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Probenahme und Laboranalytik von Abwässern, Gärresten und Kompost

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 20:51 (Europe/Berlin)

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Teil 2: Untersuchungen von Abwässern und Abfällen Besondere Vertragsbedingungen

Teil 2:

Besondere Vertragsbedingungen

Vergabeverfahren: WEV-2026-10-01

Untersuchung von Abwässern und Abfällen der

Westsächsischen Entsorgungs- und

Verwertungsgesellschaft mbH

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Teil 2: Untersuchungen von Abwässern und Abfällen Besondere Vertragsbedingungen

zwischen

Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft (WEV mbH),

vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Beyer,

Am Westufer 3

04463 Großpösna / OT Störmthal

  • nachfolgend „Auftraggeber (AG)“ genannt -

und

(Firma/Anschrift und Vertreter Auftragnehmer)

  • nachfolgend „Auftragnehmer (AN)“ genannt –

  • beide gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt –

wird folgender Vertrag über Laboranalytik geschlossen:

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Teil 2: Untersuchungen von Abwässern und Abfällen Besondere Vertragsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages .......................................................................................... 4

§ 2 Grundlagen der Vertragserfüllung ............................................................................... 5

§ 3 Leistungspflichten des Auftragnehmers ...................................................................... 5

§ 4 Leistungsstörungen ..................................................................................................... 7

§ 5 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien/ Kooperation .................................. 8

§ 6 Haftung ........................................................................................................................ 8

§ 7 Unterauftragnehmer ..................................................................................................... 9

§ 8 Vergütung .................................................................................................................. 10

§ 9 Rechnungslegung und Fälligkeit ............................................................................... 11

§ 10 Übertragung von Rechten und Pflichten .................................................................... 11

§ 11 Leistungszeitraum ...................................................................................................... 11

§ 12 Außerordentliche/ Ordentliche Kündigung ................................................................. 12

§ 13 Information und Überwachung; Aufbewahrung von Unterlagen ................................ 13

§ 14 Vertraulichkeit ............................................................................................................ 14

§ 15 Umgang mit Unterlagen ............................................................................................. 14

§ 16 Vertragssprache/ Anzuwendendes Recht ................................................................. 15

§ 17 Schlussbestimmungen ............................................................................................... 15

§ 18 Inkrafttreten ................................................................................................................ 15

§ 19 Gerichtsstand und Erfüllungsort ................................................................................ 16

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

[Anmerkung: Je Los wird ein Vertrag abgeschlossen, d.h. auch wenn ein Bieter den Zuschlag auf beide Lose erhält, werden zwei Einzelverträge geschlossen. Nur für die Vergabeunterlagen wird der Vertragsgegenstand der Einzellose unter § 1 zusammen aufgeführt.]

Los 1:

Gegenstand dieses Vertrages ist die Analytik wässriger Lösungen (Ab-, Prozess- und Sickerwässer), insbesondere:

 die Probenahme,  die Bereitstellung von geeigneten Probenahmebehältern in ausreichender Menge am Standort der WEV mbH,  die termingerechte Nachlieferung von geeigneten Probenahmebehältern,  die Gestellung von ggf. erforderlichen Verpackungs- oder Kühlmitteln für den Probentransport,  der Transport der Proben zum Labor,  die Probenvorbereitung,  die Durchführung von Analytikleistungen und  die Erstellung von Prüfprotokollen innerhalb eines definierten Zeitrahmens.

[oder]

Los 2:

Gegenstand dieses Vertrages ist die Analytik Gärreste (flüssig und fest), Ammoniumsulfat- Lösung und Kompost, dabei insbesondere:

 die Probenahme,  die Bereitstellung von geeigneten Probenahmebehältern in ausreichender Menge am Standort der WEV mbH,  die termingerechte Nachlieferung von geeigneten Probenahmebehältern,  die Gestellung von ggf. erforderlichen Verpackungs- oder Kühlmitteln für den Probentransport,  der Transport der Proben zum Labor,  die Probenvorbereitung,  die Durchführung von Analytikleistungen,  die Erstellung von Prüfprotokollen innerhalb eines definierten Zeitrahmens und  die Erstellung, Aufbewahrung und Entsorgung der Rückstellproben.

.

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§ 2 Grundlagen der Vertragserfüllung

(1) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zur Bestimmung der gegenseitigen Rechte und Pflichten des AG und des AN wird der Vertragsinhalt durch folgende Vertragsgrundlagen bestimmt:

 diese Besonderen Vertragsbedingungen,  die Leistungsbeschreibung,  die weiteren Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens,  das vom AN im Vergabeverfahren abgegebene Angebot,  das GWB und die VgV (in der jeweils aktuell gültigen Fassung)  VOL/B.

Ergänzend gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

Bei Widersprüchen zwischen Teil 2 (Besondere Vertragsbedingungen, diese Unterlage) und Teil 3 (Leistungsbeschreibung) gehen die Regelungen von Teil 3 (Leistungsbeschreibung) vor.

(2) Bei der Leistungserbringung sind schließlich die für die Leistungserbringung einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, jeweils in der aktuell gültigen Fassung, einzuhalten.

§ 3 Leistungspflichten des Auftragnehmers

(1) Der AN ist verpflichtet seine Leistung entsprechend der in der Leistungsbeschreibung festgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen.

(2) Der AN ist verpflichtet zu den angebotenen Leistungsentgelten die vereinbarte Leistung zu erbringen.

(3) Erhält der AN unter Berücksichtigung seines Rabattangebots für ein oder zwei Los(e) den Zuschlag, hat er zu den durch das Rabattangebot gültigen Leistungsentgelten die vereinbarte Leistung zu erbringen.

(4) In Zusammenhang mit dem Betrieb der MBA, KEA sowie Sickerwasserbehandlung des AG kann sich während des Leistungszeitraums die Notwendigkeit ergeben, den Probenumfang gemäß Leistungsbeschreibung zu erhöhen bzw. zu verringern. Eine veränderte Probenanzahl erbringt der AN auf Grundlage der Bestimmungen der Leistungsbeschreibung und dieses Vertrages.

Der AG kann einzelne Prüfparameter, die Gegenstand eines Loses sind, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats aus dem Leistungsumfang herausnehmen. Die Kosten verringern sich jeweils um den weggefallenen Prüfparameter.

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Ebenfalls kann der AG Prüfparameter, die nicht Gegenstand dieses Loses sind, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des AN in den Leistungsumfang aufnehmen. Hierfür werden im Bedarfsfall Einzelpreisabfragen erhoben, die den gleichen Skonto-/ Rabattbedingungen des Hauptauftrages unterliegen.

(5) Sollten während der Vertragslaufzeit andere als die ausgeschrieben Analysenmethoden gesetzlich vorgeschrieben werden, so hat der AN diese geänderten Analysenmethoden anzuwenden, es sei denn, der AN ist technisch nicht in der Lage, diese Leistung zu erbringen. Der AN ist berechtigt, für geänderte Analysenmethoden Unterauftragnehmer einzuschalten, sofern diese die erforderlichen Akkreditierungen gegenüber dem AG nachweisen können.

(6) Der AN erbringt die Leistungen in Eigenverantwortung stets fachgerecht und auf eigenes Risiko. Insbesondere arbeitet der AN unter Einsatz von qualifizierten und zuverlässigen Mitarbeitern selbständig und in eigener Verantwortung. Er verpflichtet sich, für die Dauer der Beauftragung die erforderliche Sach- und Fachkunde aufrecht zu erhalten. Der AN verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner mit dem AG vereinbarten Leistungen nach diesem Vertrag alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und behördlichen Festlegungen zu befolgen.

(7) Der AN gewährleistet, dass seine Zulassung als akkreditiertes Analytiklabor gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 für die Zeit der Leistungserbringung aufrechterhalten wird. Zusätzlich für Los 2 weist der AN nach, dass seine Zulassung bzw. Anerkennung des Labors durch die Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. vorliegt. Auch für diese Zulassung bzw. Anerkennung gewährleistet der AN, das diese für die Zeit der Leistungserbringung aufrechterhalten wird.

(8) Für die Erfüllung der arbeits- und versicherungsrechtlichen, polizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen der Unfallverhütung gegenüber dem eingesetzten Personal und, soweit erforderlich, dessen Belehrung ist der AN allein verantwortlich. Er hat die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu beachten. Der AN leitet seine Mitarbeiter und Auftragnehmer sorgfältig an und überwacht diese, um eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sicherzustellen.

(9) Der AN hat die Benutzungs- und Betriebsordnung für den Standort der MBA Cröbern in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen (vgl. Teil 3 Anl. 6).

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§ 4 Leistungsstörungen

(1) Ist einer der Vertragspartner an der Erfüllung seiner Leistungspflichten aus diesem Vertrag gehindert, so hat er den anderen Vertragspartner unverzüglich zu unterrichten und mit ihm alle Maßnahmen abzustimmen, die erforderlich sind, den Hinderungsgrund zu beseitigen und den daraus entstehenden Schaden zu mindern. Zu diesem Zweck sind alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen.

(2) Der AN verpflichtet sich, jegliche Leistungshindernisse unverzüglich auszuräumen, Beanstandungen des AG muss der AN nachgehen, Mängel sind sofort abzustellen und dies dem AG unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der AN hat insbesondere bei Ausfall/ Schwierigkeiten des Probentransportes oder bei Ausfall von Laborgeräten für Abhilfe auf eigene Kosten zu sorgen oder die sonstigen Betriebsstörungen umgehend zu beseitigen. Die vereinbarten Leistungsentgelte bleiben hiervon unberührt. Der reibungslose Ablauf von Transport und Analytik darf nicht gefährdet werden.

(4) Der AN hat sicherzustellen, dass zu jeder Zeit eine ausreichende Anzahl an Probenahmebehältern, entsprechend dem abgestimmten Probenahmeplan am Standort des AG vorhanden sind. Dem AN wird ein geeigneter Lagerort zugewiesen. Sollten für eine Materialprobe keine geeigneten Probenahmebehälter vor Ort sein, werden diese vom AG beschafft und dem AN in Rechnung gestellt.

(5) Ist die Abholung oder Analyse der Proben infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt vorübergehend eingeschränkt oder unterbrochen, führt der AN unverzüglich eine Abstimmung mit dem AG herbei. Die Leistungen sind sobald wie möglich – spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Wegfall des Hindernisses – nachzuholen.

(6) Erbringt der AN die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht, kann der AG nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Leistungen von einem Dritten auf Kosten des AN ausführen lassen; § 12 bleibt unberührt. Sofern der AG im Rahmen der Ersatzvornahme höhere Kosten hat, hat der AN diese Kostennachteile gegenüber dem AG auszugleichen.

(7) Bei Leistungshindernissen, die von keiner der Vertragsparteien zu vertreten sind, besteht ein Anspruch nur nach Maßgabe von § 313 BGB bei Störung der Geschäftsgrundlage.

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§ 5 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien/ Kooperation

(1) Die Vertragsparteien benennen Bevollmächtigte, die zur Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen befugt sind. Die Bevollmächtigten müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(2) Der AG ist berechtigt, durch eigenes Personal oder Beauftragte die ordnungsgemäße Leistungserbringung des AN zu überprüfen. Falls erforderlich, kann er dazu die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Zur Sicherstellung einer geordneten Laboranalytik kann der AG gegenüber dem AN und seinen Mitarbeitern verbindliche Anordnungen und Weisungen treffen, insbesondere falls er Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der AN vertragswidrig verhält. Anordnungen mit fortdauernder Wirkung werden dem AN schriftlich erteilt. Weisungen und Anordnungen können unmittelbar getroffen werden von dem gesetzlichen Vertreter des AG oder von Personen, die auf Seiten des AG mit der Durchführung dieses Vertrages betraut sind.

(3) Der AN verpflichtet sich, rechtskräftige Anordnungen der zuständigen Behörden, die gegenüber ihm oder dem AG ergangen sind und seine Leistungserbringung betreffen, zu beachten. Der AG teilt ihm den Inhalt solcher Anordnungen unverzüglich mit.

(4) Der AN setzt den AG über alle die Leistungserbringung betreffenden organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig in Kenntnis und stimmt sie einvernehmlich mit ihm ab.

§ 6 Haftung

(1) Der AN hat alle zur Durchführung der ihm obliegenden Leistungen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen in voller Eigenverantwortung zu treffen.

(2) Der AN weist dem AG vor Beginn der Leistungserbringung gem. § 11 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit folgenden Deckungssummen je Einzelfall nach:

für Personenschäden: mind. 3 Mio. €

für Sach- und Vermögensschäden: mind. 1,5 Mio. €.

Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres soll mindestens das Doppelte dieser Deckungssummen betragen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Abschrift einer aktuellen Bestätigung des Versicherers. Der AG ist berechtigt, selbst bei dem Versicherungsmakler des Auftragnehmers Erkundigungen einzuholen. Die Haftpflichtversicherung hat bei Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken. Unteraufträge darf der AN nur erteilen, wenn der Unterauftragnehmer den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu den in Satz 1 und 2 genannten Konditionen nachweist.

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(3) Der AN – und bei Unteraufträgen der Unterauftragnehmer – hat die in Abs. 2 genannte Versicherung während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und ggf. anzupassen. Das Fortbestehen der Versicherung ist dem AG jährlich und unaufgefordert nachzuweisen. Die Versicherung ist so abzuschließen, dass aus dem Vertrag herrührende Schäden auch dann abgedeckt sind, wenn sie erst nach Ablauf der Vertragsdauer offenbar werden.

§ 7 Unterauftragnehmer

(1) Unterauftragnehmer müssen in gleicher Weise wie der AN über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie über eine gültige Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 verfügen. Eine Akkreditierung ist nur erforderlich, soweit diese für die vom Unterauftragnehmer erbrachte Leistung erforderlich (entfällt beispielsweise bei Kurier/ Probentransporteur) ist.

Entsprechende Angaben und Nachweise sind dem AG auf Verlangen vorzulegen.

(2) Der AN verfährt bei der Übertragung der Leistungen an Unterauftragnehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten. Mit den Unterauftragnehmern dürfen keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise – vereinbart werden, als sie zwischen den Vertragsparteien gelten. Der AN hat bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge die Regeln über die Berücksichtigung mittelständischer Interessen einzuhalten (§ 97 Abs. 4 GWB).

(3) Soweit der AN Unterauftragnehmer für die Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen einsetzt, hat der AN schuldhaftes Handeln des Unterauftragnehmers in gleichem Umfang wie sein eigenes Verschulden zu vertreten.

(4) Der AN hat zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Unterauftragnehmer das Handeln des Unterauftragnehmers zu überwachen. Der AN hat insbesondere zu gewährleisten, dass die in § 3 dieses Vertrages genannten Pflichten eingehalten werden.

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§ 8 Vergütung

(1) Der AN erhält für die in § 1 beschriebenen Leistungen die in der Leistungsbeschreibung angebotenen Preise unter Berücksichtigung des angebotenen Rabattes.

(2) Für die Durchführung der Analysen und die Erstellung der Protokolle gelten die Zeitvorgeben gemäß Leistungsbeschreibung. Wird die Zeitvorgabe im Regelfall nicht eingehalten, so behält sich der AG einen pauschalen Preisabzug für die Summe aus Probentransport und den analysierten Parametern in Höhe von 20 % vor.

Liegen bei einem Eilauftrag nicht alle geforderten Analysenergebnisse innerhalb der Zeitvorgabe vor, hat der AG den Eilzuschlag nicht zu entrichten.

(3) In der Vergütung ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Sie ist unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatzes anzusetzen.

(4) Eine Anpassung der Leistungsentgelte gem. Abs. (1) ist ausgeschlossen. § 313 BGB und § 2 Nr. 3 VOL/B bleiben insbesondere bei Änderungen der Probenanzahl unberührt.

(5) Sofern die in Abs. (4) genannten Vorschriften anwendbar sind, soll eine etwaige Anpassung des Leistungsentgeltes ausschließlich die dem AN entstehenden, durch die Veränderung kausal verursachten, spezifischen Mehrkosten auffangen. Diese sind vom AN im Falle eines Anpassungsverlangens detailliert nachzuweisen. Unter Zugrundelegung der aus der Urkalkulation ersichtlichen Kostenansätze sind die kausal durch die Änderung verursachten Mehrkosten darzustellen und zu belegen. Der detaillierte Nachweis ist Anspruchsvoraussetzung. Der AN ist verpflichtet, zur Überprüfung einen zur Berufsverschwiegenheit gesetzlich verpflichteten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auf seine Kosten zu beauftragen. Dem AG steht ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Auswahl des AN aus wichtigem Grund zu. Dem von dem AN Beauftragten ist Einsicht in die zur Beurteilung erforderlichen Geschäftsunterlagen (Jahresabschluss, Buchungsunterlagen, Verträge, Rechnungen etc.) zu gewähren. Das Ergebnis der Prüfung ist dem AG unverzüglich mitzuteilen.

(6) Weichen im Falle geänderter Analysenmethoden nachweislich die Kosten (Über- oder Unterschreitung) für geänderte Analysenmethoden um mehr als 5 % von den gem. Abs. (1) festgelegten Preisen ab, ist auf Verlangen eine neue Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

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§ 9 Rechnungslegung und Fälligkeit

(1) Alle Rechnungen sind in prüffähiger Form beim AG unter folgender Adresse einzureichen:

Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft (WEV mbH) Am Westufer 3 04463 Großpösna/ OT Störmthal

(2) Die Leistungen nach § 3 Abs. (1) sind auf Basis von § 8 Abs. (1) 14-tägig in Form einer Sammelrechnung abzurechnen. Der Rechnungsversand muss auf elektronischem Weg erfolgen; die Rechnungsadresse lautet: rechnungseingang@wev-sachsen.de .

(3) In jeder Rechnung ist mindestens die Auftragsnummer, Kostenstellenbezeichnung, die Projektbezeichnung und die Probebezeichnung sowie Umfang und Wert aller im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen mit gesondertem Ausweis ggf. darin enthaltener Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

(4) Die Zahlung erfolgt unter Abzug eines vom AN eingeräumten Skontos oder nach 21 Werktagen ohne Skontoabzug. Es dürfen nur Einzelaufträge abgerechnet werden, wenn deren Ergebnisse mittels Prüfberichtes fristgemäß an den AG übermittelt wurden.

§ 10 Übertragung von Rechten und Pflichten

(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des AN aus diesem Vertrag auf einen Dritten, auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge, bedarf der Zustimmung des AG.

(2) Gegen Ansprüche des AG kann der AN nur aufrechnen oder ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 11 Leistungszeitraum

Die Leistungserbringung durch den AN hat im Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2029 zu erfolgen.

Der Leistungszeitraum verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit, später Folgelaufzeit, von einer oder beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Die Vertragslaufzeiten der ausgeschriebenen Verträge (Lose) sind unabhängig voneinander. Über die Verlängerung oder Kündigung entscheiden der AG und der jeweilige AN für jeden Vertrag bzw. für jedes Los einzelnen. Unterlassen AG und AN die Kündigung, gelten auch für den Verlängerungszeitraum unverändert die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens vertraglich vereinbarten Leistungsentgelte.

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§ 12 Außerordentliche/ Ordentliche Kündigung

(1) Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden durch:

a) den AG,

wenn der AN seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnungen durch den AG bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.

b) den AN,

wenn der AG seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung durch den AN bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen;

c) beide Vertragsparteien, bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes (§ 314 Abs. 1 BGB). Für den AG liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:

 in das Vermögen des AN die Zwangsvollstreckung betrieben wird, es sei denn, dass ein Vermögensverfall nicht zu besorgen ist;  der AN in den Vermögensverfall gerät;  der AN seinen Geschäftsbetrieb einstellt;  sonst die Leistungsfähigkeit des AN in einer Weise beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen in die Möglichkeit der vertragsgemäßen Erbringung seiner Leistungen für den AG nicht mehr besteht;  der AN gegen seine Verpflichtungen zur Vertraulichkeit (§ 14) verstößt;  das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien auf Grund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände erheblich gestört ist oder tatsächliche andere Umstände vorliegen, auf Grund deren dem AG oder AN ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann;  der AN gegen Verpflichtungen zum Nachweis des Bestehens eines ausreichenden Versicherungsschutzes (§ 6) verstößt;  der AN eine ihm aus diesem Vertrag sonst obliegende Verpflichtung infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder ungeachtet einer Abmahnung durch den AG verletzt oder ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird oder er diese ernstlich verweigert.

§ 8 VOL/B bleibt unberührt.

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(2) Für die Durchführung der Analysen und die Erstellung der Protokolle gelten die Zeitvorgeben gemäß Leistungsbeschreibung. Sollte im bisherigen Leistungszeitraum eine Quote von 40 % an nicht gemäß Zeitvorgabe erstellten und übergebenen Protokollen erreicht werden – Quote der verspätet übermittelten Prüfberichte im Verhältnis zur Gesamtzahl der bis dahin fälligen Prüfberichte – kann der AG den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen.

(3) Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

§ 13 Information und Überwachung; Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Der AN hat gegenüber dem AG eine umfassende Informations- und Auskunftspflicht zu allen Fragen, die die Laboranalytik nach diesem Vertrag betreffen. Der AG hat keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des AN.

(2) Der AN hat dem AG auf Verlangen sämtliche Unterlagen zu übergeben, zu deren Erstellung er im Rahmen der Leistungserbringung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Auflagen verpflichtet ist, sofern diese Unterlagen dem Nachweis der ordnungsgemäßen Erbringung oder dem sonstigen Nachweis der vertragsgemäßen Leistung dienen oder der AG diese zur Erfüllung eigener Verpflichtungen gegenüber den Aufsichtsbehörden benötigt.

(3) Der AG ist befugt, für die Dauer des Vertrages während der normalen Arbeitszeit, Kontrollen bei den zur Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag beauftragten Laboren des AN nach billigem Ermessen durchzuführen.

(4) Der AN unterrichtet den AG frühestmöglich schriftlich, bei unvorhersehbaren Ereignissen unverzüglich nach Eintritt telefonisch und per E-Mail über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer von Ereignissen, die die Erfüllung der Pflichten nach diesem Vertrag vorübergehend oder dauernd unmöglich machen.

(5) Der AN verpflichtet sich von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:30 bis 16:00 Uhr für den AG oder dessen Beauftragte telefonisch und per E-Mail erreichbar zu sein. Bei laufenden Eilaufträgen ist der AN samstags von 08:00 bis 12:00 Uhr erreichbar.

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§ 14 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen und betrieblichen bzw. dienstlichen Belange der jeweils anderen Vertragspartei auch über das Ende dieses Vertrages hinaus striktes Stillschweigen zu bewahren und derartige Kenntnisse nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbeschränkt. Das gilt nicht für erforderliche Auskünfte gegenüber den Überwachungsbehörden sowie gegenüber sonstigen Behörden, denen gegenüber der AG oder AN zur Auskunft verpflichtet ist.

Der AN nimmt eine diesbezügliche Belehrung gegenüber seinen Mitarbeitern vor.

(2) Die Vertragsteile dürfen die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, das Know-how und alle anderen Informationen, die nicht Gemeingut geworden sind, für keine anderen Zwecke als für die Erfüllung der bestehenden Verträge verwenden. Das Verwendungsrecht erlischt mit der Beendigung dieses Vertrages.

(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, ihren Geschäftsbetrieb so einzurichten, dass Dritte keinen Zugriff auf die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie das Know-how der Vertragsparteien erlangen können. Der AN hat seine Mitarbeiter vertraglich zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit zu verpflichten.

§ 15 Umgang mit Unterlagen

(1) Sämtliche Unterlagen, die den Umfang, den Ort, die Art und Weise der Leistungs- erbringung sowie deren Abrechnung dokumentieren, sind beim AG aufzubewahren und auf Anforderung an den AG auszureichen. Die Aufbewahrungsfrist für Prüfberichte beträgt dabei mindestens 5 Jahre und für sonstige Abrechnungs-/ Leistungsunterlagen mindestens 10 Jahre.

(2) Die Vertragsparteien werden die ihnen übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen während der Vertragsdauer sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und auf Verlangen nach dem Ende dieses Vertrages zurückgeben. Dies gilt auch für die von den Vertragsparteien zur Erfüllung dieses Vertrages bzw. im Zuge seiner Erfüllung angefertigten Unterlagen.

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§ 16 Vertragssprache/ Anzuwendendes Recht

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die nichtige oder unwirksame Klausel soll in diesem Fall unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze möglichst dem Sinn und Zweck dieses Vertrags nächstliegend unter Beachtung der Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe angepasst werden. Insoweit wird § 139 BGB abbedungen.

(2) Im Falle von Lücken gilt, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Lücke von vornherein gesehen und bedacht. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, der künftigen Klarheit halber den Vertrag entsprechend schriftlich zu ergänzen.

(3) Nebenabreden, Ergänzungen, Anpassungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 18 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.

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§ 19 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Firmensitz des AG.

Großpösna, den , den

Auftraggeber Auftragnehmer

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