Allgemeine Förderbestimmungen (AFB) idF 10.10.2024 _ PS 18.11.2024.pdf

Planungsleistungen zur Ertüchtigung der Schießstätte Talbecke II

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ALLGEMEINE FÖRDERBESTIMMUNGEN

Stand: 18.11.2024

Inhalt

I. Allgemeines ................................................................................................................. 2

II. Anforderung und Verwendung der Fördermittel ........................................................ 2

III. Nachträgliche Reduzierung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung ............. 3

IV. Nachträgliche Erhöhung der Ausgaben ....................................................................... 3

V. Erteilung von Aufträgen an Dritte ............................................................................... 4

VI. Förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn ................................................... 6

VII. Zur Erfüllung des Förderzwecks beschaffte Gegenstände .......................................... 7

VIII. Mitteilungspflichten .................................................................................................... 7

IX. Nachweis der Verwendung ......................................................................................... 8

X. Prüfung der Verwendung ............................................................................................ 9

XI. Erstattung der Förderung, Verzinsung ...................................................................... 10

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I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Förderbestimmungen sind Bestandteil jedes Fördervertrags zum Erhalt von

Mitteln aus dem Jagdbeitrag zwischen dem LJV und einer Fördermittelempfängerin oder ei-

nem Fördermittelempfänger, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ab-

weichende oder ergänzende Bestimmungen sind in den Fördervertrag aufzunehmen. Mündli-

che Abreden zwischen den Vertragsparteien sind unwirksam und werden nicht Bestandteil

des Fördervertrags.

II. Anforderung und Verwendung der Fördermittel

a. Die Fördermittel dürfen nur zur Erfüllung des im Fördervertrag bestimmten Zwecks ver-

wendet werden. Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

b. Alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendun-

gen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden, die den Eigenanteil übersteigen) und der

Eigenanteil der Fördermittelempfängerin oder des Fördermittelempfängers sind als De-

ckungsmittel für alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

c. Fördermittel dürfen nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von

drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Anforde-

rung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Anga-

ben enthalten. Im Übrigen dürfen die Fördermittel bei Anteil- oder Festbetragsfinanzie-

rung nur jeweils anteilig mit etwaigen anderen Fördermitteln und den vorgesehenen eige-

nen und sonstigen Mitteln der Fördermittelempfängerin oder des Fördermittelempfän-

gers in Anspruch genommen werden.

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d. Der Fördervertrag kann vom LJV fristlos gekündigt werden, wenn sich herausstellt, dass

der Förderzweck mit der zugewandten Förderung nicht zu erreichen ist (Wegfall der Ge-

schäftsgrundlage). Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

e. Ansprüche aus dem Fördervertrag dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

III. Nachträgliche Reduzierung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

a. Reduzieren sich nach Vertragsschluss die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Ge-

samtausgaben für den Förderzweck, so ermäßigt sich - außer bei einer Festbetragsfinan-

zierung - die Förderung bei der Anteilfinanzierung entsprechend.

b. Erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, vermindern sich

die Gesamtausgaben um diese Deckungsmittel. Die Förderung vermindert sich entspre-

chend.

c. Spenden, die zeitlich nach dem Abschluss des Fördervertrags bei der Fördermittelempfän-

gerin oder dem Fördermittelempfänger eingehen, sind nur insoweit als neue Deckungs-

mittel zu berücksichtigen, wie sie den bisher nicht durch Spenden abgedeckten Eigenanteil

übersteigen und zweckgebunden für den Förderzweck eingehen.

IV. Nachträgliche Erhöhung der Ausgaben

a. Erhöhen sich die bei Vertragsschluss im Finanzierungsplan geschätzten förderfähigen Ge-

samtausgaben, so besteht kein Anspruch der Fördermittelempfängerin oder des Förder-

mittelempfängers auf eine nachträgliche Erhöhung der Fördermittel.

b. Eine voraussichtliche Erhöhung der förderfähigen Gesamtausgaben ist dem LJV unverzüg-

lich anzuzeigen.

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c. Die Fördermittelempfängerin oder der Fördermittelempfänger können bei rechtzeitiger

Anzeige eine Nachförderung beantragen. Die Nachförderung ist zu begründen. Eine Nach-

förderung von weniger als 2.500,00 EUR ist ausgeschlossen.

V. Erteilung von Aufträgen an Dritte

a. Wenn der Gesamtbetrag der Förderung mehr als 100.000,00 EUR beträgt, hat die Förder-

mittelempfängerin oder der Fördermittelempfänger bei der Erteilung von Aufträgen an

Dritte die nachfolgenden Bestimmungen unter b. bis h. zu beachten. Unterschreitet der

Gesamtbetrag der Förderung den vorgenannten Betrag, sind Aufträge an Dritte grundsätz-

lich nach wettbewerblichen Gesichtspunkten unter Beachtung der Grundsätze der Wirt-

schaftlichkeit und Sparsamkeit zu erteilen. Diese gelten als eingehalten, wenn die Vergabe

für Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert von 25.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) für

Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen bis 100.000 EUR (ohne Umsatzsteuer)

gem. den Anforderungen nach lit. e. bzw. für Aufträge unter diesen Werten gem. der An-

forderungen nach lit. f. erfolgen. Dient die Förderung im Wesentlichen der Beschaffung

von Wurfautomaten, gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als ein-

gehalten, wenn die Vergabe gem. den Anforderungen nach lit. g) erfolgt. Der Abschluss

von Arbeitsverträgen ist im Sinne dieser Bestimmungen keine Erteilung von Aufträgen an

Dritte.

b. Bei der Erteilung von Aufträgen an Dritte hat die Fördermittelempfängerin oder der För-

dermittelempfänger ein Vergabeverfahren durchzuführen. Die Grundsätze des fairen

Wettbewerbs und der Gleichbehandlung sind bei der Durchführung der Vergabeverfahren

einzuhalten. Die Fördermittelempfängerin oder der Fördermittelempfänger soll sich bei

der Durchführung der Vergabeverfahren an den Vorgaben der VOB/A bei der Vergabe von

Bauaufträgen bzw. der UVgO bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

orientieren.

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c. Eine Auftragserteilung im Vergabeverfahren hat unter Festlegung einer angemessenen

Frist für die Angebotsabgabe nach transparenten und vorher festgelegten Kriterien an für

die Leistungsausführung geeignete Unternehmen zu erfolgen. Der Preis kann, muss aber

nicht das einzige Kriterium sein. Eingehende Angebote sind vertraulich zu behandeln.

d. Grundsätzlich sind Aufträge an geeignete Dritte im Wege einer öffentlichen Ausschreibung

zu vergeben, sofern nicht nach den nachstehenden Bestimmungen eine beschränkte Aus-

schreibung durchgeführt (dazu unter e.) oder ein Direktauftrag erteilt (dazu unter f.) wer-

den kann. Die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung ist auf geeigneten Plattfor-

men bzw. Internetportalen bekannt zu machen. Die für die Teilnahme am Vergabeverfah-

ren notwendigen Unterlagen (insbesondere die Leistungsbeschreibung) sind für alle inte-

ressierten Unternehmen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen (z. B. über einen

Download-Link).

e. Bei der Vergabe von Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von

1.000.000,00 EUR (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk und bei der Vergabe von Liefer- und

Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000,00 EUR

(ohne Umsatzsteuer) kann die Fördermittelempfängerin oder der Fördermittelempfänger

eine beschränkte Ausschreibung durchführen, an der im Regelfall mindestens drei leis-

tungsfähige und leistungswillige Unternehmen zu beteiligen sind. Gleiches gilt unabhängig

vom geschätzten Auftragswert bei der Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen (z. B.

Architekten– und Ingenieurleistungen, Rechtsberatungsleistungen etc.).

f. Aufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von bis zu 25.000,00 EUR (ohne Umsatz-

steuer) bei Bauaufträgen und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen können ohne

Durchführung eines Vergabeverfahrens im Wege des Direktauftrages unter Berücksichti-

gung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erteilt werden. Gleiches gilt in besonderen

Fällen unabhängig vom geschätzten Auftragswert, wenn der LJV in Ausnahmefällen auf

besonderen textlichen und ausführlich begründeten Antrag der Fördermittelempfängerin

oder des Fördermittelempfängers hin der Erteilung eines Direktauftrages zugestimmt hat.

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g. Für die Beschaffung von Wurfautomaten gilt: Eine Ausschreibung kann unterbleiben, so-

fern der Fördermittelempfänger eine Beschränkung auf einen Hersteller von Wurfmaschi-

nen aufgrund bereits auf dem Schießstand vorhandener Infrastruktur, also dort vorhande-

ner Maschinen und Technik, nachweisen kann. Für den Fall der Förderung ist die Förde-

rung begrenzt auf 80 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers.

h. Hat die Fördermittelempfängerin oder der Fördermittelempfänger für ein Dauerschuld-

verhältnis über wiederkehrende oder dauerhaft zu erbringende Liefer- oder Dienstleistun-

gen ein den vorstehenden Anforderungen genügendes Vergabeverfahren durchgeführt,

bedarf es keiner Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens, es sei denn der Förder-

vertrag sieht etwas anderes vor, wenn ein neuer Fördervertrag über die Förderung der

gleichen wiederkehrenden oder dauerhaft zu erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen

abgeschlossen wird.

i. Verpflichtungen der Fördermittelempfängerin oder des Fördermittelempfängers, auf-

grund der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die VgV, Abschnitt

2 der VOB/A oder die SektVO anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhal-

ten, bleiben unberührt. Hält die Fördermittelempfängerin oder der Fördermittelempfän-

ger diese Bestimmungen ein, liegt kein Verstoß bei der Erteilung von Aufträgen gegen die

vorstehenden Bestimmungen a. bis g. vor.

VI. Förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn

a. Mit der Ausschreibung von Leistungen oder der Erteilung von Aufträgen an Dritte sowie

der Durchführung des Projekts darf die Fördermittelempfängerin oder Fördermittelemp-

fänger erst nach dem Abschluss des Fördervertrags beginnen. Ausgenommen hiervon ist

die Ausschreibung von Leistungen und die Erteilung von Aufträgen für die Erbringung von

Dienstleistungen, die für die Vorbereitung zum Abschluss des Fördermittelvertrages not-

wendig sind (förderfähige Vorlaufkosten).

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b. Eine Ausschreibung von Leistungen oder die Erteilung von Aufträgen an Dritte sowie die

Durchführung des Projekts ist bereits zulässig, wenn ein Fördervertrag zum vorzeitigen

Maßnahmebeginn abgeschlossen wurde.

VII. Zur Erfüllung des Förderzwecks beschaffte Gegenstände

a. Gegenstände, die zur Erfüllung des Förderzwecks erworben oder hergestellt werden, sind

für den Förderzweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Fördermittelempfän-

gerin oder der Fördermittelempfänger darf über sie vor Ablauf des im Fördervertrag fest-

gelegten Zweckbindungszeitraum nicht ohne Zustimmung des LJV verfügen.

b. Die Fördermittelempfängerin oder der Fördermittelempfänger hat die zur Erfüllung des

Förderzwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert

1.000,00 EUR (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren.

VIII. Mitteilungspflichten

Die Fördermittelempfängerin oder der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, dem LJV un-

verzüglich anzuzeigen, wenn

a. sie oder er nach Vorlage des Antrags weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei öf-

fentlichen oder anderen privaten Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie

oder er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten, insbesondere auch Spenden, erhält,

b. der Förderzweck oder sonstige für den Abschluss des Fördervertrages maßgebliche Um-

stände sich ändern oder wegfallen,

c. sich herausstellt, dass der Förderzweck nicht oder mit der Förderung nicht (mehr) zu er-

reichen ist oder die Erreichung des Förderzwecks gefährdet ist insbesondere durch eine

drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Aufgabe oder wesentliche Modifikation des Be-

triebs,

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d. die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung verbraucht

werden können, - entsprechendes gilt für abgerufene aber noch nicht ausgezahlte Be-

träge-

e. zu inventarisierende Gegenstände innerhalb des Zweckbindungszeitraum nicht mehr oder

nicht mehr im Antrag angegebenen Umfang entsprechend dem Förderzweck verwendet

oder nicht mehr benötigt werden.

IX. Nachweis der Verwendung

a. Die Verwendung der Förderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des För-

derzwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Förderzeitraum folgenden

Monats der Fördermittelstelle nachzuweisen (Schlussverwendungsnachweis). Ist der För-

derzweck nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach

Ablauf des Kalenderjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischenver-

wendungsnachweis zu führen. Für solche Projekte, die auf Verlangen des LJV, der Förder-

mittelstelle oder eines von ihnen beauftragten Dritten einer Verwaltungskontrolle oder

einer Inspektion vor Ort unterzogen wurden, hat die Fördermittelmittelempfängerin oder

der Fördermittelempfänger für die die Prüfung durchführende Person auf deren Verlagen

einen Zwischenverwendungsnachweis beizubringen.

b. Der Schlussverwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßi-

gen Nachweis.

c. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Förderung sowie das erzielte Ergebnis im

Einzelnen darzustellen.

d. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und

voneinander getrennt auszuweisen. Der Schlussverwendungsnachweis muss alle mit dem

Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen

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Dritter, Beiträge, Spenden und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Schluss-

verwendungsnachweis müssen Tag, Empfängerin oder Empfänger, Einzahlerin oder Ein-

zahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Fördermit-

telempfängerin oder der Fördermittelempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug

nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer)

berücksichtigt werden.

e. Mit dem Schlussverwendungsnachweis ist in der Regel eine Ausgabenbelegliste vorzule-

gen.

f. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die

Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger,

Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Förderzweck.

Im Schlussverwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen

Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam ver-

fahren worden ist. Die Übereinstimmung der Einnahmen und Ausgaben mit den Büchern

und Belegen zu bestätigen.

g. Die Fördermittelempfängerin oder der Fördermittelempfänger hat die Belege für den

Zweckbindungszeitraum, mindestens aber für fünf Jahre nach Vorlage des Schlussverwen-

dungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vor-

schriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch

Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren

muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Ver-

waltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

X. Prüfung der Verwendung

Die Fördermittelstelle ist berechtigt, die Verwendung der Förderung durch Einsicht in die Bü-

cher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu

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lassen. Die Fördermittelempfängerin oder der Fördermittelempfänger hat die erforderlichen

Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

XI. Erstattung der Förderung, Verzinsung

a. Eine Kündigung ist ganz oder teilweise bzgl. der Höhe der Fördermittel möglich, wenn die

Fördermittelempfängerin oder der Fördermittelempfänger gegen wesentliche Bestim-

mungen des Fördervertrags verstoßen hat. Die Förderung ist unverzüglich zu erstatten,

soweit der Fördervertrag gekündigt worden ist.

b. Eine Kündigung kann insbesondere ausgesprochen und die erhaltenen Fördermittel kön-

nen ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

  1. eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Aus-

gaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2),

  1. die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

  2. die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

  3. ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung zur

Erfüllung des Förderzwecks verwendet werden,

  1. Vertragsbedingungen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, ins-

besondere der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtzei-

tig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. VIII) nicht oder nicht rechtzeitig nachge-

kommen werden.

c. Der Rückzahlungsanspruch ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu

verzinsen (analog § 288 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

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d. Werden ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung zur

Erfüllung des Förderzwecks verwendet und wird der Fördervertrag ganz oder teilweise ge-

kündigt, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwen-

dung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ver-

langt werden (analog § 288 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Entsprechendes gilt,

wenn die Förderung in Anspruch genommen wird, obwohl etwaige Förderungen anderer

Geldgeber, vorgesehene eigene oder sonstige Mittel der Fördermittelempfängerin oder

des Fördermittelempfängers anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.

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