235c_SanFrei Schopfheim_Anlage 2_Eignungsleihe_261030.pdf

Planungsleistungen zur Sanierung und Modernisierung des Freibads Schopfheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.11.2026, 14:02 (Europe/Berlin)

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Projekt: Sanierung und Modernisierung Freibad Schopfheim Anlage 2

VgV-Verfahren: Offenes Verfahren

Vergabestelle: Eigenbetrieb Versorgungsbetriebe Schopfheim

Verpflichtungserklärung bei Eignungsleihe nach § 47 VgV

Dieses Formular bitte für jedes Unternehmen ausfüllen, bei dem eine Eignung geliehen werden soll

  1. Angaben zum Bewerber bzw. zur Bewerbergemeinschaft

Name Bewerber-/Bewerbergemeinschaft

  1. Angaben zum Eignungsverleiher
Name des Unternehmens:
Rechtsform:
vertreten durch:
KontaktdatenStraße:
PLZ, Ort:
Telefon:
E-Mail:
Webseite:
Ansprechpartner (Vor- und Nachname):
E-Mail:
Telefon:
Erläuterungen: (z.B. Beteiligungen, Niederlassungen)

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Projekt: Sanierung und Modernisierung Freibad Schopfheim Anlage 2

VgV-Verfahren: Offenes Verfahren

Vergabestelle: Eigenbetrieb Versorgungsbetriebe Schopfheim

  1. Art und Umfang der Eignungsleihe

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VgV-Verfahren: Offenes Verfahren

Vergabestelle: Eigenbetrieb Versorgungsbetriebe Schopfheim

Die Angaben unter Punkt 4. bis 7. betreffen den Eignungsverleiher:

  1. Ausschlussgründe
a) Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB
Gemäß § 122 Abs. 1 GWB dürfen öffentliche Aufträge nur an geeignete Unternehmen vergeben werden, die nicht aufgrund der in § 123 und § 124 GWB beschriebenen Gründe ausgeschlossen wurden. Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB liegen beispielsweise vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde (z.B. wegen Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug, Bestechlichkeit, Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen, usw.). Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB liegen vor, wenn beispielsweise bei der Ausübung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde, ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde (z.B. Unterschlagung, Erpressung), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen mit anderen Unternehmen getroffen wurden, usw. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn ein Nachweis der erfolgreichen Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorliegt. Dafür muss das Unternehmen aktiv und umfassend an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, eine Schadenswiedergutmachung betreiben und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vergleichbare Rechtsverstöße in Zukunft vermieden werden. Es wird bestätigt, dass die Ausschlussgründe nach § 42 und § 48 Abs. 3 - 6 VgV i. V. m. § 123 und § 124 GWB zur Kenntnis genommen wurden und diese nicht vorliegen. Bei Abgabe durch eine Bewerber-/Bietergemeinschaft ist für diese Erklärung jedes Mitglied zu berücksichtigen. Sollten Nachunternehmen beauftragt werden, so dürfen auch bei diesen die genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen. Die Bewertung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes obliegt der Auftraggeberin.
Es wird bestätigt, dass KEIN o.g. Ausschlussgrund vorliegt.
Es liegen Ausschlussgründe vor - ein Nachweis der erfolgreichen Selbstreinigung gem. § 125 GWB ist den Bewerbungsunterlagen beigefügt.
b) Interessenkonflikt gem. § 46 Abs. 2 VgV
Gemäß § 46 Abs. 2 VgV kann der öffentliche Auftraggeber die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen können.
Es wird bestätigt, dass KEINE Interessen bestehen, die mit der Ausführung der zu vergebenden Leistungen im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen können.

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VgV-Verfahren: Offenes Verfahren

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  1. Unabhängigkeit von Ausführungs- und Lieferinteressen

a) Unabhängigkeit von Ausführungs- und Lieferinteressen

Gem. § 73 Abs. 3 VgV ist zu gewährleisten, dass die Ausführung der Leistungen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgt. Bestehen wirtschaftliche Verknüpfungen mit anderen Unternehmen, so ist zu erläutern, inwiefern die Ausführung der Leistungen trotzdem unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgt.

Die Ausführung der Leistungen erfolgt unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen.

Es bestehen wirtschaftliche Verknüpfungen mit anderen Unternehmen. Inwieweit die Ausführung der Leistungen trotzdem unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgt, wird unten erläutert (ggf. Verweis auf Anlage).

Bei Abgabe durch eine Bewerber-/Bietergemeinschaft ist für diese Erklärung jedes Mitglied zu berücksichtigen.

Sollten Nachunternehmen beauftragt werden, so hat auch bei diesen die Ausführung der Leistungen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen zu erfolgen. Erläuterungen:

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  1. Zusätzliche Bedingungen für die Auftragsausführung nach § 128 Abs. 2 GWB
a) Einhaltung Mindestlohn
Hiermit wird bestätigt, dass die Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) erfüllt werden. Hinweis: siehe Mustervertrag
b) Sanktionen der EU gegen russische Unternehmen/Personen/Lieferanten
Hiermit wird die Einhaltung der aktuell geltenden Sanktionen der EU Russland bestätigt. Hinweis: für weitere Informationen siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0833
c) Projektteam
Das mit Angebotsabgabe benannte und im Rahmen der qualitativen Zuschlagskriterien bewertete Projektteam (Projektleiter, stellv. Projektleiter, Bauleiter*in) wird vertraglich zur Auftragsausführung während der gesamten Projektdauer verpflichtet. Ein Austausch des Projektteams oder einzelner Teammitglieder ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Personal mit gleichwertiger Qualifikation und nur mit Zustimmung der Auftraggeberin möglich. Die Auftraggeberin hat in begründeten Fällen jederzeit das Recht, den Austausch des eingesetzten Personals zu verlangen. Hiermit wird bestätigt, dass die Bedingungen zum Einsatz des Projektteams im Falle der Auftragserteilung eingehalten werden.
  1. Verpflichtungserklärung

Die Eignungsleihe soll im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Absatz 3 Nummer 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung erfolgen. Uns ist bekannt, dass die Kapazitäten anderer Unternehmen diesbezüglich nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Absatz 1 Nummer 3 VgV). Der Eignungsverleiher ist in diesem Fall als Nachunternehmen zu beauftragen und in Referenzen genannte Personen sind für die entsprechenden Teilleistungen einzusetzen.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns gegenüber dem Auftraggeber, dem o.g. Bewerber/Bieter im Falle der Auftragserteilung mit den erforderlichen Kapazitäten meines/unseres Unternehmens im Rahmen der Eignungsleihe als Nachunternehmer zur Verfügung zu stehen.


Ort, Datum Unterschrift

Die Verpflichtungserklärung ist eigenhändig durch die bevollmächtigte Vertretung zu unterschreiben und die unterzeichnete Fassung als Scan / Fotografie einzureichen. Die Nachforderung des Originals wird vorbehalten. Eine Unterschrift in Textform nach § 126 BGB ist in diesem Fall nicht ausreichend.

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