9.15_AVB_Architekten u Ingenieurverträge 2021.pdf

Planungsleistungen zur Sanierung und Erweiterung des Lehrschwimmbeckens im Schulzentrum Oedeme

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 07:59 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurverträge (AVB Arch./Ing.)

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (auch im Hinblick auf die Folgekosten) und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. 1.2 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. 1.3 Der Auftragnehmer ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche für und gegen den Auftraggeber ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber. 1.4 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu erbringen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 2) abzustimmen. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse oder Bedenken entgegenstehen. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber sowie durch die Fachkunde des Auftraggebers nicht eingeschränkt. 1.5 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig. 1.6 Bei Leistungen, die die Ausschreibung, die Vergabe oder die Bauüberwachung betreffen, müssen sich der Auftragnehmer und seine dafür verantwortlichen Mitarbeiter - auf Verlangen des Auftraggebers - auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß dem Verpflichtungsgesetz i. V. m. dem Strafgesetzbuch verpflichten lassen. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als der Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese Mitarbeiter unverzüglich zu benennen.

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und fachlich Beteiligten 2.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben, und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen. 2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. 2.3 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 3.1 Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung mit der Vornahme folgender Handlungen bzw. Abgabe folgender Erklärungen:

  • technische Abnahme
  • Erteilung von Weisungen auf der Baustelle (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B)
  • Mängelrügen
  • Entgegennahme von Angeboten und Schlussrechnungen
  • Entgegennahme von Erklärungen ausführender Firmen (z. B. Bedenkenanmeldungen, Behinderungsanzeigen, Mehrkostenanmeldungen)
  • Aufnahme eines gemeinsamen Aufmaßes mit den ausführenden Firmen 3.2 Eine weitergehende Vollmacht wird dem Auftragnehmer nicht erteilt. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers berechtigt. Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. 3.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Nummer 2.2 bleibt unberührt.

§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen jederzeit unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme durch die Prüfungsbehörde für abgeschlossen erklärt ist.

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§ 5 Dokumentation des Planungs- und Bauablaufs Am Ende jeder Leistungsphase fasst der Auftragnehmer die Ergebnisse schriftlich zusammen. Dabei ist insbesondere darzustellen, wie sich der erreichte Bearbeitungsstand zu den Zielvorstellungen des Auftraggebers verhält. Dem schriftlichen Bericht sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen, soweit diese Unterlagen dem Auftraggeber nicht bereits zuvor übergeben worden sind:

  • die in der jeweiligen Leistungsphase zu erbringende Kostenermittlung,
  • hinsichtlich der Leistungsphase 2 bis 5: Planlisten; die Verpflichtung zur Übergabe von Plänen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt;
  • hinsichtlich der Leistungsphase 6: Eine Aufstellung der vom Auftragnehmer erstellten Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnisse sowie die bepreisten Leistungsbeschreibungen /Leistungsverzeichnisse selbst;
  • hinsichtlich der Leistungsphase 7: Der Preisspiegel sowie eine Aufstellung der vom Auftragnehmer erstellten Verdingungsunterlagen und der eingeholten Angebote sowie die Unterlagen entsprechend der vom Auftragnehmer zu erstellenden Aufstellung (Verdingungsunterlagen, Submissionsprotokolle, Vergabeempfehlungen);
  • hinsichtlich der Leistungsphase 8: Die Auflistung der Gewährleistungsfristen sowie (auf Verlangen des Auftraggebers) das Bautagebuch, ferner eine Aufstellung, aus der sich die vom Auftragnehmer erstellten Zeitpläne, die gemeinsam mit den ausführenden Firmen durchgeführten Aufmaße und Abnahmen sowie die behördlichen Abnahmen ergeben müssen; auf Verlangen des Auftraggebers sind auch die entsprechenden Unterlagen selbst vorzulegen; Abnahmeprotokolle sind grundsätzlich zu übergeben,
  • hinsichtlich der Leistungsphase 9: Die systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts, sowie ferner eine Aufstellung, aus der sich die durchgeführten Objektbegehungen sowie die Freigaben von Sicherheitsleistungen ergeben müssen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die der Aufstellung entsprechenden Unterlagen ebenfalls vorzulegen.

§ 6 Herausgabeanspruch des Auftraggebers Ungeachtet der nach vorstehender Nr. 5 bestehenden Verpflichtungen hat der Auftragnehmer die zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen dem Auftraggeber zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben. Soweit eine Digitalisierung möglich ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Unterlagen auch in digitalisierter Form zu übergeben. Pläne sind dem Auftraggeber jeweils 2-fach auf Papier und digital als CAD-Datei (dwg- oder dxf-Format) sowie im pdf-Format zur Verfügung zu stellen. Gegenüber dem Anspruch des Auftraggebers auf Übergabe von Unterlagen steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers nicht zu.. Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach 7.2 bis 7.5.

§ 7 Urheberrecht 7.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach 7.2 bis 7.5. Als Werke der Baukunst i. S. des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Urheberrechtliche Ansprüche des Auftragnehmers stehen Weisungen des Auftraggebers nicht entgegen. 7.2 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines Bauwerks beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden. 7.3 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines Bauwerks beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn dies für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der Unterlagen oder des ausgeführten Werks zu Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen i. S. von § 14 Urheberrechtsgesetz führen oder die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Gebrauchsinteresse des Auftraggebers hinter dem Schutzinteresse des Auftragnehmers zurücktreten muss. In den in Satz 2 genannten Fällen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist. 7.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers,

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wenn Geheimhaltungsinteressen bzw. Sicherheitsinteressen oder sonstige Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt werden. 7.5 Der Auftraggeber kann seine Befugnisse nach 7.2 bis 7.4 im Rahmen des § 34 Urheberrechtsgesetzes auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen. 7.6 Liegen die Voraussetzungen von 7.1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

§ 8 Zahlungen, Honorarabrechnung 8.1 Alle Rechnungen müssen prüffähig sein. 8.2 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen nach näherer Maßgabe von § 15 Satz 1 HOAI für nachgewiesene und vertragsgemäß erbrachte Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig. 8.3 Ist für die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 eine Teilabnahme (vgl. § 10.3) erfolgt, kann der Auftragnehmer für diese Leistungen eine Teilschlussrechnung stellen. 8.4 Werden Honorare für Grundleistungen und zugleich Honorare für Besondere Leistungen vergütet, ist für alle Leistungen eine einheitliche Honorarschlussrechnung zu übergeben. 8.5 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

§ 9 Kündigung 9.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung den Vertrag jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (freie Kündigung nach § 648 BGB) wie auch aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird. 9.2 Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. 9.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 9.4 Kündigt der Auftraggeber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder kündigt eine der Vertragsparteien aus einem wichtigen Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 648 Satz 2 BGB. Die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten, vertraglichen Leistungen werden für

  • die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 auf 40 v.H.,
  • die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 sowie der örtlichen Bauüberwachung i.S. der Anlagen 12 Nr. 12.1 und 13 Nr. 13.1 HOAI auf 60 v.H. der vereinbarten Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Aufwendungen oder sonstige vergütungsmindernde Umstände von einer Vertragspartei nachgewiesen. 9.5 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, soweit diese für den Auftragnehmer verwertbar sind, und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. 9.6 Die Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 9.7 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 4 bis 6 unberührt.

§ 10 Haftung, Abnahme und Verjährung 10.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche und die Verjährung dieser Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 10.2 Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers findet eine förmliche Abnahme statt. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Vertragsleistung schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen. 10.3 Ist der Auftragnehmer auch mit den Leistungen der Leistungsphase 9 beauftragt, kann er nach Abschluss der Leistungsphase 8 eine Abnahme der bis einschließlich der Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen verlangen (Teilabnahme). Im Übrigen kann der Aufragnehmer keine Teilabnahmen verlangen. 10.4 Alle Abnahmen haben auf Verlangen einer Partei förmlich zu erfolgen. Eine konkludente Abnahme oder eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

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§ 11 Haftpflichtversicherung 11.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. 11.2 Der Auftragnehmer hat einen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Versicherungsschutz spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss nachzuweisen. Er hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. Weist der Auftragnehmer den Versicherungsschutz nicht fristgerecht nach, ist der Auftraggeber zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. 11.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen und nachzuweisen. 11.4 Im Falle einer gesamtschuldnerisch haftenden Planer-Gemeinschaft gelten die vorstehenden Regelungen für jedes Mitglied der Planergemeinschaft gesondert.

§ 12 Arbeitsgemeinschaft 12.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam. 12.2 Für die Erfüllungen der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. 12.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 13 Erfüllungsort und Streitigkeiten 13.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers. 13.2 Soweit die Voraussetzungen nach § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

§ 14 Schriftform Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

§ 15 Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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