00538_HvF_ER0040_Ing_Vertrag-ELT.pdf

Planungsleistungen Technische Ausrüstung für Erweiterungsneubau Hoffmann-von-Fallersleben-Gymnasium

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Ingenieurvertrag

  • Technische Ausrüstung -

(1. Ausfertigung)

Objekt:

00538 GY Hoffmann-von-Fallersleben-Schule

Neubau/Erweiterung und NTW-Räume im Bestand

Sackring 15, 38118 Braunschweig

Ingenieur(e):

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Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung -

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

§ 3 Übergabe der Vertragsunterlagen

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten

§ 6 Spezifische Leistungspflichten

§ 7 Fachliche Beteiligte

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers

§ 9 Baustellenbüro, Präsenz auf der Baustelle

§ 10 Honorar

§ 11 Nebenkosten

§ 12 Umsatzsteuer

§ 13 Haftpflichtversicherung

§ 14 Ergänzende Vereinbarung

§ 15 Bescheinigungen und Erklärungen des Auftragnehmers

§ 16 Schlussbestimmungen

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Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung -

Zwischen der

Stadt Braunschweig

vertreten durch den

Oberbürgermeister

dieser ist vertreten durch

Referat Hochbau der Stadt Braunschweig Willy- Brandt- Platz 13 38102 Braunschweig

  • nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -

und dem Ingenieurbüro

Bevollmächtigte(r) Vertreter:

bei Ingenieurgemeinschaften vertreten durch

bevollmächtigter Vertreter im Verhinderungsfall:

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1. Gegenstand dieses Vertrages sind die Leistungen für die Baumaßnahme: Gebäude Innenräume

Neubau/Erweiterungsbau Umbau/Modernisierung Instandsetzung/Instandhaltung

in der Liegenschaft 00538 GY Hoffmann-von-Fallersleben-Schule Sackring 15, 38118 Braunschweig 1.2. Wirtschaftseinheit (WE/ Objekt) Straße

mit einer Nutzungsfläche (NUF) nach DIN 277 von 1.100 m² mit einer Brutto-Grundfläche (BGF) nach DIN 277 von m² mit einer Geschossfläche von m²

1.3. Maßnahmenbeschreibung

Das Gymnasium Hoffmann-von-Fallersleben-Schule (HvF) soll für eine 5-Zügigkeit sowie für die Kooperation mit der Oswald-Berkhan-Schule (OBS) erweitert werden. Dazu soll am Hauptstandort Sackring 15 ein mehrgeschossiger Erweiterungsbau auf einer Teilfläche des hinter der Schule gelegenen Schulsportplatzes errichtet werden. Darüber hinaus sollen durch anschließende Umnutzungen im Bestand zusätzliche Fachunterrichtsräume für Naturwissenschaften geschaffen werden. Das Grundstück Sackring 15 liegt zentral im westlichen Ringgebiet Braunschweigs sowie in unmittelbarer Nähe zum Ringgleis. Erweiterungsbau: Für den Erweiterungsbau kommt das Standardraumprogramm (SRP) für Gymnasien zur Anwendung. Das Projekt umfasst u.a. die Schaffung von sieben allgemeinen Unterrichtsräumen (AUR), einem großen Differenzierungsraum, zwei Fachunterrichtsräumen (FUR) Musik, einer Musiksammlung, einem Putzmittelraum, einer WC-Anlage sowie einer Lehrerstation. Zusätzlich ist im Neubau ein weiterer AUR für die Kooperationsklassen der OBS vorzusehen. Die geplante Lehrerstation wird von der HvF und der OBS gemeinsam genutzt. Insgesamt ergibt sich für den Erweiterungsbau eine Nutzfläche von 836 m². Umwidmungen im Bestand: Am Hauptstandort Sackring 15 werden aufgrund der Fünfzügigkeit zusätzliche FUR im naturwissenschaftlichen Bereich (Biologie, Chemie und Physik) benötigt. Unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben und in Abstimmung mit der Schule sollen die zusätzlichen NTW-Räume möglichst an den bereits bestehenden NTW-Bereich der Schule angegliedert werden, um die dort vorhandenen Leitungen, Anschlüsse und Sammlungen mitnutzen zu können. Die sich ebenfalls im EG des Ostflügels befindlichen bisherigen FUR Musik, zuzüglich der Sammlungsräume, sollen daher zu zwei multifunktionalen FUR im NTW-Bereich umgebaut werden. Die NUF beträgt ca. 218 m². Die dadurch entfallenden FUR Musik inkl. Sammlung sollen im Erweiterungsneubau errichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeiten für die Umnutzung im Bestand nach Fertigstellung des Neubaus und Umzug der FUR-Musik durchgeführt werden. Eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung ist den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

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1.4. Anlagengruppen

Für die obige Baumaßnahme sind folgende Anlagen der Anlagengruppen nach § 53 (2) HOAI und - sofern nachfolgend aufgeführt - sonstige Technik zu bearbeiten, soweit sie in der aktuell gültigen DIN 276, Kostengruppen 400, erfasst sind. Werden in diesem Zusammenhang Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 230) sowie der Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 540) durch den Auftragnehmer geplant oder ihre Ausführung überwacht, so werden diese Anlagen der jeweilig fachlich zugehörigen Anlagengruppe nach § 53 (2) HOAI zugeordnet:

Anlagengruppen 1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen 1) 2 Wärmeversorgungsanlagen 1) 3 Lufttechnische Anlagen 1) 4 Starkstromanlagen 1) 5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen 1) 6 Förderanlagen 1)

7 Nutzungsspezifische und verfahrenstechnische

8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken 1)

  1. Anlagen der Zentralen Leittechnik (ZLT-Anlagen) sowie der Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR- Anlagen) sind, soweit sie in DDC (Direct Digital Control) -Technik ausgeführt werden, den Anlagengruppen folgendermaßen zuzuordnen:
  • die MSR-Technik ist grundsätzlich der jeweiligen Anlage zuzurechnen
  • die Leitzentrale als anlagenübergreifende Automation ist mit Peripherie und Übertragungsnetzen einschließlich Netzkomponenten und Netzelektronik der Anlagengruppe 8 „Gebäudeautomation“ zuzurechnen

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

2.1 Folgende Anlagen werden Vertragsbestandteile:

Allgemeine Vertragsbestimmungen zu den Verträgen mit Architekten und Ingenieuren (AVB) Verpflichtungserklärung (VpfE) gemäß Verpflichtungsgesetz Honorarangebot

2.2 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB seine Leistungen insbesondere auf der Grundlage folgender technischer und sonstiger Vorschriften, Regelwerke und Erlasse zu erbringen:

HOAI in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung BGB in der geltenden Fassung Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen Niedersachsen (VV TB) in der jeweils zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung gültigen Fassung

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technische und sonstigen Vorschriften, Verordnungen, Regelwerke und Erlasse insbesondere soweit zutreffend: DIN, VDI, VDE, LAR, GemHKVO, Schulbaurichtlinien etc. in Bezug auf die Honorarberechnung die aktuell gültige DIN 276 „Kosten im Bauwesen“, gem. § 4 Absatz 1 HOAI in Bezug auf die Kostenermittlung der einzelnen Leistungsbilder ist gem. des aktuellen Standes der Technik die aktuell gültige DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ anzuwenden Die Regelungen Teil I, II und III des Nds. VHB-VOB und des Nds. VHB-VOL sind sinngemäß anzuwenden baulicher Brandschutz, insbesondere Einbauzulassungen, MLAR, LAR Gestaltungsvorgaben der Stadt Braunschweig für die Anfertigung von CAD-Plänen Projekthandbuch der Stadt Braunschweig (ab einem Projektvolumen von 500 T€ brutto) Qualitätshandbuch der Stadt Braunschweig Richtlinie "Passives Netz" der Stadt Braunschweig (FB10.45) Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung Leitlinien zum baulichen Klimaschutz Richtlinien zum Energiestandard

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

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2.3 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen folgende Unterlagen zugrunde zu legen:

Bodengutachten amtlicher Lageplan vom: Lageplanauszug Bauvorbescheid zur Bebaubarkeit des Grundstückes aktueller Bebauungsplan (Auszug) Bestandspläne gem. Planliste, vom Gebäude vom: Schadstoffgutachten Raumprogramm Leitungsauskunft Brandschutzkonzept

§ 3 Übergabe von Vertragsunterlagen

Dem Auftragnehmer werden mit Vertragsabschluss folgende, den Vertragsgegenstand bestimmende Unterlagen, in einfacher Ausfertigung

in Papierform digital gemäß beigefügter Planliste

übergeben, sofern diese nicht bereits in einem vorangestellten Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt wurden:

Bodengutachten amtlicher Lageplan vom: Lageplanauszug Bauvorbescheid zur Bebaubarkeit des Grundstückes aktueller Bebauungsplan (Auszug) Bestandspläne vom Gebäude vom: Schadstoffgutachten/-kataster Leitungsauskunft Brandschutzkonzept Raumprogramm Projekthandbuch der Stadt Braunschweig (ab einem Projektvolumen von 500 T€ brutto) Gestaltungsvorgaben der Stadt Braunschweig für die Anfertigung von CAD-Plänen Qualitätshandbuch Richtlinie "Passives Netz" der Stadt Braunschweig (FB10.45)

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten: Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und zu erfüllen. Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen.

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4.2 Stufenweise Beauftragung der Grundleistungen

4.2.1 Die Beauftragung beschränkt sich auf die Leistungsphasen bis .

4.2.2 Die Beauftragung der Grundleistungen erfolgt stufenweise.

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsabschluss mit der Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3.

Leistungsphasen, die der Auftraggeber nicht nach dem vorgenannten Satz mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber diese gemäß der nachfolgend aufgezeigten Vorgehensweise abruft, wobei sich der Auftraggeber dabei vorbehält, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsphasen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken: Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Grundleistungen – einzeln oder im Ganzen – nach § 6 abzurufen, soweit dort gekennzeichnet. Der Abruf erfolgt schriftlich.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufes hinzuweisen. Bei der Entscheidung über den Abruf der weiteren Leistungsphasen kann der Auftraggeber berücksichtigen, ob nach Maßgabe der bisherigen Planungsergebnisse die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß § 5 Nr. 5.3.1 gewährleistet ist. Die Termine bzw. Fristen werden jeweils schriftlich bei Abruf vereinbart.

4.3 Stufenweise Beauftragung der besonderen Leistungen

Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme auf der Grundlage dieses Vertrages besondere Leistungen nach Erfordernis einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch gesonderte schriftliche Mitteilung. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung der „Besonderen Leistungen“ besteht nicht. Dem Auftragnehmer entstehen in Folge von Nichtbeauftragung keine Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber.

4.4 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsphasen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsphasen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm innerhalb von 18 Monaten nach Fertigstellung der vorangegangenen Leistungen überträgt; § 14 AVB bleibt unberührt. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten

5.1 Planungs- und Überwachungsziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage der §§ 2 und 3 seine Leistungen in allen Leistungsphasen so zu erbringen, dass die bauliche Anlage/die Baumaßnahme (s. § 1) gemäß den Vorgaben § 5 5.2 bis 5.4 mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650 p Abs. 1 BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.

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5.2 Quantitäten/Qualitäten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele, auf seine Fachplanung bezogen, umzusetzen. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Qualitäten (vgl. Qualitätshandbuch der Stadt Braunschweig) Quantitäten/Zielwerte sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuweisen. Die Vorgaben der genehmigten Haushaltsunterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

5.3 Kosten

5.3.1 Baukostenvereinbarung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich als Teil seiner Hauptleistungspflicht zur Einhaltung einer Kostenobergrenze für die beschriebene Aufgabe, die gleichzeitig auch die Grundlage bildet für entsprechende Honorarvereinbarungen. Die Ermittlung der Höhe der Baukostenobergrenze, d. h. die genaue Festlegung der maximalen Gesamtbaukosten der Kostengruppen 200 bis 600, erfolgt jeweils getrennt für die Bereiche Modernisierung/Umbau und Neu- und Erweiterungsbau sowie Instandhaltung, entsprechend der aktuell gültigen DIN 276-1

Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie.

Anhand der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage der Planungen des Auftraggebers in den Haushalt eingestellten Mittel. Die verbindliche Baukostenobergrenze liegt danach bei € brutto.

Anhand der durch den Auftragnehmer vorzunehmenden Kostenberechnung, welche auf Grundlage der abgeschlossenen Entwurfsplanung zu erstellen ist. Die im Rahmen dieser Kostenberechnung sachlich richtig ermittelten Baukosten werden dann zu einer verbindlichen Baukostenobergrenze, wenn sie durch den Auftraggeber geprüft und schriftlich bestätigt worden sind.

5.3.2 Die Gesamtkosten für die Baumaßnahme dürfen den nach § 5.3.1 festgelegten Betrag nicht überschreiten, wobei der Auftragnehmer nur für solche Kostenüberschreitungen haftet, die in seinen Wirkungsbereich fallen.

5.3.3 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

5.3.4 Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung entsprechend der aktuell gültigen DIN 276-1 und ab der Ausführungsplanung parallel auch Vergabeeinheiten zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben. Die Kostensteuerung hat entsprechend den Vorgaben aus dem Projekthandbuch - sofern Bestandteil von diesem Vertrag - zu erfolgen.

5.3.5 Die Kostenobergrenze ist in jeder Leistungsphase einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- und Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung sowie Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen.

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Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsabschluss und sind dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschl. der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach § 5.5 vorzugehen.

5.4 Termine

5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:

Planungsbeginn: Mai 2026 Kostenberechnung: Baubeginn: Fertigstellungstermin: Neubau: Schuljahr 2029/2030, Bestand Schuljahr 2030/2031 Inbetriebnahme: Übergabe an den Nutzer: Umsetzung in Bauabschnitten Umsetzung schwerpunktmäßig in den Ferien

5.4.2 Auf der Grundlage der Anforderungen gemäß § 5.4.1 wird durch den Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsabschluss einen Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung erarbeitet. Die darin enthaltenen Termine werden als Vertragstermine vereinbart.

Von drohenden oder eintretenden Leistungsverzögerungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, unabhängig davon, ob er diese zu vertreten hat oder nicht. Der Auftragnehmer hat Vorschläge zu unterbreiten, ob und in welchem Umfang bei einer festgestellten Leistungsverzögerung gegengesteuert werden kann.

In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer den Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.

5.5 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele

5.5.1 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zu Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenobergrenze darzulegen.

5.5.2 Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach § 5 Nr. 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- und Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und Überwachungsziele entsprechend anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10 Nr. 10.10. Lässt der Auftraggeber die Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele.

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Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung -

5.5.3 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsphase für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der zu realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.

5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteurers unberührt.

5.6 Besprechung

5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen.

5.6.2 Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften an. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.

5.7 Leistungsänderungen

5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen des § 10 Nr. 10.10 zu ermitteln ist, ergeben.

5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderungen und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach 5.7.2 kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werklohns aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

5.7.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit (a) der Auftragnehmer ein Angebot nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder (b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung endgültig gescheitert ist oder (c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwenigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs-, oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werde, insbesondere Gefahr in Verzug ist.

5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

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5.8 Behandlung der Unterlagen

5.8.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.

5.8.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen einschließlich Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind dem Auftragnehmer in kopierfähiger Ausführung sowie in entsprechender digitaler Form (dwg, pdf etc) zu übergeben.

5.9 Abstimmung mit Projektbeteiligten

Der Auftragnehmer hat die fachlichen Beteiligten in jeder Leistungsphase zeitlich und sachlich so zu einzubinden und Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu liefern, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele eingehalten werden.

5.10 Anzeigepflicht

Will sich der Auftragnehmer auf § 650t BGB berufen, verpflichtet er sich, dem Auftraggeber zuvor die Gründe sowie das konkrete bauausführende Unternehmen schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Spezifische Leistungspflichten

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die nachfolgend aufgeführten und durch Ankreuzen gekennzeichneten Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsphasen:

6.1 Grundlagenermittlung (HOAI § 55 (1) 1, (3) Anlage 15.1) 6.1.1 Die Grundlagenermittlung umfasst folgende Grundleistungen: Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der 1,00 % Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum 0,50 % Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 0,50 % Summe (max. 2 %) 2,0 %

6.1.2 Besondere Leistungen: Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligte

Bestandsaufnahme und zeichnerische Darstellung
Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile
Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand
Endoskopische Untersuchungen

6.1.3 Die Leistungen der Leistungsphase 1 sind erbracht, wenn

  • sämtliche gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind und die Bestätigung mittels Testat durch den AG erfolgt ist

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Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung -

  • auf ihrer Grundlage die Leistungsphase 2 begonnen werden kann
  • der Auftragnehmer die Ergebnisse in Papierform und digital übergeben hat

6.2 Vorplanung (HOAI § 55 (1) 2, (3) Anlage 15.1) 6.2.1 Die Vorplanung umfasst folgende Grundleistungen: a) Analyse der Grundlagen 0,25 % Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten b) Erarbeitung eines Planungskonzepts , dazu gehören zum Beispiel: 4,25 % Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteilen, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtungen, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf c) Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise 2,00 % Prinzipschaltbildes für jede Anlage d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, 1,00 % Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und 0,25 % mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur für die Anlage(n)/Anlagengruppe(n): f) Die Kostenschätzung ist auf Grundlage der aktuell gültigen DIN 1,00 % darzustellen, mindestens gegliedert in die 2. Ebene, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen Erstellen des Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs Gremienentscheidungen und Ausschüsse mit entsprechenden Vorlagefristen sind zu berücksichtigen. Es sind die Vorgaben aus dem Projekthandbuch zu beachten g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 0,25 % Summe (max. 9 %) 8,75 %

6.2.2 Besondere Leistungen: Durchführung von je 1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für folgende Anlagengruppen Anlagengruppe 2 (WVA) Anlagengruppe 3 (LTA) Anlagengruppe 4 (STA) Anlagengruppe 7 (NSA) im Hinblick auf Planungsvarianten und Realisierungsoptionen bezüglich der Klimaschutzziele der Stadt Braunschweig Anlagengruppe 5 (FIA)

6.2.3 Die Leistungen der Leistungsphase 2 sind erbracht, wenn

  • sämtliche gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind und die Bestätigung mittels Testat durch den AG erfolgt ist
  • die Lösung der Planungsaufgabe in der Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele nachweislich eingehalten werden können
  • auf ihrer Grundlage die Leistungsphase 3 begonnen werden kann
  • die Prüfbemerkungen des AG vollständig eingearbeitet und die Leistungen vom AG anerkannt sind.
  • der Auftragnehmer die Ergebnisse in Papierform und digital als pdf-Format und im dwg-Format übergeben hat

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6.3 Entwurfsplanung (HOAI § 55 (1) 3, (3) Anlage 15.1) 6.3.1 Die Entwurfsplanung umfasst folgende Grundleistungen: a) Durcharbeiten des Planungskonzeptes (stufenweise Erarbeitung einer 6,00 % Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile 1,00 % c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, 5,00 % Abschätzen von jährliche Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen.

Hierzu hat der Auftragnehmer insbesondere vorzulegen: Grundrisspläne, Schnitte M = 1:100 Ansichten M = 1:100 Lagepläne M = 1:500 Ergibt sich bei der Durcharbeitung, dass ein anderer Maßstab zweckmäßiger ist, so kann mit Zustimmung des Auftraggebers ein anderer gewählt werden

Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen. Auflisten aller Angaben mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen. Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte 1,00 % zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungspläne) e) Verhandlungen mit Behörden und mit zu beteiligenden Stellen über die 0,50 % Genehmigungsfähigkeit für die Anlage(n)/Anlagengruppe(n): f) Die Kostenberechnung ist auf Grundlage der aktuell gültigen DIN 2,00 % darzustellen mindestens gegliedert in die 3. Ebene der Kostengliederung und Vergleich mit der Kostenschätzung; bei mehreren Objekten und Bauabschnitten getrennt und im Ergebnis zusammengefasst; Fortschreiben des Terminplans, hierbei sind die Vorgaben aus dem Projekthandbuch zu beachten. g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der 1,00 % Kostenschätzung h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 0,50 % Summe (max. 17 %) 16,5 %

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6.3.2 Besondere Leistungen: Fortführung von je 1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für folgende Anlagengruppen Anlagengruppe 2 (WVA) Anlagengruppe 3 (LTA) Anlagengruppe 4 (STA) Anlagengruppe 7 (NSA) im Hinblick auf Planungsvarianten und Realisierungsoptionen bezüglich der Klimaschutzziele der Stadt Braunschweig Anlagengruppe 5 (FIA)

6.3.3 Die Leistungen der Leistungsphase 3 sind erbracht, wenn

  • sämtliche gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind und die Bestätigung mittels Testat durch den AG erfolgt ist
  • die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele nachweislich eingehalten werden können und
  • die Prüfbemerkungen des Auftraggebers vollständig eingearbeitet und die Leistungen vom Auftraggeber anerkannt sind.
  • der Auftragnehmer die Ergebnisse in Papierform und digital als pdf- , im dwg- und sonstigen Formaten übergeben hat

6.4 Genehmigungsplanung (HOAI § 55 (1) 4, (3) Anlage 15.1) 6.4.1 Die Genehmigungsplanung umfasst folgende Grundleistungen: für folgende Anlage(n)/Anlagengruppe(n):

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für 1,00 % öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, 1,00 % Beschreibungen und Berechnungen Summe (max. 2 %) 0 %

6.4.2 Die Leistungen der Leistungsphase 4 sind erbracht, wenn

  • sämtliche gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind und die Bestätigung mittels Testat durch den AG erfolgt ist
  • auf ihrer Grundlage die Ausführung geplant werden kann und
  • die Prüfbemerkungen des Auftraggebers vollständig eingearbeitet und die Leistungen vom Auftraggeber anerkannt sind
  • der Auftragnehmer die für die Genehmigungen und Zustimmungen erforderlichen Unterlagen genehmigungs- und zustimmungsfähig übergeben hat

6.5 Ausführungsplanung (HOAI § 55 (1) 5, (3) Anlage 15.1) 6.5.1 Die Ausführungsplanung umfasst folgende Grundleistungen: a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der 4,00 % Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der 7,00 % technischen Anlagen und Anlagenteile Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detailierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- und Werkstattpläne)

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Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern c) Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen 4,00 % für die Anlage(n)/Anlagengruppe(n): 4 und 5 d) Fortschreiben des Terminplanes 1,00 % Es sind die Vorgaben aus dem Projekthandbuch zu beachten e) Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der 2,00 % Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners mit Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der 4,00 % ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung Summe (max. 22 %) 22,0 %

6.5.2 Besondere Leistungen:

Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung
mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung

mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung Detailplanung wie z. B.: Wandabwicklungen Leerrohrplanung (Anlagengruppe 4 und 5) Allpolige Stromlaufpläne

6.5.3 Die Leistungen der Leistungsphase 5 sind erbracht, wenn

  • sämtliche gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind und die Bestätigung mittels Testat durch den AG erfolgt ist
  • die in den Leistungsphasen 1 bis 4 erarbeitete Lösung der Planungsaufgabe nach Maßgabe des beschriebenen Leistungsumfangs ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist.
  • die zur Vorbereitung der Vergabe für die Ausschreibung notwendigen zeichnerischen Details einschließlich der Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass auf dieser Grundlage eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) aufgestellt werden können.
  • die Ausführungsplanung die Kostenobergrenze gemäß § 5 Nr. 5.3.1 nachweislich einhält,
  • sowie die fortgeschriebenen Ausführungspläne mit der tatsächlich zu realisierenden Ausführung übereinstimmen.
  • Mündliche Vereinbarungen sind in die Ausführungsplanung einzupflegen
  • die Prüfbemerkungen des Auftraggebers vollständig eingearbeitet und die Leistungen vom Auftraggeber anerkannt sind.
  • der Auftragnehmer die Ergebnisse in Papierform und digital als pdf-Format und im dwg-Format übergeben hat.

6.6 Vorbereitung der Vergabe (HOAI § 55 (1) 6, (3) Anlage 15.1) 6.6.1 Die Vorbereitung für die Vergabe umfasst folgende Grundleistungen: a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von 1,50 % Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit 3,00 % Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke

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Das Qualitätshandbuch der Stadt BS ist zugrunde zu legen. Haushaltsraten und Bauabschnitte sind zu berücksichtigen; ggf. sind mehrere Ausschreibungen eines Leistungsbereiches erforderlich und entsprechend zu berücksichtigen. c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den 0,50 % Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten 1,00 % Leistungsverzeichnisse e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten 0,50 % Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen 0,50 % Summe (max. 7 %) 6,0 %

6.6.2 Die Leistungen der Leistungsphase 6 sind erbracht, wenn

  • sämtliche gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind und die Bestätigung mittels Testat durch den AG erfolgt ist
  • die zur Realisierung der ausführungsreifen Planungen erforderlichen Mengen nachvollziehbar, richtig und genau ermittelt sind
  • die erforderlichen Leistungsbeschreibungen eindeutig und erschöpfend aufgestellt sind
  • die Vergabeunterlagen versandbereit zusammengestellt sind und eine Bieterliste vorliegt (ausgenommen offene Verfahren)
  • wenn die Kosten auf der Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse vertragsgemäß sind.
  • die Prüfbemerkungen des Auftraggebers vollständig eingearbeitet sind.

6.7 Mitwirken bei der Vergabe (HOAI § 55 (1) 7, Anlage 15) 6.7.1 Die Mitwirkung bei der Vergabe umfasst Grundleistungen: a) Einholen von Angeboten 0,25 % Das Einholen der Angebote erfolgt durch die ZVgSt (0,10 %) b) Prüfen und Werten der Angebote und Nebenangebote (technisch und 2,50 % wirtschaftlich), Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise (Kalkulationsnachweise sind abzufordern und zu prüfen). Zusätzliche und/oder geänderte Leistungen sind zu begründen. c) Teilnehmen an und Auswerten von Aufklärungsgesprächen mit den 0,50 % Bietern Die Federführung der Aufklärungsgespräche erfolgt durch den AG (0,05 %) d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den von den Planern 1,00 % bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung (vergl. Pkt. 6.7.3); bei mehreren Objekten und Bauabschnitten, jeweils getrennt (ggf. losweise) und dann im Ergebnis zusammengefasst e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der 0,50 % Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Vorgaben der Stadt Braunschweig

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f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und Mitwirken bei der 0,25 % Auftragserteilung Summe (max. 4,85% von 5 % HOAI) 4,0 %

6.7.2 Besondere Leistungen: Mitwirken bei der Mittelabflussplanung Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung

Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen

  • Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche
  • Einholen von Angeboten
  • Auskunftserteilung gegenüber den Bewerbern und Bietern
  • Aufklärungsgesprächen mit den Bietern erfolgen federführend durch den AG
  • Auftragserteilung

6.7.3 Unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen mit der Kostenberechnung gemäß aktuell gültigen DIN vorzulegen;

Der Kostenvergleich bedarf der Anerkennung durch den Auftraggeber. Die Fortschreibung ist durch den Auftragnehmer im Rahmen der Kostensteuerung und Kostenkontrolle nach § 5 Nr. 5.3.2 vorzunehmen. Das Ergebnis der Kostenvergleichs und etwaige daraus erforderlich werdende Änderungen der Planungs- und Überwachungsziele sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

6.7.4 Die Leistungen der Leistungsphase 7 sind erbracht, wenn

  • sämtliche gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind und die Bestätigung mittels Testat durch den AG erfolgt ist
  • die Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote fachlich zuschlagsreif abgeschlossen ist und die Dokumentation der Vergabeverfahren vorliegt.
  • die Prüfbemerkungen des Auftraggebers vollständig eingearbeitet und die Leistungen vom Auftraggeber anerkannt sind.

6.8 Objektüberwachung (HOAI § 55 (1) 8, (3) Anlage 15.1) 6.8.1 Die Objektüberwachung umfasst folgende Grundleistungen:

a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit 15,00 % der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten 0,25 % c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans 1,00 % (Balkendiagramm) Erforderliche Abstimmungen sind zu führen; Einschränkungen im laufenden Betrieb sind zu kommunizieren und lärmfreie Zeiten (Prüfungen) sind bei der Terminplanung zu berücksichtigen.

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d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch) unter Berücksichtigung 1,25 % der Vorgaben der Stadt Braunschweig e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher 1,50 % Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen jeweils 1,50 % nach Baufortschritt unabhängig von den Rechnungszugängen, ggf. in mehreren Abschnitten g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der 5,00 % bauausführenden Unternehmen sowie prüfen von Nachträgen von bauausführenden Firmen gemäß Vorgaben der Stadt Braunschweig h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der 1,50 % ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag i) Kostenfeststellung auf Grundlage der aktuell gültigen DIN, 1,00 % mindestens gegliedert in die dritte Ebene der Kostengliederung j) Mitwirken bei Leistungs- und Funktionsprüfungen 1,00 % k) Organisation der Abnahme und Fachtechnisches Feststellen der 1,50 % Abnahmereife gemäß VOB/B nach Baufortschritt, zeitnah nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung, sowie Teilnahme daran; Teilabnahmen sind entsprechend zu dokumentieren und werden Anlage zur Schlussabnahme Einholen der erforderlichen Unterlagen, wie z. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, Übereinstimmungsnachweise etc.; Feststellen von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber, Erstellen der Abnahmeprotokolle sowie der sonstigen Feststellungsniederschriften Es sind die Formblätter der Stadt Braunschweig zu benutzen. l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran 0,50 % Einholen der erforderlichen, abnahmerelevanten Unterlagen/Sachverständigen-abnahmen aller sicherheitsrelevanten Anlagen/Einholen der Konformitätserklärung m) Prüfen der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, 1,50 % Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung 0,50 % (Gewährleistungsverzeichnis) o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten 1,00 % Mängel p) Systematische Zusammenstellung und Übergabe der Dokumentation 1,00 % entsprechend den Vorgaben der Stadt Braunschweig Summe (max. 35 %) 34,0 %

6.8.2 Besondere Leistungen: Fortschreiben der Ausführungspläne bis zum Bestand Schlussrechnung (Ersatzvornahme)

6.8.3 Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft.

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6.8.4 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig, fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind unverzüglich mit entsprechender Begründung zurückzugeben.

6.8.5 Der Auftragnehmer hat bei Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten:

  • Abschlagrechnungen: 10 Kalendertage
  • Teil-/Schlussrechnungen: 20 Kalendertage

6.8.6 Der mit der Objektüberwachung Beauftragte hat während der Bauzeit zum Nachweis aller Leistungen - ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeichnungen entsprechend der tatsächlichen Ausführung während der Objektausführung fortzuschreiben bzw. ihre Fortschreibung durch die jeweiligen Ausführungsplanenden zu veranlassen.

6.8.7 Die Leistungen der Leistungsphase 8 sind erbracht, wenn:

  • sämtliche gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind und die Bestätigung mittels Testat durch den AG erfolgt ist
  • alle Leistungen der ausführenden Unternehmen zur Realisierung der genehmigten Planung und zur Erfüllung der Planungs- und Überwachungsziele vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet sind
  • der Auftragnehmer die Ergebnisse in Papierform und digital als pdf-Format und im dwg- Format übergeben hat
  • alle bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind die Kostenkontrolle durchgeführt ist und die Kostenfeststellung vorliegt

6.9 Objektbetreuung (HOAI § 55 (1) 9, (3) Anlage 15.1) 6.9.1 Die Objektbetreuung umfasst folgende Grundleistungen:

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für 0,50 % Gewährleistungsansprüche festgelegten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 4 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der 0,25 % Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen, einschl. Dokumentation der Ergebnisse c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen 0,25 %

Summe (max. 1 %) 1,0 %

6.9.2 Besondere Leistungen: Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist für die Anlage(n)/Anlagengruppe(n): 4 und 5

6.9.3 Die Leistungen der Leistungsphase 9 sind erbracht, wenn

  • sämtliche gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind und die Bestätigung mittels Testat durch den AG erfolgt ist

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§ 7 Fachliche Beteiligte

7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs-, Überwachungs- sowie Beratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen ergeben sich aus der unter Nummer 7.3 aufgeführten Liste. Die Beauftragung erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat die Leistungen der Sonderfachleute, Gutachter und weiteren fachlichen Beteiligten und ihre Arbeitsergebnisse sachlich und terminlich zu koordinieren und in seine Unterlagen zu übernehmen. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.

7.2 Projektsteuerung ☐ Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt.

Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele gegenüber dem Auftragnehmer und den Fachplanern wahrzunehmen.

7.3 Folgende Leistungen werden von den nachstehend fachlich Beteiligten erbracht:

Auftragnehmer Projektsteuerung Gebäude / Objektplanung n.n. Sicherheits- u. Gesundheitsschutzkoordination n.n. Tragwerksplanung n.n. Prüfung der Tragwerksplanung Wärmeschutz- und Energiebilanzierung n.n. Bau- und Raumakustik n.n. Thermische Bauphysik Vermessung n.n. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung n.n.

Technische Ausrüstung: Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Wärmeversorgungsanlagen Lufttechnische Anlagen Starkstromanlagen Fernmelde- und informationstechnische Anlagen Förderanlagen Nutzungsspezifische Anlagen Gebäudeautomation

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers

8.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation):

für Leistungsphasen 1 bis 4: für Leistungsphase 5: für Leistungsphasen 6 und 7: für Leistungsphasen 8 und 9:

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8.2 Der vom Auftragnehmer beauftragte Sachbearbeiter muss über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH/TU, FH oder Bachelor/Master) und eine angemessene Baustellenpraxis in der Regel

  • von mindestens 3 Jahren (Gesamtbauvolumen bis 800 T€) bzw.
  • von mindestens 5 Jahren (Gesamtbauvolumen > 800 T€) verfügen.

8.3 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsphasen eingesetzt werden.

8.4 Bei Mitarbeiterwechsel muss dessen Qualifikation und Erfahrung mindestens gleichwertig sein mit derjenigen unter § 8.1 genannten Personen. Der Mitarbeiter ist dem Auftraggeber schriftlich zu benennen.

8.5 Der Auftragnehmer und sein Sachbearbeiter sind bei Abwesenheit durch einen mindestens gleichwertigen Mitarbeiter zu vertreten. Der Vertreter ist dem Auftraggeber schriftlich zu benennen.

§ 9 Baustellenbüro, Präsenz auf der Baustelle

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet, mindestens aber an 2 Tag/en pro Woche.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsphase 8 bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen.

Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebes der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.

Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt:

Telefon-/Datenanschluss Möblierung Betriebskosten

Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst inklusive der erforderlichen Einrichtung auf seine eigenen Kosten.

§ 10 Honorar

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16 HOAI und nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung (§§ 53 - 56 HOAI) sowie nach dem gegebenenfalls in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Nummer 10.6).

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Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:

10.1 Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten nach § 4 HOAI in Verbindung mit § 54 HOAI werden für die Leistungen nach § 6 Nummern 6.1 bis 6.9 auf der Grundlage der seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung, ohne Umsatzsteuer, ermittelt.

Solange diese nicht vorliegt ist die baufachlich genehmigte und anerkannte Kostenschätzung zugrunde zu legen.

Die anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe(n) 1.1 und , die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden gemäß § 54 Absatz 2 HOAI für folgende Gebäude zusammengefasst

Gemäß § 7 (2) HOAI wird vereinbart, dass das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung zusammen aus den anrechenbaren Kosten der Anlagen beider Anlagengruppen 1.2 und 1.3 berechnet wird, wenn die anrechenbaren Kosten einer der beiden Anlagengruppe(n) unterhalb der Tafelwerte der Honorartafel nach § 56 (1) liegen.

Gemäß § 7 (2) HOAI wird vereinbart, dass das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung zusammen aus den anrechenbaren Kosten der Anlagen beider Anlagengruppen 1.4 und 1.5 berechnet wird, wenn die anrechenbaren Kosten einer der Anlagengruppe(n) unterhalb der Tafelwerte der Honorartafel nach § 56 (1) liegen.

Abweichend von § 4 Abs. 3 HOAI wird die mitzuverarbeitende Bausubstanz nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist jeweils bei dem unter Ziffer 10.5 anzugebenen Honorarzuschlag mit zu berücksichtigen.

10.2 Honorarzonen

Für die Leistungen des Auftragnehmers werden nach § 5 (2) HOAI folgende Honorarzonen für die einzelnen genannten Anlagen in den jeweiligen Anlagengruppen vereinbart:

AnlagengruppeHonorarzone
1 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
2 Wärmeversorgungsanlagen
3 Lufttechnische Anlagen
4 Starkstromanlagen
5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
6 Förderanlagen
7 Nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen
8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken

10.3 Honorarsatz

Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 56 Absatz 1 HOAI vereinbart.

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Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung -

Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 56 Absatz 1 HOAI, zuzüglich der Differenz zum oberen Honorarsatz für

Anlagen/Anlagengruppe %

10.4 Vom-Hun d e r t -Sätze

Die Grundleistungen gem. § 6 des Vertrages werden wie folgt bewertet:

LeistungenAnlagengruppen (Bewertung in %)
12345678
Grundlagenermittlung (§ 3.1)2,02,0
Vorplanung (§ 3.2)8,758,75
Entwurfsplanung (§ 3.3)16,516,5
Genehmigungsplanung (§ 3.4)
Ausführungsplanung (§ 3.5) Ausführungszeichnungen mit Schlitz- und Durchbruchsplänen Ausführungszeichnungen ohne Schlitz- und Durchbruchsplänen (vgl. § 55 HOAI (2)22,022,0
Vorbereitung der Vergabe (§ 3.6)6,06,0
Mitwirkung bei der Vergabe (§ 3.7)4,04,0
Objektüberwachung (§ 3.8)34,034,0
Objektbetreuung und Dokumentation (§ 3.9)1,01,0
Gesamt94,2594,25

10.5 Honorarzuschläge Folgende Honorarzuschläge (inklusive der mitzuverarbeitenden Bausubstanz) werden vereinbart:

Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsphasen gemäß § 56 (5) HOAI wie folgt erhöht:

Anlagen/Anlagengruppe %

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Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird das Honorar für die Leistungsphase 8 gemäß § 12 (2) HOAI wie folgt erhöht:

Anlagen/Anlagengruppe %

Fa lle n Umbauten und Instandsetzungen zusammen, ist de r In s tandsetzungszuschlag für die Leistungsphase 8 gemäß § 12 HOAI im gesamten Umbauzuschlag berücksichtigt; das Honorar aller Leistungsphasen wird wie folgt erhöht:

Anlagen/Anlagengruppe %

10.6 Auf das G e s amthonorar der Grundleistungen gemäß 10.1 bis 10 .5 w ird ein Zu- oder Abschlag vereinbart1

Anlagen/ Anlagengruppe Zuzüglich (+) / abzüglich (-) v. H.

1 Die Honorartafeln der HOAI weisen Orientierungswerte aus (§ 2a Absatz 1 HOAI). Es kann auch ein von den Honorartafeln abweichendes, höheres oder niedriges Honorar vereinbart werden (§ 7Absatz 2 HOAI).

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10.7 Besondere Leistungen Die Besonderen Leistungen gemäß § 6 werden wie folgt pauschal oder zum Nachweis nach dem vereinbarten Stundensatz honoriert:

Anlagen- gruppe (AG)pauschalHöchstbetrag auf Nachweis geschätztv. H. Satz HOAI BasishonorarNetto- Honorar
Grundlagenermittlung LPH14 und 5€
Vorplanung LPH24 und 5€
Entwurfsplanung LPH34 und 5€
Ausführungsplanung LPH54 und 5€
Mitwirken bei der Vergabe LPH7€
Objektüberwachung LPH84 und 5€
Objektbetreuung LPH94 und 5€
Summe Nettohonorar BL€

Summe Nettohonorar BL €

10.8. Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten

Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 54 HOAI die Eingangstafelwerte des § 56 Absatz 1 HOAI (5. 000 Euro), werden die Leistungen gemäß Nummer 10.10 dieses Vertrages und § 10 Nummer 10.3 AVB werden die Leistungen wie folgt vergütet:

10.9 Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten

Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 54 HOAI die Tafelwerte des § 56 Absatz 1 HOAI (4 Millionen Euro), werden die Leistungen wie folgt vergütet:

10.10 Honorar bei Leistungsänderung

Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 5 Nr. 5.7 oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen: Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit gemäß Nummer 10.6 dieses Vertrags ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB entsprechend.

Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden Leistungen oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung folgender Stundensätze:

Für Auftragnehmer: €/Stunde

Für Projektleiter: €/Stunde

Für Projektmitarbeiter, stellv. Projektleiter: €/Stunde

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Für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer €/Stunde Qualifikation die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung der Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen handelt, den voraussichtlichen Zeitbedarf zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung der entsprechenden Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

10.11 Rechnungslegung Bei Beauftragung von mehr als einer Anlagengruppe ist für jede einzelne Anlagegruppe eine separate Rechnung einzureichen.

§ 11 Nebenkosten

11.1 Erstattung von Nebenkosten Die Nebenkosten nach § 14 HOAI (2) 1 - 2 werden

nicht erstattet. insgesamt pauschal mit % erstattet.

Damit abgegolten sind die beschriebenen Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen einschl. der 5-fachen Vervielfältigung von Genehmigungsunterlagen. . Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normgerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen (2 Satz Pläne in Papierform). Bei Unterlagen in digitaler Form sind diese als dwg- und pdf- Dateien, gemäß den Gestaltungsvorgaben der Stadt Braunschweig, zu übergeben.

Weiterhin hat der Auftragnehmer die von ihm angefertigten Planunterlagen und Zeichnungen allen fachlich Beteiligten (vgl. § 7) wie vor beschrieben in Papierform und in digitaler, vervielfältigungsfähiger Form zu übergeben.

Sämtliche Fahrtkosten sind von den Nebenkosten mitumfasst und werden nicht gesondert vergütet.

Die Abrechnung erfolgt leistungsphasenbezogen.

11.2 Soweit Nebenkosten, ob pauschal oder auf Nachweis, erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.

§ 12 Umsatzsteuer

Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

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§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach § 16 AVB/AI müssen mindestens betragen:

für Personenschäden

Geschätzte Baukosten € (Gesamtprojektkosten)Deckungssumme €
bis 4.000.0001.500.000
bis 10.000.0002.000.000
über 10.000.0003.000.000

für sonstige Schäden

Geschätzte Baukosten € (Gesamtprojektkosten)Deckungssumme in €
bis 500.000250.000
bis 1.500.000500.000
bis 4.000.0001.000.000
bis 10.000.0002.000.000
bis 25.000.0003.000.000
bis 50.000.0005.000.000

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen

14.1 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung gemäß Anlage zu § 14 Nr. 14.1 und nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenen zuständigen Stelle schriftlich abzugeben (siehe Anlage „Verpflichtungserklärung“).

14.2 Projektkommunikationssystem

Für das Vorhaben (§ 1 dieses Vertrages) richtet die Stadt Braunschweig ein internet- basierendes Projektkommunikationssystem ein, das für die Einstellung von Zwischen- und Endergebnissen zwingend zu nutzen ist.

14.3 Sonstiges

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§ 15 Bescheinigung und Erklärung des Auftragnehmers

Vor Auftragserteilung hat der Auftragnehmer mit der Rücksendung des Vertrages die Verpflichtungserklärung und folgende Bescheinigungen vorzulegen: − Bestätigung seiner Versicherung, dass über den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz eine Haftpflichtversicherung besteht − steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, wenn das voraussichtliche Honorar 10.000 € überschreitet Der Auftragnehmer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er seine gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie der Sozialversicherungsbeiträge erfüllt hat.

Fachplaner für Brandmeldeanlagen (BMA) müssen nach DIN 14675 zertifiziert sein. Vor Auftragserteilung hat der Auftragnehmer einen entsprechenden Nachweis zu erbringen

§ 16 Schlussbestimmungen

16.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.

16.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen werde nicht Bestandteil dieses Vertrages, es sei denn, ihrer Geltung wird in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

16.3 Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

Auftraggeber: Auftragnehmer:

(Ort) (Datum) (Ort) (Datum)

(Unterschrift/Textform mit Angaben des Namens gem. § 126b BGB /bei Ingenieurgemeinschaften Angaben aller Mitglieder)

Unterschriftsprobe/n der/des nach AVB/AI § 1.13 (Feststellungs-Vollmacht) bevollmächtigten Vertreter/s:

(Name) (Unterschrift)

(Name) (Unterschrift)

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Stand: 04/2023 Seite 29 von 29

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