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Knappschaft Kliniken Gelsenkirchen Umbau einer Kinderklinik TGA-Planungsleistungen
Anlage Eigenerklärung Ausschlussgründe
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Leistung: TGA-Planungsleistungen Anlagegruppen 410-450, 470, 480, LP 1-8, § 55 HOAI zum Umbau einer Kinderklinik
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, §§ 17, 74 VgV
Vergabenummer: 2026-KKGB-KK-TGA-Planung
(Das Formular ist von jedem Unternehmen mit einer Rolle im Vergabeverfahren auszufüllen. Das
Formular ist erforderlichenfalls zu vervielfältigen.)
Zutreffendes bitte ankreuzen:
☐ Einzelbieter:
☐ Mitglieder einer Bietergemeinschaft
☐ Bietergemeinschaft
☐ Eignungsverleiher
☐ Unterauftragnehmer
Name des Bieters/ des Mitglieds der Bietergemeinschaft ( der Bietergemeinschaft / des
Eignungsverleihers
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- Ich/Wir erkläre(n), dass
- keine Person, deren Verhalten1 meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen mein/unser Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach2:
a) § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs
(Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
b) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer
solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis
dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder
verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu
begehen,
c) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
d) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in
ihrem Auftrag verwaltet werden,
e) § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
§§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit, Bestechung und Bestechung im
Gesundheitswesen),
g) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
h) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils
auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale
Bedienstete),
i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
1 Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. 2 Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich 2
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j) den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft,
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung),
- mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder
Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und diesbezüglich keine rechtskräftige
Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. mein/unser
Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass ich/wir mich/uns zur
Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen
Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet habe(n).
- Ich/wir erkläre(n), dass
- mein/unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende
umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen – insbesondere auch nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Mindestlohngesetz und dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – verstoßen hat,
- mein/unser Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens
kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden
ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich
das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet und seine Tätigkeit auch nicht
eingestellt hat,
- mein/unser Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung
begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens3 infrage gestellt wird,
- mein/unser Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder
Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person
bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
- mein/unser Unternehmen nicht bereits in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
einbezogen war oder dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrung resultiert,
- mein/unser Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines
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früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
- mein/unser Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen und keine Auskünfte zurückgehalten hat und in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
- mein/unser Unternehmen nicht versucht hat oder versuchen wird, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die das Unternehmen unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte,
- mein/unser Unternehmen keine irreführenden oder unzutreffenden Erklärungen im Vergabeverfahren abgegeben hat oder abgeben wird.
- Mir/Uns ist bekannt, dass seitens der Vergabestelle noch keine Informationen hinsichtlich
etwaiger früherer Ausschlüsse meines/unseres Unternehmens von Vergabeverfahren oder
Verfehlungen, die zu Eintragungen in das Wettbewerbsregister führen können, eingeholt wurden.
Ich/Wir versichere/versichern hiermit, dass keine Verfehlungen vorliegen, die meinen/unseren
Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten4 oder zu einem Eintrag in das
Wettbewerbsregister5 führen könnten.
4 Verfehlungen, die in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen, sind – unabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmen auch unabhängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten – insbesondere:
− Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u.a. Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung – auch im geschäftlichen Verkehr – oder Vorteilsgewährung, − das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahestehen, oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden. − Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u.a. Absprachen über die Abgabe oder die Nichtabgabe von Angeboten, sowie die Leistung von konkreten Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu beeinflussen, führen dann zum Ausschluss, wenn Tatsachen auch auf unrechtmäßige oder unlautere Einflussnahme auf das Vergabeverfahren hindeuten.
5 Ein Eintrag in das Wettbewerbsregister kann unabhängig von einem Vergabeausschluss auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG) vorliegen.
In das Wettbewerbsregister werden zwingend eingetragen:
- rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle, die wegen einer der folgenden Straftaten ergangen sind: a) in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgeführte Straftaten, b) Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs und Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet, c) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs, d) Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung oder e) wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 des Strafgesetzbuchs; 4
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Ich / wir erkläre(n), dass kein rechtskräftig festgestellter Verstoß gem. § 24 Abs. 1 LkSG mit einer
Geldbuße nach § 24 Abs. 2 LkSg belegt worden ist.
Mir/Uns ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu 3. zu meinem/unserem Ausschluss
vom Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung
einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde führen kann.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die vorstehenden Erklärungen zu 1. bis 3. auch von
Nachunternehmern zu fordern und vor Vertragsschluss vorzulegen.
Hinweis:
Sofern Sie sich in einer der vorgenannten Situationen befinden, können Sie auch Nachweise dafür
erbringen, dass Sie ausreichende Maßnahmen getroffen haben, um trotz des Vorliegens eines
einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Zu diesem Zweck weisen Sie
nach, dass Sie einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachten Schaden
gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet haben, die Tatsachen und Umstände
umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete
technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, weitere
Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Dieser Nachweis ist zusammen mit der Eigenerklärung der
Bewerbung beizufügen.
- rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen einer der folgenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergangen sind, sofern auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt oder eine Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro festgesetzt worden ist: a) nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 10 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, b) nach § 404 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, c) nach den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S.
- geändert worden ist, d) nach § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 39 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, oder e) nach § 23 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 40 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, oder
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten nach Nummer 1 oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Nummer 2 ergangen sind.
- Bußgeldentscheidungen eingetragen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergangen sind, wenn eine Geldbuße von wenigstens fünfzigtausend Euro festgesetzt worden ist. Nicht eingetragen werden Bußgeldentscheidungen, die nach § 81a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergangen sind.
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Eintragen Eintragen
Ort, Datum Bieter
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