260402_Schießstand Talbecke_Genehmigung _16 BImSchG.pdf

Planungsleistungen zur Ertüchtigung der Schießstätte Talbecke II

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UMWELTAMT

OBERBERGISCHER KREIS | DER LANDRAT | 51641 Gummersbach Moltkestraße 42 51643 Gummersbach Gegen Empfangsbekenntnis Kreisjägerschaft Oberberg e.V. Kontakt: Herr Rumpel Zimmer-Nr.: 10 - 05 im Landesjagdverband NRW e.V. Mein Zeichen: 67.31.71-12-2025-10 Niedernhagener Straße 29 Tel.: 02261 88-6720 51647 Gummersbach Fax: 02261 88-972-6720

niklas.rumpel@obk.de www.obk.de Steuer-Nr. 212/5804/0178 USt.-ld.Nr. DE 122539628

Datum: 02.04.2026

Genehmigungsbescheid

  • 67.31.71-12-2025-10 -

Genehmigung

für die

wesentliche Änderung des Schießstands Talbecke, Niedernhagener Straße 29 in 51647 Gummersbach

Kreissparkasse Köln Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt IBAN DE82 3705 0299 0341 0001 09 IBAN DE15 3845 0000 0000 1904 13 BIC COKSDE33 BIC WELADED1GMB

Hinweise zur elektronischen Kommunikation: www.obk.de/emails | Weitere Hinweise unter: www.obk.de Seite 1 von 18

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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................... 5

I. Tenor ........................................................................................................ 7

II. Antragsunterlagen .................................................................................... 8

III. Nebenbestimmungen ................................................................................ 8

IV. Hinweise ................................................................................................. 11

V. Begründung ............................................................................................ 12

  1. Sachverhaltsdarstellung .................................................................12

  2. Fachrechtliche Prüfung des Vorhabens ..........................................14

3.1. Schutz und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen ............14

3.1.1. Industrieemissionsrichtlinie ................................................................14

3.1.2. Anlagensicherheit ..............................................................................14

3.1.3. Schallschutz .....................................................................................14

3.2. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Arbeitsschutz ....................14

3.2.1. Planungsrecht ...................................................................................14

3.2.2. Baurecht ..........................................................................................14

3.2.3. Arbeitsschutz ....................................................................................14

3.2.4. Naturschutzrecht ...............................................................................14

3.2.5. Bodenschutzrecht ..............................................................................15

3.2.6. Abfallwirtschaftsrecht ........................................................................15

3.2.7. Brandschutz .....................................................................................15

3.2.8. Waffenrecht ......................................................................................15

3.3. Zusammenfassung ............................................................................15

VI. Rechtsbehelfsbelehrung ......................................................................... 15

VII. Kostenentscheidung und Festsetzung der Verwaltungsgebühr ............... 15

Anlagen ............................................................................................................ 17

Anlage 1: Verzeichnis der Antragsunterlagen ................................................... 18

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Abkürzungsverzeichnis

  1. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im- missionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmi- gungsbedürftige Anlagen vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440 / FNA: 2129-8-4-3) *

  2. BImSchV Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im- missionsschutzgesetzes - Verordnung über das Ge- nehmigungsverfahren vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001 / FNA 2129-8-9) *

  3. BImSchV Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im- missionsschutzgesetzes - Störfall-Verordnung – vom

  4. März 2017 (BGBl. I S. 483 /FNA 2129-8-12-1) *

ASP Artenschutzprüfung

AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08. August 2023 (GV. NRW. S. 490 / SGV. NRW. 2011) *

BaustellV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen – Baustellenverodnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283 / FNA 805-3-59) *

BauGB Baugesetzbuch vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634 / FNA 213-1) *

BauO NRW 2018 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –Lan- desbauordnung vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421 / SGV. NRW. 232) *

BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderun- gen und zur Sanierung von Altlasten – Bundesboden- schutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502 / FNA 2129-329) *

BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 09. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716 / FNA 2129-32- 2) *

BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun- gen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschüt- terungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissi- onsschutzgesetz vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274, ber. S. 3753 / FNA 2129-8) *

BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542 / FNA 791-9) *

ErsatzbaustoffV Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bau- werke – Ersatzbaustoffverordnung vom 09. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598 / FNA 2129-56-9) *

GebG NRW Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524 / SGV. NRW. 2011) *

TA Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bun- des-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung

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zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom Stand 26.08.1998 (GMBl. S. 503) *

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540 / FNA 2129-20) *

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

ZustVU Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268 / SGV. NRW. 282) *

  • in der zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides geltenden Fassung

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I. Tenor

Aufgrund von § 16 BImSchG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BImSchG wird der

Kreisjägerschaft Oberberg e.V.

im Landesjagdverband NRW e.V.

Niedernhagener Straße 29

51647 Gummersbach

auf den Antrag vom 03.11.2025

die Genehmigung zur wesentlichen Änderung

des Schießstandes Talbecke

an dem Standort Niedernhagener Straße 29 in 51647 Gummersbach, Gemarkung Gum- mersbach, Flur 14, Flurstück 894, 895 und 970 erteilt.

Die betreffende Anlage fällt unter die 4. BImSchV:

a) Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchs- tens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen,

(Nr. 10.18 im Anhang 1 der 4. BImSchV)

Verfahrensart: V (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung).

Die Genehmigung umfasst folgende Maßnahmen:

  • Sicherheitstechnische und baukonstruktive Änderung

o 5 x 100 m Bahnen (Langwaffe)

o 5 x 25 m Bahnen (Kurz- und Langwaffe)

o 50 m laufender Keiler (Langwaffe)

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Der Betrieb der Anlage wird ansonsten nicht berührt und bleibt unverändert.

Der Bescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BIm- SchG nicht von dieser Genehmigung eingeschlossen werden.

Die übrigen zurzeit gültigen Genehmigungen für die Anlage gelten unverändert fort, soweit sie nicht durch die vorliegende Genehmigung verändert werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG wird die Genehmigung nach Maßgabe der unter Ziffer III. aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

II. Antragsunterlagen

Die in der Anlage 1 aufgeführten Antragsunterlagen sind Bestandteil dieses Genehmi- gungsbescheides. Die Anlage ist entsprechend dieser Antragsunterlagen zu ändern und zu betreiben, soweit sich nicht aus den Nebenbestimmungen etwas anderes ergibt.

III. Nebenbestimmungen

Bedingungen

  1. Spätestens bei Baubeginn ist ein von einem staatlich anerkannten Sachverständi- gen geprüfter Nachweis der Standsicherheit und des konstruktiven Brandschutzes einzureichen (statische Berechnung mit Konstruktionsplänen). Der Standsicher- heitsnachweis muss von einem qualifizierten Tragwerkplaner erstellt worden sein (§ 54 Abs. 4 BauO NRW). Gleichzeitig ist die Erklärung des Sachverständigen in Textform vorzulegen, dass er mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausfüh- rung beauftragt ist, (§ 68 Abs. 2 BauO NRW, in Verbindung mit § 84 Abs. 2 BauO NRW). Statische Einzelnachweise sind rechtzeitig vor der jeweiligen Bauausführung geprüft einzureichen.

  2. Absteckbescheinigung: Mit der Anzeige über den Baubeginn, spätestens aber nach erfolgtem Erdaushub und vor Erstellung der Fundamente, ist der Bauaufsichtsbe- hörde eine Bescheinigung über die Festlegung der Grundrissfläche und der Höhen- lage gemäß dem genehmigten Lageplan einzureichen (§ 74 Abs. 8, § 83 Abs. 3 BauO NRW).

  3. Mit den vorgenannten Nachweisen ist die beiliegende Übereinstimmungserklärung, durch den Entwurfsverfasser einzureichen (§ 7 BauPrüfVO). Bitte beachten Sie: Nicht eingereichte Nachweise führen zur Stilllegung der Baustelle. Bei jeglicher Ab- weichung von der Baugenehmigung (Standort und Festsetzung der Höhenlage) sind die Arbeiten sofort einzustellen. Die Bauaufsichtsbehörde ist zu unterrichten und deren Entscheidung abzuwarten.

Auflagen

  1. Allgemeines

1.1. Der Überwachungsbehörde (Umweltamt beim Landrat des Oberbergischen Kreises – Bereich Immissionsschutz) ist der Baubeginn sowie der Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme der geänderten Anlage schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Baubeginn bzw. Inbetriebnahme der geänder- ten Anlage vorliegen.

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1.2. Dem Oberbergischen Kreis ist der Zeitpunkt der Stilllegung (Außerbetriebnahme) der Anlage oder von Anlagenteilen schriftlich unverzüglich mitzuteilen.

1.3. Die Genehmigungsurkunde oder eine Abschrift sowie die zugehörigen Antragsun- terlagen sind ständig am Betriebsort der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen den hierzu Befugten zur Einsichtnahme vorzulegen.

  1. Baurecht

2.1. Mit der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus ist die beiliegende Bescheinigung darüber einzureichen, dass das Bauvorhaben bezüglich Grundrissfläche und Ge- bäudehöhenlage gemäß Baugenehmigung ausgeführt ist (§ 83 Abs. 3 BauO NRW)

  1. Immissionsschutz

3.1. Durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die vom gesamten Betrieb bzw. von der Anlage mit allen Betriebseinrichtungen einschließlich Kfz-Verkehr ausgehenden Geräusche keinen Beitrag zur Überschrei- tung folgender Immissionsrichtwerte, gemessen jeweils 0,5 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von zum Aufenthalt von Menschen be- stimmten Räumen) an den nachfolgend aufgeführten Immissionsorten, leisten:

Immissionsort Immissionsrichtwert [tags]

IO 1: An den Eichen 21 55 dB(A)

IO 2: Marienheide-Berghof 26 60 dB(A)

IO 3: Niedernhagener Straße 16 65 dB(A)

IO 4: Kalsbacher Weg 15 60 dB(A)

IO 5: Schemmener Straße 17 60 dB(A)

IO 6: Am Langenberg 24 55 dB(A)

IO 7: Im Siefchen 4 55 dB(A)

IO 8: Schemmener Straße 1 60 dB(A)

Gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm.

Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf die Zeiten von 06.00 - 22.00 Uhr.

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen an den vorgenannten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.

(Ziffer 4.2 Buchstabe a i.V.m. Ziffer 6.1 der TA Lärm)

Für die Ermittlung der Geräusche ist Nr. 6.8 TA Lärm und insbesondere der Anhang A.1.6 der TA Lärm maßgebend.

3.2. Nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens drei und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist gemäß § 28 BImSchG durch eine nach § 29b in Verbindung mit § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle

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(Messinstitut) feststellen zu lassen, ob die in den Nebenbestimmungen Nr. 2.1 fest- gesetzten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Diese Ermittlungen sind von einer anderen nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle durchzuführen als der, die mit den Prognosen im Genehmigungsverfahren beauftragt war.

Das Messinstitut ist zu beauftragen, über das Ergebnis der Messungen einen Bericht zu fertigen und eine Ausfertigung des Berichtes der jeweils zuständigen Überwa- chungsbehörde (Umweltamt beim Landrat des Oberbergischen Kreises – Bereich Immissionsschutz) unverzüglich zuzusenden.

  1. Naturschutz

4.1. Für den durch den zusätzlichen Eingriff entstehenden Verlust an ökologischen Wer- teinheiten in Höhe von 1.176,60 ÖWP wurde die Zahlung eines weiteren Ersatzgel- des (1,30€/ ÖWP) vereinbart. Das Ersatzgeld in Höhe von

1.529,60 €

ist entsprechend § 15 (6) Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG vor Baubeginn auf eines der Konten des Oberbergischen Kreises unter Angabe des Kassenzeichens

2145.2000.4354

und der Vorgangsnummer

67.41.21-12-25-10_NiedernhagenerStr29

zu überweisen.

Diese Zahlung ist zusätzlich zu dem bereits festgesetzten Ersatzgeld in Höhe von 2.308,00 € (Kassenzeichen: 2145.2000.3950, Vorgangsnummer: 67.41.21-12- 25-11114_NiedernhagenerStr29) aus dem Genehmigungsbescheid vom 30.06.2025 fällig.

4.2. Die Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) des Büros terra incognita vom 29.10.2024 und die hier empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen sind Bestandteil der Genehmi- gung.

  1. Bodenschutz

5.1. Bei den Bodenarbeiten anfallender Aushub ist zu beproben und ordnungsgemäß (gem. §§ 6 – 8 BBodSchV) zu verwerten. Die Ergebnisse aus der Beprobung sowie die Verwertungsnachweise sind der Unteren Bodenschutzbehörde nach Erhalt vor- zulegen.

5.2. Die Bodenarbeiten sind durch einen gem. § 18 BBodSchG umweltgeologisch ver- sierten Gutachter zu überwachen und abschließend zu dokumentieren. Die Ab- schlussdokumentation ist der Unteren Bodenschutzbehörde nach Beendigung der Baumaßnahme vorzulegen.

5.3. Bei organoleptischen Auffälligkeiten im Untergrund während der Bauarbeiten ist die Untere Bodenschutzbehörde unverzüglich zu informieren.

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IV. Hinweise

  1. Die Nebenbestimmungen der bisherigen Bescheide bleiben unberührt, wenn sie durch diesen Bescheid nicht ausdrücklich geändert oder aufgehoben wurden.

  2. Nach § 15 BImSchG ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betrie- bes einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter auswirken kann.

  3. Nach § 16 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung).

  4. Die Genehmigung erlischt gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG, wenn die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird.

  5. Mit der Anzeige der Rohbaufertigstellung sind die Bescheinigungen über die bis da- hin erfolgten stichprobenhaften Kontrollen über die Übereinstimmung der Bauaus- führung mit dem Standsicherheitsnachweis einzureichen. (§ 84 Abs. 2 BauO NRW)

  6. Nach Rücksprache mit der Feuerwehr Gummersbach ist im Bereich des Schießstan- des die Löschwasserversorgung nicht sichergestellt. Daher empfehle ich dringend die Errichtung eines Löschwasserbehälters für die Erstbrandbekämpfung mit einem Fassungsvermögen von mindestens 30m³ nutzbarem Volumen. Andere Möglichkei- ten der Löschwasserbevorratung können mit der Brandschutzdienststelle abge- stimmt werden.

  7. Die Bemessung von Feuerlöscher ist so vorzusehen, dass eine Bekämpfung von Bränden in der Entstehungsphase möglich ist. In Anlehnung an die Technischen Regeln für Arbeitsstätten „ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände“, bekanntgegeben Mai 2018, wird von der Brandschutzdienststelle die Mindestausstattung von Feuer- löschern mit den folgenden Löscheinheiten gefordert.

  • Schießstand, normale Brandgefährdung: mind 18, LE
  1. Die Aufstellorte der Feuerlöscher müssen mit Schildern nach DIN ISO 7010 deutlich sichtbar und lang nachleuchtend gekennzeichnet werden. Für die Ausführung der Schilder wird auf die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheit- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ hingewiesen.

  2. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellen- verordnung - BaustellV) fordert vom Bauherrn, spätestens 2 Wochen vor Beginn der Einrichtung der Baustelle, eine Vorankündigung an die zuständige Behörde (De- zernat 55 der Bezirksregierung Köln) zu übermitteln, wenn folgende Voraussetzun- gen gegeben sind:

  • mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig

oder

  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage betragen.

Werden auf einer Baustelle darüber hinaus Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig oder werden von diesen besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II der Ver- ordnung ausgeführt, so muss zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden.

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Grundsätzlich sind für alle Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Anforderungen an die fachliche Eignung von Koordinatoren sind den „Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen“ (RAB 30) zu entnehmen.

  1. Im Zuge der geplanten baulichen Maßnahmen sind die betroffenen Bereiche der Schießstände vor Beginn der Arbeiten fachgerecht von vorhandenen Treibladungs- pulverresten bzw. Schwarzpulverresten zu befreien. Die Beseitigung ist so durch- zuführen, dass von den betroffenen Flächen keine sicherheitsrelevanten Gefahren mehr ausgehen. Gegebenenfalls sind geeignete Fachfirmen hinzuzuziehen. Die ord- nungsgemäße Durchführung der Maßnahmen ist vor Baubeginn sicherzustellen.

  2. Für das Grundstück liegt eine Eintragung im Altlast-Verdachtsflächen-Kataster des OBK vor (Az. 67.51.01-12-87). Es handelt sich um den Betriebsstandort „Schieß- anlage Talbecke“. Im Zuge der Orientierenden Untersuchung vom November 2015 wurden stellenweise erhöhte Gehalte an Antimon, Arsen und Blei sowie Benzo(a)py- ren festgestellt.

  3. Die geltenden „Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“ der Ersatzbaustoffverordnung vom 09.07.2021 sind zu be- achten.

V. Begründung

  1. Sachverhaltsdarstellung

Die Kreisjägerschaft Oberberg e.V. betreibt auf dem o.g. Betriebsgelände in 51647, Gum- mersbach einen Schießstand. Die genehmigten Kugelbahnen der Schießstätte Talbecke (100 Meter, 25 Meter Kurzwaffe, 50 Meter laufender Keiler) sollen baukonstruktiv und si- cherheitstechnisch verändert werden. Die bestehende Anlage bleibt ansonsten von der be- antragten Änderung unberührt.

Die Kreisjägerschaft Oberberg e.V. hat mit Antrag vom 03.11.2025, eingegangen am 10.12.2025, die wesentliche Änderung des Schießstandes gemäß § 16 BImSchG beantragt. Es wurde beantragt:

  • An den Schützenständen wird ein Anbau als Schleppdach ausgeführt

  • Im Schützenstand wird eine Schallschleuse integriert.

  • Es werden neue Hoch- und Tiefblenden auf den Bahnen eingebaut.

  • Die Scheibentransportanlage wird nach oben verlegt

  1. Rechtliche Gründe und Ablauf des Genehmigungsverfahrens

Gemäß § 16 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nach- teilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Eine Genehmigung ist gemäß § 16 Absatz 1, 2. Halbsatz BImSchG stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Be- triebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs 1 der 4. BImSchV erreichen oder überschreiten.

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Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist nach § 1 ZustVU der Oberbergische Kreis als Untere Immissionsschutzbehörde.

Bei der von Ihnen betriebenen Anlage handelt es sich um eine Anlage nach folgender Num- mer im Anhang 1 der 4. BImSchV:

  • Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchs- tens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen,

(Nr. 10.18 im Anhang 1 der 4. BImSchV)

Verfahrensart: V (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Anlage fällt nicht unter die Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des UVPG, so dass keine UVP durchzuführen ist.

Nach § 2 Abs. 2 der 4. BImSchV war das Verfahren nach § 19 BImSchG und den Vorschrif- ten der 9. BImSchV im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzu- führen.

Im Verfahren haben folgende Behörden ihre Stellungnahme abgegeben:

  • der Bürgermeister der Stadt Gummersbach
  • Bezirksregierung Köln o Dezernat 55, Arbeitsschutz
  • der Landrat des Oberbergischen Kreises o Kreispolizeibehörde o Untere Naturschutzbehörde o Untere Wasserbehörde o Untere Bodenschutzbehörde o Untere Abfallwirtschaftsbehörde o Brandschutzdienststelle

Von mir wurden die Antragsunterlagen in eigener Zuständigkeit im Bereich des Immissi- onsschutzes geprüft. Aufgabenbereiche anderer Behörden werden von dem Vorhaben nicht tangiert.

Von den im Verfahren beteiligten Stellen wurden keine grundsätzlichen Bedenken gegen das beantragte Vorhaben vorgetragen, sodass die vorstehende Genehmigung entspre- chend dem Genehmigungsantrag erteilt werden kann. Die Nebenbestimmungen wurden gemäß § 12 BImSchG, soweit zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG erforderlich unter Kapitel III und IV in den Bescheid aufgenommen.

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  1. Fachrechtliche Prüfung des Vorhabens

3.1. Schutz und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefah- ren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen

3.1.1. Industrieemissionsrichtlinie

Die Anlage ist der unter Ziffer V. Nr. 2 dieses Bescheides genannten Nummer des Anhan- ges 1 zur 4. BImSchV zuzuordnen. Es handelt sich nicht um eine Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU (Industrie-Emissions-Richtlinie).

3.1.2. Anlagensicherheit

Die Anlage unterliegt nicht der 12. BImSchV. Die 12. BImSchV findet daher keine Anwen- dung.

3.1.3. Schallschutz

Eine nachteilige Beeinträchtigung der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft ist durch die beantragte baukonstruktive und sicherheitstechnische Veränderung nicht zu erwarten.

3.2. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Arbeitsschutz

3.2.1. Planungsrecht

Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Beden- ken.

3.2.2. Baurecht

Aus bauaufsichtlicher Hinsicht bestehen gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Beden- ken. Das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wurde er- teilt.

3.2.3. Arbeitsschutz

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Änderung keine Bedenken, wenn die Anlage entsprechend den Antragsunterlagen geändert und betrieben wird.

3.2.4. Naturschutzrecht

Gebietsschutz:

Der geplanten Sanierung und Modernisierung vorhandener baulicher Anlagen kann aus gebietsschutzrechtlicher Sicht zugestimmt werden.

Eingriffsregelung:

Die Eingriffsbilanzierung vom 10.02.2026 und die dazugehörigen Lagepläne werden ak- zeptiert. Zur Kompensation des Eingriffs wurde eine Ersatzgeldzahlung gewünscht.

Artenschutz:

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Die Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) des Büros terra incognita vom 29.10.2024 wird ak- zeptiert.

Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen somit keine Bedenken.

3.2.5. Bodenschutzrecht

Gegen die beantragte Änderung der Schießanlage Talbecke der Kreisjägerschaft Oberberg e. V. bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

3.2.6. Abfallwirtschaftsrecht

Gegen die beantragte Änderung der Schießanlage Talbecke der Kreis-jägerschaft Oberberg e. V. bestehen aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.

3.2.7. Brandschutz

Für die vorliegende Planung ist eine Prüfung des Löschwasserbedarfs nicht erforderlich. Des Weiteren gehe ich davon aus, dass nach der Umsetzung des Bauvorhabens die mate- riellen Anforderungen der Landesbauordnung (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 sowie der geltenden Vorschriften und Technischen Baubestimmungen erfüllt sind.

3.2.8. Waffenrecht

Aus waffenrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, sofern die Maßnahme gemäß dem Planungsgutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen, Hr. Soens, umgesetzt wird.

3.3. Zusammenfassung

Die Prüfung des Antrages einschließlich der Unterlagen hat ergeben, dass bei antragsge- mäßem Betrieb der Anlage sowie bei Beachtung der Nebenbestimmungen dieses Beschei- des die Voraussetzungen gemäß § 6 BImSchG zur Erteilung der Genehmigung erfüllt sind.

VI. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Genehmigungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Ver- waltungsgericht Köln mit Sitz in Köln erheben.

VII. Kostenentscheidung und Festsetzung der Verwaltungsgebühr

Nach § 13 GebG NRW hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Für die Entscheidung über die Genehmigung nach § 16 BImSchG einer im Anhang der 4. BImSchV genannten Anlage ist gemäß den §§ 1, 2, 9, 11, 12 und 13 GebG NRW i.V.m Tarifstelle 4.6.1.1.1 des AVerwGebO NRW eine Gebühr zu entrichten.

Bei Errichtungskosten bis zu 500.000,- Euro ist folgende Berechnungsformel anzuwenden:

500 Euro + 0,005 x (E – 50.00 Euro), mindestens 500

Bei den von der Antragstellerin angegeben Errichtungskosten in Höhe von 250.000,- Euro, errechnet sich die Gebühr wie folgt:

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Oberbergischer Kreis Änderungsgenehmigung vom 02.04.2026, Az.: 67.31.71-12-2025-10

500 Euro + 0,005 x (250.000 - 50.000 Euro)

= 500 Euro + 0,005 x (200.000 Euro)

= 500 Euro + 1.000 Euro

= 1.500,- Euro

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3:

Mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behörd- liche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre.

Für eine selbständige Baugenehmigung würde gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebüh- renordnung, hier Tarifstelle 3.1.4.1.2 zur Errichtung baulicher Anlagen im Sinne des § 64 BauO NRW 2018, eine Gebühr in Höhe von 4175,00 € anfallen:

Umbauter Raum gem. BRI Berechnung für Neubau: 2306 m³

Rohbaukosten gem. Festlegung des Ministeriums Stand 17.11.2025 : 181 €/m³

181 x 2306 = 417.386 €

Rund 417.500 €

Sonderbau anzusetzen 10/1000 entsprechend: 4175,00€

Somit wird die Verwaltungsgebühr auf einen Betrag in Höhe von

4.175,00 Euro

(in Worten: Viertausendeinhundertfünfundsiebzig Euro)

festgesetzt.

Dieser Betrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides auf eines der auf Seite 1 dieses Schreibens aufgeführten Konten der Kreiskasse des Oberbergischen Kreises unter Angabe des Kassenzeichens (4060.2014.3020) zu entrichten.

Hinweis: QR-Code auf dem beigefügten Blatt zur Nutzung des Girocode-Verfahrens.

Mit freundlichem Gruß

Im Auftrag

(Rumpel)

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Anlagen

1 Exemplar Antragsunterlagen

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Anlage 1: Verzeichnis der Antragsunterlagen

1 Projektbeschreibung

2 Antragsunterlagen

Antragsformulare Formblätter 1-8

Deutsche Grundkarte – M 1:5000

Amtliche Basiskarte – M 1:5000

Lageplan – M 1:500

3 Bauantragsformular

Vollmacht

Baubeschreibung

Betriebsbeschreibung

Berechnung umbauter Raum

Berechnung Höhe Fußboden

Statistikbogen

4 Planunterlagen

Deutsche Grundkarte – M 1:5000

Amtliche Basiskarte – M 1:5000

Flurkarte – M 1:1000

Flurkarte – M 1:500

Lageplan – M 1:500

Grundriss – M 1:100

Ansichten – M 1:100

Schnitte – M 1:100

5 Statische Berechnungen

Anhang Kompensationsmaßnahmen

Amtliche Basiskarte

Kompensation Bestand

Kompensation Planung

Eingriffsbilanzierung

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