235c_SanFrei Schopfheim_Anlage 3_Nachunternehmer_261030.pdf

Planungsleistungen zur Sanierung und Modernisierung des Freibads Schopfheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.11.2026, 14:02 (Europe/Berlin)

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Projekt: Sanierung und Modernisierung Freibad Schopfheim Anlage 3

VgV-Verfahren: Offenes Verfahren

Vergabestelle: Eigenbetrieb Versorgungsbetriebe Schopfheim

Verpflichtungserklärung bei Unteraufträgen nach § 36 VgV i.V. mit

§ 46 (3) Nr. 10

Bei der beabsichtigten Einschaltung von mehreren Unternehmen bitte den Vordruck in der erforderlichen Anzahl ausfüllen.

  1. Angaben zum Bieter bzw. zur Bietergemeinschaft

Name der Bieter-/Bietergemeinschaft

  1. Angaben zum Nachunternehmer
Name des Unternehmens:
Rechtsform:
vertreten durch:
KontaktdatenStraße:
PLZ, Ort:
Telefon:
E-Mail:
Webseite:
Ansprechpartner (Vor- und Nachname):
E-Mail:
Telefon:
Erläuterungen: (z.B. Beteiligungen, Niederlassungen)

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Projekt: Sanierung und Modernisierung Freibad Schopfheim Anlage 3

VgV-Verfahren: Offenes Verfahren

Vergabestelle: Eigenbetrieb Versorgungsbetriebe Schopfheim

  1. Art und Umfang der Teilleistungen des Nachunternehmers

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Projekt: Sanierung und Modernisierung Freibad Schopfheim Anlage 3

VgV-Verfahren: Offenes Verfahren

Vergabestelle: Eigenbetrieb Versorgungsbetriebe Schopfheim

Die Angaben unter Punkt 4. bis 7. beziehen sich auf den Nachunternehmer

  1. Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB

Gemäß § 122 Abs. 1 GWB dürfen öffentliche Aufträge nur an geeignete Unternehmen vergeben werden, die nicht aufgrund der in § 123 und § 124 GWB beschriebenen Gründe ausgeschlossen wurden.

Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB liegen beispielsweise vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde (z.B. wegen Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug, Bestechlichkeit, Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen, usw.).

Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB liegen vor, wenn beispielsweise bei der Ausübung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde, ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde (z.B. Unterschlagung, Erpressung), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen mit anderen Unternehmen getroffen wurden, usw.

Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn ein Nachweis der erfolgreichen Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorliegt. Dafür muss das Unternehmen aktiv und umfassend an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, eine Schadenswiedergutmachung betreiben und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vergleichbare Rechtsverstöße in Zukunft vermieden werden.

Es wird bestätigt, dass die Ausschlussgründe nach § 42 und § 48 Abs. 3 - 6 VgV i. V. m. § 123 und § 124 GWB zur Kenntnis genommen wurden und diese nicht vorliegen. Die Bewertung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes obliegt der Auftraggeberin.

Es wird bestätigt, dass KEIN o.g. Ausschlussgrund vorliegt.
Es liegen Ausschlussgründe vor - ein Nachweis der erfolgreichen Selbstreinigung gem. § 125 GWB ist den Bewerbungsunterlagen beigefügt.

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VgV-Verfahren: Offenes Verfahren

Vergabestelle: Eigenbetrieb Versorgungsbetriebe Schopfheim

  1. Ausschlussgründe nach § 46 Abs. 2 VgV (Interessenkonflikte)

a) Wirtschaftliche Verknüpfungen mit anderen Unternehmen

Interessen, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten (§ 46 Abs. 2 VgV) durch wirtschaftliche Verknüpfungen mit anderen Unternehmen bestehen nicht.

Es bestehen wirtschaftliche Verknüpfungen mit anderen Unternehmen.

Es ist zu gewährleisten, dass die Ausführung der Leistungen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgt,

Erläuterung im Falle von wirtschaftlichen Verknüpfungen mit anderen Unternehmen und Bestätigung, dass keine Interessenkonflikte oder Nachteile bestehen (ggf. Verweis auf Anlage):

b) Sanktionen der EU gegen russische Unternehmen/Personen/Lieferanten
Hiermit wird die Einhaltung der aktuell geltenden Sanktionen der EU Russland bestätigt. Hinweis: für weitere Informationen siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0833

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VgV-Verfahren: Offenes Verfahren

Vergabestelle: Eigenbetrieb Versorgungsbetriebe Schopfheim

  1. Zusätzliche Bedingungen für die Auftragsausführung nach § 128 Abs. 2 GWB
a) Einhaltung Mindestlohn
Hiermit wird bestätigt, dass die Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) erfüllt werden. Hinweis: siehe Mustervertrag
b) Projektteam
Das mit Angebotsabgabe benannte und im Rahmen der qualitativen Zuschlagskriterien bewertete Projektteam (Projektleiter, stellv. Projektleiter, Bauleiter) wird vertraglich zur Auftragsausführung während der gesamten Projektdauer verpflichtet. Ein Austausch des Projektteams oder einzelner Teammitglieder ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Personal mit gleichwertiger Qualifikation und nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Der Auftraggeber hat in begründeten Fällen jederzeit das Recht, den Austausch des eingesetzten Personals zu verlangen. Hiermit wird bestätigt, dass die Bedingungen zum Einsatz des Projektteams im Falle der Auftragserteilung eingehalten werden.
  1. Verpflichtungserklärung

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns gegenüber dem Auftraggeber, dem o.g. Bieter im Falle der Auftragserteilung mit den erforderlichen Kapazitäten meines/unseres Unternehmens als Nachunternehmer für den/ die oben genannten Leistungsbereich zur Verfügung zu stehen.


Ort, Datum Unterschrift

Die Verpflichtungserklärung ist eigenhändig durch die bevollmächtigte Vertretung zu unterschreiben und die unterzeichnete Fassung als Scan / Fotografie einzureichen. Die Nachforderung des Originals wird vorbehalten. Eine Unterschrift in Textform nach § 126 BGB ist in diesem Fall nicht ausreichend.

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