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Seite 1 von 8 Brühl, 23.07.2026
Fachplaner- und Ingenieurvertrag über die Ausführung von Planungsleistungen im Leistungsbild TGA - LP 1 bis 9 für die Anlagengruppen 1-4 und 8 gemäß Abschnitt 2 des Teils 4 Fachplanung der HOAI 2021 - Sanierung der GGS Regenbogenschule Kierberg, 50321 Brühl.
A N L A GE 1
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Ingenieurvertrag
Auf der Grundlage des Teils 4 Fachplanung, Abschnitt 2, Technische Ausrüstung - LP 1 bis 9 für die Anlagengruppen 1-4 und 8 gemäß der HOAI 2021 Energetische Sanierung der GGS Regenbogenschule Kierberg, Kaiserstraße 158 in 50321 Brühl.
zwischen
Stadt Brühl, Der Bürgermeister, FB 70/1 Fachbereich Gebäudemanagement Engeldorfer Straße 2 in 50321 Brühl Nachfolgend kurz AG (Auftraggeber:in, Bauherr:in) genannt,
und
Ingenieur/ Fachplaner vertreten durch Geschäftsführer:in,_______________________
Nachfolgend kurz AN (Auftragnehmer:in, Ingenieur:in) genannt,
wird folgender Vertrag geschlossen:
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Fachplaner- und Ingenieurvertrag über die Ausführung von Planungsleistungen im Leistungsbild TGA - LP 1 bis 9 für die Anlagengruppen 1-4 und 8 gemäß Abschnitt 2 des Teils 4 Fachplanung der HOAI 2021 - Sanierung der GGS Regenbogenschule Kierberg, 50321 Brühl.
- Allgemeine Pflichten des AGs
(1) Die Leistungen müssen den Gesetzen, dem Stand der Ingenieurwissenschaften, dem Stand der Technik und den im Vertrag genannten Vorschriften der AGs entsprechen. Vermessungsleistungen, die im amtlichen Vermessungswesen verwendet werden, sind nach Form, Ausführung und Qualität entsprechend den Regelungen der jeweiligen Länder der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.
(2) Die Leistungen müssen den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen und die gebotene Wirtschaftlichkeit berücksichtigen.
(3) Der AN ist verpflichtet, die Leistung persönlich oder durch sein Büro zu erbringen; der Einsatz eines „Nachunternehmers“ ist nur ausnahmsweise und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Er hat entsprechend den Anforderungen geschultes Personal mit nachweisbarer Erfahrung einzusetzen. Er hat dafür zu sorgen, dass die ihm von dem AG vermittelten produktionsspezifische Informationen und Umstände, deren Kenntnis für die Ausführung der Leistung nötig ist, auch bei Personalfluktuation nicht verloren gehen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den AG, den Vertrag aus vom AN zu vertretendem wichtigen Grund zu kündigen die so erbrachte Leistung als nicht vertragsgemäß zurückzuweisen und Ersatz des entstehenden Schadens zu fordern.
(4) Der AN darf als Sachverwalter dem AG keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen wahrnehmen. Er darf im Zusammenhang mit dem Projekt, auf das sich seine vertragliche Leistung bezieht, keine Leistungen für Dritte erbringen, die bei diesen als Bieter/Aufragnehmer den AG anfallen, sei es bei der Ausarbeitung von Angeboten, bei der Bauausführung oder Bauabrechnung. Er ist verpflichtet, alle Ausarbeitungen sowie die ihm von dem AG überlassenen Unterlagen einschließlich ihm bekannt gewordener Dienstvorgänge dem AG vertraulich zu behandeln.
(5) AN hat – soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen und sonstige Ausarbeitungen dreifach zu liefern, bei Vermessungsleistungen Originalpläne kopierfähig auf verzugsfreier Folie einfach. Zusätzlich liefert der AN sämtliche Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen und sonstige Ausarbeitungen auf Datenträger in den mit dem AG und dem Architekten abgestimmten Formaten. Diese Ausführungen sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Nachträglich geforderte Unterlagen hat er in der gewünschten Art und Anzahl zu liefern; lediglich diese werden zusätzlich vergütet.
(6) Der AN oder der von ihm schriftlich benannte Beauftragte hat die angefertigten Zeichnungen als „Planverfasser“, Berechnungen, Beschreibungen und sonstige Ausarbeitungen als „Verfasser“ oder „Aufsteller“ oder „Prüfer“ mit Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei vermessungstechnischen Leistungsinhalten bestätigt er damit insbesondere, dass er die erstellten Unterlagen (Pläne und sonstige Ausarbeitungen) unabhängig von der Bearbeitung in einem getrennten Arbeitsgang erprobt oder geprüft hat. Alle Ergebnisse sind in prüfbarer Form mit notwendigen Erläuterungen vorzulegen.
(7) Der AN ist verpflichtet, sich bei der Bearbeitung im Rahmen der genannten Kosten(vor)anschlagssumme zu halten. Ist zu erwarten, dass der Kosten(vor)anschlag überschritten wird, so hat der AN dem AG über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich schriftlich zu unterrichten und Einsparungsmöglichkeiten vorzuschlagen.
(8) Notwendige Überarbeitungen bei unveränderter Aufgabenstellung hat der AN ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung durchzuführen.
- Vertretung des AG durch den AN
AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen seiner Leistungen verpflichtet. Die AG bindende Erklärungen darf er jedoch nur mit dessen schriftlicher Zustimmung abgeben und entgegennehmen.
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Fachplaner- und Ingenieurvertrag über die Ausführung von Planungsleistungen im Leistungsbild TGA - LP 1 bis 9 für die Anlagengruppen 1-4 und 8 gemäß Abschnitt 2 des Teils 4 Fachplanung der HOAI 2021 - Sanierung der GGS Regenbogenschule Kierberg, 50321 Brühl.
- Zusammenarbeit, Auskunft
(1) Der AN hat die Leistungen unter ständiger Fühlungnahme mit dem AG und in Zusammenarbeit mit den Architekten und Sonderfachleuten auszuführen. Dazu gibt er dem AG und den Sonderfachleuten ohne gesonderte Vergütung die nötigen Auskünfte, gewährt Einblick in seine Unterlagen und stimmt seine Leistungen vor der endgültigen Erbringung mit dem AG, den Architekten und den Sonderfachleuten ab. Die Auskunftspflicht besteht ohne gesonderte Vergütung auch gegenüber den Prüfungsinstanzen für den AG. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und den Sonderfachleuten hat der AN unverzüglich die Entscheidung des AG herbeizuführen. Die Verpflichtungen aus den Sätzen 2 und 3 bestehen auch für die Dauer von 5 Jahren nach Abnahme der gesamten Leistung.
(2) Der AG wird den AN über alle Umstände unterrichten, deren Kenntnis für die Ausführung der Leistung nötig ist. Er wird insbesondere Termine bekannt geben, zu denen die Sonderfachleute ihre Leistungen zu erbringen haben, sowie die Einsichtnahme in deren Unterlagen und die Erteilung dazu nötiger Auskünfte erwirken.
- Betreten des Grundstücks und der Baustelle
a) Der AN hat alle Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Personen- und Sachschäden zu verhüten.
b) Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung bei Arbeiten im Bereich der Produktionsanlagen hat der AN für seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen nach den Unfallverhütungsvorschriften der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft und nach den Unfallverhütungsvorschriften des AG ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten zu treffen. Schutzvorkehrungen des AG bleiben unberührt. Grundsätzlich gelten die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bauwirtschaft
c) Der AN ist verpflichtet, seine auf dem Betriebsgelände tätigen Mitarbeiter und alle anderen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient, jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit so zu belehren, dass sie über die nach Lage des Falls in Betracht kommenden Unfallgefahren des Betriebes und über die Abwehr dieser Gefahren ausreichend unterrichtet sind.
d) Der AN muss die genannten Personen anhalten, die Anweisungen der überwachenden und der mit dem Betriebsdienst beauftragten Stellen des AG zu befolgen. Zuwiderhandelnde hat er sofort von der Arbeitsstelle zu entfernen. Verstößt er trotz wiederholter Mahnung gegen diese Pflichten, so darf ihm der Auftrag entzogen werden, ohne dass es der Bestimmung einer Frist bedarf.
e) Wird der Auftrag gemäß d) entzogen, dann beschränkt sich der Honoraranspruch des AN auf den bis dahin erbrachten Leistungsteil. Der AG ist berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des AN selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Ansprüche des AG auf Ersatz eines entstehenden weiteren Schadens bleiben unberührt. Der AG ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadenersatz wie im Falle der Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den zum Auftragsentzug führenden Gründen für ihn kein Interesse mehr hat.
- Abnahme
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, z.B. die Abnahme auch in sich abgeschlossener Teilleistungen, wird der AG innerhalb von 6 Monaten nach Erbringen der gesamten Leistung – bzw. in sich abgeschlossener Teilleistungen – und Zugang eines schriftlichen Abnahmeverlangens des AN erklären, ob er diese als die geschuldeten annimmt. Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche schriftliche Erklärung des AG. Erklärt der AG innerhalb von 6 Monaten weder die Abnahme noch deren Verweigerung, dann gilt die Leistung mit Ablauf dieser Frist als abgenommen. Entsprechendes gilt für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
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Fachplaner- und Ingenieurvertrag über die Ausführung von Planungsleistungen im Leistungsbild TGA - LP 1 bis 9 für die Anlagengruppen 1-4 und 8 gemäß Abschnitt 2 des Teils 4 Fachplanung der HOAI 2021 - Sanierung der GGS Regenbogenschule Kierberg, 50321 Brühl.
- Rechnungen
(1) Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen und laufend zu nummerieren.
(2) Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entsprechend der Honorargliederung des Vertrags prüfbar darzustellen.
(3) In jeder Abschlagsrechnung über Leistungen und Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und ggf. schon erhaltene Abschlagszahlungen einzeln – mit getrenntem Ausweis der jeweils darauf entfallenden Umsatzsteuer – in laufender Nummernfolge aufzuführen. Bereits fertige und in einer Abschlagsrechnung nachgewiesene Leistungsteile dürfen in den folgenden Abschlagsrechnungen zusammengefasst dargestellt werden. Die Übersichtlichkeit darf dadurch nicht leiden.
(4) In der Schlussrechnung sind zusätzlich die Abschlagszahlungen einzeln aufzuführen. Die Umsatzsteuer ist für alle aufgeführten Abschlagszahlungen und den noch zu zahlenden Restbetrag je gesondert auszuweisen. Soweit Leistungen und Abschlagszahlungen schon in einer Teilschlussrechnung erfasst sind, dürfen sie nachrichtlich zusammengefasst wiedergegeben werden.
(5) Erstreckt sich die Ausführung über ein Kalenderjahr hinaus, so sollen die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen des alten Jahres in den Rechnungen des neuen Jahres nur in einer Summe aufgeführt werden.
(6) Bei Vergabe einer steuerpflichtigen Leistung an einen nicht im Erhebungsgebiet ansässigen AN unterliegt der AG dem Abzugsverfahren gemäß §§ 51-58 UStDV 1993.
(7) Rechnungen mit Änderungen im Zahlenwerk dürfen nur eingereicht werden, wenn auch die ursprünglichen Angaben lesbar sind.
- Zahlungen
(1) Auf Anforderung werden Abschläge in Höhe von 90 % der für die nachgewiesenen Leistungen zustehenden Vergütungen zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gezahlt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang des prüfbaren Nachweises zu leisten. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme der Leistung.
(2) Der Restbetrag ist alsbald, spätestens innerhalb von 2 Monaten zu zahlen, nachdem der AN alle ihm obliegenden Leistungen erfüllt (Abnahme der Gesamtleistung) sowie eine prüfbare Honorarschlussrechnung eingereicht hat und diese von dem AG geprüft und festgestellt ist. Das gleiche gilt für in sich abgeschlossene Teilleistungen, wenn deren besondere Abrechnung im Vertrag vereinbart ist.
(3) Überzahlungen sind zu erstatten. Das gilt auch für solche, die bei der Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsinstanzen der anweisenden Stelle des AG oder besondere Prüfungsinstanzen festgestellt werden. Der AN hat den zu erstattenden Betrag – ohne Umsatzsteuer – vom Empfang der Zahlung an mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. § 197 BGB findet Anwendung.
- Abtretung von Forderungen
(1) Der AN kann seine Forderungen gegen dem AG nach den Bestimmungen des BGB abtreten. Die Abtretung ist jedoch nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) Die Abtretung darf sich nur auf einen genau bezeichneten Auftrag erstrecken. Sie umfasst außer diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind.
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Fachplaner- und Ingenieurvertrag über die Ausführung von Planungsleistungen im Leistungsbild TGA - LP 1 bis 9 für die Anlagengruppen 1-4 und 8 gemäß Abschnitt 2 des Teils 4 Fachplanung der HOAI 2021 - Sanierung der GGS Regenbogenschule Kierberg, 50321 Brühl.
b) Die Forderung darf nur in zahlenmäßig angegebener Höhe oder in voller Höhe des noch ausstehenden Betrags abgetreten werden. Abtretungen, nach denen in bestimmten Zeitabständen bestimmte Teilbeträge gezahlt werden sollen, sind unzulässig.
c) Der neue Gläubiger muss sich diesen Abtretungsbedingungen des AG unterwerfen; der AG kann die Rechte aus diesen Bedingungen unmittelbar gegen den neuen Gläubiger geltend machen.
(2) Dem AG gegenüber unwirksam sind:
a) Abtretungen, die den Bedingungen in Abs. 1 nicht entsprechen,
b) Weiterabtretungen durch den neuen Gläubiger.
(3) Ob der neue Gläubiger eine Zahlung gegen sich gelten lassen muss, die der AG nach der Abtretung an den AN leistet, bestimmt sich nach § 407 Abs. 1 BGB. Der neue Gläubiger kann sich jedoch darauf, dass der AG die Abtretung bei der Zahlung gekannt habe, nur berufen,
a) wenn der im Vertrag bei der Firmierung des AG genannten Stelle die Abtretung unter Verwendung der Abtretungsanzeige – AG-Vordruck -, den die Auftragsgebende Stelle unentgeltlich abgibt, vom AN und vom neuen Gläubiger angezeigt war
und
b) wenn bei der Zahlung (Barzahlung, Abgang des Überweisungsauftrags)
- mehr als 6 Werktage seit dem Eingang der Abtretungsanzeige bei der im Vertrag bei der Firmierung des AG genannten Stelle verstrichen waren
und
- der die Zahlung bearbeitende Kassenbedienstete von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.
(4) Abs. 3 gilt entsprechend für andere Leistungen des AG an den AN und für Rechtsgeschäfte zwischen dem AG und dem AN über die abgetretene Forderung.
(5) Wenn der AN die abgetretene Forderung nochmals an einen Dritten abtritt, gelten bei Zahlungen oder anderen Leistungen des AG an den Dritten oder bei Rechtsgeschäften zwischen dem AG und dem Dritten die Abs. 3 und 4 entsprechend. Das gleiche gilt, wenn die schon abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird.
- Schadensverhütung vor Ort
a) Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen Schäden an Anlagen aller Art (z.B. Gebäuden, Leitungen) zu vermeiden. Insbesondere sind die einschlägigen „Kabelmerkblätter“ zu beachten.
b) Entstandene unvermeidbare Flurschäden hat der AN auf der Grundlage der Richtlinien des zuständigen Bauernverbandes bzw. der Forstverwaltung zu regulieren. Bei Flurschadensregulierungen ist in der Regel mindestens ein örtlicher Schätzer des zuständigen Bauernverbandes hinzuzuziehen.
c) Unvermeidbare absehbare oder zu erwartende sonstige Eingriffe in fremdes Eigentum sind vorab mit dem AG abzustimmen.
d) Die für unvermeidbare Flurschäden und sonstige Eingriffe in fremdes Eigentum ausgezahlten Entschädigungen werden dem AN gegen Nachweis erstattet.
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Fachplaner- und Ingenieurvertrag über die Ausführung von Planungsleistungen im Leistungsbild TGA - LP 1 bis 9 für die Anlagengruppen 1-4 und 8 gemäß Abschnitt 2 des Teils 4 Fachplanung der HOAI 2021 - Sanierung der GGS Regenbogenschule Kierberg, 50321 Brühl.
- Urheberrecht, Veröffentlichungen
(1) Der AG darf das Werk und die in Ziffer 1 Abs. 5 genannten Unterlagen für seine Zwecke ohne Mitwirkung des ANs nutzen und ändern; das gilt auch für hiernach errichtete Bauwerke/Anlagen.
(2) Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung mit oder ohne Namensangabe des ANs, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.
- Gewährleistung, Haftung, Verjährung
(1) Für die Gewährleistungsansprüche des AG gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Werkvertrag.
(2) Der AN haftet für Schäden, die auf einem schuldhaften Verstoß gegen den Stand der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten beruhen. Für Schäden am Bauwerk/an den Anlagen ist seine Haftung unbeschränkt. Für sonstige Schäden haftet er
a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung unbeschränkt,
b) im Übrigen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme; der Betrag für einen Schaden am Bauwerk/an den Anlagen wird angerechnet, soweit er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ist.
(3) Die Ansprüche des AG aus dem Vertrag verjähren in 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.
- Haftpflichtversicherung des ANs
Zur Sicherstellung etwaiger Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag hat der AN binnen zweier Wochen nach dem Vertragsabschluss das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit den im Vertrag genannten Deckungssummen nachzuweisen.
- Sicherheitsleistung
a) Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.
b) Die Sicherheit für die Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung, einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.
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Fachplaner- und Ingenieurvertrag über die Ausführung von Planungsleistungen im Leistungsbild TGA - LP 1 bis 9 für die Anlagengruppen 1-4 und 8 gemäß Abschnitt 2 des Teils 4 Fachplanung der HOAI 2021 - Sanierung der GGS Regenbogenschule Kierberg, 50321 Brühl.
- Bürgschaften
a) Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des AG zu verwenden.
b) Die Bürgschaft ist von einem in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen.
c) Alle Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Ort, der im Vertrag bei der Firmierung des AG angegeben ist.“
d) Der Bürge hat auf erstes Anfordern zu zahlen, außer wenn die Bürgschaft für Ansprüche aus Gewährleistung in Anspruch genommen wird.
e) Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
f) Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung auf Verlangen zurückgegeben, wenn der AN
- die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,
- etwaige erhobene Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter) befriedigt hat und
- eine vereinbarte auf Gewährleistung beschränkte Bürgschaft geleistet hat.
g) Die Urkunde über die Gewährleistungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Gewährleistung abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
- Kündigung des Vertrages
(1) Der AG kann bis zur Vollendung der Leistung des AN den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der AG, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (vgl. § 649 BGB).
(2) Der Vertrag ist für beide Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann wegen nach Vertragsabschluss eingetretener Umstände, welche die andere Vertragspartei zu vertreten hat. Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den AG liegt auch vor, wenn der AN seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung des Konkurs-, Vergleichs- oder eines anderen Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er die eidesstattliche Versicherung nach ZPO § 807 abgegeben hat. Kündigt der AG aus diesen Gründen, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, soweit sie von dem AG verwertet werden können. Außerdem sind die für diese Leistungen nachweisbar entstandenen Nebenkosten zu erstatten. Ein Schadenersatzanspruch des AG bleibt unberührt.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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Fachplaner- und Ingenieurvertrag über die Ausführung von Planungsleistungen im Leistungsbild TGA - LP 1 bis 9 für die Anlagengruppen 1-4 und 8 gemäß Abschnitt 2 des Teils 4 Fachplanung der HOAI 2021 - Sanierung der GGS Regenbogenschule Kierberg, 50321 Brühl.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Leistungen des ANs ist – soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart –
- der im Vertrag bei der Firmierung des AG angegebene Sitz der auftraggebenden Stelle,
- die Baustelle, soweit die Leistungen nach dem Vertrag oder nach ihrer Art dort zu erbringen sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstands Vereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, so richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Ort, der im Vertrag bei der Firmierung des AG angegeben ist. Dieser Gerichtsstand ist ferner für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
- Datenschutz
Die bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses anfallenden Daten werden beim AG mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung (EDV) im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags gespeichert.
Bestätigung der Kenntnisnahme u. Anerkennung der allgemeinen Vertragsbedingungen:
Ort / Datum Ort / Datum Brühl, den________/ 2026 Brühl, den________/ 2026
Auftraggeber Auftragnehmer Stadt Brühl, der Bürgermeister Name: