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Bezeichnung/Projekt-Nr.: Sanierung und Erweiterung Lehrschwimmbecken am SZ Oedeme
Vertragsgegenstand: Planungsleistung Objektplanung und Freianlagen
Planungsvertrag
– Gebäude + Freianlagen–
(Fassung für HOAI 2021)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gegenstand des Vertrags
§ 2 Projektziele und Grundlagen des Vertrags
§ 3 Stufen-/abschnittsweise Beauftragung bzw. Gesamtbeauftragung
§ 4 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers/Leistungsänderungen
§ 5 Spezifische Leistungspflichten des Auftragnehmers
§ 6 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter/Beteiligung von Fachbehörden
§ 7 Termine/Fristen
§ 8 Honorarermittlung, Nebenkosten und Baustellenbüro
§ 9 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
§ 10 Ergänzende Vereinbarungen
Anlagen:
Anlage zu § 5
Leistungsbild Objektplanung Gebäude - Grundleistungen & Besondere Leistungen (Anlage 9.13.1)
Leistungsbild Freianlagen Grundleistungen & Besondere Leistungen (Anlage 9.13.2)
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Planungsvertrag
– Gebäude + Freianlagen –
(Fassung für HOAI 2021) *
Zwischen dem Landkreis Lüneburg
vertreten durch den Landrat
In Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg
diese(r) vertreten durch
In
– nachstehend Auftraggeber genannt –
Und
In
vertreten durch
In
– nachstehend Auftragnehmer genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrags
1.1 Gegenstand dieses Vertrags sind:
1.2. Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 34 HOAI i. V. m. Anlage zu § 5 (Anlage 9.13.1: Gebäude)
1.3. Landschaftsarchitektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 39 HOAI i.V.m Anlage zu § 5(9.13.2: Freianlagen)
für das Bauvorhaben:
Sanierung und Erweiterung Lehrschwimmbecken am SZ Oedeme
Oedemer Weg 94b, 21335 Lüneburg
1.2 Die Gesamtbaumaßnahme besteht aus folgenden Gebäuden/Bauabschnitten:
1.2.1 Sanierung und Erweiterung Lehrschwimmbecken am SZ Oedeme
*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.
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1.3 Es ist beabsichtigt, die unter 1.1 genannten Baumaßnahmen1
1.3.1 in einem Zuge durchzuführen
1.3.2 je nach Finanzierung bzw. Bewilligung der Zuwendungen in zeitlich getrennten Abschnitten in etwa wie folgt durchzuführen:
Gebäude/Bauabschnitte in der Zeit
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.4 Die vorstehenden Zeitangaben sind unverbindlich.
1.5 Neben dem Gebäude sind auch die Leistungen Vertragsbestandteil für
die zugehörigen Innenräume gem. § 34 Abs. 2 HOAI (Kostengruppe 600 DIN 276)
das Herrichten (Kostengruppe 210 DIN 276)
die nichtöffentliche Erschließung (Kostengruppe 230 DIN 276)
Bei einer Beauftragung des Auftragnehmers zugleich mit der Objektplanung „Freianlagen“ wird ein gesonderter Vertrag geschlossen, soweit die anrechenbaren Kosten mehr als 7.500,00 EUR betragen.
§ 2 Projektziele und Grundlagen des Vertrags
2.1 Mit Abschluss dieses Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer nach näherer Maßgabe dieses Vertrages und seiner Anlagen diejenigen Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten – und nach Vertragsschluss ggf. weiter entwickelten – Planungs- und Überwachungsziele des Auftraggebers zu erreichen.
Die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele des Aufraggebers sind durch die in diesem Vertrag definierten Planungs- und Überwachungsziele des Auftraggebers hinreichend beschrieben, so dass eine Zielfindungsphase im Sinne von § 650 p Abs. 2 BGB entfällt.
2.2 Der Auftragnehmer hat folgende Projektziele und Vorgaben zu beachten:
Dem Auftraggeber steht für die Maßnahme ein maximales Budget in folgender Höhe zur Verfügung:
KG 200 – 700: EUR
Davon entfallen auf die
KG 200: EUR
KG 300: EUR
KG 400: EUR
KG 600: EUR
1 Zutreffendes ausfüllen/ankreuzen
*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.
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Die Einhaltung des Budgets durch den Auftragnehmer ist für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung.
Raumprogramm vom
Ausstattungsprogramm vom
2.3 Der Auftragnehmer hat bei Ausführung der beauftragten Leistung weiter zu beachten:
Die jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen und die „Dienstanweisung Vergabe“ des Landkreises Lüneburg vom 12.01.2024 und die jeweils geltende VOB/B (bezogen auf und im Zusammenhang mit den zu beauftragenden Bauunternehmern)
2.4 Vertragsbestandteile werden – die im Falle von Widersprüchen, die im Wege der Auslegung nicht aufgeklärt werden können, in der genannten Reihenfolge gelten –
Leistungsbeschreibung der Angebotsunterlagen Konzept Objektplanung (Anlage 9.1) Vorplanung: Lageplan_M1500_EG, 1.OG, Schnitte, Ansichten & Bestandsaufnahme Pausenhof M_100 (Anlage 9.2) Stellungnahme Statik (Anlage 9.3) Konzept Techn. Ausrüstung Heizung-Lüftung-Sanitär (Anlage 9.4) Vorplanung HLS_ M_100 & M_50 (Anlage 9.5) Stellungnahme Schwimmbadtechnik (Anlage 9.6) Erläuterungsbericht Elektrotechnische Anlagen (Anlage 9.7) Kostenschätzung KG 300 - 600 nach DIN 276 (Anlage 9.8) Bewilligungsbescheid Sportstätteninvestitionsprogramm 2026 (Anlage 9.9) Grobterminplan (Anlage 9.10) Wertungsbogen (Anlage 9.12) dieser Vertrag Anlage zu § 5 – Leistungsbild Objektplanung Gebäude (Anlage 9.13.1) Leistungsbild Freianlagen (Anlage 9.13.2) Wertungsbogen (Anlage 9.12) Dienstanweisung Vergabe Landkreis Lüneburg Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten /Ingenieurdienstleistungen – AVB – Fassung 2021 ZVB Gebäude (Anlage 9.15) Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architekten /Ingenieurleistungen – ZVB – Fassung 2013 (Anlage 9.16) die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen die Regelungen/Anforderungen der Versicherungswirtschaft, z. B. des Gemeinde-Unfall- Versicherungsverbandes (GUV), abrufbar bei www.dguv.de/publikationen die anerkannten Regeln der Technik das BGB, insbesondere die Vorschriften über den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650 p ff i.V.m. §§ 650 a ff, 631 ff. BGB) die HOAI in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung
*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.
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§ 3 Stufenweise Beauftragung bzw. Gesamtbeauftragung
3.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach näherer Maßgabe des folgenden §§ 3.2, 3.3 mit der Erbringung von Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 5, die dem Leistungsbild Objektplanung Gebäude (§ 34 HOAI) zuzuordnen sind einschließlich der in Anlage zu § 5 genannten Besonderen Leistungen.
3.2 Der Auftraggeber wählt diestufenweise Beauftragung.
3.2.1 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in der Anlage zu § 5 aufgeführten Leistungsstufen/Leistungsphasen/Leistungen zunächst nur die in Anlagen zu § 5 gekennzeichneten Leistungen
einschließlich der dazugehörigen Besonderen Leistungen gemäß Anlagen zu § 5.
3.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die weiteren in Anlage zu § 5 aufgeführten Leistungsstufen/ Leistungsphasen/Leistungen einzeln oder im Ganzen und für den gesamten Vertragsgegenstand oder Teile davon zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.
3.2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten nach vollständiger und mangelfreier Fertigstellung aller beauftragten Leistungen schriftlich übertragen werden.
3.2.4 Im Falle einer Übertragung weiterer Leistungen nach §§ 3.2.1 und 3.2.2 gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Aus der stufen- oder abschnittsweisen Übertragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.
3.3 Der Auftraggeber wählt die Gesamtbeauftragung.
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche in der Anlage zu § 5 gekennzeichneten Leistungen.
§ 4 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers/
Leistungsänderungen
4.1 Projektziele
Die in diesem Vertrag vereinbarten Projektziele (§ 2.2), insbesondere das Budget, und die Vertragsgrundlagen (§§ 2.3, 2.4) sowie die Termine (§ 7) hat der Auftragnehmer bei jeder der beauftragten Leistungen unbedingt zu beachten und einzuhalten.
4.2. Unabhängig von der Beachtung der Projektziele, der Kosten und der Termine hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten.
Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch höhere Nutzungskosten (insbe- sondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) aufgezehrt werden.
*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.
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4.3 Hinweispflichten
4.3.1 Wird erkennbar, dass die vereinbarten Projektziele nach §§ 2.2, 4.1, insbesondere die Kosten sowie die Termine nach § 7 mit der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschreibung von Leistungen oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht oder nicht mehr erreicht werden können oder gefährdet sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf die Projektziele und die Kosten darzulegen, so dass diese Ziele (z. B. die Baukosten und die Termine etc.) doch noch eingehalten werden können.
4.3.2 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer beauftragten Leistung für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf die darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen.
4.3.3 Sind weitere Leistungen – gleich aus welchem Grund und welcher Art (Grund-, Beratungs- und Besondere Leistungen) – erforderlich, damit der Vertragsgegenstand vollständig vertragsgemäß und mangelfrei geplant und errichtet werden kann, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf unverzüglich und so frühzeitig hinzuweisen, dass nachteilige Auswirkungen auf die zeitliche Realisierung der Maßnahme und hinsichtlich der Kosten vermieden werden. Diese Hinweispflicht bleibt von § 6 unberührt.
4.4 Änderungsbegehren und Änderungsanordnungen des Auftraggebers; Änderungsvereinbarungen (Leistungsänderungen)
4.4.1 Für Änderungsvereinbarungen und Änderungsanordnungen des Auftraggebers gilt § 650 q Abs. 1 BGB i.V.m. § 650 b BGB mit den nachfolgenden Modifikationen:
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Projektziele zu ändern. Ein Änderungsbegehren des Auftraggebers kann sich auch auf die Art der Ausführung der Leistungen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht beziehen.
4.4.2 Die Befolgung von Änderungsbegehren im Sinne von § 650 b Abs. 1 Nr. 1 BGB, die mit einer Änderung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele verbunden sind (nicht notwendige Änderungen), ist für den Auftragnehmer insbesondere dann unzumutbar, wenn
- sich die Planung auf ein anderes Grundstück beziehen soll;
- der Nutzungszweck des Gebäudes grundlegend verändert würde;
- das Büro des Auftragnehmers auf die Ausführung der geänderten Leistungen nicht eingerichtet ist;
- betriebsinterne Umstände im Büro des Auftragnehmers entgegenstehen (z. B. eine besonders hohe Auslastung des Büros); der Auftragnehmer ist dann aber verpflichtet, weitere Mitarbeiter einzustellen bzw. Unteraufträge zu erteilen, soweit ihm dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist.
4.4.3 Für einen etwaigen Honoraranspruch des Auftragnehmers gilt § 8.4.
*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.
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§ 5 spezifische Leistungspflichten des Auftragnehmers
5.1 Der Auftragnehmer hat, wenn nach § 3 übertragen, die in der Anlage zu § 5 gekennzeichneten Grundleistungen vollständig unter Beachtung der weiteren, sich aus den Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen ergebenden Anforderungen zu erbringen2.
Im Rahmen der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen hat der Auftragnehmerim Rahmen der Leistungen im Leistungsbild Objektplanung Gebäude auch zu erbringen:
– Die Aufzugsplanung – Die Ausstattung der Umkleiden, Aufenthaltsbereiche und Lagerflächen
wobei die Kosten für die vorstehend genannten Planungen im Rahmen der anrechenbaren Kosten berücksichtigt und die Leistungen des Auftragnehmers auf diese Weise vergütetwerden.
Werden beauftragte Leistungen nicht erbracht, ist unabhängig von den vorstehenden Regelungen das hierfür vereinbarte Honorar bzw. der in Anlage zu § 5 (Anlage 1a und 1b) vereinbarte Honoraranteil nicht zu leisten (§ 8 HOAI). Dies gilt auch im Falle einer pauschalen Honorarabrede nach § 8.2. Die Erfüllungs-, Mängel- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. Hat der Auftraggeber kein Interesse an einer Nacherfüllung, gilt das gleiche.
5.2 Der Auftragnehmer hat ferner, wenn nach § 3 übertragen, die in der Anlage zu § 5 (Anlage 1a und 1b) eingestellten Besonderen Leistungen vollständig zu erbringen.
§ 6 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich
Beteiligter/Beteiligung von Fachbehörden
6.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer folgende Unterlagen zur Verfügung:
– Lageplan M_1500 – Konzept & Vorplanung Objektplanung (EG, 1.OG, Schnitte, Ansichten, M_100, Außenanlagen M_1000) – Konzept & Vorplanung Techn. Ausrüstung HLS – Konzept Techn. Ausrüstung Elektrotechnische Anlagen – Kostenschätzung Vorplanung gem. DIN 276 – Bewilligungsbescheid Sportstätteninvestitionsprogramm 2026
6.2 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten, an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht:
Tragwerksplanung durch:
planungsbegleitende Vermessung durch:
Bauvermessung durch:
Wärmeschutz und Energiebilanzierung durch:
Bauakustik durch:
Raumakustik durch:
2Nicht zu übertragende einzelne Grundleistungen innerhalb der Leistungsphase sind in derAnlage zu § 5 nicht zu kennzeichnen (nicht anzukreuzen)
*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.
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Geotechnik durch:
Gas-, Wasser-, Abwasseranlagen durch:
Wärmeversorgungsanlagen durch:
Starkstromanlagen:
Sonstige Technik durch:
Wärmeschutz durch:
Die Verträge mit den anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten werden vom Auftraggeber geschlossen.
§ 7 Termine/Fristen
7.1 Für die Leistungen nach § 5 gelten folgende Termine/Fristen:
– Lph 1 – Lph 4 gemäß Anlage zu § 5 Feb.- Apr.2027
– Lph 5 gemäß Anlage zu § 5 Apr.- Jun. 2027
– Lph 6 - 7 gemäß Anlage zu § 5 Jun.- Okt.2027
– Fertigstellung gesamte Baumaßnahme Apr. 2029
7.2 Im Übrigen hat der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten oder in sonstiger Weise gestört werden.
7.3. Die im Rahmen der Grundleistungen der Lph 2 h), 3 f), 5 d) und 8 d) aufzustellenden und fort- zuschreibenden Terminpläne bestimmen nach Freigabe durch den Auftraggeber die Vertragsfristen, die der Auftragnehmer einzuhalten hat.
Erfolgen Fortschreibungen aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, bleiben die vor der Fortschreibung bestehenden Vertragsfristen unberührt. Gleiches gilt für Ansprüche des Auftraggebers aus der Überschreitung dieser Fristen.
§ 8 Honorarermittlung, Nebenkosten und Baustellenbüro
8.1 Für die vertragsgegenständlichen Grundleistungen aus der Anlage zu § 5 wird ein Berechnungshonorar wie folgt vereinbart:
8.1.1 Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 6, 12 und 33 HOAI) auf der Grundlage der sachlich richtigen, vom Auftraggeber freigegebenen Kostenberechnung der genehmigten Entwurfsplanung ohne Umsatzsteuer. Durch die Freigabe der Kostenberechnung werden spätere Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Kostenberechnung, die der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen hat, nicht ausgeschlossen,
Werden nur die Leistungen bis zur Vorplanung beauftragt oder konnte bei der letzten erbrachten Leistung noch keine Kostenberechnung vorliegen, wird das Honorar auf der Grundlage der seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenschätzung der genehmigten Vorplanung ohne Umsatzsteuer ermittelt.
Durch die Bestätigung der Kostenberechnung werden spätere Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Kostenschätzung, die der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen hat, nicht ausgeschlossen.
*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.
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8.1.2. Nach folgender Honorarzone:
Objektplanung Gebäude: Honorarzone IV Basishonorarsatz
Objektplanung Freianlagen: Honorarzone III Basishonorarsatz
8.1.3. Nach folgender Bewertung der beauftragten Grundleistungen aus der Anlage zu § 5:
Objektplanung Gebäude:
– Grundlagenermittlung: 0,75 % – Vorplanung: 7,00 % – Entwurfsplanung: 15,0 % – Genehmigungsplanung 3,00 % – Ausführungsplanung 25,00%
Objektplanung Freianlagen:
– Grundlagenermittlung: 1,30 % – Vorplanung: 10,00 % – Entwurfsplanung: 16,00 % – Genehmigungsplanung 4,00 % – Ausführungsplanung 25,00%
8.1.4 Werden über die nach § 3.1 beauftragten Leistungen hinaus weitere Leistungen nach § 3.1.1 und 3.1.2 übertragen, gelten die in Anlage zu § 5 (Anl. 1a + 1b) ausgewiesenen Prozentsätze für die dort aufgeführten Leistungen als vereinbart.
8.1.5 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Bewertung der einzelnen Grundleistungen einer Leistungsphase entsprechend der Anlage zu § 5 (Anl. 1a + 1b) in Verbindung mit § 8 HOAI auf Grundlage der Bewertungstabelle von SIMMENDINGER erfolgt. Die dort ausgewiesenen Honoraranteile sind verbindlich vereinbart, was auch bei zusätzlichen oder wiederholten Leistungen oder bei nicht oder unvollständig erbrachten Leistungen gilt.
8.1.6 Als Honorarsatz nach § 35 Abs. 1 HOAI wird der Basishonorarsatz vereinbart.
8.1.7 Für Leistungen im Bestand wird vereinbart:
8.1.7.1 Umbau-/Modernisierungszuschlag nach den §§ 6 Abs. 2, 36 Abs. 1 bzw. 2 HOAI: %
8.1.7.2 Instandsetzungen und Instandhaltungszuschlag (nur Lph 8 nach § 12 HOAI): %
8.1.8 Die Parteien vereinbaren auf das nach den vorstehenden §§ 8.1.1 bis 8.1.7 ermittelte Honorar
einen Abschlag in Höhe von % auf die errechnete Honorarsumme.
einen Zuschlag in Höhe von % auf die errechnete Honorarsumme.
jeweils bezogen auf das für die jeweiligen Leistungsbilder errechnete Honorar.
8.2 Die Besonderen Leistungen nach § 5.2 werden wie folgt honoriert:
pauschal gemäß Honorarangebot des Auftragnehmers (gem. Anlagen)
nach nachgewiesenem erforderlichem Aufwand mit den Stundensätzen aus § 8.4.3
höchstens jedoch bis zum Betrag von EUR netto
*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.
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Architektenvertrag – Gebäude – (Fassung für HOAI 2021) Seite 10 von 13
8.3 Für die Vergütung von Änderungs- und Zusatzleistungen, die der Auftraggeber schriftlich angeordnet hat (§ 4.4), wird vereinbart:
8.3.1 Spricht der Auftraggeber ein Änderungsbegehren aus (§ 4.4), treffen die Parteien möglichst eine Änderungsvereinbarung im Sinne von § 650 q Abs. 1 i. V. m. § 650 b BGB, die eine Vereinbarung über die Vergütungsanpassung infolge der Änderung enthalten soll. Der Anspruch auf Vergütungsanpassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen besteht aber unabhängig vom Zustandekommen einer solchen Vereinbarung.
8.3.2 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegehrens ein prüfbares Honorarangebot in Textform über die infolge des Änderungsbegehrens begehrte Mehr- oder Mindervergütung mit üblichen Preisen nach folgender Maßgabe unterbreiten:
-
Bei Änderungsleistungen im Sinne von § 650 b Abs. 1 Nr. 1 BGB (nicht notwendige Änderungen), die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht nur unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar. Er hat hierfür ein pauschales Nachtragsangebot zu erstellen, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen. Dieses ist auf Grundlage des geschätzten Zeitaufwands und unter Zugrundelegung der in § 8.4.3 vereinbarten Stundensätze zu kalkulieren. Sollte die Schätzung des Zeitaufwands nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Vergütung nach Zeitaufwand, ggf. auch verbunden mit einem Höchstbetrag vereinbart werden.
-
Für Änderungsleistungen im Sinne von § 650 b Abs. 1 Nr. 2 BGB (notwendige Änderungen) gilt die Vereinbarung entsprechend, allerdings nur dann und insoweit, als die Gründe die die Änderung notwendig machen, auf einer vertraglichen oder vorvertraglichen Pflicht- bzw. Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers beruhen oder wenn die Notwendigkeit der Änderung für den Auftraggeber bei Vertragsschluss erkennbar war. Dies gilt auch für etwaige Beschleunigungsmaßnahmen, die erforderlich werden, um eine Zielvorstellung in zeitlicher Hinsicht (im Sinne von § 650 p BGB) erreichen zu können. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, liegt das Risiko notwendiger Änderungen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele einzuhalten, beim Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Mehrvergütung steht dem Auftragnehmer insbesondere dann nicht zu, wenn die Leistungen von Anfang an vom Auftragnehmer geschuldet waren oder notwendig werden, weil der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistungen / Vertragspflichten nicht vertragsgemäß erbracht / erfüllt hat.
8.3.3 Bei Leistungsänderungen, für die kein pauschales Honorar nach Maßgabe des § 8.4.2 vereinbart wird und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält der Auftragnehmer unter Zugrundelegung folgender Stundensätze ein zusätzliches Honorar:
für den Auftragnehmer: EUR/Stunde
für den Mitarbeiter: EUR/Stunde
für technische Zeicher und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen: EUR/Stunde
8.3.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Änderungsleistungen darauf hinzuweisen, dass es sich nach seiner Meinung um solche Leistungen handelt, und hat im Übrigen nach § 8.4.2 zu verfahren Er hat die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten.
8.4 Werden Leistungen nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf vergütet, hat der Auftragnehmer am Anfang jeder Woche prüfbare schriftliche Stundennachweise für die Arbeiten in der vorangegangenen Woche zu übergeben, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Die Stundennachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.
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– Datum – Beginn/Ende der jeweiligen Tätigkeit – Beschreibung der Leistung/Tätigkeit (auch bezogen auf Bauteile) – Name/Qualifikation des Bearbeiters
Nachteile aus unzureichend geführten oder zu spät erstellten bzw. vorgelegten Stundenzetteln gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
8.5 Sämtliche nach § 14 HOAI erstattungsfähige Nebenkosten (mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro = § 8.7) werden wie folgt vergütet:
pauschal
mit EUR netto
mit v. H. des Nettohonorars
der
Folgende Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet:
Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen
Kosten für Reisen
Alle übrigen nach § 14 HOAI erstattungsfähigen Nebenkosten (z. B. Anfertigung von Filmen und Fotos, Versandkosten oder Kosten für Datenübertragungen) werden pauschal
mit v. H. des Nettohonorars erstattet
mit EUR netto erstattet
8.6 Spätestens vor Beginn der Bauarbeiten wird ggf. einvernehmlich noch festgelegt, ob und inwieweit der Auftragnehmer an der Baustelle ein ausreichend besetztes Baubüro zu unterhalten hat. Die Kosten für ein etwaiges erforderliches Baustellenbüro trägt der Auftraggeber. Einzelheiten (z. B. wegen der Räumlichkeiten) werden rechtzeitig vor Baubeginn festgelegt. Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht befugt, in die Ausschreibungstexte für die bauausführenden Unternehmen Regelungen bezüglich eines Baustellenbüros aufzunehmen.
8.7 Wird ein Baustellenbüro eingerichtet und ändern sich dadurch die ursprünglichen Annahmen für die Pauschale oder Teilpauschale nach § 8.6 nicht unwesentlich, z. B. betr. der Reisen, dann ist ggf. eine neue Pauschale zu vereinbaren.
8.8 Bei Erstattung der Nebenkosten und sonstiger Kosten auf Nachweis sind die erforderlichen Nebenkosten zeitnah abzurechnen, die Kosten für Reisen spätestens vierteljährlich.
In Reisekostenabrechnungen sind die notwendigen Angaben zu machen (z. B. Datum, Reisezweck, Reiseziel und -dauer, Verkehrsmittel). Unvollständigkeiten bei der Nachweisführung gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.
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Architektenvertrag – Gebäude – (Fassung für HOAI 2021) Seite 12 von 13
§ 9 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 der AVB müssen mindestens betragen:
– für Personenschäden:2.000.000 EUR
– für sonstige Schäden: 2.000.000 EUR
jeweils zweifach maximiert pro Versicherungsjahr.
§ 10 Ergänzende Vereinbarungen *)
10.1 Die Projektziele und Grundlagen des Vertrages können nur durch schriftliche Vereinbarung geändert werden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.
10.2 Überwachung der Ausführung des Tragwerks
Die Überwachung obliegt dem Auftragnehmer.
Für die Überwachung aller statisch relevanten Tragwerksteile wird der Tragwerksplaner beauftragt.
10.3 Baustellenverordnung
Für den Fall, dass die Baustelle unter die Baustellenverordnung fällt und danach ein Baustellenkoordinator (u. a. auch mit der Erstellung eines SiGe-Plans) zu beauftragen ist, werden diese Leistungen
vom Auftragnehmer erbracht, wobei die Vergütung der Tätigkeit
mit dem Honorar für die nach diesem Vertrag beauftragten Leistungen erfasst und abgegolten ist
mit dem in Anlage zu § 5 und nach § 8 vereinbarten Honorar vergütet wird
von einem noch zu beauftragenden Dritten erbracht.
vom Auftraggeber selbst erbracht.
10.4 Anrechnung früherer Entgelte (Vorleistungen)
Im Zusammenhang mit dem Auftrag bereits früher gezahlte Entgelte für/in Höhe von (z. B. Preisgelder, Honorare für Voruntersuchungen, Gutachten) werden auf das Honorar ganz (teilweise) wie folgt angerechnet:
oder:
Im Zusammenhang mit dem Auftrag bereits erbrachte Vorleistungen sind im geminderten Leistungsbild (Anlage zu § 5) bereits berücksichtigt.
*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.
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10.5 Sonderregelungen für anrechenbare Kosten
Soweit Kosten unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 HOAI anzurechnen sind, geschieht das nur, soweit die in Anlage zu § 5 beauftragten Leistungen auch dafür nachweislich beauftragt und erbracht werden.
Die Kosten für:
- Die Aufzugsplanung
- Die Ausstattung der Umkleiden, Aufenthaltsbereiche und Lagerflächen
werden im Rahmen der anrechenbaren Kosten berücksichtigt und die Leistungen des Auftragnehmers auf diese Weise vergütet.
10.6 Bei dem Bauvorhaben handelt es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Bau- kunst. Der Auftraggeber darf die erstellten Unterlagen ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; das Gleiche gilt für das ausgeführte Bauwerk. Ansonsten gilt § 7 der AVB (Fassung 2021).
Ausgefertigt:
Lüneburg, den , den
Auftraggeber Auftragnehmer
*) Paragrafen und Anlagen ohne Bezeichnung sind solche dieses Vertrags.