9.13_Vertrag_Elt_HOAI 2021.pdf

Planungsleistungen zur Sanierung und Erweiterung des Lehrschwimmbeckens im Schulzentrum Oedeme

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Bezeichnung/Projekt-Nr.: Sanierung und Erweiterung Lehrschwimmbecken am SZ Oedeme

Vertragsgegenstand: Ingenieurplanungsleistung für Elektrotechnik

Ingenieurvertrag

– Technische Ausrüstung –

(Fassung für HOAI 2021)

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Gegenstand des Vertrags

§ 2 Projektziele und Grundlagen des Vertrags

§ 3 Stufen-/abschnittsweise Beauftragung bzw. Gesamtbeauftragung

§ 4 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers/Leistungsänderungen

§ 5 Spezifische Leistungspflichten des Auftragnehmers

§ 6 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter/Beteiligung von Fachbehörden

§ 7 Termine/Fristen

§ 8 Honorarermittlung und Nebenkosten

§ 9 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

§ 10 Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen:

Anlage zu § 5

Leistungsbild Technische Ausrüstung - Grundleistungen & Besondere Leistungen (Anlage 9.13.1)

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Ingenieurvertrag

– Technische Ausrüstung –

(Fassung für HOAI 2021) *

Zwischen Landkreis Lüneburg

vertreten durch Der Landrat

in Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg

diese(r) vertreten durch

in

– nachstehendAuftraggeber genannt –

und

in

vertreten durch

in

– nachstehendAuftragnehmer genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrags

1.1 Gegenstand dieses Vertrags sind Ingenieurleistungen (Leistungsbild Technische Ausrüstung) für das Bauvorhaben:

Sanierung und Erweiterung Lehrschwimmbecken am SZ Oedeme

Oedemer Weg 94b , 21335 Lüneburg

1.2 Der Auftrag umfasst die Planung der Technischen Anlagen für folgende Gebäude/Bauwerke/ Bauabschnitte:

1.2.1 Lehrschwimmbecken SZ Oedeme Bestandsgebäude und Erweiterungsbau

1.2.2

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

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1.3 Gegenstand des Vertrages sind Anlagen folgender Anlagengruppen (nach § 53 HOAI):

1.3.1 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen1

1.3.2 Wärmeversorgungsanlagen

1.3.3 Lufttechnische Anlagen

1.3.4 Starkstromanlagen

1.3.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen

1.3.6 Förderanlagen

1.3.7.1 Nutzungsspezifische Anlagen, speziell

1.3.7.2 Verfahrenstechnische Anlagen

1.3.8.1 Gebäudeautomation

1.3.8.2 Automation von Ingenieurbauwerken

1.3.9 sonstige in § 53 HOAI nicht genannte Anlagen

§ 2 Projektziele und Grundlagen des Vertrags

2.1 Mit Abschluss dieses Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer nach näherer Maßgabe dieses Vertrages und seiner Anlagen diejenigen Leistungen zu erbringen, die nach dem jewei- ligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die zwischen den Parteien ver- einbarten – und nach Vertragsschluss ggf. weiter entwickelten – Planungs- und Überwachungs- ziele des Auftraggebers zu erreichen.

Die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele des Aufraggebers sind durch die in diesem Vertrag definierten Planungs- und Überwachungsziele des Auftraggebers hinreichend beschrie- ben, so dass eine Zielfindungsphase im Sinne von § 650 p Abs. 2 BGB entfällt.

2.2 Der Auftragnehmer hat folgende Projektziele und Vorgaben zu beachten:

Dem Auftraggeber steht für die Maßnahme ein maximales Budget in folgender Höhe zur Verfügung:

KG 200 – 700: EUR

Davon entfallen auf die

1Zutreffendes ausfüllen/ankreuzen

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

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KG 400: EUR

KG : EUR

Die Einhaltung des Budgets durch den Auftragnehmer ist für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung.

Raumprogramm vom

Ausstattungsprogramm vom

2.3 Der Auftragnehmer hat bei Ausführung der beauftragten Leistung weiter zu beachten:

Die jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen und die „Dienstanweisung Vergabe“ des Landreises Lüneburg vom 01.01.2024 und die jeweils geltende VOB/B (bezogen auf und im Zusammenhang mit den zu beauftragenden Bauunternehmern)

Bearbeitung von Auflagen im vorliegenden Bewilligungsbescheid Sportstätteninvestionsprogramm 2026

2.4 Vertragsbestandteile werden – die im Falle von Widersprüchen, die im Wege der Auslegung nicht aufgeklärt werden können, in der genannten Reihenfolge gelten –

 Leistungsbeschreibung der Angebotsunterlagen  Konzept Objektplanung (Anlage 9.1)  Vorplanung: Lageplan_M1500_EG, 1.OG, Schnitte, Ansichten & Bestandsaufnahme Pausen- hof M_100 (Anlage 9.2)  Stellungnahme Statik (Anlage 9.3)  Konzept Techn. Ausrüstung Heizung-Lüftung-Sanitär (Anlage 9.4)  Vorplanung HLS_ M_100 & M_50 (Anlage 9.5)  Stellungnahme Schwimmbadtechnik (Anlage 9.6)  Erläuterungsbericht Elektrotechnische Anlagen (Anlage 9.7)  Kostenschätzung KG 300 - 600 nach DIN 276 (Anlage 9.8)  Bewilligungsbescheid Sportstätteninvestitionsprogramm 2026 (Anlage 9.9)  Grobterminplan (Anlage 9.10)  Wertungsbogen (Anlage 9.12)  dieser Vertrag  Anlage zu § 5 –  Leistungsbild Objektplanung Gebäude (Anlage 9.13.1)  Leistungsbild Freianlagen (Anlage 9.13.2)  Wertungsbogen (Anlage 9.12)  Dienstanweisung Vergabe Landkreis Lüneburg  Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten /Ingenieurdienstleistungen – AVB – Fassung 2021 ZVB Gebäude (Anlage 9.15)  Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architekten /Ingenieurleistungen – ZVB – Fassung 2013 (Anlage 9.16)  die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen  die Regelungen/Anforderungen der Versicherungswirtschaft, z. B. des Gemeinde-Unfall-Versi- cherungsverbandes (GUV), abrufbar bei www.dguv.de/publikationen  die anerkannten Regeln der Technik  das BGB, insbesondere die Vorschriften über den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650 p ff i.V.m. §§ 650 a ff, 631 ff. BGB)  die HOAI in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

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§ 3 Stufenweise Beauftragung bzw. Gesamtbeauftragung

3.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach näherer Maßgabe der folgenden §§ 3.2, 3.3 mit der Erbringung von Planungsleistungen der Leistungsphasen 2 bis 5, die dem Leistungs- bild Technische Ausrüstung (§§ 53 ff. HOAI) zuzuordnen sind einschließlich der in Anlage zu § 5 genannten Besonderen Leistungen.

3.2 Der Auftraggeber wählt diestufenweise Beauftragung.

3.2.1 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in der Anlage zu § 5 aufgeführten Leis- tungsstufen/Leistungsphasen/Leistungen zunächst nur die in Anlage zu § 5 gekennzeichneten Leistungen

einschließlich der dazugehörigen Besonderen Leistungen gemäß Anlage zu § 5.

3.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchfüh- rung der Baumaßnahme die weiteren in Anlage zu § 5 aufgeführten Leistungsstufen/Leistungs- phasen/Leistungen einzeln oder im Ganzen und für den gesamten Vertragsgegenstand oder Teile davon zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.

Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei. Ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten nach vollständiger und mangelfreier Fertigstellung aller beauftragten Leistungen schriftlich übertragen werden.

Im Falle einer Übertragung weiterer Leistungen nach § 3.2.2 gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Aus der stufen- oder abschnittsweisen Übertragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.

3.3 Der Auftraggeber wählt die Gesamtbeauftragung.

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche in der Anlage zu § 5 gekennzeichne- ten Leistungen.

§ 4 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers/Leistungs-

änderungen

4.1 Projektziele § 2

Die mit diesem Vertrag vereinbarten Projektziele und Vertragsgrundlagen (§ 2) sowie die Ter- mine (§ 7) hat der Auftragnehmer bei jeder der beauftragten Leistungen unbedingt zu beachten und einzuhalten.

Die in diesem Vertrag vereinbarten Projektziele (§ 2.2), insbesondere das Budget, und die Ver- tragsgrundlagen (§§ 2.3, 2.4) sowie die Termine (§ 7) hat der Auftragnehmer bei jeder der be- auftragten Leistungen unbedingt zu beachten und einzuhalten.

4.2. Unabhängig von der Beachtung der Projektziele, der Kosten und der Termine hat der Auftrag- nehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten.

Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

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der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch höhere Nutzungskosten (insbeson- dere Betriebs- und Instandsetzungskosten) aufgezehrt werden.

4.2.3 Unabhängig von der Beachtung der Projektziele, der Kosten und der Termine hat der Auftrag- nehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten.

Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) aufgezehrt werden.

4.3 Hinweispflichten

4.3.1 Wird erkennbar, dass die vereinbarten Projektziele nach §§ 2.2, 4.1, insbesondere die Kosten bzw. die Termine nach § 7 mit der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschreibung von Leistungen oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht oder nicht mehr erreicht werden können oder gefährdet sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkun- gen auf die Projektziele und die Kosten darzulegen, so dass diese Ziele (z. B. die Baukosten- obergrenze und die Termine etc.) doch noch eingehalten werden können. Das gilt bezogen auf die dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen für die Anlagen der Technischen Ausrüstung wie die Gesamtmaßnahme.

4.3.2 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer beauftrag- ten Leistung für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführen- den Arbeiten auf die darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anfor- derungen aufzubauen.

Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer je- doch nicht von seiner Verantwortung für die vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen.

4.3.3 Sind weitere Leistungen – gleich aus welchem Grund und welcher Art (Grund-, Beratungs- und Besondere Leistungen) – erforderlich, damit der Vertragsgegenstand vollständig vertragsge- mäß und mangelfrei geplant und errichtet werden kann, hat der Auftragnehmer den Auftragge- ber darauf unverzüglich und so frühzeitig hinzuweisen, dass nachteilige Auswirkungen auf die zeitliche Realisierung der Maßnahme und hinsichtlich der Kosten vermieden werden. Diese Hinweispflicht bleibt von § 6 unberührt.

4.4 Zusammenarbeit mit Dritten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit den anderen der Planung Beteiligten (Objektplaner, wei- tere Sonderfachleute und Behörden = § 6) kooperativ zusammenzuarbeiten, um die Projektziele (§§ 2.1 und 4.1), die Kostenvorgaben (§ 4.2) und die Termine (§ 7) bezogen auf die Anlagen der Technischen Ausrüstung und die gesamte Baumaßnahme einzuhalten und realisieren zu können.

4.5 Änderungsbegehren und Änderungsanordnungen des Auftraggebers; Änderungsverein- barungen (Leistungsänderungen)

4.5.1 Für Änderungsvereinbarungen und Änderungsanordnungen des Auftraggebers gilt § 650 q Abs. 1 BGB i. V. m. § 650 b BGB mit den nachfolgenden Modifikationen:

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Projektziele zu ändern. Ein Änderungsbegehren des Auf- traggebers kann sich auch auf die Art der Ausführung der Leistungen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht beziehen.

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

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4.5.2 Die Befolgung von Änderungsbegehren im Sinne von § 650 b Abs. 1 Nr. 1 BGB, die mit einer Änderung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele verbunden sind (nicht notwen- dige Änderungen), ist für den Auftragnehmer insbesondere dann unzumutbar, wenn

– sich die Planung auf ein anderes Grundstück beziehen soll; – der Nutzungszweck des Gebäudes grundlegend verändert würde; – das Büro des Auftragnehmers auf die Ausführung der geänderten Leistungen nicht einge- richtet ist; – betriebsinterne Umstände im Büro des Auftragnehmers entgegenstehen (z. B. eine beson- ders hohe Auslastung des Büros); der Auftragnehmer ist dann aber verpflichtet, weitere Mitarbeiter einzustellen bzw. Unteraufträge zu erteilen, soweit ihm dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist.

4.5.3 Für einen etwaigen Honoraranspruch des Auftragnehmers gilt § 8.4.

§ 5 Spezifische Leistungspflichten des Auftragnehmers

5.1 Der Auftragnehmer hat, wenn nach § 3 übertragen, die in der Anlage zu § 5 gekennzeichneten Grundleistungen vollständig unter Beachtung der weiteren, sich aus den Allgemeinen und Be- sonderen Vertragsbedingungen ergebenden Anforderungen zu erbringen2.

Werden beauftragte Leistungen nicht erbracht, ist unabhängig von den vorstehenden Regelun- gen das hierfür vereinbarte Honorar bzw. der in Anlage zu § 5 vereinbarte Honoraranteil nicht zu leisten (§ 8 HOAI). Dies gilt auch im Falle einer pauschalen Honorarabrede nach § 8.2. Die Erfüllungs-, Mängel- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unbe- rührt. Hat der Auftraggeber kein Interesse an einer Nacherfüllung, gilt das gleiche.

5.2 Der Auftragnehmer hat ferner, wenn nach § 3 übertragen, die in der Anlage zu § 5 eingestellten Besonderen Leistungen vollständig zu erbringen.

§ 6 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteilig-

ter/Beteiligung von Fachbehörden

6.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer folgende Unterlagen zur Verfügung:

– Lageplan M_3000 – Konzept & Vorplanung Objektplanung (EG, 1.OG, Schnitte, Ansichten, M1_100, – Außenanlagen, M_1000) – Konzept & Vorplanung Techn. Ausrüstung HLS – Konzept Techn. Ausrüstung Elektrotechnische Anlagen – Kostenschätzung Vorplanung gem. DIN 276 von 2024 & Aktualisierung 2026 – Bewilligungsbescheid Sportstätteninvestitionsprogramm 2026

6.2 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten, an der Planung und Überwa- chung fachlich Beteiligten erbracht:

– Objektplanung für Sanierung und Erweiterung Lehrschwimmbecken im SZ Oedeme durch

– Objektüberwachung durch:

2Nicht zu übertragende einzelne Grundleistungen innerhalb der Leistungsphase sind in derAnlage zu § 5 nicht zu kennzeich- nen (nicht anzukreuzen)

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

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– Tragwerksplanung durch:

– Technische Ausrüstung:

durch:

planungsbegleitende Vermessung durch:

Bauvermessung durch:

Wärmeschutz und Energiebilanzierung durch:

Bauakustik durch:

Raumakustik durch:

Geotechnik durch:

Sicherheitskoordinator:

§ 7 Termine/Fristen

7.1 Für die Leistungen nach § 5 gelten folgende Termine/Fristen:

– Lph 2 - Lph 3 gemäß Anlage zu § 5 Feb. - Apr. 2027

– Lph 4- Lph 5 gemäß Anlage zu § 5 Apr. - Jun. 2027

– Lph 6- Lph 7 gemäß Anlage zu § 5 Jun.-Okt. 2027

– Fertigstellung gesamte LeistungMrz. 2029

– weitere Fristen

7.2 Im Übrigen hat der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten oder in sonstiger Weise gestört werden. Das gilt für die beauftragten Leistungen der Technischen Ausrüstung wie für die Gesamtleistung (§ 4.4).

7.3. Die im Rahmen der Grundleistungen der Lph 2 f), 3 f), 5 d) und 8 c) aufzustellenden und fortzu- schreibenden Terminpläne bestimmen nach Freigabe durch den Auftraggeber die Vertragsfris- ten, die der Auftragnehmer einzuhalten hat.

Erfolgen Fortschreibungen aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, bleiben die vor der Fortschreibung bestehenden Vertragsfristen unberührt. Gleiches gilt für Ansprüche des Auftraggebers aus der Überschreitung dieser Fristen.

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

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§ 8 Honorarermittlung und Nebenkosten

8.1 Für die vertragsgegenständlichen Grundleistungen (§ 3.1) wird ein Berechnungshonorar wie folgt vereinbart:

8.1.1 Dazu vereinbaren die Parteien folgendes:

Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 6, 12 und 54 HOAI) auf der Grundlage der sachlich richtigen, vom Auftraggeber freigegebenen Kostenberechnung der genehmigten Entwurfspla- nung ohne Umsatzsteuer.

Durch die Freigabe der Kostenberechnung werden spätere Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Kostenberechnung, die der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen hat, nicht ausgeschlossen,

Werden nur die Leistungen bis zur Vorplanung beauftragt oder konnte bei der letzten erbrachten Leistung noch keine Kostenberechnung vorliegen, wird das Honorar auf der Grundlage der sei- tens des Auftraggebers bestätigten Kostenschätzung der genehmigten Vorplanung ohne Um- satzsteuer ermittelt. Durch die Bestätigung der Kostenberechnung werden spätere Einwendun- gen gegen die sachliche Richtigkeit der Kostenschätzung, die der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen hat, nicht ausgeschlossen.

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

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8.1.2 Nach folgender Honorarzone (§§ 5, 56 HOAI):

Anlagegruppen (§ 53 HOAI)Honorarzoneggf. Anhang zum Ver- trag
1 2 3 4 5 6 7 8Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen oder einzelne Anlagen (§ 56 Abs. 4 HOAI) 1.1 1.2 Wärmeversorgungsanlagen oder einzelne Anlagen 2.1 2.2 Lufttechnische Anlagen oder einzelne Anlagen 3.1 3.2 Starkstromanlagen 4.1 Sanierung und Erweiterung LSB 4.2 Fernmelde- und IT Anlagen 5.1 Sanierung und Erweiterung LSB 5.2 Förderanlagen 6.1 Sanierung und Erweiterung LSB 6.2 7.1 7.2 Gebäudeautomation 8.1 Sanierung und Erweiterung LSB 8.2III Basissatz II Basissatz II Basissatz II Basissatz

8.1.3 Das Honorar wird aus den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe für die unter Ziffer 1.2 aufgeführten Gebäude/Bauwerke/Bauabschnitte

zusammengefasst ermittelt (§ 54 Abs. 2 HOAI).

jeweils getrennt ermittelt

nach § 54 Abs. 3 HOAI ermittelt

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

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8.1.4 Nach der Bewertung der vertragsgegenständlichen Grundleistungen gemäß Anlage zu § 5.

Werden über die nach § 3.2.1 beauftragten Leistungen hinaus weitere Leistungen nach § 3.2.2 übertragen, gelten gleichfalls die in Anlage zu § 5 ausgewiesenen Prozentsätze für die dort aufgeführten Leistungen als vereinbart.

8.1.5 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Bewertung der einzelnen Grundleistungen einer Leistungsphase entsprechend der Anlage zu § 5 in Verbindung mit § 8 HOAI auf Grundlage der Bewertungstabelle von SIMMENDINGER erfolgt. Die dort ausgewiesenen Honoraranteile sind verbindlich vereinbart, was auch bei zusätzlichen oder wiederholten Leistungen oder bei nicht oder unvollständig erbrachten Leistungen gilt. § 55 Abs. 2 HOAI bleibt hiervon unberührt.

8.1.6 Als Honorarsatz nach § 56 Abs. 1 HOAI wird für alle Anlagengruppen der Basishonorarsatz vereinbart:

8.1.7 Für Leistungen im Bestand wird vereinbart:

8.1.7.1 Umbau-/Modernisierungszuschlag nach den §§ 6 Abs. 2, 12, 56 Abs. 5 HOAI):

%

8.1.7.2 Instandsetzungen und Instandhaltungszuschlag (nur Lph 8 nach § 12 HOAI):

8.1.8 Die Parteien vereinbaren auf das nach den vorstehenden §§ 8.1.1 bis 8.1.7 ermittelte Honorar

einen Abschlag in Höhe von % auf die errechnete Honorarsumme.

einen Zuschlag in Höhe von % auf die errechnete Honorarsumme

für jede der vertragsgegenständlichen Anlagengruppen.

8.2 Für die vertragsgegenständlichen Grundleistungen gemäß § 3.1 wird pauschales Ho- norar vereinbart. Das Honorar für die nach § 1.1 geschuldeten Leistungen beträgt

EUR netto.

8.2.1 Das Honorar teilt sich auf die Anlagen der jeweils vertragsgegenständlichen Anlagengruppen wie folgt auf:

Anlagegruppen (§ 53 HOAI)Pauschalhonorar netto
1 2 3 4 5 6 7 8Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen oder einzelne Anlagen (§ 56 Abs. 4 HOAI) Wärmeversorgungsanlagen oder einzelne Anlagen Lufttechnische Anlagen Starkstromanlagen Fernmelde- und informationstechnische Anlagen Förderanlagen Nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

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8.2.2 Das Honorar teils ich auf die Grundleistungen der vertragsgegenständlichen Leistungsphasen wie folgt auf:

Anlagengruppen 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.3.6 1.3.7.1 1.3.7.2 1.3.8.1 1.3.8.2
Grundlagenermittlung Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung bei der Vergabe Objektüberwachung Objektbetretung9,0 17,0 2,0 22,09,0 17,0 2,0 22,09,0 17,0 2,0 22,09,0 17,0 2,0 22,0
Gesamt in v. H.50,050,050,050,0

8.2.3 Der Ermittlung des pauschalen Honorars liegen zugrunde:

8.2.3.1 Die in der Anlage zu § 5 für die dort genannten Leistungen ausgewiesenen Prozentsätze. Im Übrigen gilt die Vereinbarung in § 8.1.5.

8.2.3.2 Als Honorarsatz gilt der Basishonorarsatz

8.2.3.3 Anrechenbare Kosten gemäß der Kostenschätzung vom in Höhe von EUR. Bei mehreren Gebäuden werden die anrechenbaren Kosten der einzelnen Gebäude addiert, so dass für die Honorarermittlung die Summe der anrechenbaren Kosten für alle Gebäude maß- geblich ist.

8.3 Beiden Vertragsteilen steht ein Anspruch auf angemessene Anpassung der Pauschale zu, wenn die sich aus der sachlich richtigen, vom Aufraggeber freigegebenen Kostenberechnung ergebenden anrechenbaren Kosten (§§ 4, 6, 12 und 33 HOAI) die anrechenbaren Kosten, die nach Maßgabe des vorstehenden § 8.2.3.3 der Kalkulation der Pauschale zugrunde liegen, um mehr als 20 % übersteigen oder unterschreiten. Die Anpassung der Pauschale erfolgt im Übri- gen nach Maßgabe der in vorstehendem § 8.2.3 vereinbarten Honorarparameter. Durch die Freigabe der Kostenberechnung werden spätere Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Kostenberechnung, die der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen hat, nicht ausge- schlossen.

8.4 Die Besonderen Leistungen nach § 5.2 werden wie folgt honoriert:

pauschal gemäß Anlage zu § 5

nach nachgewiesenem erforderlichem Aufwand mit den Stundensätzen aus § 8.4.3

höchstens jedoch bis zum Betrag von EUR netto

8.5 Für die Vergütung von Änderungs- und Zusatzleistungen wird vereinbart:

8.5.1 Spricht der Auftraggeber ein Änderungsbegehren aus (§ 4.4), treffen die Parteien möglichst eine Änderungsvereinbarung im Sinne von § 650 q Abs. 1 i. V. m. § 650 b BGB, die eine Ver- einbarung über die Vergütungsanpassung infolge der Änderung enthalten soll. Der Anspruch auf Vergütungsanpassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen besteht aber unabhängig

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

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vom Zustandekommen einer solchen Vereinbarung.

8.5.2 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegeh- rens ein prüfbares Honorarangebot in Textform über die infolge des Änderungsbegehrens be- gehrte Mehr- oder Mindervergütung mit üblichen Preisen nach folgender Maßgabe unterbreiten:

– Bei Änderungsleistungen im Sinne von § 650 b Abs. 1 Nr. 1 BGB (nicht notwendige Ände- rungen), die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht nur unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar. Er hat hierfür ein pauschales Nachtragsangebot zu erstellen, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen. Dieses ist auf Grundlage des geschätzten Zeitaufwands und unter Zugrundelegung der in § 8.5.3 vereinbarten Stundensätze zu kalkulieren. Sollte die Schät- zung des Zeitaufwands nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Vergütung nach Zeitaufwand, ggf. auch verbunden mit einem Höchstbetrag vereinbart werden.

– Für Änderungsleistungen im Sinne von § 650 b Abs. 1 Nr. 2 BGB (notwendige Änderun- gen) gilt die Vereinbarung entsprechend, allerdings nur dann und insoweit, als die Gründe die die Änderung notwendig machen, auf einer vertraglichen oder vorvertraglichen Pflicht- bzw. Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers beruhen oder wenn die Notwendigkeit der Änderung für den Auftraggeber bei Vertragsschluss erkennbar war. Dies gilt auch für etwaige Beschleunigungsmaßnahmen, die erforderlich werden, um eine Zielvorstellung in zeitlicher Hinsicht (im Sinne von § 650 p BGB) erreichen zu können. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, liegt das Risiko notwendiger Änderungen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele einzuhalten, beim Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Mehrvergütung steht dem Auftragnehmer insbesondere dann nicht zu, wenn die Leistun- gen von Anfang an vom Auftragnehmer geschuldet waren oder notwendig werden, weil der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistungen / Vertragspflichten nicht vertragsgemäß erbracht/erfüllt hat.

8.5.3 Bei Leistungsänderungen, für die kein pauschales Honorar nach Maßgabe des § 8.5.2 verein- bart wird und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Ar- beits- und Zeitaufwand erfordern, erhält der Auftragnehmer unter Zugrundelegung folgender Stundensätze ein zusätzliches Honorar:

für den Auftragnehmer: EUR/Stunde

für den Mitarbeiter: EUR/Stunde

für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleich- barer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufga- ben erfüllen: EUR/Stunde

8.5.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Änderungs- und Zusatzleistungen darauf hinzuweisen, dass es sich nach seiner Meinung um solche Leistungen handelt, und hat im Übrigen nach § 8.5.2 zu verfahren. Er hat die Entscheidung des Auftragge- bers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten.

8.6 Werden Leistungen nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf vergütet, hat der Auftragnehmer am Anfang jeder Woche prüfbare schriftliche Stundennachweise für die Arbeiten in der vorange- gangenen Woche zu übergeben, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Die Stun- dennachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

– Datum – Beginn/Ende der jeweiligen Tätigkeit – Beschreibung der Leistung/Tätigkeit (auch bezogen auf Bauteile) – Name/Qualifikation des Bearbeiters

Nachteile aus unzureichend geführten oder zu spät erstellten bzw. vorgelegten Stundenzetteln gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

8.7 Sämtliche nach § 14 HOAI erstattungsfähige Nebenkosten (mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro = § 8.9) werden wie folgt vergütet:

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

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pauschal

mit EUR netto

mit v. H. des Nettohonorars

der

Folgende Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet:

Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen

Kosten für Reisen

Alle übrigen nach § 14 HOAI erstattungsfähigen Nebenkosten (z. B. Anfertigung von Filmen und Fotos, Versandkosten oder Kosten für Datenübertragungen) werden pau- schal

mit v. H. des Nettohonorars erstattet

mit EUR netto erstattet

8.8 Spätestens vor Beginn der Bauarbeiten wird ggf. einvernehmlich noch festgelegt, ob und in- wieweit der Auftragnehmer an der Baustelle ein ausreichend besetztes Baubüro zu unterhal- ten hat. Die Kosten für ein etwaiges erforderliches Baustellenbüro trägt der Auftraggeber. Ein- zelheiten (z. B. wegen der Räumlichkeiten) werden echtzeitig vor Baubeginn festgelegt. Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht befugt, in die Ausschreibungs- texte für die bauausführenden Unternehmen Regelungen bezüglich eines Baustellenbüros aufzunehmen.

8.9 Wird ein Baustellenbüro eingerichtet und ändern sich dadurch die ursprünglichen Annahmen für die Pauschale oder Teilpauschale nach 8.7 nicht unwesentlich, z. B. betr. der Reisen, dann ist ggf. eine neue Pauschale zu vereinbaren.

8.10 Bei Erstattung der Nebenkosten und sonstiger Kosten auf Nachweis sind die erforderlichen Ne- benkosten zeitnah abzurechnen, die Kosten für Reisen spätestens vierteljährlich.

In Reisekostenabrechnungen sind die notwendigen Angaben zu machen (z. B. Datum, Reise- zweck, Reiseziel und -dauer, Verkehrsmittel). Unvollständigkeiten bei der Nachweisführung ge- hen zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 9 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 der AVB müssen mindestens betragen:

– für Personenschäden: 1.500.000,-EUR

– für sonstige Schäden: 1.500.000,-EUR

§ 10 Ergänzende Vereinbarungen

10.1 Die Projektziele und Grundlagen des Vertrages können nur durch schriftliche Vereinbarung ge- ändert werden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.

10.2 Entwässerungsgesuch

Das Entwässerungsgesuch fertigt

der Auftragnehmer (Fachingenieur)

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

[Seite 15]

Ingenieurvertrag – Technische Ausrüstung – (Fassung für HOAI 2021) Seite 15 von 15

Das Entwässerungsgesuch wird wie folgt vergütet (betr. die Leistungsphasen 1 bis 4):

Ist bei der Anlagengruppe 1.3.1 mit der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) abge- golten.

Bei der Anlagengruppe 1.3.1 werden die Kosten für die Abwasseranlagen unterhalb und außerhalb des Bauwerks (ohne Erdarbeiten) bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt.

10.3 Soweit die Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 HOAI vorliegen, wird vereinbart, das die dort ge- nannten Kosten nur bei den Leistungen nach Anlage zu § 5 angerechnet werden, bei denen der Auftragnehmer tatsächlich Leistungen für die nichtöffentliche Erschließung und die Technische Ausrüstung in Außenanlagen erbracht hat.

10.4 Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, wird vereinbart:

Die anrechenbaren Kosten werden nicht berücksichtigt

Die anrechenbaren Kosten werden voll berücksichtigt.

Die anrechenbaren Kosten werden mit Text eingeben (z. B. %)berücksichtigt.

10.5 Bei den Anlagen der Technischen Ausrüstung handelt es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst. Der Auftraggeber darf die erstellten Unterlagen ohne Mitwir- kung des Auftragnehmers nutzen und ändern; das Gleiche gilt für das ausgeführte Bauwerk. Ansonsten gilt § 7 der AVB Fassung 2021.

10.6 Weitere Vereinbarungen:

Ausgefertigt:

(Ort), den (Datum) (Ort), den (Datum)


Auftraggeber Auftragnehmer

*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.

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