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Nummer der Rahmenvereinbarung: Nummer [wird nach dem Zuschlag ergänzt]
Az.: B 20.99 - 0590/25/VV : 1
Rahmenvereinbarung
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn
- Auftraggeberin -
und der
Name/Unternehmer 1
vertreten durch
Name Adresse (Str./PLZ/Ort)
- Auftragnehmerin -
für
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe -
über
pneumatische Zelte
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025
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Rahmenvereinbarung / Az.: B 20.99 - 0590/25/VV : 1
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin .............................................................................................. 3 § 2 Menge ....................................................................................................................................... 3 § 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen .......................................................................................... 4 § 4 Verpackung ............................................................................................................................... 4 § 5 Bestellungen (Abrufe) ............................................................................................................... 4 § 6 Reporting durch die Auftragnehmerin ...................................................................................... 4 § 7 Lieferbedingungen .................................................................................................................... 5 § 8 Kaufpreis ................................................................................................................................... 6 § 9 Zahlungsbedingungen ............................................................................................................... 6 § 10 Eigentumsverhältnisse ...................................................................................................... 7 § 11 Geheimhaltung ................................................................................................................. 7 § 12 Mängelansprüche ............................................................................................................. 7 § 13 Laufzeit der Rahmenvereinbarung ................................................................................... 8 § 14 Kündigung ......................................................................................................................... 8 § 15 Form .................................................................................................................................. 8
Anlage 1 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen
Anlage 2 Angebot der Auftragnehmerin vom Datum [Wird nach dem Zuschlag ergänzt]
Anlage 3 AGB des Beschaffungsamtes des BMI vom 15.07.2025
Anlage 4 VOL/B vom 05.08.2003
Anlage 5 Reporting-Template
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§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin zur Lieferung von pneumatischen Zelten inkl. Zubehör und Gebläse gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
(2) Die Auftragnehmerin liefert Neuware frei von Sach- und Rechtsmängeln.
(3) Die elektronischen Katalogdaten der Produkte werden von der Auftragnehmerin in einem normierten XML-Format (BMEcat 1.2) bereitgestellt. Alternativ können die Katalogdaten und ggf. neutrale Konfigurationsregeln bei konfigurierbaren Produkten in eine vorgegebene Tabellenkalkulationsdatei eingetragen und an diese E-Mail-Adresse weitergeleitet werden: katalogdaten@kdbund.bund.de Die Tabellenkalkulationsdatei ist unter www.kdb.bund.de in der Rubrik „Informationen für Unternehmen“ abrufbar. Folgende Angaben müssen zu allen bestellbaren Produkten und jeglichen Zubehörteilen geliefert werden:
● Eine eindeutige Artikelnummer ● Artikelkurzbeschreibung ● Artikellangbeschreibung ● eCl@ss-Nr. in der Version 10.1 ● Bestelleinheit ● Verpackungseinheit ● Verpackungsmenge bzw. Anzahl von Inhaltseinheiten ● Preis (netto) ● Gütezeichen und Nachhaltigkeitskriterien der Stufen 1 und 2 (soweit für das Produkt zutreffend) siehe Anlage „Katalogdaten für das Kaufhaus des Bundes“ ● Abbildungen der Produkte in einer Auflösung von mindestens 600 x 600 Bildpunkten im Format JPEG oder GIF.
(4) Die Auftragnehmerin hat die Katalogdaten in elektronischer Form binnen 14 Tagen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.
(5) Soweit erforderlich, passt die Auftragnehmerin die Struktur der Katalogdaten in Abstimmung mit dem Team KdB im Beschaffungsamt des BMI an.
(6) Es steht der Auftragnehmerin frei, bei der Übermittlung der Katalogdaten für das angebotene Produkt zusätzlich Gütezeichen (der Stufen 1 und 2) anzugeben, mit denen das Produkt gekennzeichnet ist/sind, auch wenn diese nicht ausschreibungsrelevant waren. In diesem Fall muss sie die Richtigkeit ihrer Angaben durch eine Eigenerklärung bestätigen.
(7) Die Auftragnehmerin hat nach Änderungen der Produktbeschreibung aktualisierte Katalogdaten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung der Auftraggeberin bedarf.
§ 2 Menge
(1) Die zu liefernde Höchstmenge der Rahmenvereinbarung beträgt 20 Stück.
(2) Die Auftraggeberin verpflichtet sich zur Abnahme einer Mindestabnahmemenge von 1 Stück.
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(3) Die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung über die Mindestabnahmemenge hinaus.
§ 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI in der Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung (Anlage 3).
§ 4 Verpackung
Die Auslieferung erfolgt in handelsüblicher, den Erfordernissen des Liefergegenstandes und der Versandart angepasster Verpackung. Die Auftraggeberin legt dabei Wert auf einen möglichst umweltschonenden Einsatz. Unnötig aufwändige, unnötig viele und unnötig große Ver- packungen sind zu vermeiden. Versandverpackungen aus Recyclingmaterialien sind von der Auftragnehmerin zu bevorzugen.
§ 5 Bestellungen (Abrufe)
(1) Die Leistungen dieser Rahmenvereinbarung können von den folgenden Behördenbestellt werden (Besteller):
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
Beschaffungsamt des BMI.
(2) Im Rahmen der Bestellung werden innerhalb der Regelungen der Rahmenvereinbarung Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert.
(3) Die Bestellungen erfolgen ausschließlich über das Kaufhaus des Bundes (KdB).
(4) Bestellungen, die von den Inhalten der Rahmenvereinbarung abweichen, muss die Auftragnehmerin ablehnen und dabei den Besteller darauf hinweisen, dass die Bestellung außerhalb der Rahmenvereinbarung erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Rahmenvereinbarung vollständig ausgeschöpft ist oder bei Bestellungen von Bedarfsträgern, die nicht im KdB als abrufberechtigte Behörde der Rahmenvereinbarung freigeschaltet sind.
§ 6 Reporting durch die Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Auftraggeberin (ohne weitere Aufforderung) Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erhält (Reporting).
(2) Regelmäßiges Reporting: Der Auftraggeberin sind jährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln:
- Kumuliertes Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) sowie die kumulierte Auftragsmenge bezogen auf alle Einzelaufträge.
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-
Auftragsmenge der Einzelaufträge jeweils mit weiteren Angaben in dem von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestelltem Reporting- Template (Anlage 5).
-
Sofern im jeweiligen Reportingzeitraum keine Inanspruchnahme von Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgte, meldet die Auftragnehmerin dennoch das Reporting-Template und das kumulierte Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) sowie die kumulierte Auftragsmenge bezogen auf alle Einzelaufträge an die Auftraggeberin.
-
Das kumulierte Auftragsvolumen, die kumulierte Auftragsmenge unter § 6 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 umfasst hierbei alle Aufträge (Bestellungen) von Vertragsbeginn bis einschließlich des jeweiligen Reporting-Stichtags (inkl. eventuell bereits abgerufener Festbestellmengen). Hierbei sind sämtliche fest platzierten Aufträge (Bestellungen), auch wenn diese noch nicht abschließend geliefert und / oder fakturiert worden sind, zu berücksichtigen.
(3) Ab einer Ausschöpfung von 80 % der Höchstmenge übermittelt die Auftragnehmerin das Reporting monatlich statt jährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats an die Auftraggeberin.
(4) Anlassbezogenes Reporting: Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin zusätzlich zu den regelmäßigen Reportings unaufgefordert und unverzüglich, wenn 60 %, 80 % und 100 % der Höchstmenge in Euro (netto) erreicht sind.
(5) Auf Anforderung der Auftraggeberin übermittelt die Auftragnehmerin den aktuellen Ausschöpfungsgrad in Textform innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Anforderung bei der Auftragnehmerin.
(6) Abschlussreporting: Nach Beendigung der Rahmenvereinbarung ist von Seiten der Auftragnehmerin ein abschließendes Reporting zu übermitteln. Für das Abschlussreporting gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(7) Für das Reporting und die Meldeverpflichtungen nutzt die Auftragnehmerin die Funktionen im Bereich Reporting auf ihrer Lieferantenseite (https://supplier.kdb.bund.de) zur jeweiligen Rahmenvereinbarung.
§ 7 Lieferbedingungen
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die bestellte Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Bestellung zu liefern.
(2) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Lieferfrist nicht einhalten kann, so hat sie der Bestellerin (Bedarfsträgerin) die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erbringung der Leistung bleiben unberührt.
(3) Die Auftragnehmerin ist zur Lieferung der vollständigen Bestellung verpflichtet. Teilleistungen sind unzulässig, es sei denn, die Auftraggeberin stimmt ausnahmsweise zu.
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(4) Lieferort (Erfüllungsort) ist 53121 Bonn, Siemensstraße 100 (BBK - Bestückungslager Dransdorf)
(5) Die Lieferung erfolgt gemäß DAP Incoterms 2020 an den in Absatz 4 dieser Bestimmung in Bezug genommenen Lieferort.
(6) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gilt die Lieferklausel DAP Incoterms 2020 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Einfuhrversteuerung und Einfuhrverzollung.
§ 8 Kaufpreis
(1) Der Kaufpreis ergibt sich aus den im Angebot der Auftragnehmerin vom Angebotsdatum wird nach Zuschlag ergänzt (Anlage 2) genannten Einzelpreisen:
Angebotsformular
(2) Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Materialkosten und anderer Nebenkosten.
(3) Die im Angebot genannten Einzelpreise behalten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ihre Gültigkeit.
(4) Zuzüglich zu den von der Auftragnehmerin angebotenen Nettopreisen schuldet der Rechnungsempfänger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
§ 9 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungsempfänger ist, sofern im Einzelabruf nichts anderes vereinbart wird, die Bedarfsträgerin: Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, Provinzialstraße 93, 53127 Bonn, Leitweg-ID 991-00940-47.
(2) Für das Einreichen und die Zahlung der Rechnung gelten §§ 17, 18 der AGB. Mit der Rechnung sind folgende Unterlagen zu übermitteln:
● Lieferschein
(3) Eine Einreichung der Rechnung in Schriftform ist nur zulässig, soweit ein Abrufberechtigter einem gesetzlichen Ausnahmetatbestand unterliegt. Hierauf sowie auf die korrekte Rechnungsform wird der betroffene Abrufberechtigte in seinem Abruf hinweisen. § 17 Absatz 1 Satz 2 AGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(4) Bei Zahlung innerhalb von Angabe wird nach Zuschlag ergänzt Tagen gewährt die Auftragnehmerin Angabe wird nach Zuschlag ergänzt % Skonto.
(5) Soweit die Auftragnehmerin anlässlich der Lieferung Einfuhrabgaben entrichtet hat und diese der Auftraggeberin in Rechnung stellt, sind diese gesondert auf der Rechnung auszuweisen.
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(6) Soweit auf innergemeinschaftliche Lieferungen des Auftragnehmers das „Reverse-Charge- Verfahren“ Anwendung findet, ist die Rechnung "netto", d.h. ohne Inrechnungstellung der Umsatzsteuer auszustellen.
§ 10 Eigentumsverhältnisse
(1) Der Besteller erlangt, soweit rechtsfähig, das Eigentum an den entgegengenommenen Gegenständen, ansonsten erlangt die Auftraggeberin das Eigentum.
(2) In Fällen, in denen der Besteller im Rahmen von Bundesauftragsverwaltung tätig wird, erlangt die Auftraggeberin das Eigentum an den durch den Besteller entgegengenommenen Gegenständen.
§ 11 Geheimhaltung
(1) Die Auftraggeberin, die Bedarfsträgerin und die Auftragnehmerin sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu Zwecken der Vereinbarung zu verwerten.
(2) Vertrauliche Informationen sind Angaben, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der Auftraggeberin, der Bedarfsträgerin und der Auftragnehmerin bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb der Rahmenvereinbarung ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
(5) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.
(6) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten 12 Monate über das Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinaus.
§ 12 Mängelansprüche
(1) Mängelansprüche werden durch die Auftraggeberin geltend gemacht.
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(2) Für Sachmängel gilt eine Gewährleistungsdauer von 24 Monaten ab dem Datum der Ablieferung der Sache.
§ 13 Laufzeit der Rahmenvereinbarung
(1) Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 48 Monate und beginnt am xxx (Tag der Zuschlagserteilung, das genaue Datum wird nach Zuschlagserteilung ergänzt) und endet mit Ausschöpfung der Höchstmenge (vgl. § 2 Abs.1), spätestens jedoch am TT.MM.JJJJ (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt).
(2) Eine vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung getätigte Bestellung behält ihre Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Für die Abwicklung der Bestellung gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für diese Bestellung fort.
§ 14 Kündigung
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist lediglich die Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach §§ 20, 21 der AGB.
§ 15 Form
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur in der in § 22 der AGB geregelten Form sowie mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
Ansprechperson der Auftragnehmerin:
Name: ANName
Vorname: ANVorname
Telefonnummer: AN Tel-Nummer
E-Mail-Adresse: AN EMail
Ansprechperson der Auftraggeberin:
Name: AG Name
Vorname: AG Vorname
Telefonnummer: AG Tel-Nummer
E-Mail-Adresse: AG EMail
Bonn, den Datum ANOrt, den Datum
Im Auftrag
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AG Unterzeichnung AN Unterzeichnung
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