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Anlage Eigentumskennzeichnung
Leistungsbeschreibung
Beschaffungsamt Eigentumskennzeichnung LB-Nr.: 0590/25 –A des BMI Ausgabe-Nr.: 1
Ausgabedatum: 27.04.2026 Brühler Straße 3 53119 Bonn Referat: B 20
Damit zu jederzeit, insbesondere bei Einsätzen, der Eigentümer zu erkennen ist und es nicht zu Verwechslungen kommt, ist nach Vorgabe des BBK die zu beschaffende Fachdienstausstattung jeweils mit einem einheitlichen Eigentumskennzeichen auszustatten.
Es sind Produkte gemäß anerkannten Regeln der Technik in guter fachlicher Ausführung zu liefern, die für die hohen Beanspruchungen im Zivilschutz geeignet sind.
2.1 Allgemeines
Als einheitliches Eigentumskennzeichen ist das Wort „BUND“ zu verwenden. Das Zeichen soll an gut sichtbarer Stelle dauerhaft und wetterfest eingelassen werden. Die Ausführung erfolgt in Großbuchstaben und Schriftart (G) nach DIN 1451, Teil 4, Buchstabenhöhe 13mm, oder gleichwertiger Art. Das Kennzeichen sowie die Schrift sollen deutlich sichtbar, lesbar und haltbar sein. Es soll weder das Aussehen noch die Funktion des Gegenstandes beeinträchtigen.
Das Eigentumskennzeichen soll auf einem wesentlichen Bestandteil des Gegenstandes gut sichtbar angebracht werden. Einwirkende Beanspruchungen durch Handhabung, Umwelteinflüsse und Reinigung sollen die Les- und Haltbarkeit nicht beeinträchtigen.
Die Entfernung der Eigentumskennzeichnung soll nicht möglich sein, ohne Spuren zu hinterlassen.
Alle anderen Beschriftungen sind dauerhaft, lichtecht, wasser-, lösungsmittel- und ölfest auszuführen. Unter den vorgenannten Bedingungen sollen sich Beschriftungsetiketten nicht ablösen oder ihre Schrift verwischen bzw. unleserlich werden.
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SEITE 2 VON 2 Art, Ausführung, Größe und Ort der Anbringung des Eigentumskennzeichens sind in den technischen Dokumenten oder im Auftrag festzulegen. Genaue Positionierung und Größe können nach Auftragsvergabe festgelegt werden.
2.2 Kennzeichnungsfrei
Ohne Eigentumskennzeichnung bleiben:
• Gegenstände, die ohne weiteres, z. B. an ihrer Form, Ausführung oder durch ihren Verwendungs-zweck, als Eigentum des Bundes erkennbar sind, • Verbrauchsgüter und Gebrauchsgüter mit kurzer Lebensdauer, • Gegenstände, deren geringe Größe oder sonstige Beschaffenheit eine Eigentumskennzeichnung nicht zulässt, • wenn durch die Kennzeichnung die Verwendbarkeit der Produkte beeinträchtigt wird, • es sich um Kleinteile (z. B. Normteile, elektrische Bau- oder Einzelteile usw.) handelt.
2.3 Ort der Kennzeichnung
Das Eigentumskennzeichen soll in keinem Fall auf dem Firmenschild des Herstellers angebracht werden. Gleichartige Gegenstände sind möglichst an der gleichen Stelle zu kennzeichnen. Der Kennzeichnungsort ist möglichst so zu wählen, dass die Kennzeichnung in Gebrauchsstellung gut sicht- und lesbar ist.
2.4 Art der Kennzeichnung
Zur Eigentumskennzeichnung sollen z.B. Schlag-, Präge-, Farb- oder Brennstempel, Schablonen, Metall-schreiber oder Laser verwendet werden. Für Metall, Holz und Leder sind Schlagstempel nach DIN 7353 zu verwenden.
Bei der Auswahl der Verfahren und Materialien für die Kennzeichnung sind die Verbotsverordnungen für Gefahrstoffe sowie die entsprechenden Arbeitsschutz- und Betriebsschutzvorschriften zu beach-ten. Verbotene Stoffe (z.B. Cadmium-Verbindungen) sollen nicht verwendet werden. Gesundheitsschädliche bzw. den Boden oder Gewässer beeinträchtigende Stoffe sollten, soweit dieses der Zweck zulässt, ebenfalls nicht verwendet werden.
Grundsätzlich ist die Eigentumskennzeichnung so auszuführen, dass sie mit geringsten Kosten die Anforderungen erfüllt.