| Maßnahme: | Planung zum Moorschutzvorhaben Polder Barnin |
Erklärungen des Bieters / der Bietergemeinschaft nach den §§ 9 und 10 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(VgG M-V)
Erklärungen nach §9 Absätze 4 bis 6 VgG M-V: Mindestlohn
Mein Unternehmen verpflichtet sich, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das nach § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 VgG M-V in Verbindung mit der Mindest-Stundenentgelt-Verordnung den geltenden Mindeststundenlohn, hier ist der vergaberechtliche Mindeststundenlohn nach VgG M-V und nicht der gesetzliche Mindeststundenlohn nach MiLoG bzw. Tarifvereinbarung gemeint, zu bezahlen. Die Pflicht zu höherer Entgeltzahlung aufgrund anderweitiger Regelungen bleibt hiervon unberührt.
Die Erklärung zum Mindeststundenlohn bezieht sich auf die auszuführende Leistung, es besteht nicht die Forderung, dass das Unternehmen generell den Mindeststundenlohn zahlt.
Soweit mein Unternehmen Leistungen auf Nachunternehmer überträgt, verpflichtet es sich, dem Nachunternehmer die für mich geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch den Nachunternehmer zu überwachen.
Von den Bestimmungen des § 9 Absätze 4 und 5 VgG M-V sind auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer erfasst. Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmer gelten als Nachunternehmer im Sinne des § 9 Absatz 5 VgG M-V. Nicht erfasst sind Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten.
Gem. § 9 Absatz 9 VgG M-V gelten die Bestimmungen des § 9 Absätze 4 bis 7 VgG M-V auch bei Leistungserbringung durch Unternehmen oder vorgesehene Nachunternehmer mit Sitz im Ausland. § 9 Absätze 4 bis 7 VgG M-V gilt jedoch nicht, soweit Unternehmen oder vorgesehene Nachunternehmer mit Sitz im EU-Ausland beabsichtigen, die verfahrensgegenständliche Dienstleistung ganz oder teilweise im EU-Ausland zu erbringen.
Vereinbarungen nach § 10 VgG M-V
Soweit der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 9 Absatz 4 und 5 VgG M-V verpflichtet ist, gelten folgende Bestimmungen:
Der Auftraggeber oder die andere Stelle nach § 10 Absatz 1 Satz 2 VgG M-V ist befugt, Kontrollen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 VgG M-V durchzuführen und dabei Einsicht in die Entgeltabrechnungen, die die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages eingesetzten Beschäftigten betreffen, sowie in die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern geschlossenen Verträge zu nehmen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der Kontrollen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 VgG M-V bereitzuhalten auf Verlangen dem Auftraggeber oder der anderen Stelle nach § 10 Absatz 1 Satz 2 VgG M-V unverzüglich vorzulegen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Obliegenheiten nach § 9 Absätze 1, 4, 6 und 9 VgG M-V eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 5 vom Hundert des Auftragswertes zu zahlen. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch dann verpflichtet, wenn der von ihm beauftragte Nachunternehmer oder ein von diesem eingesetzter Nachunternehmer gegen seine nach § 9 Absatz 5 VgG M-V begründete Obliegenheit verstößt, sofern der Auftragnehmer diesen Verstoß kannte oder kennen musste.
Der vorsätzliche, grob fahrlässige oder mehrfache Verstoß gegen die Obliegenheiten nach § 9 Absätze 4 bis 6 und 9 VgG M-V durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Hinweis: Die Vereinbarungen nach § 10 VgG M-V werden mit Erteilung des Zuschlages geschlossen.
(Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)