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Bezeichnung/Projekt-Nr.:
Vertragsgegenstand:
Kommunales Vertragsmuster
Ingenieurvertrag
- Technische Ausrüstung -
Inhaltsverzeichnis: Seite:
Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung - 1 - 11
§ 1 Gegenstand des Vertrags 3
§ 2 Grundlagen des Vertrags 3
§ 3 Stufen-/abschnittsweise Beauftragung bzw. Gesamtbeauftragung 4
§ 4 Leistungen des Auftragnehmers 5
§ 5 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter 6
§ 6 Termine/Fristen 7
§ 7 Honorarermittlung und Nebenkosten 7
§ 8 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 11
§ 9 Ergänzende Vereinbarungen 12
KVM TechnAusr !netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1202 zräM(
gnutsürsuA ehcsinhceT
gartrevrueinegnI 2.621/006.06 Sanierung und Modernisierung Freibad Schopfheim
Technische Ausrüstung für den Bereich Elektro
(EMSR)
§ 3a Vorgehensweise bei fehlender Vereinbarung von Planungs- und 4 Überwachungszielen
Anlage 1 "Nebenkosten" (ggf. beigefügt) 1
Anhang 1: Zusammenstellung der Planungs- und Überwachungsziele
Anhang 2: Ermittlung der Honorarzone 1
Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - ZVB - 1 - 6
Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB - 1 - 4
Falls dieser Vertrag unter das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) fällt *), sind weiter beigefügt:
Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und 1 Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) - BVB Mindestentgelt -
Für diesen Vertrag gelten landesspezifische Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen, deshalb sind weiter beigefügt: **)
*) vgl. § 2.4 dieses Vertrags sowie § 2 LTMG.
**) Betrifft den Fall, dass dieser Vertrag nicht im Geltungsbereich des LTMG (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für Öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg) geschlossen wird. Sollten in diesem Fall landesspezifische Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen gelten, sind die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes hier zu benennen und dem Vertrag beizufügen.
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Ingenieurvertrag
- Technische Ausrüstung -
Zwischen Eigenbetrieb Versorgungsbetriebe der Stadt Schopfheim
vertreten durch Herr Thomas Schmitz (Technischer Beigeordneter)
Hauptstraße 31, 79650 Schopfheim in (Straße, PLZ und Ort)
diese(r) vertreten durch
in
(Straße, PLZ und Ort)
-nachstehend Auftraggeber genannt -
und
in
(Straße, PLZ und Ort)
vertreten durch
in
(Straße, PLZ und Ort)
-nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1 Gegenstand des Vertrags
1.1 Gegenstand dieses Vertrags sind Fachplanungsleistungen der Technischen Ausrüstung für
Technische Ausrüstung für den Bereich Elektro inkl. Automation (EMSR)
(genaue Bezeichnung der technischen Maßnahme und der Art der technischen Maßnahme, z.B. Erneuerung)
1.2 Der Auftrag umfasst die Planung der Technischen Anlagen für folgende Gebäude/Bauwerke/Bau- abschnitte:
1.2.1 Freibad Schopfheim 1.2.2 1.2.3 1.2.4
1.3 Gegenstand des Vertrags sind Anlagen folgender Anlagengruppen (§ 53 HOAI):
1.3.1 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
1.3.2 Wärmeversorgungsanlagen
1.3.3 Lufttechnische Anlagen
1.3.4 Starkstromanlagen
1.3.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
1.3.6 Förderanlagen
1.3.7.1 Nutzungsspezifische Anlagen, speziell Badewassertechnik
1.3.7.2 Verfahrenstechnische Anlagen
1.3.8.1 Gebäudeautomation
1.3.8.2 Automation von Ingenieurbauwerken
1.3.9 Sonstige in § 53 HOAI nicht genannte Anlagen
1.4 Gegenstand des Vertrags sind ferner folgende Anlagen außerhalb von Gebäuden/Bauwerken (§ 54 Abs. 4 HOAI): TA in Außenanlagen, insb. KG 556, 557, 558 und dazugehöriger Erdbau KG 511 nach DIN 276:2018-12
(z. B. Anlagen i. S. d. Kostengruppen 230, 540, DIN 276)
§ 2 Grundlagen des Vertrags
2.1 Der Auftragnehmer hat die Planungs- und Überwachungsziele zu beachten, die sich aus folgenden Unterlagen ergeben:
Anhang 1 - Zusammenstellung der Planungs- und Überwachungsziele *)
2.2 Der Auftragnehmer hat zu beachten:
-Es ist geplant folgende Förderprogramme in Anspruch zu nehmen: -SKS, LuKIFG, VwV SchulBau -Die Bestimmungen der jeweiligen Förderbescheide sind einzuhalten.
*) Falls diese Option angekreuzt wird, ist Anhang 1 auszufüllen.
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2.3 Soweit dieser Vertrag mit seinen Anlagen nichts anderes bestimmt, gelten die HOAI (Fassung 2021) und folgende Vertragsbestandteile:
- Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (ZVB).
- Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB). -DIN 276:2018-12
2.4 Dieser Vertrag fällt unter das Tariftreue- und Dieser Vertrag fällt unter das: ¹) Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG). *) Der Auftragnehmer hat zu beachten: Die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für Der Auftragnehmer hat zu beachten: ²) öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG)
- BVB Mindestentgelt -
§ 3 Stufen-/abschnittsweise Beauftragung bzw. Gesamtbeauftragung
3.1 Der Auftraggeber wählt die stufen-/abschnittsweise Beauftragung **) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in § 4 gekennzeichneten Leistungsphasen zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 2 .
3.1.1 Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die weiteren in § 4 gekennzeichneten Leistungsphasen einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungsphasen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken (abschnittsweise Beauftragung).
Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.
3.1.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom Auf- traggeber innerhalb von Monaten ***) / zwei Jahren nach Fertigstellung der bisher in Auf- trag gegebenen Leistungen schriftlich übertragen werden.
3.1.3 Im Falle einer Übertragung weiterer Leistungen nach 3.1.1 gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Aus der stufen- oder abschnittsweisen Übertragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.
3.2 Der Auftraggeber wählt die Gesamtbeauftragung *) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche in § 4 gekennzeichneten Leistungs- phasen. § 3a Vorgehensweise bei fehlender Vereinbarung von Planungs- und Überwachungszielen Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind (vgl. 2.1, Anhang 1), hat der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung und Festlegung dieser Ziele sowie eine diesbezügliche Kosteneinschätzung zu erstellen. Die Planungsgrundlage und die Kosteneinschätzung sind dem Auftraggeber zur Zustimmung vorzulegen. Auf das Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers nach § 650r BGB wird hingewiesen. Das Honorar für die Erarbeitung der Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung wird in 7.1 geregelt.
Zur Erstellung der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung sind folgende Leistungen zu erbringen: ****)
¹) Ggf. relevant, falls dieser Vertrag nicht im Geltungsbereich des LTMG (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für Öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg) geschlossen wird. Wenn in diesem Fall landesspezifische Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen gelten, sind die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes zu benennen.
²) Außerdem sind die diesbezüglichen Besonderen Vertragsbedingungen zu benennen und dem Vertrag beizufügen.
*) Hier ankreuzen, falls der Vertrag unter das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) fällt. Vergleiche hierzu § 2 LTMG.
**) Entweder die Variante 3.1 oder die Variante 3.2 wählen. ***) Sollen weniger als zwei Jahre vereinbart werden, ist die Alternative anzukreuzen und auszufüllen. ****) Hier sind die Leistungen einzutragen, die für die Erarbeitung der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung zu erbringen sind. Üblicherweise sind dies die Grundleistungen der Leistungsphase 1 sowie die ersten beiden Grundleistungen der Leistungsphase 2. Daneben können weitere Leistungen (Besondere Leistungen) erforderlich bzw. gewünscht sein, so z.B. eine Bedarfsplanung nach DIN 18205.
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§ 4 Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat, wenn nach § 3 übertragen, folgende Grundleistungen aus dem Leistungsbild "Technische Ausrüstung" nach §§ 3, 55 und Anlage 15 Nr. 15.1 zur HOAI zu erbringen: *) **)
4.1 Grundlagenermittlung
die Grundleistungen der Leistungsphase 1 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
4.2 Vorplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 2 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
4.3 Entwurfsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 3 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
4.4 Genehmigungsplanung (die Übertragung gilt nur im Falle einer Genehmigungspflicht) die Grundleistungen der Leistungsphase 4 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
Die vereinbarten Grundleistungen der Leistungsphase 4 stehen noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Beauftragung (Bedarfsposition). Zeigt sich im Verlauf der Planung, dass für einzelne Grundleistungen der Leistungsphase 4 kein Bedarf besteht, wird das Honorar entsprechend gemindert (Ansprüche nach § 8 AVB i.V.m. § 648 BGB sind insoweit nicht gegeben).
4.5 Ausführungsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 5 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
Schlitz- und Durchbruchspläne nur für folgende Anlagen:
4.6 Vorbereitung der Vergabe die Grundleistungen der Leistungsphase 6 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
4.7 Mitwirkung bei der Vergabe die Grundleistungen der Leistungsphase 7 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
*) Zu übertragende Leistungsphasen ankreuzen. Grundleistungen, die der AG überträgt, hier auch dann anzukreuzen, wenn sie zur Erstellung der Planungsgrundlage/Kosteneinschätzung erforderlich sind und bereits unter § 3a benannt wurden. **) Auf § 3a (Pflicht des Auftragnehmers zur Erstellung einer Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung bei fehlender Vereinbarung von Planungs- und Überwachungszielen) wird hingewiesen. ***) Nicht zu übertragende, einzelne Grundleistungen innerhalb der Leistungsphase aufführen.
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§ 4 Leistungen des Auftragnehmers - Fortsetzung -
4.8 Objektüberwachung die Grundleistungen der Leistungsphase 8 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)
4.9 Objektbetreuung
die Grundleistungen der Leistungsphase 9 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)
4.10 Dem Auftragnehmer werden folgende Besondere Leistungen übertragen: **)
.1 Grundleistungen der Objektbetreuung nach LP 9 HOAI
.2 Überwachung der Mängelbeseitigung während der Verjährungsfrist
.3 Parallele Bearbeitung der Varianten 1 und 2 bis LP 2 HOAI
Der Auftraggeber behält sich vor, (weitere) Besondere Leistungen nach Vertragsabschluss zu übertragen.
§ 5 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter
5.1 Folgende Leistungen aus dem Leistungsbild nach § 55 HOAI werden vom Auftraggeber selbst oder in seinem Auftrag von Dritten erbracht:
durch:
durch:
durch:
durch:
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer folgende Unterlagen zur Verfügung:
Präsentation Fritz Planung zur Vorstellung 2 Varianten für den
Förderantrag, GR-Sitzung 16.06.2026
5.2 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten, an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht:
Objektplanung für Gebäude/Ingenieurbauwerke durch: n.n.
Objektüberwachung durch:
Tragwerksplanung durch: n.n.
Objektplanung Freianlagen durch: n.n.
Technische Ausrüstung:
Anlagengruppe 1, 2, 3 durch: n.n.
durch:
*) Nicht zu übertragende, einzelne Grundleistungen innerhalb der Leistungsphase aufführen. **) Die Leistungen für die evtl. Erstellung einer Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung und das Honorar für diese Leistungen werden unter § 3a und 7.1 geregelt.
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§ 6 Termine/Fristen
6.1 Für die Leistungen nach § 4 gelten folgende Termine/Fristen:
- Vorplanung nach 4.2 Juni 2027
- Entwurfsplanung nach 4.3 20.09.2027 -Ausführungsarbeiten sind ab Oktober 2028 vorgesehen.
6.2 Im Übrigen hat der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.
§ 7 Honorarermittlung und Nebenkosten 7.1 Das Honorar für die Erstellung der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung (vgl. § 3a) wird wie folgt ermittelt:
Soweit die Erstellung der Planungsgrundlage Grundleistungen der Leistungsphasen Grundlagenermittlung (4.1) und Vorplanung (4.2) umfasst, sind diese in dem unter 7.2, 7.3 und 7.4 hierfür vereinbarten Honorar enthalten.
Für darüber hinausgehende Leistungen *) wird folgendes Honorar vereinbart:
7.2 Das Honorar für die Grundleistungen bei der Techn. Ausrüstung wird wie folgt ermittelt: 7.2.1 Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 6 und 54 HOAI) auf der Grundlage der Kostenberechnung
7.2.2 Nach folgender Honorarzone (§§ 5, 56 HOAI): Anlagegruppen (§ 53 HOAI) Honorarzone Anhang
.1 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen oder einzelne Anlagen (§ 56 Abs. 4 HOAI) .1.1 .1.2
.2 Wärmeversorgungsanlagen oder einzelne Anlagen oder .2.1 .2.2
.3 Lufttechnische Anlagen oder einzelne Anlagen .3.1 .3.2
.4 Starkstromanlagen II oder .4.1 .4.2
.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen II oder .5.1 .5.2
*) z.B. eine Bedarfsplanung nach DIN 18205; hier die betreffenden Leistungen nennen und die jeweiligen Honorare festlegen.
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.6 oder .6.1
.6.2
.7 Nutzungsspezifische Anlagen (Badewassertechn.) III oder
.7.1
.7.2
.8 Automationssysteme, anlagengruppenübergr. III oder
.8.1
.8.2
.9 Sonstige in § 53 HOAI nicht genannte Anlagen (s. 1.3.9)
7.2.3 Das Honorar wird aus den anrechenbaren Kosten in Bezug auf die unter 1.2 aufgeführten Gebäude/Bauwerke/Bauabschnitte
zusammengefasst ermittelt. getrennt ermittelt. wie folgt teilweise zusammengefasst bzw. getrennt ermittelt:
7.2.4 Nach folgender Bewertung der Grundleistungen in den Leistungsphasen (§ 55 HOAI):
| Anlagegruppen 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.3.6 1.3.7.1 1.3.7.2 1.3.8.1 1.3.8.2 | Sonst. Technik 1.3.9 | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundlagenermittlung | 2 | 2 | 2 | 2 | |||||||
| Vorplanung | 9 | 9 | 9 | 9 | |||||||
| Entwurfsplanung | 17 | 17 | 17 | 17 | |||||||
| Genehmigungsplanung | 2 | 2 | 2 | 2 | |||||||
| Ausführungsplanung | 22 | 22 | 22 | 22 | |||||||
| Vorbereitung der Vergabe | 7 | 7 | 7 | 7 | |||||||
| Mitwirkung bei der Vergabe | 5 | 5 | 5 | 5 | |||||||
| Objektüberwachung | 35 | 35 | 35 | 35 | |||||||
| Objektbetreuung | |||||||||||
| Gesamt in v. H. | 99 | 99 | 99 | 99 |
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7.2.5 Als Honorarsatz nach § 56 Abs. 1 HOAI wird vereinbart
für die Anlagengruppe 4der Basishonorarsatz zzgl. v.H. der Honorar- spanne für die Anlagengruppe 5der Basishonorarsatz zzgl. v.H. der Honorar- spanne
für die Anlagengruppe 7.1 der Basishonorarsatz zzgl. v.H. der Honorar- spanne
für die Anlagengruppe 8 der Basishonorarsatz zzgl. v.H. der Honorar- spanne
Die Honorarspanne stellt die Differenz zwischen dem Basishonorarsatz und dem oberen Honorarsatz dar.
7.2.6 Nach folgenden besonderen Honorarvereinbarungen:
Es werden die folgenden Zuschläge vereinbart:
Umbau-/Modernisierungszuschlag
| Anlagengruppe | Umbau-/Modernisierungszuschlag auf das Honorar der Leistungsphasen 1 bis 9 (soweit diese übertragen sind) |
|---|---|
| v.H. | |
| v.H. | |
| v.H. | |
| v.H. |
Instandhaltungs-/Instandsetzungszuschlag
| Anlagengruppe | Instandhaltungs-/Instandsetzungszuschlag auf das Honorar der Leistungsphase 8 (soweit diese übertragen ist) |
|---|---|
| v.H. | |
| v.H. | |
| v.H. | |
| v.H. |
7.2.7 Nach folgenden weiteren besonderen Honorarvereinbarungen:
(z.B. Zu- oder Abschlag auf das nach 7.2.1 bis 7.2.6 ermittelte Honorar)
7.3 Alternativ zu 7.2 *)
Die Grundleistungen werden wie folgt honoriert:
*) Diese Option wählen, falls eine von der Honorarsystematik nach 7.2 abweichende Honorarermittlung vereinbart werden soll. Ggf. auf eine Anlage verweisen, in der die alternative Honorarermittlung näher geregelt wird.
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7.4 Honorar für sonstige Anlagegruppen oder Außenanlagen 7.4.1 Das Honorar für die Leistungen bei den Anlagen 1.3.9 wird nach Maßgabe 7.1 bis 7.3 ermittelt. nach gesonderter freier Honorarvereinbarung und gemäß der Beilage zum Vertrag ermittelt.
7.4.2 Das Honorar für die Leistungen bei den unter 1.4 genannten Anlagen wird nach Maßgabe 7.1 bis 7.3 ermittelt (Zuordnung zu den Anlagegruppen 1.3 und zusammengefasste Honorarberechnung). nach gesonderter freier Honorarvereinbarung und gemäß der Beilage zum Vertrag ermittelt.
7.5 Die Besonderen Leistungen nach 4.10 werden wie folgt honoriert: *)
7.5.1 Die Besonderen Leistungen
v. H. des Grund- v. H. honorars (100 v. H.) v. H.
7.5.2 Die Besonderen Leistungen
4.10.3 Parallele Bearbeitung V1,2 EUR netto EUR pauschal EUR
7.5.3 Die Besonderen Leistungen
4.10.1 Objektbetreuung
4.10.2 Überwachung Mangelbeseitigung
nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf und auf der Grundlage nachfolgender Stundensätze.
7.5.4 nach 7.5.3, höchstens jedoch bis zum Betrag von EUR netto.
7.6 Als Stundensätze werden vereinbart: 7.6.1 für den Auftragnehmer und Partner EUR für Mitarbeiter EUR
für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter EUR mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen
EUR
7.6.2 Werden Leistungen nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf vergütet, hat der Auftragnehmer wöchentlich prüfbare Stundennachweise zu übergeben, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
7.7 Sämtliche nach § 14 HOAI erstattungsfähige Nebenkosten (mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro) werden wie folgt vergütet:
7.7.1 Pauschal
mit EUR netto
mit v. H. des Nettohonorars
mit v. H. der anrechenbaren Kosten auf der Grundlage
der Kostenberechnung.
der
*) Die Leistungen für die evtl. Erstellung einer Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung und das Honorar für diese Leistungen werden unter § 3a und 7.1 geregelt.
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7.7.2 Alternativ zu 7.7.1
Folgende Nebenkosten werden auf Nachweis und nach Maßgabe der Anlage 1 Anlage 1 "Nebenkosten" erstattet:
Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen (Nr. 1.1 bis 1.3 Anlage 1)
Kosten für Reisen (Nr. 2 und 3 Anlage 1). Alle übrigen nach § 14 HOAI erstattungsfähigen Nebenkosten (z. B. Anfertigung von Filmen und Fotos, Versandkosten oder Kosten für Datenübertragungen) werden pauschal
mit v. H. des Nettohonorars,
mit EUR netto
erstattet.
7.8 Die Umsatzsteuer für das Honorar des Auftragnehmers und für die Nebenkosten wird gesondert gezahlt.
7.9 Spätestens vor Beginn der Bauarbeiten wird einvernehmlich noch festgelegt, ob und inwieweit der Auftragnehmer an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten hat. Die Kosten für ein etwaiges erforderliches Baustellenbüro trägt der Auftraggeber. Einzelheiten (z. B. wegen der Räumlichkeiten) werden rechtzeitig vor Baubeginn festgelegt. Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht befugt, in die Ausschreibungstexte für die bauausführenden Unternehmen Regelungen bezüglich eines Baustellenbüros aufzunehmen.
7.10 Wird ein Baustellenbüro eingerichtet und ändern sich dadurch die ursprünglichen Annahmen für die Pauschale oder Teilpauschale nach 7.7 nicht unwesentlich (z.B. betr. der Reisen), dann ist ggf. eine neue Pauschale zu vereinbaren.
7.11 Die Pauschale/Teilpauschale unter 7.7 bezieht sich auf das im Vertrag vereinbarte Leistungsbild (Grundleistungen und ggf. Besondere Leistungen). Wird nach Vertragsabschluss das vereinbarte Leistungsbild geändert (z. B. Wegfall oder Hinzutritt bestimmter Leistungsphasen, vorzeitige Vertragsauflösung, Erbringung der Leistungsphase 8 durch ortsansässige Auftragnehmer) und ändern sich dadurch die ursprünglichen Annahmen für die Pauschale/Teilpauschale nach 7.7 nicht unwesentlich, dann ist ggf. eine neue Pauschale zu vereinbaren.
7.12 Mit der Pauschale/Teilpauschale nach 7.7 sind nicht abgegolten die Nebenkosten für solche Besondere Leistungen, die erst nach Vertragsabschluss übertragen werden.
7.13 Vereinnahmte Entschädigungen für die Ausgabe der Vergabeunterlagen (vgl. z.B. § 8b Abs. 1 Nr. 1 VOB/A) stehen dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer hat nur Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten nach 7.7. Hat der Auftragnehmer die Leistungsverzeichnisse zu vervielfältigen, sind seine Nebenkosten mit den Pauschalen 7.7.1 oder 7.7.2 abgegolten.
7.14 Bei Erstattung auf Nachweis sind die Nebenkosten zeitnah abzurechnen, die Kosten für Reisen spätestens vierteljährlich. In Reisekostenabrechnungen sind die notwendigen Angaben zu machen (z. B. Datum, Reisezweck, -ziel und -dauer, Verkehrsmittel).
§ 8 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 10 der AVB müssen mindestens betragen:
- für Personenschäden 2,0 Mio. EUR
- für sonstige Schäden 2,0 Mio. EUR
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§ 9 Ergänzende Vereinbarungen
Raum für weitere Vereinbarungen:
In den Leistungsphasen 1 bis 2 sollen in allen Planungsbereichen parallel die Alternativen 1 und 2 geplant werden. Nach Abschluss der Leistungsphase 2 wird sich der AG für eine Alternative entscheiden, die dann weiter geplant und ausgeführt werden soll.
Alternative 1: Variante 1 der Fritz Planung GmbH, 16.06.2026 -Sanierung Kombibecken inkl. neuer BTA, 1.500 m² Wasserfläche, neues Filtergebäude, neues Kinderplanschbecken -Variante 1 mit Druckanschwemmfilter -Variante 2 mit Druckfilter Alternative 2: Variante 2 der Fritz Planung GmbH, 16.06.2026 -Sanierung Kombibecken inkl. neuer BTA, 1.000 m² Wasserfläche, BTA in Bestandsgebäude, neues Kinderplanschbecken -Druckanschwemmfilter Der Aufwand für das parallele Bearbeiten in den ersten 3 Leistungsphasen wird zusätzlich vergütet nach Punkt 7.5..
Die auf der Grundlage der Kostenberechung ermittelte und durch den Gemeinderat genehmigte Bausumme stellt eine vorläufige Kostengrenze dar, d.h., es besteht für den planenden Architekten/ Ingenieur die Verpflichtung auf Kostenerhöhungen gegenüber der Kostenberechnung hinzuweisen, damit steuernd zur Kostenreduktion eingegriffen oder eine Nachfinanzierung geplant werden kann.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Unterlagen in folgendem Umfang zu überlassen: LV und Auftrags-LV in GAEB-Norm, sonstige Unterlagen wie folgt:
- schriftlicher Teil als PDF-Datei / OFFICE-Datei auf Datenträger
- zeichnerischer TEil als DWG- und PDF-Datei auf Datenträger
Bauleistungs-, Vorstellungs- und Abstimmungssitzungen in Gremien und Behörden inkl. Fahrtkosten und Verpflegung sowie die damit verbundenen Aufwendungen sind in den Nebenkosten enthalten.
Projektbesprechungen mit dem Auftraggeber und anderer an der Planung Beteiligter sowie Fachplaner finden während der Leistungsphasen LPH 1-6 mindestens 14-tägig, ab LPH 7 wöchentlich statt. Sofern der Auftragge- ber zustimmt, können die Projektbesprechungen auch per Videokonferenz stattfinden. Während der Baumaßnahme finden wöchentliche Baustellenbe- sprechungen mit der örtlichen Bauüberwachung vor Ort statt.
Für die Ausschreibungen und die Vergabe sind die KEV-Formblätter des KVHB zu verwenden. Es wird die DIN 276: 2018-12 vereinbart. Ab Lph 8 ist monatlich eine Kostenfortschreibung einschl. der prognostizierten Kostenentwicklung je Gewerk zu erstellen. Sämtliche Dokumente des VgV-Vergabeverfahrens gelten als Vertragsbestandteil.
Ausgefertigt:
Auftraggeber: Auftragnehmer:
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
(Unterschrift, Dienstsiegel) (Unterschrift)
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Anhang 1 zum Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung -
Zusammenstellung der Planungs- und Überwachungsziele
Bezeichnung Objekt/Art der Maßnahme:
Auflistung der Planungs- und Überwachungsziele
vgl. 2.1 im Vertrag
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gartrevrueinegnI muz 1 gnahnA Technische Ausrüstung für den Bereich Elektro
Die nachfolgende Auflistung unter a) enthält alle vom Auftraggeber vorgegebenen wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele. *)
Die nachfolgende Auflistung unter a) enthält nicht alle wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele. Es ist beabsichtigt, weitere Ziele festzulegen (vgl. dazu die Vorgehensweise gem. § 3a dieses Vertrags) **)
Diese weiteren Planungs- und Überwachungsziele betreffen die hier genannten Punkte: ***)
a) Der Auftragnehmer hat folgende Planungs- und Überwachungsziele zu beachten: ****)
Ziel des Projektes ist die nachhaltige bauliche, technische und energetische Erneuerung des Freibades Schopfheim. Durch die Sanierung sollen die Voraussetzungen für einen wirtschaft-lichen, ressourcenschonenden und klimafreundlichen Betrieb geschaffen werden sowie die Attraktivität der Anlage für alle Nutzergruppen deutlich gesteigert werden. Die baulichen und technischen Defizite des Freibades sollen nachhaltig beseitigt werden. Gleichzeitig soll die Attraktivität des Angebots für alle Altersgruppen gesteigert werden. Durch den Einsatz moderner Edelstahlbecken, energieeffizienter Wasseraufbereitungstech-nik und einer vollständig regenerativen Beckenwassererwärmung soll ein wirtschaftlicher und zukunftsfähiger Betrieb sichergestellt werden. Eine ausführliche Projektvorstellung findet sich in den vorliegenden Vergabeunterlagen zu diesem Vertrag.
Qualität: Sanierung der Badewassertechnik gem. DIN 19643. Herstellung eines wirtschaftlich und dauerhaft betreibbaren Freibades. Neubau bzw. Erneuerung sämtlicher für die Badewasseraufbereitung erforderlicher TA-Leistungen im ausgeschriebenen Bereich. Herstellung eines zeitgemäßen und barrierefreien Badebetriebs.
Quantität: Planung der Varianten 1 und 2 gemäß Projektbeschreibung. Wasserfläche ca. 1.500 m² in Variante 1. Wasserfläche ca. 1.000 m² in Variante 2. Einbindung von Kombibecken, Kinderbecken und Innenbecken.
*) Diese Option ist anzukreuzen und auszufüllen, falls die Planungs- und Überwachungsziele, zu denen der Auftraggeber eine Festlegung treffen will, vollumfänglich feststehen. In diesem Fall kommt § 3a dieses Vertrags nicht zur Anwendung. **) Diese Option ist anzukreuzen und auszufüllen, falls die Planungs- und Überwachungsziele, zu denen der Auftraggeber eine Festlegung treffen will, nur zum Teil feststehen und weitere Ziele noch ermittelt werden sollen. In diesem Fall kommt § 3a dieses Vertrags zur Anwendung. ***) Diese Unteroption ist anzukreuzen und auszufüllen, falls die Punkte, zu denen weitere Zielvereinbarungen erfolgen sollen, bereits feststehen. ****)
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Anhang 1 zum Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung -
Zusammenstellung der Planungs- und Überwachungsziele
Bezeichnung Objekt/Art der Maßnahme:
Technische Ausrüstung für den Bereich Elektro
-Fortsetzung -:DerAuftragnehmer hatfolgende Planungs- undÜberwachungsziele zubeachten: *)
Kosten: Einhaltung der durch den Gemeinderat beschlossenen Projektfinanzierung als Planungsziel.Laufende Unterrichtung des Auftraggebers bei erkennbaren Kostenabweichungen größer 5%.
Termine: Abschluss Vorplanung bis Juni 2027. Abschluss Entwurfsplanung bis 20.09.2027. Baubeginn ab Oktober 2028.
*) vgl. 2.1 im Vertrag
KVM TechnAusr/Anhang 1 2
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Erläuterungen zu Anhang 1 "Zusammenstellung der Planungs- und Überwachungsziele":
Die Planungs- und Überwachungsziele definieren grundlegende Merkmale des zu planenden und zu realisierenden Objekts, auf die der Auftraggeber besonderen Wert legt. Dabei ist zu beachten, dass diejenigen Einzelheiten, die üblicher Weise erst in der eigentlichen Planungsphase festgelegt werden, nicht zu den Planungs- und Überwachungszielen gehören. Detaillierte Einzelfestlegungen müssen also noch nicht getroffen werden. Grundlegende Entscheidungen reichen aus.
Im Grundsatz lassen sich Planungs- und Überwachungsziele in die folgenden vier Bereiche aufteilen:
- Qualität (was wird gebaut?)
- Quantität (wieviel wird gebaut?)
- Kosten (Vorgaben für Investitions- und Baunutzungskosten)
- Zeit (Zeitvorgaben, das Objekt und nicht die eigentliche Planung betreffend).
Die Festlegung der Planungs- und Überwachungsziele muss einzelfallbezogen erfolgen. Dabei können zum Beispiel Vorgaben getroffen werden zu:
Art der Maßnahme (z.B. Neubau, Umbau, Sanierung)
Art des Objekts (z.B. Stadthalle, Brücke, Kläranlage)
Umfang des Objekts (z.B. ... Bauabschnitte)
Lage des Objekts (ggf. Lageplan beifügen) (z.B. Grundstück-Nr. ..., Flurstück-Nr. ..., Gemarkung ...,)
angestrebte Größe/Elemente d. Objekts (ggf. Raumprogramm) (z.B. Hauptnutzfläche gem. DIN 277, ... Anzahl Geschosse, Anzahl Pkw-Stellplätze, Tiefgarage)
bevorzugte Bauweise (z.B. herkömmliche Bauweise, Fertigteilbauweise)
gestalterische Vorstellungen des AG (z.B. Farb-/Materialwahl, Formgebung)
Standard der technischen Gebäudeausrüstung (z.B. Klimatisierung)
Vergleichsobjekt (z.B. Stadthalle xxx in A-Stadt)
Baubudget (z.B. Baukostenlimit, ggf. Angabe d. max. Förderung d. Zuwendungsgebers)
Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz, z.B.
- Erzielung einer Energiereduktion um einen bestimmten Prozentsatz bei einer energetischen Sanierung,
- Verwendung von Bauteilen mit bestimmten energetischen Eigenschaften,
- Erzielung eines KfW-Standards,
- Passivhaus, Null-Energiehaus, Energie-Plus-Haus
Erlangung eines Green Building - Zertifikats.
Im Regelfall ist es erforderlich, für die Bestimmung und Festlegung der Planungs- und Überwachungsziele eine Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) durchzuführen sowie Teile der Vorplanung (i.R. die ersten beiden Grundleistungen der Leistungsphase 2) zu erbringen. Des Weiteren kann - gerade bei größeren und komplizierteren Objekten - auch die Durchführung einer Bedarfsplanung nach DIN 18205, vor Eintritt in die Grundlagenermittlung, erforderlich bzw. sinnvoll sein.
Liegt eine Bedarfsplanung bereits vor, kann bei der Beschreibung der Planungs- und Überwachungsziele auf diese Bezug genommen werden. Dies gilt auch für sonstige sachdienliche Unterlagen (wie z.B. Analysenberichte und Bestandsaufnahmen).
Weiter besteht die Möglichkeit, die Festlegung der Planungs- und Überwachungsziele durch Skizzen und erste Pläne zu ergänzen.
KVM TechnAusr/Anhang 1
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Zusätzliche Vertragsbestimmungen für
Architekten-/Ingenieurleistungen
- ZVB -
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vorbereitung der Vergabe, Vergabeunterlagen
§ 2 Mitwirkung bei der Vergabe
§ 3 Objektüberwachung, Örtliche Bauüberwachung
§ 4 Geänderte und Zusätzliche Bauleistungen (Nachtragsforderung)
§ 5 Kostenermittlungen, Kostenkontrolle
§ 6 Bauleiter nach Bauordnungsrecht
Vorbemerkungen
Die nachstehenden ZVB gelten nur für die Objektplanung Gebäude, Innenräume, Selbstständige Freianlagen/Außenan-
Architekten- /Ingenieurverträge sind i.d.R. Werkverträge (§§ 631 ff. BGB). Nach den Verträgen schuldet der Auftragnehmer als Vertragsleistungen i.d.R. die Leistungen gemäß den Leistungsbildern der HOAI und ggf. die Örtliche Bauüberwachung. Die ZVB konkretisieren einzelne (nicht alle) Leistungen der Leistungsphasen 6 ff. der HOAI sowie derÖrtlichen Bauüberwachung.
§ 1 Vorbereitung der Vergabe, Vergabeunterlagen
1.1 Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab dem jeweiligen EU-Schwellenwert EU-weit, Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes zumindest im Inland auszuschreiben. Die Vergabeunterlagen sind unter Beachtung der für die kommunalen Auftraggeber (einschließlich deren Eigenbetriebe bzw. Eigengesellschaften) verbindlichen Vergabevorschriften zu erstellen (z.B. VOB Teil A, SeKtVO).
1.2 Zur Erstellung der Vergabeunterlagen sind die Kommunalen Einheitlichen Vordrucke - KEV - (s. Kommunales Vergabehandbuch - KVHB-Bau) bzw., wenn verlangt, die Kommunalen Einheitlichen Muster für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen - Komm DE (L/D) - (s. das Praxishandbuch zur Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Kommunen -VLL-) zu verwenden. Die Verwendung weiterer selbstverfasster Vergabeunterlagen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
1.3 Leistungsbeschreibungen für Bauaufträge sind nach der VOB/A i.V.m. den Abschnitten 0 oder ATV der VOB/C zu erstellen. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
-
Aufnahme der in den Abschnitten 0.5 der ATV der DIN 18299 ff. (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten. Die Verwendung der Abrechnungseinheit "t" (Abrechnung nach Gewicht) bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
-
Möglichst genaue Berechnung aller LV - Mengen.
-
Bedarfs-/Eventualpositionen dürfen nur in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden, wenn trotz Ausschöpfens aller Erkenntnismöglichkeiten bei Einleitung des Vergabeverfahrens noch nicht beurteilt werden kann, ob eine Leistung erforderlich ist. Alternativpositionen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Die Aufnahme von Bedarfs-/Eventualpositionen, von Alternativpositionen und von angehängten Stundenlohnarbeiten bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
KVM/ZVB Arch/Ing 1 !netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1202 zräM(
-
BVZ
negnutsielrueinegnI/-netketihcrA rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.020/006.06 Anhang - Richtlinien für die Prüfung von Baurechnungen, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
lagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen sowie für die Fachplanung Technische Ausrüstung.
- Ausweisung der Mengen und des Gesamtbetrags auch bei Bedarfs-/Eventualpositionen (Einbeziehung in die Angebotswertung).
1.4 Der Auftragnehmer hat - wenn verlangt - die Leistungsverzeichnisse nach dem Standardleistungsbuch - StLB -, nach dem Standardleistungskatalog - StLK - oder nach einem vom Auftraggeber bestimmten Leistungsbuch zu erstellen.
1.5 Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungsbeschreibungen von sog. Projektanten (z.B. Bauunternehmern) erstellen zu lassen, ist der Auftraggeber hiervon rechtzeitig zu unterrichten.
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1.6 Der Auftragnehmer hat den wesentlichen Inhalt der Vergabeunterlagen - rechtzeitig vor Einleitung des Vergabeverfahrens - mit dem Auftraggeber abzustimmen. Dabei notwendig werdende Entscheidungen trifft der Auftraggeber - ggf. nach vorheriger Beratung mit dem Auftragnehmer -, z.B. über
- die Wahl der Vergabeart oder die Auswahl der Bewerber,
- den Zeitpunkt der Ausschreibung,
- die Festlegung des Eröffnungstermins,
- die Abgabe von Bewerber- /Bietererklärungen (z.B. Eignungsnachweise),
- die Bildung von Losen,
- etwaige bauseitige Materiallieferungen,
- die Zulassung bzw. den Ausschluss von Nebenangeboten,
- wichtige Besondere Vertragsbedingungen (z.B. Ausführungsfristen, Sicherheitsleistungen, Vertragsstrafen, Verjährungsfristen für Mängelansprüche) oder
- über die gleichzeitige Vergabe von Wartungsarbeiten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen insbesondere auch wichtige LV - Positionen (z.B. Felspositionen, Einbau von Fremdmaterial) zu erläutern.
§ 2 Mitwirkung bei der Vergabe
2.1 Der Auftragnehmer hat, wenn verlangt, Texte für Ausschreibungsbekanntmachungen zu fertigen und diese mit dem Auftraggeber und den Angaben in den Vergabeunterlagen abzustimmen. Die Entscheidung über die Wahl der Veröffentlichungsorgane trifft der Auftraggeber. Einstellungen im Internet obliegen dem Auftraggeber.
2.2 Bei schriftlicher Angebotsabgabe obliegt die Ausgabe der Vergabeunterlagen an die Bewerber und die sichere Verwahrung der Angebote (verschlossene Umschläge) bis zum Eröffnungstermin dem Auftraggeber, ebenso die Führung von Bewerberlisten.
2.3 Die Öffnung der Angebote (i.S. § 14a VOB/A) erfolgt bei der Verwaltung. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer bei den Eröffnungsterminen als Verhandlungsleiter mitzuwirken. In diesem Falle bestellt der Auftraggeber einen Schriftführer. Die Niederschrift über den Eröffnungstermin ist vom Auftragnehmer nach dem Formblatt - KEV EröffAng - zu fertigen. Die schriftlichen Angebote sind beim Eröffnungstermin zu kennzeichnen (z.B. auf Verlangen des Auftraggebers durch Loch- /Stanzgeräte oder Schnursiegel).
2.4 Der Auftraggeber behält sich vor, die schriftlichen Angebote (einschließlich Umschläge) unmittelbar nach dem Eröffnungstermin kurzzeitig zurückzubehalten, bevor sie dem Auftragnehmer zur Prüfung der Angebote übergeben werden.
2.5 Der Auftragnehmer hat die Angebote formal, rechnerisch, wirtschaftlich und technisch zu prüfen (ggf. mittels Prüfprogramm). Ferner hat er die Eignung der Bieter zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind zu dokumentieren.
2.6 Der Auftragnehmer hat außerdem einen Preisspiegel (Spiegelung aller LV - Preise einschl. etwaiger Stundenlohnverrechnungssätze) zu erstellen und zu analysieren.
2.7 Der Auftragnehmer ist nicht befugt, Preise in Angeboten zu ändern oder zu ergänzen. Über Auffälligkeiten in Angeboten ist der Auftraggeber nach Abschluss der Angebotsprüfung und Sichtung der Preisspiegel unverzüglich zu unterrichten (z.B. über auffällige Rechenfehler, Anzeichen für Manipulationen, fehlende, widersprüchliche, irrtümliche, spekulative Preisangaben oder vermutete Mischkalkulationen).
2.8 Selbstgefertigte LV - Kurzfassungen der Bieter (EDV - Ausdrucke) sind insbesondere darauf zu prüfen, ob die Mengenansätze und Positionen mit dem Original-LV übereinstimmen und ob sie die geforderten Erklärungen enthalten (z.B. Fabrikatsangaben).
2.9 Der Auftragnehmer hat die Angebote aufgrund der Prüfergebnisse zu werten und das Wertungsergebnis in einem schriftlichen Vergabevorschlag festzuhalten, gegliedert entsprechend den Wertungsstufen der jeweiligen Vergabeordnung. Prüfungsdokumentationen, Preisspiegel und Wertungs-/Vergabevorschlag sind dem Auftraggeber zu übergeben.
2.10 Bei der formalen Wertung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Angebote die von den Bietern geforderten Erklärungen vollständig enthalten (z.B. Preise, Nachunternehmererklärungen, Fabrikatsangaben oder ggf. auch Eignungsnachweise, wenn bereits mit der Angebotsabgabe gefordert), ferner, dass die schriftlichen Angebote unterzeichnet sind. Der Auftragnehmer hat in weiteren Wertungsstufen die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit), die Angemessenheit der Angebotspreise sowie die Wirtschaftlichkeit der Angebote festzustellen. Der Auftragnehmer hat zu begründen, weshalb die Gleichwertigkeit der in Nebenangeboten vorgesehenen Leistungen mit der vom Auftraggeber ausgeschriebenen Leistung gegeben oder nicht gegeben ist. Ebenso hat er zu begründen, weshalb die vom Bieter angebotenen Produkte mit den Vorgaben der Leistungsbeschreibung übereinstimmen oder nicht übereinstimmen. Im Vergabevorschlag sind die formalen Ausschlussgründe, Ausschlussgründe wegen mangelnder Eignung der Bieter, die Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen und die Gründe für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots umfassend darzulegen.
KVM/ZVB Arch/Ing 2
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2.11 Der Auftragnehmer hat erforderlichenfalls Aufklärungsgespräche mit den Bietern zu führen und die Gesprächsergebnisse schriftlich festzuhalten (z.B. bei Verdacht auf spekulativer Preisgestaltung, bei unangemessen niedrigen Preisen, bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten oder bei Zweifeln an der Eignung, insbesondere an der Zuverlässigkeit eines Bieters). Dem Auftraggeber ist Gelegenheit zu geben, an den Gesprächen mitzuwirken.
2.12 Da die Festlegung der Bieterrangfolge auf der Grundlage der an die Bewerber herausgegebenen LV zu erfolgen hat, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn sich nach dem Eröffnungstermin herausstellen sollte, dass sich die ausgeschriebenen Leistungen (Mengen, Positionen usw.) wesentlich ändern.
2.13 Die Vergabeentscheidung obliegt dem Auftraggeber. Die Entscheidung über die Ausführung von Alternativpositionen trifft der Auftraggeber im Rahmen der Angebotswertung. Die Entscheidung über die Ausführung von Bedarfs-/Eventualpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel nach Auftragserteilung.
2.14 Der Auftragnehmer hat die Prüfung und Wertung der Angebote – soweit möglich - zügig durchzuführen und den Auftraggeber zu unterrichten, falls eine Überschreitung der Zuschlagsfrist droht. Eine etwaige Verlängerung der Zuschlagsfrist obliegt dem Auftraggeber.
2.15 Auskünfte beim Gewerbezentralregister bzw. Wettbewerbsregister oder ggf. auch bei der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren werden vom Auftraggeber eingeholt. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ggf. auf die Notwendigkeit der Einholung solcher Auskünfte hinzuweisen.
2.16 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die unberücksichtigten Angebote zu übergeben. Diese werden beim Auftraggeber verwahrt.
2.17 Der Auftraggeber erteilt die Bauaufträge. Absageschreiben an nicht berücksichtigte Bieter fertigt der Auftraggeber.
§ 3 Objektüberwachung, Örtliche Bauüberwachung
3.1 Abweichungen vom Zeitplan sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Verzögerungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zum Ausgleich zu machen. 3.2 Der Auftraggeber ist unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen die mit der Bauausführung beauftragten Unternehmen ergeben können.
3.3 Schriftwechsel mit anderen an der Überwachung fachlich Beteiligten, mit bauausführenden Unternehmen oder mit Behörden ist im Benehmen mit dem Auftraggeber zu führen.
3.4 Gehen dem Auftragnehmer wichtige schriftliche Mitteilungen der bauausführenden Unternehmen zu (z.B. Bedenken wegen der Bauausführung, Nachunternehmereinsatz, Behinderungsanzeigen oder Kündigungen), sind diese mit Stellungnahme unverzüglich dem Auftraggeber weiterzuleiten.
3.5 Werden bei der Durchführung von Bauvorhaben Funde von kultur-, kunst- oder baugeschichtlicher Bedeutung, wie z.B. Fundamente, Mauerreste, Grabsstätten, Bodenfunde, Inschriften oder Wandgemälde aufgedeckt oder Fachwerke freigelegt, ist der Auftraggeber sofort zu verständigen. Bau- oder Grabarbeiten sind ggf. einzustellen und die Fundamente abzusichern, bis die fachgerechte Bergung oder die Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt ist.
3.6 Besondere Vorkommnisse auf der Baustelle, wie Diebstahl, Unfall- und Elementarschäden sowie sonstige Beschädigungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Aufklärung zu unterstützen.
3.7 Bauleistungen sind grundsätzlich förmlich abzunehmen. Als Abnahmeniederschrift ist das Formblatt - 343 KEV AbnN
- zu verwenden (s. KVHB - Bau). Der Auftragnehmer ist auch zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen im Rahmen der Abnahme befugt (z.B. Vorbehalt von Mängelansprüchen oder Vertragsstrafen). Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Abnahmetermine jeweils rechzeitig zu unterrichten. Dem Auftraggeber ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Abnahmen zu geben.
3.8 Die mit der Überwachung Beauftragten sollen über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), Master, Bachelor oder vergleichbar) und über eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu benennen.
3.9 Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen, sofern nicht im Einzelfall einvernehmlich darauf verzichtet wird.
3.10 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer ihre Leistungen prüfbar abrechnen, insbesondere die Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Rechnungsbeilagen (z.B. Abrechnungszeichnungen, Aufmaße, Mengenberechnungen, Liefer- /Wiegescheine und derg.) vollständig und prüfbar übergeben.
3.11 Werden Bauleistungen (gemeinsam) örtlich aufgemessen, sind die Aufmaßblätter einschl. Mengenberechnungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks – ggf. Jahre später durch die Prüfungsbehörde – beurteilt werden kann. Ggf. sind zu den einzelnen Maßen Ortsangaben zu machen (z.B. Raumangaben). Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen.
KVM/ZVB Arch/Ing 3
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3.12 Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine stets zeitnah (z.B. täglich) zu prüfen und insbesondere darauf zu achten, dass sie vollständig im Original vorliegen und die nach dem Bauvertrag geforderten Mindestangaben enthalten. Bei Verdacht auf Abrechnungsmanipulationen ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Ggf. sind geeignete Maßnahmen zu treffen (z.B. Kontrollwägungen betr. dem Leergewicht oder Forderung auf Angabe der Uhrzeit in den Wiegescheinen).
3.13 Der Auftragnehmer hat die von ihm geprüften Rechnungen der bauausführenden Unternehmen mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig“; "festgestellt auf ... EUR; ...................... (Ort, Datum, Unterschrift).“
3.14 Zur Rechnungsprüfung vgl. noch die nachfolgenden Richtlinien.
§ 4 Geänderte und Zusätzliche Bauleistungen (Nachtragsforderungen)
4.1 Der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden Unternehmen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers neue Preise zu vereinbaren. Nachtragsvereinbarungen schließt der Auftraggeber. Die Anordnung und Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten (§ 2 Abs. 10 VOB/B). Die Überwachung der Stundenlohnarbeiten und die Anerkennung der Stundenlohnzettel obliegt dem Auftragnehmer.
4.2 Über etwaige beim Auftragnehmer eingehende Nachtragsforderungen ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
4.3 Werden geänderte oder zusätzliche Bauleistungen angeordnet (gefordert, notwendig) und fordert ein bauausführender Unternehmer deswegen neue (erhöhte, zusätzliche) Preise, ist von ihm zu verlangen, dass er seine Nachtragsforderungen eindeutig beschreibt, begründet und kalkulatorisch belegt.
4.4 Der Auftragnehmer hat die Nachtragsforderungen dem Grunde und der Höhe nach auf Übereinstimmung mit den vertraglichen Vorgaben zu prüfen und das Prüfungsergebnis dem Auftraggeber mitzuteilen, dabei die Notwendigkeit der Nachträge zu begründen und insbesondere auch zu bestätigen, dass die Nachtragsleistungen nicht bereits im LV enthalten sind (und auch keine Nebenleistungen i.S. der VOB/C darstellen). Bei Nachtragsforderungen hat der Auftragnehmer auch etwaige Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.
4.5 Werden geänderte Leistungen ausgeführt, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer das bauausführende Unternehmen aufzufordern, kalkulatorisch die Minderkosten darzulegen und dem Auftraggeber Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu unterbreiten.
4.6 Werden von bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 Kostenermittlungen, Kostenkontrolle
5.1 Der Auftragnehmer hat spätestens nach Abschluss der Vorplanung eine Kostenschätzung zu erstellen, spätestens nach Abschluss der Entwurfsplanung eine Kostenberechnung (ggf. auch als Grundlage für die Honorarberechnung). Die Kostenberechnung ist eine wichtige Finanzierungsgrundlage für den Auftraggeber und dementsprechend mit größter Sorgfalt zu erstellen.
5.2 Die Kosten sind nach DIN 276 in der neuesten Fassung (oder analog der DIN 276) zu ermitteln, oder – wenn verlangt – nach einer anderen Kostengliederungssystematik (z.B. im Verkehrswegebau nach einer anderen Gliederung). Die jeweiligen Kostenermittlungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen, einzelne Ansätze auf Verlangen auch zu begründen. Kostenermittlungen sind – wenn verlangt – nach den Formblättern – KFB (A/I) Kosten 1 oder Kosten 2 zu erstellen (s. HKVM).
5.3 Vor Einleitung des Vergabeverfahrens hat der Auftragnehmer die voraussichtlichen Kosten auf Grundlage eines von ihm bepreisten Leistungsverzeichnisses zu ermitteln. Dies gilt auch für den Objektplaner der Verkehrsanlagen, wenn ihm die Leistungsphase 6 übertragen wurde.
5.4 Kostenermittlungen sind unverzüglich fortzuschreiben, sobald sich die Grundlagen der Ermittlungen ändern (z.B. Pläne). Der Auftraggeber ist in allen Leistungsphasen über zu erwartende wesentliche Kostenänderungen stets rechtzeitig zu unterrichten, auch in der Phase der Bauausführung (z.B. bei größeren Mengenänderungen, Nachträgen oder Bauzeitverschiebungen).
5.5 Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei Erstellung der Kostenermittlungen. Insbesondere stellt der Auftraggeber bei Bedarf erforderliche Unterlagen zur Verfügung (z.B. Rechnungen).
5.6 Für Fachplaner, die nur Kostenbeiträge an Objektplaner zu liefern haben, gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß.
§ 6 Bauleiter nach Bauordnungsrecht
6.1 Der Auftragnehmer, der die Objektüberwachung / Örtliche Bauüberwachung in Auftrag hat, ist zugleich auch Bauleiter i.S. des Bauordnungsrechts, sofern nicht anderes vereinbart wird.
6.2 Die öffentlich-rechtliche Bauleitertätigkeit nach dem Bauordnungsrecht ist mit dem Honorar für die Grundleistungen "Objektüberwachung" bzw. mit dem Honorar für die Örtliche Bauüberwachung abgegolten.
KVM/ZVB Arch/Ing 4
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Anhang
Richtlinien für die Prüfung von Baurechnungen, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
Fachtechnische und rechnerisch Prüfung durch den Auftragnehmer
Mit dem Vermerk auf Baurechnungen "Fachtechnisch (sachlich) und rechnerisch richtig" bestätigt der Auftragnehmer insbesondere, dass
die Vertragspreise in die Rechnungen richtig übernommen worden sind (Einheitspreise, Pauschalpreise, Stundenlohnverrechnungssätze),
dieRechnungen keine Rechenfehler enthalten,
die Mengen aus Zeichnungen oder Aufmaßen richtig ermittelt und in die Rechnungen richtig übertragen worden sind(ggf. auchdieAbrechnungsregelungen derVOB/C beachtet worden sind),
dievertraglichen Abrechnungseinheiten desLVindieRechnungen übernommen worden sind,
dieBau-/Teilleistungen, fürdieZahlungen gefordert werden, vollständig undmängelfrei erbracht worden sind,
den Bau- /Teilleistungen, für die Zahlungen gefordert werden, einwirksamer Auftrag desAuftraggebers zugrunde liegt bzw. das bauausführende Unternehmen nicht eigenmächtig gehandelt hat (gilt auch für die Ausführung von Bedarfs-/Eventualpositionen oder Nachtragsleistungen),
die Rechnungen prüffähig übergeben worden sind und somit eine der Fälligkeitsvoraussetzungen gegeben ist (z.B.Aufmaße, Stundenlohnzettel, Entsorgungsnachweise vollständig undprüffähig beigefügt sind),
übergabepflichtige Bau- /Teilleistungen , für die Zahlungen gefordert werden, tatsächlich auch übergeben worden sind(z.B.Bestandspläne, Standsicherheitsnachweise),
etwaige Nachtrags- / Zusatzforderungen der Bauunternehmer (z.B. wegen Mehr- oder Mindermengen nach §2 Abs. 3 VOB/B, wegen geänderter, wegfallender oder zusätzlicher Leistungen nach §2Abs. 4, 5, 6oder 9VOB/B oder nach § 2 Abs 7 Nr. 2 VOB/B, wegen Bauzeitverzögerungen nach 6 Abs. 6 VOB/B, § 642 BGB oder aus Preisgleitklauseln) dem Grunde undderHöhe nachzutreffend sind,
etwaige Vergütungs- /Preisminderungsansprüche des Auftraggebers (z.B. Preisnachlässe, wegen angeordneter Minderleistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B oder nach den ZTV -Straßenbau oder aus Preisgleitklauseln) geltend gemacht worden sind,
Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsmöglichkeiten des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis nach den §§ 273, 320, 387 ff., 641 Abs. 3 BGB (z.B. Zahlungseinbehalte wegen Mängel oder Aufrechnungen für Bauwasser, Baustrom und dergl.) bei Feststellung des auszuzahlenden Betrags berücksichtigt worden sind.
Das Ergebnis der Rechnungsprüfung (z.B. Streichungen, Berichtigungen, Zahlungseinbehalte oder Aufrechnungen) ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
Bei vereinbarten Skonti ist die Rechungsprüfung und -übergabe zu beschleunigen.
Restliche (sachliche) Prüfung durch den Auftraggeber
Nach Übergabe der fachtechnisch und rechnerisch geprüften Rechnungen obliegt dem Auftraggeber die "restliche (sachliche) Feststellung" zudenRechnungen, insbesondere diePrüfung
etwaiger Aufrechnungsmöglichkeiten bzw. Schadensersatzforderungen des Auftraggebers gegenüber dem Bauunternehmer (z.B.inHaftungsfällen, beiBauunternehmerverzug oder beimängelbedingten Folgeschäden),
etwaiger weiterer Aufrechnungsmöglichkeiten (z.B. bei Gegenforderungen des Auftraggebers, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen),
einer Aufrechnung mitVertragsstrafen (imBenehmen mitdem Auftragnehmer),
etwaiger Forderungsabtretungen oder-pfändungen,
vonForderungen desAuftraggebers inInsolvenzangelegenheiten ,
derBauabzugssteuer oder
etwaiger Versicherungsfälle (z.B.Bauleistungsversicherung).
Bei vereinbarten Skonti ist beschleunigte Zahlung Sache des Auftraggebers.
Dem Auftraggeber obliegt die Verwertung bzw. Geltendmachung von Sicherheiten (z.B. Bürgschaftsansprüche bei überzahlten Abschlagszahlungen) sowie die förmliche Schlusszahlungsmitteilung.
KVM/ZVB Arch/Ing 5
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- frei -
KVM/ZVB Arch/Ing 6
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Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurlei
stungen(cid:10) - AVB -
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
§ 6 Urheberrecht
§ 7 Zahlungen, Honorarabrechnung
§ 8 Kündigung
§ 9 Haftung, Abnahme und Verjährung
§ 10 Haftpflichtversicherung, auf eigene Kosten
§ 11 Arbeitsgemeinschaft
§ 12 Erfüllungsort und Streitigkeiten
§ 13 Schriftform
§ 14 Anwendbares Recht
KVM/AVB Arch/Ing 1 !netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1202 zräM( negnutsielrueinegnI/-netketihcrA rüf negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.520/006.06 § 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks/der baulichen Anlage und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.
1.2 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.
1.3 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu erbringen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 2) abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse oder Bedenken gegenüberstehen.
Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen nicht eingeschränkt. 1.4 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig.
1.5 Bei Leistungen, die die Ausschreibung, die Vergabe oder die Bauüberwachung betreffen, müssen sich der Auftragnehmer und seine dafür verantwortlichen Mitarbeiter - auf Verlangen des Auftraggebers - auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß dem Verpflichtungsgesetz i. V. m. dem Strafgesetzbuch verpflichten lassen.
Der Einsatz anderer Mitarbeiter als die Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese Mitarbeiter unverzüglich zu benennen.
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§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
2.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.
2.3 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
2.4 Schriftwechsel und Verhandlungen im Rahmen der übertragenen Leistungen mit bauausführenden Unternehmen, Behörden und Dritten erfolgen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche für und gegen den Auftraggeber ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
3.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. § 2 Nummer 2.2 bleibt unberührt.
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
Der Auftragnehmer hat die zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen dem Auftraggeber entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
§ 6 Urheberrecht
6.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Daten und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach § 6 Nummern 6.2 bis 6.5.
Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.
6.2 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Maßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.
6.3 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten beziehungsweise des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich beziehungsweise wirtschaftlich sinnvoll ist.
Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln.
Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.
6.4 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Bauwerks führen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. § 6 Nummer 6.3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.
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6.5 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
6.6 Liegen die Voraussetzungen von § 6 Nummer 6.1 Absatz 1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Maßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers.
Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden. § 2 Nummer 2.2 bleibt davon unberührt.
6.7 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.
§ 7 Zahlungen, Honorarabrechnung
7.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Abschlagszahlungen werden 21 Werktage nach Zugang des prüfbaren Nachweises fällig.
7.2 Nach Abnahme sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers (Schlussabnahme, vgl. § 9.2) kann das Honorar für diese Leistungen abgerechnet werden (Honorarschlussrechnung).
7.3 Ist eine Teilabnahme nach § 9.3 erfolgt, kann der Auftragnehmer für die bis dahin erbrachten Leistungen eine Teilhonorarschlussrechnung stellen.
7.4 Werden Honorare für Grundleistungen und zugleich Honorare für Besondere Leistungen vergütet, ist für alle Leistungen eine einheitliche Honorarschlussrechnung zu übergeben.
7.5 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen ggf. der Rechnungsprüfung durch die Prüfungsbehörde. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung ungerechtfertigt gezahlter Beträge in Anspruch genommen wird.
Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung zu zahlen.
§ 8 Kündigung
8.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung den Vertrag jederzeit ohne Grund, wie auch aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
8.2 Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. § 650r BGB bleibt unberührt.
8.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
8.4 Kündigt der Auftraggeber nach § 648 BGB (freie Kündigung) erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 648 BGB. Allerdings sind sich die Parteien einig, dass abweichend von § 648 Satz 3 BGB vermutet wird, dass dem Architekten 60 v.H. der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Den Parteien bleibt die Möglichkeit, höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen.
8.5 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten.
8.6 Die Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
8.7 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 4 bis 6 unberührt.
§ 9 Haftung, Abnahme und Verjährung
9.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzan- sprüche und die Verjährung dieser Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 9.2 Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers findet eine förmliche (Schluss-)Abnahme statt. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Vertragsleistung schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen. 9.3 Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
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§ 10 Haftpflichtversicherung, auf eigene Kosten
10.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.
10.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
10.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen und nachzuweisen.
§ 11 Arbeitsgemeinschaft
11.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnisse, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
11.2 Für die Erfüllungen der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
11.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 12 Erfüllungsort und Streitigkeiten
12.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
12.2 Soweit die Voraussetzungen nach § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
§ 13 Schriftform Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
§ 14 Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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!netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1202 zräM( tlegtnetsedniM BVB 0.720/006.06 Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
- BVB Mindestentgelt -
Mindestentgelte Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt zu bezahlen, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern eines Nachunternehmens ausgeführt.
- Nachunternehmen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,
(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, (3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen, (4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
- Kontrolle Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen, (4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.
- Sanktionen
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.
(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
(3) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG
- kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von seinen Auftragsvergaben ausschließen,
- informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
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