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BN - Richtlinie zur Erstellung von Leistungsbeschreibungen bei der Bundesstadt Bonn.pdf

Planungsleistungen für technische Gebäudeausrüstung beim Neubau und Umbau einer Grundschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 09:06 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Richtlinie zur Erstellung von Leistungsbeschreibungen bei der Bundesstadt Bonn

Vergabeverfahren werden grundsätzlich über das städtische Vergabemanagementsystem (VMS) durchgeführt. Die Leistungsbeschreibungen sind vor Einstellung in das VMS sachlich und fachlich nach den nachfolgenden Regelungen aufzustellen bzw. zu prüfen, wenn diese durch Dritte erstellt werden. Diese Richtlinie ist als verpflichtende Regelung einzuhalten.

Vorbereitung der Ausschreibung

Leistungsbeschreibung, Grundsätzliches

1 Die Leistung muss eindeutig, vollständig und technisch richtig beschrieben werden. Sie darf keine Regelungen enthalten, die an anderer Stelle bereits benannt sind, z.B. Fristen, Vertragsregelungen etc.

1.1 Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn sie

− Art und Umfang der geforderten Leistungen mit allen dafür maßgebenden Bedingungen, z.B. hinsichtlich Qualität, Beanspruchungsgrad, technische und bauphysikalische Bedingun- gen, zu erwartende Erschwernisse, besondere Bedingungen der Ausführung und etwa not- wendige Regelungen zur Ermittlung des Leistungsumfanges zweifelsfrei erkennen lässt,

− keine Widersprüche in sich, zu den Plänen oder zu anderen technischen Vorgaben und ver- tragsrechtlichen Regelungen enthält.

1.2 Eine Leistungsbeschreibung ist vollständig, wenn sie

− Art und Zweck des Bauwerks bzw. der Leistung,

− Art und Umfang aller zur Herstellung des Werks erforderlichen Teilleistungen,

− alle für die Herstellung des Werks spezifischen Bedingungen und Anforderungen

darstellt.

Dem Auftragnehmer dürfen grundsätzlich keine Aufgaben der Planung und der Bauvorberei- tung, die je nach Art der Leistungsbeschreibung dem Auftraggeber obliegen, übertragen und keine Garantien für die Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung abverlangt werden.

1.3 Eine Leistungsbeschreibung ist technisch richtig, wenn sie Art, Qualität und Modalitäten der Ausführung der geforderten Leistung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder etwaigen leistungs- und produkt- spezifischen Vorgaben zutreffend festlegt.

Sofern es für die Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) für Menschen mit Behinderungen bereits eingeführte nationale oder internationale Regelungen, insbesondere Normen der EU, gibt, sind diese bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung zu beachten.

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1.4. Die Beschreibung der fachlichen, gestalterischen, funktionellen oder sonstigen Anforderun- gen der (Teil-/Einzel-)Leistung ist allgemein verständlich auf das wirklich Erforderliche bzw. Wesentliche zu beschränken.

Dabei ist der Leistungsbeschreibung in der Regel das Standardleistungsbuch für das Bauwe- sen des GAEB (STLB-Bau und STLB-BauZ) zugrunde zu legen. Mit den Texten des Standardleis- tungsbuches für das Bauwesen nicht darstellbare Besonderheiten sind mit freien Eingaben zu beschreiben.

Für Leistungsbeschreibungen von Straßen- und sonstigen Tiefbauarbeiten kann der Standard- leistungskatalog (STLK) verwendet werden.

  1. Bieterangaben, Produktneutralität, Vertragsbedingungen, Nachweise

2.1 Bieterangaben zu Fabrikaten, Verfahren etc. sind in der Leistungsbeschreibung nur vorzuse- hen, sofern dies zur Konkretisierung des angebotenen Leistungsinhaltes unverzichtbar ist.

2.2 Leistungen sind grundsätzlich in allen Teilen produktneutral zu beschreiben.

Die Angabe eines Planungs- bzw. Leitfabrikates ist nur zulässig, wenn die Ausnahmevoraus- setzungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 (analog § 7 EU Absatz 2 Satz 1) VOB/A erfüllt sind und die Ergänzung „oder gleichwertig“ verwendet wird.

2.3 Als Nachweis, dass eine angebotene Leistung den geforderten Merkmalen entspricht, können geeignete Bescheinigungen, wie Prüfberichte Testberichte oder Zertifikate gefordert werden.

2.4 Wiederholungen oder Abweichungen von der VOB/B und VOB/C bzw. VOL/B, den Besonde- ren, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sowie Widersprüche in den Verga- beunterlagen sind auszuschließen. Sofern Regelungen in Ergänzung der BVB/ZTVB in den Ver- trag aufgenommen werden sollen, dürfen diese keine inhaltliche Abweichung von der VOB/B enthalten, da andernfalls der Vertrag einer AGB-rechtlichen Klauselkontrolle unterworfen werden (§ 310 Absatz 3 Satz 1 BGB) und teilweise unwirksam werden könnte. An die Stelle der unwirksamen Regelungen des VOB/B-Vertrages würden in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen des BGB treten, z.B. mit der Folge,

− dass Leistungsänderungen nicht mehr ohne vorherige Verhandlung mit dem Auftragneh- mer angeordnet werden können (d.h. ggf. 30 Tage Baustillstand),

− dass die Nachtragsvergütung nicht mehr anhand der Urkalkulation fortgeschrieben, son- dern anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten neu ermittelt werden muss, oder

− dass der Auftragnehmer für eine Nachtragsleistung (sofern man sich über deren Vergütung noch nicht geeinigt hat) eine Abschlagszahlung von 80% seines Nachtragsangebots fordern kann, auch wenn er hierin die Kosten der Leistung überhöht angesetzt hatte.

Da solche oder ähnliche Folgen einer AGB-rechtlichen Überprüfung des VOB/B-Vertrages Bauausführung und Mittelverwendung behindern können, ist eine VOB/B-konforme Gestal- tung der Vertragsunterlagen erforderlich.

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2.5 In der Regel ist zu Einheitspreisen auszuschreiben und zu vergeben.

Zu Pauschalpreisen ist nur auszuschreiben und zu vergeben, wenn

− die Leistungen nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt und

− Änderungen bei der Ausführung nicht zu erwarten sind.

Erd- oder Gründungsarbeiten sind grundsätzlich zu Einheitspreisen zu vergeben.

2.6 Es ist festzustellen, ob energieverbrauchende Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil der Bauleistung sind. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn ihr Anteil im Verhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten des Fachloses (Gewerkes) zehn Pro- zent überschreitet.

In diesem Fall ist die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskenn- zeichnungsverordnung festzulegen. Ist keine Energieeffizienzklasse definiert, ist das höchste Energieeffizienzniveau für solche Produkte zu fordern, die unter Berücksichtigung von Funkti- onalität, technischer Eignung, wirtschaftlicher Durchführbarkeit und ausreichendem Wettbe- werb beschafft werden sollen.

Sind über die ausgewiesenen Mindestanforderungen hinaus nicht nur geringfügige Unter- schiede im Energieverbrauch (> zehn Prozent zur Mindestanforderung) zu erwarten, sind zur Wertung des in diesem Fall aufzunehmenden Wertungskriteriums "Energieeffizienz", kon- krete Angaben zum Energieverbrauch abzufragen, entsprechende Nachweise und in geeigne- ten Fällen eine minimierte Lebenszykluskostenberechnung zu fordern.

2.7 Für umweltbezogene, soziale oder sonstige Anforderungen können bestimmte Gütezeichen verlangt werden.

3 Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (Regel)

3.1 Vor dem Aufstellen der Leistungsbeschreibung müssen die Ausführungspläne, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu erstellen sind und die Mengenberechnungen vorliegen.

3.2 Die Leistungsbeschreibung ist zu gliedern in

− die Baubeschreibung und

− das Leistungsverzeichnis, bestehend aus den Vorbemerkungen und der Beschreibung der Teilleistungen.

3.2.1 In der Baubeschreibung sind die allgemeinen Angaben zu machen, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben.

Hierzu gehören - abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalles - z.B. Angaben über

− Zweck, Art und Nutzung des Bauwerks bzw. der technischen Anlage,

− ausgeführte Vorarbeiten und Leistungen,

− gleichzeitig laufende Arbeiten,

− Lage und örtliche Gegebenheiten, Verkehrsverhältnisse,

− Konstruktion des Bauwerks bzw. Konzept der technischen Anlage. Bundesstadt Bonn - Referat Vergabedienste Stand: 15.05.2024

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3.2.2 Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie alle die Ausführung der Leistungen beeinflussenden Umstände zu beschreiben.

3.3 In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nur Regelungen technischen Inhalts aufgenommen werden, die einheitlich für alle beschriebenen Leistungen gelten.

3.4 Die Ausführung der Leistung beeinflussende Umstände, beispielsweise technische Vorschrif- ten, Angaben zur Baustelle, zur Ausführung oder zu Arbeitserschwernissen, sind grundsätz- lich bei der Teilleistung (Position) anzugeben. Nur wenn sie einheitlich für einen Abschnitt oder für alle Leistungen gelten, sind sie dem Abschnitt bzw. dem Leistungsverzeichnis in den Vorbemerkungen voranzustellen.

3.5 Bei der Aufgliederung der Leistung in Teilleistungen dürfen unter einer Teilleistung nur Leis- tungen erfasst werden, die technisch gleichartig sind und unter den gleichen Umständen aus- geführt werden, damit deren Preis auf einheitlicher Grundlage ermittelt werden kann.

Bei der Teilleistung sind insbesondere anzugeben:

 die Mengen aufgrund genauer Mengenberechnungen,  die Art der Leistungen mit den erforderlichen Erläuterungen über Konstruktion und Baustoffe,  die einzuhaltenden Maße mit den gegebenenfalls zulässigen Abweichungen (Fest- maße, Mindestmaße, Höchstmaße),  besondere technische und bauphysikalische Forderungen wie Lastannahmen, Min- destwerte der Wärmedämmung und des Schallschutzes, Mindestinnentemperaturen bei bestimmter Außentemperatur, andere wesentliche, durch den Zweck der bauli- chen Anlage bestimmte Daten,  besondere örtliche Gegebenheiten, z.B. Baugrund, Wasserverhältnisse, Altlasten,  andere als die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehenen Anforderungen an die Leistung,  besondere Anforderungen an die Qualitätssicherung,  die zutreffende Abrechnungseinheit entsprechend den Vorgaben im Abschnitt 05 der jeweiligen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV),  besondere Abrechnungsbestimmungen, soweit in VOB/C keine Regelung vorhanden ist.

4 Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (in zu begründenden Ausnahmefällen)

4.1 Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann sich auf das gesamte Bauwerk oder auf Teile davon erstrecken.

4.1.1 Eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann zweckmäßig sein,

 wenn sie wegen der fertigungsgerechten Planung in Fällen notwendig ist, in denen es beispielsweise bei Fertigteilbauten wegen der Verschiedenartigkeit von Systemen den Bietern freigestellt sein muss, die Gesamtleistung so anzubieten, wie es ihrem System entspricht,  wenn mehrere technische Lösungen möglich sind, die nicht im Einzelnen neutral be- schrieben werden können, und der Auftraggeber seine Entscheidung unter dem Ge- sichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Funktionsgerechtigkeit erst aufgrund der An- gebote treffen will.

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4.1.2 Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob die durch die Übertragung von Planungsaufgaben auf die Bieter entstehenden Kosten in angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen, und ob für die Ausarbeitung der Pläne und Angebote leistungsfähige Unternehmer in so großer Zahl vorhan- den sind, dass ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet ist.

4.1.3 Eilbedürftigkeit oder Erleichterungen in der Organisation, Leitung der Baudurchführung und Vertragsabwicklung sowie Gewährleistung sind für sich keine Gründe für die Wahl dieser Be- schreibungsart.

4.1.4 Bevor das Leistungsprogramm erstellt werden darf, ist sicherzustellen, dass die Grundlagen der Ausschreibung nicht mehr geändert werden. Die Beschreibung muss alle für die Ent- wurfsbearbeitung und Angebotserstellung erforderlichen Angaben eindeutig und vollständig enthalten und gewährleisten, dass die zu erwartenden Angebote vergleichbar sind.

5 Nebenleistungen / Besondere Leistungen

5.1 Nebenleistungen

Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören (§ 2 Absatz 1 VOB/B, DIN 18299 Abschnitt 4.1) und mit den Preisen abge- golten sind. Sie sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.

Nebenleistungen, die von besonderer Bedeutung für die Preisbildung sind, können als eigen- ständige Teilleistung aufgenommen werden.

5.2 Besondere Leistungen

Für Besondere Leistungen nach DIN 18299 Abschnitte 4.2 u. 0.4.2 sind in der Regel eigene Teilleistungen (Positionen) in der Leistungsbeschreibung vorzusehen.

6 Bedarfspositionen/ Eventualpositionen und Alternativpositionen

Bedarfspositionen/ Eventualpositionen und Alternativpositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Deren im Einzelfall notwendige Aufnahme ist ak- tenkundig zu begründen.

7 Angehängte Stundenlohnarbeiten

Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang (Stun- denanzahl und Lohngruppen, ggf. Geräte) aufgenommen werden.

8 Einzelregelungen

8.1 Arbeiten bei laufendem Betrieb

Vor Aufstellung der Leistungsbeschreibung ist mit der nutzenden Verwaltung abzustimmen, welche besonderen Vorkehrungen bei der Ausführung getroffen werden müssen.

8.2 Auswertung von Gutachten

Wenn Gutachten, z.B. über Baugrund, Grundwasser oder Altlasten, eingeholt werden, sind deren Ergebnisse und die dadurch begründeten Anforderungen in der Leistungsbeschreibung vollständig und eindeutig anzugeben; das bloße Beifügen des Gutachtens reicht für eine ord- nungsgemäße Leistungsbeschreibung nicht aus.

8.3 Gütenachweis Bundesstadt Bonn - Referat Vergabedienste Stand: 15.05.2024

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Bei der Festlegung von Art und Umfang verlangter Eignungs- und Gütenachweise im Sinne von Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) ist darauf zu ach- ten, dass der Wettbewerb nicht durch die Forderung eines bestimmten Güte- oder Überwa- chungszeichens bei sonst gleichwertigen Stoffen und Bauteilen beschränkt wird.

8.4 Pläne

Das Beifügen von Plänen zur zeichnerischen Erläuterung der Leistung entbindet nicht von der Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Teilleistungen. Sofern in der Leistungsbeschreibung auf Pläne Bezug genommen wird, ist der Bezug vor Fertigstellung der Unterlagen nochmals zu prüfen.

8.5 Lohngleitklausel

Wenn entsprechend Richtlinie 211 eine Lohngleitklausel vereinbart werden soll, ist in die Leistungsbeschreibung ein separater Titel aufzunehmen, in den der Bieter den gemäß Form- blatt 224 errechneten Änderungsbetrag übertragen kann.

9 Hinweise zur GAEB-Datei, GAEB-Standard

Allgemeine Hinweise

Grundsätzlich ist für die Erstellung des Leistungsverzeichnisses ein GAEB-zertifiziertes Pro- gramm nach aktuellem Stand (GAEB-XML 3.2) zu verwenden. Die Bundesstadt Bonn nutzt für die Verarbeitung von Leistungsverzeichnissen das GAEB-zertifizierte Programm NOVA AVA der Firma NOVA BUILDING IT GmbH.

Bei der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen werden die Leistungsverzeichnisse aus- schließlich als GAEB-Dateien den Bietern zur Verfügung gestellt. Leistungsverzeichnisse (Be- schreibung/Langtexte), Preislisten (Kurztexte) und ggfls. Bieterangabenverzeichnisse sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise werden nicht mehr als pdf-Dateien veröffentlicht. Dies ist bei der Erstellung des LV zu berücksichtigen.

GAEB-Austauschphasen

Die Stadt Bonn verwendet und veröffentlicht grundsätzlich in der Version GAEB-XML 3.2 (bis 2021 gültige Regelung).

Die GAEB-Austauschphasen sehen folgendermaßen aus: 81 Leistungsverzeichnis (mit und ohne Preise) 82 LV-Kostenanschlag (mit/bepreistes LV) 83 Angebotsaufforderung (ohne Preise – Kostenermittlung wird nicht mit ausgegeben/veröffentlicht)

Positionsnummerierung

Die Gliederung ist grundsätzlich frei wählbar. Sollte eine Ebene in der OZ-Gliederung angelegt sein, ist darauf zu achten, dass diese dann auch analog als Ebene im LV angelegt ist.

Lose:

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Die Los-Ebene ist nur dann zu verwenden, wenn im LV unterschiedliche Vergabeeinheiten beauftragt und abgerechnet werden sollen. Sofern Sie im Rahmen einer Bauausschreibung auch Wartungsleistungen mit ausschreiben, sind diese grundsätzlich (SGB: zwingend) als ei- genes Los (eigene Los-Ebene) in der OZ-Gliederung sowie danach auch im LV selbst anzule- gen. Es reicht nicht aus, dass die Ebene lediglich als „Los….“ benannt ist. Nur so können ei- gene Auftrags-LV‘s für den Bau und die Wartung erzeugt werden.

Fabrikats-/Bieterabfragen

Vom Bieter abzufragende Textergänzungen in Leistungsverzeichnissen bzw. bestimmten Posi- tionen sind in der Weise aufzustellen, dass sie der GAEB-Regelung für den Export / Import entsprechen. Für die Erstellung derartiger Bieterabfragen bieten die AVA-Systeme entspre- chende Funktionen an, die anzuwenden sind (keine Freitexte!).

Bieter-/ Fabrikatsabfragen in den Vorbemerkungen (V) sind nicht möglich, in Hinweistexten wiederum schon, sollten aber vermieden werden.

Die bislang seitens der Stadt Bonn geforderte Formatierung „$99 $“..“ ist nicht mehr zu ver- wenden.

Verschiedene Positionsarten (siehe auch Ziffer 6):

Alternativ- und Bedarfs-/Eventualpositionen Alternativ- und Bedarfs-/Eventualpositionen sind grundsätzlich zu vermeiden.

Bedarf-/Eventualposition Eine Bedarfs-/Eventualposition (mit Berechnung des Gesamtbetrages) darf nur ausnahms- weise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A). Der Ein- satz von Positionen ohne Berechnung des Gesamtbetrages ist unzulässig!

Aufgliederung wichtiger Einheitspreise (z.B. Lohn, Stoffe, Geräte, Sonstige Kosten o.ä.) Ist zu vereinzelten Positionen die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise erforderlich, sind diese entsprechend mit der „Abfrage zu EP-Anteilen“ anzulegen.

GAEB-Prüfung

Das LV ist vor Versand an den AG auf geeignete Weise auf GAEB-Konformität zu prüfen.

(Dies ist z.B. möglich mit dem offiziellen Prüfprogramm des GAEB ((kann hier kostenfrei ge- downloadet werden: https://www.gaeb.de/de/service/downloads/gaeb-datenaustausch/) Sowohl die formale Prüfung als auch das Format müssen korrekt sein (siehe Screenshot).

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