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Vertrag: Planung zum Moorschutzvorhaben Polder Barnin
Vertrag
zwischen
Wasser- und Bodenverband „Obere Warnow“ Am Kreuzsee 20, 19412 Brüel
- Auftraggeber (AG) -
und xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
- Auftragnehmer (AN) –
§ 1 Gegenstand des Vertrags
Gegenstand des Vertrags ist die Entwurfs- und Genehmigungsplanung für das Projekt „Planung zum Moorschutzvorhaben Polder Barnin“.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Der AN erbringt die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen entsprechend dem Kostenangebot vom ..____. Das Angebot ist Bestandteil des Vertrags.
(2) Die Planungen sind laut Förderbescheid in drei Teilabschnitte geteilt, die Planungsphasen werden stufenweise beauftragt. I. Teilabschnitt: Einarbeitung in vorliegende Machbarkeitsstudie (Leistungsphasen 1 und 2), Erstellung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 3 und 4), Ergänzung um Moorthematik II. Teilabschnitt: Genehmigungsverfahren (Leistungsphase 4 der HOAI) III. Teilabschnitt: -optional- Ausführung (Leistungsphase 5-8 der HOAI)
Mit diesem Vertrag gilt zunächst nur Teilabschnitt I als vertraglich vereinbart. Für die nachfolgenden Planungsleistungen gemäß Kostenangebot bedarf es der schriftlichen Freigabe.
(3) Die Leistungen sind nach dem in der Leistungsbeschreibung angegebenen zeitlichen Orientierungsrahmen zu erbringen.
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(4) Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung, treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Fristen.
§ 3 Vergütung, Zahlungsablauf, Vertragszeitraum
(1) Der AG vergütet die nach § 2 (1) dieses Vertrags zu erbringenden Leistungen entsprechend dem
Kostenangebot ________ mit dem vorläufigen Bruttogesamtbetrag in Höhe von
_______________ € (in Worten: ____________________________)
Die Honorarabrechnung der Grundleistungen erfolgt auf Basis der aktuell gültigen HOAI 2021 Ingenieurbauwerke. Für die besonderen und sonstigen Leistungen gilt das Honorar entsprechend dem Kostenangebot als Festpreis vereinbart.
(2) Der AG leistet die vereinbarten Zahlungen nach Vorlage und Prüfung des Leistungsnachweises auf Grundlage der vom AN vorgelegten prüffähigen Rechnungen. Die Vergütung ist auf ein bei Rechnungslegung zu benennendes Konto des AN zu überweisen.
(3) Abschlagszahlungen sind bei Lieferung eines abgeschlossenen Teils der vertraglich vereinbarten Leistungen möglich. Die Rechnungslegung für die Schlussrechnung ist spätestens bis zum 30.09.2028 vorzunehmen. Es dürfen nur die vertraglich vereinbarten Ausgaben in Rechnung gestellt werden.
(4) Mit der Gesamtvergütung sind alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und alle bei seiner Durchführung anfallenden Kosten und Aufwendungen, alle Steuern und Abgaben sowie sämtliche Ansprüche urheberrechtlicher Art abgegolten.
(5) Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Unterzeichnung beider Vertragspartner und endet am 31.12.2028, sofern alle Teilabschnitte beauftragt werden.
§ 4 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der AN ist verpflichtet, Arbeits- und Untersuchungsmethoden anzuwenden, die dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik entsprechen. Bei der Durchführung der Arbeiten sind alle einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen unter Wahrung der gebotenen Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(2) Die Verantwortlichkeit für alle in § 2 dieses Vertrags vereinbarten Leistungen verbleibt beim AN. Der AN ist verpflichtet, betroffene Nutzer/Eigentümer über geplante Arbeiten im Projektgebiet zu informieren.
(3) Der AN ist verpflichtet, sich die erforderlichen Genehmigungen Dritter (z. B. Ausnahme- genehmigungen zum Betreten von Naturschutzgebieten) einzuholen.
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(4) Beabsichtigt der AN von der Durchführung der vereinbarten Leistungen nach § 2 dieses Vertrags oder der vereinbarten Vorgehensweise abzuweichen, hat er dies dem AG rechtzeitig schriftlich unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Die Abweichung bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG.
(5) Der AN hat dem AG selbstständig und auf dessen Verlangen regelmäßig und gegebenenfalls auch kurzfristig Auskunft über den Stand der Arbeiten zu erteilen.
(6) Der AN trägt ihm aus der Durchführung des Vertrags entstehende Kosten für Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen selbst und beachtet die hier zugrunde liegenden Verpflichtungen.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der AG bestimmt Frau Jutta Ohrem als Projektverantwortliche beim Wasser- und Bodenverband „Obere Warnow“. Der AG steht für Auskünfte zur Verfügung und stellt die zur Erbringung der Leistungen benötigten Daten und Unterlagen im Rahmen seiner Möglichkeiten bereit.
(2) Der AG verpflichtet sich die gemäß § 3 dieses Vertrags vereinbarten Zahlungen nach Vorlage der prüffähigen Zwischenrechnungen und Abnahme der Planungsunterlagen und Leistungen binnen 21 Tagen/15 Werktagen zu leisten.
(3) Die Schlussrechnung ist spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen vom AG zu bezahlen.
§ 6 Gewährleistung, Haftung und Verjährung
(1) Der AN gewährleistet die fachmännische Ausführung aller im Rahmen des Vertrags zu erbringenden Leistungen sowie die Richtigkeit und Brauchbarkeit der vorgelegten Ergebnisse. Sind die Leistungen nicht von dieser Beschaffenheit, kann der AG die Beseitigung der Mängel verlangen. Die Gewährleistung sowie etwaige Schadensersatzansprüche des AG richten sich nach den Vorschriften dieses Vertrags und im Übrigen nach dem BGB.
(2) Der AG haftet nicht für Schäden aller Art, die dem AN oder Dritten im Zusammenhang mit diesem Vorhaben entstehen. Wird der AG für solche Schäden haftbar gemacht, so hat ihn der AN freizustellen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der AG die Schäden selbst verursacht hat.
(3) Die Ansprüche des AG aus dem Vertrag verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten vertraglich zu erbringenden Leistung. Die Ansprüche des AN verjähren nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte nach dem Vertrag zu erbringende Leistung dem AG vorgelegt worden ist.
§ 7 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
Der AN hat dem AG die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erarbeiteten sowie die vom AG für die Vertragsdurchführung überlassenen Daten und Unterlagen zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags vollständig zu übergeben. Seitens AG zur Verfügung gestellte Fachdaten einschließlich Arbeitskopien und Zwischenprodukte sind nach Erfüllung des Auftrags durch den AN zu vernichten.
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§ 8 Urheberrecht
(1) Der AN räumt dem AG die zeitlich, räumlich und inhaltlich ausschließlichen und unbeschränkten Rechte zur Nutzung, insbesondere auf Vervielfältigung und Verbreitung, aller Werke ein, die während der Erarbeitung der zu erbringenden Leistung und als ihr Ergebnis entstehen. Der AG erlangt ferner das Recht, die vom AN gefertigten Arbeiten auch in bearbeiteter oder umgestalteter Form oder in anderer Weise zu nutzen, ohne dass es einer gesonderten Zustimmung des AN bedarf.
(2) Veröffentlichungen von Ergebnissen oder Teilergebnissen der Arbeiten durch den AN bedürfen der Zustimmung des AG. Der AN hat im Falle der Ergebnisverwertung in seinen eigenen Arbeiten oder Veröffentlichungen auf das Urheberrecht des AG hinzuweisen.
§ 9 Schweigepflicht, Datenschutz
Der AG ist allein berechtigt, den Vertragsinhalt oder Teile davon bekannt zu geben. Werden hiervon Angaben berührt, die vom AN als vertraulich gekennzeichnet wurden, ist die Bekanntgabe vorher einvernehmlich zu regeln. Bei Einschaltung Dritter hat der AN deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.
§ 10 Kündigung
(1) Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Von Seiten des AG besteht ein solch wichtiger Kündigungsgrund u.a. dann, wenn terminliche Festlegungen durch den AN nicht eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die Überschreitung des Terminplans gem. § 2 (3) dieses Vertrags um mehr als vier Wochen, sofern nicht vorher eine schriftliche Verlängerung mit dem AG vereinbart wurde.
(2) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der AN lediglich Anspruch auf Vergütung für die nachweislich bis zum vorzeitigen Vertragsende erbrachten Leistungen. Schadensersatzansprüche des AG im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund werden durch den Ausspruch der Kündigung nicht berührt.
(3) Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so steht ihm eine Vergütung nur für die bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu, soweit sie vom AG verwertet werden können.
§ 11 Vertragsstrafe
Der AN hat bei Überschreitung der unter § 2 (3) dieses Vertrags genannten Einzelfristen als Vertragsstrafe für vier Wochen des Verzugs 3 % und für mehr als acht Wochen des Verzugs 5 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Terminüberschreitungen, die der AG zu verantworten hat, können nicht dem AN angelastet werden.
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§ 12 Sonstiges, Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Vertrags. Sollten ergänzende Bestimmungen bei der Durchführung des Vertrags notwendig werden, sind die Vertragspartner bestrebt, etwa erforderliche zusätzliche Vereinbarungen zu treffen und schließen diese schriftlich.
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vertrag im Falle der Unwirksamkeit einzelner/mehrerer Bestimmungen im Übrigen Bestand haben soll. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung(en) tritt/treten diejenige(n) Regelung(en), die nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien ihrem Inhalt und Zweck nach am nächsten kommt/kommen.
(3) Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, die Arbeiten zu unterbrechen oder endgültig einzustellen.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN gelten als nicht vereinbart.
(5) Erfüllungsort ist der Sitz des AG.
(6) Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsort des AG.
Schwerin, Datum Ort, Datum
Auftraggeber Auftragnehmer
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