können bis zum 16.10.2026, 23.59 Uhr ausschließlich elektronisch über
den Vergabemarktplatz des Landes NRW gestellt werden.
Der Auftraggeber wird rechtzeitig gestellte Fragen schnellstmöglich, jedoch
spätestens 7 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist beantworten.
Die Antworten werden allen auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW in dem
Projekt registrierten Bietern in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt und
dadurch automatisch Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
2.4.2 Angebotsfrist
Das Angebot muss bis zum 30.10.2026, 23.59 Uhr bei der Vergabestelle vorliegen.
2.4.3 Teststellung
Eine Teststellung ist ab dem 23.11.2026 geplant. Die Einladung hierzu erfolgt 14
Tage vor Bereitstellung Geräte.
2.4.4 Vorabinformation gemäß §134 GWB Spätestens 10 Kalendertage vor Zuschlagserteilung werden nicht zu
berücksichtigende Bieter über den Vergabemarktplatz des Landes NRW über die
beabsichtigte Zuschlagsentscheidung informiert.
2.4.5 Zuschlagsfrist (= Bindefrist)
Die Entscheidung über den Zuschlag wird bis zum 31.03.2027 erfolgen und den
Bietern gemäß den Bestimmungen der VgV bekanntgegeben.
Der Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden.
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Es wird dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, ein Zeitraum von 15 Werktagen,
beginnend ab Zuschlag gewährt, das dortige Warenbestellsystem für Bestellungen
der Justiz einzurichten.
- 5 Angebotserfordernisse
2.5.1 Aufbau / Inhalt
Die Angebote sind nach folgender Gliederung aufzubauen:
-
Anschreiben des Bieters (nach dem Formular 324 EU)
-
Eigenerklärungen (gemäß zur Verfügung gestellter Formulare)
-
Angebot (einschließlich der Beantwortung der Eignungsanforderungen und
den Anforderungen der Leistungsbeschreibung nach vorgegebener Struktur)
-
Preisblatt
-
Bieterangaben GWZA
-
Anlagen
Weiterhin sind die Vorgaben des § 53 VgV zu beachten.
Bietergemeinschaft:
Sollte eine Angebotsabgabe als Bietergemeinschaft erfolgen, sind im Angebot die
Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss
und die Durchführung des Vertrags zu benennen.
Dabei ist das Formular 531 EU auszufüllen und mit dem Angebot vorzulegen.
Einsatz von Nachunternehmern:
Sofern der Einsatz von Nachunternehmern durch die Vergabe von Auftragsteilen an
andere Unternehmen beabsichtigt ist, sind ggfl. die Formulare 533 a/b EU auszufüllen
und beizufügen.
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Diese Ausschreibung ist funktional anwendungsbezogen aufgebaut, d. h. die sich aus
der Anwendung sowie aus dem Einsatzumfeld zwingend ergebenden Anforderungen
an das Beschaffungsobjekt sind nicht produktorientiert, sondern funktional formuliert.
Soweit technische Hard- und Software-Spezifikationen vorgegeben sind, erklärt sich
dies aus der Maßgabe das Beschaffungsobjekt in ein bereits bestehendes
Systemumfeld zu integrieren.
Im Anforderungskatalog dient der Kennbuchstabe „A“, erweitert um eine
Zahlenkennung (z.B. „A 1.1“) der eindeutigen Identifikation einer bestimmten
Anforderung. Analog werden Gruppen zusammengehöriger Anforderungen mit der
Buchstabenfolge „AfG“ gekennzeichnet, erweitert um eine laufende Nummer (z. B.
„AfG 1“).
Verwenden Sie gleichlautende Kennungen in Ihrem Angebot (Ziffer 3), um die
Zuordnung von Angebotstext und Anforderungskatalog zu erleichtern.
Das Angebot ist durch Stellungnahme zu den einzelnen formulierten Anforderungen
des Anforderungskatalogs zu erstellen.
Dabei sind neben den Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.3 des Formulars 511 EU
(Bewerbungsbedingungen) folgende Regeln einzuhalten:
▪ Die Antworten sollen sich ausschließlich auf die angebotene Leistung bzw. deren Alternativen beziehen. ▪ Hinweise oder Erläuterungen sind in freier, aber möglichst knapper Form abzufassen. Ein ausschließlicher Verweis auf beigefügte Produktblätter, Bedienungshandbücher und ähnliche Anlagen stellt kein vollständiges Angebot dar. Verweise auf Literatur oder auf Broschüren dürfen nur als ergänzende Informationen erfolgen, können also die geforderten Antworten oder Erklärungen nicht ersetzen. ▪ Antworten zu den einzelnen Anforderungen sind in der Reihenfolge der Abschnitte, in die der Anforderungskatalog gegliedert ist, zu geben und innerhalb der Abschnitte in der angegebenen Nummerierung. Nach jedem Abschnitt ist eine neue Seite zu beginnen. ▪ Es ist anzugeben, ob für einen Gegenstand des Angebots ein Patent- oder Musterschutz besteht, vom Bieter oder Dritten beantragt ist oder der Bieter eine solche Anmeldung erwägt. ▪ Sofern zu einem Abschnitt verschiedene Alternativen angeboten werden, sind die Alternativen augenfällig zu trennen. ▪ Verweise auf Literatur oder auf Broschüren dürfen nur als ergänzende Informationen erfolgen, können also die geforderten Antworten oder Erklärungen nicht ersetzen
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▪ Sofern auf Zertifizierungen Bezug genommen wird, sind die zugrundeliegenden Gutachten auf Anforderung bereitzustellen. ▪ Die Wiederholung des Textes der Leistungsbeschreibung im Angebotstext ist nicht zulässig.
Angebote, deren Aufbau sich nicht an der Struktur der Vergabeunterlagen
orientiert oder den u. g. Dateiformaten nicht entsprechen, werden
ausgeschlossen.
Das Angebot muss sämtliche Kosten (einschließlich etwaiger Nebenkosten) für
die durch den Bieter bzw. durch den Einsatz etwaiger Nachunternehmer zu
erbringenden Leistungen enthalten.
Die Preise sind in Euro anzugeben.
Näheres ist dem der Leistungsbeschreibung – Anforderungskatalog LOS 1/LOS 2- zu
entnehmen.
2.5.2 Form / Einreichung
Die ausgefüllten Unterlagen gemäß den Ziffern 1. bis 6. der oben aufgeführten
Angebotsgliederung sind ausschließlich als elektronische Angebote über den Vergabemarktplatz des Landes NRW2 in Textform nach §126b BGB über das dortige
Bietertool abzugeben.
Bei der Abgabe in Textform sind der Bieter (bei juristischen Personen oder
Handelsgesellschaften der Firmenname und die Rechtsform) und die natürliche
Person, die die Erklärung für den Bieter abgibt, zu benennen.
Mit der elektronischen Einreichung gelten das Angebot und alle damit eingereichten
Unterlagen als unterschrieben.
Näheres zur elektronischen Angebotsabgabe ist dem Formular 312/322 EU zu
entnehmen.
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Folgende Dateiformate sind für die Erstellung der Unterlagen des Angebots zu
berücksichtigen:
| Dokument | xlsx | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EU-Formulare (Ziff. 1 u. 2) | X | |||||||
| Angebot (Ziff. 3) | X | |||||||
| Preisblatt (Ziff. 4) | X | |||||||
| Bieterangaben GWZA und | X | X | ||||||
| Anlagen (Ziff. 5 und 6) |
( XLS = geeignet für MS-Excel 2013; jeweils ohne aktive Komponenten)
Bei den Ziffern 1, 2, 4 und 5 sind ausschließlich die von der Vergabestelle zur
Verfügung gestellten Dateien zu nutzen.
Bitte stellen Sie sicher, dass bei der Generierung der Dateien ganze Bereiche des
Angebots als zusammenhängende Datei erstellt werden, z.B. Angebot incl. Preisblatt vom
XX.XX.2022zu LOS „X“.pdf; Anlagen zum Angebot vom XX.XX.2022 zu Los „X“.pdf
Sofern eine zusammenhängende Datei –aufgrund eines hohen Datenvolumens-nicht
erstellt werden kann, ist eine Splittung möglich. Es ist dabei zu beachten, dass die
Dateienamen verständlich sind, z.B. Angebot incl. Preisblatt vom XX.XX.2022 zu LOS „X“ Teil
1 von 4.pdf Zusätzlich ist, die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellte Excel Datei
Preisblatt zu LOS „X“.xlsx, -mit den identischen Daten des Angebotspreisblattes im
PDF Dokument-, mit der elektronischen Angebotsabgabe einzureichen.
Von der Dateierstellung für einzelne Prospekte soll Abstand genommen werden.
- 6 Nebenangebote bzw. weitere Hauptangebote
Unter dem Begriff Hauptangebot werden alle diejenigen Angebote verstanden,
welche von der beschriebenen Leistung nicht abweichen.
Ein Nebenangebot beschreibt eine angebotene Lösung, die den Anforderungen der
Leistungsbeschreibung nicht entspricht, jedoch aus Sicht des Bieters denselben
Erfolg verspricht.
Insoweit bei einer Ausschreibung zwei Produkte angeboten werden, die jedoch den
Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen, handelt es sich um zwei
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Hauptangebote bzw. Alternativen und nicht um ein Nebenangebot.
Es können insgesamt maximal je LOS ein Hauptangebot angeboten werden.
Jedes Hauptangebot ist jeweils vollständig zu beschreiben und abzugeben. Eine
einfache Aufreihung z.B. von Alternativen zu einer Anforderungsgruppe innerhalb
eines Hauptangebots ist nicht zulässig.
Nebenangebote werden nicht zugelassen.
- 7 Bewertungsvorgehen (inkl. Gewichtungen)
Die Bewertung der Angebote ergibt sich aus der Anlage „Bewertungsmethode“.
- 8 Teststellung
Zur Durchführung des technischen Produktvergleiches müssen die angebotenen
Produkte
zu LOS 1: AfG 12 bis 21
zu LOS 2: AfG 12 bis 15
(in zweifacher Ausfertigung) auf Anforderung hin, während der Zuschlagsfrist zu einem
Test für einen Zeitraum von zwei Monaten kostenlos zur Verfügung gestellt werden
können.
Bei Nichterfüllung dieser Forderung oder bei unvollständiger Teststellung wird das
Angebot von der weiteren Auswertung ausgeschlossen. Ebenso wird das Angebot von
der weiteren Auswertung ausgeschlossen, wenn zur Teststellung nicht das
angebotene Produkt geliefert wird.
Die Teststellung erfolgt zum o.g. Zeitpunkt (Ziff. 2.4.3) nach Gerätereihe (z.B. AfG 12).
Die Durchführung obliegt dem Technischen Betriebszentrum der Justiz NRW/ITD4 bei
dem Oberlandesgericht Köln, diese erfolgt an dem Standort in Mönchengladbach. Ab
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diesem Zeitpunkt müssen alle angebotenen Produkte lieferbar und verfügbar sein.
Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
• Die zu liefernden Produkte werden durch den Auftraggeber näher bezeichnet
und an einem noch zu bestimmenden Termin vom Anbieter geliefert. Dabei ist
der vorgesehene Zeitrahmen nicht zu überschreiten.
• Die Anlieferung der Produkte verschiedener Anbieter erfolgt an separaten
Tagen. Eine Anwesenheit mehrerer Anbieter wird somit vermieden. Die
Reihenfolge wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
• Nach Anlieferung und Installation ist die Anwesenheit des Anbieters vor Ort
ausgeschlossen. Ausnahmen werden nur auf besondere Weisung des
Auftraggebers zugelassen.
Die Teststellung dient lediglich zur Verifizierung der Angebotsangaben.
Sofern Abweichungen zu den Anforderungsgruppen (z.B. AfG 12) festgestellt werden,
wird die Bewertung entsprechend den Ergebnissen der Teststellung angepasst.
Neben der Verifizierung der Angebotsdaten wird die Teststellung zur Ermittlung der
Verbrauchskosten, wie z.B. des Stromverbrauchs genutzt. Des Weiteren wird auf die
Anlage Bewertungsmethode hingewiesen.
- 9 Angabe der zuständigen Vergabekammer
Zuständige Stelle zur Vergabeüberprüfung ist die
Vergabekammer Westfalen
48147 Münster, Albrecht-Thaer-Straße 9
Telefon: +49 251 411-1691
E–Mail: vergabekammer@brms.nrw.de
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- 10 Geforderte Nachweise und Erklärungen für die Angebotsbewertung
Dem Angebot sind in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge die
Eigenerklärungen, Unterlagen und Nachweise beizufügen:
- Zusammenstellung der einzureichenden Unterlagen, Erklärungen und Nachweise (Formular
325 EU)
-
Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landes NRW (Formular 511 EU)
-
Vertragsbedingungen des Landes NRW (Formular 512 EU)
-
Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue/Mindestentlohnung (Formular 513 EU)
-
Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formular 521 EU)
-
Eigenerklärung Subventionen (Formular 523 EU)
-
Eigenerklärung Sanktionen (Formular 524 EU)
-
Erklärung Bietergemeinschaft (Formular 531 EU)
-
Informationen Unteraufträge Angebotsabgabe (Formular 533a)
-
Nachweis Unterauftragnehmer (Formular 533b)
-
Eignungsleihe (Formular 534a)
-
Eignungsleihe Haftung (Formular 534b)
-
Bieterangaben GWZA
Die Abgabe der einheitlichen europäischen Eigenerklärung (EEE) im Sinne des § 48
VgV kann durch den Bieter freiwillig erfolgen und vorläufig die unter den Ziffern 1. bis
- genannten Eigenerklärungen ersetzen. Sie gilt darüber hinaus als vorläufiger Beleg
für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
Da die Erklärungen, Nachweis und Unterlagen für den Bieter, der den Zuschlag
erhalten soll, ohnehin vorliegen müssen (§ 50 Absatz 2 VgV), wird im Wege eines
effizienten Vergabeverfahrens gefordert, sämtliche Unterlagen, Eigenerklärungen und
Nachweise nach dem Formular 325 EU, bei Angebotsabgabe, in der oben
aufgeführten Reihenfolge, beizufügen.
Die Vergabestelle kann diese Unterlagen nach § 56 Absatz 2 VgV nachfordern.
- 11 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.11.1 Als Vertragsform ist ein sog. Bezugsvertrag (eine Unterart des
Sukzessivleistungsvertrages) vorgesehen. Die Bedarfsmengen richten sich
ausschließlich nach dem Bedarf des Auftraggebers ohne Festlegung von
Mindest- oder Höchstabnahmemengen.
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Im Gegenzug dazu wird der Vertrag eine Ausschließlichkeitsbindung enthalten,
d. h. der Auftraggeber verpflichtet sich, seinen Bedarf an den ausgeschriebenen
Produkten während des Vertragszeitraumes ausschließlich über den
Auftragnehmer zu decken.
Dies gilt nicht, wenn
• der Auftragnehmer die vom Auftraggeber benötigten Produkte nicht oder nicht zu den in diesem Vertrag vereinbarten Liefer- und Leistungsanforderungen liefern kann oder • der Auftraggeber das gleiche Produkt in gleicher Ausstattung auf dem Markt günstiger einkaufen kann und der Dritte diese Preise standardmäßig und stetig auch anderen Käufern anbietet.
Für den Fall von nicht zufriedenstellender Leistungserfüllung besteht jedoch für
den Auftraggeber eine Kündigungsmöglichkeit bzgl. des gesamten Vertrages.
Dies gilt nicht bei einzelnen geringfügigen Schlechtleistungen die keinen
Einfluss auf die Abwicklung des Gesamtvertrags haben.
Dabei werden die benötigten Leistungen im Wege von Abrufen einzeln
beauftragt (vgl. im Einzelnen hierzu Abschnitt 3.2 und 3.3).
2.11.2 Die Gesamtverantwortung für die Funktionsfähigkeit und die Kompatibilität der
gelieferten Produkte sowie für die Erbringung der Dienstleistungen liegt
ausschließlich beim Auftragnehmer. Dies gilt auch, soweit der Auftragnehmer
Nachunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragt.
2.11.3 Der Bieter bzw. Auftragnehmer hat der Vergabestelle bzw. dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn
• er zahlungsunfähig ist;
• über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
Verfahren beantragt oder eröffnet wurde;
• die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
wurde;
• er sich im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat.
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In jedem dieser mitteilungspflichtigen Fälle besteht für den Auftraggeber das
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
Wenn nach der Auftragserteilung festgestellt wird, dass der Auftragnehmer aus
Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v.H. der zu diesem
Zeitpunkt in Auftrag gegebenen Auftragssumme an den Auftraggeber zu
zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.
Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
Als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen gelten insbesondere
Verabredungen und Verhandlungen mit anderen Anbietern über
▪ die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, ▪ die zu fordernden Preise, ▪ Zahlungs-, Lieferungs- und andere Vertragsbedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen, ▪ Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, ▪ Verarbeitungsspannen und andere Entgelte, ▪ Gewinnaufschläge, ▪ Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben, ▪ Bindungen sonstiger Entgelte, ▪ Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 38 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind.
Entsprechenden Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen
Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig
sind.
2.11.4 Aus Sicherheitsgründen darf der Auftragnehmer und das von ihm zur Erfüllung
des Vertrages eingesetzte Personal nur nach rechtzeitiger vorheriger
Ankündigung bei der zu besuchenden Stelle eingesetzt werden.
2.11.5 Für die Nutzungsrechte an Software (z.B. Treiber, mitgelieferte Software) gelten
grundsätzlich die Regelungen der EVB-IT Überlassung.
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2.11.6 Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber seine volle Unterstützung bei der Lösung von Problemen zu, die sich aus der Verknüpfung mit anderen Produkten
ergeben, auch wenn diese nicht von ihm geliefert worden sind. Diese
Unterstützung ist unentgeltlich und beinhaltet vor allem die Weitergabe aller
verfügbaren technischen Informationen.
2.11.7 Auf die Vergütung für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten und
Inspektionen gem. § 8 EVB-IT Kauf, während der gesamten Garantiezeit, wird
verzichtet.
2.11.8 Zugesicherte Produkteigenschaften, Preise und Rabatte müssen vom
Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eingehalten werden, auch wenn
diese aufgrund fehlerhafter Angaben eines Herstellers an den Auftragnehmer
entstanden sind. Preis- oder Produktveränderungen zur Einhaltung der
zugesicherten Eigenschaften gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers. Das gilt
auch bei Veränderungen der Preiskalkulationen mit den Herstellern.
Grundsätzlich hat der Auftraggeber nicht mehr für ein Produkt zu zahlen wie
vorher, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist
(vgl. im Einzelnen hierzu den Abschnitt 4.1 zu Preis- und Produktanpassungen).
- 12 Vertragsstrafe und Haftung
Es gelten die Regelungen des § 9 EVB-IT Kauf.
Vertragsstrafen können vom Auftraggeber mit Rechnungen des Auftragnehmers aus
dem Vertrag verrechnet werden.
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3 Bestimmungen zur späteren Vertragsumsetzung
- 1 Organisation und Zusammenwirken Für eine reibungslose Vertragsabwicklung ist eine effiziente Organisation erforderlich.
Seitens des Auftraggebers besitzen die Mittelbehörden insbesondere bei allen Termin-
und Budgetfragen die Entscheidungshoheit. Die Beauftragung des Auftragnehmers
erfolgt ausschließlich über den zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW
(Dezernat ITD 3 / ZIB).
Neben der reinen Lieferung können optional Dienstleistungen, wie z.B. der Aufbau der
Hardware frei Verwendungsstelle beauftragt werden. Bei den Lieferungen ist der
Betrieb in der Lieferbehörde so gering wie möglich zu stören.
Der Auftragnehmer hat hierfür folgende Voraussetzungen zu schaffen:
-
Benennung eines eindeutigen und entscheidungsbefugten Ansprechpartners.
-
Bei Problemen und zur Abstimmung der Lieferung ist die unmittelbare und
direkte Kommunikation erforderlich.
- Die Termine für die Bestellungen sind mit den Lieferbehörden abzustimmen und
eventuelle Terminverschiebungen oder Lieferschwierigkeiten zu
kommunizieren.
- Bei grundsätzlichen Verzögerungen in der Lieferkette ist der Auftraggeber
unverzüglich zu informieren.
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- 2 Grundsätzliche Vorgehensweise
Der nachstehende Prozess steht exemplarisch für das Zusammenwirken von externen
und internen Prozessen und dient zur besseren Erläuterung des Gesamtsachverhalts.
Die Planung der Ausstattung ist Aufgabe der jeweiligen Mittelbehörde (z.B. OLG Köln)
für deren Bezirk (z.B. AG Monschau). Das Budget liegt ebenso im
Verantwortungsbereich der Mittelbehörde. Die ZIB/ITD3 dient hier lediglich als
Mittelverwalter.
Nachdem der Bedarf festgestellt und geplant ist, erstellt die Mittelbehörde einen
elektronischen Beschaffungsauftrag an die ZIB/ITD3 unter Nutzung der justizeigenen
Intranet-Anwendung eZIB. Nach einer formellen Prüfung veranlasst die ZIB/ITD3 eine
elektronische Bestellung an den jeweiligen Auftragnehmer. Die Bestellung umfasst
neben der Nennung der Hard- und Software auch die gewünschten zusätzlichen
Dienstleistungen.
Anschließend wird die Bestellung durch den Auftragnehmer abgewickelt und an die
Lieferbehörde (z.B. AG Monschau) geliefert. Die Lieferbehörde überprüft die Lieferung
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auf Vollständigkeit. Beanstandungen werden direkt dem jeweiligen Auftragnehmer
mitgeteilt. Soweit keine Beanstandungen (auch während der Funktionsprüfungsfrist)
festgestellt werden, erklärt die Lieferbehörde dem jeweiligen Auftragnehmer die
Abnahme des Auftrags.
- 3 Bestellwesen
Eine exakte Zeitplanung sowie eine enge Abstimmung mit dem Lieferanten sind
unbedingt erforderlich. Der Auftragnehmer ruft alle benötigten Produkte für die
auszustattenden Behörden ab. Er gewährleistet die rechtzeitige Bereitstellung aller
benötigten Produkte.
Lieferung
Erstellung Besteller Warenkorb Eintragung
Produktdaten
ZIB/ITD3
eZIB
Beschaffungsauftrag Auftragnehmer eZIB
Verbindliche ZIB/ITD3 Bestellung
Erstellung Besteller Warenkorb Lieferung
Justiz NRW Auftragnehmer
Für die Bestellabwicklung nutzt der Auftraggeber das Softwaretool (eZIB). Bei der
Anwendung handelt es sich um eine datenbankbasierte Intranet-Lösung, auf die der
Auftragnehmer keine Zugriffsmöglichkeit besitzt.
Allgemeiner Teil (Stand: 21.09.2026) Seite 20
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Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.1002-2026
Für die Bestellabwicklung hat der Auftragnehmer zu Beginn und während der
Vertragslaufzeit alle für die Eintragung der Produkte erforderlichen Daten,
insbesondere die Artikelnummern, die technischen Produktbeschreibungen,
Datenblätter (als PDF-Dokumente) und Bilder der jeweiligen Produkte (als JPG-
Dateien) zu liefern.
Die Mittelbehörden wählen im elektronischen Katalog die gewünschten Produkte
(Hardware, Software, Dienstleistungen) aus, fügen diese, einem herkömmlichen
Warenkorb bei und erteilen sodann einen elektronischen Beschaffungsauftrag an die
ZIB/ITD3.
Die Mitarbeiter der ZIB/ITD3 erstellen hieraus eine verbindliche, elektronische
Bestellung an den Auftragnehmer. Die Bestellung wird in Form einer E-Mail mitgeteilt.
Die E-Mail enthält das Anschreiben und die Liste der bestellten Produkte als PDF-
Datei.
Hierfür ist seitens des Auftragnehmers eine zentrale E-Mail-Adresse als Posteingang
bereitzustellen.
Bei Abrufen innerhalb der Vertragslaufzeit wird auf das Bestelldatum und nicht das
Lieferdatum abgestellt, sodass Abrufe bis zum letzten Tag der Laufzeit des Vertrages
erfolgen können.
- 4 Roll-Out / Lieferung Anlieferung der Produkte
Grundsätzlich werden die Produkte – frei Haus –, somit hinter die erste verschließbare
Türe geliefert. Optional kann die Aufstellung – frei Verwendungsstelle –, also am
Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Raum beauftragt werden. Wie aus den
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Anforderungskatalogen zu LOS 1 und 2 ersichtlich, können noch weitere
Dienstleistungen – optional – beauftragt werden, näheres ergibt sich aus den
Preisblättern.
Nach Herstellung einer transport- und umweltgerechten Verpackung der Produkte
führt der Auftragnehmer den termingerechten Transport zur Lieferbehörde – als
Gesamtlieferung – durch. Teillieferungen können nur in vereinbarten Ausnahmefällen
erfolgen.
Dabei werden die Produkte grundsätzlich – frei Haus –, also hinter die erste
verschließbare Türe geliefert. Der Auftragnehmer haftet für die Ware bis zur
Entgegennahme beim Auftraggeber.
Die angelieferten Produkte sind durch den Auftragnehmer derart zu verwalten, dass
diese Angaben in den Lieferbehörden des Auftraggebers problemlos zur
elektronischen Inventarisierung der Geräte genutzt werden können, u.a. sind Daten
wie z.B. Seriennummer, Lieferdatum, etc. erforderlich.
Soweit durch den Auftraggeber gewünscht, ist die Verpackung kostenfrei und zeitnah
zurückzunehmen.
Der Auftraggeber kann innerhalb einer Woche nach Erteilung der Lieferbescheinigung
Einwände gegen die vollständige Lieferung erheben.
- 5 Abnahme und Rechnungsstellung
Ergänzend zu § 2 EVB-IT Kauf wird eine 30 tägige Funktionsprüfung vereinbart, in der
der Auftraggeber die ordnungsgemäße Funktion der gelieferten Produkte überprüfen
kann.
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Zahlung 30 Tage Funktionsprüfung
Produktmangel
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Zahlung Neulieferung
Bestätigung
Die Funktionsprüfungsfrist beginnt am Tage nach vollständiger Lieferung und – soweit
beauftragt – der Erbringung der Dienstleistungen.
Werden Produkte während der Funktionsprüfungsfrist durch den Auftraggeber
bemängelt, hat dieser Anspruch auf Lieferung eines neuen Produkts.
Soweit vom Auftraggeber bis zum Ablauf der Funktionsprüfungsfrist keine Einwände
geltend gemacht werden, gilt die Abnahme formlos als erklärt. Eine Übersendung einer
schriftlichen Abnahmeerklärung erfolgt nicht. Im Falle der Geltendmachung von
Einwänden durch den Auftraggeber, gilt die Abnahme erst nach ausdrücklicher
schriftlicher Erklärung durch den Auftraggeber.
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich gegenüber dem zentralen
IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW (ZIB/ITD3).
Je Abruf ist eine Rechnung über alle abgerufenen Leistungen zu erstellen, die
mindestens die folgenden Angaben enthält:
• Auftragsnummer der ZIB/ITD3 (fünfstellige-Nummer, z.B. EZAN-51028)
• Rechnungsnummer des Auftragnehmers (möglichst in Formatierung FETT)
• Artikelnummer des Auftragnehmers für die gelieferten Artikel
• Produkt-ID der ZIB/ITD3 für die gelieferten Artikel
• Lieferadresse
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Fehlende Rechnungsdaten berechtigen zur Rücksendung der unbearbeiteten
Rechnung. Eine hierdurch entstehende Verzögerung hat der Auftragnehmer zu
vertreten.
Die Rechnung bitte ich unter Angabe des o. g. Aktenzeichens an den Präsidenten des
Oberlandesgerichts Köln, Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW,
Dezernat ITD3, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, zu übersenden.
Die Rechnungsübersendung kann als PDF-Dokument an zib@itd.nrw.de erfolgen oder
unter Nutzung des E-Rechnungsportals NRW mit der Leitweg-ID 05315-04013-55.
Von der Übersendung der Rechnung in Papierform wird abgesehen.
Die Bezahlung der Rechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen bzw. bei
Skontogewährung innerhalb von 14 Tagen nach Bestätigung der vollständigen
Lieferung (je Abruf) durch die Lieferbehörde (Bedarfsstelle) gegenüber der ZIB/ITD3.
Die Fälligkeit tritt erst mit Bestätigung der vollständigen Lieferung durch die
Lieferbehörde ein.
Teilrechnungen werden nur in begründeten Einzelfällen angewiesen.
Sofern Skonto durch den Auftragnehmer gewährt wird, ist der Brutto-Rechnungsbetrag
(Summe) getrennt, d.h. mit und ohne Berücksichtigung von Skonto, in der Rechnung
auszuweisen.
Fehlende Rechnungsdaten berechtigen zur Rücksendung der unbearbeiteten
Rechnung. Eine hierdurch entstehende Verzögerung hat der Auftragnehmer zu
vertreten.
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- 6 Garantie
Die Garantie für die gelieferten Produkte beträgt grundsätzlich 48 Monate –
unabhängig von der Herstellergarantie- und erstreckt sich auf die Behebung sämtlicher
Mängel, die während der Garantiezeit auftreten. Die Garantiezeit kann sich
ausnahmsweise (bei Produktanfragen) auf 24 Monate verkürzen, vgl. entsprechende
Regelungen in den Anforderungskatalogen zu LOS 1 bis 2.
Die Garantiezeit beginnt erst nach Ablauf der Funktionsprüfung, bzw. nach Abnahme
der Lieferung (Ziff. 3.5). Die Garantie umfasst die Lieferung und den fachgerechten
Einbau von Ersatzteilen. Lohn-, Fahrt- oder sonstige Nebenkosten sind durch die
Garantie abgedeckt.
Die Garantie umfasst im Falle von Produktstörungen grundsätzlich folgende
Reaktions- und Wiederherstellzeiten:
Reaktionszeit Wiederherstellung
(in h) (in Tagen)
| LOS 1 (Arbeitsplatzhardware) | 72 | 10 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| LOS 2 (Drucker) | 72 | 10 |
Soweit technische Defekte an Produkten, z.B. Festplatten mit personengebundenen
oder schützenswerten Daten auftreten und die Störungsbeseitigung nicht vor Ort
durchgeführt werden kann, ist eine Herausgabe der Produkte an den Auftragnehmer
nur möglich, wenn eine Löschung der Daten technisch möglich und diese erfolgt ist.
Die Garantieansprüche des Auftraggebers auf die Lieferung eines gleichwertigen
Produkts bleiben auf jeden Fall auch dann bestehen, wenn eine Herausgabe aus den
o. g. Gründen nicht möglich sein sollte. Festplatten die vor der Nutzung bereits defekt
waren benötigen keine Datenlöschung.
Mängel oder Schäden, die durch Beschäftigte des Auftraggebers oder durch höhere
Gewalt (Wassereinbruch) entstehen, sind nicht in der Garantie enthalten.
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- 7 Service/Garantieabwicklung Die Beteiligung des Auftragnehmers erfolgt grundsätzlich erst nach einer detaillierten
Fehleranalyse des Auftraggebers.
mer
er
| Auftraggeber Produktfehler Problem- Mitteilung behebung B I T / ITD2 Keine Problembehebung Örtlicher Anwenderbetreuer Keine oder Problembehebung Systembetreuer Auftragneh | |||
|---|---|---|---|
| Auftragn | eh |
Problembehebung Auftragnehmer
Dabei wird der Hard-/Softwarefehler zuerst dem BIT mitgeteilt. Sofern der dortige
Call-Center-Agent keine unmittelbare Lösung herbei stellen kann, wird das Ticket an
die örtliche Betreuung weitergeleitet. Diese versucht, den Fehler zu beheben. Erst
nach erfolglosem Bemühen wird die Fehlermeldung an den Auftragnehmer geleitet.
Der Auftragnehmer stellt eine Fehlerbehebung unter Berücksichtigung der Reaktions-
und Wiederherstellzeiten her. Ein Remote-Zugriff wird nicht zugelassen.
Für die vollständige Dauer der Garantiezeit muss der Auftragnehmer werktags
(Mo.-Fr.) von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr für Problem- und Störungsmeldungen telefonisch
(Hotline) und elektronisch erreichbar sein. Eine fernmündliche Störungsmeldung reicht
aus. Die Hotline sollte mindestens nach Name, Behörde, Gerätebezeichnung und
Fehler fragen. Falls eine telefonische Behebung des Fehlers nicht möglich ist, sollte
der Zeitpunkt für die Rückmeldung verbindlich festgelegt oder ein Termin für die
Behebung mit dem Anrufer vereinbart und per Telefax oder E-Mail unter Angabe des
Störungseingangs bestätigt werden. Sollte eine direkte Terminfestlegung nicht sofort
möglich sein, ist der Anrufer unmittelbar nach Festlegung des Termins zu informieren.
Dabei sind die Reaktionszeiten und die Terminwünsche des Auftraggebers zu
beachten.
Zusätzlich ist die Verfügbarkeit der E-Mail-Funktionen für die Entgegennahme der
Störungsmeldungen einzurichten
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- 8 Datenschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung gewonnenen Daten nur zum Zwecke der Leistungserbringung
ohne Weitergabe an Dritte zu verwenden und sie im Übrigen nach den Bestimmungen
des Datenschutzes und der Datensicherheit gemäß der VERORDNUNG (EU)
2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (sog.
Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und des
Landesdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu behandeln und hierzu einen
Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen.
Soweit der Auftragnehmer nach diesem Vertrag personenbezogene Daten der
Beschäftigten des Auftraggebers per E-Mail übersendet, ist die E-Mail mittels eines
dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu verschlüsseln. Gleiches gilt,
soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten auf sonstigem Wege elektronisch
zum Abruf bereitstellt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem gesondert
abzuschließenden Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung.
Im Übrigen wird auf Abschnitt 19 der EVB-IT Dienstleistungs-AGB verwiesen.
Bei einem etwaigen Vor-Ort-Einsatz durch Personal des Auftragnehmers bzw. eines
etwaigen Nachunternehmers zur Erfüllung des Vertrages darf dieses Personal aus
Sicherheitsgründen nur nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung bei den ggf. zu
besuchenden Stellen eingesetzt werden.
Auf Verlangen der Ortsbehörde haben die die Serviceleistung ausführenden Techniker
eine schriftliche Erklärung des Inhalts zu unterzeichnen, dass alle Daten, die ihnen
infolge ihrer Tätigkeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln sind, an niemanden
weiterzugeben sind, und haben zu versichern, dass die Grundsätze der
Geheimhaltung und des Datenschutzes beachtet werden.
Ferner behält sich der Auftraggeber vor, die Mitarbeiter des Auftragnehmers gemäß
§ 5 Bundesdatenschutzgesetz zu verpflichten.
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- 9 Mitarbeiter des Auftragnehmers Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, einzelne Mitarbeiter des Auftragnehmers
von der weiteren Projektarbeit auszuschließen, z.B. sofern sie den Anforderungen
erkennbar nicht gewachsen sind.
- 10 Kostenfreie Rücknahme und Entsorgung Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Abholung leerer und verbrauchter
Tonermodule sowie Tintenpatronen (einschließlich ihrer Bestandteile).
Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Lieferungen der Vorlieferanten im Rahmen
eines vorhandenen Rücknahmesystems zur Wiederaufbereitung bzw. zur
umweltgerechten Entsorgung.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass auch Tonerrückstände in staubdicht
verschlossenen Behältern (z. B. Resttonerbehälter) einer umweltgerechten
Verwertung zugeführt werden.
Diese Verpflichtung erstreckt sich über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus bis zu
zwei Jahre nach der Lieferung. Kosten für den Auftraggeber entstehen hierbei nicht.
Die Abholung muss - je nach Bedarf und Anforderung durch eine Justizdienststelle -
zentral als auch dezentral möglich sein und innerhalb von sechs Wochen nach der
Anforderung erfolgen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftraggeber die
Entsorgung selbst veranlassen und evtl. hierdurch entstehende Mehrkosten dem
Auftragnehmer in Rechnung stellen.
- 11 Gesundheitsgefährdung Der Auftragnehmer garantiert die gesundheitliche Unbedenklichkeit über die
verwendeten Materialien der angebotenen Produkte.
Er versichert weiterhin, dass bei Betrieb, Lagerung und Transport keine
gesundheitsschädlichen Schadstoffe hiervon ausgehen.
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Bei einem Verstoß verpflichtet sich der Bieter zur Leistung von Schadenersatz an den
Geschädigten sowie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Sachzustandes (z. B.
durch Stellung eines den Anforderungen genügenden Ersatzgeräts, Renovierung des
betroffenen Raumes).
- 12 Schäden am Drucker Entstehen durch den Einsatz der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte Schäden
am Drucker, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die ihm entstehenden
Reparaturkosten zu erstatten.
Die Zahlungsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Auftragnehmer beweist,
dass der Schaden nicht ursächlich durch das gelieferte Produkt hervorgerufen wurde.
4 Ergänzende Verpflichtungen
- 1 Produkt- und Preisanpassungen
4.1.1 Produktanpassung
Soweit einzelne Produkte aufgrund von Veränderungen in der Produktion des
Herstellers während der Vertragslaufzeit nicht mehr lieferbar sind, hat der
Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und ein Produkt
vorzuschlagen, welches einerseits eine uneingeschränkte Kompatibilität zu allen
angebotenen Produkten und anderseits eine Funktionsgleichheit zum
Vorgängermodell aufweist.
Dabei sind folgende Schritte zu beachten, soweit der Auftraggeber auf diese nicht
ausdrücklich verzichtet:
• Das angebotene Produkt ist dem Auftraggeber zu einem kostenfreien 4
wöchigen Test zur Verfügung zu stellen.
• Der Hersteller und die Bezugsquellen des Auftragnehmers sind bekannt zu
geben.
• Die vertraglich zugesicherten Produkteigenschaften sind durch anerkannte
Prüfzeugnisse oder Gutachten nachzuweisen.
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• Der Produktvorschlag ist per E-Mail an zib@itd.nrw.de zu übersenden und
beinhaltet eine detaillierte Produktbeschreibung (u.a. Datenblatt im PDF-
Format) sowie ein Bild des Produkts (JPG-Datei), welches der Auftraggeber zur
internen Produktpräsentation uneingeschränkt verwenden darf.
Von dieser Regelung sind auch Änderungen im Zubehörbereich (z.B. Motherboard,
Festplatten, Grafikkarten, etc.) eingeschlossen.
4.1.2 Preisänderung – Allgemein –
Preisänderungen, die auf einer fehlerhafte Kalkulation, fehlender Einberechnung von
in der Vergabeunterlage aufgeführter Leistungen oder sonstigen zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe bekannten Informationen basieren, sind unzulässig.
4.1.3 Preisänderung – Festpreise –
Aufgrund der zu erwartenden Fortentwicklung des Marktes, insbesondere bei der
Arbeitsplatzhardware, wird eine Anpassung der Preise der zu liefernden Systeme in
Abstimmung zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber notwendig sein. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich unverzüglich nach Preisverfall, diese Anpassung zu
den Konditionen (Kalkulationssätze) des Angebots vorzunehmen. Der Auftraggeber
kann vom Auftragnehmer die Offenlegung der Preistabellen und Kalkulationssätze
verlangen.
Eine Preiserhöhung ist lediglich beim Nachweis einer mind. 15%-igen Erhöhung der
dem Angebot zugrunde liegenden Herstellerpreise zulässig. . Die der Berechnung
zugrunde liegenden Preise können dabei entweder für mehrere oder alle Kunden
gelten oder kundenindividuell sein, müssen aber offiziell vom Hersteller stammen und
verbindlich sein. Im Falle einer Produktänderung (Ziff. 4.1.1) kann eine Preiserhöhung
nur vereinbart werden, soweit ein wesentlich höherwertigeres Produkt geliefert wird.
Ein Produkt wird als wesentlich höherwertig angesehen, wenn es in Bezug auf den
aktuellen Stand der Technik leistungsfähiger ist, bzw. eine höhere Ausstattung
beinhaltet als das Vorgängermodel zu dessen Zeit.
Allgemeiner Teil (Stand: 21.09.2026) Seite 30
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Preisreduzierungen, die der Hersteller dem Auftragnehmer während der
Vertragslaufzeit gewährt, sind an den Auftraggeber weiterzugeben.
- 2 Entsorgung von Altgeräten Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Abholung und umweltgerechten Entsorgung
der vom Auftragnehmer gelieferten und später ausgesonderten Produkte
(Elektronikschrott). Diese Verpflichtung erstreckt sich über die Laufzeit dieses
Vertrages hinaus bis zu 7 Jahren nach der Lieferung.
Die Abholung muss - je nach Bedarf und Anforderung durch eine Justizdienststelle -
zentral als auch dezentral möglich und innerhalb von 6 Wochen nach der
Anforderung erfolgt sein. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach,
kann der Auftraggeber den Elektronikschrott anderweitig entsorgen lassen; evtl.
hierdurch entstehende Mehrkosten können dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt
werden.
- 3 Technologieberatung Der Auftragnehmer hat während der Vertragslaufzeit eine Technologieberatung mit
folgendem Inhalt vorzunehmen:
• Fachkompetente Produktberatung sowohl telefonisch als auch bei
Bedarf vor Ort.
• Bereitstellung dedizierte/r Ansprechpartner/innen
(gilt auch für Auftragsannahme- und Abwicklung)
5 Ausgangssituation
Die Justiz NRW ist mit einer umfassend vernetzten IT-Infrastruktur ausgestattet, die
eine hohe Funktionalität aufweist und Grundlage für die arbeitsplatzspezifische
Fachanwendungen und Standardsoftware zur Bürokommunikation ist.
Einhergehend mit der IT-Ausstattung ist in einem umfassenden organisatorischen
Ansatz die Erledigung der Justizaufgaben unter Einbeziehung der
informationstechnischen Möglichkeiten neu strukturiert worden. Zudem sollen die
justizeigenen Software Lösungen (Fachverfahren) wie z.B. JUDICA, MESTA,
RegisSTAR, SOLUM-STAR den Bediensteten bei der Erledigung der anfallenden
Aufgaben dienen.
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Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.1002-2026
- 1 Beschreibung der Justizstrukturen Nahezu 40.000 Justizangehörige sind im Land Nordrhein-Westfalen in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit, in vier Fachgerichtsbarkeiten, bei den
Staatsanwaltschaften und im Strafvollzug tätig.
| Justizministerium Zuständige oberste Landesbehörde | |
|---|---|
| Justizministerium Zuständige oberste Landesbehörde |
Oberver- Finanzgericht Landes- Oberlandes- Landes- General- Fortbildungs- waltungs- (3) sozialgericht gericht arbeitsgericht staatsanwalt- einrichtungen gericht (3) (3) schaft (3) der Justiz (z.B. Fach- hochschule für Rechtspflege, Justiz- Verwaltungs- Sozial- Land- Arbeits- Staats- Justizvoll- akademie, gericht gericht gericht gericht anwaltschaft zugsanstalt Justizvollzugs- (7) (8) (19) (30) (19) (37) schule
Jugendarrest- anstalt (5) Amtsgericht (130) Justizvollzugs- krankenhaus (1)
- Die Zahlen in Klammern geben die Zahl der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Anstalten an.
Die erste Ebene nach dem Justizministerium bilden die sogenannten Mittelbehörden.
Sie haben gegenüber dem nachgeordneten Bereich eine Leitungs- und
Weisungsfunktion. Die Ausstattung des nachgeordneten Bereichs sowie die
vorgeschalteten Planungsaktivitäten müssen daher in Abstimmung und unter
Mitwirkung der Mittelbehörden vorgenommen werden.
Die Behörden und Einrichtungen verteilen sich auf mehr als 440 Bedarfsstellen
(teilweise mit geringen Personalständen).
Insgesamt sind ca. 28.000 Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet, wovon nur ein
begrenzter Anteil vom Ausschreibungsgegenstand betroffen sein wird.
Die auszustattenden Bedarfsstellen sind von sehr unterschiedlicher Größe.
Die Anforderungen an die Ausstattung werden sich daher unterscheiden.
- 2 Zentraler IT-Dienstleister der Justiz NRW (ITD3) / Zentrale IT- Beschaffungsstelle Der Zentrale IT-Dienstleister -ITD3 Verträge und Beschaffung oder auch Zentrale IT-
Beschaffungsstelle- (ZIB/ITD3) ist als zentrales Dienstleistungszentrum für die
Durchführung sämtlicher IT-Beschaffungsmaßnahmen in der Justiz des Landes NRW
zuständig, soweit sie ihr vom Justizministerium des Landes NRW übertragen worden
sind. In technischer Hinsicht wird die ZIB/ITD3 von dem Validierungszentrum der Justiz
NRW (TBZ/ITD 4) unterstützt.
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- 3 Zentraler IT Dienstleister der Justiz NRW (ITD 6C) Technisches Betriebszentrum Der Zentrale IT Dienstleister der Justiz NRW – Technisches Betriebszentrum (TBZ/
ITD 6C) befindet sich räumlich im Oberlandesgericht Düsseldorf sowie Köln und ist
verantwortlich für die technische Betriebsvorbereitung/ Validierung sowie den System-
und Netzwerkbetrieb in der verteilten Infrastruktur.
Die technische Betriebsvorbereitung umfasst die Prüfung der technischen
Verträglichkeit neuer Produkte mit den existierenden Produkten sowie der
vorhandenen Infrastruktur. Dabei handelt es sich um einen justizinternen Vorgang der
keine Auswirkungen auf die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers hat.
Das TBZ/ ITD 6C wird von einem externen Dienstleister (derzeit das IT.NRW)
unterstützt. Der Dienstleister nutzt dazu eigenes Fachpersonal und ggf. Infrastrukturen
der Justiz.
- 4 Zentraler IT Dienstleister der Justiz NRW (ITD2) Beratungstelefon Informationstechnik Der Zentraler IT Dienstleister der Justiz NRW –ITD2 - Beratungstelefon
Informationstechnik (BIT/ITD2) befindet sich räumlich im Oberlandesgericht
Düsseldorf. Das BIT/ITD2 bildet den justizeigenen User Help Desk und ist im First
Level Support der unmittelbare Ansprechpartner der Nutzer.
Allgemeiner Teil (Stand: 21.09.2026) Seite 33
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Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.1002-2026
6 Vorhandene Hard- und Softwareausstattung
Die vollständige Ausstattung der Justiz NRW mit standardisierter Hard- und Software
ist bereits erfolgt, somit besteht derzeit lediglich der Bedarf an Ersatzprodukten. Ein
Austausch der Produkte kann in zwei Fällen erfolgen:
• Eine Ersatzbeschaffung nach Defekt der Geräte bei denen kein
Gewährleistungsanspruch oder Anspruch aus einer Garantieleistung besteht und eine
Reparatur entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
• Ein Austausch der Geräte, die entweder zu alt oder für die derzeitigen Ansprüche der
Justiz NRW nicht leistungsfähig sind. Nach der gegenwärtigen Planung wird die
Hardware erst nach 4-7 Jahren ausgetauscht. Die Menge der abzulösenden Produkte kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.
- 1 Client-Server-Architektur Die Justiz NRW ist derzeit mit einer Client-Server-Architektur ausgestattet. Dabei sind
die Clients mit bis zu 100 MBit LWL-Leitungen und die Server mit mindestens 1GBit
an das Netzwerk angeschlossen. Vereinzelt befinden sich auch Kupferverkabelungen
in den Behörden. Jede Behörde unterhält ein eigenes Netzwerk, wobei die Behörden
in einem Art Satelliten-System miteinander verbunden sind. Die Knotenpunkte dieser
Verbindungen stellen derzeit noch die so genannten „Kopfstellen“ dar.
Die Verbindung in das Internet wird über IT. NRW sichergestellt.
Allgemeiner Teil (Stand: 21.09.2026) Seite 34
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Das Wide-Area-Network (WAN) der Justiz ist ein Teil des Landesverwaltungsnetzes
(LVN) und wird durch das IT.NRW betrieben. Um den unterschiedlichen
Anforderungen der Behörden gerecht zu werden, sind LVN-Anschlüsse mit
bedarfsbezogenen Bandbreiten verfügbar.
Die Bestimmungen des LVN verbieten den direkten Zugang behördenexterner
Personen. Internetzugänge werden daher über vom IT.NRW betriebene und
konfigurierte Firewalls realisiert.
- 2 Server Derzeit bildet das Betriebssystem MS Windows Server 2016 und 2019 die Plattform
für den Netzwerkbetrieb der Behörden bei gleichzeitigem Anschluss an das LVN.
Vereinzelt wird Linux genutzt. Neben den Infrastrukturserver werden auch so genannte
Fachverfahrensserver genutzt, die die Funktionsfähigkeit der eigens für die Justiz
angefertigten Fachanwendungen gewährleisten.
- 3 Arbeitsplatzhardware Als Arbeitsplatzhardware sind marktgängige, Windows11-fähige PCs beschafft
worden. Teilweise stehen den Mitarbeitern auch Notebooks zur Verfügung. Zurzeit
werden die Arbeitsplatzrechner grundsätzlich mit dem Betriebssystem MS Windows
11 Professional (64 Bit) benutzt. Als Office Produkte wird grundsätzlich MS Office 2024
verwendet.
- 4 Drucker Grundsätzlich befinden sich marktübliche Drucker im Einsatz. Hauptsächlich handelt
es sich hierbei um Laserdrucker, in Teilbereichen (Arbeitsplatz) sind
Tintenstrahldrucker im Einsatz. Neben den herkömmlichen o.g. Anwendungen werden
auch Druckaufträge aus den Fachverfahren generiert. Spezielle Anforderungen
ergeben sich lediglich aus dem beabsichtigten Einsatzgebiet, z.B. dem Arbeitsplatz,
Terminalserverumgebung oder als Netzwerkdrucker.
- 5 Terminalserverumgebung Im Wege der laufenden Zentralisierung werden u.a. immer mehr Fachverfahren zentral
vorgehalten. Der Zugriff erfolgt mittels der Software Citrix.
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7 Mitteilungen zur Auftragsvergabe
Mit der Abgabe eines Angebots stimmt jeder Bieter zu, dass im Falle der
Auftragsvergabe die Kontaktdaten und die ermittelte Angebotssumme entsprechend
den Regelungen der VgV veröffentlicht werden. Dies geschieht u.a. durch die
erforderlichen Veröffentlichungen und Mitteilungen an unterlegene Bieter.
Die Mitteilung an die unterlegenden Bieter gem. § 134 GWB wird eine Übersicht der
vergebenen Leistungspunktzahlen je Anforderungsgruppe des jeweiligen Angebots
enthalten. Weiterhin wird mitgeteilt, in welchen Kriterien schlechtere
Wertungsergebnisse erzielt worden sind, als mit dem für den Zuschlag vorgesehenen
Angebot. Sollte der Angebotspreis über dem des wirtschaftlichsten Angebots liegen
wird auch dies mitgeteilt.
Weitergehende Informationen werden nicht erteilt.
8 Vertragsunterlagen
- 1 Vertragsentwurf Der in Teilen vorausgefüllte Entwürfe der nach der Zuschlagserteilung abzu-
schließenden Verträge sind als Bestandteil der Vergabeunterlagen diesem Dokument
beigefügt. Die Vertragsformulare sind in nicht veränderbarer Form in den Feldern
ausgefüllt, in denen der Leistungsinhalt zwingend vorgegeben wird.
Die Nichteinhaltung solcher zwingenden Vorgaben durch den Bieter führt zum
Ausschluss seines Angebotes.
Die Vertragsformulare werden nach der Zuschlagserteilung vom Auftraggeber
entsprechend den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung (Allgemeiner Teil und
Anforderungskataloge), dem Angebot und den Antworten des Auftragnehmers auf den
Anforderungskatalog vervollständigt und von beiden Parteien unterschrieben.
- 2 Ergänzende Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil der EVB-IT Verträge sind die ergänzenden Vertragsbedingungen
für (z.B. EVB-IT Kauf-AGB).
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9 Ausschluss der Informationsweitergabe
Die Vergabeunterlagen und alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Informationen und Dokumente, insbesondere die einsehbaren Dokumente, dienen
lediglich zur Information des Bieters und dürfen nur zur Erstellung des Angebotes
verwendet werden.
Jede Veröffentlichung und Weiterverwendung (auch auszugsweise) ist ohne die
ausdrückliche Genehmigung der Vergabestelle nicht statthaft.
Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Informationen sind soweit
schutzrechtsfähig und soweit sie nicht Informationen Dritter enthalten Eigentum der
Vergabestelle.
Verwertung, Kopie sowie Weitergabe der Vergabeunterlagen sind nur im Rahmen der
Einreichung eines Angebotes und nur durch das die Vergabeunterlagen anfordernde
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der Verkauf von Unterlagen an Dritte gleich zu welchem Zweck sind nicht gestattet
(Ziffer 3 des Formulars 312/322 EU).
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Allgemeiner Teil (Stand: 21.09.2026) Seite 37