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Anlage 00_Leistungsbeschreibung Ultraschalldiagnosegerät_EvB.pdf

POC-Ultraschallgerät mit Sonden für eine Weaning-Station

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 10:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Klassifikation: Extern

Leistungsbeschreibung:

Lieferung eines POC-Ultraschalldiagnosegerät inkl. Sonden für

den Einsatz auf der Weaning-Station für die Helios Klinikum Emil

von Behring GmbH -

Öffentliche Ausschreibung nach UVgO

Vergabe-Nr.: DE-2027-0218

Es ist beabsichtigt, die in dieser Leistungsbeschreibung bezeichnete Leistung im Namen und für Rechnung des unten angegebenen Auftraggebers zu vergeben. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Vorbemerkung.......................................................................................................... 3

1.1 Kurzportrait Unternehmen Helios Klinikum Emil von Behring GmbH ................................. 3

1.2 Gegenstand der Ausschreibung ................................................................................... 3

1.3 Verfahrensart ........................................................................................................... 3

1.4 Grundsätzliche Bestimmungen .................................................................................... 3

1.5 Losvergabe .............................................................................................................. 3

1.6 Auftraggeber ............................................................................................................ 3

1.7 Änderungen, Berichtigungen und Rücknahme des Angebotes .......................................... 4

1.8 Nebenangebote ......................................................................................................... 4

1.9 Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen ......................................................................... 4

1.10 Mindestbedingungen .................................................................................................. 4

1.11 Zuschlagskriterien ..................................................................................................... 4

1.12 Erläuterungen zur Angebotsauswertung ....................................................................... 4

  1. Leistungsbeschreibung Anforderungen .................................................................... 5

2.1 Bestellung und Lieferung ............................................................................................ 5

2.2 Allgemeine Anforderungen ......................................................................................... 6

2.3 Originalware ............................................................................................................. 6

2.4 Preiszusammenstellung .............................................................................................. 6

2.5 Hinweise zum Ausfüllen des tabellarischen Leistungsverzeichnis...................................... 7

2.6 Zusätzliche Vertragsbedingungen ................................................................................ 7

Stand: 15.09.2026

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  1. Vorbemerkung

1.1 Kurzportrait Unternehmen Helios Klinikum Emil von Behring GmbH

Als Schwerpunktversorger im landschaftlich reizvoll gelegenen grünen Bezirk Steglitz-Zehlendorf im Berliner Südwesten bietet das Helios Klinikum Emil von Behring mit 507 Betten und 15 tagesklinischen Plätzen mit 14 Fachabteilungen, davon sieben zertifizierten Zentren, zwei hochmodernen Herzkatheterlaboren, einer Klinik für Intensiv- und Rettungsmedizin und einer großen modernen Rettungsstelle, Medizin auf Spitzenniveau.

Die klinikeigenen Institute für Radiologie, Nuklearmedizin und Mikrobiologie, Immunologie und Laboratoriumsmedizin gewährleisten eine schnelle und effiziente Diagnostik durch eine enge Kooperation mit allen Klinikbereichen.

Jährlich behandeln die Mediziner nahezu 25.000 Patienten stationär sowie rund 55.000 Patienten ambulant.

1.2 Gegenstand der Ausschreibung

Die Helios Klinikum Emil von Behring GmbH schreibt im Rahmen dieses Verfahrens die Lieferung eines POC-Ultraschalldiagnosegerät inkl. Sonden für den Einsatz auf der Weaning-Station aus.

1.3 Verfahrensart

Als Vergabeverfahren wird nach den Voraussetzungen des § 8 Abs. (2) UVgO, die Öffentliche Ausschreibung nach § 9 UVgO gewählt.

Das Vergabeverfahren wird elektronisch in der vollständig webbasierten E-Vergabeplattform Subreport durchgeführt und ist unter folgender URL im Internet erreichbar https://subreport.de/.

Die von der Vergabestelle übermittelten Informationen werden entweder direkt in der bzw. über die Oberfläche der E-Vergabeplattform als Datei-Downloads bereitgestellt.

Es ist keine Zusatzsoftware und keine digitale Signatur erforderlich. Die Unterschrift ist in Textform

(§ 126b BGB) abzugeben. Die zu übermittelnden Unterlagen und Formulare müssen dementsprechend unterschrieben werden.

1.4 Grundsätzliche Bestimmungen

Es gilt das deutsche Recht.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters finden keine Anwendung.

1.5 Losvergabe

Eine Aufteilung in separate Lose ist nicht vorgesehen.

1.6 Auftraggeber

Helios Klinikum Emil von Behring GmbH Walterhöferstraße 11 14165 Berlin

Stand: 15.09.2026

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1.7 Änderungen, Berichtigungen und Rücknahme des Angebotes

Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Funktion der Vergabeplattform schriftlich berichtigt, geändert oder zurückgezogen werden. Änderungen oder Ergänzungen von Angeboten, die nach Ablauf der genannten Frist bei der ausschreibenden Stelle eingehen, werden nicht berücksichtigt. Soweit der Bieter Änderungen in seinen Angebotsunterlagen vorgenommen hat, müssen diese zweifelsfrei und als solche erkennbar sein.

1.8 Nebenangebote

Nebenangebote sind für dieses Vergabeverfahren nicht zugelassen. Sie werden von der Wertung ausgeschlossen.

1.9 Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen

Die Ausschreibungsunterlagen dürfen nur im Rahmen dieser Ausschreibung verwendet werden. Jede Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte (auch auszugsweise) ist ohne die ausdrückliche Genehmigung der vergebenden Stelle nicht statthaft.

1.10 Mindestbedingungen

Um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, müssen die Bieter die genannten Mindestbedingungen und „Ausschluss“–Kriterien erfüllen.

1.11 Zuschlagskriterien

Im Rahmen des Vergabeverfahrens erhält das Angebot den Zuschlag, das nach der abschließenden

Angebotsauswertung die meisten Wertungspunkte erzielt hat (wirtschaftlichste Angebot). Basierend

auf dem folgenden Verhältnis von Leistungspunkten und Angebotspreis werden die Wertungspunkte

ermittelt.

• 60 Prozent: Preis (gemäß Anlage 31_Leistungsverzeichnis Ultraschalldiagnosegerät_EvB - Angebotsblatt)

• 40 Prozent: Qualität (gemäß Anlage 31_Leistungsverzeichnis Ultraschalldiagnosegerät_EvB – LV_US_POC)

1.12 Erläuterungen zur Angebotsauswertung

Zur Wertung des Kriteriums "Qualität" werden die erzielten Punktwerte für die mit "W" gekennzeichneten Fragen des Leistungsverzeichnisses aufsummiert.

Der Bieter mit der höchsten Punktzahl (Wert A) gilt als Referenz. Der erreichte Wert wird mit dem Wichtungsfaktor 40 multipliziert.

Zur Wertung des Preises wird der „Gesamtpreis Hauptkomponenten (netto)“ aus dem Angebotsblatt entnommen.

Der Bieter mit dem niedrigsten Gesamtpreis (Wert A) gilt als Referenz. Der erreichte Wert wird mit dem Wichtungsfaktor 60 multipliziert.

Zur Gesamtwertung wird die Summe der erreichten Punkte aus "Qualität" und "Preis" gebildet.

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  1. Leistungsbeschreibung Anforderungen

2.1 Bestellung und Lieferung

  1. Die Lieferzeit beträgt maximal 8 Wochen nach Bestellauslösung.

Die Beauftragung erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Einzelbestellung auf ausschließlicher Grundlage dieser Ausschreibung.

  1. Die Festlegung des detaillierten Liefer-/Leistungsumfanges, des Erfüllungsortes, der Liefertermine usw. erfolgt mit der jeweiligen Einzelbestellung.

  2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich unverzüglich, maximal jedoch innerhalb von einer Kalenderwoche nach Erhalt der Einzelbestellung eine entsprechende Auftragsbestätigung an den Besteller zu übermitteln.

  3. Erfolgt innerhalb dieser Woche keine Übermittlung einer Auftragsbestätigung, so gilt die jeweilige Einzelbestellung als angenommen und vollumfänglich akzeptiert.

  4. Lieferschwierigkeiten von Material und Dienstleistungen sind nach Auftragseingang unverzüglich anzuzeigen.

  5. Die Auftragnehmerin informiert unverzüglich über etwaige, ihre Artikel oder Dienstleistungen betreffende Qualitätsprobleme und Rückrufaktionen.

  6. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass alle Anlagen-, Ge- und Verbrauchsgüter den aktuellen Qualitätsanforderungen und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen; handelt es sich um Medizinprodukte müssen diese dem geltenden Medizinprodukterecht entsprechen.

  7. Die Auftragnehmerin stellt ferner sicher, dass der Auftraggeber schriftlich über Änderungen am zu beschaffenden Produkt vor der Implementierung jeglicher Änderungen und mit ausreichender Vorlaufzeit benachrichtigt wird. Dies gilt für Änderungen, die die Eignung des zu beschaffenden Produkts, festgelegte Beschaffungsanforderungen zu erfüllen, beeinflussen.

  8. Die Lieferung/Leistung erfolgt gemäß Incoterms 2020: DAP – Delivered at Place, inkl. Entladung. Der Bestimmungsort wird in der jeweiligen Einzelbestellung benannt.

Die Verpackungsentsorgung bzw. die Gewährung einer Entsorgungsvergütung erfolgt durch die Auftragnehmerin.

  1. Der jeweilige Bestimmungsort ist der Erfüllungsort (Bringschuld).

  2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist dieses für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme gleich welcher Vertragsgrundlage die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

  3. Nach Vorgabe des Auftraggebers erfolgt eine förmliche Abnahme der gelieferten und montierten Vertragsgegenstände einschließlich Zubehör.

  4. Die Abnahme erfolgt sobald der jeweilige Vertragsgegenstand vollständig und vertragsgerecht geliefert, montiert und ein Probebetrieb in der regulären Patientenbehandlung bzw. im regulären Betrieb stattgefunden hat.

  5. Die Abnahme erfolgt immer durch einen vom Auftraggeber benannten technischen Mitarbeiter in Verbindung mit dem von ihr benannten Medizinprodukte- /Warengruppenbeauftragten. Es wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll (inkl. Erst-Prüfprotokoll) erstellt, welches von der Helios-Gesellschaft und der Auftragnehmerin gegenzuzeichnen ist.

  6. Die Auftragnehmerin kann keine Teilabnahmen verlangen.

  7. Bezüglich der Abnahme der Anlage und/oder erbrachten Leistung durch Dritte, sofern diese erforderlich ist, gilt: Eine etwaig notwendige Abnahme auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften

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wird durch die Auftragnehmerin vorgenommen. Die Gesellschaft lässt hierzu – wenn aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften notwendig – die Abnahme durch einen zugelassenen Sachverständigen zu Lasten der Auftragnehmerin ausführen.

  1. Mit der Abnahme (Vorliegen eines vollständigen und vom Auftraggeber und der Auftragnehmerin gegengezeichneten Abnahmeprotokolls) geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

  2. Die Inbetriebnahme ist nach Maßgabe des Medizinproduktegesetzes, der Medizinproduktebetreiberverordnung sowie allen anderen anzuwendenden Vorschriften vorzunehmen. Sowohl die Geräteklassifizierung sowie der Umfang und die Fristen für die sicherheitstechnischen und medizinischen Kontrollen sind von der Auftragnehmerin im Rahmen der Inbetriebnahme dem Auftraggeber bekannt zu geben.

  3. Alle für die Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen sind in den jeweils vereinbarten Preisen enthalten und sind von der Auftragnehmerin unaufgefordert durchzuführen bzw. einzuholen.

  4. Soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, oder vom Auftraggeber für erforderlich gehalten wird, weist die Auftragnehmerin das Bedienpersonal des Auftraggebers kostenfrei in die sachgerechte Handhabung und Anwendung des Vertragsgegenstandes und dessen Zubehör ein. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften, das Medizinproduktegesetz, die Unfallverhütungsvorschriften und die Medizinproduktebetreiberverordnung zu beachten und einzuhalten.

  5. Der/die Einweisende hat die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, die die Gewähr für eine qualifizierte Einweisung in die Handhabung des Vertragsgegenstandes bieten, auf Verlangen nachzuweisen.

2.2 Allgemeine Anforderungen

Der Auftragnehmer übergibt mit der Lieferung eine Bedienungsanleitung, Serviceunterlagen und Wartungspläne sowie Aufbereitungsanleitungen aller relevanten, angebotenen Komponenten in deutscher Sprache.

Inbetriebnahme- und Funktionsprüfungsnachweise bzw. Erstprüfprotokolle sind bei Auslieferung unaufgefordert vorzulegen.

Ersteinweisungs- und Schulungsnachweise werden nach Auslieferung erbracht.

2.3 Originalware

Geliefert wird ausschließlich Original- und Neuware.

2.4 Preiszusammenstellung

Unter Berücksichtigung der in den Vergabeunterlagen, insbesondere in der Leistungsbeschreibung und dem tabellarischen Angebotsblatt beschriebenen Anforderungen, sind die dort aufgeführten Preispositionen anzubieten.

Alle Preise im Angebot müssen

• in Netto und in Euro beziffert werden,

• als Festpreise angegeben sein.

• Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto

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2.5 Hinweise zum Ausfüllen des tabellarischen Leistungsverzeichnis

In dem Dokument Anlage 31_Leistungsverzeichnis Ultraschalldiagnosegerät_EvB sind Eintragungen durch den Bieter nur in den dafür vorgesehenen farblich markierten Feldern zulässig. Alle Angaben sind in deutscher Sprache zu machen.

Zur Verbesserung der Eindeutigkeit und um Interpretationsprobleme bei der Bearbeitung und Auswertung zu vermeiden, dürfen Formatierung und Layout nicht verändert werden!

2.6 Zusätzliche Vertragsbedingungen

Allgemein

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufsbedingungen etc.) der Auftragnehmerin haben keine Gültigkeit und werden nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und aller hieraus resultierenden Einzelbestellungen. Dies gilt auch, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Angeboten enthalten sind oder soweit auf sie in den Angeboten verwiesen wird. Gegenbestätigungen der Auftragnehmerin unter Hinweis auf ihre Geschäfts-, bzw. Verkaufs- und Montagebedingungen wird hiermit bereits jetzt widersprochen.

  2. Gerichtsstand ist Charlottenburg (Berlin).

Sonstige Vertragsbedingungen

  1. Im Übrigen gilt für alle hieraus resultierenden vertraglichen Beziehungen ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (HGB und BGB); einheitliches EU-Kaufrecht ist ausgeschlossen

Erfüllung und Ausführung der Leistungen

Erfüllung und Ausführung der Leistungen

  1. Gemäß den Vorgaben des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG) sowie der europäischen Medizinprodukteverordnungen (MDR/IVDR) ist für alle Medizinprodukte die offizielle European Medical Device Nomenclature (EMDN) in der jeweils aktuellen Fassung zur Codierung zu verwenden. Zudem sind die Normen EN 60601-1 und EN 60601-1-2 einzuhalten, soweit diese auf das betreffende Medizinprodukt anwendbar sind. Diese Angaben und Anforderungen beschränken sich nicht auf den Hauptvertragsgegenstand, sondern sind durch die Auftragnehmerin auch im Hinblick auf Systemkomponenten und Zubehörteile vollumfänglich zu beachten und nachzuweisen.

  2. Medizinprodukte werden nach dem Medizinproduktegesetz mit dem CE-Zertifikat ausgeliefert, welches die vertraglich geschuldete Zweckbestimmung des Vertragsgegenstandes umfasst. Die mitzuliefernde Gerätedokumentation in deutscher Sprache hat entsprechend dem gewählten Zulassungsverfahren vollständig zu sein.

  3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich darüber hinaus für alle beauftragten Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Medizintechnik, die anzuwendenden Gesetze und Verordnungen, CE-, VDE- und VDI-Vorschriften, die einschlägigen DIN-Vorschriften, zum Beispiel DIN IEC 601 Teil 1/VDE 0750 Teil 1, sowie sämtlichen anderen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften, zu erfüllen und dauerhaft einzuhalten.

  4. Neben der Übergabe und der Übereignung der erworbenen Geräte, Anlagen und aller zur Betriebsbereitschaft und zur Funktionsfähigkeit erforderlichen Komponenten ist deren komplette Montage eingeschlossen.

  5. Zur Montageleistung der Auftragnehmerin gehört die Aufstellung, die Installation und der Anschluss sowie die Inbetriebnahme und Übergabe des Vertragsgegenstandes. Alle zur Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen werden von der Auftragnehmerin kostenlos durchgeführt und eingeholt.

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  1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle zur Erbringung ihrer Dienstleistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte, Leitern, Gerüste und Werkzeuge) sowie Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsstoffe, Putzlappen) zu liefern bzw. zu stellen. Dies wird nicht gesondert berechnet und ist in den vereinbarten Preisen enthalten.

  2. Die Auftragnehmerin hat nach Abschluss ihrer Arbeiten den Ort der Leistungserbringung unverzüglich zu räumen und alle Verunreinigungen (z. B. Abfälle, Verpackungen, Bauschutt), die von ihren Arbeiten herrühren, vollständig zu beseitigen. Gerät die Auftragnehmerin mit diesen Arbeiten trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so kann die Helios-Gesellschaft die Arbeiten auf Kosten der Auftragnehmerin ausführen oder ausführen lassen.

  3. Mehrleistungen: Von der Einzelbestellung abweichende oder zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden nur dann vergütet, wenn diese vor der Leistungserbringung angeboten und von der Gesellschaft in Form eines Nachtrages zur Einzelbestellung beauftragt worden sind.

  4. Minderleistungen: Von der Einzelbestellung abweichende Minderlieferungen- und Leistungen werden nur dann anerkannt, wenn diese vor der Leistungserbringung mit der jeweiligen Gesellschaft abgestimmt und explizit vereinbart worden sind.

  5. Alle für den Gebrauch des Vertragsgegenstandes erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen sind in den jeweils vereinbarten Preisen enthalten.

  6. Der Liefer- und Leistungsumfang ist mit der für seinen Gebrauch (Bedienanleitung etc.), seiner Wartung, seiner Instandhaltung sowie allen weiteren, in der Einzelbestellung aufgeführten Dokumentationsunterlagen grundsätzlich in Papierform sowie in digitaler Form auszuliefern.

  7. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, zwei komplette Service- und Bedienanleitungen sowie allen weiteren, in der Einzelbestellung aufgeführten Dokumentationsunterlagen als Bestandteil einer vollständigen Enddokumentation, der Gesellschaft grundsätzlich in Papierform sowie in digitaler Form (Dateiformat: PDF) spätestens bei Abnahme der vertragsgegenständlichen Geräte zu übergeben.

  8. Erst durch Übergabe der vollständigen Dokumentationsunterlagen und einer ggf. in der Einzelbestellung beauftragten Einweisung des Bedienpersonales gilt eine Leistung als vollständig erbracht und berechtigt zur Rechnungslegung

Gewährleistung, Haftung und Mängelbeseitigung

  1. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, richtet sich die Gewährleistung und Haftung der Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet die Auftragnehmerin insbesondere dafür, dass die Leistung bei Gefahrübergang auf die Gesellschaft die vereinbarte, in der jeweiligen Einzelbestellung definierte, Beschaffenheit hat. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der jeweiligen Gesellschaft, von der Auftragnehmerin oder ggf. direkt vom Hersteller stammt.

  3. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Gesellschaft beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrollen unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei Qualitätskontrollen im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang üblich ist.

  4. Die Rügepflicht der Gesellschaft für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntnisnahme bei der Auftragnehmerin eingeht. Die Auftragnehmerin hat mit der Beseitigung angezeigter Mängel unverzüglich nach Maßgabe dieses Paragraphen zu beginnen.

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  1. Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche (= Gewährleistungsfrist) entspricht mindestens den gesetzlichen Vorschriften, soweit keine längere Gewährleistungsfrist in der Einzelbestellung vertraglich vereinbart wurde.

  2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme des Vertragsgegenstands. Vorherige Teilabnahmen sind für den Gewährleistungsbeginn unbeachtlich.

  3. Die Gesellschaft hat der Auftragnehmerin festgestellte Mängel in Textform anzuzeigen. Die Auftragnehmerin hat mit der Beseitigung angezeigter Mängel unverzüglich nach Maßgabe dieses Paragraphen zu beginnen.

  4. Die Auftragnehmerin muss bei der Durchführung der Mängelbeseitigung auf die Interessen der Gesellschaft Rücksicht nehmen. Der Klinikbetrieb darf nicht gestört werden, auch wenn dies Mehraufwendungen für die Auftragnehmerin zur Folge hat.

  5. Die Durchführung der Mängelbeseitigung ist soweit wie möglich in den Liegenschaften der entsprechenden Gesellschaft vorzunehmen. Kommt es zu einem Ausfall der Anlage oder von Geräten, sind kostenlos Ersatzgeräte zu stellen, wenn dies technisch möglich ist.

  6. Innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgen alle hierzu notwendigen Wartungs- und Serviceleistungen sowie die sicherheitstechnischen Kontrollen kostenfrei für die Gesellschaft. Dies schließt auch alle erforderlichen Materialien ein. Diese Regelung gilt immer, es sei denn, sie wurde in der jeweiligen Einzelbestellung ausdrücklich ausgenommen.

  7. Kommt es zu einem Ausfall der Anlage oder von Geräten, sind Ersatzgeräte kostenlos bereitzustellen, wenn dies technisch möglich ist.

  8. Die Auftragnehmerin gewährleistet die Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen des Vertragsgegenstandes für einen Zeitraum von mind. zehn (10) Jahren ab Gefahrenübergang des Vertragsgegenstandes auf die Helios Gesellschaft.

  9. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt in jedem Fall unberührt.

Versicherung

  1. Die Auftragnehmerin haftet für von Ihr verschuldete Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auftragnehmerin versichert, zur Deckung aller Haftungsrisiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen zu haben.

  2. Der Auftraggeber kann jederzeit einen Nachweis der Versicherungspolice verlangen.

Vergütung

  1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tage netto.

  2. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung.

  3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß.

Abtretung, Verpfändung

Die Abtretung und Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam. Der Auftraggeber wird diese Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund versagen.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Übereignung hat mit Übergabe der Lieferungen und Leistungen an die Gesellschaft unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die Gesellschaft jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot der Auftragnehmerin auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die erbrachten Lieferungen und Leistungen.

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  1. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen.

Verzug

  1. Bei einer Überschreitung einzelvertraglich festgelegter Termine durch die Auftragnehmerin kommt eine Verzugsstrafe in Höhe von 0,5 % vom Gesamtauftragswert (brutto) der Einzelbestellung je angefangene Woche des Verzugs zum Tragen, max. jedoch 5 % vom Gesamtauftragswert (brutto) der Einzelbestellung, es sei denn, die Auftragnehmerin hat die Überschreitung nicht zu vertreten. Eine vorherige Ankündigung / Inverzugsetzung ist nicht notwendig.

  2. Eine Verrechnung der Verzugsstrafe mit zu leistenden Zahlungen ist uneingeschränkt möglich.

  3. Die Gesellschaft behält sich ausdrücklich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor.

Verschwiegenheitsverpflichtung

  1. Alle von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum der jeweiligen Gesellschaft. Sie dürfen fremden Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung der Leistungen vollständig, unaufgefordert an die Gesellschaft zurückzugeben.

  2. Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Ausschreibung, den sämtlichen Einzelbestellungen sowie über alle ihnen im Rahmen der Durchführung der Leistungserbringung bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Vertragswerke im Rahmen des geltenden Rechts fort. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei alle geschäftlichen, betrieblichen und technischen Kenntnisse, Angelegenheiten, Vorgänge und Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen der Partei nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen. Vertrauliche Informationen sind insbesondere:

a. Informationen, welche durch die Parteien ausdrücklich als vertraulich kenntlich gemacht werden,

b. Informationen, bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse aus der Natur der Information selbst ergibt; bei der Entscheidung darüber ist insbesondere auf die berechtigten Interessen der Parteien Rücksicht zu nehmen.

  1. Die Parteien dürfen die Informationen, welche sie bei der Durchführung der Verträge gewonnen haben bzw. gewinnen, handhaben und verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der in den Vertragswerken vereinbarten Zusammenarbeit zweckmäßig und üblich ist. Die Parteien dürfen die Informationen ausschließlich Mitarbeitern zur Verfügung stellen, die in die Zusammenarbeit einbezogen sind. Dies hat in dem Maße zu erfolgen, wie dies aufgrund der Tätigkeit der Mitarbeiter im Rahmen der Zusammenarbeit unerlässlich ist. Die Parteien verpflichten sich ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, welche Zugang zu vertraulichen/geheimen Informationen im Rahmen ihrer Tätigkeit haben, ebenfalls ihrerseits zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit diese nicht bereits anderweitig (z.B. durch arbeitsvertragliche Regelungen) dazu verpflichtet sind. Diese Verpflichtung ist auch für den Fall sicherzustellen, dass die vertragliche Bindung der Parteien zu dem betreffenden Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, aus welchem Grund auch immer, erlischt.

  2. Informationen, die der Geheimhaltung nach Absatz 2 unterliegen, dürfen Dritten überlassen werden, sofern der betroffene Partner dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Parteien unterrichten sich unverzüglich und schriftlich, sobald sie Kenntnis oder hinreichenden Verdacht von einer Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung erlangt haben.

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Zahlungsunfähigkeit

  1. Die Gesellschaften können ganz oder teilweise von Verträgen fristlos zurücktreten, wenn eine Insolvenz der Auftragnehmerin absehbar erscheint oder bereits die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Kündigungsrecht bezieht sich auf alle Vertragswerke einschließlich aller laufenden Einzelbestellungen bzw. Einzelabrufe.

  2. Kommt die Auftragnehmerin in Folge ihrer Zahlungsunfähigkeit und/oder eines Insolvenzverfahrens ihren terminlichen Verpflichtungen nicht mehr nach, so kann die Gesellschaft unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend Ersatzbeschaffungen bei anderen Lieferanten vornehmen.

  3. Die Auftragnehmerin verzichtet auf Ersatzforderungen für noch nicht versandte und/oder halbfertige Leistungen, bzw. Ersatzforderungen für bisher im Zusammenhang mit der Bestellung/Abruf der Gesellschaft entstandene Aufwendungen.

Salvatorische Klausel

  1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder ein später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  3. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.

  4. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinne und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten.

  5. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

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