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Niedersächsisches Ministerium Nds. Ministeriurn für lnneres. Sport und Digitalisierung, Postfach 2 21, 30002 Hannover für Inneres, Sport und Digitalisierung
Landkreis Lüneburg Auf dem Michaeliskloster 4 21335 Lüneburg
Bearbeitet von: Gumprecht, Thies
Ihr Zeichen, lhre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Nr. (0511) 120- Hannover 07.05.2025 ES.3-52 422-A-SIP 2026 6458 .06.2026
Sportstätteninvestitionsprogramm 2026; Sanierung des Lehrschwimmbeckens am Schulzentrum Oedeme
An laoe: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest- Gk)
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf lhren Antrag vom 07.05.2025 bewillige ich lhnen gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bäderinfrastruktur vom 07.05.2025 i. V. m. § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) eine nicht rückzahlbare Zuwendung aus Landesmitteln in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung in Höhe von
2.799.308,00 Euro
(in Worten: zwei Millionen siebenhundertneunundneunzigtausenddreihundertacht Euro).
- Bewilliqunqszeitraum
Der Bewilligungszeitraum beginnt gemäß Nr. 7.2 der o. g. Förderrichtlinie mit Antragstellung vom 07.05.2025. Der Bewilligungszeitraum endet am 31.08.2028.
Die Zuwendung steht lhnen für diejenigen Ausgaben zur Verfügung, die im Rahmen der Sanierung des Lehrschwimmbeckens am Schulzentrum Oedeme, Oedemer Weg 94b, 21335 Lüneburg bis zum 31.08.2028 fällig werden. Das bedeutet, dass die Maßnahme bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein muss.
Informationen zum Datenschutz finden Sie aufwww.mi.niedersachsen.de unter „Service. Auf Wunsch senden wir lhnen die Informationen zu.
Dienstgebäude/ Telefon E-Mail Bankverbindung Pakelanschrift 0511 120-0 poststelle@rni.niedersachsen.de IBAN:DE43 2505 0000 0106 0353 55 Schiffgraben 12 Telefax BIC: NOLA DE 2H 30159 Hannover 0511 120-6550 Empfänger Niedersächsische Landeshauptkasse
Zertifikat seit 2008 audit bealfundfamilie
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In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes bei mir vor Ablauf dieses Zeitraumes per E-Mail an Sportstaettenbauemi.niedersachsen.de beantragt
werden. Neben einer Begründung ist dem Verlängerungsantrag grundsätzlich auch ein
entsprechend aktualisierter Bauzeitenplan beizufügen.
- Zweckbestimmunq und Bewilliqunqsqrundlaqe der Zuwendunq
Die Zuwendung ist zweckgebunden für die Sanierung des Lehrschwimmbeckens am
Schulzentrum Oedeme. Eine Änderung des Verwendungszwecks ist unzulässig.
Grundlage für die Bewilligung und die Zweckbestimmung sind Ihr Antrag vom 07.05.2025, ergänzt mit E-Mails und Unterlagen vom 03.03.2026, 11.03.2026 und 15.04.2026, der Kostenplan mit Stand vom 15.04.2026 und der Finanzierungsplan mit Stand vom 07.05.2025.
- Kosten- und Finanzierunqsplan
3.1 Kostenplan der Maßnahme:
Kostengruppen Gesamtkosten zuwendungsfähige Ausgaben 300 Bauwerk — Baukonstruktionen — 2.989.309,69 € 2.989.309,69 € 400 Bauwerk — Technische Anlagen — 1.594.125,76 € 1.594.125,76 € 500 Außenanlagen und Freiflächen 1.020.051,20 € 1.020.051,20 € 600 Ausstattung und Kunstwerke 21.012,98 € 0,00 € 700 Baunebenkosten, davon 710 Bauherrenaufgaben 6.283,56 € 6.283,56 € 730 Objektplanung 715.870,79 € 715.870,79 € 740 Fachplanung 661.318,75 € 661.318,75 € 762 Prüfungen, Genehmigungen, 11.310,41 € 11.310,41 € Abnahmen 769 Sonstiges zur KG 760 8.168,63 € 0,00 € Gesamt brutto 7.027.451,77 € 6.998.270,16 €
3.2 Finanzierungsplan der Maßnahme:
4.228.143,77 € Eigenmittel 2.799.308,00 € Zuwendung aus Landesmitteln 7.027.451,77 € Gesamt brutto
Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Entstehende
Mehrkosten haben Sie zu tragen.
- Allgemeine Nebenbestimmunqen
Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sind Bestandteil dieses Bewilligungsbescheides.
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- Besondere Nebenbestimmuncien
5.1 Die mithilfe dieser Zuwendung geförderte Sportstätte ist mindestens 10 Jahre lang, beginnend mit dem auf die Bewilligung folgenden Jahr, zur Sportausübung zu nutzen.
Wird das geförderte Objekt vor Ablauf der Bindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend verwendet, wird der Bewilligungsbescheid in der Regel widerrufen. Die ausgezahlten Mittel sind entsprechend zu erstatten.
5.2 Das Grundstück, auf dem sich die Sportstätte befindet, muss sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden oder es müssen dem Eigentum gleichstehende Rechte (z. B. Erbbaurecht, Recht aus Pachtverträgen oder sonstige Nutzungsrechte) mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren, von dem auf das Jahr der Bewilligung der Zuwendung folgende Jahr an gerechnet, an dem Grundstück bestehen.
5.3 Auf Bauschildern und nach Fertigstellung der einzelnen Maßnahmen hat der Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise auf die Förderung durch das Niedersächsische Ministerium für lnneres, Sport und Digitalisierung hinzuweisen.
Die Fertigstellung der geförderten Maßnahme ist dem Niedersächsischen Ministerium für lnneres, Sport und Digitalisierung mit einer kurzen Darstellung in Text und Bild unverzüglich anzuzeigen. Beabsichtigt der Zuwendungsempfänger, die betreffende Sportstätte im Rahmen einer offiziellen Veranstaltung seiner Verwendung zu übergeben, ist dies ebenfalls rechtzeitig vorab anzuzeigen.
Bei sonstigen Veröffentlichungen (Flyern, Broschüren, Zeitschriften, Plakaten und lnternetveröffentlichungen, etc.) ist auf die finanzielle Förderung der Maßnahme durch das Niedersächsische Ministerium für lnneres, Sport und Digitalisierung hinzuweisen.
Der Hinweis soli erfolgen, indem sowohl die Logografie des Ministeriums für lnneres, Sport und Digitalisierung des Landes Niedersachsen, als auch der Claim „Wir machen Sport. Niedersachen." verwendet werden. Die abzubildenden Grafiken können über die lnternetseite des Niedersächsischen Ministeriums für lnneres, Sport und Digitalisierung abgerufen werden.
- Hinweise
Auf die lhnen nach Nr. 4 der ANBest-Gk obliegenden Mitteilungspflichten weise ich besonders hin.
Die für das öffentliche Auftragswesen geltenden Bestimmungen sind zu beachten.
Der Bewilligungsbescheid ersetzt nicht die für die Durchführung der Maßnahme ggf. erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen.
- Auszahlunq der Zuwendunq
Die Auszahlung der Zuwendung soli in folgenden Teilbeträgen erfolgen:
— 30 % der Zuwendung nach Ablauf von einem Monat nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides,
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— weitere 30 % der Zuwendung nach Ablauf von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides,
— weitere 30 % der Zuwendung nach Ablauf von neun Monaten nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides,
— die restlichen 10 % der Zuwendung nach Eingang des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde.
Ein Antrag auf Auszahlung lhrerseits ist nicht erforderlich.
Von den genannten Auszahlungsterminen kann in begründeten Fällen abgesehen werden, insbesondere wenn Zweifel an der Erfüllung des Zuwendungszwecks bestehen.
- Erstattunq der Zuwendunq, Verzinsunq
Die Zuwendung ist zu erstatten, wenn der Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49 a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. Hierzu wird auf Nr. 7 der ANBest-Gk verwiesen.
- Verwendunqsnachweis (Abweichend von Nr. 5 ANBest-GK)
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme per E-Mail an das Niedersächsische Ministerium für lnneres, Sport und Digitalisierung zu übermitteln (Sportstaettenbau(mi. niedersachsen.de).
Das entsprechende Formular für den Verwendungsnachweis ist über die Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für lnneres, Sport und Digitalisierung abzurufen.
Weitere Nachweise sind gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für lnneres, Sport und Digitalisierung auf dessen Anforderung zu erbringen.
Rechtsbehelfsbelehrunq:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph Kolping Str. 16 in 21337 Lüneburg erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen In Vertretung
}(j
Stephan Manke
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vom Aktenzeichen Anlagezum Zuwendungsbescheid 03.06.2026 ES. 3 -5 2 422-A-SIP 2026
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)
Die ANBest-Gk enthalten Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
- Anforderung und Verwendung der Zuwendung des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Ge- samtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwen- um mehr als 1.000 Euro ändern, dungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden 2.1.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Be- Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen tracht kommenden Betrag, sofern sich die Ge- Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers samtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungs- als 500 Euro ändern. zweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. 2.1.3 bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Be- Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamter- tracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungs- gebnisses verbindlich. fähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten 1.2 Sofern die Auszahlungen nicht in Teilbeträgen zu festge- Zuwendung abfallen. legten Terminen erfolgen, darf die Zuwendung oder ein
- Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Teilbetrag nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung Gegenstände für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu Der Zuwendungsempfänger dad über Gegenstände, die begründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhalt- zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder her- ene Teilbeträge venNendet worden sind. lm Übrigen darf gestellt werden, vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden: festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig ver- fügen. 1.2.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer 4. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Zuwendungsgeber und den vorgesehenen ei- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüg- genen und sonstigen Mitteln des Zuwendungs- lich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn empfängers und 4.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach 1.2.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorge- Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwen- sehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zu- dungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen wendungsempfängers verbraucht sind. Stellen beantragt oder von ihnen erhält, wenn er - ggf. Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch meh- weitere - Mittel von Dritten erhält oder wenn sich eine rere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwen- Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 7,5 v. H. oder um mehr dung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden. als 10.000 Euro ergibt, 4.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilli- 1.3 Soweit die Zuwendung für ein Hochbauvorhaben be- gung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich än- stimmt ist und von der Bewilligungsbe-hörde kein ab- dern oder wegfallen, weichendes Auszahlungsverfahren festgelegt wurde, kann die Zuwendung bei Anteil- oder Festbetragsfinanz- 4.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungs- ierung entsprechend dem Baufortschritt angefordert wer- zweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht den, und zwar grundsätzlich 20 v. H. der Zuwendung nach zu erreichen ist, Vergabe des Rohbauauftrages, 30 v. H. nach Abnahme 4.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht in- des Rohbaus, 40 v. H. nach Schlussabnahme und 10 v. H. nerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung benötigt nach Vorlage des Venvendungsnachweises. Nr. 1.2 Satz 2 werden; dies gilt nicht für Auszahlungen, die in Teil- gilt entsprechend. Der Anforderung sind je eine Ausferti- beträgen zu festgelegten Terminen erfolgen; gung der in Betracht kommenden Nachweise beizufügen. 4.5 Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwen- 1.4 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur dungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein werden. üblich oder durch besondere Umstände gerechfertigt ist. 5. Nachweis der Verwendung 5.1 Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungs- 1.5 Die Bewilligungsbehörde behalt sich vor, den Zuwen- behörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der dungsbescheid mit Wirkung rür die Zukunft zu wider- Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht rufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungs- und einem zahlenmäßigen Nachweis. zweck nicht zu erreichen ist. 5.2 ln dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwend-
- Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder ung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen; so- Änderung der Finanzierung weit das Vorhaben entsprechend den Antragsunter- 2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finan- lagen durchgeführt worden ist, die der Bewilligung zierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den zugrunde lagen, genügt eine Bezugnahme auf diese Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel Unterlagen. Der Sachbericht muss ferner eine Erklärung oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt enthalten, dass die Geldleistung alsbald nach der Aus- sich die Zuwendung zahlung für den im Zuwendungsbescheid bestimmten
2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zu- wendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln
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Zweck verwendet wurde (§ 49a Abs. 4 VwVfG, z.B. Nr. 1 7.2 Nr. 7.1 gilt insbesondere, wenn ANBest-Gk);dies gilt nicht für Auszahlungen, die in Teil- 7.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollstän- beträgen zu festgelegten Terminen erfolgen. Dem Sach- dige Angaben erwirkt worden ist, bericht sind die Berichte der von dem Zuwendungs- empfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen. 7.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vor- gesehenen Zweck verwendet wird oder 5.3 Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwen- dungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zu- 7.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist. wendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und 7.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann alle Ausgaben enthalten. Soweit der Zuwendungsemp- auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungs- fänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach empfänger § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne 7.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet; Bei einzeln veranschlagten Projekten ergibt sich der dies gilt nicht für Auszahlungen, die in Teilbeträgen zahlenmäßige Nachweis aus der Haushaltsrechnung. zu festgelegten Terminen erfolgen; oder Bei nicht einzeln veranschlagten Projekten wird der 7.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetz- zahlenmäßige Nachweis durch eine (maschinell aus der ten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschrie- Buchführung abgeleitete) Nebenrechnung erbracht, die benen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig in den Büchern des Zuwendungsempfängers gespei- vorlegt, oder Mitteilungspflichten (Nr. 4) nicht chert bleibt. Die in die Nebenrechnung aufgenommenen rechtzeitig nachkommt. Buchungssätze müssen einen Hinweis auf die Haushalts- stelle enthalten, unter der die Belege gesammelt wor- 7.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins- den sind. satz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 5.4 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres jährlich zu verzinsen. nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens je- doch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums 7.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Aus- der Bewilligungsbehörde vorzulegen, Wird der zahlen- zahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ver- mäßige Nachweis bei einzeln veranschlagten Projekten wendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht aus der Haushaltsrechnung erbracht, ist der Verwen- zurückgenommen oder widerrufen, so können rür die dungsnachweis spätestens einen Monet nach Vorlie- Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden gen der Haushaltsrechnung der Bewilligungsbehörde Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozent- vorzulegen.Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist binnen sechs verlangt werden (§ 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Entsprech- Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in endes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzu- zu führen. Satz 3 gilt nicht, wenn die zuwendungsfähigen setzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 Ausgaben nicht mehr als 200.000 Euro betragen oder die liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von Sechs Zuwendung für ein Projekt mit einer Laufzeit von nicht Monaten verbraucht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten mehr als drei Jahren bewilligt wurde. nicht für Auszahlungen, die in Teilbeträgen zu festgelegten Terminen erfolgen. 5.5 Der Zwischennachweis (Nummer 5.4 Satz 3) besteht aus 7.6 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Zuwendungs- einem Sachbericht ohne zahlenmäßigen Nachweis. zweck nicht zu ereichen ist, so kann der Zuwendungs- 5.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zu- bescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. wendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die emp- fangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Ver- wendungsnachweise mit Belegen entsprechend den ANBest-P erbringen. 1st die empfangende Stelle eine Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss von Ge- bietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, so sind die Nachweise nach den Nrn. 5.1 bis 5.5 zu erbringen. Diese Nach- weise sind dem Verwendungsnachweis nach Nr. 5.1 beizufügen.
- Prüfung der Verwendung
6.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhe- bungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforder- lichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 5.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
6.2 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).
- Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
7.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungs- bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haus- haltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.