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Fachplaner- und und Ingenieurvertrag über die Ausführung von Planungsleistungen im Leistungsbild TGA mit den Leistungsphasen 1 bis 9 der Anlagengruppen 1-4 und 8, gemäß Abschnitt 2 des Teils 4 Fachplanung der HOAI 2021
Fachplaner- und Ingenieurvertrag
Auf der Grundlage des Teils 4 Fachplanung, Abschnitt 2, Technische Ausrüstung mit den Leistungsphasen 1 bis 9 der Anlagengruppen 1-4 und 8 gemäß der HOAI 2021 Energetische Sanierung der GGS Regenbogenschule Kierberg, Kaiserstraße 158 in 50321 Brühl.
zwischen
Stadt Brühl, Der Bürgermeister, FB 70/1 Fachbereich Gebäudemanagement Engeldorfer Straße 2 in 50321 Brühl Nachfolgend kurz AG (Auftraggeber:in, Bauherr:in) genannt,
und
Ingenieur/ Fachplaner vertreten durch Geschäftsführer:in,_______________________
Nachfolgend kurz AN (Auftragnehmer:in, Ingenieur:in) genannt,
wird folgender Vertrag geschlossen:
- Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung der unter Vertragspunkt 3 definierten Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Sanierung der Gemeinschaftsgrundschule Regenbogenschule Kierberg in 50321 Brühl.
Die Planungsleistungen sind auf diesen Nutzungszweck auszurichten.
- Vertragsgrundlagen
Grundlagen und Bestandteil dieses Vertrages sind in folgender Reihenfolge:
-
Der Architekten- und Ingenieurvertrag in der Ausfertigung mit Datum _________/ 2026
-
Die allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag für die Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen (Anlage 1).
-
Das Honorarangebot des Fachplaners ______________________, mit Datum _______ (Anlage 2).
-
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2021.
-
Die Bestimmungen des Werkvertragsrechtes des BGB finden ergänzend Anwendung.
-
Die Inhalte des Vergabeverfahrens für Fachplanung TGA der GGS Regenbogenschule Kierberg in Brühl.
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- Aufgaben, Pflichten und Leistungen des AN
3.1 Der AN verpflichtet sich, die ihm von dem AG nachfolgend übertragenen Planungsleistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
Für die Ermittlung der Kosten im Hochbau gilt die DIN 276 in der in § 4 Abs. 1 der HOAI zitierten Fassung (DIN 276-1: 2008-12).
3.2 Für die Sanierungsmaßnahme überträgt der AG dem AN folgende Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 55, Abschnitt 2, Teil 4, nebst Anlage 15 Nr. 15.1 der HOAI 2021 technische Ausrüstung Anlagengruppen 1- 4 und 8:
Leistungsphasen nach Stufen Bewertung
Stufe 1
-
Grundlagenermittlung 2,00 %
-
Vorplanung 9,00 %
-
Entwurfsplanung 17,00 %
-
Genehmigungsplanung 2,00 %
-
Ausführungsplanung 22,00 %
Stufe 2
-
Vorbereitung der Vergabe 7,00 %
-
Mitwirkung bei der Vergabe 5,00 %
Stufe 4
- Objektüberwachung – Bauüberwachung 35,00 %
Stufe 5
- Objektbetreuung 1,00 %
100,00 %
3.3 Der AG behält sich vor, die Übertragung von Planungsleistungen auf einzelne Abschnitte des Projektes zu beschränken.
3.3.1 Ausschreibung und Zuschlag umfassen die unmittelbar beauftragte Leistungsstufe sowie sämtliche ausdrücklich als Optionen ausgewiesenen weiteren Leistungsstufen. Der Gesamtauftragswert berücksichtigt alle Leistungsphasen einschließlich der Optionen.
3.3.2 Mit Vertragsschluss wird zunächst ausschließlich die erste Leistungsstufe verbindlich beauftragt. Alle weiteren Leistungsphasen werden als optionale Leistungsstufen vereinbart und bedürfen eines gesonderten Abrufs durch den Auftraggeber.
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3.3.3 Der Abruf erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der vorhergehenden Leistungsphase in Textform. Der Auftragnehmer darf mit einer optionalen Leistungsphase erst nach deren ausdrücklichem Abruf beginnen.
3.3.4 Der Auftraggeber ist nicht zum Abruf weiterer Leistungsphasen verpflichtet. Aus dem vollständigen oder teilweisen Nichtabruf entstehen dem Auftragnehmer keine Vergütungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche.
3.3.5 Nach Abschluss jeder abgerufenen Leistungsphase kann der vereinbarte Honoraranteil prüffähig abgerechnet werden. Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss und Abnahme der zuletzt abgerufenen Leistungsphase.
3.3.6 Die Abrechnung oder Abnahme einer Leistungsphase verpflichtet nicht zum Abruf weiterer Leistungsphasen. Für bereits abgerufene Leistungen bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungs- und Vergütungsregelungen unberührt.
3.4 Außervertragliche Leistungen die im Zuge der Baumaßnahme erforderlich werden sollten, kommen nur durch gesonderte schriftliche Anordnungen durch den AG zur Ausführung.
3.5 Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat der AN die Pflicht, dem AG, soweit dies erforderlich ist, über alle bei der Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.
3.6 Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der AN berechtigt und verpflichtet, die Rechte des AG zu wahren, insbesondere hat er den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Finanzielle Verpflichtungen für den AG darf er nur eingehen, wenn Gefahr im Verzug und das Einverständnis des AG nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
3.7 Der AN hat den AG über die Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten zu beraten und die von den Sonderfachleuten erbrachten Leistungen fachlich und zeitlich zu koordinieren, sowie mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.
- Honorarvereinbarung, Grundlagen des Honorars
4.1 Bei der Ermittlung der Honorarsumme im Zusammenhang mit der Ausführung von Grundleistungen im Leistungsbild -Technische Ausrüstung- nach Vertragspunkt 3.2 werden die nachfolgenden Parameter zugrunde gelegt:
4.1.1 Die Kostenberechnung nach DIN 276-1 2008-12 wird als Maßgabe der anrechenbaren Kosten für jede Leistungsphase (LP 1 - 9) zugrunde gelegt. Solange noch keine Kostenberechnung vorliegt, wird eine Honorarberechnung vorläufig auf der Basis der Kostenschätzung erfolgen.
4.1.2 Die Honorartafel zu § 56 Absatz 1 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 2021.
4.1.3 Die Honorarzone II.
4.1.4 Der Basissatz der Honorarzone II.
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4.1.5 Die Bewertung der einzelnen Leistungsphasen entsprechend dem Vertragspunkt 3.2.
4.1.6 x % Umbau- und Modernisierungszuschlag nach § 56, Absatz 5 HOAI 2021.
4.1.7 Max. 5% Nebenkosten nach § 14 der HOAI 2021. Dokumentationen einer Leistungsphase sind jeweils 3- fach in Papier und 1-fach digital zu übergeben; Bauantragsunterlagen sind 5fach in Papier und 1-fach digital zu übergeben. Die Kosten für die Vorhaltung des Baustellenbüros trägt der AG.
4.1.8 Die vorläufig anrechenbaren Kosten betragen 747.980,00 € netto und beruhen auf der Kostenschätzung. Sie werden gemäß §§ 4 und 6 Abs. 1 HOAI sowie den jeweiligen besonderen Honorargrundlagen (§ 33 HOAI für Gebäude und Innenräume bzw. § 54 HOAI für Technische Ausrüstung) ermittelt.
4.1.9 Die Mitzuverarbeitende Bausubstanz gemäß § 2 Abs. 7 HOAI wird nach § 4 Abs. 3 HOAI bei den anrechenbaren Kosten angemessen berücksichtigt. Ihr Wert wird anhand der Netto-Neuherstellungskosten unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands und Mitverarbeitungsgrads objektbezogen ermittelt und in Textform vereinbart. In den Anlagengruppen 1 bis 4 und 8 wird keine mitzuverarbeitende Bausubstanz berücksichtigt, da die vorhandenen Anlagen vollständig zurückgebaut und durch neue Anlagen ersetzt werden.
4.2 Kommen besondere und zusätzliche Leistungen durch gesonderte schriftliche Anordnung des AG zur Ausführung, gilt für die Honorarermittlung der Vertragspunkt 5. bzw. der Vertragspunkt 4. des Architekten- und Ingenieurvertrages.
4.3 In der städtischen Haushaltsplanung wurden für die Realisierung des Projektes Finanzmittel in Höhe von insgesamt Brutto 3.625.000 € für die energetische Sanierung der GGS Regenbogenschule Kierberg veranschlagt. Das auf der Grundlage von Kostenkennwerten ermittelte Budget wird als Kostenobergrenze über alle Kostengruppen (KG200 – KG700) vorgegeben.
Im Rahmen der Vertragsvereinbarung ist der AN bei der gesamten Projektbearbeitung bzw. Leistungserbringung verpflichtet sich unbedingt an die Höhe der von dem AG akzeptierten und freigegebenen Kostenberechnung der betreffenden Kostengruppen zu halten.
Ist zu erwarten, dass die in Kostengruppen einzeln aufgegliederten und veranschlagten Kosten überschritten werden, so hat der AN den AG über die voraussichtlichen Mehrkosten umgehend schriftlich zu unterrichten und Einsparungsmöglichkeiten vorzuschlagen.
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- Zeithonorar
5.1 Im Rahmen einer ergänzenden Ausführung von besonderen Leistungen erfolgt eine Bemessung des Honorars nach Zeitaufwand. Der AN hat die Leistungen mit dem zusätzlichen Honoraranspruch des AG rechtzeitig vor der Ausführung explizit anzukündigen. In diesem Fall sind die nachfolgend aufgeführten Stundensätze zwischen AG und AN vereinbart.
5.1.1 Stundensätze im Rahmen einer ergänzenden Ausführung von noch nicht absehbaren besonderen Leistungen im Leistungsbild -Technische Ausrüstung-:
Für den Geschäftsführer, den AN persönlich : x € / Stunde
Für den Projektleiter: x € / Stunde
Für Mitarbeiter des AN, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen: x € / Stunde
Für Mitarbeiter des AN, die sonstige einfache Aufgaben erfüllen: x € / Stunde
5.2 Der AN hat den tatsächlichen Zeitaufwand nachzuweisen und zu diesem Zwecke Zeitaufstellungen zu führen, aus denen sich die tätig gewordene Person, exakte Dauer und Art der Tätigkeit ergeben. Der AN hat diese Zeitaufstellungen wöchentlich der AG einzureichen. Die entsprechenden Fotokopien der Zeitaufstellungen sind in den jeweiligen Honorarrechnungen beizufügen.
- Umsatzsteuer
Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Honorarbeträge stellen Nettobeträge dar. Sie beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer nicht. Der AN hat Anspruch auf zusätzliche Vergütung der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit sie entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis stellt.
- Haftpflichtversicherung
7.1 Der AN hat eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen für Einzelschadensfälle abzuschließen und bis zur Beendigung seiner Leistungen aufrechtzuerhalten:
für Personenschäden : 1.500.000,00 €
für sonstige Schäden (Sach- und / oder Vermögensschäden) : 1.500.000,00 €
7.2 Der AN hat dem AG eine Kopie der Haftpflichtversicherungspolice kurzfristig vorzulegen, aus der sich Art der Versicherung und Höhe der Versicherungssummen ergeben.
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- Termine und Fristen
Unter der Berücksichtigung der gegenwärtig vorhandenen Kenntnisse mit den bestehenden Rand- und Rahmenbedingungen, sowie unter der Beachtung der von dem AG formulierten terminlichen Zielsetzungen, stellt sich die geplante Projektabwicklung gemäß dem als Anlage beigefügten Rahmenterminplan mit Stand Juli 2026 dar. Für die Leistungen nach Vertragspunkt 3. gelten die folgenden Termine, Fristen und anvisierte Zieletappen bzw. Meilensteine:
-
Der AN hat sofort nach der Auftragserteilung in Abstimmung mit dem AG mit seinen werkvertraglichen Planungsleistungen zu beginnen.
-
Die Erstellung und Einreichung eines Bauantrages wird nicht benötigt.
-
Die Vergabeverfahren für Bau- und Lieferverträge sollen ab Mai 2027 sukzessiv beginnend eingeleitet werden.
-
Der Baubeginn vor Ort, mit der Ausführung vorbereitenden Maßnahmen, soll ab September 2027 erfolgen.
-
Die Inbetriebnahme der baulichen Anlage bzw. die Übergabe des neuen Gebäudes an den Nutzer wird bis spätestens Juni 2029 anvisiert.
Auf der Grundlage der oben aufgeführten Termine erarbeitet der AN in Abstimmung mit dem AG unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung.
In Abstimmung mit dem AG wird der AN diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken. Die Termine und Fristen gemäß des noch zu erstellenden und zu vereinbarenden Ablaufplans werden Vertragsbestandteil.
Der AG sichert zu, dass er das Projekt durch notwendige Entscheidungen, zügige Planfreigaben und einer möglichst schnellen Durchführung der erforderlichen Ausschreibungsverfahren in Verbindung mit der Abwicklung der zugehörigen Auftragsvergaben fördert.
- Verlängerung der Bauzeit, Unterbrechung des Vertrages
Verzögert sich die Projektdauer durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 10 v. H. der vereinbarten Vertragsdauer, maximal jedoch drei Monate ist durch das Honorar abgegolten.
- Haftung, Gewährleistung und Verjährung
10.1 Die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
10.2 Vertragliche Ansprüche des AG verjähren nach Ablauf von 5 Jahren, sofern gesetzlich keine längeren Verjährungsfristen vorgesehen sind oder die Parteien keine abweichende Vertragsabrede ausgehandelt haben. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung und Dokumentation) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung.
10.3 Wird der AN wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Geld in Anspruch genommen, kann von dem AG verlangt werden, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Wird der AN wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er von dem AG verlangen, dass der AG sich außergerichtlich erst beim Dritten ernsthaft um die Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistung bemüht.
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10.4 Bei arglistigem Verschweigen eines Planungsmangels oder für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt.
- Urheberrecht
Dem AN verbleibt kein Urheberrecht an den von ihr erstellten Planungsergebnissen.
- Abrechnung, Zahlungen
12.1 Sind beim AN auch Leistungen der Leistungsphase 9 beauftragt, so erfolgt nach ordnungsgemäßem Abschluss der Leistungsphasen 1 - 8 eine Teilabnahme und Teilschlussrechnung der bis dahin erbrachten Planungsleistungen.
12.2 Das Honorar für Leistungen der Leistungsphase 9 wird fällig, wenn diese erbracht und hierüber eine prüffähige Honorarrechnung eingereicht worden ist.
12.3 Der AG ist auf Anforderung des ANs zu Abschlagszahlungen verpflichtet, die dem jeweiligen nachgewiesenen Stand der vertragsgemäß erbrachten Leistung entsprechen.
12.4 Die Honorarrechnungen sind grundsätzlich in einer prüffähigen Form einzureichen.
12.5 Reicht der AN keine prüfbare Teilschlussrechnung oder Schlussrechnung ein, obwohl der AG dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann der AG selbst auf Kosten des AN die Teilschluss- und / oder Schlussrechnung aufstellen.
12.6 Der AG kann den Honoraranspruch gegen andere festgestellte und strittige Forderungen aufrechnen.
- Schlussvorschriften
13.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden haben die Parteien nicht getroffen.
13.2 Sollte eine Vertragsabstimmung unwirksam oder eine Lücke im Vertrag sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht davon berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Vereinbarung derart zu ersetzen, dass der angestrebte wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung erreicht wird.
Ort / Datum Ort / Datum Brühl, den _______ / 2026 Brühl, den _______ / 2026 Auftraggeber Auftragnehmer Stadt Brühl, der Bürgermeister Name: